Hate Speech: Polizeivortrag PDF

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

Summary

This presentation by Denis Livajić, a Government official, covers political motivated crime, with a focus on hate speech in the online realm. The presentation details legal frameworks, including sections of the German criminal code, and types of offenses. It also explains police procedures regarding online hate speech, methods for reporting crimes, and legal principles, providing practical information relevant in German society.

Full Transcript

bürgerorientiert · professionell · rechtsstaatlich Prävention „Politisch motivierte Kriminalität“ Denis Livajić Regierungsbeschäftigter Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz Phänomenbereich – „Politisch motiv...

bürgerorientiert · professionell · rechtsstaatlich Prävention „Politisch motivierte Kriminalität“ Denis Livajić Regierungsbeschäftigter Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz Phänomenbereich – „Politisch motivierte Kriminalität“ Politisch motivierte Kriminalität Straftatbestände der sogenannten klassischen Staatsschutzdelikte Straftaten der Allgemeinkriminalität, wenn Anhaltspunkte für politische Motivation gegeben sind (u.a. Hasskriminalität / Hassrede im Netz) Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) zur statistischen Erfassung politisch motivierter Straftaten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Grenzen der Meinungsfreiheit gemäß Grundgesetz Netzwerkdurchsetzungsgesetz / Gesetz zur Bekämpfung von Hass und Rechtsextremismus Zentral-und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) / Initiative zur strafrechtlichen Verfolgung „Verfolgen statt nur Löschen“ §§§ 86, 86a & 130 mit Beispielen Melden & Anzeigen von Hass im Netz Aufgaben der Polizei Gefahrenabwehr Strafverfolgung Opferschutz Polizeiliche Kriminalitätsprävention Politisch motivierte Kriminalität Politisch motivierte Straftaten bedrohen - im Gegensatz zur Allgemeinkriminalität - vor allem die demokratischen Grundwerte unseres Gemeinwesens und die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. *Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes beschreiben die Grundrechte der deutschen Bürger, allen voran Artikel 1 "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Politisch motivierte Kriminalität Die Täter*innen verfolgen mit ihren Taten politische Ziele und fühlen sich bei der Begehung durch eine Ideologie oder ein Gefühl angeblicher Überlegenheit gegenüber den Tatopfern gerechtfertigt. Sie entwickeln daher häufig kein Unrechtsbewusstsein. Politisch motivierte Kriminalität Als politisch motivierte Kriminalität werden bezeichnet und erfasst: 1. alle Straftaten, die einen oder mehrere Straftatbestände der sogenannten klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen, selbst wenn im Einzelfall keine politische Motivation festgestellt werden kann § 81 StGB Hochverrat gegen den Bund § 82 StGB Hochverrat gegen ein Land § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Politisch motivierte Kriminalität Als politisch motivierte Kriminalität werden bezeichnet und erfasst: 2. Straftaten, die in der Allgemeinkriminalität begangen werden, wenn Anhaltspunkte für politische Motivation gegeben sind. § § 211 - 212 StGB Mord und Tötungsdelikte § § 223 - 227 StGB Körperverletzungsdelikte § 303 StGB Sachbeschädigungen § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 130 StGB Volksverhetzung § 186 StGB Üble Nachrede § 185 StGB Beleidigung § 187 StGB Verleumdung Phänomenbereiche politisch motivierter Kriminalität Die PMK-Statistik unterteilt die erfassten Straftaten in die fünf Phänomenbereiche politisch motivierter Kriminalität: PMK - rechts (rechtsextremistische Straftaten) PMK - links (linksextremistische Straftaten) PMK - religiöse Ideologie (religiös begründete Straftaten) PMK - ausländische Ideologie (durch ausländische nichtreligiöse Ideologien motivierte Straftaten) PMK - sonstige bzw. nicht zugeordnet (politisch motivierte Straftaten, die keiner der anderen Unterkategorien zugeordnet werden können) Hasskriminalität (Vorurteilskriminalität) Hasskriminalität (Vorurteilskriminalität) beschreibt politisch motivierte Straftaten, bei denen das Opfer vom Täter*in vorsätzlich nach Merkmalen einer wirklichen oder vermuteten Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe angegriffen wird. Hasskriminalität (Vorurteilskriminalität) Als Hasskriminalität werden Straftaten bezeichnet, die ohne persönliche Beziehung zum Opfer erfolgen und sich gegen eines der folgenden Merkmale richten: Nationalität Ethnische Zugehörigkeit Sozialer Status Hautfarbe Religionszugehörigkeit Weltanschauung Äußeres Erscheinungsbild Zugeschriebene oder tatsächliche politische Haltung, Einstellung und/oder Engagement Physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung Sexuelle Orientierung und/oder sexuelle Identität Meinungsfreiheit Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Meinungsfreiheit, doch für sie gibt es folgende drei Schranken: „allgemeine Gesetze“, Jugendschutzgesetze, oder das Recht der persönlichen Ehre Meinungsfreiheit hört da auf, wo die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte anderer Personen beschnitten werden. Auch die Verbreitung von Unwahrheiten ist nicht durch den Artikel 5 im Grundgesetz abgedeckt. Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität Am 18.06.2020 verabschiedete der Bundestag ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität als eine Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG verabschiedet am 30.07.2017): strafrechtlich bedenkliche Kommentare müssen seitens der Social-Media- Konzerne samt IP-Adressen und Port-Nummern beim Bundeskriminalamt gemeldet werden In besonders schweren Fällen gilt das auch für verschlüsselte Passwörter. Dem muss allerdings ein Richter zustimmen. Beim Bundeskriminalamt wird eine Zentralstelle „Hate Speech“ eingerichtet. Ein großer Schwachpunkt dieses Gesetzes sei, dass die Social-Media-Konzerne die Aufgabe der Justiz übernehmen und selbst darüber entscheiden, was strafrechtlich relevant sein könnte und was nicht. Christoph Hebbecker - Staatsanwalt bei ZAC NRW zuständig für Hate Speech Zentral-und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW): Bei der Staatsanwaltschaft Köln eingerichtet seit April 2016 Aufgaben: Verfahrensführung in herausgehobenen Ermittlungsverfahren im Bereich Cybercrime Wahrnehmung der Aufgaben einer zentralen Ansprechstelle für Cybercrime Mitwirkung bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Cybercrime Bekämpfung von Hasspostings im Internet Projekt „Verfolgen statt nur Löschen“: seit 2017 gemeinsames Projekt der ZAC NRW, der Polizei und der Landesanstalt für Medien und Medienunternehmen Obwohl in keiner Norm des Strafgesetzbuches in Deutschland „Hate Speech“ als Begrifflichkeit auftaucht, können einige bereits vorhandene Gesetze angewendet werden, um juristisch gegen digitale Hassreden vorzugehen. Das Strafgesetzbuch macht keinen Unterschied zwischen Straftaten in der realen und der virtuellen Welt. Somit spielt es auch keine Rolle, wo die Straftat begangen wurde; es gelten dieselben Gesetze. Hassrede (hate speech) im Internet Hassrede (hate speech) im Internet Ermittlungsverfahren gegen den Administrator der Whatsapp-Gruppe und 3 weitere Mitglieder aufgenommen Straftat(en)/Verletzte Vorschrift: §86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen §86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (2)Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Hassrede (hate speech) im Internet Rechte verwenden Kennzeichen und Codes, Symbole oder Zeichen, wie z.B. das Hakenkreuz, die nicht verwendet werden dürfen. Dazu zählen auch typische Grüße und Parolen, Bilder oder Büsten von Adolf Hitler. Bilder dürfen weder als Tattoo noch als Aufnäher getragen, Sprüche weder geschrieben noch gerufen werden; sie dürfen weder hör- noch sichtbar sein, also dürfen Kennzeichen auch nicht in Internetseiten eingebunden oder auf einen Anrufbeantworter aufgenommen werden. Auch ein zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen, wie ein umgedrehtes Hakenkreuz, dürfen nicht verwendet werden. Hassrede (hate speech) im Internet §86 Abs. 3 StGB - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Hassrede (hate speech) im Internet Gerichtsurteil: 90 Tagessätze a 40 EUR (3600 €) Angewandte Vorschrift: §130 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Volksverhetzung Hassrede (hate speech) im Internet §130 Abs. 1 StGB Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe […] zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Hassrede (hate speech) im Internet Gerichtsurteil: 70 Tagessätze a 50 EUR (3500 €) Angewandte Vorschrift: §130 Abs. 3 StGB - Volksverhetzung (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. * § 6 VStGB - Völkermord Hassrede (hate speech) im Internet Strafmündigkeit: KINDER: Kinder (bis unter 14 Jahren) sind schuldunfähig. Bei straffällig gewordenen Kindern ist aufzuklären, ob die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt wurde oder ob strafmündige Personen dabei waren. JUGENDLICHE: Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und z. T. auch Heranwachsende (18 bis unter 21 Jährige) werden immer nach dem Jugendstrafrecht beurteilt. Beim begehen einer Straftat, können Jugendliche von der Polizei mitgenommen, vernommen und erkennungsdienstlich behandelt werden. 1. DAGEGENHALTEN! Sinnvolles Argumentieren mit Beispielen und Fakten Argumente mit Quellen belegen und das Gleiche von der Gegenseite verlangen Sachlich bleiben Nicht zu Beleidigungen hinreißen lassen, denn Beleidigungen sind strafbar 2. DISTANZIEREN! Konsequentes Beenden der Kommunikation, falls die Gegenrede ohne Erfolg bleibt Blockieren der Personen auf Social Media Abstand nehmen von Communities und Chatgruppen, die Hate Speech verbreiten 3. INFORMIEREN! Ihrem privaten Umfeld mitteilen, dass Hate Speech nicht tolerierbar ist Betroffene informieren, wenn diese unbemerkt Opfer von Hate Speech geworden sind 4. MELDEN! Beweise festhalten, Screenshots der Hassbotschaften erstellen und speichern Zivilcourage zeigen. Webseiten mit Hassbotschaften beim Netzwerkbetreiber und an die Internetbeschwerdestelle melden Bei einer örtlichen Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten Zivilrechtliche Möglichkeiten prüfen / Eventueller Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld 1. DAGEGENHALTEN! 2. DISTANZIEREN! Was tun, wenn mir Hate Speech begegnet? 3. INFORMIEREN! 4. MELDEN! https://www.medienanstalt-nrw.de/zum- www.internet-beschwerdestelle.de nachlesen/recht-und- aufsicht/beschwerde.html#internet https://www.zivile-helden.de/ Medienpakete zum Thema Extremismus: „Junge Menschen stärken - Radikalisierung vorbeugen“ https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/303-junge-menschen- staerken-radikalisierung-vorbeugen/ Film und Unterrichtsmaterialien „RADIKAL" https://hke.hessen.de/film-%E2%80%9Eradikal Onlineangebot zum Thema Hass im Netz: Die Amadeu Antonio Stiftung bieten auf ihrer Internetseite zahlreiche Broschüren und Handreichungen zum Problemfeld „Hate Speech“ www.amadeu-antonio-stiftung.de No Hate Speech Movement hat einen Helpdesk eingerichtet, welcher konkrete Hilfe beim Umgang mit Hass im Netz bietet www.neuemedienmacher.de/helpdesk Die Ratgeber-Plattform HateAid begleitet Opfer von Hate Speech kostenlos und stellt ihnen u.a. eine Erstberatung zur Verfügung https://hateaid.org/ Hass im Netz ist ein Onlineangebot des Bereichs politischer Extremismus bei jugendschutz.net und wird von der Bundeszentrale für politische Bildung gefördert https://www.hass-im-netz.info/ Onlineangebot zum Thema Hass im Netz: Die Vernetzungsstelle gegen Hate Speech fördert digitale Zivilcourage und tritt ein für eine positive Debatten- und Meinungskultur im Netz. Das „NETTZ“ möchte Akteur*innen der Zivilgesellschaft in ihrer Arbeit als „Community der Gegenrede“ aufbauen und unterstützen https://www.das-nettz.de/ Die EU-Initiative Klicksafe hat zum Ziel, die Online-Kompetenz der Menschen zu fördern und sie mit vielfältigen Angeboten beim kompetenten und kritischen Umgang mit dem Internet zu unterstützen. „Klicksafe“ bündelt und entwickelt relevante Informationen und Angebote zu einer sicheren, kompetenten und selbstbestimmten Internetnutzung https://www.klicksafe.de/themen/problematische-inhalte/hate-speech/ Mimikama ist ein Verein zur Aufklärung über Internetmissbrauch. „Mimikama“ tritt Abofallen, Spam-Mails, Falschmeldungen, schädlichen Links, bewusst gesteuerten Manipulationen und auch Hetzmeldungen aufrecht entgegen https://www.mimikama.at/ Digitale Helden bildet Lehrkräfte und Schüler*innen aus, die jüngere Schüler*innen beim Umgang mit persönlichen Daten im Internet, sozialen Netzwerken und bei der Prävention von Cybermobbing beraten https://akademie.digitale-helden.de/online-kurse/hass-im-netz-ankuendigung/ bürgerorientiert · professionell · rechtsstaatlich Das war der Vortrag: Prävention „Politisch motivierte Kriminalität“ Referent: Denis Livajić Beratung von Schulen Jugend-, Bildungs-, und Beratungseinrichtungen Kommunen Vereinen / Verbänden / Organisationen www.duesseldorf.polizei.nrw.de Fragen? 39 Prävention politisch motivierter Kriminalität Referent: [email protected]

Use Quizgecko on...
Browser
Browser