Rundfunkrecht und -gesetz in Österreich
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Questions and Answers

Was ist Rundfunk gemäß Artikel I Abs. 1 des BVG Rundfunk?

  • Veröffentlichung von Schriftstücken über Funkfrequenzen
  • Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild über elektrische Schwingungen ohne Verbindungsleitung (correct)
  • Verbreitung von Darbietungen in Bild und Ton über das Internet
  • Betrieb von technischen Einrichtungen zur Unterhaltung von Personen
  • Der ORF-G regelt die Organisation des ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Früher wurde der ORF als _____ bezeichnet.

    RFG

    Teleshopping ist grundsätzlich nicht im Rahmen des AMD-G zulässig.

    False

    Was sind die drei österreichweit empfangbaren Fernsehprogramme gemäß ORF-G?

    <p>ORF 1, ORF 2, ORF 2 Europe</p> Signup and view all the answers

    Was ist der Rundfunkbegriff?

    <p>Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.</p> Signup and view all the answers

    Ist Rundfunk gemäß Abs. 1 eine öffentliche Aufgabe?

    <p>True</p> Signup and view all the answers

    Wer reguliert die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk laut PrR-G?

    <p>PrR-G</p> Signup and view all the answers

    Gemäß BVG Rundfunk ist Rundfunk die Verbreitung von Darbietungen aller Art in ____, _____ und _____.

    <p>Wort, Ton, Bild</p> Signup and view all the answers

    Ordnen Sie die Organe des ORF den entsprechenden Funktionen zu:

    <p>Stiftungsrat = Bestellung und Abberufung des Generaldirektors Generaldirektor = Geschäftsführung und Vertretung Publikumsrat = Interessenvertretung der Hörer und Seher</p> Signup and view all the answers

    Was versteht man unter Rundfunk?

    <p>Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.</p> Signup and view all the answers

    Welche Finanzierungsmethoden werden für den ORF genannt?

    <p>Werbeerlöse</p> Signup and view all the answers

    Rundfunk gemäß Artikel I ist keine öffentliche Aufgabe.

    <p>False</p> Signup and view all the answers

    „Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.“ (§ 31 Abs 17 ORF-G) Die Einhebung des Programmentgeltes erfolgt durch die "___ Gebühren Info Service GmbH"

    <p>GIS</p> Signup and view all the answers

    Study Notes

    Rundfunkrecht

    • Definition: Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
    • BVG Rundfunk: Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
    • Artikel I: Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe

    Lentia-Urteil

    • Ausgangslage: ORF-Monopol
    • EGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua – Informationsverein Lentia ua gegen AT
    • Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
      • gesetzlich vorgesehen
      • legitimes Ziel
      • Verhältnismäßigkeit
    • Verletzung des Art 10 EMRK

    Sukzessive Liberalisierung

    • Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
    • Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
    • Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)

    ORF-G

    • Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
    • Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4)
      • drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme
      • zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme
    • Werbung:
      • muss als solche erkennbar sein
      • inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
      • qualitative und quantitative Werbebeschränkungen

    PrR-G

    • Regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
    • Voraussetzungen der Zulassung:
      • Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk
      • in Österreich niedergelassen
    • Ausschlussgründe:
      • jur. Personen des öffentlichen Rechts
      • Parteien
      • ORF
      • ausländische Rechtspersonen
    • Objektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze

    AMD-G

    • Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattformen
    • Fernsehprogramm – Abrufdienst
    • Erteilung der Zulassung, wenn:
      • es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
      • sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
      • glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann

    Organisation des ORF

    • Organe:
      • Stiftungsrat
      • Generaldirektor
      • Publikumsrat
    • Mitglieder der Kollegialorgane:
      • weisungsfrei
      • Ehrenamt, aber Kostenersatz
      • Verschwiegenheitspflicht

    Finanzierung des ORF

    • Programmentgelt (> 65 %), Werbeerlöse (> 20 %) und Lizenzerlöse (< 20 %)
    • Nettokostenprinzip
    • GIS Gebühren Info Service GmbH (100%ige ORF-Tochter)
    • Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht
    • Problem „Streaming-Lücke“

    Rundfunkrecht

    • Definition: Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
    • BVG Rundfunk: Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
    • Artikel I: Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe

    Lentia-Urteil

    • Ausgangslage: ORF-Monopol
    • EGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua – Informationsverein Lentia ua gegen AT
    • Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
      • gesetzlich vorgesehen
      • legitimes Ziel
      • Verhältnismäßigkeit
    • Verletzung des Art 10 EMRK

    Sukzessive Liberalisierung

    • Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
    • Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
    • Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)

    ORF-G

    • Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
    • Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4)
      • drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme
      • zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme
    • Werbung:
      • muss als solche erkennbar sein
      • inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
      • qualitative und quantitative Werbebeschränkungen

    PrR-G

    • Regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
    • Voraussetzungen der Zulassung:
      • Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk
      • in Österreich niedergelassen
    • Ausschlussgründe:
      • jur. Personen des öffentlichen Rechts
      • Parteien
      • ORF
      • ausländische Rechtspersonen
    • Objektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze

    AMD-G

    • Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattformen
    • Fernsehprogramm – Abrufdienst
    • Erteilung der Zulassung, wenn:
      • es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
      • sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
      • glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann

    Organisation des ORF

    • Organe:
      • Stiftungsrat
      • Generaldirektor
      • Publikumsrat
    • Mitglieder der Kollegialorgane:
      • weisungsfrei
      • Ehrenamt, aber Kostenersatz
      • Verschwiegenheitspflicht

    Finanzierung des ORF

    • Programmentgelt (> 65 %), Werbeerlöse (> 20 %) und Lizenzerlöse (< 20 %)
    • Nettokostenprinzip
    • GIS Gebühren Info Service GmbH (100%ige ORF-Tochter)
    • Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht
    • Problem „Streaming-Lücke“

    Rundfunkrecht

    • Definition: Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
    • BVG Rundfunk: Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
    • Artikel I: Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe

    Lentia-Urteil

    • Ausgangslage: ORF-Monopol
    • EGMR 24. 11. 1993, 13914/88 ua – Informationsverein Lentia ua gegen AT
    • Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung:
      • gesetzlich vorgesehen
      • legitimes Ziel
      • Verhältnismäßigkeit
    • Verletzung des Art 10 EMRK

    Sukzessive Liberalisierung

    • Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
    • Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)
    • Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)

    ORF-G

    • Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit
    • Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§ 3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4)
      • drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme
      • zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme
    • Werbung:
      • muss als solche erkennbar sein
      • inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
      • qualitative und quantitative Werbebeschränkungen

    PrR-G

    • Regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk
    • Voraussetzungen der Zulassung:
      • Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk
      • in Österreich niedergelassen
    • Ausschlussgründe:
      • jur. Personen des öffentlichen Rechts
      • Parteien
      • ORF
      • ausländische Rechtspersonen
    • Objektivität und Meinungsvielfalt als Programmgrundsätze

    AMD-G

    • Regelt die Veranstaltung von Fernsehen, das Anbieten audiovisueller Abrufdienste und den Betrieb von Video-Sharing-Plattformen
    • Fernsehprogramm – Abrufdienst
    • Erteilung der Zulassung, wenn:
      • es sich um österreichische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz im Inland handelt
      • sich bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete überschneiden
      • glaubhaft gemacht wird, dass das Rundfunkprogramm regelmäßig veranstaltet werden kann

    Organisation des ORF

    • Organe:
      • Stiftungsrat
      • Generaldirektor
      • Publikumsrat
    • Mitglieder der Kollegialorgane:
      • weisungsfrei
      • Ehrenamt, aber Kostenersatz
      • Verschwiegenheitspflicht

    Finanzierung des ORF

    • Programmentgelt (> 65 %), Werbeerlöse (> 20 %) und Lizenzerlöse (< 20 %)
    • Nettokostenprinzip
    • GIS Gebühren Info Service GmbH (100%ige ORF-Tochter)
    • Rundfunkteilnehmer hat gegenüber GIS strafbewehrte Meldepflicht
    • Problem „Streaming-Lücke“

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    Dieser Quiz behandelt das Rundfunkrecht in Österreich, einschließlich der Definition von Rundfunk und des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der Rundfunkunabhängigkeit.

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