Bürgerliches Recht - Fragenkatalog Ofner PDF
Document Details
Uploaded by Deleted User
Tags
Summary
Dieser Fragenkatalog deckt verschiedene Bereiche des Bürgerlichen Rechts ab. Er beinhaltet Fragen zu Anspruchshäufung, alternativen Anspruchsgrundlagen, Teleologischer Interpretation und anderen Fachthemen. Der Fragenkatalog ist vermutlich für juristische Studierende.
Full Transcript
# FRAGENKATALOG: ## ALLGEMEINER TEIL: ### ANWENDUNG DES PRIVATRECHTS 1. Was versteht man unter Anspruchshäufung, alternative Anspruchsgrundlagen? Anspruchshäufung = wenn mehrere Ansprüche nebeneinander stehen können → es besteht keine Schwierigkeit die Rechtsfolgen nebeneinander eintreten zu las...
# FRAGENKATALOG: ## ALLGEMEINER TEIL: ### ANWENDUNG DES PRIVATRECHTS 1. Was versteht man unter Anspruchshäufung, alternative Anspruchsgrundlagen? Anspruchshäufung = wenn mehrere Ansprüche nebeneinander stehen können → es besteht keine Schwierigkeit die Rechtsfolgen nebeneinander eintreten zu lassen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Tatbestände verschiedene Leistungen zum Inhalt haben + verschiedene Zwecke verfolgen. Die Erfüllung des einen Anspruchs berührt den anderen nicht. (Schadenersatz wegen Eigentumsverletzung und Unterlassung weiterer Einwirkungen). Alternative Anspruchskonkurrenz = wenn ein SV unter mehrere Tatbestände subsumiert werden kann, die aber jeweils zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führen. In solchen Fällen kann man wahlweise nur einen der zustehenden Ansprüche geltend machen. (schuldhafte Leistungsvereitlung durch Schuldner → Gläubiger kann entweder stv. Commodum oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.) Konsumtion/Gesetzeskonkurrenz = wenn die Rechtsfolgen mehrere Tatbestände miteinander in unlösbaren Widerspruch stehen, die eine Rechtsfolge also die andere ausschließt. Es kann nur ein Tatbestand zur Anwendung kommen. Lösung durch: lex specialis derogat legi generali, lex posterior derogat legi priori oder lex posterior derogat legi priori speciali. 2. Teleologische Interpretation und 1 Beispiel? Teleologische Interpretation: * Ermittelt den objektiven Zweck einer Regelung o Die dem Recht im allgemeinen innewohnende Zwecke: Rechtssicherheit, sozialer Ausgleich oder Gerechtigkeit * Fragt, welchen Sinn eine Vorschrift vernünftigerweise haben kann * Muss mit der historischen Interpretation nicht notwendigerweise übereinstimmen, denn Wille des Gesetzgebers wird oft fehlen (oder nicht feststellbar sein), weil der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen einer Regelung bedenken kann. * Die objektive Methode ermöglicht weitgehend die Anpassung veralteter Normen an geänderte tatsächliche Voraussetzungen und Wertvorstellungen. Sie hält eine Regelung elastisch und zeitgemäß, da ihre Auslegungskriterien in gewissem Umfang wandelbar sind. Beispiel: strenge Haftung des Gastwirtes in §970 → gilt auch für Schlafwagenbetreiber → fallen auch darunter, weil auch hier eine „Gefahr des offenen Hauses begründet ist“. 3. Was ist richtlinienkonforme Auslegung? Wenn der nationale Gesetzgeber eine RL umgesetzt hat, legt das innerstaatliche Gericht das umgesetzte nationale Recht aus, nicht die RL. Es ist aber verpflichtet, die RL beim Auslegungsvorgang mit zu berücksichtigen (Bedachtnahme der ihr zugrundeliegenden Ziele und Zwecke), da der Gesetzgeber der RL ja in aller Regel entsprechen wollte. In Zweifelsfällen: kann das innerstaatliche Gericht der Frage dem EuGH vorlegen → der klärt diese Frage in einem Vorabentscheidungsverfahren! Nach hA muss sogar dann eine RL-konforme Interpretation bei Normen erfolgen, die nicht in Umsetzungsabsicht ergangen sind. Allerdings ist eine RL-konforme Auslegung/Rechtsfortbildung nur dann vorzunehmen, wenn das nationale Recht nach Berücksichtigung der dargestellten Auslegungskriterien einen Spielraum für richtlinienkonforme Variante lässt. 4. Teleologische Reduktion des Gesetzes möglich? Was ist das? Beispiel aus Gesetz für teleologische Reduktion? (3x) Teleologische Reduktion: * Das ist das Gegenstück zur Analogie, welches eine planwidrige Lücke ausgleicht. * E contrario wendet man die teleologische Reduktion dann an, wenn zu viel geregelt wurde. * D.h. eine zu weit gefasste Regel wird auf den ihr nach dem Zweck oder Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt Beispiel: gem. § 879 sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen nichtig. Nach dem Zweck der Vorschrift ist die Nichtigkeit auf inhaltlich bedenkliche Geschäfte zu beschränken → ein Abschlussverbot bewirkt keine Ungültigkeit (z.B. Geschäftsabschluss am Sonntag). 5. Lücke – was ist das, wie wird die gefüllt, Arten der Analogie? Grenze der Auslegung = äußerst mögliche Wortsinn. Wenn der Sachverhalt darüber hinausgeht = Lücke. Das kann entweder eine planmäßige Lücke sein (argumentum e contrario → Umkehrschluss) oder eine planwidrige Lücke. Bei einer planwidrigen Lücke handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts. Der Gesetzgeber hat „vergessen“ diesen Fall auch zu lösen, welche mit Analogie geschlossen wird. Analogie ist die Erstreckung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt der dem Wortlaut nach nicht geregelt ist. * Gesetzesanalogie (Einzelanalogie) = für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge wird auf einen dem Wortlaut nach nicht geregeltem Sachverhalt erstreckt z.B. Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen. * Rechtsanalogie (Gesamtanalogie) = aus mehreren gesetzlichen Vorschriften wird ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet, der dann auf nicht geregelte Sachverhalte angewendet wird z.B. beim „culpa in contrahendo“ * Natürliche Rechtsgrundsätze = ultima ratio der Lückenfüllung → allgemeinste Wertprinzipien, die der Rechtsordnung zugrunde liegen = höchstgelegene Wertprinzipien. Z.B. bei „guten Sitten“ §879 ABGB. Lücken können aber sowohl anfänglich bereits bestehen als auch nachträglich (z.B. Regelung der Robotik bei schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen). 6. Wie funktioniert die Lückenfüllung? Für die Füllung von planwidrigen Lücken ist entweder die Analogie (wenn zu wenig geregelt) oder die teleologische Reduktion (wenn zu viel geregelt wurde) anzuwenden, sofern kein Ergebnis durch Interpretationsmethoden erzielt wurde. 7. Kann rückwirkend eine ältere Rechtsordnung vereinbart werden? Nach §5 ABGB gilt, dass ein neues Gesetz nur auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben. Da § 5 ABGB ein einfaches Gesetz ist, also keinen Verfassungsrang hat, kann der Gesetzgeber die Rückwirkung anordnen. ABER: Art 7 MRK Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischen oder internationalen Recht nicht strafbar war, es sei denn, die Strafbarkeit entsprach schon damals zu den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. 8. Welche Auslegungsmethoden gibt es? Es gibt die Gesetzes- und die Vertragsauslegung. Gesetzesauslegung: Da Gesetze unvollkommen, unverständlich, veraltet, zu viel oder zu wenig regeln bedürfen sie der Auslegung. Diese Auslegung ist in den §§ 6 und 7 ABGB geregelt. Wortinterpretation: * Erforschung des Wortsinns * Grenze: äußerst möglicher Wortsinn * Primär: Legaldefinitionen subsidiär: allg. Sprachgebraucht * Begriffkern: jedenfalls erfasst (zB. Landwirtschaftlich genutzte Tiere: Schweine, Kühe,..) * Begriffshof: möglicherweise erfasst: (Pferde, Fasan,..?) Systematische Interpretation: * Auslegung anhand der gesamten Rechtsordnung (möglichst widerspruchsfrei) • Leitmotiv: Einheit der Rechtsordnung • Spezielle Ausprägungen: * Verfassungskonforme Interpretation * Richtlinienkonforme Interpretation * Rechtsvergleichende Interpretation * Historische Interpretation: * Klare Absicht des historischen Gesetzgeber wird ermittelt * Gesetztesmaterialien werden als Hilfsmittel herangezogen (Regierungsvorlage, Berichte, Protokolle) * Teleologische Interpretation: * Aktueller Sinngehalt wird ermittelt * Besondere Bedeutung wenn keine Gesetzesmaterialien vorhanden und die Vorstellung vom historischen Gesetzgeber überholt sind. * Maßstab ist die gesamte Rechtsordnung + deren grundlegenden Prinzipien. Vertragsauslegung: Die Vertragsauslegung wird in den §§ 914, 915 ABGB geregelt. Unklarheitenregel: §915 erst wenn §914 zu keinem Ergebnis führt. 914 besagt, dass ein Vertrag nach dem Willen der Parteien auszulegen ist. Lässt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist es so zu verstehen wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. 915 besagt, dass im Zweifel ein einseitiger verbindlicher Vertrag (unentgeltlich) so auszulegen ist, dass sich der Verpflichtende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte. Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen (entgeltlich) wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausgelegt der sich damit bedient hat. Einfache Vertragsauslegung: Wortlaut – Absicht der Parteien – Übung des redlichen Verkehrs Ergänzende Vertragsauslegung (Feststellung des hypothetischen Parteiwillen: * Problem wird im Vertrag nicht geregelt (Vertragslücke) * Primär greift dispositives Recht außer von Parteien nicht gewollt bzw. widerspricht Vertragszweck * Hypothetischer Parteiwille: welche Regelung hätten vernünftige und redliche Parteien gewollt. Lässt sich mithilfe der Auslegungsregeln kein eindeutig bestimmter Sinn ermitteln, ist wegen der Vertrag Unbestimmtheit nichtig. (versteckter Dissens) ## RECHTSSUBJEKTE + RECHTSOBJEKTE: 9. Medizinische Behandlung bei Minderjährigen? Grundsätzlich: In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen. (§ 252 Abs 1 ABGB). Einwilligung in medizinische Behandlung setzt daher Entscheidungsfähigkeit voraus. Nach §173 ABGB: * Abs. 1 ist die Fähigkeit für die Einwilligung zu medizinischen Behandlungen nicht von der Erreichung einer bestimmten Altersstufe geknüpft, sondern an die Erlangung der Entscheidungsfähigkeit. Wenn das Kind die entsprechende Entscheidungsfähigkeit aufweist, so kann nur das Kind selbst die Einwilligung erteilen.(also wenn das Kind die Bedeutung und die Tragweite seiner Entscheidung richtig erfassen kann.) „Entscheidungsfähigkeit“ wird bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen „Entscheidungsfähigkeit“, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege + Erziehung beauftragt ist. Faustregel: je geringfügig der Eingriff, desto eher die Entscheidungsfähigkeit. * Abs. 2 Behandlungen, die mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, bedürfen der Zustimmung der mit der Pflege und Erziehung betrauten Person. * Abs. 3 bei dringend notwendigen Behandlungen → keine Einwilligung notwendig Lehnt das entscheidungsfähige Kind eine Behandlung ab, so hat diese zu unterbleiben. § 163 ABGB: Einwilligung ist untersagt bei Behandlung, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des Kindes zum Ziel hat. 10. Unterschiede Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung? Patientenverfügung = Eine Willenserklärung mit der ein Patient eine bestimmte medizinische Behandlung ablehnt. Sie soll wirksam werden, wenn der Patient im Krisenfall die Entscheidung nicht mehr selbst treffen kann, also nicht entscheidungs- und äußerungsfähig ist. Da es dabei um eine existenzielle Frage geht sind die Anforderungen an das Zustandekommen einer Patientenverfügung besonders hoch → man unterscheidet hier: * Verbindliche Patientenverfügung = Bindet den Arzt absolut (wird wie eine aktuelle Behandlungsverweigerung behandelt) o Schriftlichkeit o Konkrete Behandlung muss erwähnt werden, die abgelehnt wird o Umfassende ärztliche Aufklärung o Notariatsaktpflichtig/ Rechtsanwalt/ rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenvertretung o 8-jähriges Ablaufdatum * Beachtliche Patientenverfügung = Wenn eines der Voraussetzungen für die verbindliche fehlt → Bindet den Arzt genauso, ist aber nicht verbindlich, sondern zum Ermitteln des Patientenwillens ists heranzuziehen. Vorsorgevollmacht = eine von einer geschäftsfähigen Person für den Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit (Vorsorgefall) erteilte Vollmacht. Ihr Wirkungsbereich kann einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten umfassen und ist gesetzlich nicht beschränkt (§260 f ABGB). Voraussetzungen: * Höchstpersönlich * Schriftlich (Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein) * Registrierung der Vorsorgevollmacht und Eintritt des Vorsorgefalls (ÖZVV) → konstitutive Wirkung der Eintragung Vorsorgevollmacht ist unbefristet. Medizinische Behandlung bedarf bei der Erwachsenenvertretung zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wobei der Wille der volljährigen Person im Vordergrund steht. 11. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann? Kann ein Volljähriger sich Hilfe suchen? Seit 01.07.2018 ist das Erwachsenenschutz-Gesetz in Kraft → Ziel = die Autonomie volljähriger Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, so weit wie möglich zu erhalten (§ 239 ABGB). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurde das Vier-Säulen-Modell eingeführt (Autonomie wird sukzessive immer weiter eingeschränkt): * Vorsorgevollmacht gem. § 260ff ABGB = hier entscheidet die Person noch im Zustand der Entscheidungsfähigkeit, wer sie im Vorsorgefall vertreten soll. Formpflicht (Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein). Es muss der Vorsorgefall eintreten + das Wirksam werden der Vorsorgevollmacht im ÖZVV eingetragen werden (wirkt konstitutiv), dann liegt gültige Vorsorgevollmacht vor. * Gewählter Erwachsenenvertreter gem. § 264 ff ABGB = Bevollmächtigungsvertrag o Betroffener kann seine Angelegenheiten aufgrund psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung nicht mehr besorgen o Dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann. o ABER noch eine Bevollmächtigung und ihre Folgen noch in Grundzügen verstehen und ihren Willen danach richten kann. o Es muss eine nahestehende Person sein * Gesetzliche Erwachsenenvertreter gem. §268 ff ABGB = o Gleiche Voraussetzungen wie bei gewählter Erwachsenenvertretung, nur dass, in diesem Fall vertretene Person keinen Erwachsenenvertreter mehr wählen kann oder will. o Für diesen Fall sind nur nächste Angehörige gem. §268 Abs 2 ABGB vorgesehen o Befristet für 3 Jahre * Gerichtliche Erwachsenenvertreter gem. §§ 271 ff ABGB = o Wie bei gesetzlicher Erwachsenenvertretung, nur dass auch kein gesetzlicher Erwachsenenvertreter mehr in Betracht kommt o Es wird von der zu vertretenden Person oder von amtswegen ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt → nur für einen bestimmten Wirkungsbereich 12. Kann ein minderjähriger einer Schönheitsoperation zustimmen? Zustimmen ja, aber es bedarf ebenso der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 13. Behandlungsvertrag vs. Einwilligung in Heilbehandlung? Behandlungsvertrag ist ein Vertrag, dh es muss eine entsprechende Geschäftsfähigkeit vorliegen, andernfalls ist der Vertrag schwebend unwirksam und hängt in seiner Wirksamkeit von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Die Einwilligung zu Heilbehandlung setzt nur die Entscheidungsfähigkeit voraus. 14. Kann ein unter 7-jähriger wirksam Zigaretten kaufen bzw. eine Wurstsemmel? Minderjährige unter 7 Jahren sind grds vollkommen geschäftsunfähig, Willenserklärungen sind absolut nichtig und es ist auch keine Genehmigung möglich. Ausnahmen: §170 Abs 3 alterstypische Geschäfte, geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens werden mit Erfüllung des Kindes rückwirkend wirksam §865 Abs 2 ABGB: Die Annahme bloß zum Vorteil gemachter Versprechen 15. Das Erwachsenenschutzgesetz hat den Begriff Entscheidungsfähigkeit eingeführt. Was bedeutet sie? Die Entscheidungsfähigkeit ist die Basis der Handlungsfähigkeit. (& somit auch der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit (& Ehefähigkeit)) Entscheidungsfähig beinhaltet 3 Aspekte: 1) Fähigkeit Grund und Bedeutung seiner Rechtshandlung zu verstehen 2) Fähigkeit, seinen Willen danach zu bilden, 3) Fähigkeit, sich dem Willen entsprechend zu verhalten. 16. Was können Sie mir zur Geschäftsfähigkeit sagen? Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit und Ehefähigkeit sind Unterstufen von der Handlungsfähigkeit. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen. Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit aus eigenem rechtwidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit ist in Altersstufen begrenzt: Unmündige Minderjährige unter 7 Jahren: fehlende GF Unmündige Minderjährige: beschränkte GF Mündige Minderjährige: beschränkte GF Volljährige: volle GF ## DAS RECHTSGESCHÄFT ### RECHTSGESCHÄFT ALLGEMEIN + VERTRAGSABSCHLUSS 17. Bindungsfrist von rechtsgeschäftlichen Erklärungen? Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärung zustande. Angebot und Annahme. Die Dauer der Bindungswirkung ist grds dispositiv. Unter Anwesenden: bis zum Ende des Gespräches Unter Abwesenden: Beförderungszeit des Angebots, angemessene Überlegungsfrist, Beförderungszeit der Annahme. Für ein gültiges Angebot müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Inhaltlich hinreichend bestimmt (eindeutiger Inhalt, notwendige Bestandteile (Bestimmbarkeit reicht)) 2) Bindungswille 3) Zugang Für eine gültige Annahme müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Inhaltliche Übereinstimmung mit Angebot 2) Rechtzeitige Annahme 18. Wovon ist es abhängig wie lange die Überlegungsfrist ist? Art des Geschäftes und Wert der Sache 19. Zugang von Willenserklärung? Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. ▪ Spätestens und jedenfalls mit tatsächlicher Kenntnisnahme ▪ Einseitiger Widerruf bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme ist möglich 20. Unterscheiden Sie die Auslegung von Gesetzen im Unterschied zu Verträgen? Auslegung = Ermittlung des Sinngehalts einer Rechtsnorm. was ist eigentlich relevante verbindliche Inhalt einer Norm? Damit sind auch Verträge gemeint! ABER Methoden von Gesetzes- und Vertragsauslegung sind anders → was wollte Gesetzgeber/Vertragspartner? Methoden der Auslegung für Gesetze gem. § 6 ABGB: Wortinterpretation, systematische (logische) Interpretation, historische (subjektive) Interpretation, teleologische (objektive) Interpretation. Besondere methodische Aspekte: verfassungskonforme Interpretation, richtlinienkonforme Interpretation (unionsrechtskonforme) Interpretation + autonome Interpretation. Im Fall einer planwidrigen Lücke → Analogie gem. § 7 ABGB. Methoden der Auslegung von Verträgen gem. §914, §915 ABGB: * Einfache Auslegung: zunächst sind Anhaltspunkte in der Erklärung zu suchen; auszugehen ist dabei vom Wortsinn der Erklärung in seiner gewöhnlichen Bedeutung. Dabei ist auf die Übung des redlichen Verkehrs Bedacht zu nehmen. Nicht nur Wortlaut sondern Absicht der Parteien relevant. * Dispositives Recht: wurde über den eintretenden Konfliktfall gar nicht gesprochen, kann dispositives Recht die vorhandene Lücke schließen. * Ergänzende Auslegung: wurde über das auftretende Recht nicht gesprochen, ist auch eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung möglich. Oft richtet sich diese nach dem hypothetischen Parteiwillen → es ist zu fragen, was redliche, vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn sie vom Problemfall gewusst hätten. →weiters ist die Unklarheitenregel ist weiters zu beachten (zum Nachteil desjenigen, der sich ihrer bedient hat. 21. Ergänzende Vertragsauslegung? Ergänzende Vertragsauslegung = nur dann möglich, wenn eine Vertragslücke vorliegt und die Parteien die Anwendung von vorhandenem Dispositivrecht nicht gewollt hätten. Nur dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Oft werden vertragliche Nebenpflichten durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt. Aus ergänzenden Vertragsauslegung kann sich z.B. ergeben, dass der Verpächter eines Ladens nicht in derselben Straße einen gleichartigen Laden eröffnen und Pächter Konkurrenz machen darf. 22. Abstraktes/kausales Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft – was ist der Sinn bzw. warum die Einteilung? (2x) Verpflichtungsgeschäft = verpflichtet Partei zu bestimmten Verhalten → ist auf zukünftige Leistung gerichtet. Verfügungsgeschäft = wirkt unmittelbar auf bestehendes Recht ein → ist auf Übertragung, Aufhebung oder Beschränkung eines Rechts gerichtet. * Geschäft ist kausal, wenn es eine „Causa“ (Zweck) erkennen lässt * Geschäft ist abstrakt, wenn dies nicht der Fall ist Verpflichtungsgeschäfte sind idR nur kausal möglich (Kauf, Miete, Schenkung etc.) Ausnahme = bei dreipersonalen Verhältnissen (Anweisung, Garantie etc.). Verfügungsgeschäft ist nur kausal möglich (benötigt „Titel“) → Causa (Titel) ist regelmäßig das Verpflichtungsgeschäft. Bei Verpflichtungsgeschäft anerkennt das Ö Recht idR nur kausale Geschäfte. In der Rechtswirklichkeit gibt es immer einen wirtschaftlichen Grund warum etwas geschuldet wird → abstrakte Schuldversprechen sind da problematisch, da auf diesem Umweg nämlich z.B. gesetzes- und sittenwidrige Geschäfte durchsetzbar gemacht werden. Also aufgrund inhaltlicher Kontrolle im Hinblick auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit + Schutzvorschriften aus dem „eigentlichen“ RG. 23. Unterschied zwischen Willensbetätigung, Willenserklärung, Realakt, Willensmitteilung? Willenserklärung: * Handeln mit Kundgabezweck * Rechtsfolgewillen * Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. * Schweigen grds kein Erklärungswert außer wenn Schweigen ausschließlich Vorteile bringt, Pflicht zum Widerspruch, gesetzlich vorhergesehene Aussnahme. * Grundsatz: Zugangsprinzip (Wirksamkeit mit Zugang) (Ausnahmen: Testament, Auslobung,..) * Objektiver Erklärungswert (wie sie ein redlicher, verständiger Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände verstanden hätte) Sonderformen einer Willenserklärung: Willensbetätigung, Willensmitteilung, Wissenserklärung, Realakt. Willensbetätigung: * Rechtsfolgewillen * Handeln ohne Kundgabezweck Willensmitteilung: * Wille ist auf tatsächliches gerichtet, es kommt nicht auf die Rechtsfolge an. * Aufforderung Leistung zu erbringen löst Rechtsfolge aus, auch wnn nicht bedacht sind. Willenserklärung: * Bloße Nachricht über schlichte Tatsachen (entfaltet rechtliche Bedeutung) * Keine Willensäußerung, kein Rechtsfolgewillen Realakt: (rein tatsächliches Verhalten) * Faktischer Wille manifestiert sich in Handlung * Kein Rechtsfolgewille, kein Kundgabezweck zB Schaffen künstlerischer Werke- Urheberschutz 24. Transparenzgebot? Bei welchen Verträgen gilt es strikt? Transparenzgebot wird bestimmt mit §6 Abs 3 KSchG und gilt nur bei missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen (AGB). Dem AGB Verwender kann zugemutet werden sich möglichst klar auszudrücken, → wenn also bei Formulierungen auch mit § 914 und §915 kein eindeutiger Inhalt ermittelt werden kann, so sind sie schon nach allgemeinen Regeln unwirksam, weil zu unbestimmt. Klauseln in den AGBs sind aber oft nur unklar oder nicht leicht verständlich abgefasst → Klausel widerspricht jedenfalls dem Transparenzgebot, wenn eine deutlichere, klarere oder verständliche Gestaltung möglich wäre. 25. Transparenzgebot; geltungserhaltende Reduktion; AGB Kontrolle zwischen Unternehmen? Transparenzgebot = s. Frage 35 Geltungserhaltende Reduktion = es soll nach hA zu einer Teilungültigkeit kommen, wenn in AGB oder in Vertragsformblättern gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen gem. § 879 Abs 3 nichtig sind → danach bleiben die Klauseln mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen. Gericht streicht den Vertrag bis zur Grenze des gerade noch Erlaubten zusammen. Ansicht ist strittig! Geltungserhaltende Reduktion scheidet jedenfalls dann aus, wenn Rechtswidrigkeit der Klausel evident ist. * Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bei Verbraucherverträgen! → weil zu weit gefasste Klauseln dem Transparenzgebot und der Klausel-RL widersprechen. AGB Kontrolle zwischen Unternehmen → Geltungskontrolle (§864 ABGB) und Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB) gilt auch zwischen Unternehmen. AGB Kontrolle § 6 KSchG nur bei Verbrauchern: unzulässige Vertragsbestandteile (Abs.1 +2.) und Transparenzgebot (Abs.3). 26. Schutz bei Verwendung von AGB; Inwiefern steht ein Verbraucher besser als ein Nicht-Verbraucher da? Für Verbrauchergeschäfte bestehen detaillierte Vorschriften, die teilweise strengere Maßstäbe anlegen: * Vorschriften können gem. § 6 Abs 1 KSchG nichtig sein, unabhängig davon, ob sie in den AGB enthalten sind oder sonst vereinbart wurden o Z.B. Ausschluss oder Einschränkung für der Haftung für Schäden an der Person oder für grobes Verschulden * In § 6 Abs 2 KSchG sind Vertragsbestimmungen aufgezählt, die unwirksam sind, wenn sie sich bloß in AGB befinden. Sie sind aber wirksam, wenn der Unternehmer beweist, dass er sie im Einzelfall ausgehandelt hat. * Gewährleistungsansprüche bei Verbrauchern können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden (§9 KSchG) * Transparenzgebot nur bei Verbraucherverträgen anwendbar 27. Was versteht man unter Vertrauenstheorie und was unter der Willenstheorie? Willenstheorie: wahrer Wille ist maßgebend, der Wille steht praktisch über allem (Bei letztwilligen Verfügungen) Vertrauenstheorie: das gewollte und as erklärte ist nur so zu verstehen, wie sie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger nach der Verkehrsauffassung verstehen durfte (ausschlich bei entgeltlichen Geschäften) 28. Nehmen Sie an zwei Bauern verhandeln um einen Getreidekauf. Der eine sagt dann, er verkauft um „100 pro Kilo“, woraufhin der andere zustimmt. Der Erklärende meinte, es handle sich um Euro pro Kilo, während der andere noch in guten alten Schillingen dachte. Ist hier ein Vertrag zustande gekommen. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme. Wenn beide Parteien dasselbe wollen liegt natürlicher Konsens vor. Es schadet nicht, wenn die falsche Bezeichnung verwendet wird. Falsa demonstratio non nocet. Liegt kein natürlicher Konsens vor, ist die Frage welchen Inhalt eine Willenserklärung hat, bei entgeltlichen Verträgen ausschließlich mit der Vertrauenstheorie zu beantworten. Hierbei wird gefragt was ein redlicher und verständiger Empfänger nach der Verkehrsauffassung verstehen durfte. Gelingt es mit der Vertrauenstheorie liegt normativer Konsens vor. 29. Was ist ein Scheingeschäft? Was ist ein Umgehungsgeschäft? Scheingeschäft: Willenserklärungen werden in Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben, um Dritte oder Behörden zu täuschen. Ein Scheingeschäft entfaltet zwischen den Parteien keine Wirkung. Hiervon gibt es 2 Varianten: 1) Absolutes Scheingeschäft: * Parteien wollen überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden 2) Verdecktes Geschäft * Es soll ein anderes wirklich gewolltes Geschäft verdeckt werden Gültig wenn nicht gesetzwidrig Umgehungsgeschäft: Von den Parteien gewolltes Geschäfts. Ziel: Nichtanwendung einer bestimmten Norm durch besondere Gestaltung 30. Unterschied Notariatsakt vs notarielle Beglaubigung Notariatsakt: ist dazu bestimmt, rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu erteilen. Notarielle Beglaubigung: Mit Beglaubigung der Unterschrift bestätigt der Notar, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist und von der Person stammt. ### INHALTLICHE MÄNGEL DES VERTRAGS: 31. Wann (unter welchen Voraussetzungen) kann Drohung angefochten werden. Was heißt „begründete Furcht“? Drohung = bewusste Einwirkung auf die Willensbildung des Geschäftspartners durch Erzeugung von Furcht. Kein Irrtum, aber eingeschränkte Entscheidungsfreiheit. Kann angefochten werden, wenn: * Ungerechte Drohung = wenn das angestrebte Ziel nach der Rechtsordnung nicht mit diesem – wenn auch erlaubtem – Mittel erreicht werden darf. (rechtswidriges Mittel, rechtswidriger Zweck oder rechtswidrige Mittel-Zweck-Relation) * Begründete Furcht = subjektiver Beurteilungsmaßstab → dann begründet, wenn die Konsequenzen der Drohung nicht objektiv belanglos erscheinen mussten. 32. Anfechtung eines Vertrags? Für die Anfechtung eines Vertrags ist zunächst zu prüfen, ob: 1.ein Vertrag zustande gekommen ist und wenn ja worüber? 2.dieser Vertrag angefochten werden kann? Vertragsanfechtung ist an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden und dienen der Rechtssicherheit → wenn also ein Irrtum unterlaufen ist, ist der Vertrag nicht automatisch unwirksam, sondern es bedarf erst der gerichtlichen Geltendmachung des Gestaltungsrechts der Anfechtung, um einen Vertrag zu beseitigen. IRRTUM: Dafür ist zu prüfen: * Fehlvorstellung → liegt eine falsche oder mangelhafte Vorstellung von der Wirklichkeit vor? * Kausalität → war Irrtum kausal für den Abschluss des Geschäftes? * Motiv- oder Geschäftsirrtum? o Geschäftsirrtum: Erklärungsirrtum oder GI im engeren Sinn (Natur des Geschäftes, Eigenschaften oder Person des Vertragspartners). * Wesentlicher oder unwesentlicher Irrtum? → nur bei wesentlichen Irrtum ist eine Anfechtbarkeit des geschlossenen Geschäfts gegeben, bei unwesentlichen nur Anpassung! Anfechtungsvoraussetzungen bei wesentlichem Irrtum gem. § 871 Abs 1: * Irrtumsveranlassung = nach hA adäquate Verursachung des Irrtums durch Tun oder * Unterlassung der nötigen verkehrsüblichen Aufklärung o aA = objektiv sorgfaltswidriges Verhalten für die Veranlassung erforderlich * Irrtum hätte auffallen müssen = Erklärungsgegner hat fahrlässigen Irrtum nicht erkannt → Größenschluss auch wenn Erklärungsgegner den Irrtum kannte. * Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt = es wurden noch keine vermögenswerten Dispostionen des Gegners im Vertrauen auf das Geschäft getätigt. o Ehrenzweig = Redintegration stets zulässig (=Irrtumsanfechtung + Ersatz des Vertrauensschadens) o Bydlinski = Redintegration zulässig, wenn ansonsten das Äquivalenzverhältnis grob gestört wäre * Gemeinsamer Irrtum = als vierten Anfechtungsgrund? Anfechtung ist also ein Gestaltungsrecht, welches gerichtlich geltend zu machen ist. Verjährung liegt bei 3 Jahren ab Vertragsabschluss (§1487). Verzicht auf Anfechtungsrecht möglich! Wirkung der Irrtumsanfechtung = schuld- und sachenrechtliche ex tunc Wirkung! * Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung = § 877 ABGB (Condictio sine causa) * Sachenrechtliche Rückabwicklung = § 366 ABGB (dingliche Wirkung der Irrtumsanfechtung) → Titel fehlt! Prinzip der kausalen Tradition. Unterschied Anfechtung + relative Nichtigkeit = Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, Nichtigkeit ist eine Feststellungsklage. Anfechtung verjährt, Nichtigkeit nicht! 33. Was versteht man unter der RES INTEGRA Lehre? Welche gegenteiligen Lehren gibt es? Sie begegnet uns bei einer der drei Alternativvoraussetungen des §871 -> rechtzeitig aufgeklärt. Res inegra bedeutet also, dass der Vertragspartner des Irrenden noch keinerlei Dispositionen im Hinblick auf den Vertrag getätigt hat. Die RES INTEGRA Lehre schützt den Vertragspartner, der bereits Aufwendungen getroffen hat und an den gültigen Vertrag geglaubt hat, dass der Vertrag aufgelöst wird und daher die Aufwendungen umsonst waren. Ehrenzweig: Redintegration ist stets zulässig (wird in Österreich abgelehnt= Bydlinski: Redintegration ist zulässig, wenn Vertrag inhaltlich grob inäquivalent ist. Redintegration: wenn zwar disponiert wurde, aber der Vertrauensschaden ersetzt wird. 34. Wegfall der Geschäftsgrundlage? Was macht sie zur Geschäftsgrundlage? Konflikt mit §901 ABGB? Geschäftsgrundlage = bezeichnet man für einen Vertrag typische Umstände, von denen beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgehen. Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der dann eingreift, wenn sich diese selbstverständlich vorausgesetzten Umstände ändern oder fehlen → es handelt sich dabei regelmäßig um einen (unbeachtlichen) Motivirrtum. Parteien vereinbaren nicht sämtliche Geschäftsgrundlagen als Bedingung → § 901, der den Motivirrtum nur für beachtlich erklärt, wenn das Motiv zur Bedingung gemacht wurde, erfasst aber nur individuelle Voraussetzungen und Motive eines bestimmten Vertragspartners. * Vorvertag § 936 * Pflichten des Verwahrers § 962 * Unsicherheitseinrede § 1052 Regeln des Irrtums hier nicht anwendbar, da nur Zweifel an Zukünftigem + keine Regeln über nachträgliche Unmöglichkeit, weil Vertrag nach wie vor erfüllt werden kann. Wegfall der Geschäftsgrundlage aber ultima ratio → nachträgliche Unmöglichkeit würde also vorgehen. Für Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage sprechen jedoch verschieden Ansichtspunkte im Gesetz → Rechtsanalogie (aus diesen Prinzipien wird allgemeines Prinzip abgeleitet). Prüfung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage: • Parteienvereinbarung * Dispositives Recht? * Ergänzende Vertragsauslegung? * Wenn alles nicht erfolgreich → Doppellücke → Anwendung der Lehre Piskos + §§ 871, 872 analog o Änderung oder Fehlen typischer Umstände, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet o Umstände nicht aus eigener Sphäre der Partei, die sich darauf berufen will o Änderung oder Fehlen der Umstände war bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar o Gravierende Äquivalenzstörung oder Vereitlung des Vertragszwecks 35. Formzwecke: kann man Formmängel heilen? Bei Mängeln der gesetzlichen Form ist das Geschäft grds. unwirksam. Formwidrige Geschäfte sind aber kein absolutes Nichts, sondern bilden eine Naturalobligation: aus einer Naturalobligation kann zwar nicht geklagt werden, sie rechtfertigen aber eine Vermögensverschiebung. Das bedeutet, dass der Formmangel heilt, wenn die formungültig versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird (§1432). Die dann erbrachte Leistung kann nicht nach §1431 zurückgefordert werden. Es liegt hier eine teleologische Reduktion des § 1432 ABGB für jene Fälle vor, in denen der Formzweck im Schutz der Übereilung liegt (laut OGH, in Lehre strittig!). Also dort wo ein anderer Formzweck ihr entgegensteht z.B. Geschäfte zwischen Ehegatten, spricht dies gegen die Heilung solcher Rechtsgeschäfte → Rsp lässt Heilung durch Erfüllung trotzdem zu. 36. Absolute und relative Formmängel? Formmangel → Nichtigkeit des Geschäfts! * Absolute Nichtigkeit = strittig, ob nach Formzwecken differenziert werden soll. * Relative Nichtigkeit = In bestimmten Fällen wird