Lernfeld 8: Jahreabschluss (StK) - Offene Fragen

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Bestandteile Jahresabschluss

Schlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang (Erläutert Bilanz & GuV, nur für Kapitalgesellschaften)

Aufgaben Jahresabschluss

Rechenschaft & Info über die Lage des Vermögens, der Finanzen und der Erträge; Grundlage der Gewinnverteilung und der Besteuerung.

Ursachen Inventurdifferenz

Falsche/unterlassene/Mehrfach-Buchungen und nicht erfasste Bestandsabgänge.

Zeitliche Jahresabgrenzung

Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zum wirtschaftlich zugehörigen Jahr, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.

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Ziel Jahresabgrenzung

Ermittlung des wahren Jahresgewinns bzw. -Verlusts (periodengerechte Erfolgsermittlung)

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Antizipative Jahresabgrenzung

Zahlungen im neuen Jahr für Aufwendungen vom alten Jahr.

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Transitorische Jahresabgrenzung

Zahlungen im alten Jahr für Aufwendungen vom neuen Jahr.

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Nachträgliche Zahlungen

Aufwendungen oder Erträge, die erst im neuen Geschäftsjahr nachträglich gezahlt/erhalten werden und schon in der Schlussbilanz des alten Jahres in den Konten ÜSV und ÜSF erfasst bzw. „erwartet“ werden.

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Rückstellungen

Buchungen für noch ungewisse Aufwendungen zum Bilanzstichtag.

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Ziele von Rückstellungen

Ermittlung des wahren Jahresgewinns; Gewinnminderung und damit Steuerminderung; Liquiditätsverbesserung.

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Passivierungspflicht Rückstellungen

Steuerrückstellungen, Pensionsrückstellungen, Garantieverpflichtungen, Prozesskosten.

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Passivierungswahlrecht Rückstellungen

Großreparaturen des zurückliegenden Jahres, unterlassene Instandhaltung (im Folgejahr).

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Bildung Rückstellung (Buchung)

Gewerbesteuer an Steuerrückstellungen.

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Abschlussbuchungen Rückstellung

GuV an Gewerbesteuer, Steuerrückstellungen an SBK.

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Auflösung Rückstellung (Buchung)

Steuerrückstellungen an Bank.

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Vorsichtsprinzip

Ein Kaufmann muss sein Vermögen und seine Schulden vorsichtig bewerten (Gläubigerschutz).

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Grundsatz Periodenabgrenzung

Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich angefallen sind, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.

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Grundsatz Bilanzidentität

Die Schlussbilanz eines Jahres muss wertmäßig mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen.

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Grundsatz Einzelbewertung

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten.

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Going-concern-Prinzip

Bei der Bewertung der Bilanzpositionen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betrieb fortgeführt wird.

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Anschaffungswertprinzip

Vermögensgegenstände dürfen zum Bilanzstichtag ihre Anschaffungs- oder Herstellkosten in der Bilanz nicht überschreiten.

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Strenges Niederstwertprinzip

Liegen am Bilanzstichtag für Vermögensgegenstände mehrere unterschiedliche Werte vor, so muss stets der niedrigste Wert angesetzt werden.

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Gemildertes Niederstwertprinzip

Liegen am Bilanzstichtag für Gegenstände des Anlagevermögens mehrere unterschiedliche Werte vor, so kann der niedrigste Wert angesetzt werden.

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Höchstwertprinzip

Schulden sind nach HGB zu Ihrem Höchstwert zu passivieren, d.h. liegen am Stichtag zwei mögliche Werte vor, so ist der höhere von beiden zu bewerten.

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Imparitätsprinzip

Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch eingehende Zahlungen erzielt (realisiert) wurden.

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Abnutzbare Anlagegüter

Planmäßig & ggf. außerplanmäßig abschreibbar.

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Nicht abnutzbare Anlagegüter

Nur außerplanmäßig abschreibbar.

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Anlässe außerplanmäßige AfA

Außergewöhnliche technische Abnutzung, wirtschaftliche Entwertung.

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Buchung für Aktivierung Anlagegüter

Aktivierte Eigenleistungen.

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Anlagespiegel

In der Bilanz oder im Anhang.

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Rücklagen

Haben Eigenkapitalcharakter, sind „allgemeine Kapitalreserven“.

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Offene Rücklagen

Werden in der Bilanz ausgewiesen und sind so für jedermann sichtbar.

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Stille Rücklagen

Stehen nicht in der Bilanz und sind so für Außenstehende nicht ersichtlich.

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Maßgeblichkeitsprinzip

Die Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz, es sei denn, dass steuerliche Vorgaben einen anderen Ausweis zwingend vorschreiben.

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Festbewertung

Bei geringen Änderungen des Bestandes wird der Bestand mit der gleichen Menge & Wert angesetzt.

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Durchschnittsbewertung

Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten für alle Bestandszugänge.

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LIFO-Methode

Last in - first out

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FIFO-Methode

First in – first out

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Fremdwährungsverbindlichkeiten unter 1 Jahr

Bewertung immer zum aktuellen Devisenkassamittelkurs, der am Bilanzstichtag vorliegt.

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Fremdwährungsverbindlichkeiten über 1 Jahr

Bewertung immer zum niedrigeren Devisenkassamittelkurs.

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Zweifelhafte Forderungen

Eine Forderung wird zweifelhaft, wenn die Zahlung eingestellt wird oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

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Uneinbringliche Forderungen

Abschreibungen auf Forderungen wegen Uneinbringlichkeit.

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Pauschalwertberichtigung

Erfahrungsgemäß wird ein gewisser Prozentsatz X von unseren „einwandfreien“ Forderungen uneinbringlich sein.

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Study Notes

Jahresabschluss

  • Bestandteile: Schlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Anhang (erläutert Bilanz & GuV, nur für Kapitalgesellschaften).
  • Aufgaben:
    • Rechenschaft & Information über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
    • Grundlage für Gewinnverteilung an Gesellschafter oder als Dividende an Aktionäre.
    • Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne.

Inventurdifferenz

  • Entsteht am Jahresende durch Abweichungen zwischen Sollbestand (Buchbestand) und tatsächlichem Bestand (Istbestand).
  • Ursachen:
    • Falsche Buchungen
    • Unterlassene Buchungen
    • Mehrfachbuchungen
    • Nicht erfasste Bestandsabgänge
  • Beispiel 1: Kassen-Sollbestand 290, Inventurbestand:
    • a) 232 b) 406 (ungeklärte Ursachen)
  • Korrekturbuchung:
    • a) Verluste aus Kassenbeständen an Kasse 58
    • b) Kasse an periodenfremde Erträge 116
  • Beispiel 2: Rohstoff-Sollbestand: 50.000
    • Inventurbestand:
      • a) 35.000 (Materialentnahmeschein nicht gebucht)
      • b) 60.000 (Rohstofflieferung falsch auf Hilfsstoffkonto gebucht)
  • Korrekturbuchung:
    • a) Aufwendungen für Rohstoffe an Rohstoffe 15.000
    • b) Verb.a.LL. an Hilfsstoffe 10.000, Rohstoffe an Verb.a.LL. 10.000
  • Vorsteuer wird hier nicht gebucht, da der gleiche Betrag bei Warenzugang wie auch bei Warenabgang anfällt.

Zeitliche Jahresabgrenzung

  • Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu dem Jahr, dem sie wirtschaftlich zugehören, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
  • Ziel: Ermittlung des wahren Jahresgewinns bzw. -Verlusts (periodengerechte Erfolgsermittlung).
  • Nachträgliche Zahlungen (antizipative Jahresabgrenzung):
    • Zahlung im neuen Jahr für Aufwand des alten Jahres: Abgrenzungskonto: übrige sonstige Verbindlichkeiten (ÃœSV) - Passivkonto in Bilanz
    • Erhalt im neuen Jahr für Ertrag des alten Jahres: Abgrenzungskonto: übrige sonstige Forderungen (ÃœSF) - Aktivkonto in Bilanz
  • Vorauszahlungen (transitorische Jahresabgrenzung):
    • Zahlung im alten Jahr für Aufwand des neuen Jahres: Abgrenzungskonto: Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA) - Aktivkonto in Bilanz
    • Erhalt im alten Jahr für Ertrag des neuen Jahres: Abgrenzungskonto: Passive Rechnungsabgrenzung (PRA) - Passivkonto in Bilanz

Nachträgliche Zahlungen

  • Nachträglich gezahlte Aufwendungen/Erträge werden im neuen Geschäftsjahr in der Schlussbilanz des alten Jahres in den Konten ÃœSV und ÃœSF erfasst bzw. „erwartet“.
  • Vollständige zeitliche Abgrenzung bei übrigen sonstigen Verbindlichkeiten:
    • Beispiel: Lagermiete (2000€) für 12/2025 wird erst im Januar 2026 überwiesen.
      • Abgrenzungsbuchung am 31.12.2025: Mietaufwendungen an ÃœSV 2000
      • Abschlussbuchungen am 31.12.2025: GuV an Mietaufwendungen 2000, ÃœSV an SBK 2000
      • Buchung der Bezahlung im Januar 2026: ÃœSV an Bank 2000
  • Anteilige zeitliche Abgrenzung bei übrigen sonstigen Verbindlichkeiten:
    • Beispiel: IHK-Beitrag (600€) für Quartal 11/2025 – 01/2026 wird erst im Januar 2026 gezahlt.
      • Abgrenzungsbuchung am 31.12.2025: Beiträge z. WV. an ÃœSV 400
      • Abschlussbuchungen am 31.12.2025: GuV an Beiträge z. WV. 400, ÃœSV an SBK 400
      • Buchung der Bezahlung im Januar 2026: ÃœSV 400, Beiträge z. WV. 200 an Bank 600 Vollständige zeitliche Abgrenzung bei übrigen sonstigen Forderungen:
    • Beispiel: Erhalt der Dez.-Miete (900€) für eine vermietete Halle erst im Januar 2026
      • Abgrenzungsbuchung am 31.12.2025: ÃœSF an Mieterträge 900
      • Abschlussbuchungen am 31.12.2025: Mieterträge an GuV 900, SBK an ÃœSF 900
      • Buchung der Gutschrift im Januar 2026: Bank an ÃœSF 900
  • Anteilige zeitliche Abgrenzung bei übrigen sonstigen Forderungen, wenn die Quartalsmiete (3000€; Nov. – Jan.) für eine Halle erst ab Januar 2026 eingeht.
    • Abgrenzungsbuchung zum 31.12.2025: ÃœSF an Mieterträge 2000
    • Abschlussbuchungen zum 31.12.2025: Mieterträge an GuV 2000, SBK an ÃœSF 2000
    • Buchung der Gutschrift im Januar 2026: Bank 3000 an ÃœSF 2000, an Mieterträge 1000
  • Ãœbrige sonstige Verbindlichkeiten mit Mehrwertsteuer:
    • Bei der Abgrenzungsbuchung für ÃœSV darf die Vorsteuer nur dann gebucht werden, wenn die Rechnung am Jahresende vorliegt und die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde.
    • Rechnung liegt erst bei Bezahlung im Januar vor (alle Buchungen wie oben, bis auf Bezahlung!).
    • Rechnung liegt bei Abgrenzung vor:
      • Abgrenzungsbuchung am 31.12.2025: Büromaterial 100, Vorsteuer 19 an ÃœSV 119
      • Abschlussbuchungen am 31.12.2025: GuV an Büromaterial 119, ÃœSV an SBK 119
      • Buchung der Bezahlung im Januar 2026: ÃœSV an Bank 119

Vorauszahlungen

  • Bereits im alten Geschäftsjahr im Voraus gezahlte Aufwendungen/erhaltene Erträge gehen über die Schlussbilanz des alten Jahres - vermerkt in den Konten Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARA; wie eine Art Guthaben, deshalb Aktivkonto) und Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRA; wie eine Art Kreditschuld, deshalb Passivkonto) – schließlich in die GuV des neuen Jahres über.
  • Anteilige zeitliche Abgrenzung beim Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten:
    • Beispiel: Quartals-Versicherungsprämie (600€; Nov. – Jan.) wird bereits in 11/2025 gezahlt.
      • Buchung der Vorauszahlung im November: Versicherungsbeiträge an Bank 600
      • Abgrenzungsbuchung am 31.12.2025: ARA an Versicherungsbeiträge 200 -Abschlussbuchungen am 31.12.2025: GuV an Versicherungsbeiträge 400, SBK an ARA 200
      • Alternatives Schnellverfahren am Zahlungstag: Versicherungsbeiträge 400, ARA 200 an Bank 600
  • Anteilige zeitliche Abgrenzung beim Passiven Rechnungsabgrenzungsposten:
    • Beispiel: 300€ Zinserträge für den Anlagezeitraum Okt. – Juni gehen bereits im Oktober 2025 ein.
      • Buchung der Gutschrift im Oktober: Bank an Zinserträge 300
      • Abgrenzungsbuchung am 31.12.2025: Zinserträge an PRA 200
      • Abschlussbuchungen am 31.12.2025: Zinserträge an GuV 100, PRA an SBK 200
      • Alternatives Schnellverfahren am Gutschriftstag: Bank 300 an Zinserträge 100 an PRA 200

Rückstellungen

  • Sind am Bilanzstichtag für ungewisse Aufwendungen zu bilden.
  • Für Aufwendungen, die dem Grund nach feststehen, aber in Höhe und Fälligkeit ungewiss sind (kaufmännisch geschätzt).
  • Ziel: Ermittlung des wahren Jahresgewinns bzw. -Verlusts (periodengerechte Erfolgsermittlung); GuV-Gewinnminderung und Steuerminderung; bessere Liquidität.
  • Passivierungspflicht besteht u.a. für:
    • Steuerrückstellungen (für Steuernachzahlungen).
    • Pensionsrückstellungen (für Ruhegelder für ausgeschiedene Mitarbeiter).
    • Sonstige Rückstellungen (Garantieverpflichtungen, Prozesskosten, Verluste aus schwebenden Geschäften/Rückrufaktionen).
  • Passivierungswahlrecht besteht u.a. für:
    • Großreparaturen des zurückliegenden Jahres.
    • Unterlassene Instandhaltung, soll ab April des Folgejahres nachgeholt werden.
  • Auflösung:
    • Gebildete RS können im Folgejahr aufgelöst bzw. in Anspruch genommen werden.
      • Rückstellungen = tatsächliche Zahlung
      • Rückstellungen > tatsächliche Zahlung → Erträge aus der Herabsetzung von Rückstellungen
      • Rückstellungen < tatsächliche Zahlung → Periodenfremde Aufwendungen
  • Bildung der Rückstellung:
    • Gewerbesteuer an Steuerrückstellungen 10.000 (netto!)
    • Abschlussbuchungen am 31.12.: GuV an Gewerbesteuer 10.000, Steuerrückstellungen an SBK 10.000
  • Auflösung der RS am 01. März:
    1. Rückstellung = Zahlung (10.000)
    • Steuerrückstellungen an Bank 10.000
    1. Rückstellung > Zahlung (8.000)
    • Steuerrückstellungen 10.000 an Erträge a.d.H.v.RS 2.000 an Bank 8.000
    1. Rückstellungen < Zahlung (13.000)
    • Steuerrückstellungen 10.000, Periodenfremde Aufwendungen 3.000 an Bank 13.000

Allgemeine Bewertungsprinzipien

  • Vorsichtsprinzip: Kaufmann muss Vermögen und Schulden vorsichtig bewerten (Gläubigerschutz).
  • Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich angefallen sind.
  • Stichtagsprinzip: Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den Verhältnissen am Abschluss-Stichtag zu bewerten.
  • Bilanzidentität: Die Schlussbilanz eines Jahres muss wertmäßig mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen (Bilanzgleichheit).
  • Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten.
  • Going-concern-Prinzip: Bei der Bewertung der Bilanzpositionen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betrieb fortgeführt wird.

Besondere Bewertungsprinzipien

  • Anschaffungswertprinzip: Vermögensgegenstände dürfen zum Bilanzstichtag ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz aktivieren höchstens zu diesen.
  • Strenges Niederstwertprinzip: Wenn am Bilanzstichtag für Vermögensgegenstände mehrere unterschiedliche Werte vorliegen, muss der niedrigste Wert angesetzt werden (Umlaufvermögen und dauerhafte Wertminderung des Anlagevermögens).
  • Gemildertes Niederstwertprinzip: Bei vorübergehender Wertminderung des Anlagevermögens KANN der niedrigste Wert angesetzt werden.
  • Höchstwertprinzip: Schulden sind nach HGB zu Ihrem Höchstwert zu passivieren, d.h. von zwei möglichen Werten ist der höhere zu bewerten.
  • Imparitätsprinzip: Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch eingehende Zahlungen erzielt (realisiert) wurden.

Wertverluste / Wertminderungen bei Anlagegütern

  • Abnutzbare Anlagegüter (z.B. Maschinen): planmäßig/außerplanmäßig abschreibbar
  • Nicht abnutzbare Anlagegüter (z.B. Grundstück): nur außerplanmäßig abschreibbar
  • Außerplanmäßige Abschreibungen an:
    • außergewöhnlichen technischen Gründe
    • außergewöhnliche wirtschaftliche Gründe

Bewertung des Anlagevermögens

Grundlage der Bewertung abnutzbares Anlagevermögen nicht abnutzbares Anlagevermögen
Grundlage der Bewertung AK oder HK abzüglich planmäßiger Abschreibungen = Obergrenze der Bewertung Anschaffungskosten = Obergrenze der Bewertung
Voraussichtlich dauernde Wertminderung → handelsrechtliche Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung (Abschreibungsgebot)→ Niederstwertprinzip -
Vorübergehende Wertminderung steuerrechtliches Abschreibungswahlrecht -
Grund für die außerplanmäßige Abschreibung handelsrechtliches und steuerrechtliches Abschreibungsverbot -
  • Dauerhaft gehaltene Wertpapiere: Finanzanlagen des Anlagevermögens
  • Beispiel: unbebautes Grundstück mit 500.000€ netto Anschaffungskosten:
  1. Stilllegung einer Zuführungsstraße → Wertminderung 40.000 → neue Bewertung: 460.000 (dauerhafte Wertminderung; strenges Niederstwertprinzip) Buchung: außerplanmäßige AfA auf SA an unbebaute Grundstücke 40.000

  2. Anbindung an neue Eisenbahnlinie → Wertsteigerung neue Bewertung: 500.000 (Wertaufholungsgebot; Anschaffungswertprinzip) Buchung: unbebaute Grundstücke an Erträge aus der Werterhöhung des AV 40.000

  • Beachte: die Anschaffungskosten, z. B. Transport oder Montage, für Anlagegüter wie TA/Maschinen über deren Aktivkonto gebucht werden! Bezugskosten gibt es nur bei RHB!
  • Selbst hergestellte eigengenutzte Sachanlagegüter werden nach ihrer Fertigung zu ihren Herstellungskosten aktiviert bzw. bewertet (als Wertobergrenze). Buchungssatz für die Aktivierung der innerbetrieblichen Eigenleistung: TA/Maschinen an Aktivierte Eigenleistungen 120.000 (*Ertragskonto die Buchungen für Herstellung der innerbetrieblichen Sachenlagegüter sind insgesamt erfolgsneutral, SBK→Aktivtausch

Anlagespiegel

  • Ãœbersicht einer Kapitalgesellschaft über Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens.
  • Auch Anlagengitter genannt; wird in der Bilanz oder im Anhang dargestellt.
  • Zugänge: durch Anschaffungen.
  • Abgänge: durch Veräußerungen, Entnahmen und Verschrottung.
  • AfA des Abschlussjahres: 100.000 + 50.000 linear mit 10% = 15.000
  • RBW 31.12. Abschlussjahr: 100.000 + 50.000 - AfA insgesamt = 95.000
  • RBW 31.12. Vorjahr: 100.000 - AfA der Vorjahre = 60.000
  • Anfangsbestand wird nur durch Abgänge kleiner, nicht durch AfA (AfA senkt nur den RBW).

Rücklagen

  • Haben Eigenkapitalcharakter, sind „allgemeine Kapitalreserven".
  • Unterteilung in:
    • Offene Rücklagen:
      • Werden in der Bilanz ausgewiesen und sind so für jedermann sichtbar.
      • Werden aus dem versteuerten Gewinn gebildet und verändern deshalb nicht den Jahreserfolg eines Unternehmens.
    • Gesetzliche Rücklagen: AGs müssen jährlich 5% des um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses der gesetzlichen Rücklage zuweisen, bis diese zusammen mit Kapitalrücklagen 10% des Grundkapitals ausmachen.
    • Freie Rücklagen: sind freiwillig (z.B. für spätere Investitionen).
    • Stille Rücklagen:
      • Nicht in der Bilanz, dadurch nicht ersichtlich für Aussenstehende
      • Beeinflussung von Gewinn/Verlust

Maßgeblichkeitsprinzip

  • Die Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz, es sei denn, dass steuerliche Vorgaben einen anderen Ausweis vorschreiben.
  • Bei den meisten Unternehmen stimmen Handels- und Steuerbilanz überein (Zeit und Kostenersparnis).

Vereinfachungsverfahren zur Bewertung von Vorräten

  • Festbewertung: bei geringen Mengen- bzw. wertmäßigen Veränderungen des Bestandes.

  • Durchschnittsbewertung:

    • jährlich/ fortlaufend: Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten je Zugangs. Berechnung der Verbräuche bei:
    • LIFO-Prinzip- Last in First out- zuletzt zuerst verbraucht
  • handels und steuerechtlich erlaubt

  • beginnt mit der Tabelle von oben

    - FIFO- Prinzip- First in First out- zuerst zuerst entnommen
    

    -> nur handelsrechtlich erlaubt

  • liegt z. B. der Börsenkurs unter den ermittelten Ø-Werten, so ist dieser anzunehmen bzw. mit ihm zu bilanzieren → gemäß Niederstwertprinzip.

Bewertung von Verbindlichkeiten

  • Nur bei Fremdwährungsverbindlichkeiten können unterschiedliche Wertansätze auftreten (Devisenkassamittelkurs).
  • Je kleiner der Devisenkassamittelkurs, desto höher wird die Euroverbindlichkeit & umgekehrt.
  • Devisengeldkurs: Einkauf von Euros
  • Devisenbriefkurs: Verkauf von Euros
  • Restlaufzeit beachten für Verbindlichkeiten unter bzw gleich 1 Jahr und über 1 Jahr

Bewertung von Forderungen

  • Unterteilung in einwandfreie, zweifelhafte und un einbringliche Forderungen:
    • Für jede zweifelhafte Forderung eine separate (einzelne) Bewertung durchzuführen, Einzelwertberichtigungen (EWB) werden gebucht.
  • Buchung der zweifelhaften Forderung: zweifelhafte Forderung Forderung a.LL
  • für jede zweifelhafte Forderung muss separate Bewertung erfolgt
  • Buchung der Einzelwertberichtigung: Zuführung zu EWB EWB zu Forderungen ( Netto) ->Keine Korrektur der Umsatzsteuer

Auflösung der Einzelwertberichtigungen

  • drei Fälle: - der tatsächliche Foderungsausfall größer, kleiner oder gleich dem geschätzten Forderungsausfall

Umbuchungen bei Zahlungseingängen und unterschiedlichen Ausfällen

  • bei uneinbringlicher Forderung- direkte Abschreibung
  • bei nachträglichem Zahlungseingang- Buchnung dann als periodenfremder Ertrag

Pauschalwertberichtigung

  • Erfäehrungsgemäßwird ein gewisser Prozentsatz X von den einwandfreien Forderungen uneinbringlich sein.
  • bereits einzelwertberichtigte Forderungen dürfennucht erneu pauschalwertberichtigt werden, daher ist vom vom Gesamtforderungsbestand die Summe der EnW abzuziehen.
  • Höhe der PWB berechnen und buchen, ggfs anpassen

Bilanzanalyse: Kennzahlen

  • Kennzahlen zur Vermögenslage, Kapitalstruktur, die Deckung des Anlagevermögens und des kurzfristigen Fremdkapitals
  • Auflistung der Formeln für einige fundamentale Beispiele

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