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Questions and Answers
Welche der folgenden Aussagen beschreibt am besten die rechtliche Stellung von Wildtieren im Vergleich zu Haus- und Nutztieren?
Welche der folgenden Aussagen beschreibt am besten die rechtliche Stellung von Wildtieren im Vergleich zu Haus- und Nutztieren?
- Wildtiere sind vollständig vom Tierschutzgesetz ausgenommen, da sie durch Naturschutzgesetze ausreichend geschützt werden.
- Wildtiere sind im Tierschutzgesetz umfassender geschützt als Haus- und Nutztiere, da sie stärker von Eingriffen in ihren Lebensraum betroffen sind.
- Das Tierschutzgesetz erfasst Wildtiere nur begrenzt, während Haus- und Nutztiere primär durch dieses Gesetz geschützt sind. (correct)
- Wildtiere genießen den gleichen Schutz wie Haus- und Nutztiere, da das Tierschutzgesetz für alle Tierarten gleichermaßen gilt.
Ein Landwirt plant, seine Rinder ganzjährig im Freien zu halten. Welche rechtlichen Aspekte muss er besonders berücksichtigen, um den Tierschutzbestimmungen zu entsprechen?
Ein Landwirt plant, seine Rinder ganzjährig im Freien zu halten. Welche rechtlichen Aspekte muss er besonders berücksichtigen, um den Tierschutzbestimmungen zu entsprechen?
- Er muss sicherstellen, dass die Tiere ausschließlich mit importiertem Futter gefüttert werden, um eine gleichbleibende Nährstoffversorgung zu gewährleisten.
- Er muss sicherstellen, dass die Tiere Zugang zu einer Schutzhütte oder einem trockenen Liegeplatz haben, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet. (correct)
- Er muss sicherstellen, dass die Tiere keinerlei Kontakt zu Menschen haben, um Stress zu vermeiden.
- Er muss sicherstellen, dass die Tiere jederzeit Zugang zu einem vollständig geschlossenen Stall haben, um sie vor Witterungseinflüssen zu schützen.
Ein Züchter möchte eine neue Hunderasse entwickeln, bei der bestimmte äußere Merkmale stark hervorgehoben werden sollen. Welche rechtlichen Grenzen sind ihm durch das Tierschutzgesetz gesetzt?
Ein Züchter möchte eine neue Hunderasse entwickeln, bei der bestimmte äußere Merkmale stark hervorgehoben werden sollen. Welche rechtlichen Grenzen sind ihm durch das Tierschutzgesetz gesetzt?
- Er darf keine Züchtungen vornehmen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzuchten). (correct)
- Er darf alle Merkmale züchten, solange er die Hunde regelmäßig einem Tierarzt vorstellt und eventuelle Probleme frühzeitig behandelt.
- Er darf nur Merkmale züchten, die bereits in anderen Rassen vorkommen, um das Risiko von Qualzuchten zu minimieren.
- Er darf alle Merkmale züchten, die ihm gefallen, solange die Hunde gesundheitlich nicht beeinträchtigt sind.
Welche Aussage trifft am ehesten auf die rechtliche Situation bezüglich Tierversuchen zu?
Welche Aussage trifft am ehesten auf die rechtliche Situation bezüglich Tierversuchen zu?
Ein Tierhalter möchte sein Tier auf einer Online-Plattform verkaufen. Welche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes muss er hierbei beachten?
Ein Tierhalter möchte sein Tier auf einer Online-Plattform verkaufen. Welche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes muss er hierbei beachten?
Ein Tierschutzverein entdeckt, dass ein Landwirt seine Schweine unter Bedingungen hält, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen. Welche rechtlichen Schritte können eingeleitet werden?
Ein Tierschutzverein entdeckt, dass ein Landwirt seine Schweine unter Bedingungen hält, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen. Welche rechtlichen Schritte können eingeleitet werden?
Welche der folgenden Maßnahmen ist gemäß Tierschutzgesetz in Österreich nicht erlaubt?
Welche der folgenden Maßnahmen ist gemäß Tierschutzgesetz in Österreich nicht erlaubt?
Ein Tierarzt stellt bei einem Hund Qualzuchtmerkmale fest, die das Leben des Tieres erheblich beeinträchtigen. Welche rechtlichen Konsequenzen kann dies für den Züchter haben?
Ein Tierarzt stellt bei einem Hund Qualzuchtmerkmale fest, die das Leben des Tieres erheblich beeinträchtigen. Welche rechtlichen Konsequenzen kann dies für den Züchter haben?
Welche der folgenden Transportbedingungen für Tiere ist gemäß Tiertransportgesetz nicht zulässig?
Welche der folgenden Transportbedingungen für Tiere ist gemäß Tiertransportgesetz nicht zulässig?
Ein Pferdehalter möchte sein Pferd für eine Filmaufnahme einsetzen. Welche Aspekte muss er hinsichtlich des Tierschutzes beachten?
Ein Pferdehalter möchte sein Pferd für eine Filmaufnahme einsetzen. Welche Aspekte muss er hinsichtlich des Tierschutzes beachten?
Ein Halter von Papageienvögeln möchte sicherstellen, dass er alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Welche Maßnahme ist ab dem 1. Juli 2026 zwingend erforderlich?
Ein Halter von Papageienvögeln möchte sicherstellen, dass er alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Welche Maßnahme ist ab dem 1. Juli 2026 zwingend erforderlich?
Welche Aussage beschreibt zutreffend die Rolle der Qualzuchtkommission?
Welche Aussage beschreibt zutreffend die Rolle der Qualzuchtkommission?
Ein Hundebesitzer wohnt in einer Mietwohnung und möchte wissen, ob er seinen Hund auch auf dem Balkon anbinden darf. Was trifft hier zu?
Ein Hundebesitzer wohnt in einer Mietwohnung und möchte wissen, ob er seinen Hund auch auf dem Balkon anbinden darf. Was trifft hier zu?
Was ist die Hauptaufgabe des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES)?
Was ist die Hauptaufgabe des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES)?
Ein Tierhalter möchte seine Katze, die regelmäßig Freigang hat, nicht kastrieren lassen. Welche rechtlichen Aspekte sind hier zu beachten?
Ein Tierhalter möchte seine Katze, die regelmäßig Freigang hat, nicht kastrieren lassen. Welche rechtlichen Aspekte sind hier zu beachten?
Welche der folgenden Tätigkeiten ist im Zusammenhang mit Pferden erlaubt?
Welche der folgenden Tätigkeiten ist im Zusammenhang mit Pferden erlaubt?
Ein Tierhändler importiert Tiere mit erkennbaren Qualzuchtmerkmalen. Welche Aussage ist korrekt?
Ein Tierhändler importiert Tiere mit erkennbaren Qualzuchtmerkmalen. Welche Aussage ist korrekt?
Welche der folgenden Punkte sind bei der Haltung von Hunden im Freien zu beachten?
Welche der folgenden Punkte sind bei der Haltung von Hunden im Freien zu beachten?
Eine Person findet ein verletztes Wildtier. Welche Verpflichtungen hat diese Person?
Eine Person findet ein verletztes Wildtier. Welche Verpflichtungen hat diese Person?
Ein Züchter verstößt wiederholt gegen das Tierschutzgesetz. Welche Strafen kann die Behörde verhängen?
Ein Züchter verstößt wiederholt gegen das Tierschutzgesetz. Welche Strafen kann die Behörde verhängen?
Flashcards
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz
Schützt Leben und Wohlbefinden aller Tiere.
Artenschutz
Artenschutz
Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Handelskontrolle.
Naturschutz
Naturschutz
Sicherung der natürlichen Vielfalt von Flora und Fauna.
Tierversuchsgesetz
Tierversuchsgesetz
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3-R-Prinzip
3-R-Prinzip
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Tiertransportgesetz
Tiertransportgesetz
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Tierhalterpflichten
Tierhalterpflichten
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Tierquälerei verboten
Tierquälerei verboten
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Qualzüchtungen
Qualzüchtungen
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Verbotene Hilfsmittel
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Sonstige Verbote
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Tötungsverbot
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Eingriffsverbot
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Weitergabeverbot
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Kennzeichnungspflicht
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Meldepflicht
Meldepflicht
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Mindestanforderungen
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Katzenhaltung
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CITES
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ArtHG
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Study Notes
Tierversuche
- Tierversuche dürfen nur von Einrichtungen mit Bewilligung durchgeführt werden.
Tierschutzgesetz
- Das Tierschutzgesetz (TSchG) dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens aller Tiere.
- Es geht immer um den Schutz jedes einzelnen Tieres als Individuum (Individualtierschutz).
- Es gibt besondere Haltungsanforderungen für Säugetiere, Vögel, Reptilien und Fische.
- Das Rechtsinformationssystem (RIS) beinhaltet wichtige Definitionen, zentrale Gebote, Verbote und Zuständigkeiten.
Artenschutz
- Der Artenschutz schützt Exemplare wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
- Es umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Förderung der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt in ihrer natürlichen Vielfalt.
- Die Aufgabe des Artenschutzes ist es, Erhaltungs-, Rückzugs- und Ausbreitungsgebiete für alle Arten zu sichern.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen/Artenhandelsgesetz
- Der Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten erfolgt durch Überwachung des Handels.
- Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkte.
- Es schafft international maßgebliche Vorgaben für die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tiere und Pflanzen bzw. ihrer Teile (z.B. Nahrungsmittel, Lederwaren, Musikinstrumente, Elfenbein, Korallen).
Naturschutz
- Der Naturschutz dient dem Schutz der heimischen Flora und Fauna, teilweise in Ergänzung/Umsetzung von Abkommen, wie der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
- Jedes Bundesland hat eigene Naturschutzgesetze.
- Maßnahmen dienen dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen, einschließlich wildwachsender Pflanzen, freilebender Tiere sowie deren Lebensräume.
- Beispiele für geschützte Arten sind Biber, Fischotter, Ziesel, Luchs, Wolf, Braunbär, verschiedene Vogelarten und Fledermäuse.
- Regelt u.a. Tötungs- und Fangverbote, Zerstörungs- und/oder Entnahmeverbote von Eiern und Beschädigungs- und/oder Vernichtungsverbote der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Gesetzliche Unterschiede
- Das Artenhandelsgesetz schützt Arten durch Überwachung des Handels.
- Das Tierschutzgesetz schützt jedes einzelne Tier als Individuum (Individualtierschutz).
- Die Naturschutzgesetze schützen wildwachsende Pflanzen, freilebende Tiere sowie deren Lebensräume.
Tierversuchsgesetz
- Das Tierversuchsgesetz schützt bestimmte Tiere, die zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken verwendet werden.
- Ziele des Gesetzes sind die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen.
- Ziele sind auch die Verbesserung der Bedingungen für Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen.
- Die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie die Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere sind ebenso Ziele.
- Das "3-R-Prinzip" steht für Replacement (Ersatz), Reduction (Verringerung), und Refinement (Verfeinerung).
Tiertransportgesetz
- Das Tiertransportgesetz schützt Tiere beim Transport durch Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Schiffe im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit.
- Es legt Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen fest.
- Beispiele für Transporte sind Schlachttiertransporte, Transporte zu Viehmärkten oder Zoofachhändlern sowie private Transporte.
- Das Tierschutzgesetz regelt z.B. die Mitnahme von Hunden im Auto für Ausflüge oder Reisen.
Verantwortung des Tierhalters (§ 12 TSchG)
- Tierhalter müssen zur Haltung von Tieren in der Lage sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
- Wenn ein Tierhalter nicht in der Lage ist, für eine entsprechende Haltung zu sorgen, muss er das Tier an geeignete Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben.
- Tiere dürfen ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten nicht an Minderjährige unter 16 Jahren abgegeben werden.
- Verantwortung trägt, wer ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in seiner Obhut hat.
Sachkundenachweis (§ 13 TSchG)
- Ab 1. Juli 2026 benötigen Personen, die Hunde, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel halten wollen, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde.
- Dies gilt nicht für Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche.
- Der Nachweis erfolgt durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Tierhaltung.
- Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden müssen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Haltung eine zweistündige Praxiseinheit nachweisen.
Haustiere und Heimtiere
- Haustiere sind domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme bestimmter Arten.
- Heimtiere sind Tiere, die im Haushalt als Gefährten oder aus Interesse am Tier gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere bestimmter Ordnungen oder Klassen handelt.
Verbot der Tierquälerei (§ 5 TSchG)
- Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
- Es gibt eine beispielhafte Auflistung, was jedenfalls Tierquälerei darstellt.
- Es gibt Ausnahmen vom Verbot der Tierquälerei, wenn Maßnahmen veterinärrechtlich/veterinärmedizinisch gerechtfertigt sind oder der fachgerechten Schädlingsbekämpfung dienen.
Generell unberührt vom TSchG
- Das Tierversuchsgesetz und die Jagd und Fischerei.
- Die Jagd und Fischerei sind in Österreich explizit vom Tierschutzgesetz ausgenommen (Österreichische Bundesverfassung).
- Problembereiche bzgl. Hunden sind die Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden, der Einsatz von Elektroreizgeräten, das Hetzen auf andere Tiere sowie Eingriffe wie das Kupieren von Schwänzen.
Qualzuchtverbote und Symptome (§ 5 TSchG)
- Es ist verboten Züchtungen vorzunehmen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen).
- Dies gilt, wenn genetische Anomalien wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben oder physiologische Lebensläufe beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen.
- Ab 1. Januar 2025 gelten folgende Qualzuchtsymptome: Atemnot, Bewegungsanomalien, Lahmheiten, Entzündungen der Haut, fehlendes Haarkleid, verändertes Federkleid, Funktionseinschränkungen der Augen/Sinnesorgane, Neurologische Symptome, Fehlbildungen des Gebisses und Missbildungen der Schädeldecke.
Verbotene Halsbänder und Maulschlaufen
- Gegen das Verbot der Tierquälerei verstößt, wer Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende/chemische Dressurgeräte verwendet, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize beeinflusst, Halsbänder mit Zugmechanismus ohne Stoppfunktion nutzt oder Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung, die physiologische Abläufe verhindern.
Sonstige Verbote (§ 5 Abs. 2 TSchG)
- Gegen das Verbot der Tierquälerei verstößt insbesondere, wer ein Tier auf ein anderes hetzt, Tierkämpfe organisiert, Hunderennen auf hartem Belag veranstaltet, einem Tier Dopingmittel zuführt, ein Tier für Filmaufnahmen nutzt, sofern dies mit Schmerzen verbunden ist, Leistungen abverlangt, wenn dies mit Schmerzen verbunden ist oder ein Tier extremen Temperaturen oder Sauerstoffmangel aussetzt.
Weitere Verbote
- Es ist verboten, einem Tier schädliche Nahrung vorzusetzen, Zwangsernährung anzuwenden, die Haltung so zu vernachlässigen, dass dem Tier Schmerzen entstehen, ein Heimtier auszusetzen, ein Wildtier auszusetzen, das nicht überlebensfähig ist oder lebenden Tieren Gliedmaßen abzutrennen.
- Es ist auch verboten, Fanggeräte so zu verwenden, dass Tiere nicht unversehrt gefangen oder sofort getötet werden, oder an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen.
Verbot der Tötung
- Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.
- Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder Produkten zu töten.
- Das Schreddern lebendiger Küken ist verboten; ebenso das Töten lebensfähiger Küken, sofern sie nicht der Futtergewinnung dienen.
- Die Früherkennung des Geschlechts von Küken im Embryonalstadium ab dem siebten Bebrütungstag ist nur mit Betäubung erlaubt, nach dem 14. Tag ist die Aussortierung verboten.
- Verboten ist auch die Tötung trächtiger Säugetiere im letzten Drittel der Trächtigkeit, außer im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation.
Tötung im Rahmen von Ausbildung (§ 6 TSchG)
- Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen zulässig und nur, wenn sie für den Zweck unerlässlich ist.
- Die wissentliche Tötung darf nur durch einen Tierarzt/eine Tierärztin erfolgen, außer bei Nutztieren, im Rahmen der Aus- und Weiterbildung, bei Schädlingsbekämpfung oder wenn eine rasche Tötung notwendig ist, um nicht behebbare Qualen zu ersparen.
Verbotene Eingriffe (§ 7 TSchG)
- Eingriffe sind Maßnahmen, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen.
- Verboten sind insbesondere Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres (Kupieren des Schwanzes/der Ohren, Durchtrennen der Stimmbänder, Entfernen der Krallen/Zähne, Kupieren des Schnabels, Entfernen der Vibrissen).
Ausnahmen von Eingriffsverboten
- Ausnahmen gelten zur Verhütung der Fortpflanzung oder wenn der Eingriff für die Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist.
- Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.
- Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine fachgerechte Tierkennzeichnung handelt.
Verbot der Weitergabe bestimmter Tiere (§ 8 TSchG)
- Ab 1. Januar 2025 ist es verboten, ein Tier mit nicht behebbaren Qualen zu einem anderen Zweck als zur schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben.
- Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben.
- Ausgenommen sind die Vermittlung und Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
- Der Import und die Vermittlung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, ist verboten.
- Das Verbringen von Tieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
Verkaufsverbot von Tieren (§ 8a TSchG)
- Das Feilbieten und Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen ist verboten (z.B. Verbot des Verkaufs von Hundewelpen aus dem Kofferraum).
- Verboten ist der "Internethandel".
- Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in bestimmten Fällen gestattet wie z.B. in bewilligten Tierheimen, bei Züchtern oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.
- Die Suche nach Interessenten für Tiere über sechs Monate durch Halter, Vereine oder Institutionen ist erlaubt, wobei Hunde seit 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sein müssen.
Verbot der Ausstellung bestimmter Tiere (§ 8b)
- Ab 1. Januar 2025 ist es verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen.
- Das Ausstellen von Tieren mit verbotenen Eingriffen ist verboten.
- Bei Abbildungen zu Werbezwecken dürfen keine Qualzuchtsymptome oder verbotene Eingriffe aufweisen.
Hilfeleistungspflicht (§ 9 + § 15)
- Wer ein Tier verletzt hat, muss dem Tier helfen oder Hilfe veranlassen.
- Ein krankes oder verletztes Tier muss versorgt und ggf. tierärztlich behandelt werden.
Zuständigkeiten und Strafen
- Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz gilt in ganz Österreich.
- Vollzug erfolgt durch die Bundesländer.
- Zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Mögliche Strafen sind Anzeige, Verbesserungsauftrag, Geldstrafe, Abnahme, Verfall oder Tierhalteverbot.
Qualzuchtmerkmale
- Hunde und andere Tiere aus Qualzucht leiden ihr Leben lang.
- Qualzucht ist die Zucht von Tieren mit körperlichen Merkmalen, die gesundheitliche Probleme verursachen.
- Risikomerkmale sind verkürzte Schwänze/Beine/Kopf, platte Nase, übermäßige Falten, wenig oder gar kein Fell und sehr kleine Größe oder Riesenwuchs.
Tierhaltungsverordnung
- Die Tierhaltungsverordnung unterscheidet zwischen "Nutztieren/Haustieren" (z.B. Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hausgeflügel, Strauße, Kaninchen, Nutzfische, Lamas und Alpakas) und "Heimtieren" (Säugetiere, Vögel, Amphibien, Reptilien, Fische).
Rechtliche Aspekte der Hundehaltung (TSchG)
- Es gelten § 5 (Verbot der Tierquälerei), § 6 (Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund), § 7 (Verbot von Eingriffen), § 8 (Verbot der Weitergabe/des Imports bestimmter Tiere), § 8a (Verkaufsverbote), § 8b (Verbot der Ausstellung bestimmter Tiere) und § 9 + § 15 (Hilfeleistungspflicht/Versorgung).
Sachkundenachweis für Hundehalter (§ 13 TSchG)
- Ab 1. Juli 2026 benötigen Personen, die Hunde halten wollen, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch einen Kurs (mind. vier Unterrichtseinheiten).
- Halter von Hunden über sechs Monaten benötigen innerhalb eines Jahres eine zweistündige Praxiseinheit.
Bewegungsfreiheit von Hunden (§ 16 TSchG)
- Hunde dürfen nicht an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
- Ausnahmen sind das Führen an der Leine, Anbinden im Rahmen von Hundeausbildung, Katastropheneinsätzen und kurzfristiges Anbinden vor Gebäuden, die nicht mit Hunden betreten werden dürfen.
Registrierung von Hunden (§ 24a TSchG)
- Hunde müssen bis spätestens zum Alter von drei Monaten oder vor der ersten Weitergabe mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden.
- Die Meldung erfolgt durch Halter, Behörde oder Tierarzt.
Meldepflicht für Hunde
- Hundehalter müssen einen über zwölf Wochen alten Hund binnen drei Tagen dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin melden.
- Zu melden sind Angaben zu Hundehalter und Hund, Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung.
- Es ist eine Hundeabgabe zu entrichten.
Mindestanforderungen an die Hundehaltung (Tierhaltungsverordnung Anlage 1)
- Hunde benötigen täglich Auslauf, Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien und zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen.
- Mehrere Hunde müssen grundsätzlich in Gruppen gehalten werden.
- Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen von der Mutter getrennt werden.
- Maulkörbe müssen passen und luftdurchlässig sein.
Anforderungen an die Hundehaltung im Freien
- Die Haltung muss der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand angepasst sein.
- Es ist eine Schutzhütte aus wärmedämmendem Material mit geeignetem Untergrund und witterungsgeschütztem Liegeplatz erforderlich.
- In Gruppen muss genügend Platz für alle Hunde sein, um Konflikte zu vermeiden.
Anforderungen an die Hundehaltung in Räumen
- Es muss Tageslicht einfallen und eine ausreichende Frischluftversorgung geben.
- Wenn der Raum nicht für Menschen bestimmt ist, muss er mindestens die Größe einer Zwingerhaltung haben.
- Es muss eine Schutzhütte oder ein trockener Liegeplatz vorhanden sein.
Zwingerhaltung
- Dauernde Zwingerhaltung ist verboten.
- Die Fläche muss uneingeschränkt benutzbar, nicht zerstörbar und mindestens 15 m² groß sein.
- Die Zwingertüren müssen sich nach innen öffnen lassen und mit Drehknauf versehen sein.
- Der Zwingerboden darf die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigen und Flüssigkeiten müssen abfließen können.
Tierschutzkonforme Hundeausbildung
- Bei der Ausbildung von Hunden muss ein gutes Sozialverhalten gegenüber Menschen und anderen Hunden, eine altersgemäße Ausbildung und die Berücksichtigung rassespezifischer Eigenschaften gefördert werden.
Mindestanforderungen an die Katzenhaltung (Tierhaltungsverordnung)
- Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
- Die Anbindehaltung ist nicht erlaubt.
- In Gruppen muss jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich haben.
- Katzenwelpen dürfen nicht vor der achten Lebenswoche von der Mutter getrennt werden.
- Katzen sind mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
- Räume müssen sauber sein und Katzentoiletten zur Verfügung stehen.
- Es muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geben und Wohnungskatzen ist Katzengras zur Verfügung zu stellen.
- Zudem müssen ihnen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
- Katzen mit regelmäßigem Freigang müssen kastriert sein, wenn sie nicht zur Zucht verwendet werden.
- Tiere in Räumen mit Fenstersturzgefahr müssen mit Schutzvorrichtungen gesichert werden.
Registrierung von Zuchtkatzen
- Zuchtkatzen müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert werden.
Qualzuchtdefinition
- Qualzucht ist die Zucht von Tieren, durch die Schmerzen, Leiden, Fehlbildungen, Verhaltensstörungen oder andere Schäden verursacht werden, aufgrund bestimmter Rassemerkmale.
Qualzuchtmerkmal
- Ein Qualzuchtmerkmal ist ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome auslöst.
Symptomdefinition
- Ein Symptom ist ein Zustand, der eine Abweichung von physiologischen Normwerten darstellt und durch eine voraussagbare vererbte Veränderung ausgelöst wird.
Verbot der Tierquälerei durch Züchtung
- Es ist verboten Züchtungen vorzunehmen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind.
Verantwortung des Züchters (§ 22a TSchG)
- Es dürfen nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt werden.
- Der Qualzuchtkommission müssen Veterinärmediziner, Experten für Tierzucht und Genetik, Ethik sowie Fachleute für Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebende Diagnostik angehören.
- Der Import, Erwerb, die Vermittlung oder Weitergabe von Tieren, die Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen ist verboten.
Ausstellungsverbot von Tieren mit Qualzuchtsymptomen
- Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren, auch bei Nutztieren.
Verbot von Eingriffen Tierhaltungsverordnung
- Eingriffe sind Maßnahmen, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen.
- Verboten sind Eingriffe, die das äußere Erscheinungsbild verändern (z.B. Durchtrennung der Muskulatur an der Schweifrübe, Clippen der Tasthaare).
Ausnahmen von Eingriffsverboten
- Ausnahmen sind die Kastration männlicher Pferde und die Kennzeichnung durch Brand, aber nur bei Rassen, bei denen eine Bewilligung durch den Zuchtverband besteht.
Kennzeichnung von Pferden
- Bei anderen Rassen erfolgt die Kennzeichnung mit Mikrochip.
Handel mit Pferden
- Ein Pferd ist ein landwirtschaftlich nutzbares Tier und darf daher von der Halterin öffentlich angeboten werden.
- Auch Online-Privatverkäufe sind zulässig, § 8.
Haltung und Pflege von Pferden
- In den Gebäuden und Stalleinrichtungen müssen der HVO die Böden rutschfest und die Liegeflächen eingestreut sein und Sichtkontakt zu anderen Pferden ermöglichen.
- Es gilt Anbindehaltung verboten, Mindestmaße bei Einzel- und Gruppenhaltung müssen eingehalten und Auslauf gewährleistet sein.
- Zusätzlich ist regelmäßig und fachgerechte Hufpflege nötig.
Bewegungsfreiheit für Pferde
- "Mehrmals wöchentlich Auslauf/Bewegung" muss gewährleistet sein.
- Auf Stallklima, Licht und Vermeidung von Lärm ist Rücksicht zu nehmen.
Verbotene Maßnahmen zur Leistungssteigerung bei Pferden
- Es dürfen keine technischen Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen eingesetzt werden die, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder Strafreize beeinflussen, einem Tier Leistungen abverlangt werden, sofern Schmerzen entstehen, Dopingmittel eingesetzt oder die Leistungsbereitschaft des Pferdes naturwidrig beeinflusst werden.
- Verboten sind z.B. Medikamente zur Leistungssteigerung, Trainingsmethoden, die dem Pferd unphysiologische Bewegungen abverlangen oder die übermäßiger Einsatz von Sporen und Gerte sowie falsche Zäumungen anwenden.
Haftung von Pferdehaltern
- Personenschäden: Unfälle im Reitunterricht/beim Ausreiten durch Erschrecken, Verletzung durch Ausschlagen oder Beißen.
- Sachschaden: Verletzung des Pferdes, Beschädigung von Gegenständen, Diebstahl aus der Sattelkammer.
- Der Abschluss von Versicherungen ist angeraten.
Private Transporte von Pferden (§ 11 TSchG)
- Das Tier muss transportfähig sein, ein angemessenes Transportmittel verwendet und die Transportzeit so kurz wie möglich gehalten werden.
- Es muss angemessen Wasser und Futter angeboten werden (Transport zum Urlaub oder zu Juxturnieren).
Gewerbliche Transporte von Pferden (TTG)
- Nutztiertransporte (Schlachttiere, Zuchttiere) zu Schlachthof, Messe, Versteigerungen oder Transport durch Gestütsbetreiber/Züchter (Teilnahme Großturniere).
- Der Pferdepass muss mitgeführt werden!
Wildtiere
- Wildtiere sind alle Tiere, die nicht Heim- oder Haustier sind (Säugetiere, Vogelarten, Reptilien, Amphibien, Zierfische).
- Wildtiere sind nicht domestizierte Tiere und keine Streicheltiere.
- Die Haltung potentiell gefährlicher Tiere ist in einigen Bundesländern untersagt.
Tierschutzgesetz für Wildtiere
- Paragraph 5, 6 und 7 des Tierschutzgesetzes gelten auch grundsätzlich für Wildtiere (Verbot der Tierquälerei, Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund und Verbot von Eingriffen).
Tierhalteverbote für Wildtiere § 16 Abs. 6 TSchG
- Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend angebunden gehalten werden.
Ausnahmen Tierhalteverbot
- Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd (Falknerei; betrifft nur verschiedene Arten von Falken, den Habicht und den Adler).
Meldepflicht für Wildtiere
- Die Haltung von Wildtieren mit besonderen Anforderungen an deren Haltung muss der Behörde angezeigt werden.
- Keine Anzeige ist bei Tierversuchseinrichtungen, Zoos oder Tierheimen notwendig.
- Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.
- Privatpersonen dürfen Wildtierarten nur nach vorheriger der Behörde halten.
- Meldepflichtig sind alle Wildtierarten der Säugetiere (einige Ausnahmen), alle Wildtierarten der Vögel (einige Ausnahmen), alle Arten der Reptilien, alle Arten der Lurche, Fische die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
Kennzeichnung von Wildtieren
- Vögel der Ordnung Eulen und Greifvögel, sowie nicht domestizierte Vögel der Ordnung Papageien sind mittels Beinrings oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen
- Die Kennzeichnung ist der Behörde mitzuteilen.
Haltung bestimmter Wildtiere § 9 der 2.ThVO
- Die es bestehen Ausnahmen für einzelne Tierarten wie für Zoos und wissenschaftlichen Einrichtungen.
Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
- Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln Angaben zu Größe Voliere/Käfig, Bodengestaltung, Volierengestaltung, Klimatische Bedürfnisse, Licht, Nahrungsbedürfnisse und artspezifische Sozialgefüge.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
- Die Konvention über den Handel mit besonders gefährdeten Wildilebenden Tierarten und Pflanzenarten (CITES) fordert beim Kauf Vorsicht, viele Tiere und Exoten unterliegen artenrechtlichen Bestimmungen.
- Je nach Gefährdungsgrad ist eine Überwachung des Handels laut Waashingtoner Artenschutz notwendig.
- Beim Kauf von CITES pflichtigen Tierarten ist die Übergabe der CITES Papiere notwendig.
Nicht oder teilweise geregelte Bereiche
- Das Tierschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Tiere, aber Fische, Insekten und andere wirbellose Tiere und Fische, Insekten und andere Wirbeltiere haben kaum spezifische Schutzvorschriften.
- Das Töten von Ratten, Mäusen oder Insekten ist erlaubt, solange es „sachgerecht" erfolgt.
- Das Tierschutzgesetz gilt nur eingeschränkt für Jagd- und Fischereigesetze, Jagdmethoden, Schonzeiten werden durch eigene Landesgesetze geregelt.
- Tierversuche werden durch ein eigenes Tierversuchsgesetz geregelt.
- Das Gesetz schützt Haus- und Nutztiere, aber Wildtiere nur begrenzt erfasst und die Eingriffe in Lebensräume fallen eher unter Naturschutzgesetze.
- Religiöse Schlachtung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wird aber nicht direkt im Tierschutzgesetz geregelt, sondern in anderen Verordnungen.
Zusammenfassung
- Das Tierschutzgesetz deckt primär Haus- und Nutztiere ab, während Bereiche wie Jagd, Fischerei, Wildtiere, Tierschutzverordnung und Schädlingsbekämpfung in anderen Gesetzen geregelt oder kaum erfasst sind.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
- Das Übereinkommen verbietet den internationalen Handel mit Elfenbein von Elefanten, außer in sehr engen außnahmen.
Österreichisches Artenhandelsgesetz (ArtHG 2009)
- Der ArtHG regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten in Österreich.
- Verstöße gegen das Elfenbeinhandelsverbot können mit hohen Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
Jagdgesetze Länderspezifisch
- Jedes Bundesland hat seine eigenen Jagdgesetze.
Artenhandelsgestz - ArtHG (2009)
- Das ArtHG setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) in Österreich um.
- Es regelt grundsätzlich den Handel mit geschützten Tierarten (z.B. Elfenbein, exotische Tiere).
Artenschutz
- Dem Artenschutz obliegt es, für alle Arten nachhaltige Erhaltungs-, Rückzugs-, und Ausbreitungsgebiete zu schaffen.
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