Domain Registrierung & Grabbing (PDF)
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Summary
This document delves into domain registration, highlighting the role of ICANN and the principles of priority in domain name acquisition. It also explores the legal implications of domain grabbing (cybersquatting) and relevant legal frameworks, along with practical tips for domain-grabbing disputes and the distinction between domain ownership and trademark infringement.
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Registrierung einer Domain ========================== - Vergabe erfolgt i.d.R. auf privatwirtschaftlicherBasis. - Seit1998istdieInternetCorporationforAssignedNames andNumbers(ICANN)mitderweltweitenDomainvergabe betraut,ccTLD.atseit1998vonNIC.atverwaltet. - Die ICANN betrautRegistrie...
Registrierung einer Domain ========================== - Vergabe erfolgt i.d.R. auf privatwirtschaftlicherBasis. - Seit1998istdieInternetCorporationforAssignedNames andNumbers(ICANN)mitderweltweitenDomainvergabe betraut,ccTLD.atseit1998vonNIC.atverwaltet. - Die ICANN betrautRegistrierungsstellen. - Registrierungsstellen für ccTDL-Domains (z.B.www.orf.at) - istin Österreich die nic.at Internet Verwaltungs-und Betriebsgesellschaftm.b.H. - undin Deutschland die DENIC eGzuständig. Registrierung einerDomain Registrierung einer Domain ========================== - Grundsätzlichgilt bei der Registrierung einer Domain das Prioritätsprinzip. - „Wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darfdiesen auchnutzen und behalten." (siehe auchwww.whois.com) - Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weitüberragendeBekanntheit" genießt, wie„www.shell.de".Registrierung einerDomain Domain-Name-Grabbing ==================== - Auch: Cybersquatting - Reservierung von Domainsum: - Konkurrent\*innen an der Nutzung zu hindern(DomainBlockade). - Sich am Verkauf zu bereichern (Domain Vermarktung). Voraussetzungen: - Handeln im geschäflichen Verkehr des\*der Domaininhabers\*in. - Domain Grabber hat zum Zeitpunktder Registrierung(od. des Rechtsübergangesi.F. einer Domainübertragung) in Behinderungsabsicht gehandelt. Domain-Name-Grabbing ==================== - Domain Grabbing bei generischen Domains?Siehez. B. OGH 4 Ob 229/03k, autobelehnung.at - Lt. OGH ausreichend, dass kein nachweisbares Eigeninteressedes Domain-Grabbers am Domainerwerb erkennbarist. - Präzedenzfälle: OGH 4 Ob 141/05x (hotspring.at), OGH 17 Ob 10/09 (mountain-cleantech.ch), Serfaus, Tiscover,ÖW. Domain-Name-Grabbing Gesetzeslage Domain-Name-Grabbing ================================= - Unlautere Geschäfspraktiki. S. d.§1 Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz(UWG): - Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstigeunlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmenunerheblichzu beeinflussen,oder - eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissender beruflichenSorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweiligeProduktgeeignetist, das wirtschafliche Verhaltendes\*der - Durchschnittsverbrauchers\*in, den\*diesie erreicht oder an den\*diesie sich richtet,wesentlichzubeeinflussen, - kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommenwerden. - Bzw. auchi. S. d.§2UWG: - Eine Geschäftspraktik gilt alsirreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignetist, - eine\*n Marktteilnehmer\*inin Bezug auf das Produkt über einen oder mehrerederfolgendenPunkte derart zutäuschen, dassdiese\*r dazu veranlasst wird, eine geschäfliche Entscheidung zu treffen, die er\*sie andernfallsnicht getroffenhätte. GesetzeslageDomain-Name-Grabbing Domain-Name-Grabbing ==================== - Auf nationaler Ebene ist das Problem des Domain-Name-Grabbingsweitgehendgelöst. - Auf internationaler Ebene bemüht sich vor allem die World Intellectual Property Organization(WIPO). - Mit dem „Arbitration und Mediation Center" um Streitbeilegung auf Grundlageder von der ICANN ausgearbeiteten „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy" (UDNDRP), der sichjede\*r unterwerfen muss, der\*dieeinen Domain-Name unterhalb einer der von der ICANN verwaltetengeneric Top-Level-Domains (gTLD)registriert. - Die (sehr viel wichtigeren) unsponsered Top-Level-Domains (uTLD) stehenunter der direkten Kontrolle von ICANN und der InternetSociety. Praxistipps bei Domain-Grabbing =============================== Kläger\*in: =========== - Domaingrabber anschreiben und ein Verkaufsangeboterbeten (Vermarktungsabsicht). - Ausdrucke der Websitemachen. - Registrierungsstelle anschreiben und Löschung der Domain bzw.Versetzungin den Wartestatusbegehren. Beklagte\*r: ============ - Nachweisen, dass man die Domain tatsächlich für sich selbst benutzenwill. - Darlegen, warum keine Behinderungsabsichtvorliegt. - Argumentieren, dass die Domain generisch oder rein beschreibendist. Innehabung Domain vs. ähnliche Marke ==================================== - Die Innehabung einer Domain alleine genügt noch nicht, um gegenDritte vorzugehen, die später ein der Domain ähnliches Zeichen alsMarke registrieren. - Domaininhaber\*inmuss beweisen, dass sein Unternehmen von den angesprochenenVerkehrskreisen auch aufgrund der Domain (und nicht anhandanderer Kennzeichen wie Marke, Firma, andere Domain etc. identifiziertwird (z. B. Nutzung der Domain als E-MailAdresse). - Andernfalls dient die Domain nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondernlediglich als Adressbezeichnung im WWW, ähnlicheiner TelefonnummerimTelefonbuch. Innehabung Domain vs. ähnlicheMarke Innehabung Domain vs. ähnlicheMarke =================================== AufKläger\*innenseite: ====================== - Rechtzeitig Ausdrucke der Webseitemachen. - Unterlassungsbegehren so formulieren, dass nicht nur auf den Wortlautder Domain, sondern auch auf den InhaltderWebsite abgestelltwird. - Keine Beseitigungbegehren. - Versuchen, das Vorliegen einer bekannten Markezu konstruieren, weil dann gegen die Domain generell vorgegangenwerden kann und evtl. auch Beseitigungsanspruchzusteht. - Stets auch Ansprüche aus Domain-Grabbing prüfen, da hierfürbereits der bloße rechtswidrige Erwerb der Domain ausreicht. Innehabung Domain vs. ähnlicheMarke =================================== AufBeklagtenseite: ================== - Rechtswidrige Inhalte möglichst rasch entfernen, da der Beseitigungsanspruchdas tatsächliche Vorliegeneines rechtswidrigenZustandesvoraussetzt. - Sollteder\*dieKläger\*indie Bekanntheitseiner\*ihrer Marke vorbringen,einwerfen, dass die geforderte Bekanntheit gar nichtimgesamtenStaatsgebiet (zumindest einwirtschaftlichbedeutenderTeil)vorliegt. - Überprüfen, ob im Provisorialverfahren die Bescheinigungsmittelder Klagsseite auch tatsächlichparat (sofort ausführbar) sind. Tipp\... ======== - Es ist möglich, eine Domain als Marke rechtlich absichernzu lassen. - Hierzu ist eine Registrierung der Domain als Markebeim Patentamterforderlich. - Zu beachten ist, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregistereingetragen werden können (wenn das Zeichen überdie tatsächlichen Verhältnisse irreführend ist odernur beschreibenden Charakter hat).