Einführung in das Gemeinderecht

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Questions and Answers

Gemäß Artikel 115 Abs. 2 B-VG fällt die Regelung des Gemeinderechts grundsätzlich in die ______ des Landesgesetzgebers.

Zuständigkeit

Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz gilt ausschließlich für jene ______, die über ein eigenes Statut verfügen.

Städte

Die Gemeinde stellt eine ______ dar, welcher kraft Hoheitsaktes die Personen zwangsweise angehören, die in ihrem Gebiet wohnen.

Gebietskörperschaft

Als juristische Person ist die Gemeinde ein ______, das Träger von Rechten und Pflichten ist.

<p>Rechtsgebilde</p> Signup and view all the answers

Die Selbstverwaltung einer Gemeinde manifestiert sich durch eigene Organe der juristischen Person des öffentlichen Rechts und ______ gegenüber der staatlichen Verwaltung, untersteht aber staatlicher Aufsicht.

<p>Weisungsfreiheit</p> Signup and view all the answers

Als Verwaltungssprengel wirkt die Gemeinde an der staatlichen Verwaltung mit, indem sie ______ nach bundes- bzw. _____ nach landesgesetzlichen Weisungen vollzieht.

<p>Bundesgesetze Landesgesetze</p> Signup and view all the answers

Die Gemeinde ist kraft ihrer Kompetenzen als selbstständiger Wirtschaftskörper dazu befähigt, ihren ______ selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

<p>Haushalt</p> Signup and view all the answers

Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes NÖ zum ______ wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.

<p>Gemeinderat</p> Signup and view all the answers

Das Initiativrecht räumt einer bestimmten Anzahl von Gemeindemitgliedern das Recht ein, Aufgaben, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen sind, zur ______ zu bringen.

<p>Bearbeitung</p> Signup and view all the answers

Neben dem Gemeinderat und dem Bürgermeister ist der ______ ein obligatorisches Gemeindeorgan.

<p>Gemeindevorstand</p> Signup and view all the answers

Die Mitgliederanzahl des Gemeinderates ist nicht fix, sondern hängt von der ______ der jeweiligen Gemeinde ab.

<p>Einwohnerzahl</p> Signup and view all the answers

Die Funktionsperiode des Gemeinderates beträgt regulär fünf Jahre, kann jedoch durch ______ vorzeitig beendet werden.

<p>Selbstauflösung</p> Signup and view all the answers

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt, während der Gemeindevorstand aus dem ______ und den geschäftsführenden Gemeinderäten besteht.

<p>Vizebürgermeister</p> Signup and view all the answers

Im Rahmen seiner Aufgaben hat der Bürgermeister den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand inne, gehört aber dem Gemeindevorstand ______.

<p>nicht an</p> Signup and view all the answers

Das Gemeindeamt fungiert primär als ______ des Bürgermeisters, des Gemeindevorstands und des Gemeinderates.

<p>Hilfsorgan</p> Signup and view all the answers

Nach Beschlussfassung des Gemeinderates kann das Gemeindeamt zum Gemeindeorgan bestellt werden, wenn es in ______ getrennt ist und das ______ zur Verfügung steht.

<p>mehrere Verwaltungszweige / erforderliche Personal</p> Signup and view all the answers

Im Gegensatz zu Einzelorganen, die aus einer Person bestehen, setzen sich ______ aus mehreren Personen zusammen.

<p>Kollegialorgane</p> Signup and view all the answers

Kollegialorgane können nur durch ______ tätig werden, weshalb Regelungen zur Beschlussfassung unabdingbar sind.

<p>Beschlüsse</p> Signup and view all the answers

Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich, während die Sitzungen des ______ nicht öffentlich sind.

<p>Gemeindevorstandes</p> Signup and view all the answers

Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde wird durch eine Generalklausel in der ______ umschrieben.

<p>Bundesverfassung</p> Signup and view all the answers

Die Bundes- und Landesgesetze müssen Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich zählen, der Gemeinde zur ______ zuweisen.

<p>Besorgung</p> Signup and view all the answers

Die Gemeinde agiert in ihrem eigenen ______ ohne ______ von Bund oder Land.

<p>Wirkungsbereich / Weisungen</p> Signup and view all the answers

Die Gemeindeorgane sind bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches an die _______ und _______ des Bundes und des jeweiligen Landes gebunden.

<p>Gesetze / Verordnungen</p> Signup and view all the answers

Ortspolizeiliche Verordnungen sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zulässig, sofern sie zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur ______ bestehender Missstände erlassen werden.

<p>Beseitigung</p> Signup and view all the answers

Die Kundmachungsfrist für ortspolizeiliche Verordnungen beträgt ______ Wochen.

<p>zwei</p> Signup and view all the answers

Im Instanzenzug des eigenen Wirkungsbereiches werden die behördlichen Aufgaben in erster Instanz vom ______ besorgt.

<p>Bürgermeister</p> Signup and view all the answers

Die Gemeinde handelt im übertragenen Wirkungsbereich nach den ______ des ______ und des ______.

<p>Weisungen / Bundes / Landes</p> Signup and view all the answers

Im übertragenen Wirkungsbereich werden die Aufgaben vom ______ besorgt, wobei dieser in der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen ______ gebunden ist.

<p>Bürgermeister / Bundesorgane</p> Signup and view all the answers

Für den Bereich der Bundesvollziehung regelt der Bund das Aufsichtsrecht, während für den Bereich der Landesvollziehung das ______ zuständig ist.

<p>Land</p> Signup and view all the answers

Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle ______ der Gemeinde zu unterrichten.

<p>Angelegenheiten</p> Signup and view all the answers

Flashcards

Wer regelt Gemeinderecht?

Die Regelung des Gemeinderechts fällt in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers.

Was bedeutet Selbstverwaltung?

Eine Form der dezentralisierten Verwaltung mit eigenen Organen und Weisungsfreiheit gegenüber der staatlichen Verwaltung, aber unter staatlicher Aufsicht.

Was ist eine Gebietskörperschaft?

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der zwangsweise alle Personen angehören, die in ihrem Gebiet wohnen.

Was bedeutet Verwaltungssprengel?

Die Gemeinde muss an der staatlichen Verwaltung mitwirken, bei der Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen nach Weisungen.

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Was kann die Gemeinde als Wirtschaftskörper?

Die Gemeinde kann Vermögen erwerben, Unternehmungen betreiben, den Haushalt selbständig führen und Abgaben ausschreiben.

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Wer ist Gemeindemitglied?

Personen, die in einer Gemeinde des Landes NÖ zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.

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Was ist das Initiativrecht?

Ein Recht einer bestimmten Anzahl von Gemeindemitgliedern, dass bestimmte Aufgaben, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, besorgt werden.

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Welche Gemeindeorgane gibt es?

Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister.

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Welche Aufgaben hat der Gemeinderat?

Wahl des Bürgermeisters, Wahl des Gemeindevorstandes, Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, Festsetzung des Gemeindevoranschlags.

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Wie ist der Gemeindevorstand zusammengesetzt?

Besteht aus dem Vizebürgermeister und den geschäftsführenden Gemeinderäten.

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Welche Aufgaben hat der Gemeindevorstand?

Hat alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind.

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Welche Aufgaben hat der Bürgermeister?

Vertretung der Gemeinde nach außen, Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand, Besorgung der behördlichen Aufgaben, Vollziehung Beschlüsse.

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Welche Stellung hat das Gemeindeamt?

Hilfsorgan des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates.

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Wer gehört zum Gemeindeamt?

Besteht aus Bürgermeister, leitenden Gemeindebediensteten, anderen Bediensteten und Kassenverwalter.

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Welche Stellung haben die Gemeinderatsausschüsse?

Sie sind keine Gemeindeorgane. Sie werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte für bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gewählt.

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Was sind Einzel- und Kollegialorgane?

Einzelorgane bestehen aus einer Person, Kollegialorgane aus mehreren Personen.

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Wie erfolgt die Zuweisung zum eigenen Wirkungsbereich?

Erfolgt durch ausdrückliche Bezeichnung im Gesetz.

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Wie vollzieht die Gemeinde Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches?

Die Gemeinde besorgt sie in eigener Verantwortung, frei von Weisungen von außen, unter Ausschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde.

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Wann dürfen ortspolizeiliche Verordnungen erlassen werden?

Zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder Beseitigung bestehender das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände.

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Wer erlässt ortspolizeiliche Verordnungen?

Werden vom Gemeinderat erlassen und vom Bürgermeister kundgemacht.

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Wie werden ortspolizeiliche Verordnungen kundgemacht?

Durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen.

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Wie verläuft der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich?

Werden vom Bürgermeister bzw. Gemeindeamt in erster Instanz und vom Gemeindevorstand in zweiter Instanz besorgt.

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Welche Angelegenheiten zählen zum übertragenen Wirkungsbereich?

Die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundes- und Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes bzw. des Landes zu besorgen hat.

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Wer besorgt die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches?

Werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist dabei in der Bundes- und Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes bzw. des Landes gebunden.

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Was ist die Gemeindegebarung?

Die Aufsichtsbehörde, die das Recht hat, die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

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Welche Angelegenheiten sind genehmigungspflichtig?

Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung.

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Wann ist eine Ersatzvornahme möglich?

An Stelle und auf Kosten der Gemeinde treffen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.

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Wann kann der Gemeinderat aufgelöst werden?

Kann den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder ihm übertragene Aufgaben innerhalb von 6 Monaten nicht erfüllt.

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Welche Aufgaben haben die Interessenvertretungen?

Interessenvertretungen der Gemeinden sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen zu hören, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden.

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Study Notes

Allgemeines zum Gemeinderecht

  • Die Regelung des Gemeinderechts fällt in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß Artikel 115 Abs. 2 B-VG.
  • Die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) basieren auf dieser Kompetenzgrundlage.
  • Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz gilt für Städte mit eigenem Statut, während die NÖ Gemeindeordnung 1973 für alle anderen Gemeinden gilt.
  • St. Pölten, Wr. Neustadt, Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs sind Städte mit eigenem Statut.
  • Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung, ein Verwaltungssprengel und ein selbstständiger Wirtschaftskörper.

Die Gemeinde als Gebietskörperschaft

  • Eine Gebietskörperschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der zwangsweise alle Personen angehören, die in ihrem Gebiet wohnen.
  • Eine juristische Person ist ein Rechtsgebilde, das Träger von Rechten und Pflichten ist.
  • Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird durch Hoheitsakt eingerichtet.
  • Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

Recht auf Selbstverwaltung

  • Selbstverwaltung ist eine Form der dezentralisierten Verwaltung.
  • Eigene Organe der juristischen Person des öffentlichen Rechts sind daran beteiligt
  • Die Gemeinde ist gegenüber der staatlichen Verwaltung weisungsfrei, untersteht aber einer staatlichen Aufsicht.
  • Die Tätigkeiten als Selbstverwaltungskörper sind dem eigenen Wirkungsbereich zuzurechnen.

Die Gemeinde als Verwaltungssprengel

  • Die Gemeinde muss als Verwaltungssprengel an der staatlichen Verwaltung mitwirken.
  • Dies geschieht bei der Vollziehung von Bundesgesetzen nach den Weisungen des Bundes und bei der Vollziehung von Landesgesetzen nach den Weisungen des Landes.
  • Die Tätigkeiten als Verwaltungssprengel sind dem übertragenen Wirkungsbereich zuzurechnen.

Die Gemeinde als selbstständiger Wirtschaftskörper

  • Die Gemeinde kann als selbstständiger Wirtschaftskörper Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
  • Sie kann auch wirtschaftliche Unternehmungen betreiben sowie ihren Haushalt selbstständig führen und Abgaben ausschreiben.
  • Die Tätigkeiten als selbstständiger Wirtschaftskörper sind dem eigenen Wirkungsbereich zuzurechnen.

Organisation der Gemeinde - Stellung der Gemeindemitglieder

  • Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes NÖ zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
  • Dies sind österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, die in einer Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Wahlberechtigte Gemeindemitglieder wählen den Gemeinderat (= allgemeiner Vertretungskörper) und haben ein Initiativrecht.
  • Initativrecht räumt das Recht einer bestimmten Anzahl von Gemeindemitgliedern ein, bestimmte Aufgaben, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, besorgt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
  • Gemeindemitglieder können zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches befragt werden (Volksbefragung).
  • Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Volksbefragung anordnen.

Organe der Gemeinde und ihre Aufgaben

  • Jede Gemeinde hat jedenfalls einen Gemeinderat, einen Gemeindevorstand und einen Bürgermeister.
  • Das Gemeindeamt kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Gemeindeorgan bestellt werden.

Der Gemeinderat

  • Die Mitgliederanzahl des Gemeinderates hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab, und besteht je nach Einwohnerzahl aus 13 bis 45 Mitgliedern.
  • Der Gemeinderat wird von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt.
  • Die Funktionsperiode des Gemeinderates beträgt 5 Jahre und kann vorzeitig durch Selbstauflösung oder Auflösung durch die Aufsichtsbehörde enden.
  • Der Gemeinderat hat u.a. folgende Aufgaben: Wahl des Bürgermeisters und Gemeindevorstandes, Wahl der Gemeinderatsausschüsse, Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen, Festsetzung des Gemeindevoranschlags, Ausschreibung von Gemeindeabgaben, Beschluss des Rechnungsabschlusses.

Der Gemeindevorstand

  • Der Gemeindevorstand besteht aus dem Vizebürgermeister und den geschäftsführenden Gemeinderäten.
  • Er darf höchstens 1/3 der Mitglieder des Gemeinderates haben, muss aber mindestens 4 bis 9 Mitglieder haben, wobei die Mindestanzahl von der Einwohneranzahl der Gemeinde abhängt.
  • Der Gemeinderat setzt die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte fest und der Gemeindevorstand wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt.
  • Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes beträgt 5 Jahre.
  • Der Gemeindevorstand hat alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die keinem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind, einschließlich der Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters oder des Gemeindeamtes - und der Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungsbereich des Gemeinderates zählenden Aufgaben und die Einbringung von Anträgen, Beschwerden und Klagen an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.

Der Bürgermeister

  • Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt.
  • Die Funktionsperiode des Bürgermeisters beträgt 5 Jahre und kann vorzeitig enden durch Ausscheiden aus dem Gemeinderat, Verlust der Voraussetzungen für seine Wahl zum Bürgermeister, Ausspruch des Misstrauens durch den Gemeinderat oder Absetzung durch die Landesregierung.
  • Der Bürgermeister hat u.a. folgende Aufgaben: Vertretung der Gemeinde nach außen, Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand (er gehört dem Gemeindevorstand aber nicht an !), Besorgung der behördlichen Aufgaben der Gemeinde im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich (Erlassung von Bescheiden und Verordnungen), Besorgung der laufenden Verwaltung des Gemeindevermögens, Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes, Vorstand des Gemeindeamtes, Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, Notanordnungsrecht.

Das Gemeindeamt

  • Das Gemeindeamt ist grundsätzlich nur Hilfsorgan des Bürgermeisters, Gemeindevorstandes und Gemeinderates und besteht aus dem Bürgermeister, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten und dem Kassenverwalter.
  • Die Leitung des inneren Dienstes obliegt dem leitenden Gemeindebediensteten.
  • Durch Beschluss des Gemeinderates kann das Gemeindeamt zum Gemeindeorgan bestellt werden, wenn es in Verwaltungszweige getrennt ist und das erforderliche Personal zur Verfügung steht.
  • Als Gemeindeorgan entscheidet das Gemeindeamt in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches anstelle des Bürgermeisters.

Gemeinderatsausschüsse

  • Gemeindeaufsichtsausschüsse sind keine Gemeindeorgane, sondern werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte für bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gewählt.
  • Sie haben diese Angelegenheiten vorzuberaten und einen Antrag beim Gemeindevorstand einzubringen.
  • In jeder Gemeinde muss ein Prüfungsausschuss für die Prüfung der Gemeindegebarung bestehen.

Die Geschäftsführung der Gemeindeorgane

  • Organe können Einzelorgane (z.B. Bürgermeister) und Kollegialorgane (z.B. Gemeinderat und Gemeindevorstand) sein.
  • Kollegialorgane können nur tätig werden, indem sie Beschlüsse fassen.
  • Regelungen in Hinsicht auf wie ein rechtmäßiger Beschluss zustande kommt und welche Folgen ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Geschäftsführung hat müssen daher bestehen.
  • Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich; durch Gemeinderatsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  • Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich.
  • Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, in dem u.a. die Beratungsgegenstände, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind.

Wirkungsbereich der Gemeinde - Eigener Wirkungsbereich (Selbstverwaltung)

  • Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde ist in der Bundesverfassung mit einer Generalklausel umschrieben.
  • Danach gehören alle Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind und geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
  • Die Bundesverfassung nennt beispielhaft folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches: Bestellung der Gemeindeorgane und der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Straßenpolizei, örtliche Baupolizei, etc.
  • Die Gemeinde wird auch als selbstständiger Wirtschaftskörper im eigenen Wirkungsbereich tätig,
  • Die Bundes- und Landesgesetze müssen Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich zählen, der Gemeinde zur Besorgung zuweisen.
  • Gesetzgeber müssen prüfen, ob eine Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist und geeignet ist, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
  • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist von der fiktiven Durchschnittsgemeinde auszugehen.
  • Zuweisung einer Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt durch ausdrückliche Bezeichnung im Gesetz.
  • Es kann den einzelnen Gesetzen entnommen werden, ob die darin geregelten Aufgaben der Gemeinden in den eigenen Wirkungsbereich fallen oder nicht.
  • Es wird in einem eigenen Paragraphen am Ende des Gesetzes festgehalten, ob und welche Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zählen (z.B. § 3 NÖ Bauordnung 2014).
  • Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt die Gemeinde in eigener Verantwortung, d.h. der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich nur dem Gemeinderat verantwortlich.
  • Gemeindeorgane in Bezug auf den eigenen Wirkungsbereichs sind frei von Weisungen von außen und es gilt einAusschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde
  • Die Gemeindeorgane sind an die Gesetze und Verordnungen des Bundes und des jeweiligen Landes gebunden und unterliegen der Aufsicht der staatlichen Behörden.
  • Unabhängigkeit der Gemeindeorgane ist daher eher relativ.

Ortspolizeiliche Verordnungen

  • In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches darf die Gemeinde nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen erlassen.
  • Solche Verordnungen dienen dem Zwecke zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender oder das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände
  • Die Nichtbefolgung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden; die Durchführung eines Strafverfahrens selbst fällt in den übertragenen Wirkungsbereich.
  • Ortspolizeiliche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des jeweiligen Landes verstoßen.
  • Mit ortspolizeilichen Verordnungen kann z.B. das Rasenmähen am Wochenende oder das Musizieren im Freien geregelt werden.
  • Sie werden vom Gemeinderat erlassen und vom Bürgermeister kundgemacht in dem sie Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht wird und die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen.
  • Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft, sofern nicht anderes bestimmt ist und auch alle anderen Verordnungen der Gemeinde werden auf diese Weise kundgemacht.

Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich

  • Die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden in erster Instanz vom Bürgermeister bzw. Gemeindeamt und in zweiter Instanz vom Gemeindevorstand besorgt.
  • Gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes ist keine weitere Berufung zulässig.
  • Der Gemeindevorstand übt die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Bürgermeister bzw. Gemeindeamt aus, der Gemeinderat gegenüber dem Gemeindevorstand.

Übertragener Wirkungsbereich (Verwaltungssprengel)

  • Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes (Bundesvollziehung) oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes (Landesvollziehung) zu besorgen hat.
  • Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.
  • Es besteht eine Weisungsgebundenheit gegenüber den zuständigen Organen des Bundes (Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann etc) und Landes (Landesregierung) und der Bürgermeister ist diesen gegenüber verantwortlich.

Rechtsmittel im übertragenen Wirkungsbereiches

  • Die behördlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden vom Bürgermeister besorgt, wobei der Gemeindevorstand und der Gemeinderat keine Zuständigkeit besitzen.
  • Gegen Bescheide des Bürgermeisters kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Aufsicht über die Gemeinde - Allgemeines

  • Die Gemeinde unterliegt im eigenen Wirkungsbereich einer staatlichen Aufsicht.
  • Für den Bereich der Bundesvollziehung regelt der Bund das Aufsichtsrecht, während für den Bereich der Landesvollziehung das Land das Aufsichtsrecht regelt.

Worauf achtet die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht?

  • Prüfung, ob die Gemeinde bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen einhält und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht hängt davon ab, ob die Gemeinde in der Bundes- oder Landesvollziehung tätig wird. Im Bereich der Bundesvollziehung gibt es zwei Aufsichtsbehörden: Bezirkshauptmannschaft und Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann. Für die Aufsicht im Bereich der Landesvollziehung sind ebenfalls zwei Behörden zuständig: Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung.

Aufsichtsmittel

  • NÖ Gemeindeordnung 1973 kennt folgende Aufsichtsmittel: Auskunftspflicht , Verordnungsprüfung , Gebarungsprüfung , Genehmigungspflicht , Ersatzvornahme , Prüfung von Beschlüssen , Prüfung von Bescheiden und Auflösung des Gemeinderates und -vorstandes.
  • Jeder kann sich bei der Aufsichtsbehörde formlos beschweren und es gibt grundsaätzlich keinen Rechtanspruchs aber einen Rechanspruch gegen Genehmigungspflicht.

Überprüfung der Gemeindegebarung

  • Gemeindegebarung bezeichnet die gesamte wirtschaftliche und finanzielle Verwaltung einer Gemeinde und ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird seitens der Aufsichtsbehörde überprüft.

Genehmigungspflicht

  • Bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (wie Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung.) der Gemeinde sind genehmigungspflichtig.
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung verweigern.

Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen (Ersatzvornahme)

  • Wenn wird ist die Gemeinde trotz Aufforderung eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt kann eine Aufsichtsbehörde Maßnahmen an Stelle deren und auf Kosten der Gemeinde treffen.

Auflösung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes

  • Die Aufsichtsbehörde kann den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt, entgegen begründetem Vorhalten der Landesregierung oder die Gesetze offensichtlich verletzt hat.
  • Sie hat sie aufzuheben, wenn derGemeinderat ihm übertragene Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von 6 Monaten nicht erfüllt oder weniger als 2/3 der Gemeinderatsmandate besetzt sind. Es wird die mit Beschied auszusprechen und die Landesregierung hat Neuwahlen hat binnen zwei monaten nach Auslösung des Gemienderates auszuschreiben.

Interessenvertretungen der Gemeinden

  • Interessenvertretungen der Gemeinden, die mindestens 5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes NÖ erfassen, sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen zu hören, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden.
  • Sie haben dabei die allgemeinen Gemeindeinteressen wahrzunehmen, die Funktionäre der Gemeinden zu schulen und Informationen herauszugeben.
  • Zu ihnen gehören Niederösterreichischer Gemeindebund und Verband sozialdemokratischer GemeindevertreterInnen in NÖ

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