Strukturen im Gesundheitswesen PDF (FHWN, BMA JG 2024)
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Fachhochschule Wiener Neustadt
2024
FHWN
Sabine Weissensteiner, MA
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Summary
This document provides an overview of the structures within the Austrian healthcare system. It covers organizational aspects, specific dates, learning objectives, and the course content itself. The target audience is likely undergraduate-level students.
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# Strukturen im Gesundheitswesen ## FHWN BMA JG 2024, Sem 1 Sabine Weissensteiner, MA mailto:[email protected] ## Organisatorisches - Anwesenheiten - 100%ige Anwesenheitspflicht. - Abwesenheit von mehr als 20% der vorgesehenen Präsenzzeit führt zu einer zusätzlich zu erbring...
# Strukturen im Gesundheitswesen ## FHWN BMA JG 2024, Sem 1 Sabine Weissensteiner, MA mailto:[email protected] ## Organisatorisches - Anwesenheiten - 100%ige Anwesenheitspflicht. - Abwesenheit von mehr als 20% der vorgesehenen Präsenzzeit führt zu einer zusätzlich zu erbringenden Leistung. Diese ist durch Rücksprache des Studierenden mit dem Lehrenden zu vereinbaren. - Nur bei Erfüllen der Leistung kann die Lehrveranstaltung abgeschlossen werden. - Beurteilung - Abschließender Prüfungscharakter ## Termine - Mo, 30. September 2024 - 14:00 - 17:00 Uhr - Di, 08. Oktober 2024 - 14:00 - 17:00 Uhr - Di, 15. Oktober 2024 - 13:30 - 16:00 Uhr - Fr, 15. November 2024 - 13:00 - 14:30 Uhr ## Lehrveranstaltungsziel Die Studierenden kennen die notwendigen Grundlagen des Gesundheitswesens. Sie haben einen Überblick über die Organisationsstrukturen der intra- und extramuralen Gesundheitsversorgung, kennen dessen Einrichtungen und Kostenträger sowie Mechanismen zur Steuerung. Sie kennen die Prinzipien der Leistungsfinanzierung und wissen Bescheid über die Ansätze in der Gesundheitsförderung und Prävention. ## Lehrinhalte - Organisation und Finanzierung des österreichischen Gesundheitssystems - Überblick über das Sozialversicherungssystem - Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung - Ambulante und stationäre Versorgung - Steuerorgane des Gesundheitssystems - Akteure im Gesundheitswesen - Gesundheitsförderung und Prävention ## Gesundheitssystem Das Gesundheitssystem oder Gesundheitswesen eines Landes umfasst - Alle Personen - Organisationen - Einrichtungen - Regelungen und Prozesse, deren Aufgabe die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie die Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen ist. In Österreich wird hierfür auch der Begriff Sanitätswesen verwendet. ## Allg. Ziele von Gesundheitspolitik - Jeder Bürger erhält im Krankheitsfall unabhängig von seinem Einkommen und Vermögen die notwendige Gesundheitsversorgung - Diese Versorgung erfolgt unter Achtung der menschlichen Würde und des Selbstbestimmungsrechts des Kranken in bestmöglicher Qualität - Gesundheitssystem ist effizient und kostengünstig - Krankheiten und Unfälle werden durch Gesundheitsförderung und Prävention vermieden - Zufriedenheit der Bevölkerung mit der Gesundheitsversorgung - Arbeitsbedingungen für Personal in Gesundheitsberufen ## Gesundheitsziele Österreich - Die zehn definierten Gesundheitsziele sind ein wichtiger erster Schritt in Richtung einer gemeinsamen Strategie „Gesundheit für alle“. - Die Gesundheitsziele sollen konkret dazu beitragen, die Anzahl der in Gesundheit verbrachten Lebensjahre deutlich anzuheben. - www.gesundheitsziele-oesterreich.at ## Geteilte Zuständigkeiten ### Bund - Gesundheitswesen - Grundsatzgesetz für Spitäler ### Länder - Ausführungsgesetze und Vollziehung für Spitäler Pflege (Soziales) ### Sozialversicherung - Versorgung außerhalb der Spitäler Rehabilitation Medikamente ## Akteure im österreichischen Gesundheitswesen **Land** - Landesregierung - Landesräte - Landtag **Bund** - Bundesregierung - Sozialversicherungs-träger - Parlament - BMG, BMWFW - AGES GmbH - Gesundheit Österreich GmbH ## Erläuterungen zur Grafik auf der vorangegangenen Seite - Gesetzesvorschläge der Bundesregierung (Minister/in) an das Parlament bzw. der Landesregierung (Landesrätin/rat) an den Landtag; b) Beschluss der Bundesgesetze durch das Parlament, der Landesgesetze durch den Landtag. - Unterstützung des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF). - Unterstützung des BMGF im Rahmen der Zulassung von Arzneimitteln (AGES = Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit). - Gesundheitsverwaltung a) des Bundes (z.B. Gesundheitspolizei, sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten, Aufsicht über Sozialversicherungsträger und gesetzliche Interessenvertretungen); b) der Länder (z.B. im Bereich der Krankenanstalten Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, Umsetzung der Planung im Land, Investitionsfinanzierung; Aufsicht über Sozialversicherungsträger). - Bestellung von Mitgliedern für die Bundesgesundheitskommission bzw. für die Gesundheitsplattformen auf Länderebene. - Konsultationsmechanismus zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden hinsichtlich rechtsetzender Akte (Gesetze, Verordnungen), die zusätzliche Ausgaben verursachen. - Sanktionsmechanismus: Bundesgesundheitsagentur (Bundesgesundheitskommission) kann bei Verstößen gegen verbindliche Planungen und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität und Dokumentation finanzielle Mittel für jeweilige Landesgesundheitsfonds (Gesundheitsplattform) zurückhalten; b) Landesgesundheitsfonds (Gesundheitsplattformen) können einen entsprechenden Sanktionsmechanismus gegenüber Krankenanstalten vorsehen. - Verhandlungen über Markteintritt, Leistungen und Tarife (Gesamtvertrag und Einzelverträge). - Gesetzliche Mitgliedschaft bei Sozialversicherungsträgern (Pflichtversicherung). - Grundsätzliche Wahlfreiheit der Patientinnen im Bereich der Krankenanstalten und im Bereich der niedergelassenen Angehörigen von Gesundheitsberufen; b) Behandlungsgebot der (öffentlichen und gemeinnützig privaten) Krankenanstalten und der niedergelassenen Angehörigen von Gesundheitsberufen mit Kassenvertrag. - Gesetzliche Patientenvertretung in jedem Bundesland. ## Politische Grundlagen - Österreich ist eine demokratische Republik und ein Bundesstaat, der sich aus 9 Bundesländern zusammensetzt. In den Artikeln 10-15 der österreichischen Bundesverfassung wird die Zuständigkeit des Bundes und der Länder bei der Gesetzgebung und Vollziehung geregelt. - Laut österreichischer Bundesverfassung fällt das Gesundheitswesen in die Kompetenz des Bundes. - Soweit auch den Ländern Kompetenzen zukommen, verpflichten sich Bund und Länder in Form von Staatsverträgen, gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG, wechselseitig zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beizutragen. ## Bund - Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BMSGPK - https://www.sozialministerium.at/ - Einbringung von Gesetzesvorschlägen. Überwacht als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Gesetze im Gesundheitsbereich. Österreichweite Sammlung von Daten. - Bundesgesundheitsagentur (aufgrund Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung) - Die Bundesgesundheitsagentur soll die Entwicklung im österreichischen Gesundheitswesen insgesamt beobachten und seine Weiterentwicklung durch die Vorgabe von Grundsätzen planen und steuern. Sie soll für die Integration und Kooperation der verschiedenen Gesundheitsbereiche Sorge tragen und die strukturellen Veränderungen im Gesundheitswesen sowie die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards im Gesundheitswesen forcieren. - Organe der Bundesgesundheitsagentur sind die - Bundesgesundheitskommission - Bundes-Zielsteuerungskommission. ## Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) - Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) ist das Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen und die Kompetenz- und Förderstelle für Gesundheitsförderung in Österreich. - Ihre Grundlage ist das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH vom 31. Juli 2006. - Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch die zuständige Gesundheitsministerin. - Die GÖG arbeitet im Auftrag des Bundes, der Bundesgesundheitskommission (BGK) und der Bundes-Zielsteuerungskommission. - In ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit ist sie weisungsfrei. ### Die GÖG ist in drei Geschäftsbereiche gegliedert: - Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) - Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) - Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) ### Drei Geschäftsbereiche - Das ÖBIG führt Forschungs- und Planungsarbeiten durch, gestaltet das Berichtswesen und erstellt Grundlagen für die Steuerung des Gesundheitswesens ausschließlich im Auftrag des Bundes. - Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen: Dem BIQG obliegen im Auftrag des Bundes die Entwicklung, Umsetzung und regelmäßige Evaluation eines gesamtösterreichischen Qualitätssystems, das den Prinzipien Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz zu folgen hat. - Fonds Gesundes Österreich: Der Geschäftsbereich FGÖ ist die nationale Kompetenzstelle für Gesundheitsförderung und Prävention. Als Dienstleister fördert der FGO Projekte, weiters entwickelt er Aktivitäten und Kampagnen, um gesunde Lebensweisen und gesunde Lebenswelten für möglichst viele Menschen in Österreich erreichbar zu machen. ## AGES - Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) ist ein Unternehmen der Republik Österreich. - Eigentümervertreter sind das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. - Die AGES besteht seit 1. Juni 2002. - Die AGES unterstützt das Management der Bundesministerien und der ihr zugeordneten Bundesämter in Fragen der Öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Arzneimittelsicherheit, Ernährungssicherung und des VerbraucherInnenschutzes entlang der Nahrungskette fachlich und unabhängig mit wissenschaftlichen Expertisen (Aufgaben gemäß § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG). - Unter anderem: Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung und Abklärung anderer übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten. ## Sozialversicherungssystem - Die österreichische Sozialversicherung beruht auf den Prinzipien der Pflichtversicherung, Solidarität und Selbstverwaltung, wird überwiegend durch Versicherungsbeiträge finanziert und umfasst die Zweige der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. - Bis 2018 gab es 21 Sozialversicherungsträger mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dachorganisation. - Seit 2019 Zusammenlegung von Sozialversicherungsträgern, gültig ab 1.1.2020 - Leistungen der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, der Sozialversorgung und der Sozialhilfe sind weitere Bestandteile des sozialen Sicherungssystems. - Der Zugang zu den einzelnen Leistungen wird über das Sozialrecht geregelt. Alle Versicherten haben Rechtsanspruch auf solidarisch finanzierte Leistungen. - Die Höhe der Beitragszahlungen ist unabhängig vom individuellen Risiko des Versicherten. - Beiträge werden in der Regel zu annähernd gleichen Teilen vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer bezahlt - Die Solidarität wird darüber hinaus durch einen Ausgleich zwischen schutzbedürftigen und weniger schutzbedürftigen Personen, wie etwa einkommensstarken und -schwachen Gruppen, Erwerbstätigen und Arbeitslosen etc. erreicht. ## Strukturreform SV-Träger ### Die Österreichische Sozialversicherung - **Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger** ### Die Österreichische Sozialversicherung NEU - **Dachverband** - **Unfall-versicherung** - **Allgemeine Unfallversicherungsanstalt** - **Kranken-versicherung** - **9 Gebietskrankenkassen** - **5 Betriebskrankenkassen** - **Pensions-versicherung** - **Pensionsversicherungsanstalt** - **Allgemeine Unfallversicherungsanstalt** - **Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)** - **Pensionsversicherungsanstalt (PVA)** - **Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (AUVA)** - **Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (SVA)** - **Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVS)** - **Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (VÖB)** - **VA des österreichischen Notariats** - **Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS)** - **VA öffentlich Bedienstete, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB)** ## Sozialversicherungswesen - Das Sozialversicherungswesen stellt eine eigenständige Kompetenzmaterie dar, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. - Der Bund hat die Vollziehung den SV-Trägern übertragen, die als sogenannte Selbstverwaltungskörper geführt werden. - Selbstverwaltung bedeutet, dass der Staat (Bund, Länder) bestimmte Bereiche von jenen Personen verwalten lässt, die daran ein unmittelbares Interesse haben (z.B. die Sozialversicherung, die Kammern als berufliche Interessensvertretung). - Das hat historische und praktische Gründe, denn das direkte Interesse der Betroffenen soll rasche und praxisbezogene Entscheidungen herbeiführen. - Alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind im Hauptverband der österr. SV-Träger zusammengefasst. - Sozialversicherungsträger (http://www.sozialversicherung.at/): ## Hauptverband der Sozialversicherungsträger -Aufgaben - Wahrung der allg. und gesamtwirtschaftl. Interessen der österr. SV - Mitwirkung an der Aufteilung der SV-Geldmittel - Vertretung der SV-Träger in gemeinsamen Angelegenheiten - Vorgabe Richtlinien für einheitliches Vorgehen der SV-Träger - Abschluss von Verträgen mit Interessensvertretungen (zB Ärzte) - Freigabe von Verträgen zwischen SV-Träger und Krankenanstaltenträger ## Land - **Landtag**: Beschließt die Landesgesetze im Gesundheitsbereich gem. Artikel 12 der Bundesverfassung - **Landesregierung**: - Oberste Sanitätsbehörde (Sie haben die Aufgabe, Missstände, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören oder gefährden, zu verhindern und zu beseitigen. Sanitäre Aufsichtsbereiche sind u.a. Krankenhäuser, Seuchenhygiene und prophylaxe, Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten) - Bewilligung von Krankenanstalten und Verleihung des Öffentlichkeitsrechts. - **Landesgesundheitsfonds** gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung - sind in den Landesgesundheitsfonds folgende Organe einzurichten - Gesundheitsplattform (hat die Aufgabe, für das gesamte Gesundheitswesen die Planung und Steuerung zu übernehmen und auch das Geld dafür zu verteilen.) - Landes-Zielsteuerungskommission (Abstimmung intra- und extramural, best point of service, Kostendämpfung, Qualitätssicherung) ## Patientanwaltschaft, Patientenrechte - Eine gute Vertrauensbasis zwischen Patientin/Patient und Ärztin/Arzt ist eine wesentliche Voraussetzung für den Behandlungserfolg. - Die gesetzliche Rückendeckung bekommen die Patientinnen und Patienten durch die Patientenrechte. Sie schützen und unterstützen die Betroffenen im Verlauf einer Behandlung in einer Krankenanstalt, bei einer niedergelassenen Ärztin/einem niedergelassenen Arzt oder einer sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens (z.B. Betreuung durch einen Rettungsdienst, Apotheke, Physiotherapie). - Die Patientenrechte sind in verschiedenen Gesetzen verankert und stellen sicher, dass Patientinnen und Patienten ihre Ansprüche auch durchsetzen können. ### Rechtsgrundlagen für Patientenrechte - Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. - Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. - In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen. ## Krankenanstalten - Krankenanstaltensektor fällt in die Zuständigkeit des Bundes sowie der Länder. - Dabei ist der Bund für die Grundsatzgesetzgebung und die Länder für die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung verantwortlich. - Der auf Bundesebene vereinbarte „Österreichische Strukturplan Gesundheit (OSG)" gibt hier für alle Bundesländer die Richtlinien zur Planung der österreichischen Krankenanstalten vor. - Per ÖSG werden grundsätzliche Planungsaussagen festgelegt, dass Länder, Krankenanstaltenträger und soziale Krankenversicherungsträger auf regionaler Ebene mittels dem „Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG)" über Gestaltungsmöglichkeiten verfügen. - Die Planung, Steuerung und Finanzierung des Krankenanstaltenwesens auf Landesebene erfolgen durch die Landesgesundheitsfonds in den einzelnen Bundesländern. - In Österreich sind die Krankenanstalten unterschiedlichen Trägerschaften zugeordnet, wobei die größten Träger die Bundesländer sind. - Zusätzlich fungieren Bund, Gemeinden, Geistliche Orden und Glaubensgemeinschaften, Krankenkassen, Versicherungsanstalten, Vereine/Stiftungen und Privatgesellschaft als Spitalsbetreiber. ### Krankenanstalten in Österreich - Krankenanstalten in Zahlen - Kliniksuche (früher Spitalskompass) ## Finanzierung der Gesundheitsversorgung - **STEUERN** - **SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE** - **Mobile Dienste** - **Pflegeheime** - **Spitäler** - **Rehabilitation** - **extramurale ärztliche Versorgung** - **Medikamente & Medizinprodukte** - **extramurale therapeutische Versorgung** - **PATIENTEN** - **PRIVAT-VERSICHERUNG** ## Geldflüsse im Gesundheitssystem (2014) - **Aufwendungen** - **Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds Sbg.** - **Länder Bgld.** - **Sozialministerium** - **Krankenfürsorgeanstalten** - **Rettungsdienste** - **Finanzministerium** - **Ausgleichsfonds der GKK** - **Unfallversicherungsanstalt** - **sonst. Erträge** - **Familienministerium (FLaF)** - **LGF** - **BURGEF** - **SAGES** - **Heilmittel** - **Ausland** - **sonst. Gesundheitsdienstleistungen (niedergelassene)** - **Ärztinnen und Ärzte** - **BMEIA** - **Justizministerium** - **Gesundheitsminist.** - **BGA** - **Krankenversicherungsträger** - **+BMLVS** - **Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung** - **Gesundheit Österreich GmbH** - **Kur- und Krankenanst.** - **Gesundheitsförderungsfonds** - **Priv.** - **F-Vors.** - **Kassenstrukturfonds** - **Gemeinden** - **Innenministerium** - **Pensionsversicherungsanstalt** - **sonst. Aufwendungen** - **Hauptverband der Sozialversicherungsträger** - **Erträge/Einnahmen** - **sonst. Erträge** - **Familienministerium** - **LGF** - **BURGEF** - **SAGES** - **Heilmittel** - **Ausland** - **sonst. Gesundheitsdienstleistungen** - **Ärztinnen und Ärzte** - **BMEIA** - **Justizministerium** - **Gesundheitsminist.** - **BGA** - **Krankenversicherungsträger** - **+BMLVS** - **Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung** - **Gesundheit Österreich GmbH** - **Kur- und Krankenanst.** - **Gesundheitsförderungsfonds** - **Priv.** - **F-Vors.** - **Kassenstrukturfonds** - **Gemeinden** - **Innenministerium** - **Pensionsversicherungsanstalt** - **sonst. Aufwendungen** - **Hauptverband der Sozialversicherungsträger** ## Krankenanstaltenträger - **Träger öffentlichen Krankenanstalten:** Das können zB sein: Bund, Land, Gemeinde/Stadt, Orden, ausgegliederte Gesellschaft, die meist im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. - **Träger von privaten Krankenanstalten:** Meist private Organisationen wie zB die Fa. VAMED ## Mittelaufbringung Krankenanstalten - Bei der Finanzierung der Krankenanstalten wird zwischen den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (LGF) sowie den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) und sonstigen Krankenanstalten unterschieden. - Erstere sind Krankenanstalten des Akutversorgungssektors mit Öffentlichkeitsrecht sowie gemeinnützige Krankenhäuser ohne Öffentlichkeitsrecht. - In den PRIKRAF-Krankenanstalten werden jene Leistungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung besteht, über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet. - Unter die sonstigen Krankenanstalten fallen im Wesentlichen verschiedene Sonderversorgungseinrichtungen, vor allem Rehabilitationszentren und Einrichtungen für chronisch Kranke. - Sind die sonstigen Krankenanstalten nicht in der Trägerschaft der Sozialversicherung, erfolgt die Finanzierung zum Teil über Einzelverträgen mit den Sozialversicherungsträgern ## Mittelverteilung Krankenanstalten - Die Landesgesundheitsfonds haben in den Bundesländern die zentrale Koordinierungsfunktion im Zuge der Mittelaufbringung und Verteilung der Finanzierungsmittel an die Fondskrankenanstalten. - Die Finanzierung der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten erfolgt über ein mehrstufiges Finanzierungssystem. - Dabei ist die Basisfinanzierung im Art. 15a B-VG rechtlich verankert. - Zusätzlich zu dieser Basisfinanzierung, fließen noch Bundes-, Landes- und Gemeindebeträge in die sogenannte Restfinanzierung. - Zahlungen der Länder und Gemeinden, die nicht über den Landesgesundheitsfonds laufen, dienen zur Abgangsdeckung für den laufenden Betrieb und für die Errichtung und Erhaltung von Krankenanstalten. - Die Bundesbeiträge zur Restfinanzierung beschränken sich auf den klinischen Mehraufwand für die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Universitätskliniken (Grossmann et al. 2007). ## Finanzierung Krankenanstalten - **Basisfinanzierung** - Bund - Bundesgesundheitsagentur - Landesgesundheitsfonds - **Restfinanzierung** - SV-Träger - Länder - Gemeinden - Sonstige KA-Träger - Krankenanstalten - Patientenbeiträge - Private Krankenversicherung - Sonstige Einnahmen ## Leistungsersorger - **FINANZIERS** - Sozialversicherung - 19 Krankenkassen - GELD - Verhandlungen-BGA - GELD - Bund - 9 Bundesländer/Gesundheitsfonds - GELD - Steuer - **BÜRGERINNEN/BÜRGER** - SV-Beiträge - GELD - **PATIENTINNEN/PATIENTEN** - GELD - Leistungsentgelt - **LEISTUNGSERBRINGER** - Spitäler - Gesundheit Österreich GmbH - intramurale Gesundheitsleistungen - extramurale Gesundheitsleistungen - Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Institute - Sonstige Gesundheitsberufe - Wirtschafstkamer - **Ärztekammern** - **Verhandlungen-Arbeitsbedingungen** - 00 - **Verhandlungen-Gesamtvertrag, Einzelverträge und Honorarordnung** - ch - GELD - Leistungsentgelt - 6 - 3 - 3 - 4 ## Legende - 1 u. 2 Krankenversicherungsbeiträge und Steuerzahlungen der Bürgerinnen - 3 Krankenversorgungsleistungen - 4 Kostenersatz der Krankenversicherung an Versicherte für bestimmte Leistungen - 5 Verhandlungen mit den Berufsvertretungen für die Vereinbarung von Honoraren - 6 Finanzierung von Krankenhausleistungen durch die Bundesländer - 7 Finanzierung von Krankenhausleistungen durch die Sozialversicherung - 8 Verhandlung der Arbeitsbedingungen in den Krankenanstalten - 9 Zuzahlungen und "out of pocket"-Zahlungen von PatientInnen ## "Flächendeckende" Gesundheitsplanung - **Krankenanstalten inkl. selbstständige Ambulatorien und Rehabilitationszentren** - **Standorte, Kapazitäten** - **Landeskrankenanstaltenplan** - **Verordnung** - **Bescheid** - **Landesgesundheits-plattformen** - **Abstimmung** - **Beschluss der Bundesgesundheitskommission** - **Bedarfsprüfung** - **Rahmenplanur ÖSG** - **Rahmenplanung (Richtwerte, QK)** - **RSG** - **Detailplanung** - **Stellenplan** - **Gesamtvertrag** - **"Bedarfsprüfung Gruppenpraxen/ÄrzteGmbHs ↔ Ambulatorien** - **Einzelvertrag** - ***stationärer Bereich*** - ***ambulanter Bereich*** - ***Rehabilitationsbereich*** - ***Schnittstelle zum Pflegebereich*** - ***niedergelassener Bereich inkl. Gruppenpraxen*** ## Strukturpläne Gesundheit - Entsprechend der zwischen dem Bund und allen Bundesländern getroffenen Vereinbarung gem. Artikel 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBI. I Nr. 105/2008) stellt der Österreichische Strukturplan Gesundheit (OSG), der grundsätzlich alle Versorgungsebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche umfasst, die Rahmenplanung für die Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) dar. - Die RSG und deren weitere Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung in der jeweiligen Gesundheitsplattform auf Landesebene abzustimmen. - Die einzelnen RSG sind sehr unterschiedlich strukturiert, gehen von unterschiedlichen Basisjahren aus und haben unterschiedliche Planungshorizonte. - Teilweise enthalten sie Planungsaussagen vorerst nur für den stationären Akutbereich, teilweise auch schon zum ambulanten Bereich, teilweise ergänzend auch zu anderen Versorgungsbereichen. - In manchen Ländern wurden die ersten Versionen bereits revidiert und allenfalls erweitert. - Vielfach wird modulartig bzw. in Form einer rollierenden Planung gearbeitet, sodass ein Gesamtüberblick über den Ist-Stand der Planungen nicht leicht herzustellen ist. ## Gesundheitsreform 2013 – „Zielsteuerung Gesundheit" - **Gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Bund, Länder und Sozialversicherung bei unverändert gebliebenen Zuständigkeiten** - **Bund** - **Gesundheitswesen** - **Grundsatzgesetz** - **Krankenanstalten** - **Partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit** - **Sozialversicherung** - **niedergelassener Bereich** - **Arzneimittel** - **Länder** - **Ausführungsgesetze und Vollziehung** - **Krankenanstalten** - **Pflege (Soziales)** ## Zielsteuerung Gesundheit - **Best Point of Service:** Versorgung zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort mit optimaler Qualität, zu den günstigsten Kosten - **Primary Health Care (PHC):** die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung - **Interdisziplinäre Versorgungsmodelle:** Zusammenarbeiten aller gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe in Gruppenpraxen und zu entwickelnden Organisationsformen - **Integrierte Versorgung:** Optimierung von Organisationsabläufen insb. bei häufigen Erkrankungsbildern ## Gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe - Berufsgesetz - **ÄrztInnen** (Allgemeinmedizin / Fach- u. Sonderfächer bzw. Additivfächer) - **ZahnärztInnen** - **Klinische PsychologInnen** - **GesundheitspsychologInnen** - **PsychotherapeutInnen** - **MusiktherapeutInnen** - **ApothekerInnen** - **TierärztInnen** - **Hebammen** - **Gehobener medizinisch-technischer Dienst (ab Sept. 2024 medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe)** - **Gesundheits- und Krankenpflegeberufe** - **Kardiotechnischer Dienst** - **Medizinische Assistenzberufe (MAB)** - **Medizinische MasseurInnen und HeilmasseurInnen** - **SanitäterInnen** - **Zahnärztliche Assistenz**