SGB II: Leistungsminderung und Pflichtverletzungen

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Questions and Answers

Was regelt § 31a Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Leistungsminderung bei Pflichtverletzungen im SGB II?

  • Die Leistungsminderung ist nicht möglich, wenn die Behörde dies nicht verlangt.
  • Die Leistungsminderung erfolgt immer, unabhängig von den Umständen.
  • Die Leistungsminderung darf jederzeit bis zu 50 Prozent betragen.
  • Die Leistungsminderung kann unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden. (correct)

Wie hoch darf die Minderung der Regelbedarfsleistungen bei wiederholten Pflichtverletzungen gemäß § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 maximal sein?

  • 30 Prozent des Regelbedarfs (correct)
  • 20 Prozent des Regelbedarfs
  • 35 Prozent des Regelbedarfs
  • 40 Prozent des Regelbedarfs

Wann darf die Minderung der Leistungen gemäß § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 unterlassen werden?

  • Wenn dies im Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führt. (correct)
  • Wenn der Leistungsberechtigte nicht rechtzeitig erscheint.
  • Wenn der Antragsteller eine Beschwerde einreicht.
  • Wenn der Leistungsberechtigte die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Was besagt § 31b Absatz 1 Satz 3 im Hinblick auf die Wiederherstellung der Leistungen?

<p>Die Behörde kann die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen, wenn die Mitwirkungspflicht erfüllt ist. (B)</p> Signup and view all the answers

Wie lange darf die Minderung der Leistungen gemäß § 31b Absatz 1 Satz 3 maximal andauern?

<p>Ein Monat (C)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Aussagen über die Anwendung von § 31a und § 31b ist korrekt?

<p>Diese Paragraphen sind nur bis zur Neuregelung anwendbar. (C)</p> Signup and view all the answers

Welche Wirkung hat die Entscheidung der Behörde in Bezug auf die Sanktionsfreiheit?

<p>Die Behörde kann die Sanktionsfreiheit nur unter außergewöhnlichen Umständen gewähren. (A)</p> Signup and view all the answers

Was sind die Folgen einer Pflichtverletzung gemäß § 31a im SGB II?

<p>Eine mögliche Leistungsminderung, abhängig von den Umständen. (B)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Leistungen sind im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten?

<p>Hausrat und Haushaltsenergie ohne Heizkosten (A), Essen und Körperpflege (B)</p> Signup and view all the answers

Wie hoch war die Regelbedarfsleistung für alleinstehende über 25-jährige Hilfebedürftige?

<p>391 Euro (B)</p> Signup and view all the answers

Welcher Artikel des Grundgesetzes wird in Bezug auf die Berufsfreiheit erwähnt?

<p>Artikel 12 (C)</p> Signup and view all the answers

Welche Regelung ist unvereinbar mit dem Sozialstaatprinzip des Artikels 20 Absatz 1 Grundgesetz?

<p>Höhe der Leistungsminderung über 30 Prozent (B), Sanktionen ohne Berücksichtigung außergewöhnlicher Härten (C)</p> Signup and view all the answers

Was geschieht, wenn über 25-jährige hilfebedürftige Erwerbsfähige ihre Mitwirkungspflichten nach § 31 SGB II verletzen?

<p>Der Anspruch wird um 30 % vermindert. (B)</p> Signup and view all the answers

In welchem Jahr wurde das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt erlassen?

<p>2011 (C)</p> Signup and view all the answers

Was passiert bei wiederholter Verletzung der Melde- oder Terminpflicht nach § 32 SGB II?

<p>Die Minderung von 10 % wird addiert. (D)</p> Signup and view all the answers

Wie unterscheiden sich die Minderungstufen in § 31a SGB II von denen in der Sozialhilfe?

<p>In der Sozialhilfe werden Leistungen um bis zu 25 % gekürzt. (B)</p> Signup and view all the answers

Welche Aussage trifft auf § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu?

<p>Eine Leistungsminderung darf 30 Prozent nicht überschreiten. (A), Die Regelung berücksichtigt außergewöhnliche soziale Härten nicht. (D)</p> Signup and view all the answers

Was kann als bemerkenswerter Aspekt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrachtet werden?

<p>Sanktionen ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände (A)</p> Signup and view all the answers

Was ist der Zweck des Regelbedarfs?

<p>Sicherung des Existenzminimums. (B)</p> Signup and view all the answers

Welcher Paragraph behandelt die Pflichtverletzung im Sozialgesetzbuch Zweites Buch?

<p>§ 31 (D)</p> Signup and view all the answers

Welche Kosten sind im Regelbedarf laut § 20 Abs. 1 SGB II nicht enthalten?

<p>Heizkosten (A)</p> Signup and view all the answers

Was wird getan, wenn Bedürftige eine Tätigkeit ablehnen oder nicht teilnehmen?

<p>Die Leistungen werden bis zu 25 % gekürzt. (C)</p> Signup and view all the answers

Was ist ein Kernpunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2019?

<p>Die Sanktionen dürfen nicht gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. (D)</p> Signup and view all the answers

Welche Aussage über § 31b Absatz 1 Satz 3 ist korrekt?

<p>Er sieht eine starre Dauer von drei Monaten vor. (B)</p> Signup and view all the answers

Welche Aussage zu den Regelungen gemäß SGB I ist korrekt?

<p>Es ist nicht zwingend, dass Leistungen bei Verletzungen dieser Pflichten entzogen werden. (C)</p> Signup and view all the answers

Was ist die Folge eines versicherungswidrigen Verhaltens laut SGB III?

<p>Der Anspruch auf Leistungen ruht während einer Sperrzeit. (B)</p> Signup and view all the answers

Welche Altersgruppen unterscheidet der Gesetzgeber bei der Minderung nach § 31a SGB II?

<p>Unter-25-Jährige und über-25-Jährige. (D)</p> Signup and view all the answers

Was ist eine der Voraussetzungen für die Minderung des Arbeitslosengeldes II?

<p>Erfüllung der Mitwirkungspflichten. (D)</p> Signup and view all the answers

Wie setzt sich das Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II zusammen?

<p>Aus Regelbedarf, Mehrbedarfen und den Kosten von Unterkunft und Heizung. (C)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Grundlagen liegt der Pflicht zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zugrunde?

<p>Grundgesetz Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 1. (A)</p> Signup and view all the answers

Welche Aussage über die Sanktionen nach §§ 31a, b SGB II ist korrekt?

<p>Die Sanktionen sollen die Mitwirkung während des gesamten Bezuges von Leistungen gewährleisten. (D)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Aussagen über die Regelbedarfsleistung ist richtig?

<p>Die Regelbedarfsleistung wird pauschal gewährt und vom Gesetzgeber festgelegt. (D)</p> Signup and view all the answers

Was regelt § 19 der Reichsverordnung vom Februar 1924?

<p>Die Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit. (D)</p> Signup and view all the answers

Welche Voraussetzung für Hilfsbedürftigkeit wurde im § 5 der Reichsgrundsätze definiert?

<p>Konnte den Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken. (C)</p> Signup and view all the answers

Wie wurde das Verhalten derjenigen geprüft, die als 'arbeitsscheu' galten?

<p>Die Voraussetzungen für Hilfebedürftigkeit mussten streng geprüft werden. (B)</p> Signup and view all the answers

Welche Institutionen wurden ab 1933 zur Internierung 'arbeitsscheuer' Personen genutzt?

<p>Arbeitshäuser und spezielle 'Lagern für geschlossene Fürsorge'. (C)</p> Signup and view all the answers

Was galt für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt laut § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG?

<p>Wer sich weigerte, zumutbare Arbeit zu leisten, hatte keinen Anspruch auf Hilfe. (D)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Aussagen beschreibt den Nachranggrundsatz im § 5 der Reichsgrundsätze?

<p>Sie müssen zuerst alle eigenen Möglichkeiten ausschöpfen. (B)</p> Signup and view all the answers

Wann traten die Änderungen des Fürsorgerechts in Kraft, die im Inhalt erwähnt sind?

<p>Im Jahr 1939. (C)</p> Signup and view all the answers

Wie lautete der Begriff, der im Bundessozi­alhilfegesetz (BSHG) bis 1974 beibehalten wurde?

<p>Arbeitsscheu. (D)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Aussagen beschreibt die Entscheidungserheblichkeit korrekt?

<p>Sie ist für die Regelungen gemäß § 31 Abs. 1 SGB II und § 31a SGB II relevant. (D)</p> Signup and view all the answers

Was war die Annahme des Gerichts in Bezug auf die Anhörung des Klägers?

<p>Die Anhörung des Klägers wurde vor Erlass des Minderungsbescheides durchgeführt. (D)</p> Signup and view all the answers

Was beschreibt korrekt die Bedeutung der ersten Rechtsfolgenbelehrung für den Kläger?

<p>Sie wurde als klar und erkennbar hinsichtlich der Auswirkungen seiner Weigerung dargestellt. (A)</p> Signup and view all the answers

Welche Pflichtverletzung wird dem Kläger in Bezug auf einen Arbeitsplatz zugeschrieben?

<p>Er hat ein zumutbares Arbeitsangebot als Lager- und Transportarbeiter abgelehnt. (D)</p> Signup and view all the answers

Was versteht das Gericht unter der zweiten Pflichtverletzung?

<p>Ein Verstoß gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ohne wichtigen Grund. (C)</p> Signup and view all the answers

Welches der folgenden Argumente unterstützt die Rechtsmäßigkeit der Leistungsabsenkungen?

<p>Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen wird unterstellt. (A)</p> Signup and view all the answers

Was war die Rolle des Klägers im Kontext der Sanktionsregelungen?

<p>Er hat sich aktiv mit den Sanktionsregelungen befasst. (A)</p> Signup and view all the answers

Welche Voraussetzung war entscheidend für die Anwendung der Regelungen nach SGB II?

<p>Es lagen ausreichende materielle Voraussetzungen vor. (D)</p> Signup and view all the answers

Flashcards

Unvereinbarkeit von § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 SGB II mit dem Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in bestimmten Fällen mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Höchstgrenze der Leistungsminderung

Die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 SGB II darf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Ausnahmen bei Härtefällen

Eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 SGB II darf nicht zwingend verhängt werden, wenn außergewöhnliche Härten vorliegen.

Feste Dauer der Leistungsminderung

Die starre Dauer von drei Monaten für die Leistungsminderung nach § 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II ist ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu unvereinbar mit dem Grundgesetz.

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Verhinderung der Armutsfalle

Die Sanktionen des SGB II dürfen nicht dazu führen, dass Menschen in eine Armutsfalle geraten.

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Einschränkung der Sanktionen im SGB II

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Sanktionen im SGB II eingeschränkt.

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Anwendbarkeit des Urteils

Das durch das Bundesverfassungsgericht festgelegte Urteil gilt für Fälle, die unter § 31 Absatz 1 SGB II fallen.

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Differenzierte Betrachtung der Leistungsminderung

Die Höhe der Leistungsminderung für Verstöße gegen die Pflichten im SGB II muss in Zukunft differenzierter betrachtet werden, um Härtefälle zu vermeiden.

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Härtefall bei Leistungsminderung

Die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II muss nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

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Zweck des Gesetzes bei Leistungsminderung

Die Behörde kann von einer Minderung absehen, wenn nach ihrer Einschätzung die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden, indem eine Sanktion unterbleibt.

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Härtefall bei wiederholter Leistungsminderung

Auch bei wiederholten Pflichtverletzungen kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

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Zweck des Gesetzes bei wiederholter Leistungsminderung

Die Behörde kann von einer Minderung absehen, wenn nach ihrer Einschätzung die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

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Wiederherstellung der Leistung

Wenn die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder sich der Leistungsberechtigte ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen, kann die Behörde die Leistung in vollem Umfang wieder erbringen.

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Dauer der Leistungsminderung

Die Minderung darf ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht länger als einen Monat andauern.

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Übergangsregelung SGB II

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber mit den genannten Maßgaben anzuwenden.

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Nachranggrundsatz der öffentlichen Fürsorge (1924)

Diese Norm stellte fest, dass nur diejenigen als hilfsbedürftig galten, die ihren Lebensunterhalt weder aus eigener Kraft noch durch Unterstützung anderer, insbesondere Angehöriger, sichern konnten.

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Arbeitspflicht und Unterbringung in Arbeitshäusern (1924)

Diese Regelung aus dem Jahr 1924 erlaubte die verpflichtende Arbeit für Bedürftige, während Arbeitsscheue in Arbeitshäusern untergebracht wurden. Die Weigerung zu arbeiten oder Unterhaltspflichten zu vernachlässigen konnte zum Verlust der Fürsorge führen.

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Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts (1939)

Nach dieser Verordnung aus dem Jahr 1939 wurden die bestehenden Regelungen des Fürsorgerechts fortgeführt.

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"Arbeitsscheu" im Bundessozialhilfegesetz (1961)

Das Bundessozialhilfegesetz von 1961 übernahm den Begriff der "Arbeitsscheu", wodurch sich Personen, die sich weigerten, zumutbare Arbeit anzunehmen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatten.

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Internierung in Arbeits- und Konzentrationslagern (1933)

Diese Form der Unterbringung in bestimmten Anstalten, die später als Konzentrationslager genutzt wurden, wurde in den 1930er Jahren praktiziert. Personen, die als "arbeitsscheu" eingestuft wurden, wurden in speziellen Lagern für geschlossene Fürsorge untergebracht.

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Mitwirkungspflichten im SGB I

Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) regelt die Voraussetzungen und Sanktionen für die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Beantragung von Sozialleistungen.

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Sind Sanktionen im SGB I zwingend?

Die Sanktionen im SGB I sind nicht zwingend, d.h. es gibt Ermessensspielraum bei der Anwendung.

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Sanktionen im SGB III

Im SGB III (Arbeitsförderung) können Leistungen für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, wenn der Leistungsbezieher gegen wichtige Regeln verstößt.

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Was ist das SGB II?

Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) regelt die Leistungen und Sanktionen für Arbeitslose.

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Mitwirkungspflichten im SGB II

Das SGB II beinhaltet Vorschriften, um die Mitwirkung von Leistungsbeziehern bei der Suche nach Arbeit zu fördern.

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Sanktionen im SGB II

Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im SGB II kann das Arbeitslosengeld II teilweise gekürzt werden.

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Wie hoch ist die Sanktion im SGB II?

Die Höhe der Sanktion im SGB II ist abhängig vom Alter des Leistungsbeziehers und der Schwere des Verstoßes.

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Wie lange dauert eine Sanktion im SGB II?

Die Dauer der Sanktion im SGB II ist festgesetzt und beträgt mindestens drei Monate.

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Regelbedarf

Die Gesamtheit der Ausgaben, die ein Bedürftiger für den Lebensunterhalt benötigt.

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Differenzierter Regelbedarf

Der Regelbedarf wird für verschiedene Altersgruppen und Lebenssituationen unterschiedlich berechnet.

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Regelbedarf Alleinstehende

Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende über 25 Jahre beträgt 391 Euro pro Monat.

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Minderung des Arbeitslosengeldes II

Wenn jemand bestimmte Pflichten im SGB II nicht erfüllt, kann sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemindert werden.

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Stufen der Minderung

Die Höhe der Minderung wird in mehreren Stufen festgelegt und ist von der Schwere der Pflichtverletzung abhängig.

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Höchstgrenze der Minderung

Die Leistungsminderung beträgt im schlimmsten Fall 30% des Regelbedarfs.

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Kumulative Minderung

Bei wiederholter Verletzung von Pflichten kann die Minderung sich addieren.

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Feste Dauer der Minderung

Die Minderung kann bis zu drei Monate andauern, unabhängig davon, ob die Pflicht inzwischen erfüllt wurde.

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Rechtsmäßigkeit der Leistungsminderung nach § 31 SGB II

Die Leistungsminderung aufgrund von Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II ist formell und materiell rechtmäßig, wenn die Verfassungskonformität der Regelungen unterstellt wird.

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Formelle Rechtmäßigkeit der Leistungsminderung

Der Kläger wurde vor dem Erlass des Minderungsbescheides nach § 24 SGB X angehört, die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung waren erfüllt und der Kläger hatte positive Kenntnis der Sanktionsfolgen.

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Materielle Voraussetzungen für die Leistungsminderung

Die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots als Lager- und Transportarbeiter wird als Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II eingestuft. Die Nicht-Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ohne wichtigen Grund ist ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

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Entscheidungserheblichkeit der Regelungen in § 31 SGB II

Die Entscheidungserheblichkeit für die Regelungen in § 31 SGB II ist hinreichend dargelegt, was bedeutet, dass die Regelungen für die Entscheidungsfindung relevant sind.

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Konsequenzen der Verfassungswidrigkeit der Regelungen

Im Fall einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen wäre die Klage abzuweisen, im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Verfassungskonformität unterstellt wird.

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Study Notes

Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019

  • Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Grundsicherungsleistungen basieren auf dem Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Die physische und soziokulturelle Existenz muss gesichert werden.
  • Die Menschenwürde, die den Anspruch auf Grundsicherung begründet, geht nicht verloren, auch wenn das Verhalten des Anspruchsnehmers „unwürdig“ erscheint.
  • Der Gesetzgeber kann von erwerbsfähigen Menschen, die staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, eine Mitwirkungspflicht zur Vermeidung oder Überwindung der Bedürftigkeit verlangen. Diese Pflichten müssen verhältnismäßig sein, und mit verhältnismäßigen Sanktionen durchgesetzt werden.
  • Eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit, ohne wichtige Gründe, verursacht eine außerordentliche Belastung. Die Verhältnismäßigkeit dieser Belastung ist eng zu bewerten. Prognosen zu den Wirkungen von Sozialstaatsregelungen müssen verlässlich sein, je länger die Regelungen bestehen, desto aussagekräftiger müssen die Prognosen sein. Die Betroffenen müssen die Möglichkeit haben, die Minderung der Leistungen durch eigenes Handeln zu vermeiden.

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