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Flashcards
Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsgesetz
Regelt die Berufsausbildung in Deutschland (Zuständigkeit, Ausbildungsvertrags-Inhalte, usw.)
Inhalt Ausbildungsvertrag
Inhalt Ausbildungsvertrag
Sachliche & zeitliche Gliederung; Art und Ziel der Ausbildung; Beginn und Dauer; tägliche Arbeitszeit; Probezeit; Urlaub; Vergütung; Kündigung
Aufgaben der IHK
Aufgaben der IHK
Überwachung, Beratung, Eignungsfeststellung der Ausbildungsbetriebe, Durchführung von Prüfungen
Pflichten des Ausbilders
Pflichten des Ausbilders
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Pflichten des Auszubildenden
Pflichten des Auszubildenden
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Dauer und Kündigung Probezeit
Dauer und Kündigung Probezeit
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Ende der Ausbildung
Ende der Ausbildung
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Arbeitszeiten Jugendlicher
Arbeitszeiten Jugendlicher
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Pausenregelungen für Jugendliche
Pausenregelungen für Jugendliche
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Urlaubsanspruch Jugendlicher
Urlaubsanspruch Jugendlicher
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Betriebsrat
Betriebsrat
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Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
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Tarifautonomie
Tarifautonomie
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Tarifpartner
Tarifpartner
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Arten von Tarifverträgen
Arten von Tarifverträgen
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Wirkungen Tarifvertrag
Wirkungen Tarifvertrag
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Voraussetzungen Unternehmensgründung
Voraussetzungen Unternehmensgründung
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Meldepflichten Unternehmensgründung
Meldepflichten Unternehmensgründung
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Handelsregister
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Inhalte des Handelsregisters
Inhalte des Handelsregisters
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Unterteilung Handelsregister
Unterteilung Handelsregister
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Kaufmannsarten
Kaufmannsarten
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Firma
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Arten von Firmennamen
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Grundsätze der Firma
Grundsätze der Firma
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Einfluss der Rechtsform
Einfluss der Rechtsform
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Einzelunternehmen
Einzelunternehmen
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Personengesellschaften
Personengesellschaften
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GbR
GbR
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OHG
OHG
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KG
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
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Kapitalgesellschaften
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GmbH
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AG
AG
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Arten von Aktien
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Namensaktie
Namensaktie
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Inhaberaktie
Inhaberaktie
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Study Notes
Duale Ausbildung
- Das duale Ausbildungssystem kombiniert Betrieb, IHK/zuständige Stelle, Berufsschule und das Kultusministerium Hessen.
- Die Berufsausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, welches Zuständigkeiten, Vertragsinhalte und Prüfungen beinhaltet.
- Die Ausbildungsordnung gibt den rechtlichen Rahmen vor, einschließlich Berufsbezeichnung und Ausbildungsdauer.
- Das Berufsbild umfasst die Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Beruf erforderlich sind.
- Der Ausbildungsrahmenplan ist eine sachliche und zeitliche Gliederung, die als Grundlage für betriebliche Ausbildungspläne dient.
Ausbildungsvertrag
- Der Ausbildungsvertrag enthält sachliche und zeitliche Gliederungen, Art und Ziel der Ausbildung sowie die Berufsbezeichnung.
- Er inkludiert Beginn und Dauer der Ausbildung, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit und Urlaubsanspruch.
- Auch die Höhe der Vergütung und die Kündigungsvoraussetzungen sind Bestandteil des Vertrags.
- Die Ausbildung muss bei der IHK in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
- Die IHK übernimmt Aufgaben wie Überwachung, Beratung, Eignungsfeststellung und Prüfungen der Ausbildungsbetriebe.
Pflichten und Rechte in der Ausbildung
- Ausbilder haben Ausbildungspflicht, Fürsorgepflicht, Freistellungspflicht, Vergütungspflicht und Zeugnispflicht.
- Auszubildende haben Lernpflicht, Dienstleistungspflicht, Gehorsamspflicht, Schweigepflicht, Haftpflicht und Schulpflicht.
- Auszubildende müssen ein Berichtsheft führen und unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Probezeit und Kündigung
- Die Probezeit dauert mindestens einen, maximal vier Monate.
- Während der Probezeit ist eine fristlose Kündigung von beiden Seiten möglich.
- Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur schriftlich unter Angabe von Gründen möglich.
- Bei wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes möglich.
- Bei Berufswechsel, Insolvenz oder Tod beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.
Ausbildungsende und -verkürzung
- Die Ausbildung endet mit Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit.
- Wenn der Azubi die Abschlussprüfung besteht, endet die Ausbildung mit Bekanntgabe des Ergebnisses.
- Bei Nichtbestehen kann die Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, maximal um ein Jahr.
- Eine Verkürzung der Ausbildung ist mit Realschulabschluss um ein halbes Jahr und mit Abitur um ein Jahr möglich.
Jugendarbeitsschutzgesetz
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren.
- Es sieht maximal fünf Arbeitstage pro Woche und acht Stunden pro Tag vor, insgesamt maximal 40 Stunden pro Woche.
- Keine Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (ausgenommen Industriekaufleute).
- Pausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden betragen.
- Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind 60 Minuten Pause vorgeschrieben.
- Jugendliche dürfen ohne Pause nicht länger als 4,5 Stunden beschäftigt werden.
- Die erste Pause muss frühestens eine Stunde nach Beginn und die letzte spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen.
- Mindestens 12 Stunden Ruhezeit müssen zwischen Arbeitsende und -beginn liegen.
- Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt mindestens 30 Tage für Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Tage für unter 17-Jährige und 25 Tage für unter 18-Jährige.
- Jugendliche dürfen nicht vor 9 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen, wenn sie vorher Unterricht haben.
- Ihre Arbeitszeit ist auf 6 bis 20 Uhr begrenzt und Akkordarbeit ist nicht zulässig.
- Eine Erstuntersuchung muss maximal 14 Monate vor Ausbildungsbeginn erfolgen, eine Nachuntersuchung ein Jahr danach.
Betriebsrat
- Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
- Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
- Ein Betriebsrat kann ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (mindestens 18 Jahre alt) für vier Jahre gewählt werden, besteht aber keine gesetzliche Pflicht.
- Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
- Der Betriebsrat hat Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
- Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kann ab fünf jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden unter 25 Jahren für zwei Jahre gewählt werden.
Arbeitnehmerrechte und Vereinbarungen
- Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, wobei der Betriebsrat hinzugezogen werden kann.
- Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Absprache zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und kann als Sonderform einen Sozialplan umfassen.
- Die Tarifautonomie ermöglicht es, Arbeitsbedingungen selbstständig und ohne staatliche Einmischung zu vereinbaren.
- Tarifpartner sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.
- Vereinbarungen werden im Tarifvertrag als Kollektivvertrag für Berufsgruppen eines Wirtschaftszweigs festgelegt.
- Tarifverträge sind einheitlich, schriftlich und gelten für eine bestimmte Dauer.
- Nach Tarifpartnern werden Haustarife, Verbandstarife und Branchentarife unterschieden.
- Nach Vertragsinhalt gibt es Manteltarifverträge, Lohn- und Gehaltstarifverträge sowie Flächentarifverträge.
- Der Tarifvertrag gilt nur für organisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Verbänden bzw. Gewerkschaften.
- Ein Tarifvertrag kann vom Bundeswirtschaftsminister für allgemein verbindlich erklärt werden, wodurch er auch für Nichtorganisierte gilt.
- Tarifverträge wirken durch Tarifbindung, Friedenspflicht und den Grundsatz der Nachwirkung.
Handelsrechtliche Bedingungen und Unternehmensgründung
- Persönliche Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens sind Geschäftsfähigkeit, fachliche Kenntnisse und Belastbarkeit.
- Sachliche Voraussetzungen sind Standort, Kapital (Eigen- und Fremdkapital) und Geschäftsausstattung.
- Rechtliche Voraussetzungen sind die Festlegung der Rechtsform, Meldepflichten und Eintragung ins Handelsregister.
- Die Gründung eines Unternehmens muss beim Gewerbeaufsichtsamt angezeigt (Gewerbeanzeige) und beim Amtsgericht im Handelsregister eingetragen werden.
- Zusätzlich muss die Gründung beim Finanzamt, der Berufsgenossenschaft, der IHK und der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
- Die Gewerbeaufsichtsbehörde ist zuständig für Arbeitssicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitszeit.
- Das Handelsregister gibt Auskunft über Firma, Inhaber, Kapital und weitere Unternehmensdaten.
- Es wird in Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und B (Kapitalgesellschaften) unterteilt.
- Kaufleute werden als Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann und Form-Kaufmann unterschieden.
- Ein Handelsgewerbe ist ein nach kaufmännischer Art betriebener Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht.
- Ein Kleingewerbe erfordert keine kaufmännische Organisation und ist kein Handelsgewerbe, die Eintragung ins Handelsregister wirkt hier konstitutiv.
Firma, Rechtsform und Unternehmenskategorien
- Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt.
- Es gibt Personenfirmen, Sachfirmen, Mischfirmen und Fantasiefirmen, jeweils mit Rechtsformzusatz.
- Grundsätze der Firma sind Firmenwahrheit, Firmenklarheit, Firmenbeständigkeit und Firmenöffentlichkeit.
- Die Rechtsform beeinflusst Unternehmensziele, Haftung, Geschäftsführung, Kapital, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Steuern.
- Einzelunternehmen zeichnen sich durch alleinige Kapitalaufbringung, Gewinnanspruch und unbegrenzte Haftung aus.
- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) haben keine eigene Rechtsperson und werden auf Ebene der Gesellschafter besteuert.
Gesellschaftsformen im Detail
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern und betreibt in der Regel kein Handelsgewerbe.
- Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert mindestens zwei Gesellschafter und es gibt kein gesetzliches Mindestkapital.
- Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch.
- Jeder Gesellschafter führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft, außergewöhnliche Geschäfte benötigen die Zustimmung aller.
- Gewinne werden zu 4 % der Kapitaleinlage verteilt, der Rest nach Köpfen.
- Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus mindestens einem Komplementär (unbeschränkte Haftung) und einem Kommanditisten (beschränkte Haftung).
- Nur Komplementäre führen die Geschäfte, Kommanditisten können jedoch als Prokuristen an der Gesamtvertretung beteiligt sein.
- Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die GmbH der Komplementär mit beschränkter Haftung ist.
- Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der GmbH.
Kapitalgesellschaften und GmbH Details
- Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sind juristische Personen mit mindestens einem Gesellschafter und keinem Vollhafter.
- Sie zahlen Körperschaftssteuer auf Gewinne und Abgeltungssteuer auf Ausschüttungen.
- Der Eintrag ins Handelsregister verleiht ihnen Rechtsfähigkeit.
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) benötigt ein Stammkapital von mindestens 25.000 €. Der Geschäftsanteil ist der Anteil eines Gesellschafters an tatsächlich vorhandenem Vermögen.
- Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
- Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird.
- Die Gesellschafterversammlung beschließt über Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Satzungsänderungen.
- Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich erst ab mehr als 500 Arbeitnehmern vorgeschrieben und kontrolliert die Geschäftsführung.
Aktiengesellschaft (AG)
- Die Aktiengesellschaft (AG) benötigt ein Grundkapital von mindestens 50.000 €.
- Die Einlagen der Gründer werden in Aktien verbrieft.
- Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat bestellt.
- Die Hauptversammlung beschließt über Gewinnverwendung und Entlastung des Vorstands.
- Der Aufsichtsrat wird zu 50 % von der Hauptversammlung und zu 50 % von den Arbeitnehmern gewählt.
- Der Vorstand vertritt die AG nach außen.
- Der Gewinn wird in Form von Dividenden an die Aktionäre verteilt.
- Die AG kann durch Ausgabe neuer Aktien Kapital beschaffen, die Anteilsrechte der Aktionäre werden im Aktienregister eingetragen.
Aktienarten
- Arten von Aktien sind Stückaktien (kein Nennwert), Nennbetragsaktien (Nennwert mind. 1 €), Namensaktien (Aktionär registriert) und Inhaberaktien (Aktionär anonym).
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