Jugendstrafrecht: Grundlagen

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Questions and Answers

Was ist der Hauptunterschied zwischen Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht?

  • Das Jugendstrafrecht wendet immer die gleichen Strafen wie das Erwachsenenstrafrecht an.
  • Das Jugendstrafrecht verzichtet vollständig auf strafrechtliche Sanktionen.
  • Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht, das in wichtigen Punkten vom allgemeinen Strafrecht abweicht. (correct)
  • Das Jugendstrafrecht befasst sich nur mit Ordnungswidrigkeiten.

Im Jugendstrafrecht haben Erziehungsmaßregeln Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen.

True (A)

Welche drei Hauptbereiche von Sanktionen unterscheidet das JGG?

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe

Das Jugendstrafrecht wird als ______ bezeichnet, weil es die Persönlichkeit des Täters in den Vordergrund der Beurteilung stellt.

<p>Täterstrafrecht</p> Signup and view all the answers

Ordne die folgenden Altersgruppen den entsprechenden strafrechtlichen Verantwortlichkeiten zu:

<p>Kinder (unter 14 Jahre) = Strafunmündig Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) = Bedingt strafmündig (abhängig von der Reife) Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) = Voll strafmündig (Bestrafung abhängig von Reife) Erwachsene (ab 21 Jahren) = Voll strafmündig</p> Signup and view all the answers

Welches Gericht ist in der Regel für schwere Delikte von Jugendlichen zuständig?

<p>Die Jugendkammer des Landgerichts. (B)</p> Signup and view all the answers

Die Todesstrafe kann im Jugendstrafrecht der BRD verhängt werden.

<p>False (B)</p> Signup and view all the answers

Nenne zwei Argumente, die für das Vorgehen des Staates bzw. der Gesellschaft bei der Bestrafung Jugendlicher erforderlich sind.

<p>Vergeltung der Schuld und Möglichkeit der Sühne; Generalprävention; Spezialprävention; Resozialisierung</p> Signup and view all the answers

Das Jugendstrafrecht versteht Fehlverhalten junger Menschen als ______.

<p>Sozialisationsdefizite</p> Signup and view all the answers

Was bedeutet der Begriff 'Diversion' im Jugendstrafverfahren?

<p>Das Absehen von der Strafverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen. (D)</p> Signup and view all the answers

Im Jugendstrafrecht ist die Anwesenheit der Öffentlichkeit im Verfahren grundsätzlich erlaubt.

<p>False (B)</p> Signup and view all the answers

Welche drei Gefahren müssen vorliegen, damit Untersuchungshaft angeordnet werden kann?

<p>Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr</p> Signup and view all the answers

Die Jugendgerichtshilfe hat die Rolle eines ______ im Jugendstrafverfahren inne.

<p>Gutachters</p> Signup and view all the answers

Welche Aussage trifft auf die Jugendstrafe auf Bewährung am ehesten zu?

<p>Sie wird nur verhängt, wenn eine positive Sozialprognose vorliegt. (A)</p> Signup and view all the answers

Jugendliche im Alter von 16 Jahren sind immer voll strafmündig.

<p>False (B)</p> Signup and view all the answers

Welche Aufgabe hat der Bewährungshelfer während der Bewährungszeit?

<p>Überwachung der Lebensführung, Unterstützung des Jugendlichen, Berichterstattung an den Richter</p> Signup and view all the answers

Das Hauptziel des Jugendstrafvollzugs ist die ______ des Verurteilten, damit diese ein Leben ohne Straftaten führen können.

<p>Erziehung</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Maßnahmen gehört nicht zu den Erziehungsmaßregeln im Jugendstrafrecht?

<p>Verhängung von Jugendarrest. (A)</p> Signup and view all the answers

Nach Verbüßung einer Jugendstrafe wird der Strafmakel (Aufnahme ins Führungszeugnis) dauerhaft im Führungszeugnis vermerkt.

<p>False (B)</p> Signup and view all the answers

Nenne zwei Beispiele für Weisungen, die im Rahmen des Jugendstrafrechts erteilt werden können.

<p>Bestimmte Orte meiden, Ausbildungs- oder Arbeitsstelle annehmen, Teilnahme an Verkehrunterricht</p> Signup and view all the answers

Flashcards

Jugendstrafrecht

Sonderstrafrecht für junge Straftäter, das sich in einigen Punkten vom allgemeinen Strafrecht unterscheidet.

Strafrechtliche Relevanz

Das Handeln ist verboten und mit Strafe bedroht.

Tatbestandsmäßigkeit

Erfüllt das Tun oder Unterlassen den vom Gesetz vorgesehenen Tatbestand?

Rechtswidrigkeit

Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, z.B. Notwehr?

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Schuld

Inwieweit ist dem Einzelnen die Tat aufgrund seiner Verfassung und der Umstände vorwerfbar?

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Täterstrafrecht

Es stellt nicht die Tat, sondern die Persönlichkeit des Täters in den Vordergrund.

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Erziehungsstrafrecht

Es fasst Fehlverhaltungen junger Menschen als Sozialisationsdefizite auf.

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Jugendliche (Alter)

Jugendliche vom vollendeten 14. bis ins 18. Lebensjahr.

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Heranwachsende (Alter)

Heranwachsende vom vollendeten 18. bis ins 21. Lebensjahr.

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Reifungsbedingte Komponente

Die sittliche und geistige Entwicklung, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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Auswahl der Jugendrichter

Sollen erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Menschen sein.

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Jugendrichter als Einzelrichter

Amtsgericht, zuständig für Strafsachen mit geringen Sanktionen.

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Jugendschöffengericht

Besteht aus Berufsrichter und zwei Schöffen, zuständig für alle Delikte Jugendlicher.

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Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Erforschung Persönlichkeit, Entwicklung, Umwelt des Beschuldigten.

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Täter-Opfer-Ausgleich (T-O-A)

Es versucht eine Versöhnung mit dem Opfer herbeizuführen.

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Zuchtmittel

Nicht die Rechtswirkung einer Strafe, sondern ein deutliches Signal.

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Auflagen (Jugendstrafrecht)

Schadenswiedergutmachung, Arbeitsleistungen oder Geldspenden.

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Jugendarrest

Freiheitsentzug für kurze Zeit.

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Grundgedanke Jugendstrafe

Erziehung statt Strafe.

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Aufgabe des Bewährungshelfers

Auflagen und Weisungen einhalten, Lebensführung überwachen.

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Study Notes

Wesen des Jugendstrafrechts

  • Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht, das sich vom allgemeinen Strafrecht unterscheidet und Vorrang hat.
  • Es gilt aber trotzdem, wenn im Jugendstrafrecht keine Sonderregelungen getroffen wurden.

Grundsätze des Allgemeinen Strafrechts

  • Eine strafrechtlich relevante Handlung muss verboten und mit Strafe bedroht sein.
  • Die Gewichtigkeit unterscheidet zwischen Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen.
  • Vor einer Bestrafung müssen die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft werden.
  • Die Vorschriften sind unterteilt in Verfahrensrecht (StPO) und materielles Recht (StGB, BtMG, StVO etc.).
  • Nach einem förmlichen Strafverfahren kann eine Kriminalstrafe verhängt werden.
  • Neben Maßnahmen der Besserung und Sicherung sieht das allgemeine Strafrecht Geld- und Freiheitsstrafen vor.
  • In anderen Gesellschaften gibt es auch die Todesstrafe, Arbeitsstrafen oder Körperstrafen.
  • Eine Rechtfertigung für staatliches Handeln ist erforderlich und dient hauptsächlich 4 Argumenten: Vergeltung, Generalprävention, Spezialprävention, Resozialisierung.

Grundsätze des Jugendstrafrechts

  • Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht basiert das Jugendstrafrecht auf anderen Grundgedanken.
  • Es wird als Täterstrafrecht bezeichnet, weil es sich auf die Persönlichkeit des Täters konzentriert, und als Erziehungsstrafrecht, weil es Fehlverhalten als Sozialisationsdefizite betrachtet.
  • Die abweichenden Regelungen sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) zusammengefasst
  • Dieses Gesetz unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht in den Bereichen Strafverfahren, Strafmaßnahmen und Strafvollzug
  • Es gibt aber keine besonderen Straftatbestände.
  • Das JGG gilt für Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) zum Zeitpunkt der Tat.
  • Die strafrechtliche Verantwortlichkeit umfasst die Strafmündigkeit, Reife und situative Komponenten.
  • Die Komponente der Reife bezieht sich auf die sittliche und geistige Entwicklung des Jugendlichen, während die situative Komponente in der Übersicht behandelt wird.
  • § 105 JGG stellt unter zwei alternativen Voraussetzungen Heranwachsende den Jugendlichen gleich.

Altersgruppen und Strafbarkeit

  • Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig, zuständig ist das Familiengericht
  • Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sind bedingt strafmündig, die Behandlung hängt von der Reife ab, zuständig sind Jugendgerichte.
  • Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren sind voll strafmündig, die Bestrafung hängt von der Reife ab, zuständig sind Jugendgerichte.
  • Erwachsene ab 21 Jahren sind voll strafmündig, zuständig ist die allgemeine Gerichtsbarkeit.
  • Für Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene wird jeweils die individuelle Schuldfähigkeit geprüft, zuständig ist das jeweilige Gericht.

Verfahrensregelung im Jugendstrafrecht

  • Das Jugendstrafrecht zeichnet sich durch eine besondere Gerichtsbarkeit und Verfahrensvorschriften aus.

Jugendgerichte

  • Bei der Auswahl von beteiligten Personen sollen erzieherisch befähigte Menschen berücksichtigt werden (§§ 35 - 37 JGG).
  • Einzelrichter sind beim Amtsgericht angesiedelt und für Strafsachen zuständig, die nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erwarten lassen (§§ 34, 39 JGG).
  • Jugendschöffengerichte bestehen aus Berufsrichtern und Schöffen, die für Delikte Jugendlicher zuständig sind.
  • Jugendkammern bestehen aus Berufsrichtern und Schöffen, die für schwere Delikte zuständig sind.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

  • Sie ist ein Organ der Jugendstrafrechtspflege mit wichtigen Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
  • Sie soll die beteiligten Behörden unterstützen und ihre Rolle ist mit der eines Gutachters vergleichbar.
  • Die Jugendgerichtshilfe delegiert Aufgaben an Träger der Jugendhilfe (§§ 38, 43 JGG).

Gliederung eines JGH-Berichts:

  • Berichtsgegenstand ist die Jugendgerichtshilfe für eine bestimmte Person
  • Aktenzeichen und Anklageschrift werden vermerkt
  • Quellenangaben umfassen Rücksprachen und Aktenvorgänge
  • Angaben zu Personalien wie Vater, Mutter, Geschwister sind aufgeführt
  • Vorbelastungen und häusliche Verhältnisse werden dargelegt
  • Informationen zum Werdegang des Beschuldigten sind enthalten
  • Freizeitgestaltung, Einstellung zur Tat werden analysiert
  • Eine Stellungnahme zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt
  • Zusammenfassung und Behandlungsvorschlag werden gegeben

Jugendstrafverfahren

  • Dem eigentlichen Strafverfahren geht das Ermittlungsverfahren voraus.
  • Das gerichtliche Verfahren besteht aus Vor- und Hauptverfahren.
  • Das Vorverfahren deckt sich weitgehend mit dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren.
  • Die Staatsanwaltschaft prüft die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Gewichtigkeit der Tat.
  • Aufgrund des Ergebnisses kann entschieden werden, ob Anklage erhoben wird.
  • Der Beschuldigte ist vor Anklageerhebung persönlich zu vernehmen.
  • Das Ergebnis wird in der Anklageschrift niedergelegt (§46JGG) und dem zuständigen Gericht zugeleitet.
  • Der Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen, wenn die Tat nicht strafbar oder nicht zu beweisen ist (§§ 153 StPO, 45 (1) JGG).
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme eingeleitet ist (§ 45 (2) JGG).

Hauptverfahren

  • Wenn eine formelle Anklage notwendig ist, kann der Staatsanwalt ein vereinfachtes Jugendverfahren beantragen. (§§ 76 ff. JGG).
  • Ansonsten werden die Verfahrensbeteiligten zur Hauptverhandlung geladen.
  • Nach Eröffnung und Vernehmung verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift.
  • Es erfolgt eine Beweisaufnahme, Gutachten und Zeugen.
  • Staatsanwaltschaft, JGH und Verteidiger unterbreiten ihre Vorschläge.
  • Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet das Urteil.

Besonderheiten im Verfahren

  • Die Öffentlichkeit ist bei Jugendlichen ausgeschlossen, bei Heranwachsenden zugelassen.
  • Der Angeklagte muss anwesend sein.
  • Vereidigung soll nur bei besonderer Notwendigkeit erfolgen.
  • Beteiligte können aus erzieherischen Gründen zeitweilig ausgeschlossen werden.
  • Eine umfangreiche Urteilsbegründung ist erforderlich (§§ 48 - 54 JGG).

Sanktionen des Jugendstrafrechts

  • Die Sanktionen des Jugendstrafrechts sollen Erziehungsmittel sein.
  • Trotzdem besteht die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe.
  • Das JGG unterscheidet zwischen Erziehungsmaßregeln (§§9-12), Zuchtmittel (§§13-16) und Jugendstrafe (§§17-30).

Erziehungsmaßregeln

  • Erziehungsmaßregeln dienen nicht der Ahndung, sondern der Anordnung korrigierender Maßnahmen.
  • Dazu gehört die Erteilung bestimmter Weisungen und die Erziehungshilfe nach dem KJHG.

Erteilung von Weisungen

  • Die Weisungen sollten einen Zusammenhang mit der Straftat oder dem Erziehungsmangel aufweisen.
  • Mögliche Weisungen sind das Meiden bestimmter Orte oder die Teilnahme an einem Verkehrskurs.
  • Bei gut beeinflussbaren Tätern kann ein Täter-Opfer-Ausgleich (T-O-A) erfolgen.
  • Auch die Durchführung einer heilerzieherischen Behandlung ist möglich.
  • Weisungen dauern maximal drei Jahre.

Erziehungshilfe

  • Im Einvernehmen mit dem Jugendamt kann der Richter Hilfe zur Erziehung anordnen.
  • Konkret werden die Erziehungsbeistandschaft nach § 30 KJHG und die Unterbringung nach § 34 KJHG genannt.

Zuchtmittel

  • Zuchtmittel sollen kein Strafe sein, aber ein deutliches Signal setzen.
  • Der Eintrag von Zuchtmitteln im Erziehungsregister kann zu schärferen Sanktionen führen.

Verwarnung

  • Die mündliche Verwarnung (§ 14 JGG) beinhaltet eine Belehrung über die möglichen Folgen.
  • Gerade bei diesem Zuchtmittel bietet sich die mögliche Kombination mit Erziehungsmaßregeln in besonderer Weise an.
  • Es wird zu oft eine Arbeitsauflage (oder -weisung) pauschal im Sinne einer Strafe - vergleichbar der Zwangsarbeit vorgeschlagen und auch verhängt.

Auflagen

  • Geldauflagen müssen aus eigenen Mitteln aufgebracht werden.
  • Sie ist auch geeignet, um dem Täter einen Gewinn aus der Tat zu entziehen, der aus irgendwelchen Gründen nicht an Geschädigte abgeführt werden kann. (§ 15 JGG)
  • Jugendarrest
  • Der Arrest, d.h. Freiheitsentzug für kurze Zeit in einer Arrestanstalt, erfolgt in Form von Freizeitarrest oder Dauerarrest (maximal 4 Wochen).
  • Wenn es die Ausbildungssituation gebietet und zulässt (Ferien) können mehrere Freizeitarreste zu einem Kurzarrest zusammengezogen werden.

Jugendstrafe

  • Sie wird ausgesetzt, mit dem die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich gemacht werden kann
  • Sie dient auch der Durchsetzung von Auflagen und Weisungen, auch im Rahmen von Bewährungsstrafen (§ 16 JGG).
  • Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts wird durchbrochen
  • Die Schuld muss bewertet werden, die Tat spielt u.U. eine größere Rolle als die Täterpersönlichkeit
  • Der Jugendliche muss schädliche Neigungen haben
  • Die Mindestdauer ist 6 Monate (§ 18 JGG)
  • Das Höchstmaß beträgt fünf Jahre
  • Bei Mord liegt das Höchstmaß bei zehn Jahren (§ 7 JGG)

Schuldspruch

  • Wenn es nicht möglich ist, festzustellen, ob schädliche Neigungen vorliegen, kann die Entscheidung über Strafe verschoben werden (§ 27 JGG)
  • Die Bewährungszeit kann 1-2 Jahre betragen
  • Es wird entweder die Strafe verhängt, die bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen zum Zeitpunkt des Schuldspruchs fällig gewesen wäre, oder aber dieser wird getilgt (§§ 27 - 30 JGG)

Jugendstrafe auf Bewährung

  • Die Persönlichkeit des Jgdl., sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat und seine Lebensverhältnisse werden bewertet
  • Die Bewährungszeit beträgt zunächst zwei bis drei Jahre (§ 22 JGG)
  • Verstöße gegen Bewährungsauflagen und -weisungen werden zunächst meist erörtert (§§ 26, 26a JGG)

Haftgründe und Alternativen zur U-Haft

  • Es braucht einen dringenden Tatverdacht
  • Es muss eine Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr vorliegen
  • Es kann z.B. durch Anordnungen über die Erziehung reagiert werden oder durch Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 72 (4) i.V.m. § 71 (2) JGG)

Erziehungsplan

  • Es muss für jeden einzelnen Gefangenen erstellt werden
  • Unterbringung in freier Form beschlossen wird (§ 5)
  • Zu Wohngruppe, Sozialtherapie, Arbeit wird zugewiesen
  • Maßnahmen zur Aufarbeitung der Tat getroffen werden
  • Die Entlassung vorbereitet und eine Nachsorge organisiert wird
  • Der Richter ist zuständig (§§ 82 - 89 JGG)
  • Die Verurteilung wird aufgezeichnet (§§ 97 - 101 JGG)
  • Vollzugsmaßnahmen sind:
    • Zuweisung zu Wohngruppe und Bezugsperson,
    • Sozialtherapie,
    • Behandlungsgruppen und soziales Training,
    • Arbeitseinsatz, schulischer oder beruflicher Aus- oder Weiterbildung,
    • Maßnahmen zur Aufarbeitung der Tat und zum Täter-Opfer-Ausgleich,
    • vollzugsöffnende Maßnahmen sowie
    • Entlassungsvorbereitung und Nachsorge

Aufgabe Und Form Des Jugendstrafvollzugs

  • Der Verurteilte soll gelernt haben, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 1 JVollzGB Baden-Württemberg)
  • Es wird für notwendig angesehen, mit Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und Beschäftigung der Jugend zu beschäftigen

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