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Questions and Answers
Was ist Rundfunk gemäß Artikel I Abs. 1 des BVG Rundfunk?
Was ist Rundfunk gemäß Artikel I Abs. 1 des BVG Rundfunk?
- Veröffentlichung von Schriftstücken über Funkfrequenzen
- Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild über elektrische Schwingungen ohne Verbindungsleitung (correct)
- Verbreitung von Darbietungen in Bild und Ton über das Internet
- Betrieb von technischen Einrichtungen zur Unterhaltung von Personen
Der ORF-G regelt die Organisation des ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Früher wurde der ORF als _____ bezeichnet.
Der ORF-G regelt die Organisation des ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Früher wurde der ORF als _____ bezeichnet.
RFG
Teleshopping ist grundsätzlich nicht im Rahmen des AMD-G zulässig.
Teleshopping ist grundsätzlich nicht im Rahmen des AMD-G zulässig.
False (B)
Was sind die drei österreichweit empfangbaren Fernsehprogramme gemäß ORF-G?
Was sind die drei österreichweit empfangbaren Fernsehprogramme gemäß ORF-G?
Was ist der Rundfunkbegriff?
Was ist der Rundfunkbegriff?
Ist Rundfunk gemäß Abs. 1 eine öffentliche Aufgabe?
Ist Rundfunk gemäß Abs. 1 eine öffentliche Aufgabe?
Wer reguliert die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk laut PrR-G?
Wer reguliert die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk laut PrR-G?
Gemäß BVG Rundfunk ist Rundfunk die Verbreitung von Darbietungen aller Art in ____, _____ und _____.
Gemäß BVG Rundfunk ist Rundfunk die Verbreitung von Darbietungen aller Art in ____, _____ und _____.
Ordnen Sie die Organe des ORF den entsprechenden Funktionen zu:
Ordnen Sie die Organe des ORF den entsprechenden Funktionen zu:
Was versteht man unter Rundfunk?
Was versteht man unter Rundfunk?
Welche Finanzierungsmethoden werden für den ORF genannt?
Welche Finanzierungsmethoden werden für den ORF genannt?
Rundfunk gemäß Artikel I ist keine öffentliche Aufgabe.
Rundfunk gemäß Artikel I ist keine öffentliche Aufgabe.
„Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.“ (§ 31 Abs 17 ORF-G) Die Einhebung des Programmentgeltes erfolgt durch die "___ Gebühren Info Service GmbH"
„Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.“ (§ 31 Abs 17 ORF-G) Die Einhebung des Programmentgeltes erfolgt durch die "___ Gebühren Info Service GmbH"
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Study Notes
Rundfunkrecht
- Definition: Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
- BVG Rundfunk: Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
- Artikel I: Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe
Lentia-Urteil
- Ausgangslage: ORF-Monopol
- EGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua – Informationsverein Lentia ua gegen AT
- Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
- gesetzlich vorgesehen
- legitimes Ziel
- Verhältnismäßigkeit
- Verletzung des Art 10 EMRK
Sukzessive Liberalisierung
- Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
- Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
- Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)
ORF-G
- Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4)
- drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme
- zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme
- Werbung:
- muss als solche erkennbar sein
- inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
- qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
PrR-G
- Regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
- Voraussetzungen der Zulassung:
- Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk
- in Österreich niedergelassen
- Ausschlussgründe:
- jur. Personen des öffentlichen Rechts
- Parteien
- ORF
- ausländische Rechtspersonen
- Objektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze
AMD-G
- Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattformen
- Fernsehprogramm – Abrufdienst
- Erteilung der Zulassung, wenn:
- es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
- sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
- glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann
Organisation des ORF
- Organe:
- Stiftungsrat
- Generaldirektor
- Publikumsrat
- Mitglieder der Kollegialorgane:
- weisungsfrei
- Ehrenamt, aber Kostenersatz
- Verschwiegenheitspflicht
Finanzierung des ORF
- Programmentgelt (> 65 %), Werbeerlöse (> 20 %) und Lizenzerlöse (< 20 %)
- Nettokostenprinzip
- GIS Gebühren Info Service GmbH (100%ige ORF-Tochter)
- Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht
- Problem „Streaming-Lücke“
Rundfunkrecht
- Definition: Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
- BVG Rundfunk: Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
- Artikel I: Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe
Lentia-Urteil
- Ausgangslage: ORF-Monopol
- EGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua – Informationsverein Lentia ua gegen AT
- Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
- gesetzlich vorgesehen
- legitimes Ziel
- Verhältnismäßigkeit
- Verletzung des Art 10 EMRK
Sukzessive Liberalisierung
- Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
- Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
- Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)
ORF-G
- Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4)
- drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme
- zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme
- Werbung:
- muss als solche erkennbar sein
- inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
- qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
PrR-G
- Regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
- Voraussetzungen der Zulassung:
- Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk
- in Österreich niedergelassen
- Ausschlussgründe:
- jur. Personen des öffentlichen Rechts
- Parteien
- ORF
- ausländische Rechtspersonen
- Objektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze
AMD-G
- Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattformen
- Fernsehprogramm – Abrufdienst
- Erteilung der Zulassung, wenn:
- es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
- sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
- glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann
Organisation des ORF
- Organe:
- Stiftungsrat
- Generaldirektor
- Publikumsrat
- Mitglieder der Kollegialorgane:
- weisungsfrei
- Ehrenamt, aber Kostenersatz
- Verschwiegenheitspflicht
Finanzierung des ORF
- Programmentgelt (> 65 %), Werbeerlöse (> 20 %) und Lizenzerlöse (< 20 %)
- Nettokostenprinzip
- GIS Gebühren Info Service GmbH (100%ige ORF-Tochter)
- Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht
- Problem „Streaming-Lücke“
Rundfunkrecht
- Definition: Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
- BVG Rundfunk: Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
- Artikel I: Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe
Lentia-Urteil
- Ausgangslage: ORF-Monopol
- EGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua – Informationsverein Lentia ua gegen AT
- Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
- gesetzlich vorgesehen
- legitimes Ziel
- Verhältnismäßigkeit
- Verletzung des Art 10 EMRK
Sukzessive Liberalisierung
- Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
- Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
- Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)
ORF-G
- Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4)
- drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme
- zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme
- Werbung:
- muss als solche erkennbar sein
- inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
- qualitative und quantitative Werbebeschränkungen
PrR-G
- Regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
- Voraussetzungen der Zulassung:
- Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk
- in Österreich niedergelassen
- Ausschlussgründe:
- jur. Personen des öffentlichen Rechts
- Parteien
- ORF
- ausländische Rechtspersonen
- Objektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze
AMD-G
- Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattformen
- Fernsehprogramm – Abrufdienst
- Erteilung der Zulassung, wenn:
- es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
- sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
- glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann
Organisation des ORF
- Organe:
- Stiftungsrat
- Generaldirektor
- Publikumsrat
- Mitglieder der Kollegialorgane:
- weisungsfrei
- Ehrenamt, aber Kostenersatz
- Verschwiegenheitspflicht
Finanzierung des ORF
- Programmentgelt (> 65 %), Werbeerlöse (> 20 %) und Lizenzerlöse (< 20 %)
- Nettokostenprinzip
- GIS Gebühren Info Service GmbH (100%ige ORF-Tochter)
- Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht
- Problem „Streaming-Lücke“
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