Document Details

Uploaded by Deleted User

Technische Hochschule Mittelhessen

Prof. Thomas Friedl

Tags

data privacy data security digital medicine data processing

Summary

This document provides information on data privacy and security, focusing on the processing of data in the context of digital medicine. It details aspects like data processing principles, the right to be forgotten, and the importance of data minimization.

Full Transcript

Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Zulässigkeit der Datenverarbeitung: Grundsatz „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ (Art. 6 DSGVO) d.h. jede Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, wenn keine Ausnahme in Form ei...

Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Zulässigkeit der Datenverarbeitung: Grundsatz „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ (Art. 6 DSGVO) d.h. jede Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, wenn keine Ausnahme in Form eines Erlaubnistatbestands vorliegt. Diese Erlaubnis kann sich ergeben aus: – Rechtsvorschriften DSGVO selbst Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz Anderen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) – Einwilligung Art. 7 DSGVO: informierte Einwilligung, d.h. Freiwilligkeit, Aufklärung über Verwendungszweck der Daten, Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit, besondere Hinweispflichten, wenn die Erlaubnis zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 1 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Zulässigkeit der Datenverarbeitung: Verarbeitungsgrundsätze ▪ Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) Die Datenverarbeitung muss in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise erfolgen. ▪ Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) Die Festlegung eindeutiger und legitimer Zwecke, d.h. Erhebung und Weiterverarbeitung müssen mit diesen Zwecken vereinbar sein. ▪ Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) Die personenbezogenen Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt sein ▪ Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, müssen unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 2 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Zulässigkeit der Datenverarbeitung: Verarbeitungsgrundsätze ▪ Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) Daten müssen idR in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. ▪ Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) Die Gewährleistung eines angemessenes Sicherheitsniveau, d.h. Schutz vor unbefugter Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust; unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. ▪ Rechenschaftspflicht Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind nicht nur verantwortlich für die Einhaltung der vorab genannten Grundsätze. Sie müssen nachweisen können, dass und in welcher Weise sie die Grundsätze einhalten. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 3 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Übung zu Artikel 5 Entwickeln Sie jeweils ein Beispiel zu den Verarbeitungsgrundsätzen Zweckbindung Datensparsamkeit Richtigkeit Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 4 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Zulässigkeit der Datenverarbeitung: Verarbeitungsgrundsätze ▪ Umfassende Informations- und Auskunftspflichten (Art. 13–15 DSGVO) ▪ Zeitpunkt: bei Erhebung der Daten sowie jederzeit auf Anfrage ▪ Inhalt: ▪ Kontaktdaten d. Verantwortlichen u. d. Datenschutzbeauftragten, ▪ Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, ▪ Kategorien verarbeiteter Daten, ▪ Herkunft der Daten (sofern nicht vom Betroffenen), ▪ etwaige Empfänger, insbes. in Drittländern, ▪ Speicherdauer, Löschfristen ▪ Bestehen von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungsanspruch, Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung, ▪ Widerrufs-, Widerspruchs- u. Beschwerderecht ▪ → Recht auf Kopie der Daten 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 5 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Wichtige Begriffe aus den Datenschutzgesetzen (Teil 1) (noch) Beauftragter für den Datenschutz (§4f BDSG) Sofern keine Verpflichtung für einen DSB besteht, hat der Leiter (Arzt) der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle die Aufgaben des DSB sicherzustellen ! Wichtig: Der Datenschutzbeauftragte besitzt seit 2009 einen Sonderkündigungsschutz Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz: (§4g BDSG) – u.a. Das zur Verfügung stellen des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses (später mehr !) – ordnungsgemäße Anwendung der DV Programme mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden – Schulung der Mitarbeiter 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 6 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Wichtige Begriffe aus den Datenschutzgesetzen (Teil 1) (noch) Beauftragter für den Datenschutz (§4f BDSG) Der Datenschutzbeauftragte muss eine erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Diese sind: Rechtliche Grundkenntnisse Grundkenntnisse der Techniken der automatisierten Datenverarbeitung Betriebswirtschaftliche Kenntnisse Überblick über die Organisation und Abläufe, soweit dies mit der Datenverarbeitung zusammenhängt 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 7 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Entwicklung zur EU Datenschutzgrundverordnung 2016* 2018* 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 8 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Aktuelles zur neuen EU Datenschutz-Grundverordnung Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO oder DS-GVO) ist ein großer Schritt in der Aktualisierung des europäischen Datenschutzrechts wurde am 04. Mai 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab dem 25. Mai 2018 Sie gilt direkt auch für alle Unternehmen innerhalb (und auch für einige außerhalb) der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Die EU-DSGVO enthält einige sogenannte Ö̈ffnungsklauseln. In einigen Bereichen müssen die Nationalstaaten diese Ö̈ffnungsklauseln mit eigenen Regelungen ausfüllen. In anderen Bereichen können sie die Ö̈ffnungsklauseln nutzen, um erprobte Datenschutzregelungen im nationalen Recht zu erhalten. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 9 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Aktuelles zur neuen EU Datenschutz-Grundverordnung Gleichzeitig mit dem Gültigwerden der DSGVO tritt am 25. Mai 2018 das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft und wird das derzeit und bis dahin gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) aufgehoben Auch im Online-Bereich wird der Datenschutz auf europäischer Ebene aktualisiert. Die derzeit auf EU-Ebene geltende EU-ePrivacy-Richtlinie soll entsprechend eines Vorschlag der EU-Kommission ebenfalls durch eine direkt geltende EU- ePrivacy-Verordung (EU-ePriv- VO) abgelöst werden. (➔ verschoben) Nach der Vorstellung der EU-Kommission soll auch die EU-ePriv-VO am 25. Mai 2018 gültig werden. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 10 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Grundsätze der Datenverarbeitung in der neuen EU Datenschutz-Grundverordnung Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz Zweckbindung Datenminimierung Richtigkeit Speicherbegrenzung Integrität und Vertraulichkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSGVO) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO) 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 11 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Was ändert u.a. sich durch die neue EU Datenschutz-Grundverordnung Die Dokumentationspflichten werden deutlich ausgeweitet (vgl. Art5 Abs.2 DSGVO) Die Betroffenenrechte werden deutlich ausgeweitet und es wird eine Reaktionsfrist verbindlich festlegt. (vgl. Art 12 DSGVO) Es werden neue Bußgeldtatbestände eingeführt. Die Bußgelder erhöhen sich drastisch auf bis zu 20 Mio € oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem , welcher Betrag höher ist. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 12 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Was ändert u.a. sich durch die neue EU Datenschutz-Grundverordnung Weitere wichtige Änderungen sind u.a. Die Datenschutz-Folgenabschätzung ersetzt die bisherige Vorabkontrolle und ist deutlich umfangreicher. Eine Risikoabschätzung ist an vielen Stellen der DSGVO erforderlich. Die Pflichten für Auftrags(daten)verarbeiter werden umfangreicher, u.a. müssen Auftrags(daten)verarbeiter auch ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Bei zu ungenauer Beauftragung können Auftrags(daten)verarbeiter ebenfalls zu Verantwortlichen werden. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 13 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Änderungen bei den Rechten der Betroffenen Die Informations- und Auskunftspflichten werden deutlich umfangreicher. Neu sind – Recht auf „Vergessenwerden“ als Erweiterung des Rechts auf Löschen – Recht auf Datenübertragbarkeit Es wird ein verbindliche Reaktionszeit von einem Monat eingeführt. – Einmalig kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. Die betroffene Person ist hiervon innerhalb des ersten Monats zu unter Angabe der Gründe zu informieren. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 14 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit EU-Datenschutz-Grundverordnung - die 10 wichtigsten Regeln Geltungsbereich: Die DS-GVO gilt explizit auch für Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie ihre Angebote an Bürger in der EU richten (wie etwa Facebook und Google). Der Ort der Datenverarbeitung spielt keine Rolle mehr. Datenschutzkonzept: Jede Stelle muss nachweisen können, dass sie ein Gesamtkonzept zur Einhaltung des Datenschutzes besitzt ("Rechenschaftspflicht"). Dieses muss sie auch regelmäßig kontrollieren und ggf. weiterentwickeln. Informationsrechte: Die Betroffenen sind umfangreicher als bisher über die Datenverarbeitung und über ihre Rechte zu informieren. Dazu müssen beispielsweise Angaben über die Speicherdauer und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht werden. Wenn als Rechtsgrundlage die Interessensabwägung herangezogen wird, müssen auch die "berechtigten Interessen" aufgezählt werden. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 15 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit EU-Datenschutz-Grundverordnung - die 10 wichtigsten Regeln Privacy by design und by default: Datenschutz ist schon beim Planen neuer Techniken und neuer Verarbeitungen sowie durch datenschutzfreundliche Grundeinstellungen zu berücksichtigen. Risikoanalyse und Folgenabschätzung: Die bisherige Vorabkontrolle wird zu einer Risiko- und Folgenabschätzung ausgebaut. Die Pflicht zu regelmäßigen Audits soll das Risiko von Datenschutzverstößen minimieren. Datenschutz in Konzernen: Ein Konzernprivileg gibt es weiterhin nicht, aber die Datenverarbeitung innerhalb von Unternehmensgruppen wird vereinfacht. Einerseits werden Übermittlungen für interne Verwaltungszwecke als "legitim" anerkannt. Andererseits können sich mehrere Stellen zusammenschließen, um Daten gemeinsamen zu verarbeiten – sie handeln und haften dann als gemeinsame Verantwortliche. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 16 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit EU-Datenschutz-Grundverordnung - die 10 wichtigsten Regeln Datenschutzverstöße: Zukünftig müssen alle Datenschutz-Pannen gemeldet werden, unabhängig von der Art der Daten, sofern ein Datenschutzrisiko besteht. Die Meldung muss innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Auch die Betroffenen sind "ohne unangemessene Verzögerung" zu benachrichtigen. Datenschutzbeauftragter: In Deutschland soll die Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte weiterhin unverändert nach den Vorgaben des alten Bundesdatenschutzgesetzes fortbestehen. Die DS-GVO enthält eine Öffnungsklausel, die der deutsche Gesetzgeber nutzen möchte. In den anderen europäischen Mitgliedsstaaten müssen nur dann Datenschutzbeauftragte bestellt werden, wenn höhere Datenschutzrisiken bestehen. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 17 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit EU-Datenschutz-Grundverordnung - die 10 wichtigsten Regeln Aufsichtsbehörden: Für internationale Organisationen ist nur noch die Datenschutz- Aufsichtsbehörde an ihrem Hauptsitz in der EU zuständig ("federführende Aufsichtsbehörde"). Betroffene können sich an ihre jeweils nächstgelegene Aufsichtsbehörde wenden, die das Anliegen dann weiterleiten muss. Die Behörden müssen sich untereinander abstimmen. Bußgelder: Fast jeder Verstoß gegen die DS-GVO kann geahndet werden. Der Bußgeldrahmen wird deutlich erhöht und kann bis zu 20 Mio. EUR oder 4 Prozent des gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 18 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Strafgesetzbuch § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. …. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 19 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen § 9 Schweigepflicht (1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten. (3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. (4) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Wichtig: Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten und Angehörigen 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 20 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht, wenn: (1 / 2) Zulässige bzw. verpflichtende Gründe für die Weitergabe patientenbezogener Daten sprechen. Diese sind: Zweck der Abrechnung (§ 295 SGB V) Zweck der Abrechnungsprüfung (§ 295 SGB V) Zweck der Qualitätssicherung (§ 298 SGB V) Zweck der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§ 296, 297 SGB V) Übermittlung von AU Bescheinigungen (§ 284 i.V. m § 295 SGB V) Zur Übermittlung an den MDK (§§ 276, 277 SGB V) 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 21 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Die ärztliche Schweigepflicht Bereits die Tatsache, dass eine bestimmte Person Patient bei einem bestimmten Arzt ist unterliegt der Schweigepflicht. Die ärztliche Schweigepflicht ist nicht mehr gegeben, wenn gesetzliche Vorschriften ihn verpflichten oder berechtigen die Daten weiterzugeben (gleich mehr dazu !) Die Schweigepflicht wird nicht verletzt, wenn der Patient sein Einverständnis zu Weitergabe gibt. (Achtung: Aufbewahrung der Einverständniserklärung !) (Beispiele: ärztliche Kollegen, privatärztliche Abrechungsstellen, …) 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 22 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht, wenn: (2 / 2) Meldepflichten- bzw. –rechte vorliegen Infektionsschutzgesetz (§ 6 IFSG) Krebsregistergesetzen der Länder (z.B. § 4 hess. Krebsregistergesetz ) Röntgenverordnung (§ 17 a RöV, § 28 Abs. 8 RöV) Strahlenschutzverordnung ($ 42 Strahlenschutzverordnung) Betäubungsmittelgesetz i. V. m. § 5 a BTMVV Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 201 ff. SGB VII) 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 23 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Verfahrensverzeichnisse Es ist die Aufgabe der Unternehmensleitung (Arzt, GF im MVZ/Klinik) Verfahrensverzeichnisse zu erstellen. Das interne Verfahrensverzeichnis ist die Basis für Datenschutzbeauftragte Interne Verfahrensverzeichnisse werden im Bereich des Datenschutzes für automatisierte meldepflichtige Verarbeitungen erstellt. Sie sind die Basis für die Arbeit der Datenschutzbeauftragten (DSB). Die Kontrolle auf Aktualität der bestehenden Verfahrensverzeichnisse ist Aufgabe des DSB. Die internen Verfahrensverzeichnisse enthalten konkrete und überprüfbare Angaben über Maßnahmen zur Datensicherheit, zu den Dateninhalten, zu den an der Verarbeitung beteiligten Benutzergruppen und IT-Systemen. Somit enthält das internen Verfahrensverzeichnis sensible Informationen und ist aus diesem Grund nicht zur öffentlichen Einsichtnahme bestimmt. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 24 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Verfahrensverzeichnisse Das öffentliche Verfahrensverzeichnis - Verzeichnis für Jedermann Im Gegensatz zu dem internen Verfahrensverzeichnis muss das öffentliche Verfahrensverzeichnis (Verzeichnis für Jedermann) jedermann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (§ 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG). Darin werden unten stehende Angaben aufgeführt, die sich aus dem §4e des Bundesdatenschutzgesetzes ergeben. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 25 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Verfahrensverzeichnisse Das öffentliche Verfahrensverzeichnis - Inhalt der Meldepflicht 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle, 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, 7. Regelfristen für die Löschung der Daten, 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach §9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 26 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 27 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Nicht erst seit der Finanzkrise müssen Unternehmen sparen. So ist es nicht verwunderlich, dass auch im Gesundheitsbereich, bei Krankenhäusern und Ärzten, Outsourcing ein Thema ist. Der Fall: Ein Krankenhaus übertrug die Abrechnung von Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung auf eine privatärztliche Abrechnungsstelle. Die jeweils betroffenen Patienten unterzeichneten diesbezüglich eine Einwilligungserklärung, wonach sie mit der Weitergabe von Patienten- und Leistungsdaten einverstanden waren. Im Hinblick auf diese Abrechnungspraxis kam es zum Rechtsstreit und damit auch zur Frage: Dürfen solch sensible Informationen über gesetzlich versicherte Patienten auch dann nicht weitergegeben werden, wenn die betroffenen Personen vorab schriftlich eingewilligt haben? So urteilten die Richter: In ihrem Urteil vom 10.12.2008 (Az. B 6 KA 37/07 R) schließen sich die Richter nicht der Ansicht der Vorinstanzen an, wonach eine Einwilligungserklärung ausreichte. Nach Ansicht des obersten Sozialgerichts ist die Weitergabe von Informationen zu gesetzlich Versicherten an private Abrechnungsunternehmen auch bei Vorliegen einer vom Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sehen eine solche Handhabung nicht vor. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 28 Digitale Medizin Datenschutz / Datensicherheit Folgerung für die Praxis: Das Urteil macht deutlich, dass immer genau geprüft werden muss, ob es ausreichende Rechtsgrundlagen für das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten gibt. Dies gilt gerade für besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wie z. B. Gesundheitsdaten. Deutlich wird in diesem Zusammenhang, dass die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung kein Allheilmittel ist, um jedes denkbare Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Daten zu rechtfertigen. Ist es also für Ihr Unternehmen von besonderer Wichtigkeit, dass bestimmte Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können, ist es sinnvoll, wenn Spezialisten das Thema unvoreingenommen prüfen. Hier können Sie gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG auch den fachlichen Rat der für Ihr Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Anspruch nehmen. 05. November 2024 | FB Gesundheit | Prof. Thomas Friedl 29

Use Quizgecko on...
Browser
Browser