Fallösung Kurs SR, SR und IPR - Gruppe Melcher PDF

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Universität Graz

Gruppe Melcher

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legal studies contracts law austrian civil code

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This document is a solution to legal cases involving contracts, errors, and other legal concepts in Austrian law. The cases cover topics like mistake, usury, disproportionate loss, guarantees, purchase agreements. Includes various scenarios and legal arguments.

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**Falllösung Kurs SR, SR und IPR -- Gruppe Melcher** ***[Einstiegsfall]*** ***[Themen]*** - Irrtum, Wucher, laesio enormis, Gewährleistung, Kaufvertrag, Bereicherungsrecht, Eigentumsklage, gutgläubiger Erwerb einer Sache, SEA ex delicto, *[Variante 1]* Vertrag wurde beiderseitig erfül...

**Falllösung Kurs SR, SR und IPR -- Gruppe Melcher** ***[Einstiegsfall]*** ***[Themen]*** - Irrtum, Wucher, laesio enormis, Gewährleistung, Kaufvertrag, Bereicherungsrecht, Eigentumsklage, gutgläubiger Erwerb einer Sache, SEA ex delicto, *[Variante 1]* Vertrag wurde beiderseitig erfüllt. Danach ergibt sich aber ein Problem: eine Partei möchte den Vertrag deswegen ändern oder beseitigen. [Anspruchsgrundlagen des L gegen die M] 1. L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 877 iVm. 871 ABGB (Irrtum) 2. L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 877 iVm. 870 ABGB (List) 3. L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 877 analog iVm. 934 ABGB (laesio enormis) 4. L gegen M auf Zahlung von 700 Euro gemäß §§ 877 iVm. 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Wucher) 5. L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 15 Abs 3 iVm. 12 Abs 4 VGG (Gewährleistung; Vertragsauflösung bzw. Preisminderung) *[Variante 2]* Der Kaufpreis wurde noch nicht bezahlt. Nach Übergabe des Geräts entdeckt der Käufer einen Defekt der Ware. [Ansprüche der M gegen L ] 1. M gegen L auf Zahlung des Kaufpreises iHv. 700 Euro gemäß § 1062 ABGB 2. M gegen L auf Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts gemäß §§ 1435 bzw. 877 iVm. 1437 ABGB [Einreden des L gegen die M] 1. L gegen M wegen Anfechtung gemäß § 871 ABGB (Irrtum) 2. L gegen M wegen Anfechtung gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) 3. L gegen M wegen Anfechtung gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Wucher) 4. L gegen M auf Verbesserung gemäß § 12 Abs 2 VGG (Gewährleistung) -- **[Einrede nach § 1052 ABGB]** 5. L gegen M wegen Vertragsauflösung gemäß § 12 Abs 4 VGG (Gewährleistung) Einreden 1, 2, 3, 5 = rechtsvernichtend und endgültig Einrede 4 = aufschiebend (dilatorisch) *[Variante 3]* Der Vertrag wird beiderseitig erfüllt. Danach wird aber ein Problem bemerkt: eine dritte Person verlangt die Ware als ihr Eigentum vom Käufer heraus. [Ansprüche des C gegen L ] 1. C gegen L auf Herausgabe des Laptops gemäß § 366 ABGB (Eigentumsklage) 2. C gegen L auf Wertersatz gemäß § 1041 ABGB (Bereicherung - Verwendungsanspruch) 3. C gegen L auf Schadenersatz gemäß §§ 1295 ff. ABGB (SEA ex delicto) [Einrede des L gegen C] 1. Gutgläubiger Erwerb von Eigentum gemäß § 367 ABGB [Ansprüche des L gegen M ] 1. L gegen M auf Zahlung von 700 Euro gemäß §§ 15 Abs 3 VGG iVm. 12 Abs 4 VGG (Gewährleistung -- Vertragsauflösung) 2. L gegen M auf Zahlung von 700 Euro gemäß §§ 877 iVm. 871 ABGB [Ansprüche des C gegen M ] 1. C gegen M auf Zahlung von 700 Euro gemäß §§ 1295 ff. ABGB (SEA ex delicto) 2. C gegen M auf Zahlung von 700 Euro gemäß § 1041 ABGB (Bereicherung -- Verwendungsanspruch) ***[Variante 1]*** [L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 877 iVm. 871 ABGB] Irrtumsprüfung: - Fehlvorstellung von der Wirklichkeit besteht - Kausalität des Irrtums; wesentlich, unwesentlich oder unerheblich? L hätte den Vertag unter anderen Bedingungen abgeschlossen -- daher unwesentlicher Irrtum - Beachtlichkeit (Motiv- oder Geschäftsirrtum)? -- hier reiner Motivirrtum (Wertirrtum), der nicht beachtlich ist Somit besteht der Anspruch nicht. [L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 877 iVm. 870 ABGB] Prüfung der List: - List = bewusste Herbeiführung eines Irrtums beim Vertragspartner im ZP des Vertragsabschlusses. - Grundsätzlich reicht bei der List auch ein Motivirrtum aus. - M hat auch den Vorsatz zur Täuschung des L - Es besteht aber kein besonders verwerfliches Verhalten der M Somit besteht der Anspruch nicht. [L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 877 analog iVm. 934 ABGB] Prüfung laesio enormis: - = Verkürzung einer Vertragspartei über die Hälfte (mindestens 100:49) - Liegt hier nicht vor (700:400) Somit besteht der Anspruch nicht. [L gegen M auf Zahlung von 700 Euro gemäß §§ 877 iVm. 879 Abs 2 Z 4 ABGB] Prüfung Wucher: - Objektive Voraussetzung; auffallendes Wertmissverhältnis - ist gegeben - Subjektive Voraussetzung; Ausnutzung einer Schwäche (von Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung) -- keiner dieser Voraussetzungen liegt vor, da L nicht ganz sorglos und auch nicht ohne Überlegung agiert hat. - Ausbeutung Somit besteht der Anspruch nicht. [L gegen M auf Zahlung von 700/300 Euro gemäß §§ 12 (4) iVm. 15 (3) VGG] Nicht möglich. ***[Variante 2]*** Zusammenfassung: Der Kaufpreis-Anspruch steht dem Grunde nach zu. Er wird aber durch Einreden vorübergehend behindert (Verbesserung) oder ganz beseitigt (Ausübung von Gestaltungsrechten). ***[Variante 3]*** Der Anspruch auf Herausgabe scheitert am Gutglaubenserwerb des L. Daher hat Käufer L keine Probleme. C hat sein Eigentum verloren und hat Ansprüche gegen M aus Schadenersatz und Bereicherung. ***[Fall 1: Hyundai XY]*** ***[Themen]*** - Gewährleistung, Irrtum, laesio enormis, List, Mangelschaden, Mangelfolgeschaden, nützliche Geschäftsführung + Eigentumsklage, Bereicherungsrecht ***[Grundsachverhalt]*** [K gegen F auf Zahlung von 11.500 Euro gemäß § 1435 iVm. § 932 Abs 4 ABGB] 1. Gültiger Kaufvertrag? Bevor auf die Gewährleistungsaspekte eingegangen werden kann, muss geschaut werden, ob überhaupt ein gültiger Kaufvertrag zwischen K und S zustande gekommen ist. Laut SV besteht ein Kaufvertrag (§§ 1053 ff. ABGB), da eine Einigung über die essenttialia negotii (Ware und Preis) besteht. Hier besteht ein Kaufvertrag zwischen 2 Privaten, weshalb das VGG damit ausgeschlossen werden kann. 2. Mangel? Ja, es bestehen Mängel, da das Fahrzeug nicht die richtige Anhängerlast aufweist und dazu noch Vorschäden hat. 3. Mangel im ZP der Übergabe? Ja, nach der Natur des Mangels; nach § 924 leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt. 4. Gewährleistungsausschluss? Laut SV haben die Parteien im Vertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart -- dieser kommt nicht zu tragen, da eine Anhängerlast von 2t explizit zugesichert wurde (auch bereits eine schlüssige Zusicherung würde reichen). 5. Verbesserung / Austausch (§ 932 Abs 2) möglich? Austausch scheidet aus, da gerade ein gewisser Wagen geschuldet wurde. Auch eine Verbesserung scheidet hier aus, da der Vorschaden nicht verbessert werden kann, weil er schon immer vorhanden war. 6. Preisminderung / Auflösung des Vertrages (§ 932 Abs 4) möglich? Die Mängel sind keinesfalls geringfügig, daher ist eine Vertragsauflösung möglich. 7. Anspruch verjährt? Nein (§ 933) 8. Ergebnis? Der Anspruch des K (F) auf Rücküberweisung der 11.500 Euro steht zu (§§ 932 Abs 4 iVm. 1435 ABGB); es kommt daher zur Rückabwicklung des Vertrages (die Auflösung wirkt aber nur schuldrechtlich, nicht für sich genommen schon sachenrechtlich) [K gegen S auf Zahlung von 11.500 Euro gemäß §§ 877 iVm. 871 ABGB] 1. Fehlvorstellung von der Wirklichkeit? Ja, der K unterliegt einer Fehlvorstellung, da er von 2t Anhängerlast und einem Auto ohne Vorschäden ausgeht. 2. Kausalität des Irrtums (wesentlich, unwesentlich oder unerheblich)? Hier handelt es sich um einen wesentlichen Irrtum, da K, ohne Fehlvorstellung von der Wirklichkeit, den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. 3. Beachtlichkeit des Irrtums (Motiv- oder Geschäftsirrtum)? Hier handelt es sich um einen Geschäftsirrtum, genauer um einen Eigenschaftsirrtum -- der K irrt über die Eigenschaften der gekauften Sache. 4. Kein Vertrauensschützbedürfnis beim Partner? Die S ist nicht vertrauensschützwürdig, da sie den Irrtum veranlasst hat (§ 871 Abs 1). 5. Anspruch verjährt (§ 1487)? Nein, da der K den Irrtum innerhalb von drei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht hat. 6. Verzicht? Nein. 7. Ergebnis (Anfechtungs- oder Anpassungsrecht)? Dem K steht hier der Anspruch zu (§§ 871 iVm. 877 ABGB) [K gegen S auf Zahlung von 11.500 Euro gemäß §§ 877 iVm. 934 ABGB] 1. Verkürzung des Betrages über die Hälfte (100:49)? Es gibt dabei zwei Theorien: Theorie A besagt, dass dabei die geleisteten Wertverhältnisse verglichen werden (6.000:11.500 Euro) -- herrschende Ansicht. Theorie B besagt, dass dabei die vereinbarten Wertverhältnisse verglichen werden (10.000:11.500 Euro). In beiden Fällen kommt es aber zu keiner Verkürzung über die Hälfte, weswegen dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. 2. Ergebnis = Anspruch besteht nicht. [S gegen F auf Herausgabe des Autos gemäß § 366 (alternativ auch § 372 möglich) ABGB] 1. Eigentumserwerb durch F am PKW? Dazu ist ein Titel (Verfügungsgeschäft) und ein Modus (Verpflichtungsgeschäft) notwendig. Der Titel besteht dabei im Vertrag. Der Modus ist die Übergabe der Sache (des Autos). 2. Nachträglicher Eigentumsverlust durch F? Durch die Vertragsaufhebung zwischen K und F bzw. S und K kam es zum Eigentumsverlust der F. 3. Eigentümer gegen Inhaber (S gegen F)? S kann mit der rei vindicatio gegen F vorgehen und die Herausgabe der Sache verlangen 4. Differenzierung nach Aufhebungsgründen (ex tunc vs. ex nunc)? Bejaht man die ex tunc Wirkung, steht der Anspruch zu, sonst nicht. 5. Ergebnis? Bejahte ex tunc Wirkung = Anspruch steht zu. [S gegen K auf Herausgabe des Autos gemäß §§ 877 bzw. 1435 ABGB] Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung als Alternative zu § 366 ABGB. Differenzierung nach Aufhebungsgründen; bei § 1435 ABGB -- Gewährleistung, bei § 877 ABGB -- Irrtum. Ergebnis: Anspruch steht zu. [S gegen F auf Zahlung eines Benützungsentgelts gemäß § 1435 bzw. §§ 1041 iVm. §§ 1437, 335 ff. ABGB] 1. Hat sich F am PKW bereichert? Ja, sie hat sich einen Vermögensvorteil aus der Nutzung gezogen 2. Ungerechtfertigte Bereicherung (iSd. § 1041)? Ja, da der Vertrag zwischen S und K aufgehoben wurde + zwischen S und F bestand nie ein Vertragsverhältnis -- F hat somit ungerechtfertigt einen Vermögensvorteil aus einer Sache gezogen, die ihr nicht „gehört". 3. Ergebnis? Der Anspruch steht nach § 1041 ABGB zu. [K gegen S auf Zahlung von 11.500 Euro gemäß §§ 933a iVm. 1295 ff. ABGB] Hierbei prüft man den sogenannten „Schadenersatz statt Gewährleistung". Dabei erleidet der Übernehmer einen Vermögensnachteil, weil der Übergeber vertragswidrig gehandelt hat. Die Prüfung erfolgt, wie beim Schadenersatz (Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Schuld): - Schaden; Sachschaden - Kausalität; c.s.q.n.-Formel, kein atypischer Kausalverlauf - Rechtswidrigkeit; Vertragsverletzung - Schuld? -- hier nicht gegeben, da Susi nicht wusste, dass das Modell Vorschäden und einen falschen Anhänger hatte. Ergebnis: Anspruch besteht nicht. [F gegen S auf Zahlung von 100 Euro (Ölwechsel) gemäß §§ 1037 bzw. 331 ABGB] G.o.A. gemäß § 1037 ABGB? Dabei muss es sich um eine eigenmächtige Besorgung fremder Geschäfte handeln, die in der Absicht passiert, die Interessen der fremden Person zu fördern. F handelt hier zwar eigenmächtig (da ohne Willen der S), F handelt aber nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen. Denn F handelt in dem Glauben, ein eigenes Geschäft zu führen. Aufwandsersatz gemäß § 331 ABGB? Die F hat einen Aufwand als redliche Besitzerin getätigt, der zur fortwährenden Erhaltung der Substanz geführt hat. Der Aufwand bemisst sich dann anhand der Werterhöhung im ZP der Rückgabe des Autos. Somit steht der Anspruch nach § 331 ABGB zu. ***[Variante 1]*** [K gegen S auf Zahlung der 11.500 Euro gemäß § 933a iVm. 1295 ff. ABGB] Prüfung eines Mangelschadens: 1. Schaden? Ja 2. Kausalität? Ja, c.q.s.n.-Formel, kein atypischer Kausalverlauf 3. Rechtswidrigkeit? Ja, Vertragsverletzung 4. Schuld? Die Schuld ist diesmal zu bejahen, da S von den Vorschäden und der zu niedrigen Anhängerlast wusste (daher sogar Vorsatz zu bejahen). 5. Verjährung (§ 1489)? Nein. 6. Ergebnis? Rückerstattung und Reparation + Anspruch steht zu. [F gegen S auf Zahlung der 500 Euro (Anmeldung) + 100 Euro (Ölwechsel) gemäß §§ 933a iVm. 1295 ff. ABGB] Prüfung eines Mangelfolgeschadens: gleich wie oben bei Mangelschaden. Anspruch steht zu. [K gegen S auf Zahlung von 11.500 Euro gemäß §§ 877 iVm. 870 ABGB] Prüfung von List: 1. Definition der List? = die bewusste Herbeiführung eines Irrtums beim Vertragspartner im ZP des Vertragsabschlusses (zivilrechtlicher Betrug) - § 870 ABGB 2. Fehlerhafte Vorstellung von der Wirklichkeit? Ja, K hat diese. 3. Vorsatz zur Täuschung des Partners? Die S hat bewusst und gewollt einen Irrtum bei K erweckt. 4. Besonders verwerfliches Verhalten? Ja 5. Kausalität der Irreführung für Vertragsabschluss? Ja. 6. Verjährung (§ 1487 e contrario iVm. 1478)? Nein (besonders lange Verjährungsfrist; 30 Jahre ab Vertragsabschluss). 7. Schadenersatzpflicht (§ 874)? Ja. 8. \+ vertraglicher Vorwegverzicht ist unwirksam 9. Ergebnis? Der Anspruch steht zu. ***[Variante 2]*** Durch den Totalschaden kommt es zur zufälligen, nachträglichen Unmöglichkeit + es greift die 2 Kondiktionen-Theorie (§1447 ABGB). Hier ist der Untergang auf den Mangel zurückzuführen. Beide Kondiktionsansprüche sind voneinander unabhängig. Ergebnis: F muss den PKW nicht zurückgeben + F kann gleichzeitig ihr Geld zurückverlangen. ***[Fall 2: Alkoholische Verwirrungen]*** ***[Themen]*** - SEA ex contractu/ex delicto, Drittschaden EKHG, nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Irrtum, Gesetzwidrigkeit, IPR ***[Grundsachverhalt]*** ***[Bezugnahme auf „roten Ventilier"]*** [K gegen W auf Zahlung von 600 Euro gemäß §§ 15 Abs 3 iVm. 12 Abs 4 VGG] 1. Gültiger Kaufvertrag? Ja (§§ 1053 ff. ABGB iVm. § 1 Abs 1 Z 1 VGG) 2. Mangel im ZP der Übergabe? Nein, W hat ordnungsgemäß den „roten Ventilier" geliefert -- also es besteht kein Sachmangel nach § 4 VGG 3. Ergebnis: der Anspruch auf Vertragsauflösung besteht nicht. [K gegen W auf Zahlung von 600 Euro gemäß §§ 877 iVm. 871 ABGB] 1. Fehlvorstellung von der Wirklichkeit? Ja, K glaubt einen Rotwein zu kaufen 2. Kausalität des Irrtums? Es handelt sich um einen unerheblichen Irrtum, K hätte laut SV den Vertrag auch abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass der Wein ein Weißwein gewesen wäre. 3. Ergebnis: Anspruch steht nicht zu. [K gegen W auf Zahlung von 600 Euro gemäß §§ 1431 iVm. 879 Abs 1 ABGB] Prüfung einer möglichen Gesetzwidrigkeit: 1. Betrifft das Verbot nur den Ort oder die Zeit des Abschlusses (Abschlussverbot) oder den Inhalt des geschlossenen Geschäfts? Bei reinem Abschlussverbot -- wie in diesem Fall (Verstoß gegen Öffnungszeitenverbot) bleibt das Geschäft aufrecht/der Käufer kann die Ware, der Verkäufer das Geld behalten. Lediglich eine Verwaltungsstrafe ist für den Verkäufer (W) vorgesehen. Bei einem Inhaltsverbot wäre der Vertrag, je nach Schutzzweck, relativ oder absolut nichtig. 2. Ergebnis? Da es sich nur um ein Abschlussverbot handelt, steht der Anspruch nicht zu. [K gegen L auf Zahlung von 600 Euro gemäß §§ 1295 ff. ABGB] Prüfung Schadenersatz ex delicto: 1. Schaden? Ja -- Sach- bzw. Vermögensschaden; Zerstörung der 4 Kisten, die mit Übergabe in das Eigentum des K übergegangen sind. 2. Kausalität? Diese ist gegeben, iSd. c.s.q.n.-Formel + es handelt sich um keinen atypischen Kausalverlauf. 3. Rechtswidrigkeit? Der Schädiger handelt rechtswidrig, da er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt (objektive Sorgfaltswidrigkeit). Dabei fragt man sich, wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch an der Stelle des Täters verhalten hätte. a. Es handelt sich hier um eine Verletzung ex delicto, da eine Verhaltensordnung verletzt wurde, die gegenüber jedermann besteht. b. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich hier aus einer Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes, nämlich eines dinglichen Rechts (des Eigentums des K an den Flaschen). c. Auch besteht der Rechtswidrigkeitszusammenhang, da die missachtete Verhaltensanordnung gerade den Schaden verhindern soll, der nun eingetreten ist. Das rechtswidrige Verhalten hat sich also tatsächlich auf den Erfolg ausgewirkt (der Schaden wäre nämlich nicht auch dann eingetreten, wenn sich L rechtmäßig verhalten hätte). d. Zudem besteht kein Rechtsfertigungsgrund. 4. Schuld? Die Schuld ist nur gegeben, wenn sie auch subjektiv vorwerfbar ist. Das ist dann der Fall, wenn man vom konkreten Schädiger (L) erwarten konnte, dass er sich rechtmäßig verhält. a. Deliktsfähigkeit; diese ist hier kein Problem und liegt vor. b. Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Der L hat hier zumindest leicht fahrlässig gehandelt, da er den Blick in den Rückspiegel vergessen hat. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei entweder nach § 1297 oder § 1299 ABGB. In diesem Fall kommt die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB zu tragen, da diese unter anderem für jeden Führerscheinbesitzer gilt. Der L haftet also als Sachverständiger nach einem erhöhten und objektivierten Verschuldensmaßstab (= keine Berufung auf unterdurchschnittliche eigene Fähigkeiten). 5. Verjährung (§ 1489)? Nein. 6. Schadensberechnung? Naturalrestitution nach § 1323 ABGB; da L nicht grob fahrlässig agiert hat, wird nur der positive Schaden (= 600 Euro) und nicht auch der entgangene Gewinn ersetzt. 7. Ergebnis? Der Anspruch besteht. [K gegen M auf Zahlung von 600 Euro gemäß §§ 1295 iVm. 1313a ABGB] Hier prüft man den Schadenersatzanspruch ex contractu des K gegen M, wobei man sich auf die Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 1313a ABGB) stützt. Diese kommt zu tragen, weil es ein Schuldverhältnis zwischen Geschäftsherrn (M) und Geschädigtem (K) gibt. Der Geschäftsherr haftet dabei für jedes Verhalten des Gehilfen, das im Rahmen das Schuldverhältnisses getätigt wird, wie für sein eigenes. Dabei ist jedes Element des Ersatzanspruches so zu prüfen, als hätte der Geschäftsherr selbst gehandelt. Eigentliche Prüfung: 1. Schaden? Ja Sach- bzw. Vermögensschaden. 2. Zurechnung der Handlung des L zu M? Zwischen K und M besteht ein Vertragsverhältnis und der M hat den L zur Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis eingesetzt. Dem M kann daher das Verhalten des L zugerechnet werden, da dieser als Erfüllungsgehilfe agiert. Der M haftet daher für das Verschulden des L wie für sein eigenes. Wie bereits oben festgestellt, hat der L einen Schaden verursacht, der auch kausal ist. Zudem ist dieses Verhalten auch im Hinblick auf die vertraglichen Pflichten des M als rechtswidrig und schuldhaft zu beurteilen: Hätte der M das Fahrzeug in gleicher Weise wie L gelenkt, so hätte er die gegenüber K gebotene Sorgfalt (Schutz- und Sorgfaltspflichten) verletzt, zumal (auch) M den erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu vertreten hat. Auch das Verschulden ist wie oben als zumindest leicht fahrlässig einzustufen. 3. Ergebnis? Der Anspruch besteht. 4. Solidarische Haftung von Geschäftsherrn und Gehilfen? Da in diesem Fall sowohl der Geschäftsherr als auch der Gehilfe haften, haften diese solidarisch. Hat M den Schaden ersetzt, kann er bei L Regress nehmen (§ 1313 Satz 2 ABGB). Weiters zum Regress findet sich im Anspruch des M gegen L (bezüglich DHG) weiter unten. [K gegen M auf Schadenersatz von 600 Euro gemäß §§ 1,5 EKHG] Das EKHG ist ein Teil der Gefährdungshaftung. Bei dieser Haftung bedarf es weder eines rechtswidrigen noch eines schuldhaften Verhaltens. Anknüpfungspunkt ist eine erlaubte, aber gefährliche Tätigkeit. Beim EKHG wird definiert, wann eine Betriebsgefahr, die in der Bewegung einer großen Masse mit hoher Geschwindigkeit liegt, zu einer Gefährdungshaftung führt. Prüfung EKHG-Haftung: 1. Grundtatbestand? Ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn (§ 1 EKHG). Das Fahrzeug ist jedenfalls ein Kfz; das Zerstören der Flaschen durch das Fahrzeug besteht ein Unfall; auch war das Fahrzeug in Betrieb, da es sich aufgrund eigener Motorkraft fortbewegt hat. 2. Schaden? Hier handelt es sich um einen Sachschaden (kaputte Flaschen im Wert von 600 Euro). 3. Kausalität? Betrieb des Kfz als Ursache für den Schaden (nach c.q.s.n.-Formel). 4. Haftpflichtiger? Grundsätzlich ist der Halter des Kfz haftpflichtig (§ 5 EKHG). In diesem Fall ist die Firma M der Halter des Kfz und somit der Haftpflichtige. Für Kfz besteht zudem eine Versicherungspflicht, wobei die Versicherung solidarisch mit dem Halter haftet (Haftpflichtversicherung - § 26 KHVG). 5. Haftungsbefreiung (§ 9 EKHG)? Nein. 6. Haftungsausschluss (§ 3 EKHG)? Nein. 7. Verjährung (§ 17 EKHG)? Nein. 8. Haftungsumfang? Bei Sachschaden wird nur für den positiven Schaden gehaftet, nicht auch für den entgangenen Gewinn. [K gegen M auf Schadenersatz von 600 Euro gemäß § 1295 ABGB iVm. § 1315 ABGB, § 19 Abs 2 EKHG] Die Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB kann hier ausgeschlossen werden. Die besondere Zurechnungsregel des § 19 Abs 2 EKHG trifft hingegen zu: 1. M als Halter des Kfz 2. M haftet nach § 19 Abs 2 EKHG, da L ein Verschulden zuzuschreiben ist und L mit dem Willen des M beim Betrieb des Kfz tätig war. [M gegen L auf Zahlung von 600 Euro gemäß § 4 DHG] M kann, wie schon oben erwähnt, grundsätzlich Regress bei L nehmen, wenn er den Schaden bezahlt. M kann daher im Grunde genommen vollen Regress bei L nehmen (§ 1313 Satz 2 ABGB). § 1313 Satz 2 ABGB wird aber im Bereich des Dienstleistungsverhältnisses modifiziert. Prüfung DHG: 1. Anwendbarkeit des DHG? Ja, da der L eine wirtschaftlich unselbstständige Arbeit leistet (§ 1 DHG). 2. Schadenszufügung bei Erbringung der Dienstleistung? Ja. 3. Dienstgeber leistet Schadenersatz? Ja. 4. Keine entschuldbare Fehlleistung? Nein, da der L zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat. 5. Richterliches Mäßigungsrecht? Ja, da der L nur leicht fahrlässig handelt -- der Richter wird den Anspruch demnach mäßigen. 6. Ergebnis? Der Anspruch des M steht teilweise zu, da ein Mäßigungsrecht besteht. ***[Bezugnahme auf Apfellikör]*** [K gegen W auf Austausch der Flaschen gemäß §§ 12 Abs 2, 13 VGG] Hier stellt sich die Frage, welches Leistungsstörungsrecht zu tragen kommt. Es wird Apfelschnaps statt Apfellikör gebracht, was eine aliud-Lieferung darstellt. Diese ist ein Sonderfall der Leistungsstörung. In diesem Fall ist die Übergabe der Leistung das maßgebende Kriterium (ob Verzug oder Gewährleistung angewendet wird). Prüfung Gewährleistung: 1. Gültiger Kaufvertrag? Ja, nach §§ 1053 ff. ABGB. 2. Anwendungsbereich des VGG? Ja, nach § 1 Abs 1 Z 1 VGG 3. Mangel im ZP der Übergabe? Aliud-Lieferung als Sachmangel nach § 5 Z 1 VGG + Vermutung des Mangels nach § 11 VGG 4. Gewährleistungsausschluss? Nein. 5. Primäre Behelfe: Verbesserung oder Austausch? Austausch nach § 12 Abs 2 VGG möglich, auch möglicher Einwand nach § 12 Abs 3 VGG durch W wäre nicht einschlagend. 6. Verjährung (§§ 10 Abs 1 iVm. 28 Abs 1 VGG)? Nein. 7. Besonderheit: K hat W Zug-um-Zug seinen Schadenersatzanspruch abzutreten -- im Wege der Legalzession nach § 1358 ABGB -- diese gewährt dem W ein direktes Vorgehen gegen M (nur in Bezug auf die zerstörte Apfelschnapskiste!) [K gegen W auf Zahlung von 100 Euro gemäß §§ 12 Abs 4 iVm. 15 Abs 3 VGG] Grundsätzlich ist auch hier ein Umstieg auf die sekundären Behelfe möglich, insbesondere, wenn W nicht von seiner Chance der Nacherfüllung Gebrauch macht (§ 12 Abs 4 VGG). Anspruch besteht (wenn Voraussetzungen gegeben). [K gegen W auf Zahlung von 100 Euro gemäß §§ 877 iVm. 871 ABGB] Dieser Anspruch scheitert schon daran, dass der K keiner Fehlvorstellung von der Wirklichkeit unterliegt -- es wurde nämlich ein Vertag über das Apfellikör abgeschlossen. Der Anspruch besteht daher nicht. [K gegen W auf Zahlung von 100 Euro gemäß §§ 1431 iVm. § 879 Abs 1 ABGB] Siehe Ausführungen zu „roten Ventilier". [W gegen L auf Schadenersatz von 100 Euro gemäß § 1295 ABGB] Bezüglich Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden siehe Ausführungen zu „roter Ventilier". Zudem wird hier die Forderung des K gegen L an W abgetreten (Zession - §§ 1392 ff. ABGB) oder es erfolgt eine Legalzession (§ 1358 ABGB). Der Anspruch besteht somit. [W gegen M auf Schadenersatz der 100 Euro gemäß §§ 1295 iVm. 1313a ABGB] Aktivlegitimation: Die Forderung wird hier wieder entweder durch eine Zession (§§ 1392 ff. ABGB) oder durch eine Legalzession (§ 1358 ABGB) von K auf W abgetreten. Zum Rest siehe Ausführungen zu „roten Ventilier". [W gegen M auf Schadenersatz von 100 Euro gemäß §§ 1, 5 EKHG] Wieder Zession bzw. Legalzession. Rest gleich wie bei „roten Ventilier". [W gegen M auf Schadenersatz der 100 Euro gemäß § 1295 ABGB iVm. § 1315 ABGB, § 19 Abs 2 EKHG] Wieder Zession bzw. Legalzession. Rest gleich wie bei „roten Ventilier". [M gegen L auf Zahlung von 100 Euro gemäß § 4 DHG] Gleich wie bei „roten Ventilier". ***[Variante 1]*** [S gegen W auf Rückzahlung der 600 Euro gemäß §§ 1435 iVm. 1447 ABGB] Die nachträgliche Unmöglichkeit kommt hier zu tragen, weil die Leistung endgültig nicht mehr erbracht werden kann, diese aber im ZP des Vertragsabschlusses noch möglich war. In diesem Fall handelt es sich um einen Fall der zufälligen nachträglichen Unmöglichkeit, weil die Leistung zwischen Vertragsabschluss und -erfüllung unmöglich wird, indem ein zufälliges Ereignis (vollständiger Ernteausfall) eintritt. Bis zur geplanten Übergabe trägt der Verkäufer (W) das Risiko des Sachuntergangs. § 1447 normiert, dass alle Verbindlichkeiten aufgehoben werden: 1. Der Vertrag zerfällt 2. S kann von W keine Leistung fordern 3. (Ausstehende Leistungen müssen nicht erbracht werden) 4. Bereits Geleistetes ist bereicherungsrechtlich nach rückabzuwickeln (§§ 1435 iVm. 1447 ABGB) Ergebnis: der S bekommt seine 600 Euro zurück, kann aber keine Leistung von W fordern. ***[Variante 2]*** [Vertragsverhältnis zwischen K und W] Grundsätzlich wird ROM 1 auf Schuldverhältnisse angewendet, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten haben (Art 1 Abs 1 ROM 1). In diesem Fall handelt es sich um zwei Kaufverträge. Prüfung vertraglicher Schuldverhältnisse nach ROM 1: 1. Vertrag aus dem Anwendungsbereich ausgenommen (Art 1 Abs 2)? Nein. 2. Haben die Parteien eine freie Rechtswahl getroffen -- subjektive Anknüpfung (nach Art 3)? Nein. 3. Kann eine objektive Anknüpfung nach Art 4 getroffen werden? Grundsätzlich könnte hier nach Art 4 Abs 1 lit. a vorgegangen werden (Kaufvertrag über bewegliche Sachen) -- danach wäre nach ungarischem Recht vorzugehen, da der Verkäufer W dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da es sich aber um einen Verbrauchervertrag (B to C) handelt, könnte Art 6 einschlägig sein. 4. Ist Art 6 einschlägig? Dazu müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen: a. Der K muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ö. haben (Ja) b. W muss seine Tätigkeit zumindest auf den Verbraucherstaat (Ö.) ausrichten; auch das ist gegeben, da der W immer wieder in österreichischen Zeitschriften inseriert und eine deutsche Internetseite betreibt c. Österreichisches Recht ist somit anzuwenden 5. Ergebnis? In diesem Fall ist ö. Recht anzuwenden. [Zession bzw. Legalzession von K an W] In Verbindung mit den vertraglichen Ansprüchen sind Art 14, 15 ROM 1 anzuwenden. Diese bestimmen, dass das Recht anzuwenden ist, welches auf den Vertrag zwischen Zedenten und Zessionar (also ö. Recht nach Art 6 ROM 1) anzuwenden ist. In Verbindung mit den außervertraglichen Ansprüchen ist Art 19 ROM 2 anzuwenden. Wieder Art 6 ROM 1 anzuwenden. [Schadenersatzansprüche des K bzw. des W ] Die vertraglichen Schadenersatzansprüche sind nach ROM 1 zu definieren. Die außervertraglichen Schadenersatzansprüche nach ROM 2. Prüfung außervertraglicher Schadenersatzansprüche (ROM 2): 1. (Anwendung des HSTVÜ)? Nein. 2. Rechtswahl nach Art 14? Nein. 3. Sondertatbestand nach den Art 5-9? Nein. 4. Objektive Anknüpfung nach Art 4? Prüfung: a. Grundsätzlich ist Abs 1 anzuwenden (Recht jenes Staates, in dem der Schaden aus der unerlaubten Handlung eintritt -- lex loci damni) b. K und M/L hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt allerdings im ZP des Schadenseintritts in demselben Staat (Ö.), daher kommt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zu tragen (Art 4 Abs 2 iVm. Art 23) c. Auch Art 4 Abs 3 wäre einschlägig 5. Ergebnis? Österreichisches Recht ist anzuwenden. ***[Fall 3: Der Billardtisch]*** ***[Themen]*** - §§ 1295, 1319 f., Regress, c.i.c., Stellvertretung, Kaufvertrag, nachträgliche Unmöglichkeit, Annahmeverzug ***[Grundsachverhalt]*** ***[Ansprüche der B ]*** [B gegen S auf Zahlung von 1000 Euro gemäß § 1319a ABGB] Hierbei ist die Wegehalterhaftung, ein Sondertatbestand des Schadenersatzrechts, zu prüfen. Prüfung Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB: 1. Schaden? Sach- bzw. Vermögensschaden im Wert von 1000 Euro. 2. Kausalität? Das Verhalten des S, den Baum nicht zu kürzen (= Unterlassung), war kausal für den eingetretenen Schaden i.S. der c.s.q.n.-Formel. Würde man sich das korrekte Verhalten hinzudenken (= Abschneiden des Astes), wäre der Schaden nicht eingetreten. Auch ist kein atypischer Kausalverlauf gegeben. 3. Rechtswidrigkeit? Das Verhalten des S ist als rechtswidrig einzustufen, da er sich objektiv sorgfaltswidrig verhält. Es handelt sich um eine Rechtswidrigkeit ex delicto. Er verstößt mit seiner Unterlassung gegen Verkehrssicherungspflichten, die ihn nach § 1319a treffen: a. Es handelt sich bei der Einfahrt um einen Weg i. S. des § 1319a Abs 2 ABGB b. S ist auch der Halter des Weges, da er die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Weges trägt c. Zwar ist der Weg nicht per se mangelhaft, aber es besteht eine Gefahrenquelle, die nicht entfernt wurde d. Von einem Durchschnittsmenschen, mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten, hätte man erwarten können, den Ast zu entfernen 4. Schuld? Diese ist nur gegeben, wenn sie auch subjektiv vorwerfbar ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit). Dabei fragt man sich, ob sich S auch rechtmäßig hätte verhalten können. Zudem bedarf es hier eines erhöhten Verschuldensgrades; der S haftet nur, wenn er grob fahrlässig agiert hat. Laut SV hat der S den Ast schon vor längerer Zeit bemerkt (Wissen um die Gefahr), er hat sich aber trotzdem nicht um die Entfernung gekümmert -- grob fahrlässiges Verhalten. Auch die Deliktsfähigkeit ist gegeben. 5. Verjährung (§ 1489)? Nein. 6. Schadensberechnung? Naturalrestitution nach § 1323 ABGB. 7. Ergebnis? Der Anspruch besteht. [B gegen S auf Zahlung von 1000 Euro gemäß § 1295 ABGB] Die Wegehalterhaftung und § 1295 ABGB schließen einander aus. Bejaht man die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB (wie in diesem Fall), geht diese der allgemeinen Regel des § 1295 ABGB vor. Somit besteht der Anspruch nach § 1295 ABGB nicht. [B gegen S auf Zahlung von 1000 Euro gemäß §§ 1295, 1298 ABGB aus culpa in contrahendo] Die Haftung aus c. i. c. entsteht schon mit der Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts und ist daher ein besonderes Schuldverhältnis. Kann S diese Haftung angerechnet werden, haftet er wie ein Vertragspartner. Prüfung der culpa in contrahendo: 1. Schaden? Sach- bzw. Vermögensschaden. 2. Kausalität? Ist i. S. der c. q. s. n.-Formel gegeben. 3. Rechtswidrigkeit? Diese muss in einer Verletzung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit bestehen. Diese besteht, da S Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, die ihn als Halter des Weges treffen. Der B steht aus dem Vertragsverhältnis zwischen A und S zudem ein Schutz zugunsten Dritter zu. 4. Verschulden? S ist deliktsfähig und verhält sich grob fahrlässig. 5. Beweislastumkehr nach § 1298? Diese kommt hier auch zu tragen -- S muss beweisen, dass ihn an der Schädigung des Autos kein Verschulden trifft. Aufgrund der klaren Rechtslage wird ihm das nicht gelingen. 6. Ergebnis? Der Anspruch besteht. [B gegen N auf Zahlung von 1000 Euro gemäß § 1319b ABGB] Hier wird die Baumhalterhaftung gemäß § 1319b ABGB geprüft. Diese bestimmt, dass der Halter eines Baumes (N) unter gewissen Voraussetzungen für eine Schädigung haften kann. Voraussetzungen der Baumhalterhaftung nach § 1319b ABGB: 1. Schaden? Sach- bzw. Vermögenschaden im Wert von 1000 Euro. 2. Kausalität? Ist i. S. der c. q. s. n.-Formel gegeben. 3. Rechtswidrigkeit? Diese besteht in einem Verstoß gegen die objektive Sorgfalt. a. Die N ist als Eigentümerin des Baumes die Halterin b. Es kam zu einer Schädigung durch das Herabfallen eines Astes c. Es ist ein Baum außerhalb von Wäldern d. N hat die gebotene Sorgfalt vernachlässigt, da sie die Sicherung des Baumes unterlassen hat. Da es sich um einen großen Ast handelt, bestehen erhöhte Sorgfaltspflichten i. S. des § 1319b Abs 2. e. Von einem Durchschnittsmenschen, mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten, hätte erwartet werden können, den Ast abzuschneiden bzw. den Baum ordentlich zu sichern 4. Verschulden? Eine Schuld besteht, wenn sich N subjektiv sorgfaltswidrig verhalten hat. Dies wird dahin beurteilt, ob sich N hätte rechtmäßig verhalten können. N ist deliktsfähig und agier grob fahrlässig. 5. Beweislast? Liegt bei B. 6. Verjährung (§ 1489 iVm. § 1319b Abs 3)? Nein. 7. Ergebnis? Der Anspruch besteht. [B gegen A auf Zahlung von 1000 Euro gemäß §§ 1014, 1015 ABGB] Haftung nach § 1014 ABGB? Diese ist nicht gegeben, da der eingetretene Schaden zum typischen Erfüllungsrisiko gehört. Haftung nach § 1015 ABGB? B hat bei der Vertragserfüllung zufällig einen Schaden erlitten und den Auftrag unentgeltlich übernommen. B kann daher einen gewissen Betrag als Ersatz fordern -- dieser ist aber mit dem hypothetischen Entgelt des Auftrags begrenzt. Die Haftung des § 1015 ABGB besteht zudem verschuldensunabhängig. ***[Regressansprüche]*** [Regressansprüche zwischen S, N und A gemäß §§ 422, 1302 i. V. m. § 896 ABGB] Grundsätzlich besteht eine unechte Solidarschuld, da verschiedene Anspruchsgrundlagen bestehen. Die allgemeinen Grundlagen für den Regress sind in diesem Fall §§ 1302 und 896 ABGB. Hier sind die Sonderverhältnisse der Parteien zu beachten: zwischen A und S besteht ein Vertrag und S hat eine vorvertragliche Pflicht verletzt. Zwischen N und S besteht eine Kostenteilung bezüglich der Abschneidung des Astes (§ 422 Abs 2 ABGB). Man muss nun das Verschulden und die Zurechnung vergleichen: - S und N trifft ein Verschulden - A trifft kein Verschulden - Daher haben sich S und N die Kosten 50:50 aufzuteilen Ergebnis: S und N müssen an B jeweils 500 Euro zahlen, A muss B nichts zahlen. ***[Anspruch des S]*** [S gegen A auf Zahlung von 1.500 Euro + Abnahme des Tisches gemäß § 1062 ABGB (i. V. m. Annahmeverzug) ] Um diesen Anspruch prüfen zu können, muss im Vorhinein geklärt werden, ob es durch B zu einer wirksamen Stellvertretung gekommen ist. Hier handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht, da die B im (unentgeltlichen) Auftrag für A tätig wird. Für eine gültige rechtsgeschäftliche Vollmacht braucht es in diesem Fall: 1. Abgabe einer eigenen Erklärung? B hat laut SV eine eigene Erklärung abgegeben. 2. Offenlegung? A hat dem S offengelegt, dass die B für ihn handelt. 3. Ausreichende Vollmacht? Laut SV hat der A dem S vermittelt, dass die B den Tisch kaufen könne, wenn dieser in Ordnung sei; dabei handelt es sich um eine externe Bevollmächtigung. Der Vorgang betrifft das Außenverhältnis. Im Innenverhältnis hat der A der B aufgetragen, sie solle unbedingt einen 9-Fuß-Tisch kaufen. Laut SV hat der Tisch nur eine Länge von 8-Fuß. Da der Vertrag aber im Außenverhältnis gültig zustande gekommen ist, besteht eine ausreichende Vollmacht. Das Innenverhältnis wird in einem Anspruch weiter unten behandelt. 4. Ausreichende Geschäftsfähigkeit nach § 1018? Ja, B ist zumindest beschränkt geschäftsfähig. Auch A hat die nötige Geschäftsfähigkeit für den Kaufvertrag. 5. Vertretungstaugliches Geschäft? Es handelt sich beim Kaufvertrag zudem um ein vertretungstaugliches Geschäft (kein höchstpersönliches oder „vertretungsfeindliches" Rechtsgeschäft). 6. Ergebnis? Es besteht eine gültige rechtsgeschäftliche Vollmacht im Außenverhältnis. Die für einen Kaufvertrag notwendigen Voraussetzungen (essentialia negotii) bestehen auch -- Einigung über Ware (Tisch) und Preis (1.500 Euro). *[Einwendungen des A ]* *[Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB? ]* Ergebnis: es könnte nur ein gemeinsamer Irrtum geltend gemacht werden (ist nach der Rechtsprechung ein beachtlicher Irrtum). *[Zug um Zug Einrede nach § 1052 ABGB wegen der Kratzer der Katze? ]* Hier stellt sich die Frage nach dem Gefahrenübergang. A ist im Annahmeverzug, da er die Ware nicht wie vereinbart am 30.6 abholt, sondern erst am 4.7. Bezüglich der Zahlung des Kaufpreises ist A daher im Schuldnerverzug, bezüglich der Übernahme des Tisches ist er im Gläubigerverzug. Nimmt A den Tisch nicht mit, handelt er nicht rechtswidrig, sondern er verletzt nur eine Obliegenheit. Die Gefahr geht somit am 1.7 um 0 Uhr auf A über. Der S hat danach nurmehr für eine angemessene Verwahrung zu sorgen (Haftungsminderung). Der S hat nun nur noch für grobes Verschulden einzustehen. Dass die Katze den Tisch, unter den im SV erklärten Umständen zerkratzt, spricht nicht für grobe Fahrlässigkeit. Im Ergebnis muss S nicht für die Beschädigung einstehen. Im Ergebnis hat A weder in Bezug auf die 8-Fuß (statt 9-Fuß), noch in Bezug auf die Kratzer der Katze einen berechtigten Einwand. ***[Ansprüche des A]*** [A gegen B auf Zahlung von 100 Euro, 200 Euro oder anderer Schäden gemäß §§ 1012, 1295 ABGB] Die B hat gegen das Innenverhältnis verstoßen, da sie den 8-Fuß Tisch gekauft hat, obwohl A ihr aufgetragen hat, einen 9-Fuß Tisch zu kaufen. Die Differenz dabei beträgt 100 Euro. Es muss eine Schadenersatzprüfung vorgenommen werden: 1. Schaden? Wertdifferenz von 100 Euro -- Vermögensschaden 2. Kausalität? Ja 3. Rechtswidrigkeit? Vertragsverletzung des Auftragsverhältnisses gemäß § 1009 ABGB; die B hat die sorgfältige GF und die bestmögliche Interessenswahrung verletzt. 4. Verschulden? Laut SV hat die B den Tisch mit ihren Füßen abgemessen, was zumindest für fahrlässiges Verhalten spricht -- auch bei Unentgeltlichkeit! 5. Ergebnis? Der Anspruch steht zu. [A gegen N auf Schadenersatz (Minderwert, Reperaturkosten) gemäß §§ 1295, 1320 S. 2 ABGB] Hier wird ein weiter Spezialtatbestand des Schadenersatzrechts geprüft -- die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB. Diese ist eine verschuldensunabhängige Haftung für eine objektive Sorgfaltswidrigkeit mit einer Beweislast beim Halter (wegen der besonderen Tiergefahr). Prüfung Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB: 1. Schaden? Kratzer am Billardtisch durch Katze -- Sachschaden 2. Eigentum des A am Tisch: Noch keine Übergabe, aber Drittschaden 3. Tierhalterin = N 4. Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt? Verwahrung der Katze durch Nachbar S, keine besondere Neigung der Katze, Möbel als Kratzbaum zu verwenden, kein Wissen um Türöffnungsfähigkeiten der Katze 5. Ergebnis: Anspruch besteht nicht. ***[Variante]*** [Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung] Hier handelt es sich um eine vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit, da der F dem S als Gehilfen gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen ist. Der A hat nun die Möglichkeit, einen Austausch (§ 920) oder einen Differenzanspruch (§921) zu fordern (Variante 1) oder eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung durchzuführen. ***[Fall 4: Der Autounfall]*** ***[Themen]*** - Schadenersatz ex delicto, EKHG, PHG, VmSzD, Gewährleistung ***[Grundsachverhalt Teil 1]*** ***[Ansprüche des F]*** [F gegen A auf Zahlung von 1.500 Euro gemäß §§ 1295, 1311 Satz 2 ABGB] Prüfung Schadenersatz: 1. Schaden? Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro 2. Kausalität? Ja 3. Rechtswidrigkeit? Verletzung ex delicto, objektiv sorgfaltswidriges Verhalten; Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes (Eigentum) + eines Schutzgesetztes (StVO -- fahren auf der falschen Straßenseite) 4. Verschulden? A handelt nicht subjektiv sorgfaltswidrig, da sie sich in dieser Situation nicht rechtmäßig hätte verhalten können. Zwar muss sie einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab i. S. der Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB gegen sich gelten lassen, aber aufgrund das Reifenplatzers war es der A nicht möglich, sich subjektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten. 5. Ergebnis: der Anspruch besteht nicht. [F gegen V auf Zahlung von 1.500 Euro gemäß §§ 1, 5 EKHG] F geht hier gegen V vor, weil dieser der Halter des Kfz ist. Prüfung EKHG-Haftung: 1. Gefährdungssituation? Die A hat einen Unfall beim Betrieb eines Kfz begangen. 2. Halter des Kfz? V ist gemäß § 5 Abs 1EKHG der Halter des Kfz. 3. Schaden? Sachschaden i. H. v. 1.500 Euro. 4. Kausalität? Ja. 5. Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG? Es besteht ein Unfall beim Betrieb eines Kfz, aber es besteht kein unabwendbares Ereignis; A hat zwar die notwendige Sorgfalt eingehalten, aber das Fahrzeug war nicht technisch einwandfrei (Reifenplatzer). 6. Haftungsausschluss nach § 3 EKHG? Nein. 7. Verjährung nach § 17 EKHG? Nein. 8. Haftungsumfang? Bei Sachschäden wird grds. nur für den positiven Schaden, nicht auch für den entgangenen Gewinn gehaftet. Zudem besteht hier eine Mitverantwortung des F (nach §§ 7, 11 Abs 1 S. 2 EKHG i. V. m. § 1304 ABGB), da dieser zu schnell gefahren ist. Daher kommt es zu einer Schadensteilung nach § 11 Abs 1 S. 2 ABGB. 9. Ergebnis: Der Anspruch besteht zum Teil. [F gegen V auf Zahlung von 1.500 Euro gemäß §§ 1295, 1311 S. 2 ABGB i. V. m. § 19 Abs 2 EKHG] Hier wird geprüft, ob das Verhalten der A dem V i. S. d. § 19 Abs 2 EKHG zugerechnet werden kann. Das Verhalten der A muss hierzu rechtswidrig und schuldhaft sein. Zwar war die A „mit dem Willen des V" die beim Betrieb tätige Person (Lenkerin), sie hat aber (wie schon oben geprüft) nicht schuldhaft gehandelt. Somit besteht der Anspruch nicht. ***[Ansprüche des V]*** [V gegen F auf Zahlung des Zeitwerts gemäß §§ 1295, 1311 S. 2 ABGB] Prüfung: 1. Schaden? Sachschaden. 2. Kausalität? Ja. 3. Rechtswidrigkeit? F verstößt gegen die objektive Sorgfalt, da er zu schnell fährt und damit ein Schutzgesetz (§ 20 StVO) missachtet. 4. Verschulden? Ja, zumindest leichte Fahrlässigkeit. 5. Verjährung nach § 1489 ABGB? Nein. 6. Mitverschulden der A? A trägt zwar kein Verschulden, die Betriebsgefahr gemäß § 11 Abs 1 S. 2 EKHG muss hier aber beachtet werden (i. V. m. § 1304 ABGB). 7. Ergebnis: der Anspruch besteht nur zum Teil. [V gegen F auf Zahlung des Zeitwerts gemäß §§ 1, 5 EKHG] Prüfung: 1. Gefährdungssituation nach § 1 EKHG? Ja. 2. F als Halter des Kfz? Ja. 3. Schaden? Sachschaden. 4. Kausalität? Ja. 5. Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG? Nein. 6. Haftungsausschluss nach § 3 EKHG) Nein. 7. Verjährung nach § 17 EKHG? Nein. 8. Haftungsumfang? Grds. nur Haftung für positiven Schaden + zwar keine Mitverantwortung des Geschädigten (V), aber des anderen Fahrers (A). Schadensteilung nach § 11 Abs 1 S. 2 EKHG. 9. Ergebnis: der Anspruch besteht zum Teil. [V gegen A auf Zahlung des Zeitwerts gemäß §§ 1295, 1311 Satz 2 ABGB] Prüfung wie oben bei F gegen A. Anspruch besteht mangels Verschuldens der A nicht. ***[Ansprüche der A]*** [A gegen F auf Zahlung von Schmerzengeld gem §§ 1295, 1311 S 2., 1325 ABGB] Prüfung: 1. Schaden? Personenschaden (Handbruch). 2. Kausalität? Ja. 3. Rechtswidrigkeit? F verhält sich objektiv sorgfaltswidrig, da er ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt (Hand) + zu schnell fährt (und damit ein Schutzgesetz - § 20 StVO -- verletzt). 4. Verschulden? F ist deliktsfähig und handelt zumindest leicht fahrlässig, die subjektive Sorgfaltswidrigkeit liegt somit vor. 5. Mitverantwortung der A nach § 1304 ABGB? Nein, da kein Verschulden vorliegt + die Betriebsgefahr wird nicht berücksichtigt. 6. Ergebnis: der Anspruch besteht in voller Höhe (Schmerzensgeld, Heilungskosten und Verdienstentgang). [A gegen F auf Zahlung von Schmerzengeld gemäß §§ 1, 5 EKHG] Prüfung: 1. Gefährdungssituation nach § 1 EKHG? Ja. 2. F als Halter nach § 5 EKHG? Ja. 3. Schaden? Personenschaden. 4. Kausalität? Ja. 5. Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG? Nein. 6. Haftungsausschluss nach § 3 EKHG? Nein. 7. Verjährung nach § 17 EKHG? Nein. 8. Haftungsumfang? Bei Personenschäden wird nicht nur der positive Schaden, sondern auch der entgangene Gewinn ersetzt. Zudem besteht keine Mitverantwortung der A (nach § 1304 ABGB i. V. m. §§ 7, 11 EKHG), da sie kein Verschulden trifft und auch die Betriebsgefahr nicht berücksichtigt wird. 9. Ergebnis: der Anspruch besteht in voller Höhe. [A gegen V auf Zahlung von Schmerzengeld gemäß §§ 1, 5 EKHG] A war als Lenkerin des Kfz tätig (§ 3 Z 3 EKHG), daher grds. Ausschluss der Haftung. Aber: teleologische Reduktion des § 9 EKHG möglich -- dann Haftung! Ergebnis: je nach Auslegung besteht der Anspruch (nicht). ***[Grundsachverhalt Teil 2]*** [F/A/V gegen T auf Schmerzengeld bzw. Zeitwerts des Autos i. H. v. 1.500 Euro gemäß §§ 1 ff. PHG] Vorfrage: welches Recht kommt zur Anwendung (IPR)? Produkthaftung nach Art 5 ROM 2: Abs 2, Abs 1 lit. a-c nein -- sondern Abs 1 UAbs 2 (also tschechisches Recht). Die Produkthaftung ist eine Gefährdungshaftung, der Hersteller soll gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seiner Produkte einstehen. Prüfung PHG: 1. Produkt nach § 4? Ja, Reifen als bewegliche, körperliche Sache. 2. Fehlerhaftigkeit nach § 5? Ja. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann erwarten, dass die Reifen ohne äußere Einwirkung beim Fahren des Kfz nicht platzen (§ 5 Abs 1 Z 2). Die Reifen bieten also nicht die notwendige Sicherheit, die unter allen Umständen zu erwarten gewesen wäre. Es handelt sich um eine Produktionsfehler. 3. Schaden? Sachschaden des Autos nach § 1 PHG, Personenschaden der A. 4. T als Produzent der Reifen nach § 1 Abs 1 Z 1? Ja. 5. Produkt in den Verkehr gebracht nach § 6? Ja. 6. Kausalität? Ja. 7. Selbstbehalt nach § 2 Z 2? In Bezug auf den Sachschaden ja, in Bezug auf den Personenschaden nein. 8. Haftungsbefreiung nach § 8 PHG? Nein. 9. Verjährung nach § 14 PHG i. V. m. § 1489? Nein. 10. Mitverantwortung eines Geschädigten nach § 11 PHG? Nur bei F zu beachten. 11. Ergebnis? Der Schadenersatzanspruch besteht i. H. v. 1000 Euro (- 500 Euro Selbstbehalt). [F/A/V gegen T auf Zahlung von Schmerzengeld i. H. v. 1500 Euro gemäß §§ 1295, 1298 ABGB] Welches IPR-Recht kommt zur Anwendung? Gleich wie beim Anspruch oben (Art 5 Abs 1 UAbs 2 ROM 2). Die Frage ist hier, ob der Vertrag zwischen L und T eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet. Für V und A trifft das zu, F ist nur ein „innocent bystander". Prüfung für V und A: 1. Schaden? Armfraktur + Totalschaden des Autos von V. 2. Kausalität? Ja. 3. Rechtswidrigkeit? Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Vertrag. 4. Verschulden? Ja, Beweislastumkehr gemäß § 1298 + Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB. 5. Ergebnis: der Anspruch steht zu. Prüfung für F: F könnte gegen T deliktisch vorgehen (§ 1315 ABGB -- Besorgungsgehilfenzurechnung). F trifft jedoch die Beweislast. [V gegen L auf Zahlung von 500 Euro gemäß §§ 12 Abs 4 i. V. m. § 15 Abs 3 VGG] Wieder Vorfrage: welches IPR-Recht kommt zu tragen? Art 6 ROM 1 könnte einschlägig sein, L hat aber keine Tätigkeit in Österreich und richtet diese auch nicht auf Ö. aus. Hier ist italienisches Recht einschlägig (Art 4 Abs 1 lit a. ROM 1). Erfasst sind immer auch die Leistungskondiktionen, die zur Rückabwicklung eingesetzt werden (Art 10 Abs 1 ROM 2). Eigentliche Prüfung der Gewährleistung: 1. Gültiger Kaufvertrag? Ja i. S. d. § 1 VGG 2. Mangel im ZP der Übergabe? Ja, nach § 6 Abs 2 Z 5 VGG 3. Gewährleistungsausschluss? Nein. 4. Beweislastumkehr nach § 11 VGG, da der Mangel innerhalb eines Jahres (10 Monate) nach Übergabe hervorgekommen ist. 5. Primäre Behelfe möglich (§§ 12 Abs 2, 13 VGG)? Verbesserung nicht möglich, Austausch nur möglich, wenn fehlerfreie Sachen der Gattung bestehen. 6. Sekundäre Behelfe (§§ 12 Abs 4, 15 Abs 3 VGG) möglich? Ja. 7. Verjährung nach §§ 10 Abs 1, 28 Abs 1 VGG? Nein. 8. Ergebnis: der Anspruch besteht. [L gegen T auf Lieferung neuer Reifen oder Vertragsrückabwicklung gemäß §§ 922, 932 Abs 2, 4 und 1435 ABGB] Vorfrage: welches IPR-Recht ist anzuwenden? Tschechisches Recht nach Art 4 Abs 1 lit a. ROM. + eigentlich wäre hier UN-Kaufrecht anwendbar (B-2-B-Vertrag, Warenkauf, Vertragssaaten). Eigentliche Prüfung: 1. Gültiger Vertrag? Ja. 2. Mangel im ZP der Übergabe? Ja. 3. Speziell: Rügeobliegenheit nach § 377 Abs 3 UGB; L hätte keinen Anspruch, wenn ihm der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte auffallen müssen -- hier nicht der Fall. 4. Hier sind sowohl Austausch, als auch Auflösung des Vertrages möglich. 5. Verjährung? §§ 933, 933b ABGB, da L dem V Gewähr geleistet hat und der T als Vormann auch Unternehmer ist. 6. Ergebnis: die Ansprüche bestehen. [F/A gegen L auf Zahlung von 1.500 Euro bzw. Schmerzengeld gemäß §§ 1298 ABGB bzw. § 1 PHG] Die beiden Ansprüche bestehen nicht, da F nur ein „innocent bystander" ist. Zudem kann A ihren Anspruch nicht geltend machen, da der L nicht Hersteller i. S. d. § 3 PHG ist und L nicht nach § 1 Abs 1 Z 1 PHG haftet, sondern T. [V gegen L auf Zahlung des Mangelschadens und der Mangelfolgeschäden gemäß § 933a i. V. m. §§ 1295, 1298 ABGB] IPR: Art 12 Abs 1 lit. c ROM 1. Der Anspruch scheitert an der Rechtswidrigkeit, da der L keine vertragliche Pflichten (weder Herstellungs-, noch Überprüfungsverpflichtungen) missachtet hat. Der Anspruch besteht nicht. ***[Variante]*** [F gegen A auf Zahlung von 1.500 Euro gemäß §§ 1, 6 EKHG] In dieser Variante ist die A eine „Schwarzfahrerin" nach § 6 EKHG. Sie bringt das Kfz, ohne Erlaubnis ihres Vaters, selbst in Besitz, verwendet das Kfz für eigene Interessen und sie ist als „Benutzer" gemäß § 6 Abs 3 EKHG zu definieren. Hier trifft die A (im Gegensatz zum GSV) eine Mitverantwortung, was zu einer Schadensteilung gemäß §§ 7 i. V. m. § 11 Abs 2 S. 2 EKHG führt. Im Ergebnis besteht der Anspruch zum Teil. [F gegen V auf Zahlung von 1.500 Euro gemäß §§ 1, 6 EKHG] V könnte hier grundsätzlich solidarischen mit der A mithaften, falls er die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben sollte (nach § 6 Abs 1 S. 2 EKHG). Laut SV bestehen dafür aber keine Anzeichen. Der Anspruch besteht somit nicht. [F gegen A auf Zahlung von 1.500 Euro gemäß §§ 1295, 1311 S. 2 ABGB] Grundsätzlich gleich wie oben zu lösen, nur dass andere Beweisregeln gelten -- Beweislastumkehr des § 6 Abs 2 S. 2 EKHG analog. Zusätzlich ist A hier auch mitverantwortlich. Der Anspruch besteht also zum Teil. [F/A gegen L auf 1.500 Euro bzw. Schmerzengeld gemäß §§ 1295, 1298 ABGB oder § 1 PHG] L haftet weder nach dem ABGB, da er keine Sorgfaltspflicht verletzt hat, noch haftet L nach dem PHG, da er als bloßer Händler nicht unter das PHG fällt. Die Ansprüche bestehen somit nicht. ***[Fall 10: Minibagger]*** ***[Themen]*** - Pfandrecht, Kreditvertrag, Einlösung ***[Grundsachverhalt]*** **Bei Frage 3 unten relevant:** Der N könnte den Bagger aber gutgläubig erworben haben (nach §§ 456 i. V. m. 367 ABGB). Erste Voraussetzung dafür ist ein entgeltlicher Titel, der hier in Form eines Kaufvertrages zwischen N und G besteht. Der Titel ist auch gültig. Außerdem ist der N redlich (nach § 368 ABGB), da er keine Kenntnis vom Vormann (B) hatte. Auch kam es zu einer Übergabe des Baggers (Übergabe des Zweitschlüssels). Zuletzt muss einer der Alternativvoraussetzungen des § 367 ABGB vorliegen: hier ist der G aber nicht (!) als Vertrauensmann einzuschätzen. ***[Ansprüche des B gegen G]*** [Anspruch das B gegen G auf Zahlung von 10.000 Euro gemäß §§ 983, 988 ff. ABGB] Dem B könnte hier ein Anspruch aus einem Kreditvertrag zustehen, den er mit G abgeschlossen hat. Prüfung Kreditvertrag (§§ 983, 988 ABGB): 1. Gültiger Kreditvertrag? Ja, formfreier Konsensualvertrag, VkrG ist nicht anzuwenden (da kein Unternehmer beteiligt ist), Kredit gegen Pfand, keine Zinsen vereinbart, daher gesetzliche Zinsen nach § 1000 ABGB, Fälligkeit am 15.9.2024. 2. Gesetzliche Verzugszinsen ab Fälligkeit sind 4 % im Jahr (§§ 1000, 1333 ABGB). 3. Ergebnis: der Anspruch besteht (zuzüglich Zinsen), aber G ist zahlungsunfähig. [B gegen G auf Befriedigung aus dem Pfandrecht gemäß § 447 i. V. m. § 461 bzw. §§ 466a ff. ABGB] **Erste Frage: Pfandrecht (§§ 447 ff. ABGB) am Minibagger zwischen B und G wirksam begründet?** Die Rückzahlungspflicht des G wurde durch ein Pfandrecht (als Bagger) abgesichert. Insofern ist die Rückzahlungsforderung des B aus dem Kreditvertrag die gesicherte Forderung i. S. d. § 449 ABGB. Der Bagger ist als Pfand nach § 448 ABGB zu definieren, da er verwertbar ist. Er ist als Handpfand zu definieren, da er beweglich ist. Der G ist somit Personalschuldner, da er aus der gesicherten Forderung verpflichtet ist. Damit ein Pfandrecht nach § 447 entstehen kann, braucht es einen gültigen Titel nach § 449 ABGB und einen tauglichen Modus nach § 451 f. ABGB. In diesem Fall ist der Titel ein Pfandbestellungsvertrag nach §§ 449 i. V. m. §§ 1368 ff. ABGB. Der Pfandbestellungsvertrag ist als formfreier Konsensualvertrag ausgestaltet. Es liegt in diesem Fall ein gültiger Titel vor. Auch die notwendige Akzessorietät ist gegeben. Damit B das Pfandrecht erwerben kann, muss er die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen (§ 451 S. 1 ABGB) -- Modus/Verfügungsgeschäft. Das Prinzip dazu wird „Faustpfandprinzip" genannt. Grundsätzlich ist daher eine körperliche Übergabe bei beweglichen Sachen notwendig. In diesem Fall nimmt der B den Bagger zwar nicht direkt in Verwahrung (da er in einer Wohnung lebt), sondern seine Schwester übernimmt die Verwahrung für ihn (Besitzanweisung durch B). Somit besteht auch ein gültiger Modus. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass B und G einen gültigen Kreditvertrag geschlossen haben. Zudem besteht auch ein gültiges Pfandrecht des B am Bagger, da er dieses durch einen Titel + einen Modus erworben hat. Zwischenergebnis: dem B steht grundsätzlich das Recht zu, sich aus dem Bagger zu befriedigen (§ 447 ABGB), da der G die Forderung nicht zum ausgemachten ZP zurückzahlen kann („Pfandreife"). Der B kann die Pfandverwertung gerichtlich oder außergerichtlich durchführen lassen. Möchte er gerichtlich (§ 461 ABGB) vorgehen, muss er vorher ein Urteil erwirken (Pfandrechtsklage). Die gerichtliche Pfandverwertung erfolgt durch Exekution in der Pfandsache nach der Exekutionsordnung. Möglich wäre hier eine Zwangsversteigerung des Baggers. Alternativ könnte B den Bagger auch außergerichtlich durch ein befugtes Unternehmen (§ 466a ff. ABGB) versteigern lassen. **Zweite Frage: Pfandrecht am Minibagger zwischen B und G durch eigenmächtige Rückholung erloschen?** Pfandrecht erlöscht nur, wenn der B dem G das Pfandrecht eigenmächtig zurückgegeben hätte, hier nicht der Fall (§ 467 beachten!). Die herrschende Lehre meint, dass durch die eigenmächtige Rückholung durch G das Pfandrecht nicht erlöscht (bei herrschender Rechtsprechung hingegen schon!). Ergebnis: (kein) Wegfall. **Frage 3: Pfandrecht am Minibagger zwischen B und G bei Verkauf an Norbert erloschen?** 1. G ist Eigentümer des Baggers und kann daher diesen an N verkaufen. N könnte das Pfandrecht gutgläubig erworben haben (§§ 456 i. V. m. 367 ABGB). 2. Titel: Kaufvertrag zwischen G und N. 3. Modus: körperliche Übergabe des Baggers. 4. Es besteht kein gutgläubiger Erwerb eines unbelasteten Eigentums gemäß § 367 Abs 2 ABGB, da N nicht redlich ist (keine Übergabe vom Typenschein, kein Originalschlüssel) + G ist nicht Vertrauensmann des (da der G ihm den Bagger nicht freiwillig überlassen hat). 5. G bleibt Personal-, N ist Realschuldner. **Frage 4: Pfandrecht am Minibagger zwischen B und G durch Weiterverpfändung nachträglich erloschen?** 1. Weiterverpfändung ist zulässig nach (§ 454 f. ABGB -- „Afterpfand"). 2. Titel und Modus notwendig (Pfandbestellungsvertrag, Pfandvertrag und Akzessorietät). 3. Die Übergabe (Modus) erfolgt hier wieder durch eine Besitzanweisung an Sissi -- ist zulässig. 4. Verständigung des G ist auch erfolgt -- G kann nur noch schuldbefreiend an B zahlen, sofern F dem zustimmt. [B gegen N auf Zahlung von 10.000 Euro bei sonstiger Exekution in die verpfändete Sache gemäß §§ 461, 466 ABGB] Pfandrecht des B am Minibagger wurde an F verpfändet. Pfandrechtsklage ist **nicht erfolgreich.** **N könnte aber schuldbefreiend an B leisten.** ***[Ansprüche des F gegen B]*** [F gegen B auf Zahlung von 7.000 Euro gemäß §§ 983, 988 ff. ABGB] Gleich wie bei B gegen G, nur andere Fälligkeit (30.9.2024). [F gegen N auf Zahlung von 7.000 Euro bei sonstiger Exekution in die verpfändete Sache gemäß §§ 461, 466 ABGB] N ist Realschuldner, F ist Afterpfandgläubiger. Der Anspruch besteht + mit dem Exekutionstitel kann die Verwertung des Minibaggers erfolgreich betrieben werden. Zusatz bezüglich Afterpfand: Generell ist es möglich, ein Pfandrecht am Pfandrecht einzuräumen -- **„Afterpfand"** (§ 454 f. ABGB). Dazu muss der B das ihm bestellte Pfandrecht an einen Dritten (F) verpfänden. Da es sich beim Bagger um eine bewegliche Sache handelt, bedarf es der Übergabe an F. Laut SV kommt es hier zu einer Besitzanweisung, da die Sache bei einer dritten Person (S) ist, bei der sie auch nach Besitzerwechsel bleiben soll. Da das Pfand bei einer dritten Person (S) ist, ist grundsätzlich eine Besitzanweisung als Übergabe zulässig. Somit besteht auch ein gültiger Modus. ***[Ergänzung]*** [S gegen B auf Zahlung von 7.000 Euro gemäß §§ 983, 988 i. V. m. 1422 (oder § 1042 ABGB)] Die S erfüllt für den B die Schuld bei F. Fraglich ist, ob die S beim Schuldner (B) Regress nehmen kann. Die S kann hier -- im Gegenzug für die Erfüllung - vom Gläubiger (F) die Zession (§ 1358 ABGB) der Forderung verlangen; dies muss aber vor oder bei der Bezahlung der Schuld verlangt werden (§ 1422 ABGB). Dies heißt „Einlösung der Forderung" oder „notwendige Zession". Laut SV hat S Abtretung von F bei der Bezahlung der Schuld verlangt. Somit steht ihr § 1422 ABGB zu. Sie könnte subsidiär noch gemäß § 1042 ABGB gegen B vorgehen, weil sie einen Aufwand tätigt, den sie nach dem Gesetz nicht hätte machen müssen. Dabei hat der B der S den Aufwand i. H. v. 7.000 Euro zu ersetzen. Die 7.000 Euro stellen den Nutzen dar, den sich der B erspart hat. In diesem Fall könnte man § 1042 ausschließen, falls die S mit Schenkungswille agiert hat -- dies ist aus dem SV aber nicht zu erkennen. Ergebnis: der S steht gegen B die Einlösung nach § 1422 ABGB (und subsidiär § 1042 ABGB) zu. ***[Extravariante, die nicht im SV steht]*** **Was passiert, wenn sich G und S im Ausland befinden?** Beim Kreditvertrag kommt Art 4 Abs 2 ROM 1 zur Anwendung. Beim Pfandrecht kommt bezüglich Sachenrecht § 31 IPRG zu tragen, da das Pfandrecht ein dingliches Recht ist. Für den vertraglichen Aspekt (Pfandbestellungsvertrag) kommt Art 4 Abs 3 ROM 1 zur Anwendung (da nähere Verbindung, sonst Art 4 Abs 2 ROM 1). ?? ***[Fall 9a: Der Genealoge]*** ***[Themen]*** - G. o. A., condictio causa data causa non secuta (§ 1435 analog) ***[Grundsachverhalt]*** [G gegen F auf Zahlung von 100.000 Euro gemäß § 1037 ABGB] Da die F die Auszahlung eines Honorats an G verweigert, könnte sich der G auf eine nützliche Geschäftsführung (§ 1037 ABGB) stützen. Diese ist Teil der G. o. A., bei der ein Geschäftsführer (G) für den Geschäftsherrn (F) eigenmächtig fremde Geschäfte besorgt, um die Interessen des Geschäftsherrn zu fördern. Der GF handelt eigenmächtig, wenn er weder durch den Willen des GH noch aufgrund des Gesetzes befugt ist. Zudem muss der GF mit Fremdgeschäftsführungswillen agieren, also bewusst in fremden Namen tätig werden. Das liegt hier vor. In diesem Fall handelt es sich um eine nützliche Geschäftsführung nach § 1037 ABGB, da der G zum klaren und überwiegenden Vorteil der F und auf seine Kosten gehandelt hat. Zudem lag kein Notfall (sonst § 1036) vor. Der G hat daher einen Anspruch auf die Aufwendungen, soweit sie zum Vorteil des GH fortwirken. Für erfolglose Aufwendungen gäbe es keinen Ersatz. Hier wird es dazu kommen, dass der G Ersatz für seine Aufwendungen bekommen wird, aber nicht in der Höhe, in der er sie auch von E erhalten hat. Denn für E hat er die ganze weitere Recherche übernommen, für F hingegen nicht. Ergebnis: der Anspruch besteht zum Teil. [G gegen F auf Zahlung von 100.000 gemäß § 1435 analog] Die condictio causa data causa non secuta gewährt in Analogie zu § 1435 ABGB das Recht, für eine Leistung außerhalb einer Verpflichtung (wie hier) eine Rückforderung zu fordern, wenn G für F einen dem Empfänger erkennbaren Zweck erreichen möchte. Ergebnis: in diesem Fall wird der Anspruch zum Teil bestehen (Erklärung wie oben). ***[Variante]*** [G gegen F auf Zahlung von 100.000 Euro gemäß §§ 1037 oder 1435 analog] Hier handelt der G nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil der Geschäftsherren. Zwar ist es legitim, auch eigene Interessen mit einer G. o. A. zu verfolgen, dass extra lange Zuwarten und das Erhoffen einer größeren Chance, beauftragt zu werden, sprechen aber klar gegen eine nützliche Geschäftsführung i. S. d. § 1037 ABGB. In Bezug auf § 1435 analog kann auf die obige Erklärung in Bezug auf § 1037 verwiesen werden. Die beiden Ansprüche stehen dem G demnach nicht zu. ***[Fall 5: Der Dachgartenpool]*** ***[Themen]*** - Werkvertrag, Gewährleistung, SEA, Erfüllungsgehilfenhaftung, Drittschaden ***[Grundsachverhalt]*** ***[Ansprüche des A gegen T]*** [A gegen T-GmbH auf Austausch der Fliesen inklusive Ausbau und Einbau (Zahlung von 1.700 Euro) gemäß §§ 12 Abs 2 i. V. m. 13 Abs 3 VGG] Zwischen A und der T-GmbH besteht grundsätzlich ein Kaufvertrag. Da es sich um einen B-2-C-Vertrag handelt, kommen hier das KSchG und das VGG zur Anwendung (§ 1 Abs 1 Z 1 VGG). Der Ausschluss der Gewährleistung, den die T-GmbH vorgenommen hat, ist nicht gültig, da dieser bei Verbrauchergeschäften nicht möglich ist (§ 9 KSchG). Prüfung Austausch (§§ 12 Abs 2 i. V. m. 13 Abs 3 VGG): 1. Mangel? Ja, nach den §§ 4, 5 Z 1 und 6 Z 5 VGG. 2. Vertragswidrigkeit im ZP der Übergabe? Wird innerhalb des ersten Jahres vermutet (§ 11 VGG). 3. Gewährleistungsausschluss wirksam? Nein, nach § 3 VGG (i. V. m. § 9 KSchG). 4. Primäre Gewährleistungsbehelfe möglich? Verbesserung nicht, aber Austausch (§ 12 Abs 2 VGG) + Aus- und Einbaukosten müssen auch von der T-GmbH ersetzt werden (nach § 13 Abs 3 VGG). 5. Die T-GmbH weigert sich -- sie wird argumentieren, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch sind (nach § 12 Abs 3 VGG). Tatsächlich sind die Kosten relativ hoch, weshalb sich A in den Kosten beteiligen wird. 6. Ergebnis: Der Anspruch steht dem A zu, er wird sich aber anteilsmäßig an den Kosten beteiligen müssen. [A gegen T auf Zahlung von 1.700 Euro gemäß §§ 933a, 1295 ABGB ( Schadenersatz statt Gewährleistung immer prüfen, wenn Gewährleistung geprüft wird) ] A könnte gegen T auch Schadenersatz statt Gewährleistung geltend machen (§ 933a ABGB). A kann dabei für den Mangelschaden (Fließen mit Schleifspuren) + für die Mangelfolgeschäden. Dabei wird in den ersten 10 Jahren ab Übergabe wird das Verschulden sogar vermutet (§§ 933a i. V. m. 1298 ABGB). Prüfung: 1. Schaden? Sach- bzw. Vermögensschaden (Fließen mit Schleifspuren) 2. Kausalität? Ja. 3. Rechtswidrigkeit? Da die T-GmbH nur Händler sein wird (und nicht auch Hersteller) ist die Rechtswidrigkeit hier nicht zu bejahen. ( Warum nicht mangelhafte Vertragserfüllung) 4. Daher endet die Prüfung hier: der Anspruch besteht somit nicht. [A gegen T auf Zahlung von 1.300 Euro (Kosten der Fliesen + Lieferkosten) gemäß §§ 12 Abs 4 i. V. m. 15 Abs 3 oder 14 VGG ( wenn man oben bejaht, muss man diesen nicht prüfen) ] Zu den Gewährleistungsvoraussetzungen siehe ersten Anspruch oben. Zudem muss der Vorrang des Austausches beachtet werden. Verweigert die T-GmbH den Austausch (beachte vor allem § 12 Abs 4 Z 3 VGG), kann auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung und Auflösung des Vertrages) umgestiegen werden. In diesem Fall handelt es sich um einen geringfügigen Mangel, da der Mangel nicht einmal eine optische Beeinträchtigung darstellt + auch Reinigungskosten sind zumutbar. Daher ist keine Vertragsauflösung möglich (§ 12 Abs 5 VGG), sondern nur eine Preisminderung (§§ 12 Abs 4 i. V. m. 14 VGG). Ergebnis: es besteht nur ein Anspruch auf Preisminderung. [A gegen T auf Zahlung von 1.300 Euro gemäß §§ 877 i. V. m. 871 ABGB] Eine Irrtumsprüfung kommt hier nicht in Betracht, da es Grenzen beim Gattungskauf gibt: hier ist nicht die ganze Gattung mangelhaft, sondern nur die Fliesen des A. Daher besteht kein Geschäftsirrtum, sondern nur ein Irrtum über Zukünftiges (nämlich, dass T mangelfreie Fliesen aus der Gattung aussucht und übergibt). Im Ergebnis besteht der Anspruch somit nicht. ***[Anspruch von FixPool gegen A]*** [FixPool gegen A auf Zahlung von 20.400 Euro gemäß §§ 1170, 1170a ABGB] Zwischen FixPool und A besteht ein Werkvertrag nach §§ 1151 Abs 1, 1165 ff. ABGB, da ein gewisser Erfolg (nämlich die Anfertigung, Installierung und den Einbau des Pools). § 1166 ABGB greift hier nicht (Kaufvertrag), da ein spezieller, nach den Vorstellungen des A herzustellender Pool geschuldet wird. Zuerst muss man sich fragen, ob ein Anspruch auf den ausgemachten Werklohn i. H. v. 20.000 Euro besteht. Da hier die Zahlung nach Fertigstellung vereinbart wurde, hat Fixpool einen Anspruch auf die 20.000 Euro (i. S. d. § 1170 ABGB). Als nächsten Schritt ist zu fragen, ob FixPool auch die 400 Euro, die für die Behebung der Schäden am Pool notwendig waren, von A verlangen kann. Grundsätzlich kauft A den Pool „um 20.000 Euro alles inklusive". Nach § 1170a Abs 2 ABGB ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass ein Kostenvoranschlag mit Gewährleistung (dann nur Recht auf 20.000 Eur0) ausgemacht wurde. Da es sich hier aber um ein Verbrauchergeschäft handelt (§ 1 KSchG), kommt § 5 KSchG zu tragen. Nach Abs 2 gilt die Richtigkeit des KVA nur als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wurde. In diesem Fall kam es aber nicht zu so einer ausdrücklichen Erklärung, wodurch ein KVA mit Gewährleistung (nur Recht auf max. 20.000 Euro) angenommen wird. (?) Ergebnis: der Anspruch besteht zum Teil (i. H. v. 20.000 Euro). ***[Anspruch das A gegen GGG]*** [A gegen GGG auf Zahlung von 400 Euro gemäß § 1295 ABGB] Grundsätzlich bestehen alle Schadenersatzelemente (Schaden, Kausalität, RW, Verschulden), der Schaden wurde aber bereits von FixPool behoben, weswegen dem A keine Kosten anfallen. Der Anspruch besteht somit nicht. [FixPool gegen GGG auf Zahlung von 400 Euro gemäß § 1295] Hier stellt sich das Problem des Drittschadens. Prüfung Drittschaden: 1. Schaden? Bloßer Vermögensschaden, da kein absolut geschütztes Rechtsgut des Dritten geschädigt wird. Im deliktischen Bereich werden solche Schäden nicht ersetzt, da kein absolut geschütztes Rechtsgut des Dritten geschädigt wird. 2. Kausalität? Ja. 3. Rechtswidrigkeit? Ausnahmsweise gibt es Ersatz für Drittschäden, wenn... a. Gesetzlich angeordnet (hier nicht der Fall) b. Es zu einer Schadensverlagerung kommt (Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Schaden tritt aber bei einem Dritten ein) 4. Verschulden? Ja. 5. Ergebnis: der Anspruch besteht aufgrund einer Schadensverlagerung zugunsten FixPool. ***[Variante]*** [A gegen FP auf Zahlung von 5.000 + 10.000 Euro gemäß §§ 1167 i. V. m. 1295, 933a ABGB] Laut SV hat der Mitarbeiter von FixPool darauf hingewiesen, dass ihm der Pool zu schwer vorkommen würde. A hat diesen Hinweis aber ignoriert und auf die Expertise der C vertraut. Der Mitarbeiter hat also seine Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB wahrgenommen (sonst hätte A Gewährleistungsbehelfe und Schadenersatzansprüche). Es kommt die Sphärentheorie zur Anwendung, die besagt, dass in diesem Fall der A das Risiko des Misslingens trägt, da er die Warnung des Mitarbeiters missachtet hat. Ergebnis: der Anspruch besteht nicht. [A gegen C auf Zahlung von 6.000 Euro gemäß § 1167 i. V. m. § 932 Abs 4, 1435 ABGB] Bei der Planung durch C handelt es sich um ein Werk, da ein gewisser Erfolg geschuldet ist (§§ 1151 Abs 1, 1165 ff. ABGB). Das VGG ist nicht anzuwenden, da ein Werkvertrag des Anwendungsbereichs (§ 1 VGG) nicht umfasst ist. Daher ist § 932 Abs 4 ABGB anzuwenden. Prüfung: 1. Gültiger Werkvertrag? Ja. 2. Mangel im ZP der Übergabe? Der Mangel liegt in einer Abweichung vom vertraglich geschuldeten (§ 922 ABGB) und liegt im ZP der Übergabe vor (§ 924 ABGB). 3. Gewährleistungsausschluss? Nein. 4. Primäre Behelfe möglich? Grundsätzlich ja, diese würden die Sicherheit aber gefährden, daher sind sie nicht zumutbar. 5. Sekundäre Behelfe möglich? Hier ist der Mangel nicht geringfügig, daher kommt eine Vertragsauflösung in Betracht (§ 932 Abs 4 ABGB). Da hier aber das Behalten der fehlerfreien Teile der Werkleistung vorteilhafter ist, wird eine Preisminderung zum besten Ergebnis führen. 6. Verjährung? Nein (siehe § 933 ABGB). 7. Ergebnis? Der Anspruch besteht in Bezug auf eine Preisminderung. [A gegen C auf Zahlung von 6.000 Euro gemäß §§ 1295, 933a ABGB] A könnte gegen C auch einen Mangelschaden geltend machen. Prüfung: 1. Schaden? Vermögensschaden. 2. Kausalität? Ja. 3. RW? Vertragsverletzung. 4. Verschulden? Ja. 5. Verbesserung/Austausch möglich? Nein, da A den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn das ganze Verfahren mehr gekostet hätte. 6. Daher wird A hier Geldersatz (Preisminderung oder Auflösung des Vertrages) fordern. 7. Ergebnis: der Anspruch auf Geldersatz besteht zum Teil, da die Leistung der C nicht den Wert von 0 hat. [A gegen C auf Zahlung von 15.000 Euro gemäß §§ 1295, 933a ABGB] A könnte gegen C Mangelfolgeschäden geltend machen. Prüfung: 1. Schaden? Teilweise Sachschaden (am Eigentum), teilweise am Vermögen. 2. Kausalität? Ja. 3. RW? Vertragsverletzung. 4. Verschulden? Ja, sofern der C subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, erhöhter Sorgfaltsmaßstab nach § 1300 ABGB (C als „Sachverständige"), für die Risse ist somit ein Verschulden gegeben, für die Deckenverstärkung nicht. 5. Verjährung nach § 1489 ABGB? Nein. 6. Ergebnis: der Anspruch besteht zum Teil (i. H. v. 5.000 Euro). ***[Fall 6: Wohnungsnöte]*** ***[Themen]*** - Bestandsvertrag, persönliche Dienstbarkeit, Liegenschaftseigentum, Nachbarschaftsrecht, IPR, Verzugsrecht ***[Teil 1]*** ***[Ansprüche des A gegen M]*** [A gegen M auf Räumung der Wohnung gemäß § 366 ABGB] A könnte gegen M die Eigentumsklage (rei vindicatio) zur Verfügung stehen. Als Vorfrage muss man sich fragen, ob einerseits ein gültiger Bestandsvertrag (Mietvertrag) zwischen B und M besteht und, ob B zum Abschluss des Mietvertrages berechtigt war. Es besteht zwar ein gültiger Mietvertag (§ 1090 ABGB), B kommt aber nur ein Wohnrecht i. S. d. § 521 ABGB zu (erst in der „Variante zu Fall 1" kommen dem B mehr Rechte zu). Prüfung: 1. Eigentümer gegen Inhaber einer Sache (Recht zur Innehabung besteht nur gegenüber M, daher kann M keine Einwendungen gegen A einbringen) 2. Gerichtet auf Herausgabe einer Sache oder auf Räumung einer Liegenschaft (wie in diesem Fall). 3. Beweis des Eigentums durch A. 4. Ergebnis: der Anspruch besteht. [A gegen M auf Unterlassung der Störung des Eigentums gemäß § 523 ABGB] A könnte zudem gegen M die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geltend machen. Diese richtet sich nicht nur gegen die Entziehung des Eigentums, sondern auch gegen sonstige Störungen. Prüfung: 1. Kläger muss den Beweis des Eigentums + der Störung erbringen. 2. Die Klage richtet sich auf die Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- und Wiederholungsgefahr) und auf die Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung -- der Eingreifende (M) soll sich aus dem Rechtskreis des Klägers (A) zurückziehen. 3. Die Störung liegt hier im Gebrauch des Eigentums des A 4. Ergebnis: der Anspruch besteht. [A gegen M auf Herausgabe/Räumung der Wohnung gemäß § 372 ABGB] A könnte hier auch mit der actio publiciana gegen M vorgehen. Prüfung: 1. A muss rechtlicher (rechtmäßiger, redlicher und echter) Besitzer sein. Rechtmäßig = gültiger Titel (§§ 316, 323 ABGB), redlich = guter Glauben (§§ 326, 328 ABGB), echt = wenn der Besitz nicht durch Gewalt, List, Heimlichkeit oder „Bitte§ erworben wurde. All das liegt hier vor. 2. Der Kläger muss gegenüber dem Beklagen den „besseren Besitz" haben. Dazu muss man sich die Rechtsposition der M anschauen: die M hat rechtmäßigen (Mietvertrag mit B), redlichen (sie ist gutgläubig) und echten Besitz. Beide haben also einen rechtlichen Besitz. Deshalb muss verglichen werden, wer weniger schutzwürdig (§§ 373, 374 ABGB) ist. Da A in diesem Fall der Eigentümer des Wohnhauses ist, hat A die stärkere Position -- M hat somit den schwächeren Titel. 3. Ergebnis: der Anspruch besteht (auf Herausgabe der Sache). [A gegen M auf Unterlassung der Besitzstörung nach §§ 339 ff. ABGB, 454 ZPO] A könnte gegen M auch eine Besitzstörungsklage geltend machen. Prüfung: 1. Nachweis des letzten, ungestörten Besitzstandes. 2. Störung (§ 339) oder Entziehung (§ 346) des Besitzes. Hier liegt durch M eine Störung des Besitzes vor, da sie durch ihr Verhalten die Ausübung des Besitzes durch A stört. 3. Eigenmacht des Eingreifenden: Eigenmacht liegt vor, wenn der Eingriff weder durch eine Berechtigung (Behörde, Gesetz) noch durch eine Erlaubnis des Besitzers (A) gedeckt ist. Hier ist zweiteres der Fall. 4. Frist: 30 Tage ab Kenntnis von Störung + Störer. 5. Klagebegehren ist beschränkt auf die Feststellung der erfolgten Störung + auf Unterlassung weiterer Störungen + auf Wiederherstellung des letzten (ruhigen) Besitzstandes. 6. Schadenersatz? Nein, bei Besitzstörungsklage nicht möglich! 7. Ergebnis: der Anspruch besteht (sofern die 30 Tage Frist eingehalten wird). 8. Zusatz: M könnte als unterlegene Partei ihre materielle Rechtsposition in einem ordentlichen (petitorischen) Verfahren geltend machen. ***[Ansprüche der H]*** [H gegen V auf Unterlassung gemäß §§ 364 Abs 2 i. V. m. 372 ABGB analog] H könnte gegen V mit der Immissionsabwehrklage vorgehen. Prüfung: 1. H ist aktivlegitmiert (auch Mieter ist legitimiert). 2. Passivlegitimiert sind die Verkehrsbetriebe. 3. Der Lärm ist eine positive Immission nach § 364 Abs 2 ABGB, der bei einer Überschreitung der Ortsüblichkeit und einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung unzulässig ist. Die Lärmbelästigung der Vibrations- und Quietschgeräusche, die teilweise bis zu 95 db erreichen, überschreiten jedenfalls die Ortsüblichkeit und beeinträchtigen die ortsübliche Nutzung der H wesentlich (vor allem, weil bei langfristiger Einwirkung ab 85 db Gehörschäden auftreten können). 4. Allerdings sind die Straßenbahnschienen grundsätzlich behördlich genehmigt, sodass eine Anlage nach § 364a ABGB vorliegt. Sofern sich die Benützung der Straßenbahnschienen innerhalb der Genehmigung befindet, steht der H hier nur ein Ausgleichsanspruch zu -- in diesem Fall hat die Stadt aber auf eine vollständige Dämmung, mit der die Geräusche auf 60 db verringert hätte werden können, verzichtet. Diese unterlassene Maßnahme der Stadt führt dazu, dass die Lärmemissionen über das gedeckte Maß hinausgehen, wodurch § 364a ABGB dem Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB nicht blockieren kann. 5. Ergebnis: der Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB besteht. [H gegen V auf Unterlassung der Störung des Besitzes gemäß §§ 339 ff. ABGB, 454 ZPO] H könnte hier auch mit der Besitzstörungsklage gegen V vorgehen (unterscheide aber ältere von neuerer Auffassung). Prüfung: 1. Nachweis des letzten, ungestörten Besitzes. 2. Störung des Besitzes (nach § 339 ABGB) 3. Eigenmacht des Eingreifenden: Spezialfall: V hat nicht alles getan, um den Lärm einzudämmen (siehe obigen Anspruch). 4. Zu Frist und Klagebegehren siehe „Anspruch A gegen M" 5. Ergebnis: der Anspruch besteht. ***[Ansprüche des A gegen V]*** [A gegen V auf Unterlassung gemäß § 364 Abs 2 ABGB] Siehe Ausführungen bei „H gegen V" -- der Anspruch steht zu. [A gegen V auf Unterlassung der Störung des Besitzes gemäß §§ 339 ff. ABGB, 454 ZPO] Siehe Ausführungen bei „H gegen V" -- der Anspruch steht zu. Laut Melcher steht hier der Anspruch nicht zu (Warum)? ***[Anspruch der H gegen A ]*** [H gegen A auf Gewährleistung ordentlichen Wohnungsgebrauchs und Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete gemäß § 1096 Abs 1 i. V. m. § 1431/1435 ABGB] Generell hat der A Störungen durch Dritte (V) zu unterbinden. A haftet daher für Mangel, die im Übergabezeitpunkt vorliegen und vor allem auch für solche, die erst während der Vertragslaufzeit auftreten. Ein solcher Mangel ist durch die zu hohe Lärmemission durch V eingetreten. Der H steht also einerseits das Recht des ordentlichen Wohnungsgebrauchs zu und andererseits die Rückzahlung von zu viel bezahlter Miete. H wird also ex lege (nach § 1096 ABGB) von der Pflicht zur Zinszahlung (= Mietzahlung; § 1000 ABGB) befreit. Darauf kann auch nicht bei der Miete unbeweglicher Sachen im Voraus verzichtet werden (§ 1096 Abs 1 S. 3 ABGB). Das Ausmaß der Mietzahlungsbefreiung richtet sich dabei nach der Dauer und dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung. Im Ergebnis kann die H die zu viel gezahlte Miete bereicherungsrechtlich zurückfordern (nach § 1431 oder § 1435 ABGB). ***[Teil 2]*** ***[Ansprüche des gegen A gegen K]*** [A gegen K auf Bezahlung von 2.500 + auf Zahlung der Mehrkosten gemäß §§ 921, i. V. m. 1435 ABGG (7c nicht in die Anspruchsgrundlage) ] Zwischen A und K besteht ein Werkvertrag (§§ 1151 Abs 1, 1165 ff. ABGB), da ein gewisser Erfolg (Bau des Kamins) geschuldet wird. Zwar stellt K auch Material zur Verfügung (Werklieferungsvertrag), aber der Kamin soll genau nach den Bedürfnissen des A hergestellt werden, daher handelt es sich um einen Werkvertrag. Es wird ein Pauschalpreis (Fixpreis) von 5.000 Euro vereinbart, wobei A schon 2.500 Euro im Vorhinein zahlt (§ 1170 ABGB). Zudem besteht ein Verbrauchervertrag nach § 1 KSchG, da der K ein Unternehmer und A ein Verbraucher ist. IPR-Recht: da es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis handelt, kommt ROM 1 zur Anwendung. Grundsätzlich besteht eine freie Rechtswahl (Art 3), diese wurde hier nicht in Kauf genommen. Art 4 kommt auch nicht zur Anwendung, da Art 6 einschlägig ist: es handelt sich um einen Verbrauchervertrag (daher ist ö. Recht anzuwenden) + K richtet seine Tätigkeit zumindest durch das Versenden von Prospekten nach Österreich auf den Verbraucherstaat aus (lit. b). Eigentliche Verzugsprüfung: 1. K leistet nicht fristgerecht den fertigen Kamin. 2. A tritt unter Setzung einer Fertigstellungsfrist vom Vertrag zurück (§ 918 ABGB, § 7c KSchG): beim Verbrauchervertrag genügt es, eine Nachfrist zu setzten und nach verstreichen der Frist vom Vertrag zurückzutreten (sonst muss beides gleichzeitig angegeben werden). Die Nachfrist von einem Monat ist auch angemessen. 3. (A hätte auch sofort zurücktreten können, da es sich um ein Fixgeschäft handelt (§ 7c Abs 2 KSchG) 4. K lässt auch diese Frist verstreichen und A erklärt daraufhin seinen Rücktritt. 5. Zwischenergebnis: die bereits erbrachte Leistung i. H. v. 2.500 Euro ist demnach bereicherungsrechtlich herauszugeben (condictio causa finita - § 1435 ABGB), da der Vertrag durch den Rücktritt beseitigt wurde. 6. Mehrkosten i. H. v. 500 Euro? Diese werden beim subjektiven Schuldnerverzug (der hier vorliegt) ersetzt (§§ 918, 921 ABGB) -- der K erbringt die Leistung endgültig nicht, daher entsteht ein Nichterfüllungsschaden. Da A ein Deckungsgeschäft abschließt (V. mit anderen U., um Kamin einzubauen), kann er die konkreten Aufwendungen (500 Euro) für die Schadensbeseitigung verlangen. 7. Im Ergebnis besteht sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der 2.500 Euro, als auch der Anspruch auf Zahlung des Mehraufwandes i. H. v. 500 Euro. [K gegen A auf Zahlung des restlichen Werklohnes gemäß § 1170 ABGB] Aufgrund der obigen Ausführungen kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Anspruch nicht besteht. (Melcher andere Lösung!) Wieso Anspruch von Armin auf 2500€? Er hat ja den Kamin bereits um 3000€....... ***[Fall 7: Villa Kunterbunt]*** ***[Themen]*** - Liegenschaftserwerb, Servitut (+ Servitutsklage, Ersitzung, gutgläubiger, lastenfreier Erwerb der Servitut), Geschäftsfähigkeit, Irrtum, Bereicherungsrecht + Schenkung, Belastungs- und Veräußerungsverbot von Liegenschaften, Grundbuchsrecht (Streitanmerkung, Löschungsklage), IPR (Sachenrecht nach § 31 IPRG), Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ***[Grundsachverhalt Teil 1]*** [E gegen G auf Löschung der Einverleibung von G gemäß §§ 61 ff. GBG (i. V. m. § 871 ABGB)] Argument des Georg-Thomas -- Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB): dieses Verbot besagt grundsätzlich, dass zugunsten der begünstigten Person ein Verbot besteht, die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern. Damit dieses Verbot eine Wirkung erlangt, muss dieses aber bücherlich eingetragen werden, was hier nicht der Fall ist (schriftliche Vereinbarung zwischen E und Georg-Thomas reicht nicht!). § 363 c ABGB kann in diesem Fall also ausgeschlossen werden. Grundsätzlich muss auch hier die Geschäftsfähigkeit (§ 865 ABGB) und die Entscheidungsfähigkeit (§ 24 ABGB) der E geprüft werden, da diese schon ein gewisser Alter erreicht hat und bis zu einem gewissen Maß beeinträchtigt ist: die Entscheidungsfähigkeit wird gegeben sein, da die E die Bedeutung und Folgen ihres Handelns verstehen kann, sie kann ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten (§ 24 Abs 2 ABGB). Daher wird auch die Geschäftsfähigkeit (§ 865 ABGB) gegeben sein. E könnte sich gegen G mit einer grundbücherlichen Löschungsklage wehren. Dazu muss die E hier einem Irrtum unterlegen sein. Die Löschungsklage richtet sich hier gegen den G, da er durch die Einverleibung Rechte erworben hat (§ 62 GBG). Prüfung: 1. Fehlvorstellung von der Wirklichkeit? Ja. 2. Kausalität des Irrtums? Wesentlich, E hätte die Schenkung nicht vorgenommen, wenn sie von der wahren Identität des G gewusst hätte 3. Beachtlichkeit des Irrtums? Geschäftsirrtum i. w. S. -- E irrt in der Person des G (§ 873 ABGB) 4. Schutzwürdigkeit des Vertragspartners? Nein, da G auffallen hätte müssen, dass sich die E irrt. 5. Anspruch verjährt? Nein ((§ 1487 ABGB i. V. m. § 62 GBG) 6. Verzicht? Nein. 7. Ergebnis? Der Anspruch besteht. [E gegen F auf Löschung der Einverleibung von F gemäß §§ 61 ff. GBG] Zuerst muss man sich fragen, welches Recht (IPR) zur Anwendung kommt, da der F in Deutschland wohnhaft ist. Da es sich um Sachenrecht handelt, ist § 31 IPRG anzuwenden -- daher ist ö. Recht anzuwenden. E könnte gegen F mit einer Löschungsklage vorgehen. Diese richtet sich auf die Unwirksamkeitserklärung der Eintragung + auf die Löschung der bekämpften Eintragung + auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstands. Der F könnte aber gutgläubig die Liegenschaft von G erworben haben. Hat er diese gutgläubig erworben, kann die E nicht erfolgreich gegen F vorgehen. Deshalb muss geprüft werden, ob ein gutgläubiger Erwerb vorliegt. Prüfung gutgläubiger Liegenschaftserwerb (§ 1500 ABGB, §§ 62 ff. GBG): 1. Vorliegen einer falschen Grundbuchseintragung (falsche Eintragung des G) 2. Redlichkeit/Vertrauen auf die Richtigkeit (Gutglaubensvermutung nach § 328): F ist redlich, da er die Unrichtigkeit des Grundbuchs bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte (+ Beachtung des Vertrauensgrundsatzes) 3. Streitanmerkung der E (§ 61 GBG)? Nein (erst in Variante!) 4. Entgeltlicher, gültiger Titel? Ja, zwischen G und F besteht ein Kaufvertrag i. H. v. 100.000 Euro 5. Vertrauen auf ursprünglich richtige Eintragung oder ursprünglich unrichtige Eintragung? Hier liegt eine ursprünglich unrichtige Eintragung vor (da die E den Schenkungsvertrag wegen Willensmangels angefochten hat). Dabei hängt die Rechtsposition der E gegenüber dem F davon ab, ob die E von der Eintragung ihres Nachmannes (F) verständigt wurde oder nicht. Wurde E verständigt, muss sie nach §§ 123 i. V. m. 63 GBG vorgehen (Streitanmerkung innerhalb laufender Rekursfrist + danach Löschungsklage), sonst nach § 64 GBG. Die E wurde laut SV nicht verständigt, daher kommt § 64 GBG zu tragen: E hat drei Jahre Zeit, die Löschungsklage einzubringen, danach hat F eine unanfechtbare Stellung erworben. 6. Ergebnis: Je nachdem, ob E innerhalb der 3 Jahre eine Löschungsklage einbringt oder nicht, besteht ihr Recht/besteht ihr Recht nicht. [E gegen F auf Zahlung von 130.000 Euro gemäß § 1041 ABGB] IPR: Da es um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch geht, ist Art 10 ROM 2 anzuwenden -- in diesem Fall ist Abs 4 einschlägig. E könnte gegen F einen Verwendungsanspruch geltend machen. Dabei hat der Bereicherte unbefugt einen Vermögensvorteil aus einer Sache gezogen, die einem anderen „gehört". Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ist bei einem gutgläubigen Erwerb, wie er bei F vorliegt, aber ausgeschlossen. Ergebnis: der Anspruch besteht nicht. [E gegen G auf Zahlung von 130.000 Euro gemäß §§ 877 bzw. 1431 ABGB] Die E bekommt das Grundstück „XY" von F nicht zurück + G hatte einen ungerechtfertigten Nutzen i. H. v. 100.000 Euro. Da eine Rückgabe in natura nicht möglich ist, muss der G Wertersatz leisten: dabei muss er den erlangten Vorteil herausgeben, wobei man am konkreten Nutzen des Schuldners anknüpft. Da der G unredlich ist, muss er mindestens den Verkehrswert ersetzen. Lässt sich der höchste am Markt erzielbare Preis ermitteln (wie hier 130.000 Euro), muss G diesen ersetzen. Ergebnis. Der Anspruch besteht auf die vollen 130.000 Euro. [E gegen G auf Zahlung des Pachtzinses (von P) i. H. v. 3.000 Euro gemäß §§ 877 bzw 1431 ABGB] Der Pachtzins, den G von P erhalten hat, ist als eine „Vergütung von Früchten" anzusehen (Zivilfrüchte). Da G unredlich ist, muss er den erlangten Vorteil (i. H. v. 3.000 Euro) herausgeben (§ 335 ABGB). Wäre er redlich gewesen, hätte er die Früchte behalten können (§ 330 ABGB). Ergebnis: der Anspruch besteht. ***[Grundsachverhalt Teil 1 - Variante 1]*** ***[Anspruch der E]*** [E gegen G und F auf Löschung des Eigentums von G und F gemäß §§ 61 ff. GBG] In diesem Fall ist auch der F als unredlich einzuschätzen, da die E eine Streitanmerkung nach § 61 GBG eingebracht hat (vor dem Kaufvertrag zwischen G und F). Diese Streitanmerkung führt dazu, dass der gute Glauben des F auf das GB zerstört wird. Der F würde sich nämlich auf eine Eintragung verlassen, von der er aufgrund der Streitanmerkung wissen muss, dass die Richtigkeit zweifelhaft ist. Das Vertrauensprinzip kann deshalb auch nicht angewendet werden. Ergebnis: der Anspruch besteht. [F gegen G auf Zahlung von 100.000 Euro gemäß §§ 1435 i. V. m. 932 Abs 4 ABGB] IPR-Recht: es besteht keine Rechtswahl (Art 3 ROM 1), daher kommt Art 4 Abs 1 lit. c ROM 1 zur Anwendung -- der Belegenheitsort ist in Österreich. Eigentliche Prüfung: 1. Mangel? Rechtsmangel, da kein Eigentum verschafft werden kann. 2. Zeitpunkt der Übergabe? Ja. 3. Primäre Gewährleistungsbehelfe unmöglich (Austausch und Verbesserung). 4. Sekundäre Behelfe möglich (Preisminderung und Auflösung des Vertrages)? Kein geringfügiger Mangel, daher Auflösung des Vertrages. 5. Verjährung (§ 933 ABGB)? Nein. 6. Ergebnis: der Anspruch besteht. [F gegen G auf Zahlung von 100.000 Euro gemäß §§ 877 i. V. m. 871 ABGB] IPR: wieder Art 4 Abs 1 lit c. ROM 1. Irrtumsprüfung: 1. Fehlvorstellung von der Wirklichkeit? Ja, über Eigentumsposition. 2. Kausalität des Irrtums? Wesentlich. 3. Beachtlichkeit des Irrtums? Geschäftsirrtum im engeren Sinne: der F glaubt mit einem Vertragspartner, der im GB rechtmäßig eingetragen ist, zu kontrahieren (Irrtum über die Person des Vertragspartners nach § 873 ABGB) 4. Schutzwürdigkeit des Vertragspartners? Nein, G hat den Irrtum veranlasst 5. Verzicht? Nein 6. Verjährung (§ 1487 ABGB) Nein. 7. Ergebnis: der Anspruch besteht. [F gegen G auf Zahlung von 100.000 Euro gemäß §§ 877 analog i. V. m. 934 ABGB] Ergebnis: der Anspruch auf laesio enormis besteht nicht (keine Verkürzung über die Hälfte). [F gegen G auf Zahlung von 130.000 Euro gemäß §§ 933a i. V. m. 1295 ABGB] IPR: Art 12 Abs 1 lit. c. ROM 1 (!) -- vertragliche Schadenersatzansprüche sind nach ROM 1 zu prüfen. F könnte gegen G auch Schadenersatz statt Gewährleistung geltend machen. Prüfung: 1. Schaden? 130.000 Euro oder 100.000 Euro? 2. Kausalität? Ja. 3. RW? vertragswidrige Leistung -- Verletzung von Aufklärungspflichten. 4. Verschulden? Fahrlässiges Verhalten des G 5. Schadenshöhe? 100.000 Euro 6. Ergebnis: der Anspruch besteht auf 100.000 Euro. ***[Grundsachverhalt Teil 2]*** [N gegen G auf Feststellung der Dienstbarkeit, Einverleibung ins GB, Beseitigung von Beschränkungen und Unterlassung künftiger Störungen gemäß § 523 ABGB] N könnte gegen G die Servitutsklage (actio confessoria) nach § 523 ABGB geltend machen. Als Vorfrage muss festgestellt werden, ob N das Servitutsrecht zusteht. Das Servitutsrecht könnte einerseits durch einen Dienstbarkeitsvertrag zustande gekommen sein, oder andererseits durch eine Ersitzung. Ein Dienstbarkeitsvertrag liegt nicht vor, auch ist dieser nicht schlüssig zustande gekommen. Aber eine Ersitzung der Servitut könnte vorliegen. Da die Servitut nicht im GB (Lastenblatt) eingetragen ist, könnte der N diese durch 30 jährige Ersitzung ersessen haben (§ 1470 ABGB). Die Ersitzung muss redlich, echt (§§ 1463 f.) und durch einen ungestörten Gebrauch erfolgt sein. All das liegt vor. Auch die Ersitzungszeit von 30 Jahren liegt hier vor, da die Ersitzungszeit der Eltern angerechnet wird (20 + 15 Jahre; § 1493 ABGB). Zudem führt die Rechtsnachfolge beim Ersitzungsgegner (von E auf G) zu einer Unterbrechung der Hemmung des Fristenlaufs. Nun muss geprüft werden, ob der G die Servitut durch einen gutgläubigen, lastenfreien Erwerb erworben haben könnte: nach § 1500 ABGB erwirbt eine Person, die ein Grundstück „an sich gebracht hat", bei gutem Glauben lastenfrei die Servitut, sofern die Grundbuchseintragung fehlt. Hier ist das Problem, dass G das Grundstück durch eine Schenkung (unentgeltlicher Titel) erworben hat, womit dieser Erwerb nicht möglich ist. Ergebnis: der Anspruch des N besteht. ***[Grundsachverhalt Teil 2 -- Variante 2]*** [N gegen G auf...(gleich wie Anspruch oben) gemäß § 523 ABGB] Durch den entgeltlichen Erwerb der Liegenschaft durch G könnte jetzt ein gutgläubiger, lastenfreier Erwerb nach § 1500 ABGB vorliegen. Dazu muss eine Gutgläubigkeit des G im ZP des Vertragsabschlusses und der Einverleibung vorliegen + es darf keine offenkundige Dienstbarkeit vorliegen. Der Trampelpfad ist zwar sichtbar, aber nicht als Wegerecht erkenntlich. Nachforschungen müsste der G nur bei einem berechtigten Verdacht machen. Ergebnis: der Anspruch besteht nicht, da der G die Servitut gutgläubig und lastenfrei erworben hat. ***[Grundsachverhalt Teil 2 -- Variante 3]*** Die nachträgliche Kenntnis einer möglichen Dienstbarkeit ändert nichts am Wegfall der vollendeten Ersitzung gemäß § 1500 ABGB. Auch eine konkludente vertragliche Einräumung (nach § 863 ABGB) liegt bei bloßer Duldung nicht vor und für die Ersitzung reicht die Zeit nicht (nach dem vollständigen Erlöschen der Servitut). ***[Fall 8: Lauter Sorgen]*** ***[Themen]*** - Mehrpersonalität (Abtretung; Zession und Gläubigerwechsel, Factoringvertrag), Kaufvertrag, Bereicherungsrecht (§ 1435), Gewährleistungsrecht, Schadenersatz statt Gewährleistung, Irrtum ***[Grundsachverhalt]*** [X-GmbH gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 6.000 Euro gemäß §§ 1062 i. V. m. 1392 ff. ABGB] Sofern eine gültige Zession stattgefunden hat, kann die GmbH von K die 6.000 Euro verlangen. Prüfung einer gültigen Zession nach §§ 1392 ff. ABGB: 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen D und K? Ja (§ 1053 ff.) -- essentialia negotii sind gegeben (Einigung über Ware (Robe) und Preis (6.000 Euro)). 2. D kann als Zedent über die Forderung verfügen (§ 442 ABGB). 3. Verpflichtungsgeschäft (Titel)? Forderungskauf (der Forderung D -- K). 4. Verfügungsgeschäft (Modus)? Zession (Abtretung): bei Parteieneinigung, dass die Forderung verkauft wird, bewirkt schon die Willenseinigung den Forderungsübergang + die Zession selbst ist formfrei (nicht hingegen die Sicherungszession!) -- es bedarf hier also keiner Verständigung der K. 5. D als Zedent (Altgläubiger) + X-GmbH als Zessionar (Neugläubiger) und K als Zessus (Schuldner) 6. Fällige Forderung? Ja. 7. Ergebnis: der Anspruch besteht. [S gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 6.000 Euro gemäß §§ 1062, 1392 ff. ABGB] In diesem Fall handelt es sich um eine Sonderform der Zession, den Factoringvertrag. Dabei kauft der Neugläubiger (Factor) vom Altgläubiger gewerblich Dienstleistungen oder Warenlieferungen. Es besteht zudem ein echter Factoringvertrag, da die SF-AG das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderungen (Delkredereübernahme) übernimmt. Die Konsequenz ist, dss es keine Gewährleistung für die Uneinbringlichkeit gibt. Das Verpflichtungsgeschäft ist in diesem Fall der Factoringvertrag. Das Verfügungsgeschäft ist die Zession (bzw. die Einigung über die Abtretung zwischen D und der SF-AG). Problem hier ist, dass D nicht mehr über die Zession verfügen kann (§ 442 ABGB), da sie die Forderung zwischen ihr und K bereits davor an die X-GmbH verkauft hat. Ergebnis: der Anspruch besteht nicht. [S gegen D auf Zahlung von 5.400 Euro gemäß §§ 922 ff., 1397 ff. i. V. m. 1435 ABGB] Zwischen S und D kam es zu einer entgeltlichen Forderungsabtretung i. H. v. 5.400 Euro. Die Rechtsstellung der SF-AG gegen D richtet sich nach dem bestehenden Schuldverhältnis. Nach § 1397 ABGB haftet der Altgläubiger für die Richtigkeit und die Einbringlichkeit der Forderung. Beim Factoringvertrag ist der Mangel für die Uneinbringlichkeit ausgeschlossen (siehe oben), nicht aber für die Richtigkeit. D könnte daher für die Richtigkeit der Forderung haften. Prüfung Gewährleistung (§§ 1397 i. V. m. 922 ff. ABGB): 1. Mangel im ZP der Übergabe? Rechtsmangel, auch schon im ZP der Übergabe. 2. Primäre Behelfe möglich (§ 932 Abs 2)? Da es sich um eine Speziesschuld handelt, sind diese unmöglich. 3. Sekundäre Behelfe möglich (§ 932 Abs 4)? Ja, aber nur eine Preisminderung, da der Mangel geringfügig ist. 4. Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode -- Minderung um 5.400 Euro. 5. Ergebnis: der Anspruch besteht. [S gegen D auf Zahlung von 5.400 Euro gemäß § 933a ABGB] SF-AG könnte gegen D mit § 933a (Schadenersatz statt Gewährleistung) für den Mangelschaden vorgehen. Prüfung: 1. Schaden? Vermögensschaden i. H. v. 5.400 Euro 2. Kausalität? Ja. 3. Rechtswidrigkeit? Die D handelt objektiv sorgfaltswidrig, da sie Aufklärungspflichten verletzt hat. Sie hätte die SF-AG über die bestehenden Verhältnisse aufklären müssen. 4. Verschulden? D handelt auch subjektiv sorgfaltswidrig -- sie hätte sich rechtmäßig verhalten können. Zumindest fahrlässiges Verhalten liegt vor. 5. Schadenshöhe? Das Verhalten der D war kausal für den Vertrauensschaden (i. H. v. 5.400 Euro), nicht für den Nichterfüllungsschaden (i. H. v. 6.000 Euro). 6. Ergebnis: der Anspruch besteht. [S gegen D auf Zahlung von 5.400 Euro gemäß § 877 i. V. m. 872 ABGB] Die SF-AG könnte zudem einem Irrtum unterlegen sein. Prüfung: 1. Fehlvorstellung von der Wirklichkeit? Ja, über die Richtigkeit der Forderung. 2. Kausalität des Irrtums? Unwesentlicher Irrtum (§ 872 ABGB; ohne Irrtum wäre bloß ein anderer Vertrag zustande gekommen) 3. Beachtlichkeit des Irrtums? Ja, Geschäftsirrtum im engeren Sinne: Eigenschaftsirrtum 4. Schutzwürdigkeit des Vertragspartners nach § 871 ABGB? Nein, die D hat den Irrtum durch die unrichtige Aushändigung der Liste veranlasst. 5. Verzicht? Nein 6. Verjährung nach § 1487 ABGB? Nein. 7. Ergebnis: der Anspruch besteht, es erfolgt aber nur eine Vertragsanpassung (da der Irrtum nur unwesentlich ist). ***[Fall 9a: Brandgefährlich]*** ***[Themen]*** - ROM 1 und 2, Schadenersatz eines Minderjährigen, Aufsichtspflichtverletzung, Körperverletzung, PHG, Gehilfenhaftung, Schock- und Trauerschäden bei einem Tier, + DHG ***[Grundsachverhalt Teil 1]*** [A gegen L auf Zahlung von Schmerzengeld und

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