24 Questions
Nach dem Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung müssen alle Steuerpflichtigen unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Stand, Religion, Abstammung oder Rasse besteuert werden.
True
Das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Ausnahmen auf der Ebene des Steuerobjekts gehört zum Prinzip der Gleichmässigkeit der Besteuerung.
True
Das Diskriminierungsverbot schützt vor allem die minderbemittelten Steuerpflichtigen.
False
Das Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung verbietet auch sachlich begründete Ausnahmen.
False
Das Verbot des Privilegs verbietet jede Art von Ausnahmen von der Besteuerung.
False
Nach dem Prinzip der Gleichmässigkeit der Besteuerung müssen Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, unterschiedlich besteuert werden.
False
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sich das Prinzip der Gleichmässigkeit der Besteuerung nur auf die Besteuerung von Unternehmen anwendet.
False
Das Prinzip der Allgemeinheit der Besteuerung ist ein wichtiger Aspekt des Steuerrechts, aber nicht verfassungsmäßig geschützt.
False
Die Steuerplanung umfasst auch die Verwendung absonderlicher Mittel, um Steuern zu sparen.
False
Die Steuerhinterziehung wird als eine Form der Steuerplanung angesehen.
False
Die Simulation beinhaltet, dass Parteien gegeneinander handeln, aber in Wirklichkeit etwas anderes tun.
True
Die Wettbewerbsneutralität ist ein Prinzip der Mehrwertsteuer.
True
Die Überwälzbarkeit ist ein Prinzip der Einkommensteuer.
False
Das Faktizitätsprinzip besagt, dass die Steuerbehörden den tatsächlichen Sachverhalt unter die entsprechenden Steuernormen subsumieren.
True
Die Steuerplanung ist eine strafbare Handlung.
False
Die Steuerhinterziehung ist eine Form der Steuerplanung.
False
Das Welteinkommensprinzip besagt, dass nur der in der Schweiz erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegt.
False
Die Abschirmwirkung bedeutet, dass der Gewinn der juristischen Person direkt den Anteilsinhabern zugeführt wird.
False
Die Teilbesteuerung der Dividenden beruht auf der Integrationstheorie.
True
Die juristische Person und die Anteilsinhaber sind nach dem Grundsatz des Fremdverhaltens ein und dasselbe Steuersubjekt.
False
Die Steuerpflicht einer juristischen Person bezieht sich auch auf das unilateral freigestellte Einkommen.
False
Die Durchgriff auf die Beteiligten ist nur in besonders begründeten Fällen möglich.
False
Die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person bestimmt sich nach dem Ort, wo die Gesellschaft registriert ist.
False
Die Separationstheorie besagt, dass die juristische Person und die Anteilsinhaber ein einziges Steuersubjekt bilden.
False
Study Notes
Steuererhebungsprinzipien
- Allgemeinheit der Besteuerung: Jeder soll Steuern zahlen, ohne Rücksicht auf persönliche Merkmale wie Stand, Religion, Abstammung oder Rasse
- Privilegierungsverbot: Sachlich begründete Ausnahmen von der Besteuerung sind erlaubt, wenn sie auf wesentlichen Unterschieden in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder der Zweckverfolgung basieren
- Diskriminierungsverbot: Es ist verboten, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen als der Masse der übrigen Steuerpflichtigen
Gleichmässigkeit der Besteuerung
- Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Ausnahmen auf der Ebene des Steuerobjekts
- Erfassung sämtlicher Steuerobjekte
- Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, sind in derselben Weise mit Steuern zu belasten
Grundsätze der selbständigen Besteuerung juristischer Personen
- Separationstheorie: Die juristische Person und die Anteilsinhaber sind zwei unabhängige Steuersubjekte
- Grundsatz des Fremdverhaltens (Dealing at arm’s length-Prinzip): Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Anteilsinhabern müssen Drittvergleich standhalten
- Abschirmwirkung: Gewinn der juristischen Person ist nicht gleich dem Gewinn der Beteiligten
Subjektive Steuerpflicht
- Unbeschränkte Steuerpflicht (DBG 52 I): Persönliche Zugehörigkeit
- Welteinkommensprinzip: Der Besteuerung wird grds. der gesamte weltweit erzielte Gewinn der Besteuerung zugeführt
- Persönliche Zugehörigkeit (DBG 50): Steuerpflicht aller juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
Abgrenzungen
- Steuerplanung: Ausnützen der erkennbaren Lücken der Steuergesetze, aber keiner Bedienung absonderlicher Mittel
- Steuerhinterziehung: Steuerbare Sachverhalt wird verheimlicht, erhebliche Tatsachen werden unterschlagen und den Steuerbehörden trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung nicht zur Kenntnis gebracht
- Simulation: Parteien täuschen gegenüber der Steuerbehörde etwas vor, worüber sie sich einig sind, dass es gar nicht gelten soll
Mehrwertsteuer
- Wettbewerbsneutralität: Der Verbrauch aller Waren und Dienstleistungen muss gleichmässig durch die Mehrwertsteuer erfasst werden
- Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Erhebung: Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Steuererhebung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einnahmen stehen
Lernen Sie die Grundlagen des Steuerrechts, einschließlich der unmittelbaren Geltung von Praxisänderungen und des Steuererhebungsprinzips
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