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This document is a study script for Steuersekretäranwärter/-innen (tax clerk trainees) in 2024. It provides an introduction to the Abgabenordnung (Tax Code) and covers topics such as tax concepts, procedures, and deadlines. The script is intended for tax clerk trainees.

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Abgabenordnung Skript FTA I Steuersekretäranwärter/-innen 2024 Verfasser: Edmund Bauer/Martina Raginat/Regina Mair/Oliver König Stand: 01.07.2024 In...

Abgabenordnung Skript FTA I Steuersekretäranwärter/-innen 2024 Verfasser: Edmund Bauer/Martina Raginat/Regina Mair/Oliver König Stand: 01.07.2024 Inhaltsverzeichnis 1 EINFÜHRUNG IN DIE ABGABENORDNUNG................................................................. 5 1.1 Anwendungsbereich............................................................................................. 5 1.2 Bedeutung der AO............................................................................................... 6 1.3 Aufbau der AO.................................................................................................... 6 1.4 Aufbau der Finanzverwaltung............................................................................... 6 2 STEUERLICHE GRUNDBEGRIFFE.............................................................................. 7 2.1 Steuer § 3 Abs. 1 AO........................................................................................... 7 2.2 Steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO............................................................ 7 2.3 Einteilung der Steuern.......................................................................................... 8 2.4 Begriff Verwaltungsakt, § 118 AO.......................................................................... 8 3 RECHTSANWENDUNG.......................................................................................... 10 3.1 Tatbestandsmerkmale........................................................................................ 10 3.2 Rechtsfolge....................................................................................................... 10 4 STEUERGEHEIMNIS (§ 30 AO)............................................................................ 12 4.1 Zweck............................................................................................................... 12 4.2 Wer hat das Steuergeheimnis zu wahren?............................................................ 12 4.3 Wann liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses vor?...................................... 12 4.3.1 Durch unbefugtes Offenbaren, § 30 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 AO 4.3.2 Verletzung durch unbefugten Abruf geschützter Daten............................... 16 4.4 Rechtsfolgen der Verletzung............................................................................... 17 4.5 Lösungsaufbau „Verletzung Steuergeheimnis“...................................................... 17 5 BESTEUERUNGSVERFAHREN................................................................................. 19 5.1 Beteiligte und dritte Personen, § 78 Nr. 2 und § 33 AO:........................................ 19 5.2 Steuerliche Handlungsfähigkeit und gesetzliche Vertretung................................... 19 5.3 Bevollmächtigte................................................................................................. 20 5.3.1 Vertretung durch Steuerberater................................................................ 20 5.3.2 Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten (§ 80a AO)...................... 21 5.4 Ausschließung und Ablehnung von Personen, §§ 82, 83 AO................................... 21 5.4.1 Zweck.................................................................................................... 21 5.4.2 Ausgeschlossene Personen auf Seiten des Finanzamts, § 82 AO.................. 21 5.4.3 Besorgnis der Befangenheit, § 83 AO........................................................ 22 5.4.4 Unerlaubte Hilfe in Steuersachen.............................................................. 22 5.5 Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren auf Seiten des Steuerpflichtigen.... 23 5.5.1 Überblick................................................................................................ 23 5.5.2 Steuererklärung...................................................................................... 23 5.5.2.1 Abgabepflicht, § 149 AO........................................................................ 23 5.5.2.2 Abgabefrist, § 149 AO........................................................................... 23 Fachgruppe AO Seite 2 von 64 FTA I / StSA 2024 5.5.2.3 Abgabeform, § 150 AO.......................................................................... 25 5.5.3 Auskunftspflicht, § 93 AO und Auskunftsverweigerungsrecht, § 101 AO....... 26 5.5.3.1 Inhalt und Rechtscharakter des Auskunftsersuchens................................ 27 5.5.3.2 Kontenabruf......................................................................................... 27 5.5.4 Pflicht zur Vorlage von Urkunden, § 97 AO................................................ 27 5.6 Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten.................................................... 28 5.6.1 Überblick................................................................................................ 28 5.6.2 Schätzung, § 162 AO............................................................................... 28 5.6.3 Verspätungszuschlag, § 152 AO................................................................ 29 5.6.3.1 Zweck.................................................................................................. 29 5.6.3.2 Voraussetzungen und Rechtsfolge, § 152 AO........................................... 29 5.6.3.3 Höhe.................................................................................................... 32 5.6.3.4 Festsetzung.......................................................................................... 33 5.6.4 Zwangsgeld (§§ 328 ff AO)...................................................................... 33 5.6.4.1 Allgemeines/Verhältnis zur Schätzung..................................................... 33 5.6.4.2 Voraussetzungen................................................................................... 34 5.6.4.3 Rechtsfolge.......................................................................................... 34 5.6.4.4 Beendigung des Zwangsgeldverfahrens (§ 335 AO).................................. 35 5.7 Beratung und Auskunft durch das FA, § 89 AO..................................................... 35 5.8 Rechtliches Gehör, § 91 AO................................................................................ 36 5.9 Besteuerungsgrundsätze.................................................................................... 37 5.9.1 Gesetzmäßigkeit, § 85 AO........................................................................ 37 5.9.2 Gleichmäßigkeit, § 85 AO, Art. 3 GG......................................................... 37 5.9.3 Untersuchungsgrundsatz, § 88 AO............................................................ 38 5.10 Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid.............................................................. 38 5.10.1 Begriff, § 155 Abs. 1 AO.......................................................................... 38 5.10.2 Form und Mindestinhalt........................................................................... 39 5.10.3 Vollautomatischer Steuerbescheid............................................................. 39 5.10.4 Rechtsbehelfsbelehrung........................................................................... 39 5.10.5 Begründung, § 121 AO............................................................................ 40 5.10.6 Wirksamkeit durch Bekanntgabe............................................................... 40 5.10.7 Bekanntgabezeitpunkt............................................................................. 40 5.10.7.1 Einfacher Brief...................................................................................... 40 5.10.7.2 Telefax, E-Mail...................................................................................... 41 5.10.7.3 Bereitstellung zum Datenabruf............................................................... 42 6 STEUERSCHULDVERHÄLTNIS................................................................................ 42 6.1 Begriff.............................................................................................................. 42 6.2 Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen der Steuer......................................................... 42 7 FRISTEN.......................................................................................................... 43 7.1 Begriff.............................................................................................................. 43 7.2 Fristberechnung................................................................................................ 43 Fachgruppe AO Seite 3 von 64 FTA I / StSA 2024 7.2.1 Fristbeginn............................................................................................. 43 7.2.1.1 Ereignisfrist.......................................................................................... 43 7.2.1.2 Beginnfrist............................................................................................ 44 7.2.2 Fristdauer............................................................................................... 44 7.2.3 Fristende................................................................................................ 44 7.2.3.1 Einspruchsfrist...................................................................................... 44 7.2.3.2 Fristende bei der Lebensaltersberechnung............................................... 47 7.3 Fristverlängerung, § 109 AO............................................................................... 47 7.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO................................................ 48 8 EINSPRUCHSVERFAHREN..................................................................................... 49 8.1 Zulässigkeit des Einspruchs, § 358 S. 1 AO.......................................................... 49 8.2 Begründetheit des Einspruchs............................................................................. 51 8.3 Beendigung des Einspruchsverfahrens................................................................. 53 8.3.1 Rücknahme des Einspruchs durch den Stpfl., § 362 AO.............................. 53 8.3.2 Entscheidung bei unzulässigem Einspruch................................................. 53 8.3.3 Entscheidung bei unbegründetem Einspruch.............................................. 53 8.3.4 Entscheidung bei erfolgreichem Einspruch................................................. 53 8.3.5 Zusammenfassung.................................................................................. 54 8.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO................................................ 55 8.4.1 Voraussetzungen..................................................................................... 55 8.4.2 Rechtsfolge............................................................................................. 55 8.4.3 Lösungsaufbau und Beispiel zu § 110 AO.................................................. 56 8.5 Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO................................................................. 59 8.6 Lösungsschema Einspruchsverfahren................................................................... 60 9 ANHANG: KOMMENTIERUNGSHINWEISE................................................................ 63 Fachgruppe AO Seite 4 von 64 FTA I / StSA 2024 Vorbemerkung - Hilfsmittel für Unterricht: AO-amtliches Handbuch 2024 - am Ende des Lehrgangs: Klausur (Arbeitszeit 60 Minuten) - im November Kurzklausur (Arbeitszeit 30 Minuten) - AO ist eigenständiges, dreistündiges Prüfungsfach des schriftlichen Teils der Qualifika- tionsprüfung 2026 1 EINFÜHRUNG IN DIE ABGABENORDNUNG 1.1 Anwendungsbereich Nach § 1 Abs. 1 gilt die AO für alle Steuern - die durch Bundesrecht geregelt sind  also Steuern, bei denen der Bund (Bundestag und ggf. Bundesrat) die sog. Gesetzgebungshoheit hat. Dies ist bei den meisten Steuern der Fall. Nur ausnahmsweise hat der Bund für Steuern keine Gesetzgebungshoheit, z.B. Hundesteuer, Zweitwohnungs- steuer. und - soweit diese Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet wer- den.  also Steuern, bei denen der Bund oder die Länder die sog. Verwaltungs- hoheit besitzen. Die Finanzämter gehören zur Landesverwaltung. Die AO gilt damit uneingeschränkt für die Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft-, Erbschaft- steuer. Für die sog. Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer, vgl. § 3 Abs. 2 AO) gilt die AO, soweit die Verwaltung dieser Steuern den Gemeinden übertragen worden ist, eingeschränkt (§ 1 Abs. 2 AO). Auf die sog. Ertragshoheit, also wem die Steuern haushaltsmäßig zufließen, kommt es hin- gegen für die Anwendbarkeit der AO nicht an. Fachgruppe AO Seite 5 von 64 FTA I / StSA 2024 1.2 Bedeutung der AO Die AO ist eine Art „Verfassung des Steuerrechts“. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit und Ver- waltungsökonomie sind verfahrensrechtliche Fragen einheitlich für alle Einzelsteuern geregelt. Damit dient die AO - der Entlastung der Einzelsteuergesetze und - der Vereinheitlichung des Steuerverfah- rensrechts. Neben der AO finden sich wichtige Verfahrensregelungen - in anderen Gesetzen, z.B. dem Grundgesetz (es regelt in den Art. 105 – 108 die oben erwähnte Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragshoheit bei Steuern; vgl. auch Fach Staatskunde FTA II/2) - im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zum Aufbau der Finanzverwaltung - in ergänzenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem Anwendungserlass zur Ab- gabenordnung (AEAO); für die Finanzverwaltung bindend! 1.3 Aufbau der AO In der AO werden alle Abschnitte des Besteuerungsverfahrens behandelt.  vgl. L+L 101 1.4 Aufbau der Finanzverwaltung § 6 AO und Finanzverwaltungsgesetz (abgedruckt im Anhang 12 des AO-Handbuches)  vgl. L+L 102 und § 6 AO, sowie Video in ILIAS (LFS Bayern > Steuer > Ausbildungs- jahrgang 2024 > Abgabenordnung > E-Learning > Inhalte FTA I > 1. Einführung in die Ab- gabenordnung) Fachgruppe AO Seite 6 von 64 FTA I / StSA 2024 2 STEUERLICHE GRUNDBEGRIFFE 2.1 Steuer § 3 Abs. 1 AO  Voraussetzungen und Abgrenzung vgl. L+L 103 BEACHTE: Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegen Steuern im Sinne des § 3 Abs. 1 AO vor! Beispiele für Steuern im Sinne des § 3 Abs. 1 AO: - Einkommensteuer - Umsatzsteuer - Kirchensteuer - Solidaritätszuschlag - Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer, § 3 Abs. 2 AO, vgl. Tz. 2.3) - Grunderwerbsteuer - Erbschaftsteuer 2.2 Steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO Es handelt sich um gesetzlich festgelegte Geldleistungen, bei denen mindestens ein Merkmal des Steuerbegriffs fehlt. Die steuerlichen Nebenleistungen verfolgen Hilfszwecke bei der Festsetzung oder Erhebung der „Hauptleistung Steuern“. Hier zunächst nur ein Überblick über die für Sie relevanten steuerlichen Nebenleistungen; ge- nauer werden diese im weiteren Verlauf des Unterrichts (bzw. im Fach Kassen- und Rech- nungswesen) noch besprochen. - Verspätungszuschlag, § 152 AO (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO) = Druckmittel zur pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen. - Zinsen, §§ 233 ff AO (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) = Gegenleistung; z.B. Stundungszinsen für einen „Kredit“ des FA an den Stpfl. infolge Hinausschiebens der Fälligkeit der Zahlung (vgl. Fach Steuererhebung, Teilbereich Kassen- und Rechnungswesen - KR). - Säumniszuschlag, § 240 AO (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AO) = Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. (vgl. Fach Steuererhebung, Teilbereich Kassen- und Rechnungswesen - KR). Fachgruppe AO Seite 7 von 64 FTA I / StSA 2024 - Zwangsgeld, § 329 AO (§ 3 Abs. 4 Nr. 6 AO) = Druckmittel, um Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen oder dritter Perso- nen im Besteuerungsverfahren durchzusetzen, z.B. Durchsetzung von Auskunfts- pflichten. - Kosten (§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO) = Gegenleistung Beispiele: - Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen, § 337 AO) - Gebühren für eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 3 AO) 2.3 Einteilung der Steuern  vgl. L+L 104 Sonderfall: Realsteuern § 3 Abs. 2 AO a) Grundsteuer (nicht verwechseln mit Grunderwerbsteuer!!): FA ermittelt die Besteuerungsgrundlagen (z.B. setzt die Bewertungsstelle den Ein- heitswert [ab 01/2025 Grundsteuerwert] eines Gebäudes fest), aufgrund dieses Einheitswerts erlässt das FA (mit Hilfe der Steuermesszahl) den Grundsteuer-messbescheid, die Gemeinde setzt schließlich die Grundsteuer mit Bescheid fest und erhebt diese. b) Gewerbesteuer: FA ermittelt den Gewerbeertrag (Gewerbesteuer-messbescheid), Gemeinde setzt (mit Hilfe des sog. Hebesatzes) die Gewerbesteuer mit Bescheid fest und erhebt diese. (Zu den Messbescheiden: vgl. FTA II/1) 2.4 Begriff Verwaltungsakt, § 118 AO Der Begriff „Verwaltungsakt“ ist ein zentraler Begriff im Steuerrecht, der in der Abgabenord- nung immer wieder verwendet wird und in jedem Verfahrensabschnitt (vgl. L+ L 101) des Besteuerungsverfahrens vorkommt. Denn wie jede Verwaltungsbehörde (z.B. auch Landratsamt, Gemeinde etc.) wird auch das Finanzamt im Wesentlichen in Form von Verwaltungsakten tätig. Fachgruppe AO Seite 8 von 64 FTA I / StSA 2024 Deshalb bereits an dieser Stelle die Definition des Verwaltungsakts und Beispiele dazu: Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, vgl. § 118 S. 1 AO: Voraussetzungen Definition und Negativabgrenzung  Hoheitliche Maßnahme = eine Maßnahme, die nur dem Hoheitsträ- ger (Staat) vorbehalten ist; z.B. Festsetzen von Steuern im Steuerbe- scheid  einer Behörde = öffentliche Verwaltung, § 6 Abs. 1 AO, z.B. Finanzamt Nicht: Urteile der Gerichte  zur Regelung eines Einzelfalles Regelung = unmittelbare Rechtswirkung Nicht: nur vorbereitenden Handlungen, wie z.B. Mahnung (§ 259 AO), Vollstreckungsan- kündigung Einzelfall = individuelle Person, konkreter Sachverhalt Nicht: allgemeine Regelungen, wie z.B. Ge- setze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Hinweise  auf dem Gebiet des öffentlichen Nicht: zivilrechtliche Handlungen des Fi- Rechts (z.B. Steuerrecht) nanzamts, z.B. Kauf von EDV-Rechnern, Bü- romaterial  die auf unmittelbare Rechtswirkung Nicht: verwaltungsinterne Vorgänge, wie nach außen gerichtet ist z.B. Aktenvermerk, innerdienstliche Weisun- gen des Vorgesetzten, Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter Fachgruppe AO Seite 9 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiele für Verwaltungsakte: - Steuerbescheide - Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung - Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von Belegen und Unterlagen - Gewährung von Fristverlängerungen - Ablehnung von Fristverlängerungen - Festsetzung von Verspätungszuschlägen - Festsetzung von Zwangsgeld vgl. Video in ILIAS (LFS Bayern > Steuer > Ausbildungsjahrgang 2024 > Abgabenordnung > E-Learning > Inhalte FTA I > 2. steuerliche Grundbegriffe) Vgl. ÜA 100 3 RECHTSANWENDUNG vgl. auch Fach Allgemeine Rechtskunde (AR), insbesondere AR/ÜA 102 und AR/Lernprogramm „Rechtsanwendung“; 3.1 Tatbestandsmerkmale Damit sind die Voraussetzungen eines Gesetzes oder einer Vorschrift gemeint. 3.2 Rechtsfolge Die Rechtsfolgte tritt ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Im Rahmen der Rechtsfolge kann man unterscheiden: - Kannvorschriften (Ermessensvorschriften, § 5 AO) Auch wenn alle Voraussetzungen einer Vorschrift vorliegen, wird dem Finanzamt die Auswahl zwischen mehreren Entscheidungsmöglichkeiten überlassen (sog. „Kann“- Vorschriften). Das Finanzamt hat Ermessen, wenn im Gesetz Ausdrücke wie „kann“, „darf“, „ist berechtigt“ (vgl. z.B. in §§ 109, 152 Abs. 1 AO) verwendet werden. Fachgruppe AO Seite 10 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiele: - § 109 Abs. 1 S. 1 AO: vgl. Wortlaut „Fristen zur Einreichung von Steuerer- klärungen … können verlängert werden.“ - § 152 Abs. 1 S. 1 AO: vgl. Wortlaut „Gegen denjenigen … kann ein Ver- spätungszuschlag festgesetzt werden.“ - Die entsprechenden Entscheidungen des FA nennt man Ermessensent- scheidungen. - Sollvorschriften Es gibt Vorschriften, bei denen das Wort „soll“ verwendet wird. Das „Soll“ bedeutet im Regelfall ein „Muss“, es sei denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Beispiele: - § 80 Abs. 5 S. 1 AO: vgl. Wortlaut „Ist für das Verfahren ein Bevollmäch- tigter bestellt, so soll sich …“. - § 91 Abs. 1 S. 1 AO: vgl. Wortlaut „Bevor ein Verwaltungsakt … ,soll …“. - Das Finanzamt hat in diesen Fällen fast kein Ermessen. - Mussvorschriften Wenn die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen, dann hat die Behörde hin- sichtlich der Rechtsfolge keinen Ermessensspielraum („muss, hat, ist“). Beispiele: - § 240 Abs. 1 S. 1 AO (vgl. Fach KR): vgl. Wortlaut „ …,so ist…“. Der Säumniszuschlag entsteht also kraft Gesetzes. - § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (FTA II/2-Vorschrift): vgl. Wortlaut: „Steuerbe- scheide sind … zu ändern, …“. - Verspätungszuschlag in den Fällen des § 152 Abs. 2 AO, wenn keine Aus- nahme des § 152 Abs. 3 AO gegeben ist. - Da das FA die gesetzliche vorgesehene Rechtsfolge aussprechen muss, spricht man von gebundenen Entscheidungen. vgl. Video in ILIAS (LFS Bayern > Steuer > Ausbildungsjahrgang 2024 > Abgabenordnung > E-Learning > Inhalte FTA I > 3. Rechtsanwendung) Fachgruppe AO Seite 11 von 64 FTA I / StSA 2024 4 STEUERGEHEIMNIS (§ 30 AO) 4.1 Zweck = Schutz des Steuerpflichtigen und anderer Personen, die aufgrund ihrer steuerlichen Mitwir- kungspflichten einen Teil des Kernbereichs ihrer persönlichen Lebensführung den Finanzbe- hörden offenbaren müssen. 4.2 Wer hat das Steuergeheimnis zu wahren? Amtsträger, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 7 AO: Zur Wahrung des Steuergeheimnisses sind insbesondere Amtsträger verpflichtet, d.h. vor al- lem Beamte i.S. des § 7 Nr. 1 AO. Hierunter fallen auch Beamte auf Widerruf (z.B. Steuersek- retäranwärter/-in) und pensionierte Beamte. 4.3 Wann liegt eine Verletzung des Steuergeheimnisses vor? Bei der Verletzung des Steuergeheimnisses müssen Sie 2 Fälle unterscheiden:  unbefugtes Offenbaren, vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 AO  unbefugter Datenabruf, vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 3 i.Vm. Abs. 6 AO Nachfolgend werden Ihnen die beiden Fälle vorgestellt. Fachgruppe AO Seite 12 von 64 FTA I / StSA 2024 4.3.1 Unbefugtes Offenbaren, § 30 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 AO Folgende Tatbestandsmerkmale sind zu beachten: a) Personenbezogene Daten eines Anderen b) Die in einem Verwaltungsverfahren bekanntgeworden sind c) werden unbefugt d) offenbart Nun die einzelnen Tatbestandsmerkmale im Detail: a) Personenbezogenen Daten eines Anderen  „Daten“  = die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen oder pri- vaten Verhältnisse, d.h. also alle Tatsachen bzw. Fakten, die eine identifizierte oder identifizierbare Person betreffen (z.B. Einkommen, Krankheiten, Kinder, vgl. AEAO Nr. 1.2 zu § 30).  Unerheblich, ob sich die Verhältnisse steuerlich auswirken oder nicht (AEAO Nr. 1.1 zu § 30),  Unerheblich, ob sie der Wahrheit entsprechen oder nicht (Gerüchte).  „eines anderen“  Geschützt sind also nicht nur die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch die von dritten Personen (AEAO Nr. 1.3 zu § 30), z.B. Arbeitgeber des Steuer- pflichtigen, Anzeigenerstatter (Informant, AEAO Nr. 1.4 zu § 30).  Bei Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, § 45 AO) werden die Verhältnisse des Erb- lassers zu den eigenen Verhältnissen des oder der Erben, vgl. AEAO Nr. 3.3 zu § 30 BEACHTE: Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, §§ 26b, 2 Abs. 8 EStG (= sog. Gesamtschuldner, § 44 AO) = gemeinsame Verhältnisse der Gesamtschuld- ner d.h.: es liegen nicht die personenbezogenen Daten eines anderen i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO vor, wenn es um die Mitteilung an einen der Gesamtschuldner geht. Fachgruppe AO Seite 13 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiel:  Auskünfte über die Einkommensverhältnisse eines Ehegatten/Lebenspart- ners auf den Antrag des anderen Ehegatten/Lebenspartners zur Verwendung im Ehescheidungsverfahren dürfen erteilt werden.  Zustimmung des Ehegatten/Lebenspartners, der die Einkünfte bezogen hat, ist nicht erforderlich  Voraussetzung ausschließlich: Auskunft betrifft Zeiträume, für die beide Ehe- gatten/Lebenspartner zusammen veranlagt werden. b) Die in einem Verwaltungsverfahren bekanntgeworden sind d.h. bei der amtlichen Tätigkeit als zuständiger Bearbeiter im Gegensatz zu privat erlangten Kenntnissen (z.B. sog. Amtstratsch), die nicht unter § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO fallen. c) Werden unbefugt In den in § 30 Abs. 4 AO aufgezählten Fällen liegen Befugnisse zum Offenbaren vor und damit keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Laut Lehrplan müssen Sie § 30 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 3 kennen: § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO: Offenbaren zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens, z.B. Veranlagungsstelle gibt Steuerakten zwecks Durchführung einer Außenprüfung an BP- Stelle ab, Prüfer fertigt Kontrollmitteilung, Besprechung mit SL über konkreten Steuerfall § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO: Durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassenes Offenbaren, z.B.  § 31 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AO (Mitteilung von Besteuerungs- grundlagen): z.B.: an o Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) zum Zwecke der Festsetzung von Grund-/Gewerbesteuer o Religionsgemeinschaften (Kirchen), die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, zum Zwecke der Festsetzung der Kirchensteuer. Fachgruppe AO Seite 14 von 64 FTA I / StSA 2024 o Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Ar- beit zum Zwecke der Festsetzung von Abgaben/Beiträgen oder für die Feststellung der Versicherungspflicht.  § 31a AO (Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung oder der Schwarzarbeit und des Leistungsmissbrauchs). o Zuständig für die Prüfung und Bekämpfung der illegalen Beschäftigung oder der Schwarzarbeit sind die Behörden der Zollverwaltung, Arbeits- bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit („FKS“; AEAO Nr. 2.3 zu § 31a).  Weitere außersteuerliche Vorschriften, die das Offenbaren ausdrücklich zulas- sen vgl. AEAO Nr. 7 zu § 30. Die Befugnis zur Mitteilung in Strafsachen gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen ergibt sich aus § 49 Beamtenstatusgesetz. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO: Offenbaren mit Zustimmung der betroffenen Person Sind mehrere Personen betroffen, so müssen alle ihre Zustimmung zur Offenbarung eines Sachverhalts erteilen (AEAO Nr. 9 zu § 30). Dies gilt insbesondere bei Gesamtschuldnern, § 44 AO: Soll einem Dritten Auskunft über die Verhältnisse von Gesamtschuldnern gege- ben werden, ist die Zustimmung aller Gesamtschuldner erforderlich (z.B. zusammen- veranlagte Ehegatten/Lebenspartner). d) offenbart vgl. AEAO Nr. 3.2 zu § 30; d.h.:  Jede Weitergabe der erlangten Informationen, gleich in welcher Weise und ob rich- tig oder falsch.  Bestätigen von bloßen Gerüchten oder Verdachtsmeldungen reicht, wenn deren Wahrheit oder Unwahrheit noch nicht für jedermann offenkundig bzw. zweifelsfrei ist.  Ein Offenbarungswille ist nicht erforderlich.  Was aber bereits bekannt ist, kann nicht mehr offenbart werden (z.B. Angaben des Stpfl. selbst in einem Presseinterview, nicht nur Gerüchte). Fachgruppe AO Seite 15 von 64 FTA I / StSA 2024 Praxishinweise/AVT: Bei telefonischen Auskunftsanfragen muss sich das Finanzamt im Zweifelsfall durch geeignete Fragen davon überzeugen, dass es sich beim Anrufer wirklich um den Steuerpflichtigen oder um eine Behörde handelt, an die Auskünfte erteilt wer- den dürfen. Im Hinblick auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses muss bei personenbezo- genen telefonischen Anfragen die Identität des Anrufers überprüft werden. Bei fortbestehenden Zweifeln dürfen keine personenbezogenen Auskünfte erteilt wer- den. Bei Anfragen von anderen Behörden müssen Sie im Zweifel den Rat des Sachge- bietsleiters einholen. Im Einzelfall kann es höchst strittig sein, ob eine Aus- kunftserteilung zulässig ist. Einzelheiten müssen dabei in der Praxis unbedingt in der AO-Kartei oder im AEAO zu § 30 nachgelesen werden. Auch wenn die Erteilung von Auskünften nach § 30 Abs. 4 AO zulässig sein sollte, dürfen im Regelfall Kopien von Steuerbescheiden nicht ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen vom FA an Dritte bzw. andere Behörden versandt werden. Steu- erbescheide enthalten nämlich noch weitere Angaben, deren Offenbarung gesetz- lich nicht zugelassen ist. Eine Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, mittels UNIFA E-Mail ist grundsätzlich nicht zulässig. Falls der betroffene Steuerpflich- tige oder dessen steuerlicher Vertreter auf einer unverschlüsselten Übermittlung besteht, muss er insoweit das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO von der Einhaltung des Steuergeheimnisses befreien. Die Befreiung und der Umfang der Befreiung sind in der Akte zu dokumentieren  Dienstanweisung für den E-Mail- Einsatz in den Finanzämtern (UNIFA Email) des BayLfSt vom 29.09.2014, Tz. 5. 4.3.2 Verletzung durch unbefugten Abruf geschützter Daten  Ein Abruf geschützter Daten (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO) durch Amtsträger ohne Zugriffsberechtigung (z.B. in fremdem Veranlagungsbereich) gilt auch als Verlet- zung des Steuergeheimnisses (unbefugter Abruf geschützter Daten).  Ein Offenbaren ist hier nicht Tatbestandsvoraussetzung, allein der unbefugte Abruf stellt eine Verletzung des Steuergeheimnisses dar.  Der Abruf ist lediglich zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient (§ 30 Abs. 6 S. 1 AO). Fachgruppe AO Seite 16 von 64 FTA I / StSA 2024 D.h. insbesondere nicht zulässig ist:  Abruf eigener persönlicher Speicherdaten, wie z.B. eigene St.Nr. bzw. ELSTAM- oder eDaten-Abfrage  Unzuständige Zugriffe auf Daten von Personen aus dem persönlichen Umfeld (z.B. Angehörige, Bekannte, Vereinsmitglieder)  Unzuständige Zugriffe auf Daten von Prominenten. 4.4 Rechtsfolgen der Verletzung  Strafrechtliche (bei Vorsatz), disziplinarrechtliche und/oder zivilrechtliche Folgen Praxishinweise/AVT: - Leitfaden ABC zu § 30 AO  AIS / Steuerrecht /AO/FGO (ohne VO) / Steu- ergeheimnis (§§ 30 ff AO) - Liegen Anhaltspunkte vor, dass es sich bei den Steuerpflichtigen um sog. Reichsbürger handelt, ist es nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig, vor der Außendiensttätigkeit – insbesondere bei Vollstreckungsmaßnahmen – stets die Anforderung polizeilicher Unterstützung zum Schutze der Be- diensteten zu prüfen und mit der örtlichen Polizeidienststelle abzustim- men, vgl. hierzu auch AEAO Nr. 11 zu § 30. - Zu den Reichsbürgern vgl. auch BayLfSt v. 24.11.2016, S 0130.2.1-108/75 St 42 4.5 Lösungsaufbau „Verletzung Steuergeheimnis“ Bei der Lösung einer Aufgabe zum Steuergeheimnis ist wie folgt vorzugehen: 1.) Einleitungssatz: Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt vor, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 30 AO erfüllt sind. 2.) Abprüfen aller Tatbestandsmerkmale: Danach sind alle Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 und Abs. 4 oder Abs. 6 AO anzusprechen und auf den Sachverhalt anzuwenden. Fachgruppe AO Seite 17 von 64 FTA I / StSA 2024 Hierzu folgendes Beispiel: Beispiel: Der pensionierte Betriebsprüfer Tasche, der am Finanzamt Ansbach tätig war, plaudert mit seinem Nachbarn, dem Steuerberater Seidl über seine ehemalige Tä- tigkeit als Außenprüfer und gibt dabei Einzelheiten (wie z.B. Höhe der Umsätze) zu den von ihm geprüften Betrieben mit voller Namensnennung der Betriebe be- kannt. Aufgabe: Prüfen Sie, ob Tasche das Steuergeheimnis verletzt hat! Lösung: Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt vor, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 30 AO erfüllt sind. a) Tasche ist auch als pensionierter Beamter Amtsträger nach § 7 Nr. 1 AO, § 30 Abs. 1 AO b) Die Angaben über die Höhe der Umsätze von Steuerpflichtigen mit Na- mensnennung, sind personenbezogene Daten eines anderen, § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO. c) Da Tasche diese Daten in seiner Eigenschaft als ehemals zuständiger Be- amter in der Betriebsprüfung erfahren hat, sind sie ihm in einem Ver- waltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden, § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO. d) Durch das Weitererzählen hat Tasche diese Daten offenbart. e) Da keine Zulässigkeit nach § 30 Abs. 4 vorliegt, war das Offenbaren auch unbefugt. Ergebnis: Tasche hat das Steuergeheimnis nach § 30 AO verletzt. Zum Steuergeheimnis  ÜA 101 Fachgruppe AO Seite 18 von 64 FTA I / StSA 2024 5 BESTEUERUNGSVERFAHREN = die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Steuern (vgl. auch L+L 101) Als erstes ist das Ermittlungsverfahren durchzuführen; d.h.  Die Steuerpflichtigen reichen Erklärungen und Anmeldungen bei ihren örtlich zu- ständigen Finanzämtern ein.  Dort prüfen die Finanzbeamten die Besteuerungsgrundlagen (Sachverhalt und Tat- bestände). D.h. wir haben 2 Bereiche, mit denen wir uns nachfolgend näher beschäftigen müssen: Steuerpflichtige Finanzbeamte Für beide Bereiche sieht die AO Begriffsbestimmungen und weitere Voraussetzungen und Er- läuterungen vor – diese müssen wir uns nun genauer betrachten; wir beginnen auf der Seite der Steuerpflichtigen: Zunächst einige Begriffsbestimmungen: 5.1 Beteiligte und dritte Personen, § 78 Nr. 2 und § 33 AO: - Beteiligter = im Regelfall der Steuerpflichtige i.S. des § 33 Abs. 1 AO, z.B. der Steuerschuldner oder bei der Lohnsteuer der Arbeitgeber, der die LSt für seine Arbeitnehmer einzubehalten und an das FA abzuführen hat (§§ 43 AO i.V. mit 38 Abs. 3 EStG). - Dritte Personen: wirken in einem fremden Besteuerungsverfahren mit, vgl. § 33 Abs. 2 AO; z.B. FA bittet den Mieter im Besteuerungsverfahren des Vermieters um Auskunft be- züglich der gezahlten Miete. 5.2 Steuerliche Handlungsfähigkeit und gesetzliche Vertretung Steuerliche Handlungsfähigkeit: vgl. L+L 105 (AO) und Fach AR Gesetzliche Vertreter: Die gesetzlichen Vertreter haben für den steuerlich nicht handlungsfähigen Steuerschuldner gem. § 34 Abs. 1 AO dessen steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Steuererklärungs-, Buchführungs-, Auskunfts- und sonstige Mitwirkungspflichten sowie vor al- lem die Verpflichtung, Steuern zu zahlen. Fachgruppe AO Seite 19 von 64 FTA I / StSA 2024 5.3 Bevollmächtigte 5.3.1 Vertretung durch Steuerberater § 80 Abs. 1 AO:  Vertretung durch Bevollmächtigte möglich; insbesondere durch Steuerberater (vgl. Steuerberatungsgesetz);  eine derartige Vertretung kommt durch eine Vollmacht des Steuerpflichtigen an sei- nen Bevollmächtigten zustande.; unter Vollmacht versteht man eine durch Rechtsge- schäft erteilte Vertretungsmacht (vgl. § 166 Abs. 2 BGB) = gewillkürter Vertreter (vgl. Fach AR).  Ergibt sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes, ermächtigt diese zu allen Verfahrenshandlungen – mit Ausnahme des Empfangs von Steuererstattungen.  Die Vollmacht erlischt durch Widerruf, der dem FA gegenüber erst wirksam wird, wenn es hiervon Kenntnis erlangt. § 80 Abs. 2 AO:  Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe (einschließlich der Lohnsteuerhilfever- eine), die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevoll- mächtigung vermutet; vgl. hierzu auch § 80a AO, Tz. 5.3.2) § 80 Abs. 3 AO (AEAO Nr. 1 zu § 80):  Das FA kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.  Es gibt keine Formvorschrift für die Vollmacht. Praxishinweis/AVT: Vollmachtsmuster  AVT Fach Allgemeine Rechtskunde § 80 Abs. 5 AO (AEAO Nr. 4, 5 zu § 80):  FA soll sich bei Rückfragen an den Bevollmächtigten wenden; Ausnahmen nur bei Vor- liegen besondere Gründe (vgl. AEAO Nr. 4).  Mit der Bestellung eines Bevollmächtigten verliert der Steuerpflichtige nicht die Mög- lichkeit, selbst wirksame Erklärungen dem FA gegenüber abzugeben (vgl. AEAO Nr. 5). Hinweis: Das Problem, ob bei Mitwirkung eines Steuerberaters der Steuerbescheid an den Stpfl. oder an den Steuerberater als Empfänger zu übermitteln ist, wird im Fach AO im FTA II/2 behandelt. Fachgruppe AO Seite 20 von 64 FTA I / StSA 2024 5.3.2 Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten (§ 80a AO)  Elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten auf der Grundlage der amtlichen Voll- machtsformulare ist zulässig („Vollmachtsdatenbank“).  Zu beachten ist, dass die zugrundeliegende Vollmacht vom Vollmachtgeber entspre- chend dem amtlichen Vollmachtformular erteilt worden sein muss.  Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern muss jeder Ehegatte/Le- benspartner eigenständig eine entsprechende Vollmacht erteilen, eine gemeinsame Vollmacht ist nicht zulässig. Kommen wir nun zu ein paar gesetzlichen Regelungen, die die Seite des Finanzamts, also die Finanzbeamten im Besteuerungsverfahren zu beachten haben: 5.4 Ausschließung und Ablehnung von Personen, §§ 82, 83 AO 5.4.1 Zweck - Vermeidung von Interessenkonflikten - Vertrauen in Objektivität des Besteuerungsverfahrens 5.4.2 Ausgeschlossene Personen auf Seiten des Finanzamts, § 82 AO - Wer selbst Beteiligter ist: Beteiligte nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 78 Nr. 2 AO sind alle Personen, die in einem konkreten Fall selbst steuerliche Rechte und Pflichten haben, z.B. der Steuer- pflichtige oder der Arbeitgeber bei der LSt. - Wer Angehöriger eines Beteiligten ist: § 82 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 15 AO  vgl. L+L 106 und ÜA 102 - Rechtsfolge: Wer selbst Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist, ist kraft Gesetzes im gesamten Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (weiter Begriff, jede Mitwirkung ist verboten, z.B. Teilnahme bei Besprechungen), d.h. er darf z.B. in diesem Steuerfall nicht veranlagen oder nicht vollstrecken. Fachgruppe AO Seite 21 von 64 FTA I / StSA 2024 5.4.3 Besorgnis der Befangenheit, § 83 AO „Besorgnis der Befangenheit“ – ein furchtbarer Begriff, was ist denn das? Ganz einfach: Es besteht die Sorge, dass ein Beamter befangen ist. Wann ist dies der Fall? Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn zwar kein Ausschließungsgrund nach § 82 AO gegeben ist, aber - entweder objektiv ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen an der Unpar- teilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen Beispiele: - besonders enge Freundschaft - Nachbarschaftsstreit - u.U. Verwandter (Cousin), der kein Angehöriger i.S.d. § 15 AO ist. oder - ein Beteiligter i.S. des § 78 AO einen Befangenheitsgrund behauptet. - Rechtsfolge/Verfahren: Der Amtsträger, § 7 Nr. 1 AO hat im konkreten Steuerfall vor dem weiteren Tätigwer- den die Entscheidung des Dienststellenleiters (bzw. Sachgebietsleiters) einzuholen, ob Enthaltung wegen Befangenheit erforderlich oder weitere Tätigkeit möglich ist. Der Amtsträger hat also kein Ermessen. Dagegen entscheidet der Vorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen, § 5 AO, ob der Amtsträger im Besteuerungsverfahren tätig werden darf oder nicht. 5.4.4 Unerlaubte Hilfe in Steuersachen Lediglich eine unentgeltliche Hilfe in Steuersachen für Angehörige i.S.d. § 15 AO (insbe- sondere Hilfe bei Erstellung der Steuererklärung) ist erlaubt. Sie bedarf jedoch der Einwilligung des Dienstvorgesetzten. Mittels Vordrucks ist die Einwilligung bei der Amtsleitung einzuholen. Praxishinweis/AVT: UNIFA Wordvorlage Zentral/Anträge Beschäftigte/Steuerliche Hilfeleistung An- zeige; vgl. Seite 1 in den AVT-Unterlagen Fachgruppe AO Seite 22 von 64 FTA I / StSA 2024 5.5 Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren auf Seiten des Steuerpflichtigen 5.5.1 Überblick Mitwirkungspflichten, § 90 AO Steuererklärungs- Auskunftspflicht Urkundenvor- Buchführungs- pflicht lagepflicht führungspflicht § 149 AO § 93 AO § 97 AO §§ 140, 141 AO (vgl. Fächer Bf, AR) 5.5.2 Steuererklärung  als Zusammenfassung vgl. L+L 108 5.5.2.1 Abgabepflicht, § 149 AO Wer eine Steuererklärung abzugeben hat, ergibt sich - kraft Gesetzes aus § 149 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. mit den Einzelsteuergesetzen - sowie durch behördliche Aufforderung, § 149 Abs. 1 S. 2 AO. Die wichtigsten Fälle des § 149 Abs. 1 S. 1 i.V.m. den Einzelsteuergesetzen sind: - Einkommensteuererklärung §§ 25 Abs. 3 EStG, 56 EStDV - Umsatzsteuererklärung: USt-Voranmeldung § 18 Abs. 1 UStG, USt-Jahreserklärung § 18 Abs. 3 UStG - Lohnsteueranmeldung § 41a EStG - Gewerbesteuererklärung § 14a GewStG, § 25 GewStDV - Körperschaftsteuererklärung § 31 KStG. Die Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung ergibt sich aus § 56 EStDV i.V.m. § 46 EStG.  vgl. L+L 107 5.5.2.2 Abgabefrist, § 149 AO  Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO müssen Jahreserklärungen (ESt-, USt-, GewSt-, KöSt- Erklärung) für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen und zu deren Abgabe eine Verpflichtung besteht, grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden.  aber: aufgrund der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen zum Teil verlängert! > vgl. hierzu AE Nr. 1 zu § 149 AO und L+L 108 Fachgruppe AO Seite 23 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiel: - Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 02.09.2024 - Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 31.07.2025  USt-Voranmeldung sowie LSt-Anmeldung müssen bis zum 10. nach Ablauf des entspre- chenden Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG bzw. § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). BEACHTE: Fristverlängerung, auch rückwirkend, ist möglich, § 109 Abs. 1 AO.  Soweit Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, sind sie gem. § 149 Abs. 3 AO grundsätzlich bis Ende Februar des Zweitfolgejahres abzugeben.  aber: aufgrund der Corona-Pandemie wurden auch diese Abgabefristen zum Teil ver- längert! > vgl. hierzu AE Nr. 1 zu § 149 AO und L+L 108 Beispiel: - Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026 bei Mitwirkung Steuerberater - Abgabe der Einkommensteuererklärung 2025 bis zum 28.02.2027 bei Mitwirkung Steuerberater  Unter den in § 149 Abs. 4 AO genannten Voraussetzungen können die Steuererklärun- gen in steuerlich beratenen Fällen allerdings – mit einer viermonatigen Frist – im Inte- resse eines kontinuierlichen Eingangs der Steuererklärungen vorab angefordert wer- den. BEACHTE: Fristverlängerung für Beraterfälle nur zulässig, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten, § 149 Abs. 3 AO. Das Verschul- den eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, vgl. § 109 Abs. 2 AO. Praxishinweis/AVT: Maschinelle Überwachung der Steuerfälle: Das Finanzamt/Sachbearbeiter führt zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt über MÜSt-Maßnahmen Sachbearbeiter ei- nen Erinnerungslauf durch. Fachgruppe AO Seite 24 von 64 FTA I / StSA 2024 5.5.2.3 Abgabeform, § 150 AO  § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO: amtlich vorgeschriebener Vordruck (= in Papierform, auch Telefax möglich), wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist. Für die wichtigsten Steuerarten schreiben die Einzelsteuergesetze die elektronische Ab- gabe vor; vgl. L+L 108. Übermittlung der Steuererklärungen in diesen Fälle mit dem ELSTER-Verfahren (ELekt- ronische Steuer Erklärung);Download unter www.ElsterFormular.de; hierbei ist ein Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert. Die Datenübermittlung mit Authentifizierung kann vornehmen, wer im Besitz eines durch das ElsterOnline-Portal ausgestellten elektronischen Zertifikats oder einer am Portal angemeldeten Signaturkarte ist. Voraussetzung ist eine einmalige Registrie- rung am ElsterOnline-Portal. Im Rahmen des Registrierungsprozesses wird die Identität des Nutzers festgestellt. Mit der authentifizierten Datenübermittlung ist ein zusätzlicher Ausdruck der komprimierten Steuererklärung entbehrlich. BEACHTE: § 150 Abs. 8 AO: Verzicht auf die elektronische Abgabe bei Vorliegen unbilliger Härten.  § 150 Abs. 2 AO: Angaben in den Steuererklärungen müssen wahrheitsgemäß sein.  § 150 Abs. 3 AO: eigenhändige Unterschrift erforderlich, sofern die Steuergesetze dies anordnen; es sei denn, dieser ist infolge seines körperlichen/geistigen Zustand oder infolge längerer Abwesenheit gehindert, die Steuererklärung zu unterschreiben. Dann könnte ein Bevollmächtigter für den Stpfl. unterschreiben. Authentifizierung er- setzt die Unterschrift (vgl. AEAO Nr. 3.2.1 zu § 87a).  § 150 Abs. 4 AO: Beifügung von Unterlagen, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind; z.B.: Bilanzen, G+V-Rechnungen, vgl. § 60 Abs. 1 EStDV, EÜR § 60 Abs. 4 EStDV.  § 150 Abs. 7 S. 2 AO: elektronisch übermittelte Daten anderer mitteilungspflichtiger Stellen (sog. eDaten) wie z.B. Lohndaten, Renten, Krankenversicherungsbeiträge, etc. gelten als eigene Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er keine abweichenden Angaben gemacht hat; Erstellung der Steuererklärung soll erleichtert werden. Der Steuerpflichtige kann weiterhin Angaben hierzu machen; falls Abweichungen vor- liegen, muss der Steuerfall von einem Amtsträger geprüft werden; eine „vollautoma- tische Steuerfestsetzung“ ist dann ausgeschlossen, § 155 Abs. 4 S. 3 AO.  § 153 Abs. 1 AO: Berichtigungspflicht, falls der Steuerpflichtige feststellt, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unvollständig oder unrichtig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann; gilt auch für den Gesamtrechtsnachfolger, § 45 AO und die gesetzli- chen Vertreter, § 34 AO. Fachgruppe AO Seite 25 von 64 FTA I / StSA 2024 5.5.3 Auskunftspflicht, § 93 AO und Auskunftsverweigerungsrecht, § 101 AO  L+L 109 BEACHTE:  Unzulässig ist ein Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“ (AEAO Nr. 1.1.1 zu § 93). Vielmehr muss die Heranziehung eines Auskunftspflichtigen im Einzelfall aufgrund hin- reichender konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen geboten sein.  An Dritte (z.B. Mieter des stpfl. Vermieters) soll mit Auskunftsersuchen aber erst dann herangetreten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den/die Beteiligten selbst nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO und AEAO Nr. 1.2.2 zu § 93); d.h. Reihenfolge ist vorgegeben! Sachaufklärung durch den Beteiligten verspricht keinen Erfolg, wenn z.B. der Steuerpflichtige auf Aus- kunftsersuchen des Finanzamts nicht antwortet. Beachten Sie: In Anbetracht des hohen Stellenwerts des Steuergeheimnisses muss die Ermittlung steuerlicher Verhältnisse bei einem Dritten als Ausnahme konkret erfor- derlich sein, da mit einem Auskunftsersuchen zwangsläufig steuerliche Verhältnisse des Betroffenen offenbart werden (vgl. auch § 93 Abs. 2 AO).  Vor Befragung eines Dritten soll der Beteiligte über das beabsichtigte Auskunftser- suchen in Kenntnis gesetzt werden (AEAO Nr. 1.2.7 zu § 93). Dadurch soll ihm die Gelegenheit gegeben werden, doch noch zur vollständigen Sachaufklärung beizutra- gen. Außerdem kann er vermeiden, dass seine steuerlichen Verhältnisse Dritten be- kannt werden.  Auskunftsverweigerungsrecht bei Zusammenveranlagten Ehegatten/Le- benspartnern: sind nur hinsichtlich ihrer eigenen Einkünfte und ihres eigenen Ver- mögens Beteiligte, hinsichtlich der Einkünfte bzw. Vermögens des anderen Ehegat- ten/Lebenspartners sind sie nicht Beteiligte. Ehegatten/Lebenspartner brauchen nach überwiegender Meinung auch bei Zusammenveranlagung keine Auskünfte über die Einkünfte des anderen Ehegatten/Lebenspartners zu geben. Praxishinweis/AVT: UNIFA Wordvorlage: Zentral/Allgemein/Auskunft; vgl. Seite 4 AVT-Unterlagen Fachgruppe AO Seite 26 von 64 FTA I / StSA 2024 5.5.3.1 Inhalt und Rechtscharakter des Auskunftsersuchens Es ist anzugeben, worüber Auskunft gegeben werden soll und für wessen Besteuerung die Auskunft angefordert wird (§ 93 Abs. 2 AO und AEAO Nr. 1.1.4 zu § 93). Das Auskunftsersu- chen ist ein sog. Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO (AEAO Nr. 1.1.5 zu § 93). 5.5.3.2 Kontenabruf Das FA ist auch zu einem sog. Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 7 AO berechtigt. Der Kontenabruf versetzt die Finanzbehörde in die Lage festzustel- len, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder Depot unterhält, um dieses Institut ggf. um Auskunft nach § 93 Abs. 1 AO zu ersuchen (falls der Steuerpflichtige keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt oder mit einer Sachaufklärung durch den Steuer- pflichtigen nicht zu rechnen ist). Einzelne Kontenstände bzw. -bewegungen können durch den Kontenabruf nicht erfragt werden. 5.5.4 Pflicht zur Vorlage von Urkunden, § 97 AO Der Beteiligte (§ 78 AO, Stpfl.), aber auch dritte Personen sind verpflichtet, nach Aufforderung des Finanzamts Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, § 97 Abs. 1 AO. § 93 Abs. 1 S. 3 AO gilt hierbei entsprechend: An Dritte (z.B. Mieter des stpfl. Vermieters) soll mit dem Vorlageersuchen erst dann herangetreten werden, wenn das Ersuchen an den Betei- ligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Ohne ein vorheriges Auskunftsersuchen abwarten zu müssen, können Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen. Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 AO) und Vorlagever- langen (§ 97 AO) sind damit gleichwertige Ermittlungsinstrumente. Anders als der Beteiligte (Steuerpflichtige) haben dessen Angehörige das Recht, die Vorlage der Urkunden zu verweigern, § 104 AO. Das zum Auskunftsverweigerungsrecht, § 101 AO Gesagte gilt entsprechend. Zum Besteuerungsverfahren  ÜA 103 Fachgruppe AO Seite 27 von 64 FTA I / StSA 2024 5.6 Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten 5.6.1 Überblick Verletzung der Mitwirkungspflichten Nichtabgabe/ Nichtabgabe der Steuererklärung/ verspätete Abgabe Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten der Steuererklärung trotz Erklärungspflicht Verspätungszuschlag Zwangsgeld Schätzung Druckmittel kein Druckmittel 5.6.2 Schätzung, § 162 AO Soweit (d.h. in dem konkreten Umfang, in dem) das Finanzamt die Besteuerungsgrundla- gen, also insbesondere die Einkünfte, nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es sie zu schätzen (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO). Nicht die Steuer wird geschätzt, sondern die Besteuerungs- grundlagen. Bei einer Schätzung ist folgendes zu beachten:  Die Schätzung muss „schlüssig“, wirtschaftlich und möglich sein.  keine „Strafschätzung“; Schätzung ist nämlich kein Druckmittel, hierfür gibt es Ver- spätungszuschlag und Zwangsgeld.  Anhaltspunkte bei Gewinneinkunftsarten: Ergebnisse der Vorjahre; insbesondere bei Dauerschätzungsfällen ist regelmäßig – sofern die Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer aus der Vorjahresschätzung bezahlt haben – bei der aktuellen Schätzung grund- sätzlich von höheren Besteuerungsgrundlagen auszugehen. Fachgruppe AO Seite 28 von 64 FTA I / StSA 2024  Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: die elektronischen Lohndaten sind heranzuziehen, wenn sie im bundesweiten Lohndatenspeicher abgelegt sind; insoweit besteht keine Schätzungsbefugnis.  sämtliche dem Finanzamt von dritter Seite übermittelten Daten sind zu übernehmen (vor allem e-Daten wie z.B. Rentenbezugsmitteilungen, Beiträge Kranken-, Pflegever- sicherung).  Bei Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung: Schätzung soll sich an die vorangemeldeten Umsätze zuzüglich eines angemessenen „Sicherheitszuschlags“ an- lehnen. Trotz Schätzung bleibt die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe bestehen, § 149 Abs. 1 S. 4 AO. Hinweis: Die Schätzung erfolgt i.d.R. unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 S. 1 AO (FTA II/1), d.h. bei einem späteren Erklärungseingang kann der „Schätzungsbescheid“ noch geändert werden. Praxishinweis/AVT:  UNIFA Wordvorlage Zentral/Veranlagung/ Anforderung Steuererklä- rung/Steuererklärung(en) Schätzung Androhung;  Technische Umsetzung der Schätzung vgl. Unterricht im Fach DV im FTA II/2 5.6.3 Verspätungszuschlag, § 152 AO 5.6.3.1 Zweck Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel, um die rechtzeitige Abgabe der Steuererklä- rung und die Festsetzung von Steuern für die Zukunft zu sichern. Wiederholung: - Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO). - Er ist mangels Einnahmeerzielungsabsicht keine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 AO. 5.6.3.2 Voraussetzungen und Rechtsfolge, § 152 AO  L+L 110 Fachgruppe AO Seite 29 von 64 FTA I / StSA 2024 - Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung Sie ergibt sich aus § 149 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz oder kraft behördlicher Aufforderung (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). - Nichtabgabe oder nicht fristgemäße Abgabe Steuererklärungsfristen ergeben sich aus § 149 Abs. 2, Abs. 3 AO (i.d.R. am 31.07. des Folgejahres, bei steuerlicher Beratung Ende Februar des Zweitfolgejahrs – bzw. vgl. AE Nr. 1 zu § 149 AO) oder aus den Einzelsteuergesetzen (z.B. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diesen Fristen können u.U. nach § 109 AO verlängert werden. - Kein Verspätungszuschlag, wenn Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass Verspätung entschuldbar ist Bei entschuldbarer Fristversäumnis, z.B. schwere Erkrankung, hohes Alter, erstmalige und/oder nur kurzzeitige Fristüberschreitung = 2 bis 3 Wochen ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen, § 152 Abs. 1 S. 2, Hs. 1 AO. Bei Arbeitsüberlastung oder wiederholt verspätet abgegebenen Erklärungen liegt i.d.R. Verschulden vor, ebenso bei Verschulden eines Vertreters (z.B. Steuerberater) oder eines Erfüllungsgehilfen (§ 152 Abs. 1 S. 2, Hs. 2 AO). a) Grundsatz: Ermessensentscheidung Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, § 152 Abs. 1 S. 1 AO. Das FA hat hierbei sein Entschließungsermessen pflichtgemäß auszuüben, § 5 AO: Soll überhaupt ein Ver- spätungszuschlag festgesetzt werden? D.h.: Das FA hat kein freies Ermessen, es darf also nicht tun und lassen, was es möchte. Das FA muss sein Ermessen entsprechend § 5 AO ausüben. Dies bedeutet vor allem, dass keine Ermessensfehler begangen werden dürfen. Fachgruppe AO Seite 30 von 64 FTA I / StSA 2024 Ermessensfehler (vgl. § 5 AO) Ermessens- Ermessens- Ermessens- nichtgebrauch missbrauch überschreitung FA verkennt, dass FA lässt sich nicht von FA überschreitet es Ermessen hat gesetzlichen Zweck, Grenzen des (z.B. FA geht in einem sondern von sach- Ermessens Fall des § 152 Abs. 1 S. 1 AO fremden Erwägungen (z.B. VZ höher als davon aus, es sei verpflichtet, leiten (z.B. bei VZ darf es 25.000 €, vgl. § 152 einen VZ festzusetzen keine Rolle spielen, ob Steuer- Abs. 10 AO) erklärung inhaltlich richtig ist). b) Ausnahme: Gebundene Entscheidung/Muss-Regelung Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Steuererklärungsfrist ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags obligatorisch („Muss-Regelung“, § 152 Abs. 2 AO), insbesondere,  wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Mo- naten bzw. vgl. AE Nr. 1 zu § 152 AO nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde, § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO,  in den Fällen vorzeitiger Anforderung nach § 149 Abs. 4 AO nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde, § 152 Abs. 2 Nr. 3 AO. BEACHTE: Ausnahmen zur gebundenen Entscheidung: § 152 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AO zählt die Rückausnahmen auf. Die gesetzliche Verpflich- tung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO besteht demnach nicht,  wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,  wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen negativen Betrag (Vorsteuerüberschuss bei USt) festgesetzt wird (maßgebend ist hierbei die festgesetzte Steuer, nicht der nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende sog. Sollbetrag; auch geleistete Vorauszahlungen sind an dieser Stelle ohne Bedeutung), Fachgruppe AO Seite 31 von 64 FTA I / StSA 2024  wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (hierbei sind freiwillig gezahlte Vorauszahlungen unerheblich; andererseits ist es auch ohne Bedeutung, ob die fest- gesetzten Vorauszahlungen tatsächlich entrichtet wurden) In diesen Fällen greift § 152 Abs. 1 AO; d.h. ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden (Ermessensentscheidung!). 5.6.3.3 Höhe a) Jahreserklärungen  Vgl. § 152 Abs. 5 AO: gilt sowohl bei § 152 Abs. 1 AO als auch bei § 152 Abs. 2 AO;  für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung: 0,25% der festge- setzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerab- zugsbeträge;  Mindest-Verspätungszuschlag: 25 € pro angefangenen Monat; letztlich kommt der Mindest-Verspätungszuschlag in Höhe von 25 € pro angefangenen Monat in allen Fällen zur Anwendung, in denen die um die festgesetzten Vorauszahlungen und die an- zurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderte festgesetzte Steuer nicht mehr als 10.000 € beträgt (0,25 % von 10.000 € ergibt 25 €), also auch bei Erstattungen und in Null-Fällen.  § 152 Abs. 9 AO: bei Nichtabgabe der Steuererklärung: Berechnung Verspätungszu- schlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages, an dem die erstmalige Fest- setzung der Steuer wirksam wird; d.h. bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuer- bescheids, § 124 Abs. 1 AO. b) Steueranmeldungen § 152 Abs. 5 AO gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen (vgl. § 150 Abs. 1 S. 3 AO) sowie für nach § 41a Abs. 2 S. 2, zweiter Halbsatz EStG jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Ver- spätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen, § 152 Abs. 8 AO. c) Maximalbetrag und Abrundung, § 152 Abs. 10 AO  Maximal: 25.000 €;  Abrundung auf volle Euro. Fachgruppe AO Seite 32 von 64 FTA I / StSA 2024 5.6.3.4 Festsetzung  Der Verspätungszuschlag soll mit der Steuer festgesetzt werden, § 152 Abs. 11 AO, d.h. im maschinellen Steuerbescheid.  Die Festsetzung des Verspätungszuschlags stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar.  Gegen zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner kann ein einheitlicher Ver- spätungszuschlag festgesetzt werden. 5.6.4 Zwangsgeld (§§ 328 ff AO) 5.6.4.1 Allgemeines/Verhältnis zur Schätzung Der Steuerpflichtige oder ein Dritter soll zwar zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden, das Zwangsgeld ist jedoch keine Strafe. Wiederholung: - Das Zwangsgeld ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 6 AO) - Mangels Einnahmeerzielungsabsicht ist es keine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 AO. BEACHTE:  Das Zwangsgeldverfahren soll nur durchgeführt werden, wenn auf die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtung im Einzelfall wegen ihrer Bedeutung nicht verzichtet werden kann. Ist kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten, so ist das Zwangs- geldverfahren auch wegen des hierfür notwendigen Verwaltungsaufwands regelmäßig nicht zweckmäßig.  Vielfach wird es ausreichen, wenn das FA nach vorheriger Ankündigung die Besteue- rungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt.  Das Zwangsgeldverfahren soll nur dann eingeleitet werden, wenn das FA entschlossen ist, die Befolgung seiner Anordnung mit Nachdruck zu betreiben. Nicht zweckmäßig ist es, zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen und bei Erfolglosigkeit die- ser Maßnahmen auf die Schätzung zurückzugreifen. Vielmehr ist in diesem Fall eine weitere Zwangsgeldandrohung und -festsetzung mit höheren Beträgen durchzuführen. Fachgruppe AO Seite 33 von 64 FTA I / StSA 2024 5.6.4.2 Voraussetzungen - Vorliegen einer Handlungspflicht Beispiele: - Steuererklärungspflicht nach § 149 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 AO - Pflicht zur Auskunftserteilung Beteiligter oder Dritter nach § 93 AO - Geldleistungen sind nicht durch Zwangsgeld erzwingbar, sondern nur durch Vollstreckungsmaßnahmen. - Durchsetzbarer Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO Ein Verwaltungsakt, der insbesondere auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 328 Abs. 1 S. 1 AO). Beispiele: - Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO) - Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 2 AO) - Verfahrensvoraussetzungen (vgl. L+L 111) Ist eine Verpflichtung von mehreren Personen zu erfüllen (z.B. Abgabe einer Einkommensteu- ererklärung durch Eheleute/Lebenspartner in Fällen der Zusammenveranlagung), ist grund- sätzlich gegen jede Person ein gesondertes Verfahren durchzuführen. Es ist daher z.B. nicht zulässig, eine Zwangsgeldandrohung nach § 332 AO an Eheleute unter der Anschrift „Herrn und Frau“ zu richten. In der Regel wird es jedoch ausreichen, das Zwangsgeldverfahren nur gegen den Ehegatten/Lebenspartner zu betreiben, der die gewerb- lichen oder freiberuflichen Einkünfte erzielt oder dem die Einkünfte bei der Veranlagung aus- schließlich oder überwiegend zuzurechnen sind. Wird nach Androhung eines Zwangsgeldes eine Fristverlängerung (vgl. § 109 AO) für die Vor- nahme der zu erzwingenden Handlung gewährt, so entfällt die Grundlage für die Androhung. 5.6.4.3 Rechtsfolge Ermessen (§ 5 AO) hinsichtlich  Ob und  Höhe. Höchstgrenze: 25.000 €, § 329 AO. Fachgruppe AO Seite 34 von 64 FTA I / StSA 2024 Sowohl die Zwangsgeldandrohung, § 332 AO als auch die Zwangsgeldfestsetzung, § 333 AO stellen Verwaltungsakte i.S. des § 118 AO dar. 5.6.4.4 Beendigung des Zwangsgeldverfahrens (§ 335 AO) - Einstellung nach Erfüllung der Verpflichtung - Rückerstattung von Zwangsgeld, das nach Befolgung der Anordnung (z.B. Ab- gabe der Steuererklärung) bezahlt wurde - Aber: keine Rückerstattung, wenn zunächst Zahlung und erst danach Befolgung der Anordnung. Praxishinweis/AVT: Maschinelles Erinnerungs-/Zwangsgeldverfahren unter MÜSt-Übersichten/MÜSt- Maßnahmen-Sachbearbeiter: Für bestimmte Steuererklärungen/Unterlagen (z.B. ESt-Erklärung) wird ein maschinell berechneter Zwangsgeldbetrag vorge- schlagen, der grundsätzlich als angemessen gilt. Näheres vgl. Fach DV. Zur Verletzung der Mitwirkungspflichten  ÜA 104 Im Besteuerungsverfahren haben aber nicht nur die Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen; auch das Finanzamt hat gesetzliche Vorgaben zu beachten: 5.7 Beratung und Auskunft durch das FA, § 89 AO In § 89 Abs. 1 S. 1 AO sind Erklärungen/Anträge gemeint, die sich bei dem gegebenen Sach- verhalt aufdrängen (z.B. Hinweis auf Günstigerprüfung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, sofern Abgabe der Einkommensteuerklärung mit Anlage KAP im Servicezentrum). Eine allgemeine Rechts- und Steuerberatung ist nicht Sache der Finanzbehörden. § 89 Abs. 1 S. 2 AO gewährt dem Steuerpflichtigen ein Auskunftsrecht über Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren, wie z.B. Fristberechnung, Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand, über die Aussetzung der Vollziehung (vgl. AEAO Nr. 2 zu § 89). Die Erteilung von Auskünften inhaltlicher (materieller) Art (z.B. ob bestimmte Ausgaben als Werbungskosten abziehbar sind) ist dem FA zwar gestattet, ein Anspruch des Steuerpflichtigen hierauf besteht jedoch grundsätzlich nicht. Fachgruppe AO Seite 35 von 64 FTA I / StSA 2024 Verbindliche Auskunft: - Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhal- ten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. - Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO (AEAO Nr. 3.5.5 zu § 89). - Es besteht eine Gebührenpflicht (= Kosten, d.h. steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO) für die Erteilung verbindlicher Auskünfte, § 89 Abs. 3 AO. Die Finanzämter werden im Regelfall die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft zurückstellen, bis die Gebühr entrichtet wurde und bei Nichtzahlung die Auskunft nicht erteilen. Praxishinweis/AVT: verbindliche Auskunft: Sachgebietsleiter/in hat Zeichnungsrecht. 5.8 Rechtliches Gehör, § 91 AO Nach § 91 Abs. 1 AO soll, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Betei- ligten (§ 78 AO) eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entschei- dung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuer- erklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll. Sind die steuerlichen Auswirkungen der Abweichung nur geringfügig, so genügt es, die Ab- weichung im Steuerbescheid zu erläutern (AEAO Nr. 1 zu § 91). Die Abgrenzung ist fließend und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Anhalts- punkte können auch eine grundsätzliche Bedeutung aus der Sicht des Steuerpflichtigen oder Regelungen von Dauersachverhalten bilden. Durch die Anhörung können Einsprüche ver- mieden werden. Ein Verstoß gegen § 91 AO kann (durch nachträgliche Anhörung) geheilt werden, vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO (vgl. FTA II/2). Eine Verpflichtung zur Anhörung aufgrund des § 91 Abs. 1 AO besteht jedoch nur, wenn das FA von einer erklärten Tatsache (Sachverhalt, AEAO Nr. 1 zu § 91) zuungunsten der Steuer- pflichtigen wesentlich abweichen will, nicht wenn es lediglich eine andere rechtliche Schluss- folgerung ziehen möchte. Den Fall der Abweichung von der Rechtsauffassung des Steuerpflich- tigen erfasst also § 91 Abs. 1 AO nicht. Oftmals wird aber auch in diesem Fall eine Anhörung zweckmäßig sein, um Einsprüche zu vermeiden. Fachgruppe AO Seite 36 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiel: Ein Arbeitnehmer macht 260 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gel- tend, da er sechsmal wöchentlich zur Arbeit gefahren sei. Die Entfernung habe einfach 97 km betragen. Der Beamte zweifelt an der Anzahl der Fahrten (er möchte nur 220 Tage ansetzen) sowie an der tatsächlichen Entfernung (nach Auf- fassung des Beamten nur 88 km). Weil das FA vom Sachverhalt abweichen will (Wie oft ist der Steuerpflichtige gefahren? Was ist die tatsächliche Entfernung?), ist eine Anhörung nach § 91 AO erforderlich, zumal die beabsichtigte Abweichung auch wesentlich ist. Durch Ge- währung des rechtlichen Gehörs kann ein unnötiger Einspruch vermieden werden. Gegenbeispiel: Ein Steuerpflichtiger (Bankkaufmann) macht unter Vorlage von Belegen Aufwen- dungen für drei Anzüge als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 19 EStG geltend. Das FA vertritt die Auffassung, dass die Kosten wegen ihres nicht unwe- sentlichen privaten Charakters unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen. Eine Anhörung nach § 91 AO ist nicht zwingend, weil die Kosten als solche un- strittig sind. Der Sachverhalt ist unstrittig. Das FA vertritt nur eine andere Rechts- auffassung, so dass eine Erläuterung im Bescheid ausreichen würde. Praxishinweis/AVT: Das rechtliche Gehör kann mündlich (telefonisch) oder schriftlich erfolgen („Das Finanzamt beabsichtigt, von Ihrer Steuererklärung wie folgt abzuweichen …“). 5.9 Besteuerungsgrundsätze 5.9.1 Gesetzmäßigkeit, § 85 AO Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen müssen Steuern festgesetzt werden. 5.9.2 Gleichmäßigkeit, § 85 AO, Art. 3 GG Eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (sog. Progression) ist zulässig. Fachgruppe AO Seite 37 von 64 FTA I / StSA 2024 Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das Finanzamt in jedem Veranla- gungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen (hierzu gehört auch der AfA-Jah- resbetrag) erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat. 5.9.3 Untersuchungsgrundsatz, § 88 AO Das FA ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, auch zugunsten des Beteiligten, § 88 Abs. 1 AO. Zwecks Entlastung der Finanzverwaltung ist in § 88 Abs. 5 AO das sog. Risikomanagement- system (RMS) verankert (vgl. Fach Datenverarbeitung). Sobald über das RMS entsprechende Risikohinweise gegeben werden, ist § 88 AO einschlägig, (vgl. Fach Datenverarbeitung). Die anlässlich einer Außenprüfung bei anderen Steuerpflichtigen gefertigten Kontrollmittei- lungen (§ 194 Abs. 3 AO) sind auszuwerten. Beispiel: Bei Betriebsprüfung werden Betriebsausgaben (Auftritt Sänger bei Sommerfest) festgestellt, Prüfer fertigt Kontrollmitteilung an das FA des Sängers. 5.10 Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid 5.10.1 Begriff, § 155 Abs. 1 AO Steuern werden durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, § 155 Abs. 1 S. 1 AO; (etwas anderes ist für Steueranmeldungen vorgeschrieben  FTA II/1). Gem. § 155 Abs. 1 S. 3 AO stellen auch die Freistellung von einer Steuer (sog. Freistellungs- bescheid, z.B. gemeinnütziger Verein wird freigestellt von der Körperschaftsteuer) oder die Ablehnung eines Antrags auf Änderung eines Steuerbescheids (sog. Ablehnungsbescheid) Steuerbescheide dar. Praxishinweis/AVT: AVT-Muster: Steuerbescheid „Karl und Karla“; vgl. Seite 8ff in den AVT-Unterlagen Fachgruppe AO Seite 38 von 64 FTA I / StSA 2024 5.10.2 Form und Mindestinhalt Steuerbescheide i.S. des § 155 Abs. 1 AO sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, § 157 Abs. 1 S. 1 AO. Ein mündlicher Steuerbescheid ist nichtig. Wer? An wen? Was? Erlassendes FA Person des - Steuerart (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO) Steuerschuldners - Steuerhöhe (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO) (§ 119 Abs. 3 AO) (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO) - Steuerjahr (bei Jahressteuern) Ist dieser Mindestinhalt nicht vorhanden, ist der Bescheid nichtig, d.h. er ist völlig unwirk- sam. Es gibt also rechtlich gar keinen Bescheid! Der Bescheid ist nichtig, vgl. § 125 AO = FTA II/2) 5.10.3 Vollautomatischer Steuerbescheid  § 155 Abs. 4 S. 1 AO: Steuerfestsetzung sowie Anrechnung von Steuerabzugsbe- trägen und Vorauszahlungen ausschließlich automationsgestützt zulässig;  § 155 Abs. 4 S. 1 letzter Halbsatz AO: ausdrücklich nicht zulässig, wenn Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten; z.B. wenn das Risiko- managementsystem oder eine personelle Entscheidung des zuständigen Amtsträ- gers dazu geführt haben, dass der Fall zur personellen Prüfung ausgesteuert wird;  § 155 Abs. 4 S. 3 AO: kein automationsgestützter Bescheid, wenn der Steuerpflich- tige Angaben im qualifizierten Freitextfeld oder abweichende Angaben zu eDaten ge- macht hat. 5.10.4 Rechtsbehelfsbelehrung Das Fehlen der nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO bei Steuerbescheiden vorgeschriebenen Rechts- behelfsbelehrung führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Bescheids, vielmehr kann ein Einspruch noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe eingelegt werden, § 356 Abs. 2 AO. Praxishinweis/AVT: Rechtsbehelfsbelehrung vgl. Steuerbescheid „Karl und Karla“; Seite 8ff in den AVT-Unterlagen Fachgruppe AO Seite 39 von 64 FTA I / StSA 2024 5.10.5 Begründung, § 121 AO Grundsatz: Begründungspflicht, § 121 Abs. 1 AO = Erläuterungstexte im Steuerbescheid Praxishinweis/AVT: Standardisierte (vor allem Kz. 761 ff) oder frei formulierte Erläuterungen zur Fest- setzung stellen Begründung i.S. des § 121 AO dar: „Die geltend gemachten Spenden i.H.v. 1.500 € können ohne Nachweis nicht be- rücksichtigt werden.“ Ausnahme: keine Begründung erforderlich in den Fällen des § 121 Abs. 2 AO; insbesondere § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO  wenn bereits vorher rechtliches Gehör gewährt wurde (§ 91 AO, telefonisch oder schriftlich: Praxishinweis/AVT: "Das Finanzamt beabsichtigt, von der Steuererklärung wie folgt abzuweichen:..." In diesem Fall genügt ein Hinweis im Erläuterungstext: "Die Abweichungen von Ihrer Steuererklärung wurde Ihnen mit Schreiben vom... mitgeteilt." 5.10.6 Wirksamkeit durch Bekanntgabe Der Steuerbescheid wird erst mit der Bekanntgabe wirksam, § 124 Abs. 1 S. 1 AO. Voraus- setzung für die Bekanntgabe ist zunächst der Zugang i.S. des § 130 BGB. Der Bescheid muss also derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umstän- den mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen war (vgl. Fach AR). Beispiel: Postsendung (mit Steuerbescheid) wird vom Briefträger am 18.07. in den Brief- kasten des Stpfl. geworfen; Stpfl. ist vom 15.07. bis 02.08. im Auslandsurlaub; der Zugang des Bescheids ist dennoch am 18.07. erfolgt (Machtbereich). 5.10.7 Bekanntgabezeitpunkt 5.10.7.1 Einfacher Brief Für den Bekanntgabezeitpunkt enthält § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Vereinfachungsregelung: Ein Verwaltungsakt (also z.B. Steuerbescheid), der mit einfachem Brief im Inland übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der tatsächliche, frühere Zugang ist unerheblich, da insoweit eine gesetzliche Fiktion (Vermutung) vorliegt. Fachgruppe AO Seite 40 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiel: Postsendung (mit Steuerbescheid) wird am 18.06. (Montag) mit einfachem Brief zur Post gegeben und vom Briefträger am 19.06. in den Briefkasten des Stpfl. geworfen. Der Steuerbescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 21.06. als bekannt gege- ben. Der tatsächliche frühere Zugang ist unerheblich, weil insoweit eine gesetzli- che Fiktion vorliegt. Bei den drei Tagen handelt es sich um eine Frist im Sinne des § 108 Abs. 3 AO (AEAO Nr. 2 zu § 108), d.h. die Bekanntgabe verschiebt sich auf den nächst folgenden Werktag, wenn der dritte Tag nach Aufgabe zur Post ein Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Sonnabend (=Samstag) ist. Beispiel: Postsendung (mit Steuerbescheid) wird am 20.06. (Mittwoch) mit einfachem Brief zur Post gegeben. Der Steuerbescheid gilt grundsätzlich gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Weil der 23.06. ein Samstag ist, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächstfolgenden Werktag, mithin auf den 25.06. (§ 108 Abs. 3 AO). Die Dreitageregelung gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder erst nach den drei Tagen zugegangen ist (lesen Sie § 122 Abs. 2 AO, Wortlaut nach der Nr. 2). Der spätere Zugangstag kann auch ein Sonntag/gesetzlicher Feiertag/Samstag sein. Beispiel: Postsendung (mit Steuerbescheid) wird vom Briefträger versehentlich am 08.08. in den Briefkasten des Nachbarn des Stpfl. geworfen; Nachbar leitet die Postsen- dung erst am 14.08., einem Samstag, an den Stpfl. weiter; Bekanntgabe ist erst am 14.08. erfolgt, da er erst zu diesem Zeitpunkt in den Machtbereich des Stpfl. gelangt. 5.10.7.2 Telefax, E-Mail Elektronische Übermittlung eines Verwaltungsakts  vgl. § 122 Abs. 2a AO: Bekanntgabe am dritten Tag nach Absendung (Frist i.S. des § 108 Abs. 3 AO), früherer Zugang unerheblich, späterer Zugang maßgeblich. Fachgruppe AO Seite 41 von 64 FTA I / StSA 2024 5.10.7.3 Bereitstellung zum Datenabruf § 122a AO ermöglicht - zur Vermeidung von Medienbrüchen - die Bekanntgabe des Verwal- tungsakts in einer völlig neuen Form, nämlich durch Download. In diesem Fall ist der Adressat aufgefordert, sich den Bescheid – nach entsprechender Benachrichtigung – bei der Finanzver- waltung „abzuholen“. Die zum Datenabruf befugte Person, die mit dieser Bekanntgabeform einverstanden sein muss, wird per E-Mail benachrichtigt, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf über ein entsprechendes Portal der Finanzverwaltung (z. B. das ELSTER-Online-Portal) bereitgestellt wurde. Der Ver- waltungsakt gilt dann drei Tage nach Benachrichtigung als bekannt gegeben. 6 STEUERSCHULDVERHÄLTNIS 6.1 Begriff Es beinhaltet alle Rechtsbeziehungen zwischen Steuerschuldner und Steuergläubiger, die Geldleistungen zum Gegenstand haben. Hauptfall ist der Steueranspruch, § 3 Abs. 1 AO, ferner Haftungsansprüche (Fach AR FTA II/1), Erstattungsansprüche und Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, § 3 Abs. 4 AO, vgl. § 37 Abs. 1 AO. Zum Steuerschuldner vgl. § 43 S. 1 AO Beispiele: - LSt: Arbeitnehmer § 38 Abs. 2 EStG - ESt: Steuerpflichtiger § 36 Abs. 4 EStG - USt bei Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG: Unternehmer § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG - GewSt: Unternehmer § 5 Abs. 1 GewStG Der Begriff des Steuerpflichtigen, § 33 Abs. 1 AO geht noch über den Begriff des Steuer- schuldners hinaus und erfasst auch alle über die Zahlung der Steuerschuld hinausgehenden steuerlichen Pflichten anderen Inhalts, wie z.B. Steuererklärungs-, Buchführungs-, Aus- kunftspflichten oder Abführungspflichten (hinsichtlich einer fremden Steuerschuld, insbes. Ab- führung von LSt durch Arbeitgeber = Steuerpflichtiger; Arbeitnehmer = Steuerschuldner). 6.2 Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen der Steuer  vgl. L+L 112 Fachgruppe AO Seite 42 von 64 FTA I / StSA 2024 7 FRISTEN 7.1 Begriff Bei einer Frist handelt es sich um einen Zeitraum zwischen Fristbeginn und Fristende. Nach Ablauf einer Frist tritt eine bestimmte Rechtsfolge ein, z.B.: - nach Ablauf der 1-monatigen Einspruchsfrist i.d.R. Unzulässigkeit des Einspruchs - nach Ablauf der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen ist nach Ermessen ein Verspätungszuschlag möglich. Fristen dienen somit der Verfahrensbeschleunigung. 7.2 Fristberechnung Für eine Fristberechnung sind die §§ 186 ff BGB maßgebend, die über § 108 Abs. 1 AO auch im Steuerrecht anwendbar sind. Jede Fristberechnung besteht aus drei Schritten: Fristbeginn – Fristdauer – Fristende! 7.2.1 Fristbeginn Maßgebend ist § 187 BGB. Dabei unterscheidet § 187 zwei Arten von Fristen: 7.2.1.1 Ereignisfrist § 187 Absatz 1 BGB regelt den Beginn von Fristen, für die ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist (Ereignisfrist). Beispiele: - Einspruchsfrist - Zahlungsfristen Der Tag, in den das Ereignis fällt, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet, § 187 Abs. 1 BGB. Bei der Einspruchsfrist ist der Tag der Bekanntgabe der Ereignistag. Folglich wird beim Beginn der Einspruchsfrist der Bekanntgabetag nicht mitgerechnet. Fachgruppe AO Seite 43 von 64 FTA I / StSA 2024 Hinweis zur Klausurtechnik: Machen Sie in Klausuren deutlich, dass der Tag, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, nicht mitgerechnet wird. Verwenden Sie hierzu die Formulierung „mit Ablauf des“ oder „m.A.d.“. Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid geht am 03.03. (= Montag) mit einfachem Brief zur Post. Das Ereignis ist die Bekanntgabe des Bescheids am 06.03. gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Einspruchsfrist beginnt also mit Ablauf des 06.03. zu laufen, § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 BGB. 7.2.1.2 Beginnfrist § 187 Absatz 2 regelt dagegen den Beginn von Fristen, für die der Beginn eines Tages maß- gebend ist. Hier wird dieser Tag bei der Fristberechnung von Beginn an mitgerechnet (Be- ginnfrist). Beispiel: Lebensaltersberechnung vgl. § 187 Abs. 2 S. 2 BGB 7.2.2 Fristdauer Beispiele: - 1 Monat (Einspruchsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO) - 18 Jahre (Volljährigkeit gem. § 2 BGB) - 1 Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids (Fälligkeit der ESt-Abschlusszahlung gem. § 220 Abs. 1 AO, § 36 Abs. 4 EStG) = Fach KR 7.2.3 Fristende 7.2.3.1 Einspruchsfrist Die einmonatige Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) endet mit Ablauf des Tages des nächs- ten Monats, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, in den das Ereignis (= Bekanntgabe des Bescheids) gefallen ist (§ 188 Abs. 2, 1. Alternative BGB). Fachgruppe AO Seite 44 von 64 FTA I / StSA 2024 Hinweis zur Klausurtechnik: Die Frist endet immer mit Ablauf des jeweiligen Tages, vgl. auch die Formulie- rung in § 188 BGB. Machen Sie dies in Ihren Klausuren deutlich, indem Sie auch beim Fristende (genauso wie beim Fristbeginn der Ereignisfrist) die Formulierung „mit Ablauf des“ oder „m.A.d.“ verwenden. Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid geht am 03.03. (= Montag) mit einfachem Brief zur Post. Bekanntgabetag ist der 06.03., § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des 06.03. zu laufen, § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 S. 1 BGB und endet mit Ablauf des 06.04., § 188 Abs. 2 BGB. Wichtiger Hinweis: Merke: Dreimal dieselbe Zahl! - Bekanntgabe am 06.03. - Fristbeginn: Mit Ablauf des 06.03. - Fristende: Mit Ablauf des 06.04. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist im letzten Monat der für den Ablauf maßge- bende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats, § 188 Abs. 3 BGB. Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid geht am 28.08. (= Montag) mit einfachem Brief zur Post. Die Bekanntgabe erfolgt am 31.08., § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des 31.08. zu laufen, § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 BGB und endet mit Ablauf des 30.09., § 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB, weil es den 31.09. nicht gibt. Frühleerung: Ein Einspruch, der von der Poststelle des Finanzamts mit dem Eingangsstempel „Frühleerung“ versehen ist, gilt als noch am Vortag eingelegt. Fachgruppe AO Seite 45 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid geht am 27.08. (= Montag) mit einfachem Brief zur Post. Die Bekanntgabe erfolgt am 30.08., § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des 30.08. zu laufen, § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 BGB und endet mit Ablauf des 30.09., § 188 Abs. 2 BGB. Ein Einspruchsschreiben, das mit dem Eingangsstempel 01.10. „Frühlee- rung“ versehen ist, gilt noch am 30.09. als eingegangen und ist damit frist- gerecht. Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend (=Samstag), endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, § 108 Abs. 3 AO. Hierbei ist das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgeblich. Auszug: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) Art. 1 Gesetzliche Feiertage sind Abs. 1 Nr. 1: im ganzen Staatsgebiet - Neujahr, - Heilige Drei Könige (Epiphanias), - Karfreitag, - Ostermontag, - der 1. Mai, - Christi Himmelfahrt, - Pfingstmontag, - Fronleichnam, - 3.10. als Tag der deutschen Einheit, - Allerheiligen - Erster Weihnachtstag - Zweiter Weihnachtstag. Nr. 2: in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt. Abs. 2: In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag. BEACHTE: Heiligabende (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine gesetzlichen Feiertage!! Fachgruppe AO Seite 46 von 64 FTA I / StSA 2024 Beispiele: - Aufgabe zur Post mit einfachem Brief am 22.11., Bekanntgabe am 25.11., Fristbeginn mit Ablauf des 25.11., Fristende eigentlich mit Ab- lauf des 25.12. Da der 25.12. und der 26.12. gesetzliche Feiertage sind, endet die Ein- spruchsfrist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des 27.12. (es sei denn, der 27.12. ist ein Samstag oder Sonntag). - Aufgabe zur Post mit einfachem Brief am 21.11., Bekanntgabe am 24.11., Fristbeginn mit Ablauf des 24.11., Fristende mit Ablauf des 24.12. (es sei denn, der 24.12. ist ein Samstag, Sonntag; Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag). 7.2.3.2 Fristende bei der Lebensaltersberechnung Beispiel: Leopold Löwe ist am 18.06.2000 um 23.45 Uhr geboren. Wann wird Leopold volljährig? - Fristbeginn: 18.06.2000 (ohne „mit Ablauf des“, da hier Beginnfrist und der Tag der Geburt mitgerechnet wird, § 187 Abs. 2 BGB) - Fristdauer: 18 Jahre (§ 2 BGB) - Fristende: mit Ablauf des 17.06.2018, (§ 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB, bei einer Beginnfrist endet die Frist bereits mit Ablauf des dem Anfangstag vorhergehenden Tages des späteren Jahres).  vgl. ÜA 105 7.3 Fristverlängerung, § 109 AO  vgl. L+L 113 Fachgruppe AO Seite 47 von 64 FTA I / StSA 2024 7.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO Es kann vorkommen, dass der Steuerpflichtige eine gesetzliche (nicht nach § 109 AO verlän- gerbare) Frist unverschuldet versäumt. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Stpfl. so gestellt, wie wenn er die Frist nicht versäumt hätte. Ihm verbleiben also alle Rechte, die er gehabt hätte, wenn er die Frist nicht versäumt hätte. Die Wiedereinsetzung stellt keine Fristverlängerung i.S. des § 109 AO dar.  Wiedereinsetzung i.R.d. Rechtsbehelfsverfahrens: vgl. Tz. 8.4. Fachgruppe AO Seite 48 von 64 FTA I / StSA 2024 8 EINSPRUCHSVERFAHREN Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig (AEAO Nr. 2 vor § 347). Wichtiger Hinweis: Erfolg des Einspruchs

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