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Diese Präsentation behandelt das Domainrecht, insbesondere die Auswahl und Vergabe von Domainnamen. Sie beleuchtet verschiedene Aspekte wie Top-Level-Domains, URLs und gesetzliche Regelungen, die bei der Auswahl von Domainnamen zu beachten sind.
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Inhalt der Presentation Was muss ich bei der Auswahl meiner Domain beachten? Domain-Namen Top-Level-Domains Uniform Resource Locator (URL) Domain-Name-Grabbing Innehabung Domain vs. Ähnliche Marke Unter Domainrecht werden eine Reihe verschiedener gesetzlicher Regelungen für d...
Inhalt der Presentation Was muss ich bei der Auswahl meiner Domain beachten? Domain-Namen Top-Level-Domains Uniform Resource Locator (URL) Domain-Name-Grabbing Innehabung Domain vs. Ähnliche Marke Unter Domainrecht werden eine Reihe verschiedener gesetzlicher Regelungen für die Vergabe von Internetdomänen verstanden. Es ist nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert, sondern hat sich durch Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsbereichen herausgebildet. Der Oberste Gerichtshof in Österreich beschäftigte sich erstmals im Jahr 1998 (Jusline - 4 Ob 36/98t) mit Domainrecht, im Speziellen mit Domaingrabbing. Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. In Österreich besteht nach derzeitiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Übertragung einer Domain (omega.at - 4 Ob 226/04w). Was muss ich bei der Auswahl meiner Domain beachten? Bei der Auswahl der Domain ist darauf zu achten, dass die gewählte Internet-Adresse (Domain) nicht in Rechte Dritter eingreift. Die Rechte Dritter können sich insbesondere aus folgenden Gesetzen ableiten lassen: Markenschutzgesetz (MaSchG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Namensrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Mit der Einführung von Domainnamen statt Nummern (IPAdressen) im Jahr 1983 wurde das Internet und seine Dienste, z. B. das Worldwide Web (kurz WWW), einfacher nutzbar. Jeder Domain-Name besteht aus beliebig vielen Namensteilen (Labels), die durch Punkte voneinander getrennt sind. Beispiel: de.wikipedia.org/ Die Darstellung des Domain Name System (DNS) erfolgt als Wurzelbaum. Der ganz rechts stehende Name steht in der Hierarchie des Wurzelbaums am höchsten, der ganz linke Knotenname am niedrigsten. Der vollständige Name einer Domain wird als ihr Fully Qualified Domain Name (FQDN) bezeichnet, bsp. www.wikipedia.org org at com TDomainop-Level- Second-Level- wikipedia Domain T(auchhirdSubdomain-Level-Dgenanntoma)in de Domain-Name: de.wikipedia.org Am oberen Ende des Wurzelbaums eines DomainNamens steht die Top-Level-Domain (TLD). Arten von Top-Level-Domains (TLD): country code Top-Level-Domain (ccTLD): Für einen der etwa 200 Staaten der Erde. Dabei ist jedem Land genau ein Zwei-Buchstaben-Code (ALPHA-2) nach ISO 3166 zugeordnet (z.B..at;.de;.pl etc.). Sub- Level Domains: co.at, or.at, gv.at, ac.at; generic Top-Level-Domain (gTLD) werden unterteilt in: sponsered Top-Level-Domains (sTLD) wie beispielsweise.edu,.gov,.mil... unsponsered Top-Level-Domains (uTLD) wie beispielsweise.com,.info... country code Top-Level-Domains (ccTLD).at = Österreich.de = Deutschland.it = Italien.us = Amerika generic Top-Level-Domains (gTLD).com = kommerzielle Angebote.edu = Bildungseinrichtungen.org = nicht kommerzielle Organisationen.gov = US-amerikanische Regierungsorgane.mil = militärische Einrichtungen Verwaltung von Top-Level-Domains (TLD) Für die Verwaltung einer Top-Level-Domain ist jeweils ein einziges Unternehmen (sog. Registry) tätig, welches von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (kurz: ICANN) autorisiert wurde. Die deutsche ccTLD wird beispielsweise von der Genossenschaft DENIC verwaltet. Bei diesen Registrys können nun Second-Level-Domains eingetragen werden; dieser Vorgang wird Domainregistrierung genannt. In der Regel erfolgt die Anmeldung dieser Adressen durch Registrare, eine Rolle, die üblicherweise von Internet Service Providern (ISP) wahrgenommen wird. Diese Registrare bedienen wiederum Endkund\*innen. Die Internet-Registrierstellen prüfen den Eingriff in fremde Rechte nicht. Diese Stellen tragen den gewünschten Domain-Namen in das Register ein, soweit die konkrete Domain noch nicht vergeben ist gilt der Grundsatz first come, first served. Im Domain-Vergabeverfahren ist der Domain-Name ein im Internet weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer Top-Level- Domain. Die exakten Regeln für die Namensvergabe legt das sogenannte Network Information Center (kurz: NIC) der jeweiligen Top-Level-Domain fest. Mit jedem so gebildeten voll qualifizierten Domain-Namen (FQDN = Fully Qualified Domain Name) kann ein beliebiges physisches oder virtuelles Objekt weltweit eindeutig adressiert werden. Spricht man von einem Uniform Resource Locator (URL), so meint man meist den konkreten Pfad\.... auf ein Verzeichnis Domainrecht https://de.wikipedia.org/wiki/ oder einer Datei https://www.nic.at/fileadmin/domainrechtstag/downloads/2011/Pr %E4sentation%20Thiele.pdf Eine URL besteht meist aus mehreren Teilen. Der Aufbau und die Bestandteile einer URL 1\. Protokoll (http) 2. Hostname (www.youtube.com) 3\. Subdomain (www) 4\. Domain-Name (youtube.com) 5. Top-Level-Domain (.com) 6\. Pfad (/watch) 7\. Parameter (v) und Parameterwert (QHCwLyyEjOA) Der Aufbau und die Bestandteile einer URL 1\. Das verwendete Protokoll Hier: Hypertext Transfer Protocol (HTTP) Weitere mögliche Protokolle: Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS), File Transfer Protocol (FTP) 2\. Hostname oder Host Hier: www.youtube.com 3\. Subdomain Hier: www. 4\. Domain-Name Hier: youtube.com Der Aufbau und die Bestandteile einer URL 5\. Top-Level-Domain (TLD) Hier:.com (gTLD) 6\. Pfad Hier: /watch Ein Pfad verweist auf eine spezifische Datei oder ein Verzeichnis. 7\. Parameter und Parameterwert Hier: v (Parameter), QHCwLyyEjOA (Parameterwert). Parameter werden durch ein "?"-Symbol eingeleitet. Treten immer nach dem selben Schemata auf: Parameter=Parametername. Vergabe erfolgt i. d. R. auf privatwirtschaftlicher Basis. Seit 1998 ist die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) mit der weltweiten Domainvergabe betraut, ccTLD.at seit 1998 von NIC.at verwaltet. Die ICANN betraut Registrierungsstellen. Registrierungsstellen für ccTDL-Domains (z. B. www.orf.at) ist in Österreich die nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m. b. H. und in Deutschland die DENIC eG zuständig. Grundsätzlich gilt bei der Registrierung einer Domain das Prioritätsprinzip. „Wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten." (siehe auch www.whois.com) Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit" genießt, wie „www.shell.de". Reservierung von Domains um: Konkurrent\*innen an der Nutzung zu hindern (Domain Blockade). Sich am Verkauf zu bereichern (Domain Vermarktung). Voraussetzungen: Handeln im geschäflichen Verkehr des\*der Domaininhabers\*in. Domain Grabber hat zum Zeitpunkt der Registrierung (od. des Rechtsüberganges i. F. einer Domainübertragung) in Behinderungsabsicht gehandelt. Domain Grabbing bei generischen Domains? Siehe z. B. OGH 4 Ob 229/03k, autobelehnung.at Lt. OGH ausreichend, dass kein nachweisbares Eigeninteresse des Domain-Grabbers am Domainerwerb erkennbar ist. Präzedenzfälle: OGH 4 Ob 141/05x (hotspring.at), OGH 17 Ob 10/09 (mountain-cleantech.ch), Serfaus, Tiscover, ÖW. Unlautere Geschäfspraktik i. S. d. § 1 UnlautererWettbewerbs- Gesetz (UWG): Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen unerheblich zu beeinflussen, oder eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschafliche Verhalten des\*der Durchschnittsverbrauchers\*in, den\*die sie erreicht oder an den\*die sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, eine\*n Marktteilnehmer\*in in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass diese\*r dazu veranlasst wird, eine geschäfliche Entscheidung zu treffen, die er\*sie andernfalls nicht getroffen hätte. Auf nationaler Ebene ist das Problem des Domain-NameGrabbings weitgehend gelöst. Auf internationaler Ebene bemüht sich vor allem die World Intellectual Property Organization (WIPO). Mit dem „Arbitration und Mediation Center" um Streitbeilegung auf Grundlage der von der ICANN ausgearbeiteten „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy" (UDNDRP), der sich jede\*r unterwerfen muss, der\*die einen Domain-Name unterhalb einer der von der ICANN verwalteten generic Top-Level-Domains (gTLD) registriert. Die (sehr viel wichtigeren) unsponsered Top-Level-Domains (uTLD) stehen unter der direkten Kontrolle von ICANN und der Internet Society. Kläger\*in: Domaingrabber anschreiben und ein Verkaufsangebot erbeten (Vermarktungsabsicht). Ausdrucke der Website machen. Registrierungsstelle anschreiben und Löschung der Domain bzw. Versetzung in den Wartestatus begehren. Beklagte\*r: Nachweisen, dass man die Domain tatsächlich für sich selbst benutzen will. Darlegen, warum keine Behinderungsabsicht vorliegt. Argumentieren, dass die Domain generisch oder rein beschreibend ist. Innehabung Domain vs. ähnliche Marke Die Innehabung einer Domain alleine genügt noch nicht, um gegen Dritte vorzugehen, die später ein der Domain ähnliches Zeichen als Marke registrieren. Domaininhaber\*in muss beweisen, dass sein Unternehmen von den angesprochenen Verkehrskreisen auch aufgrund der Domain (und nicht anhand anderer Kennzeichen wie Marke, Firma, andere Domain etc. identifiziert wird (z. B. Nutzung der Domain als E-Mail Adresse). Andernfalls dient die Domain nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als Adressbezeichnung im WWW, ähnlich einer Telefonnummer im Telefonbuch. Praxistipps: Innehabung Domain vs. ähnliche Marke Auf Kläger\*innenseite: Rechtzeitig Ausdrucke der Webseite machen. Unterlassungsbegehren so formulieren, dass nicht nur auf den Wortlaut der Domain, sondern auch auf den Inhalt der Website abgestellt wird. Keine Beseitigung begehren. Versuchen, das Vorliegen einer bekannten Marke zu konstruieren, weil dann gegen die Domain generell vorgegangen werden kann und evtl. auch Beseitigungsanspruch zusteht. Stets auch Ansprüche aus Domain-Grabbing prüfen, da hierfür bereits der bloße rechtswidrige Erwerb der Domain ausreicht. Praxistipps: Innehabung Domain vs. Ähnliche Marke Auf Beklagtenseite: Rechtswidrige Inhalte möglichst rasch entfernen, da der Beseitigungsanspruch das tatsächliche Vorliegen eines rechtswidrigen Zustandes voraussetzt. Sollte der\*die Kläger\*in die Bekanntheit seiner\*ihrer Marke vorbringen, einwerfen, dass die geforderte Bekanntheit gar nicht im gesamten Staatsgebiet (zumindest ein wirtschaftlich bedeutender Teil) vorliegt. Überprüfen, ob im Provisorialverfahren die Bescheinigungsmittel der Klagsseite auch tatsächlich parat (sofort ausführbar) sind. Es ist möglich, eine Domain als Marke rechtlich absichern zu lassen. Hierzu ist eine Registrierung der Domain als Marke beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (wenn das Zeichen über die tatsächlichen Verhältnisse irreführend ist oder nur beschreibenden Charakter hat). Alle Literaturquellen, welche für die Erstellung dieses Foliensatzes verwendet wurden sowie weiterführende Literaturempfehlungen befinden sich in einem eigenen Foliensatz „Literaturverzeichnis".