Rousseau's Gesellschaftsvertrag PDF

Document Details

OpulentAntigorite9813

Uploaded by OpulentAntigorite9813

Universität St. Gallen (HSG)

1986

Jean-Jacques Rousseau

Tags

social contract political philosophy philosophy 18th century philosophy

Summary

This document is a chapter from Rousseau's *Vom Gesellschaftsvertrag* (On the Social Contract). It discusses the concept of the social contract, focusing on the idea that individuals forfeit certain rights for the good of society. The philosophical text examines the nature of the social contract and the importance of the general will.

Full Transcript

Rousseau, Jean-Jacques. 1986. Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Hrsg. u. übers. v. Hand Brockard in Zus. m. Eva Pietzcker, Stuttgart: Reclam, pp. 16- 19. Erstes Buch 6. Vom Gesellschaftsvertrag...

Rousseau, Jean-Jacques. 1986. Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Hrsg. u. übers. v. Hand Brockard in Zus. m. Eva Pietzcker, Stuttgart: Reclam, pp. 16- 19. Erstes Buch 6. Vom Gesellschaftsvertrag 17 16 ker als jener Widerstand, und diese aus einem einzigen Antrieb einzusetzen und gemeinsam wirken zu lassen. Diese Summe von Kräften kann nur durch das Zusammen­ wirken mehrerer entstehen: da aber Kraft und Freiheit je­ des Menschen die ersten Werkzeuge für seine Erhaltung sind - wie kann er sie verpfänden, ohne sich zu schaden und ohne die Pflichten gegen sich selbst zu vernachlässi­ gen? 23 Diese Schwierigkeit läßt sich, auf meinen Gegen­ stand angewandt, so ausdrücken: »Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen24 jedes einzelnen Mit­ glieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, in­ dem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor.« Das ist das grundlegende Problem, dessen Lösung der Gesellschaftsvertrag darstellt. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind durch die Natur des Aktes so vorgegeben, daß die geringste Abänderung sie null und nichtig machen würde; so daß sie, wiewohl sie vielleicht niemals förmlich ausgesprochen wurden25, allent­ halben die gleichen sind, allenthalben stillschweigend in Kraft und anerkannt; bis dann, wenn der Gesellschafts­ 6. Kapitel vertrag verletzt wird, jeder wieder in seine ursprünglichen Rechte eintritt, seine natürliche Freiheit wiedererlangt und Vom Gesellschaftsvertrag dadurch die auf Vertrag beruhende Freiheit verliert, für die er die seine aufgegeben hatte. Ich unterstelle, daß die Menschen jenen Punkt erreicht Diese Bestimmungen lassen sich bei richtigem Verständnis haben, an dem die Hindernisse, die ihrem Fortbestehen im sämtlich auf eine einzige zurückführen, nämlich die völlige Naturzustand schaden, in ihrem Widerstand den Sieg da­ Entäußerung26 jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an vontragen über die Kräfte, die jedes Individuum einsetzen das Gemeinwesen als Ganzes. Denn erstens ist die Aus­ kann, um sich in diesem Zustand zu halten. Dann kann gangslage, da jeder sich voll und ganz gibt, für alle die dieser ursprüngliche Zustand nicht weiterbestehen, und das gleiche, und da sie für alle gleich ist, hat keiner ein Inter­ Menschengeschlecht würde zugrunde gehen, wenn es die esse daran, sie für die anderen beschwerlich zu machen. Art seines Daseins nicht änderte. Darüber hinaus ist die Vereinigung, da die Entäußerung Da die Menschen nun keine neuen Kräfte hervorbringen, ohne Vorbehalt geschah, so vollkommen, wie sie nur sein sondern nur die vorhandenen vereinen und lenken können, kann, und kein Mitglied hat mehr etwas zu fordern: denn haben sie kein anderes Mittel, sich zu erhalten, als durch wenn den Einzelnen einige Rechte blieben, würde jeder - Zusammenschluß eine Summe von Kräften zu bilden, stär- da es keine allen übergeordnete Instanz gäbe, die zwischen Erstes Buch 7. Vom Souverän 19 18.. he iden könnte - bald den Republik oder der staatlichen Körperschaft, die von ihren ihm u:nd der öffentltchkei entscnchen Punkten sein eigener Gliedern Staat genannt wird, wenn sie passiv, Souverän, An. spruch. erheben, we 1erII mrna ch m a enzu sein ' der Naturzustand wenn sie aktiv ist, und Macht im Vergleich mit ihresglei­ Richter_ 1St, es au Zusammenschluß wäre dann chen. Was die Mitglieder betrifft, so tragen sie als Gesamt­ würde fortdauern, un d der... oder mhalts los. heit den Namen Volk, als Einzelne nennen sie sich Bürger, notwendi tyrannisch Schhe 'b. h J'eder' da er sich allen gibt,. memanim, "ßlicgh ttSlC. sofern sie Teilhaber an der Souveränität, und Untertanen,.g Mitglied existiert , über das man mcht das le1- sofern sie den Gesetzen des Staates unterworfen sind. Aber und da kem.... che R echt erWirbt' das man 1'hm u"ber sie h emraumt, ge- diese Begriffe werden oft vermengt und einer für den an­ w1nnt man den Gegenwert für alles, was man aufg1'bt, und deren genommen; es genügt, sie auseinanderhalten zu kön­ mehr Kraft, um zu bewahren, was man hat. nen, wenn sie im strengen Sinn gebraucht werden. Wenn man also beim Gesellschaftsvertrag von allem ab­ sieht, was nicht zu seinem Wesen gehört, wird_ man finden, daß er sich auf folgendes beschränkt: Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft. unter die oberste Richtschnur des Gemeinwitlens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf. Dieser Akt des Zusammenschlusses schafft augenblicklich anstelle der Einzelperson jedes Vertragspartners eine sitt­ liche Gesamtkörperschaft, die aus ebenso vielen Gliedern besteht, wie die Versammlung Stimmen hat, und die durch ebendiesen Akt ihre Einheit, ihr gemeinschaftliches Ich, ihr Leben und ihren Willen erhält. Diese öffentliche Person, die so aus dem Zusammenschluß aller zustande kommt, trug früher den Namen Polis\ heute trägt sie den der * Der wahre Sinn dieses Wortes lst bei den Neueren fast vö!Jig ver­ schwunden; die meisten verwechseln Stadt [ville] und Polis [cit ], Städter [bourgeois] und Bürger [citoyenJ. Sie wissen nicht, daß die Häuser die Stadt, die Bürger aber die Polis machen. Der nämliche Irrtum ist damals den Karthagern teuer zu stehen gekommen. Ich habe noch nie gelesen, daß der Titel eines cives jemals dem Untertanen ir­ gendeines Fürsten gegeben worden wäre, nicht einmal in der Antike den Makedonen noch heutzutage den Engländern, obwohl diese der Freiheit viel näher sind als alle anderen. Nur die Franzosen bedienen sich ganz zw;nglos des Begriffes Bürger, weil sie davon auch nicht die leiseste wirkliche Vorstellung haben, wie man aus ihren Wörterbüchern sehen kann, sonst würden sie 5ich nämlich bei seiner anmaßenden Ver­ wendung des Verbrechens der Majestätsbeleidigung schuldig machen: dieses Wort drückt bei ihnen eine Tugend aus und nicht ein Recht. Als -HDQ-DFTXHV5RXVVHDX'8&2175$762&,$/2835,1&,3(6'8'52,732/,7,48(LQ&ROOHFWLRQFRPSOWHGHVRHXYUHV*HQYHYROLQ¨ ‚GLWLRQHQOLJQHZZZURXVVHDXRQOLQHFKYHUVLRQGXRFWREUH IT@gUljMrU k¾(9BiG¾+\BQ9X¡ Z14--&1"1&##1-09$41 -&$3&5"1& 13 "1/4$41$3"40 &$1093&$ $1 "33  $340Ž "#-&03$3 -0 "40 0113$ Ž 140 "1 &0 1 /4 /4 $94 -43 #-"&

Use Quizgecko on...
Browser
Browser