Lernfeld 1: Ausbildung und Beruf (WLSK) - Offene Fragen

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Flashcards

Berufsbildungsgesetz

Regelt die Berufsausbildung in Deutschland (Zuständigkeit, Ausbildungsvertrags-Inhalte, usw.)

Inhalt Ausbildungsvertrag

Sachliche & zeitliche Gliederung; Art und Ziel der Ausbildung; Beginn und Dauer; tägliche Arbeitszeit; Probezeit; Urlaub; Vergütung; Kündigung

Aufgaben der IHK

Überwachung, Beratung, Eignungsfeststellung der Ausbildungsbetriebe, Durchführung von Prüfungen

Pflichten des Ausbilders

Ausbildung, Fürsorge, Freistellung, Vergütung, Zeugnis

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Pflichten des Auszubildenden

Lernen, Dienst leisten, Gehorsam, Schweigen, Haftung, Schule besuchen, Berichtsheft führen, Wettbewerbsverbot beachten

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Dauer und Kündigung Probezeit

Min. 1 Monat, max. 4 Monate, in der Probezeit ist eine fristlose Kündigung möglich.

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Ende der Ausbildung

Nach Ablauf der im Vertrag festgehaltenen Zeit, bei Bestehen der Prüfung

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Arbeitszeiten Jugendlicher

Max. 5 Tage pro Woche, max. 8 Stunden pro Tag, max. 40 Stunden pro Woche

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Pausenregelungen für Jugendliche

30 Min. ab 4,5 bis 6 Stunden, 60 Min. ab 6 Stunden Arbeitszeit, mind. 15 Min. lang

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Urlaubsanspruch Jugendlicher

Mind. 30 Tage (unter 16), 27 Tage (unter 17), 25 Tage (unter 18)

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Betriebsrat

Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber

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Betriebsvereinbarung

Schriftliche Absprache zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (z.B. Sozialplan)

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Tarifautonomie

Selbstständige Vereinbarung von Arbeitsbedingungen ohne staatliche Einmischung

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Tarifpartner

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände

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Arten von Tarifverträgen

Manteltarifvertrag, Lohn- und Gehaltstarifverträge, Flächentarifvertrag

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Wirkungen Tarifvertrag

Tarifbindung, Friedenspflicht, Nachwirkung

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Voraussetzungen Unternehmensgründung

Geschäftsfähigkeit, Fachkenntnisse; Standort, Kapital; Rechtsform, Handelsregister

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Meldepflichten Unternehmensgründung

Gewerbeaufsichtsamt, Amtsgericht (Handelsregister), Finanzamt, Berufsgenossenschaft, IHK, Agentur für Arbeit

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Handelsregister

Offizielles Verzeichnis aller Kaufleute

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Inhalte des Handelsregisters

Firma, Inhaber, Kapital, Vertretung, Haftung, Geschäftssitz, Gegenstand des Unternehmens

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Unterteilung Handelsregister

Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften), Abteilung B (Kapitalgesellschaften)

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Kaufmannsarten

Ist-, Kann-, Formkaufmann

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Firma

Name, unter dem Geschäfte betrieben werden

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Arten von Firmennamen

Personenfirma, Sachfirma, Mischfirma, Fantasiefirma

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Grundsätze der Firma

Firmenwahrheit, Firmenklarheit, Firmenbeständigkeit, Firmenöffentlichkeit

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Einfluss der Rechtsform

Haftung, Geschäftsführung, Kapital, Gewinnverteilung, Steuern

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Einzelunternehmen

Unternehmer finanziert allein, Gewinn gehört ihm, unbegrenzte Haftung

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Personengesellschaften

GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG

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GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, z.B. Wohngemeinschaft

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OHG

Offene Handelsgesellschaft, mind. 2 Gesellschafter, unbeschränkte Haftung

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KG

Kommanditgesellschaft, mind. 2 Gesellschafter, Komplementär (Vollhafter), Kommanditist (Teilhafter)

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GmbH & Co. KG

Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementär

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Kapitalgesellschaften

GmbH, AG

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GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stammkapital 25.000€

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AG

Aktiengesellschaft, Grundkapital 50.000€

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Arten von Aktien

Stückaktie, Nennbetragsaktie, Namensaktie, Inhaberaktie

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Namensaktie

Name des Aktionärs im Register

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Inhaberaktie

Eigentümer unbekannt

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Study Notes

Duale Ausbildung

  • Das duale Ausbildungssystem kombiniert Betrieb, IHK/zuständige Stelle, Berufsschule und das Kultusministerium Hessen.
  • Die Berufsausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, welches Zuständigkeiten, Vertragsinhalte und Prüfungen beinhaltet.
  • Die Ausbildungsordnung gibt den rechtlichen Rahmen vor, einschließlich Berufsbezeichnung und Ausbildungsdauer.
  • Das Berufsbild umfasst die Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Beruf erforderlich sind.
  • Der Ausbildungsrahmenplan ist eine sachliche und zeitliche Gliederung, die als Grundlage für betriebliche Ausbildungspläne dient.

Ausbildungsvertrag

  • Der Ausbildungsvertrag enthält sachliche und zeitliche Gliederungen, Art und Ziel der Ausbildung sowie die Berufsbezeichnung.
  • Er inkludiert Beginn und Dauer der Ausbildung, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit und Urlaubsanspruch.
  • Auch die Höhe der Vergütung und die Kündigungsvoraussetzungen sind Bestandteil des Vertrags.
  • Die Ausbildung muss bei der IHK in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
  • Die IHK übernimmt Aufgaben wie Überwachung, Beratung, Eignungsfeststellung und Prüfungen der Ausbildungsbetriebe.

Pflichten und Rechte in der Ausbildung

  • Ausbilder haben Ausbildungspflicht, Fürsorgepflicht, Freistellungspflicht, Vergütungspflicht und Zeugnispflicht.
  • Auszubildende haben Lernpflicht, Dienstleistungspflicht, Gehorsamspflicht, Schweigepflicht, Haftpflicht und Schulpflicht.
  • Auszubildende müssen ein Berichtsheft führen und unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

Probezeit und Kündigung

  • Die Probezeit dauert mindestens einen, maximal vier Monate.
  • Während der Probezeit ist eine fristlose Kündigung von beiden Seiten möglich.
  • Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur schriftlich unter Angabe von Gründen möglich.
  • Bei wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes möglich.
  • Bei Berufswechsel, Insolvenz oder Tod beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.

Ausbildungsende und -verkürzung

  • Die Ausbildung endet mit Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit.
  • Wenn der Azubi die Abschlussprüfung besteht, endet die Ausbildung mit Bekanntgabe des Ergebnisses.
  • Bei Nichtbestehen kann die Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, maximal um ein Jahr.
  • Eine Verkürzung der Ausbildung ist mit Realschulabschluss um ein halbes Jahr und mit Abitur um ein Jahr möglich.

Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren.
  • Es sieht maximal fünf Arbeitstage pro Woche und acht Stunden pro Tag vor, insgesamt maximal 40 Stunden pro Woche.
  • Keine Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (ausgenommen Industriekaufleute).
  • Pausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden betragen.
  • Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind 60 Minuten Pause vorgeschrieben.
  • Jugendliche dürfen ohne Pause nicht länger als 4,5 Stunden beschäftigt werden.
  • Die erste Pause muss frühestens eine Stunde nach Beginn und die letzte spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen.
  • Mindestens 12 Stunden Ruhezeit müssen zwischen Arbeitsende und -beginn liegen.
  • Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt mindestens 30 Tage für Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Tage für unter 17-Jährige und 25 Tage für unter 18-Jährige.
  • Jugendliche dürfen nicht vor 9 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen, wenn sie vorher Unterricht haben.
  • Ihre Arbeitszeit ist auf 6 bis 20 Uhr begrenzt und Akkordarbeit ist nicht zulässig.
  • Eine Erstuntersuchung muss maximal 14 Monate vor Ausbildungsbeginn erfolgen, eine Nachuntersuchung ein Jahr danach.

Betriebsrat

  • Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
  • Ein Betriebsrat kann ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern (mindestens 18 Jahre alt) für vier Jahre gewählt werden, besteht aber keine gesetzliche Pflicht.
  • Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
  • Der Betriebsrat hat Informations-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
  • Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kann ab fünf jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden unter 25 Jahren für zwei Jahre gewählt werden.

Arbeitnehmerrechte und Vereinbarungen

  • Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, wobei der Betriebsrat hinzugezogen werden kann.
  • Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Absprache zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und kann als Sonderform einen Sozialplan umfassen.
  • Die Tarifautonomie ermöglicht es, Arbeitsbedingungen selbstständig und ohne staatliche Einmischung zu vereinbaren.
  • Tarifpartner sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.
  • Vereinbarungen werden im Tarifvertrag als Kollektivvertrag für Berufsgruppen eines Wirtschaftszweigs festgelegt.
  • Tarifverträge sind einheitlich, schriftlich und gelten für eine bestimmte Dauer.
  • Nach Tarifpartnern werden Haustarife, Verbandstarife und Branchentarife unterschieden.
  • Nach Vertragsinhalt gibt es Manteltarifverträge, Lohn- und Gehaltstarifverträge sowie Flächentarifverträge.
  • Der Tarifvertrag gilt nur für organisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Verbänden bzw. Gewerkschaften.
  • Ein Tarifvertrag kann vom Bundeswirtschaftsminister für allgemein verbindlich erklärt werden, wodurch er auch für Nichtorganisierte gilt.
  • Tarifverträge wirken durch Tarifbindung, Friedenspflicht und den Grundsatz der Nachwirkung.

Handelsrechtliche Bedingungen und Unternehmensgründung

  • Persönliche Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens sind Geschäftsfähigkeit, fachliche Kenntnisse und Belastbarkeit.
  • Sachliche Voraussetzungen sind Standort, Kapital (Eigen- und Fremdkapital) und Geschäftsausstattung.
  • Rechtliche Voraussetzungen sind die Festlegung der Rechtsform, Meldepflichten und Eintragung ins Handelsregister.
  • Die Gründung eines Unternehmens muss beim Gewerbeaufsichtsamt angezeigt (Gewerbeanzeige) und beim Amtsgericht im Handelsregister eingetragen werden.
  • Zusätzlich muss die Gründung beim Finanzamt, der Berufsgenossenschaft, der IHK und der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
  • Die Gewerbeaufsichtsbehörde ist zuständig für Arbeitssicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitszeit.
  • Das Handelsregister gibt Auskunft über Firma, Inhaber, Kapital und weitere Unternehmensdaten.
  • Es wird in Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und B (Kapitalgesellschaften) unterteilt.
  • Kaufleute werden als Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann und Form-Kaufmann unterschieden.
  • Ein Handelsgewerbe ist ein nach kaufmännischer Art betriebener Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht.
  • Ein Kleingewerbe erfordert keine kaufmännische Organisation und ist kein Handelsgewerbe, die Eintragung ins Handelsregister wirkt hier konstitutiv.

Firma, Rechtsform und Unternehmenskategorien

  • Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt.
  • Es gibt Personenfirmen, Sachfirmen, Mischfirmen und Fantasiefirmen, jeweils mit Rechtsformzusatz.
  • Grundsätze der Firma sind Firmenwahrheit, Firmenklarheit, Firmenbeständigkeit und Firmenöffentlichkeit.
  • Die Rechtsform beeinflusst Unternehmensziele, Haftung, Geschäftsführung, Kapital, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Steuern.
  • Einzelunternehmen zeichnen sich durch alleinige Kapitalaufbringung, Gewinnanspruch und unbegrenzte Haftung aus.
  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) haben keine eigene Rechtsperson und werden auf Ebene der Gesellschafter besteuert.

Gesellschaftsformen im Detail

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern und betreibt in der Regel kein Handelsgewerbe.
  • Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) erfordert mindestens zwei Gesellschafter und es gibt kein gesetzliches Mindestkapital.
  • Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch.
  • Jeder Gesellschafter führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft, außergewöhnliche Geschäfte benötigen die Zustimmung aller.
  • Gewinne werden zu 4 % der Kapitaleinlage verteilt, der Rest nach Köpfen.
  • Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus mindestens einem Komplementär (unbeschränkte Haftung) und einem Kommanditisten (beschränkte Haftung).
  • Nur Komplementäre führen die Geschäfte, Kommanditisten können jedoch als Prokuristen an der Gesamtvertretung beteiligt sein.
  • Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die GmbH der Komplementär mit beschränkter Haftung ist.
  • Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der GmbH.

Kapitalgesellschaften und GmbH Details

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sind juristische Personen mit mindestens einem Gesellschafter und keinem Vollhafter.
  • Sie zahlen Körperschaftssteuer auf Gewinne und Abgeltungssteuer auf Ausschüttungen.
  • Der Eintrag ins Handelsregister verleiht ihnen Rechtsfähigkeit.
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) benötigt ein Stammkapital von mindestens 25.000 €. Der Geschäftsanteil ist der Anteil eines Gesellschafters an tatsächlich vorhandenem Vermögen.
  • Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  • Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird.
  • Die Gesellschafterversammlung beschließt über Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Satzungsänderungen.
  • Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich erst ab mehr als 500 Arbeitnehmern vorgeschrieben und kontrolliert die Geschäftsführung.

Aktiengesellschaft (AG)

  • Die Aktiengesellschaft (AG) benötigt ein Grundkapital von mindestens 50.000 €.
  • Die Einlagen der Gründer werden in Aktien verbrieft.
  • Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat bestellt.
  • Die Hauptversammlung beschließt über Gewinnverwendung und Entlastung des Vorstands.
  • Der Aufsichtsrat wird zu 50 % von der Hauptversammlung und zu 50 % von den Arbeitnehmern gewählt.
  • Der Vorstand vertritt die AG nach außen.
  • Der Gewinn wird in Form von Dividenden an die Aktionäre verteilt.
  • Die AG kann durch Ausgabe neuer Aktien Kapital beschaffen, die Anteilsrechte der Aktionäre werden im Aktienregister eingetragen.

Aktienarten

  • Arten von Aktien sind Stückaktien (kein Nennwert), Nennbetragsaktien (Nennwert mind. 1 €), Namensaktien (Aktionär registriert) und Inhaberaktien (Aktionär anonym).

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