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This document outlines elements of intentional criminal offenses, including the actus reus and mens rea components, focusing on the causation and imputation of consequences in the context of criminal law. It further covers issues related to attempts and omissions, highlighting the distinction between acts and omissions, and the role of garantees in establishing liability, within an international criminal law framework.
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· r Internationales Strafrecht M· F · e · - · T...
· r Internationales Strafrecht M· F · e · - · T I Es I · · E · F · i r ·. · E I T M Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a) Täterqualität b) Tatsituation c) Tatobjekt d) Tathandlung ◇ Handlung ist jedes von menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten e) Taterfolg f) Kausalität ◇ Äquivalenztheorie: „Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dabei ent ele. " ◇ Kumulative Kausalität: 2 Handlungen unabhängig voneinander gesetzt, aber führen nur gemeinsam zum Erfolg ◇ Alternative Kausalität: 2 Handlungen führen jeweils unabhängig voneinander gleichzeitig zum Erfolg ◇ Abbrechende Kausalität: die ursprünglich in Gang gesetzte Kausalkette wird durch eine völlig neue Kausalkette unterbrochen und führt dann anstatt der ersten Kette den Erfolg bei ◇ Hypothetische Reserveursache: Beschleunigung des späteren Erfolgeintritts ◇ Hypothetisch rettende Kausalverläufe g) obj. Zurechnung ◇ Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat, die sich im eingetretenen Erfolg realisiert hat. ◇ Fallgruppen Gefahrschaffung □ eigenverantwortliche Selbstschädigung und -gefährdung □ eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter ▲ (vorsätzliches /fahrlässiges) Verhalten eines Dritten knüpft an Ausgangsverhalten des (Erst-)Täters an und führt tatbeständigen Erfolg herbei □ Risikoverringerung ▲ Täter schwächt durch sein Eingreifen einen bereits drohenden schweren Erfolg ab, ohne Zugleich eine eigenständige, andersartige Gefahr zu begründen □ Schutzzweck der Norm ▲ verletzte Verhaltensnorm dient nicht dem Schutz des betroffenen Rechtsgut □ allg. Lebensrisiko □ Sozialadäquanz/erlaubtes Risiko Gefahrrealisierung □ atypischer Kausalverlauf ▲ eingetretene Erfolg liegt völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge & nach der allg. Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist □ (mangelnder) P ichtwidrigkeitszusammenhang ▲ konkrete Anhaltspunkte sprechen dafür, dass der Erfolg auch bei p ichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre ▲ hypothetische Einwilligung fällt hierunter fl fl 2. subj. Tatbestand a) Vorsatz §§15, 16 ◇ dolus directus 1. Grades (Absicht) dem Täter kommt es gerade darauf an, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt ◇ dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit/direkter Vorsatz) Täter weiß, dass Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt bzw. sieht die Tatbestandsverwirklichung als sicher voraus ◇ dolus eventualis (bedingter Vorsatz, Eventualvorsatz) Täter erkennt Möglichkeit des Erfolgeintritts & hat sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden ◇ dolus generalis (lat. „allgemeiner Vorsatz“) Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung einer Tat möglich, wenn irgendwann während des Handlungsablaufs der Täter Vorsatz hatte Vorsatz erstreckte sich bei demjenigen Täter weiter, der zunächst dachte, er hätte den Taterfolg bereits herbeigeführt, ihn aber erst später (unwissend) durch eine weitere Handlung tatsächlich vollendete b) ggf bes. subj. Merkmale 3. ggf. Tatsbestandsannex II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Versuch Vorprüfung Nichtvollendung der Tat Versuchsstrafbarkeit ◆ Verbrechen sind stets strafbar, vgl. § 23 Abs. 1 StGB (Was ist ein Verbrechen? —> §12 I) ◆ bei Vergehen muss Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich normiert sein (z.B. § 223 Abs. 2 StGB) I. Tatbestandmäßigkeit 1.Tatentschluss (subjektiver Tatbestand) ◆ Tatentschluss muss endgültig gefasst sein und darf nicht von weiteren Überlegungen abhängen (vorsätzlich) 2.Unmittelbares Ansetzen (objektiver Tatbestand) ◆ Zur Tatbestandsverwirklichung setzt unmittelbar an, wer subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht‘s los“ überschreitet und objektiv Handlungen, die nach der Vorstellung des Täters ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung übergehen sollen oder in zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollen. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Kein Rücktritt 1.Kein Fehlschlag ◆ Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner subjektiven Sicht die Tat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur vollenden kann —> unerheblich, ob objektiv fehlgeschlagen ◆ P: mehrere Ausführungsakte ◇ Einzelaktstheorie untersucht jeden auf die Tatbestandsverwirklichung abzielen Ausführungsakt getrennt danach, ob er fehlgeschlagen ist Fehlschlag liegt danach vor, wenn eine Handlung den Erfolg nicht herbeiführen konnte und der Täter sein Scheitern erkennt + allg. Gerechtigkeitsemp nden: es erscheint nicht einsichtig, dem Täter das Rücktrittsprivileg hinsichtl. einer vollständig abgeschlossenen Versuchshandlung nur deshalb zu gewähren, weil er von einer weiteren selbständigen Versuchshandlung Abstand nimmt ◇ Gesamtbetrachtungslehre stellt auf das gesamte Geschehen ab, sodass Anfahren, Würgen und Zuschlagen gemeinsam auf einen Fehlschlag hin zu prüfen sind Voraussetzung: Handlungen sind als ein einheitliches Geschehen zu beachten fehlgeschlagen, ist der Versuch nach dieser Ansicht nur, wenn dem Täter am Ende des einheitlich zu betrachtenden Gesamtgeschehens keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Erfolg in räumlich-zeitlichen Zusammenhang noch herbeizuführen. + § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB lässt einen Rücktritt durch Verhinderung der Vollendung selbst dann noch zu, wenn die Versuchshandlung geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen —> angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb einem Täter, der das Opfer nicht oder jedenfalls weniger gefährdet hat, weil seine Handlung nicht zum Erfolg führen würde, der Rücktritt versagt werden sollte -ferner: „goldene Brücke“ zurück in die Legalität, Opferschutzerwägungen à bessere Argumente für fi 2.Abgrenzung zw. unbeendetem und beendetem Versuch ◆ Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, damit der Erfolg eintritt. ◆ Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung keine weiteren Handlungen zur Tatbestandsverwirklichung mehr vorzunehmen braucht. ◆ Theorien ◇ Tatplantheorie (früher vertreten) für die Abgrenzung ist auf die Vorstellung des Täters vor Beginn der Tat abzustellen Hat der Täter von vornherein nur bestimmte Handlungen in seinen Tatplan aufgenommen, die er für ausreichend hielt, und diese erfolglos ausgeführt, so sollte der Versuch beendet sein, selbst wenn er im Nachhinein erkennt, dass er weitere Möglichkeiten hätte und auch nutzen müsste, um den Erfolg bei zu führen ◇ Lehre vom Rücktrittshorizont für die Abgrenzung kommt es geradeseits auf die Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlungen an —> Rücktrittshorizont legt keinen starren Ztpkt. fest —> Korrektur des Rücktritthorizonts ist möglich, wenn sie innerhalb eines einheitlichen Geschehens passiert —> Erkennt der Täter in engstem zeitl. Zshg. zur letzten Tathandlung, dass ihm bei seiner Vorstellung darüber, ob damit bereits alles Erforderliche getan war, ein Irrtum unterlaufen war, und korrigiert er seine Einschätzung unmittelbar darauf, so ist diese korrigierte Vorstellung maßgeblich für die Abgrenzung 3.Rücktrittsverhalten §24 ◆ bei unbeendetem Versuch: Aufgabe der weiteren Tatausführung ◆ bei beendetem Versuch: Verhinderung der Vollendung/Sich-Bemühen 4.Freiwilligkeit ◆ Der Zurücktretende handelt freiwillig, wenn seinem Verhalten autonome (selbstbestimmte) Motive zugrunde liegen und er „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt. Unterlassungsdelikte Unechtes Unterlassungsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Unterlassen einer möglichen Rettungshandlung ◇ Bei der Tathandlung sind mitunter Tun und Unterlassen voneinander abzugrenzen: Lehre vom Energieeinsatz: Bringt der Täter Energie auf, geht es um aktives Tun. Schwerpunkttheorie: Wo liegt nach normativer Betrachtung und bei Berücksichtigung des sozialen Handlungssinnes der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens? Konkurrenzlehre: Unterlassen und Tun können parallel begangen werden. Bestraft wird aus Konkurrenzgründen nur das aktive Delikt. c) Quasikausalität ◇ Ein Unterlassen ist für den Erfolgseintritt ursächlich, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ent ele. ◇ Risikoverminderungslehre: es genügt bereits, wenn die Vorname der gebotenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts verringert hätte d) Objektive Zurechnung e) Garantenstellung (§13 StGB) „wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“ ◇ Beschützergaranten: natürliche Verbundenheit, enge Lebens- & Gefahrengemeinschaft, tatsächlich und freiwillig übernommene Schutz- und Beistandsp ichten, Organ/Amtsträger ◇ Überwachungsgaranten: Ingerenz, Verkehrssicherungsp ichten, P icht zur Beaufsichtigung Dritter P: Ingerenz □ zT Lit.: jedes gefährliche Vorverhalten genügt für die Begründung einer Ingerenz- Garantenstellung, wenn es für die Entstehung der Gefahr kausal geworden ist □ hM: bedarf eines p ichtwidrigen (nicht unbedingt schuldhaften) Vorverhaltens, um eine Garantenstellung aus Ingerenz auszulösen f) Entsprechungsklausel (§13 StGB) ◇ wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht Unterlassen muss dem Unrechtsgehalt des aktiven Tuns der Tatbestandsverwirklichung entsprechen fl fl fl fl Echtes Unterlassungsdelikt §221 Aussetzung (1) Wer einen Menschen > - Begehungsdelikt 1. in eine hil ose Lage versetzt oder ~ Garantenstellung ~> echtes Unterlassungsdelikt 2. in einer hil osen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verp ichtet ist, - ~ konkretes Gefährdungsdelikt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a) Tathandlung aa) Versetzen eines Menschen in eine hil ose Lage (Nr. 1) oder Eine hil ose Lage ist jede Situation, in der sich der Betreffende nicht selbst vor (möglichen) Gefahren für Leib oder Leben schützen kann. —> dem Opfer fehlen Rettungsmittel / hilfsfähige Personen zum Schutz vor Leibes- und Lebensgefahren Versetzen meint jede zurechenbare Verursachung der hil osen Lage. □ P: Ortsveränderung erforderlich? ▲ eA: „Versetzen“ nur bei Ortsveränderung (+). (-) Gesetzgeber setzt kein Aussetzen mehr voraus ▲ hM: keine Veränderung des Aufenthaltsortes erforderlich, ausreichend ist jedes Verhalten, durch das der Täter die Umstände, die den Verletzten bis dahin geschützt hatten, verändert und dadurch eine hil ose Lage für das Opfer schafft (-) Ein so weites Verständnis des Versetzens macht aus Nr. 1 einen allgemeinen Lebens- und Leibesgefährdungstatbestand bb) Im-Stich-Lassen eines Menschen in einer hil osen Lage durch einen Garanten (Nr. 2) Das Opfer muss Sich in einer hil osen Lage be nden. Im-Stich-Lassen meint jedes Entziehen von der Beistandsleistung. Der Täter muss das Opfer hierfür nicht unbedingt räumlich verlassen Garantenstellung: Täter kann jeder sein, der als Garant für die Abwendung einer Leibes- oder Lebensgefahr des Opfers einzustehen hat. b) Taterfolg: Eintritt einer konkreten Gefahr ◇ Die konkrete Gefahr ist eingetreten, wenn es für das Opfer nur noch vom nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängt, ob es stirbt, bzw. seine Gesundheit schwer geschädigt wird oder nicht. aa) des Todes oder bb) einer schweren Gesundheitsschädigung Von einer schweren Gesundheitsschädigung ist auszugehen, wenn das Opfer im Gebrauch seiner Sinne, seines Körpers oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt ist. c) Kausalität und obj. Zurechnung zwischen a) und b) („dadurch der Gefahr aussetzt“) ◇ Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung muss durch Hil osigkeit verursacht sein —> Kausalrelation 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld fl fl fl fl fl fl fl fi fl §323c I (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger P ichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a) Tatsituation: Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not ◇ Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder bedeutende Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. P: Suizidversuch = Unglücksfall? □ Frühere Rspr: Suizidversuch jedenfalls ab Eintritt der Hilfsbedürftigkeit (Handlungsunfähigkeit des Suizidenten) = Unglücksfall □ hL: freiverantwortlicher Suizidversuch Unglücksfall □ Neuere Rspr: freiverantwortlicher Suizidversuch Unglücksfall ◇ Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen oder bedeutender Sachwerte. b) Tathandlung: Unterlassen einer erforderlichen, möglichen und zumutbaren Hilfeleistung ◇ Auch bei Risiko der Strafverfolgung für Täter oder nahen Angehörigen? Jedenfalls (+), wenn Täter Unglücksfall durch eine Straftat selbstverursacht hat (Rechtsgedanke aus § 35 I Satz 2 StGB) Streit, wenn der Unglücksfall nichts mit der Straftat zu tun hat □ eA: Zumutbarkeit (-) wegen Selbstbelastungsfreiheit. Ausnahme: krasses Missverhältnis zwischen Gefahr für den Verunglückten und Gefahr einer nur geringfügigen Strafe (ggf. anonymer Notruf) □ aA: Zumutbarkeit immer (+) 2.Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld fl ≠ ≠ Das fahrlässige Begehungsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Täterqualität 2.Tatsituation 3. Tatobjekt 4.Tathandlung 5.Taterfolg 6.Kausalität 7.obj. Fahrlässigkeit a) Objektive Sorgfaltsp ichtverletzung ◇ ist zu bejahen, wenn der Täter die im Verkehr von Personen aus seinem Verkehrskreis zu erwartende Sorgfalt außer acht lässt ◇ Sorgfaltsp ichten können sich ergeben: aus Gesetz und sonstigem geschriebenem Recht oder aus ungeschriebenen Verkehrserwartungen an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und der sozialen Rolle des Täters. □ Vertrauensgrundatz: Wer sich im Verkehr ordnungsgemäß verhält, darauf vertrauen, dass andere dies auch tun, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Er braucht sich nicht auf sorgfaltswidriges Verhalten anderer einzustellen. —> Ausnahme: vertrauen darf nur, wenn sich selbst ordnungsgemäß verhält Sonderwissen und Sonderkönnen begründen erhöhte Sorgfaltsp ichten b) Objektive Vorhersehbarkeit ◇ Entwicklungen aus einer ex-ante-Perspektive nicht außerhalb der Lebenserfahrung c) Objektive Fahrlässigkeitszurechnung ◇ Der Taterfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn sich im tatbestandlichen Erfolg die Gefahr realisiert, die der objektiven Sorgfaltsp ichtverletzung innewohnt. Zu beachten sind insbesondere: Objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts P ichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweck der Norm Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen (eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter, eigenverantwortliche Selbstgefährdung etc.) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld individuelle Sorgfaltswidrigkeit und individuelle Vorhersehbarkeit ◆ Subjektiv fahrlässig handelt, wer aufgrund seiner Intelligenz und Bildung, seiner Geschicklichkeit und Befähigung, seiner Lebenserfahrung und seiner sozialen Stellung imstande ist, dem objektiven Maßstab entsprechend die Gefahr der Erfolgsherbeiführung zu erkennen und durch sorgfaltsgemäßes Handeln zu vermeiden fl fl fl fl fl Aufbauvorschlag für fahrlässige Tötung § 222 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tod eines anderen Menschen 2. Kausalität 3. obj. Fahrlässigkeit a) Objektive Sorgfaltsp ichtverletzung b) Objektive Vorhersehbarkeit c) Objektive Fahrlässigkeitszurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld einschließlich subjektiver Sorgfaltsp ichtverletzung und subjektiver Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung Aufbauvorschlag für fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Körperverletzung eines anderen Menschen 2.Kausalität 3.obj. Fahrlässigkeit a) Objektive Sorgfaltsp ichtverletzung b) Objektive Vorhersehbarkeit c) Objektive Fahrlässigkeitszurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld einschließlich subjektiver Sorgfaltsp ichtverletzung und subjektiver Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung fl fl fl fl Mord Aufbauvorschlag für §§ 212, 211 nach herrschender Lehre I. Tatbestand §211 1.Objektiver Tatbestand (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. a) Objektiver Grundtatbestand des § 212 I StGB (2) Mörder ist, wer —> Tötung eines anderen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier b) Objektive Mordmerkmale §211 II Gr. 2 oder sonst aus niedrigen Beweggründen, 2.Subjektiver Tatbestand heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder a) Tötungsvorsatz §15 um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, (evtl. Vorsatz hinsichtlich der Mordmerkmale der 2. Gruppe) einen Menschen tötet. b) subjektive Mordmerkmale §211 II Gr. 1,3 ↳ Besondere Schwere der Schuld bei mehr als einem Mordmerkmal II. Rechtswidrigkeit deshalb, wenn ein Mordmerkmal (+) weiterprüfen III. Schuld Mordmerkmale (müssen restriktiv vorhanden sein) Objektiv ○ 2. Gruppe: gefährliche oder unmenschliche Art der Tatausführung ◆ heimtückisch gem. §211 Abs.2, Gr.2, Var.1 StGB ◇ Heimtückisch tötet, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung ausnutzt. Arglos ist, wer sich bei der ersten Angriffshandlung keines Angriffs auf seinen Leib oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer sich nicht oder nur eingeschränkt verteidigen kann. ◆ grausam gem. §211 Abs.2, Gr.2, Var.2 StGB ◇ Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung nach Dauer, Stärke oder durch Wiederholung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung Erforderliche hinausgehen. ◆ mit gemeingefährlichen Mitteln gem. §211 Abs.2, Gr.2, Var.3 StGB ◇ Gemeingefährlich ist ein Mittel, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann und dessen Wirkungsweise der Täter nicht sicher beherrschen kann. Subjektiv ○ 1. Gruppe: Motiv ◆ aus Mordlust S ◇ Aus Mordlust tötet, wem es entscheidend darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Niedrige ◆ zur Befriedigung des Geschlechtstriebs Beweggründe ◇ Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer im Tötungsakt oder an der Leiche sexuelle Befriedigung sucht. Ebenso, wer im Interesse ungestörten Geschlechtsgenusses tötet. ◆ aus Habgier ◇ Habgier ist das Streben nach Gewinn um jeden Preis, auch den eines Menschenlebens. ◆ sonst niedrige Beweggründe (—> Motivgeneralklausel) ◇ Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwer ich, ja verächtlich ist. Das Motiv darf unter keinen Umständen mehr nachvollziehbar sein. ○ 3. Gruppe: deliktische Zielsetzung —> andere Straftat muss durch andere Handlung erfolgt sein ◆ Ermöglichungsabsicht: Täter setzt die Tötung als Mittel zur Begehung einer weiteren Straftat ein. Verdeckungsabsicht : Täter tötet einen Menschen, um die eigene oder auch fremde Bestrafung zu verhindern. Beteiligung Besondere persönliche Merkmale §28 StGB ○ h.M. ◆ Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind täterbezogene besondere persönliche Merkmale iSv §28 StGB ◆ Mordmerkmale der 2. Gruppe sind tatbezogene Merkmale, also ist §28 StGB nicht anwendbar für Beteiligten bei Mord §28 I StGB oder §28 II StGB? ○ §211 und §212 als selbständige Delikte (Rspr.) ◆ Merkmale strafbarkeitsbegründend iSv §28 I StGB ○ §211 als Quali kationstatbestand zu §212 (hL) ◆ Merkmale wirken strafschärfend iSv §28 II StGB ○ Beispiele ◆ X stiftet den habgieriger Auftragsmörder Y zu dessen Tat an, ohne selbst ein Mordmerkmal zu erfüllen ◇ Rspr: X nach §§211, 26 strafbar (Strafe gem. §28 I, 49 I zu mildern) und Y nach §§211, 25 I Alt.1 ◇ hL: X nach §§212, 26 strafbar und Y nach §§211, 25 I Alt.1 ◆ Aus Habgier stiftet H den Z, der selbst kein Mordmerkmal erfüllt, zur Tötung des O an ◇ Rspr: H nach §§212, 26 und Z nach §§212, 25 I Alt.1 ◇ hL: H nach §211, 26 und Z nach §§212, 25 I Alt.1 ◆ Mit Verdeckungsabsicht stiftet M den Killer K an, den P zu töten. K handelt ausschließlich um das ihm versprochenen Lohnes willen. ◇ Rspr: K nach §§211, 25 I Alt.1 und M nach §§211,26 (ohne Strafminderung) —> M erfüllt nicht Mordmerkmal des Täters, aber gleichwertiges eigenes (= gekreuztes Mordmerkmal) ◇ hL: K nach §§211, 25 I Alt.1 und M nach §211,26 Ansicht Rechtsprechung ○ alles selbstständige Tatbestände ○ §28 I StGB ○ Konsequenz: §§216, 27 (+) und §49 I StGB ◆ Aber: Rspr. Bestraft den Beteiligten,ei dem die Vorraussetzungen des privilegierten Sondertatbestand nicht gegeben sind, nach dem Delikt, welches als Haupttat vorläge. fi §216 StGB Tötung auf Verlangen Aufbauvorschlag für §§ 212, 216 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Tötung eines anderen Menschen bb) ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten ◇ Für ein Verlangen muss das Opfer auf den Willen des Täters eingewirkt haben. ◇ Ausdrücklich meint nur, dass das Verlangen unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sein muss. Das kann auch konkludent geschehen. ◇ Ernstlich bedeutet, dass das Opfer sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist. cc) Bestimmtsein zur Tötung ◇ Für das Bestimmtsein muss das Verlangen ein entscheidender Antrieb gewesen sein, nicht notwendigerweise der einzige. b) Subjektiver Tatbestand aa) Vorsatz bzgl. Hauptat bb) Vorsatz bzgl. Bestimmen 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld Körperverletzungsdelikte §223 Grundtatbestand Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. I.Tatbestandsmäßigkeit 1.obj. Tatbestand a) Erfolg ◇ körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbe nden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. —> Verschlechterung des Status quo ◇ Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands —> Verschlechterung des Status quo b) Kausalität c) obj. Zurechnung 2.subj. Tatbestand II.RW III.Schuld Ärztliche Heileingriffe = Körperverletzung? Ärztliche Eingriffe ohne Heilzweck (z.B. BBL) sind unstreitig tatbestandsmäßig. P: Ärztliche Heileingriffe als Körperverletzung? ○ eA: Jeder lege artis (nach den Regeln der ärztlichen Kunst, kunstgerecht) durchgeführte Heileingriff durch medizinisches Personal ist tatbestandslos. + Heilung ist das Gegenteil einer Verletzung + Patientenautonomie über § 240 StGB geschützt + § 223 StGB schützt nur die körperliche Integrität ○ hM: Jeder ärztliche Eingriff ist tatbestandsmäßig, kann aber durch (ausdrückliche, mutmaßliche oder hypothetische) Einwilligung gerechtfertigt sein. + andernfalls bleiben Eingriffe gegen den Patientenwillen stra os fl § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Gliederung Falllösung I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Grundtatbestand §223 I 2. obj. Quali kationstatbestand §224 I 3. subj. Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Grunddelikts b) Vorsatz bzgl. Quali kationstatbestand (1) Wer die Körperverletzung 1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, ○ Gift ist jeder Stoff, der die Gesundheit durch chemische oder chemisch- physikalische Wirkung schädigen kann. ○ Gesundheitsschädlich ist jeder Stoff, der unter den konkreten Bedingungen die Gesundheit durch mechanische oder thermische Wirkung schädigen kann, sowie krankheitserregende Mikroorganismen. 2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, ○ Waffen sind Waffen im technischen Sinn, also Gegenstände, die aufgrund ihrer Konstruktion dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen ○ Gefährliches Werkzeug ist jeder (beweglicher) Gegenstand , der nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. (Subjektive Gefahr) 3.mittels eines hinterlistigen Überfalls, ○ Überfall ist ein unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Er ist hinterlistig, wenn der Täter seine Absichten planmäßig verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. 4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder ○ Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich bedeutet, dass mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenüberstehen müssen. 5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung ○ Eine Behandlung ist lebensgefährdend, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatumstände objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. ○ konkrete Lebensgefahr (konkrete Gefärdungsdelikte sind Delikte, bei denen eine Gefahr vorausgesetzt wird) ◆ Eine konkrete Lebensgefahr muss nach hM nicht eingetreten sein ◆ Literatur verlangt konkrete Lebensgefahr, erforderlich ist somit Eintritt eines Gefahrenerfolgs —> Gefahrenerfolg: wenn es aus Sicht eines Beobachters nur noch vom Zufall abhängt, ob Opfer dem Tod entge ◇ Streit wenn Gesetzgeber das zu gefährdende Rechtsgut nennt, setzt er meist eine konkrete Gefahr voraus für alle anderen Varianten von § 224 Abs. 1 StGB genügt stets eine abstrakte Gefahr Strafrahmen innerhalb der Varianten des § 224 Abs. 1 StGB derselbe: ähnlich schweres Unrecht konkrete Gefährdungsdelikte im Strafgesetzbuch typischerweise anders formuliert wenn konkrete Lebensgefährdung verlangt, müsste sich auch Vorsatz auf eine solche beziehen sinnvolle Grenzziehung zum versuchten Totschlag (§§ 212, 22 StGB) wird dann zumindest schwierig fi fi §226 Schwere Körperverletzung Gliederung Falllösung I. Tatbestand 1. Verwirklichung des Grunddelikts 2. Eintritt der schweren Folge 3. Kausalität zwischen Verwirklichung des Grunddelikts und der schweren Folge 4. Objektive Zurechnung der schweren Folge 5. Spezi scher Gefahrenzusammenhang ◇ schwere Folge muss sich gerade aus der Körperverletzung innewohnenden Gefahr realisiert haben 6. Mindestens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge, §18 (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortp anzungsfähigkeit verliert, ○ Verlust des Sehvermögens meint die Aufhebung der Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen ○ Einschränkung nicht lebenslänglich nötig, aber für einen unabsehbaren Zeitpunkt ○ Bei Sehvermögen oder Gehör: Fähigkeit unter 10% des Normalzustands gesunken ○ Möglichkeit der Heilung durch operativen Eingriff ◆ hL: tatbestandsauschließende Wirkung, wenn Operation zumutbar, also keine Risiken weiterer schwerwiegender Schädigungen ◆ Rsp: Zumutbarkeitskriterium ist zu vage 2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder ○ Glied des Körpers sind alle in sich abgeschlossenen durch ein Gelenk mit dem Körper verbundenen äußeren Körperteile. ○ Wichtig ist das Glied, wenn sein Verlust den Körper in seinen regelmäßigen Verrichtungen beeinträchtigt. ○ Theorien ◆ Generalisierender Ansatz: Entscheidend ist die Bedeutung für jeden Menschen. + „des“ Körpers, nicht „ihres“ Körpers ◆ Individualisierender Ansatz: Entscheidend ist die Bedeutung für das konkrete Opfer. + Für Pianisten kann der kleine Finger sehr wichtig sein ◆ Vermittelnder Ansatz (hM): Entscheidend ist die Bedeutung für das konkrete Opfer unter Berücksichtigung seiner individuellen Körpereigenschaften. Individuelle Sonderfähigkeiten (zB Klavierspiel) bleiben außer Betracht. + Für einen Menschen ohne Hände, der seine Zehen als Fingerersatz gebraucht, sind diese Zehen so wichtig wie die Finger für einen Menschen mit Händen. + Ausgleich zwischen generalisierendem und individualisierendem Ansatz ○ ein Glied ist verloren, wenn es völlig vom Körper abgetrennt ist ○ Ein Glied ist dauernd nicht mehr zu gebrauchen, wenn es auf unabsehbare Zeit seine Funktion eingebüßt hat 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, ○ Von einer dauernden Entstellung ist auszugehen, wenn die äußere Gesamterscheinung des Verletzten in ihrer ästhetischen Wirkung derart verändert wird, dass er auf unabsehbare Zeit psychische Nachteile im Verkehr mit seiner Umwelt zu erleiden hat. ◆ Nicht dauerhaft, wenn sie durch einen (zumutbaren) kosmetischen Eingriff behoben werden kann ◆ Einstellung durch Prothesen behoben —> hM: auf den Anblick beim Tragen des Hilfsmittels abzustellen ◇ Beeinträchtigung muss für den normalen Menschen zu einer spürbaren Belastung führen fi ○ Verfallen erfordert, dass der Körper insgesamt in erheblicher Weise und für einen nicht absehbaren Zeitraum beeinträchtigt wird. Vorübergehende Krankheiten reichen nicht aus. ○ Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand ohne absehbare Heilungschancen, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der Körperkräfte zur Folge hat. ○ Lähmung ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht. ○ Als geistige Krankheiten kommen exogene und endogene Psychosen in Betracht. Exogene Psychosen beruhen auf hirnorganischen Prozessen (wie zB Paralyse), während bei endogenen Psychosen die somatische Grundlage der Störung nur postuliert ist (zB Schizophrenie, manische Depressionen). ○ Eine geistige Behinderung ist eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten. §231 Beteiligung an einer Schlägerei (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. Aufbauvorschlag für § 231 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a) Tatsituation: Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff ◇ Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken. auch Beteiligter, wenn gerechtfertigt oder schuldlos Verletzungen zugefügt kein Beteiligter, wenn nur Schutzwehr also Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs ◇ Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Der Angriff muss nicht rechtswidrig sein. einheitliches Vorgehen mit gleichgerichtetem Angriffswillen und identischem Angriffsgegenstand keine gegenseitige Tätlichkeit nötig kein körperlicher Kontakt nötig ◇ Beteiligung setzt Anwesenheit am Tatort und Mitwirkung an dem gegen andere gerichteten Vorgehen voraus b) Tathandlung: Beteiligung hieran 2.Subjektiver Tatbestand: Vorsatz ◆ bedingter) Vorsatz ◇ muss sich nur auf Schlägerei/Angriff richten, nicht auf schwere Folge 3.Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Verursachung einer schweren Folge durch die Schlägerei oder den Angriff ◆ sind Tatbestandsmerkmale, die nur objektiv vorliegen müssen: weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit darauf nötig ◆ Hier: Verursachung des Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung (§226) durch die Schlägerei/Angriff II. Rechtswidrigkeit III. Schuld §225 StGB: Misshandlung von Schutzbefohlenen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt = Person unter 18 Jahren oder wegen Krankheit/Gebrechlichkeit wehrlose Person b) Schutzverhältnis ◇ Nr. 1: Fürsorge oder Obhutsverhältnis = gesetzlich (Eltern § 1626 BGB, Vormund § 1793 I BGB, P eger § 1915 I BGB, Betreuer § 1896 II BGB), behördlich angeordnet, vertraglich oder tatsächlich übernommene Fürsorge ◇ Nr. 2: Hausstandsangehöriger ◇ Nr. 3: von fürsorgep ichtiger Person überlassen ◇ Nr. 4: im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet c) Handlungen (1) Quälen = Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. (2) Rohes Misshandeln = Körperliche Misshandlung iSv § 223, die roh ist, d.h. aus einer dem anderen gegenüber gefühllosen, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entspringt. (3) Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung seiner P ichten = Böswillig handelt, wer aus einem verwer ichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggrund heraus seine Fürsorgep icht vernachlässigt. (echtes Unterlassungsdelikt!) d) Kausalität e) obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand ◆ Vorsatz §15 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung ○ Minderschwerer Fall § 225 IV StGB IV. Quali kation § 225 III StGB 1. konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung 2. konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung fi fl fl fl fl Erfolgsquali kation und Versuch Bei Erfolgsquali kationen schließt sich eine schwere Folge (z.B. Tod eines Menschen) an ein vorsätzlich verwirklichtes Grunddelikt (z.B. Körperverletzung, §223 I StGB) an und begründet einen höheren Strafrahmen (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge, §227 StGB). Anders als bei einer gewöhnlichen Quali kation bedarf es keines Vorsatzes hinsichtlich der schweren Folge. Vielmehr genügt nach §18 wenigstens Fahrlässigkeit. Bei Erfolgsquali kationen kommen zwei Arten des Versuchs in Betracht: Versuch der Erfolgsquali kation: Grunddelikt vollendet + schwere Folge versucht —> Beispiel: A will B für zwei Wochen einsperren, allerdings befreit sich B bereits nach zwei Tagen selbst. ○ Versuchsstrafbarkeit (+) ◆ Da §18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit voraussetzt, ist erst recht strafbar, wenn der Täter Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge hatte. Der Versuch setzt Tatentschluss voraus, also Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Daher muss der Versuch der Erfolgsquali kation strafbar sein. Hierfür spricht auch, dass erfolgsquali zierte Delikte gem. §11 II StGB wie Vorsatzdelikte zu behandeln sind. Erfolgsquali zierter Versuch: Grunddelikt versucht + schwere Folge eingetreten —> Beispiel: A will B ein blaues Auge verpassen, sie schlägt aber daneben, weil B rechtzeitig ausweicht. Beim Ausweichen stolpert B aber und stößt beim Sturz mit dem Kopf gegen den Bordstein. Infolge dieser Verletzung stirbt B. ○ Theorie der Erfolgsgefährlichkeit ◆ nie strafbar, denn alle Erfolgsquali kationen knüpfen an Erfolg des Grundtatbestands an (-) zu pauschal, weil sie alle Erfolgsquali kationen gleich behandelt und Besonderheiten nicht beachtet ○ Theorie der Handlungsgefährlichkeit ◆ alle Erfolgsquali kationen knüpfen an Handlung des Grundtatbestands an ○ Differenzierender Ansatz (h.M.) ◆ Je nach Grundtatbestand, je nachdem, ob Erfolgsquali kation an Erfolg oder Handlung anknüpft fi fi fi fi fi fi fi fi fi fi fi fi Unklare Sachverhaltsgestaltungen In dubio pro reo = im Zweifel für den Angeklagten schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleibe In dubio mitius = im Zweifel das mildere Beziehen sich die Zweifel nur auf einen Teil des Schuldvorwurfs und steht ein milderes Delikt zur Überzeugung des Gerichts fest, ist der Angeklagte wegen des milderen Delikts zu verurteilen (Lehre vom Stufenverhältnis). ○ begriffslogisches Stufenverhältnis: z.B. Quali kation —> Grunddelikt ○ normativ-ethisches Stufenverhältnis: z.B. Vorsatz —> Fahrlässigkeit; Anstiftung —> Beihilfe Wahlfeststellung Unechte (gleichartige) Wahlfeststellung ○ Der erfüllte Straftatbestand steht fest, aber es bestehen Zweifel, durch welches Verhalten der Tatbestand erfüllt wurde. Echte (ungleichartige) Wahlfeststellung ○ Es kommen mehrere Sachverhaltsalternativen in Betracht, bei denen sich der Beteiligte stets strafbar gemacht hat. Allerdings beruht die Strafbarkeit auf verschiedenen Tatbeständen/ Tatbestandsvarianten. Echte Wahlfeststellung I. Mindestens zwei Sachverhaltsvarianten II. Jedenfalls Strafbarkeit wegen verschiedener Straftatbestände III. Kein rechtslogisches oder normatives Stufenverhältnis (= kein Fall von in dubio mitius) IV. Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit ○ Rechtsethisch vergleichbar sind Delikte, die ein ähnliches Rechtsgut schützen, einen ähnlichen Schuldvorwurf enthalten und eine nach allgemeinem Rechtsemp nden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung erfahren. ○ Psychologisch vergleichbar sind Delikte, wenn der Täter zu ihnen eine vergleichbare seelische Beziehung hat. Präpendenz Bei der Wahlfeststellung sind mehrere jeweils strafbare Geschehen möglich. Kein Geschehen ist sicher, aber die Möglichkeit einer Stra osigkeit ist ausgeschlossen. Bei der Präpendenz steht eine frühere Tat fest, während eine spätere Straftat ungewiss bleibt. Beispiel: A hat sich mit einem anderen zum Verbrechen des Mordes verabredet, allerdings ist seine Beteiligung am Mord ungewiss. —> Verurteilung wegen des sicher feststehenden früheren Delikts Postpendenz Bei der Wahlfeststellung sind mehrere jeweils strafbare Geschehen möglich, keines ist sicher. Bei der Postpendenz steht eine spätere Tat fest, während eine frühere Straftat ungewiss bleibt. —> Verurteilung wegen des sicher feststehenden späteren Delikts fi fi fl Irrtümer I.Tatbestand Tatbestandsirrtum §16 ○ Tatbestandsirrtum §16 I 1 StGB ◆ Täter kennt bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen TB gehört ◆ Error in persona / vel objecto ◇ Täter trifft das von ihm anvisierte Ziel, Identität entspricht nicht den Vorstellungen —> Angriffs-& Verletzungsobjekt identisch → § 16 I 1 (-), bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit ◆ Aberratio ictus ◇ Täter lenkt seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt, dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter nicht anvisiert hatte und nicht verletzen wollte —> Angriffs- & Verletzungsobjekt sind nicht identisch → Behandlung str.; h.M.: Konkretisierungstheorie → Versuch u. FK ◆ Subsumtionsirrtum ◇ Täter glaubt, Verhalten könne nicht unter TB/TBM subsumiert werden und er sei deshalb stra os. → Kein beachtlicher Irrtum (§ 16 I 1 (-)), wenn der Täter Kenntnis des SV und des Bedeutungsgehalts des TBM hatte! —> Grund: „Umstand“ in § 16 I 1 StGB ≠ korrekte Subsumtion ◇ Beachte: Für das (kognitive) Erfassen der Bedeutungskenntnis eines bestimmten TBM gibt es unterschiedliche Anforderungen. ◇ Bei deskriptiven TBM: = TBM die aufgrund sinnlicher Wahrnehmung erkannt werden (z.B. „Mensch“, „Sache“ , „Tier“) → Bedeutungsgehalt erfasst bei tatsächlicher Wahrnehmung ◇ Bei normativen TBM: = TBM, die nur über eine Wertung feststellbar sind (z.B. „Urkunde“, „fremd“, „Sachbeschädigung“) → Bedeutungsgehalt erfasst, bei geistigem Verständnis (Parallelwertung in der Laiensphäre) ○ Tatbestandsirrtum über privilegierende TBM §16 II StGB ◆ Täter nimmt bei Begehung der Tat irrig Umstände an, die den TB einer Privilegierung verwirklichen würden Erlaubnistatbestandsirrtum ○ Täter nimmt irrig Umstände an, die bei Vorliegen einen (von der RO anerkannten) RFG erfüllen würden und er deshalb gerechtfertigt sei. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Verbotsirrtum §17 ○ Täter handelt ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht ein Unrecht zu tun, fehlt und dieser Irrtum nicht zu vermeiden war Entschuldigungstatbestandsirrtum §35 II StGB ○ Täter nimmt irrig Umstände an, die bei Vorliegen einen (von der RO anerkannten) Entschuldigungsgrund erfüllen würden deshalb entschuldigt handelt Erlaubnisirrtum ○ Täter geht von einem Rechtfertigungsgrund aus, welcher aber tatsächlich nicht existiert oder die Grenzen eines anerkannten RFG verkennt. II. Rechtswidrigkeit Notwehr §32 1. Notwehr a) Notwehrlage ◆ wird durch gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff begründet aa) Angriff ◇ Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines Rechtsguts oder Interesses des Angegriffenen oder eines Dritten bb) Gegenwärtigkeit ◇ Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade statt ndet oder noch fortdauert cc) Rechtswidrigkeit ◇ Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er obj. im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht durch eine Erlaubnisnorm gedeckt ist b) Notwehrhandlung aa) Geeignetheit ◇ Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff sofort, sicher und endgültig zu beenden. Geeignet sie, wenn sie aus objektiver ex-ante-Sicht die Erreichung dieses Ziel zumindest fördern kann. bb) Erforderlichkeit ◇ ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste der in Betracht kommenden Verteidigungsmittel ist c) Gebotenheit ◆ klassische Problemgruppen ◇ krasses Missverhältnis zw. Schwere des Angriffs& Ausmaß der Verteidigungshandlung ◇ Einschränkung durch EMRK bei Verteidigung von Sachwerten (nicht wichtig fürs 1. Semester) ◇ Angriffe von Kindern& schuldlos Handelnden sowie erkennbar Irrenden ◇ enge familiäre Beziehungen ◇ Notwehrprovokation ◇ Rettungsfolter d) subj. Rechtfertigungselement ◆ Verteidigungswille 1. Notwehr erkannt 2. in der Absicht handeln, dem Angriff Einhalt zu gebieten& das bedrohte Rechtsgut zu bewahren Rechtfertigender Notstand §34 1. Notwehr (-) 2. Notstand a) Notstandslage ◆ gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut aa) Gefahr ◇ Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bb) Gegenwärtigkeit ◇ Def.: Gefahr kann jederzeit in einen Schaden umschlagen ◇ Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade statt ndet oder noch fortdauert, auch eine Dauergefahr ist Gefahr im Sinne der Vorschrift b) Notstandshandlung ◆ erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zur Abwehr dieser Notstandslage aa) Erforderlichkeit ◇ ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste der in Betracht kommenden Mittel, zur Gefahrenabwendung, ist bb) Verhältnismäßigkeit ◇ Interessenabwägung ◇ Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. —> keine unverhältnismäßige Reaktion auf die Notstandslage cc) Angemessenheit (Fallgruppen) ◇ Nötigungsnotstand ◇ Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien c) Subj. Element: Gefahrabwendungswille ◆ Bewusstsein und Wille, die Gefahr abzuwenden vorläu ge Festnahme (§ 127 StPO) 1. Festnahmelage a) Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat b) Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder Sicherung der sofortigen Identitätsfeststellung 2. Festnahmehandlung Erforderlichkeit und Grenzen 3. Subjektives Element Festnahmeabsicht: Festnahme zum Zwecke der Strafverfolgung fi Einwilligung §228 1. Einwilligung von … a) Einwilligungssachverhalt b) Wirksamkeit der Einwilligung aa) Einwilligung durch Rechtsgutinhaber bb) Obj. Schranken der Einwilligung ◇ lebens- oder besonders gefährliche Körperverletzung, die i. S. v. § 228 StGB gegen die „guten Sitten“ verstoßen würde cc) Einwilligungsunfähigkeit ◇ Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit richtet sich nicht nach bestimmten starren Altersgrenzen und den Regeln, die für die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit gelten ◇ tatsächliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit von Bedeutung ◇ Einwilligender muss nach der geistigen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen ◇ je gewichtiger der Rechtsgutsangriff und je schwerer die (drohenden) Folgen sind, umso strenger sind die Anforderungen zu stellen dd) Nichtvorliegen beachtlicher Willensmängel ◇ herrschende Meinung vertritt den Standpunkt, dass jeder Willensmangel zur Unwirksamkeit der Einwilligung führt ◇ h. L. stellt darauf ab, ob der Irrtum rechtsgutsbezogen oder ein bloßer Motivirrtum ist Rechtsgutsbezogen ist eine Fehlvorstellung, bei der sich die Einwilligende über die Folgen, Bedeutung und Tragweite ihres Tuns für das verletzte Rechtsgut nicht im Klaren ist Motivirrtümer sind dagegen solche über Randaspekte des Eingriffs ◇ dritte Ansicht entscheidet danach, ob der Willensmangel der Verletzer:in zuzurechnen ist ist dann der Fall, wenn die Verletzer:in ihn verursacht oder seine Beseitigung garantenp ichtwidrig unterlassen hat c) Subj. RF-Element ◆ kennen der objektive Rechtfertigungslage und Handlung aufgrund der Einwilligung mutmaßliche Einwilligung I. Einwilligung II. Mutmaßliche Einwilligung 1. Obj. RF-Elemente a) Disponibilität des geschützten Rechtsguts ◇ disponibel sind alle Individualrechtsgüter mit Ausnahme des Lebens b) Dispositionsbefugnis des mutmaßlich Einwilligenden über das Rechtsgut ◇ Einwilligender muss über das verletzte Rechtsgut dispositionsbefugt sein, also Inhaber des Rechtsguts sein c) Grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit des mutmaßlich Einwilligenden ◇ tatsächliche („natürliche“) Einsichts- und Urteilsfähigkeit ◇ evtl. Probleme Angetrunkene: erforderliche Urteilskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit gegeben ist Minderjährige: □ keine starren Altersgrenzen, kommt auf den individuellen Reifegrad an □ Der Minderjährige muss in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen □ Es gelten umso strengere Anforderungen, je schwerwiegender der Eingriff ist bzw. je schwieriger seine Folgen abzuschätzen sind. Geisteskrankheiten und andere psychische Störungen: Insbesondere beim ärztlichen Heileingriff ist auch hier maßgeblich, ob der Betroffene die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt. d) Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung ◇ keine zumutbare Möglichkeit, eine tatsächliche Einwilligung vom Betroffenen rechtzeitig einzuholen (Subsidiarität) e) Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutsinhabers zum Tatzeitpunkt (im Interesse des RGI oder offensichtlich weichendes Interesse des Betroffenen) ◇ Indizien für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen: frühere Erklärungen, Äußerungen und Stellungnahmen ◇ wenn keine individuellen Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Wille des Betroffenen dem entsprochen hätte, was gemeinhin als normal und vernünftig gilt ◇ auch dann gerechtfertigt, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Berechtigte nicht eingewilligt hätte f) Kein Verstoß gegen die guten Sitten §228 2. Subj. RF-Element ◆ Handeln in Kenntnis der Umstände ◆ Täter muss Dringlichkeit des Eingriffs sowie die Unmöglichkeit, rechtzeitig eine Einwilligung des Berechtigten einzuholen, kennen ◆ ihm müssen die Tatsachen bekannt sein, die einen Rückschluss auf die mutmaßliche Billigung der Tat durch den Rechtsgutsinhaber zulassen Hypothetische Einwilligung (v.a. Im Arztrecht) kein Rechtfertigungsgrund, sondern schließt objektive Zurechnung aus III. ETBI (gehört noch zur Rechtswidrigkeit) Keine gesetzliche Regelung Def.: Täter stellt sich Umstände vor, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen einen Rechtfertigungsgrund erfüllen würden. 1.Voraussetzungen (Prüfen des Rechtfertigungsgrundes) ○ … müsste sich Umstände vorgestellt haben, die – wenn sie wirklich vorlägen – eine ( zB Notwehrlage) begründen —> Rechtfertigung prüfen 2.Rechtfertigung ○ nicht gesetzlich geregelt ○ rechtliche Behandlung ist dementsprechend umstritten ○ (analoge) Anwendung bestehender Irrtumsregeln ○ Solche Regeln nden sich für den Irrtum über Tatumstände (§ 16 StGB) und den Verbotsirrtum (§ 17 StGB). ○ Theorien ◆ strenge Schuldtheorie: Unrechtsbewusstsein ist Element der Schuld -> §17 ◆ eingeschränkte Schuldtheorie: Vorsatzunrecht entfällt (Rechtswidrigkeit) -> §16 analog ◆ rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Vorsatzschuld entfällt (Schuld) -> §16 analog ◆ modi zierte Vorsatztheorie: Unrechtsbewusstsein ist Element des Vorsatzes -> §16 ◆ Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: RFG sind Bestandteil eines „Gesamtunrechtstatbestands“ -> §16 —> bei allen: Strafbarkeit (-) fi fi IV. Schuld 1. Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit des Kindes §19 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung § 20 Verminderte Schuldfähigkeit §21 Alkoholisierung als krankhafte Störung actio libera in causa ○ Täter im Zustand der Schuldfähigkeit fahrlässig/ vorsätzlich in Alkoholrausch versetzt und begeht eine rechtswidrige Tat —> Bestrafung nach § 323a (Vollrausch) und den Grundsätzen der actio libera in causa möglich 1. „tatnächstes Verhalten“ prüfen —> Schuld: „Ausnahmemodell“ ansprechen 2. wenn (-), dann „Vorverhalten“ prüfen —> Tatbestandsmäßigkeit: “Tatbestandsmodell“ ansprechen 3. wenn (-), Fahrlässigkeitsdelikt prüfen (ACHTUNG: fahrlässige Begehung MUSS strafbar sein) 4. § 323a StGB prüfen ◆ § 323a StGB I. Obj. TB a) Sich in einen Rausch versetzen b) infolge des Rausches Zustand zumindest nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit (+) II. Subj. TB (+) III. Obj. Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat: § 212 StGB IV. RW und Schuld —> § 323a StGB (+) 2. Entschuldigungsgründe Verbotsirrtum §17 StGB 1. direkter Verbotsirrtum ◆ fehlendes Bewusstsein über die Existenz eines Verbots 2. indirekter Verbotsirrtum ◆ Irrglaube an einen RF-Grund/ Verkennung der Grenzen eines anerkannten RF-Grundes ○ war der Irrtum unvermeidbar, greift der Schuldausschließungsgrund in §17 S. 1 StGB ○ war er vermeidbar, besteht nur die Möglichkeit einer Strafmilderung. Subsumtionsirrtum ○ Täter handelt in Kenntnis des von einem Tatbestandsmerkmal vorausgesetzten Tatumstandes, weiß nicht, dass er das fragliche Tatbestandsmerkmal verwirklicht Entschuldigender Notstand §35 StGB a) Notstandslage aa) gegenwärtige Gefahr bb) für Leib, Leben oder körperliche Freiheit b) Notstandshandlung aa) Geeignetheit ◇ Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff sofort, sicher und endgültig zu beenden. Geeignet sie, wenn sie aus objektiver ex-ante-Sicht die Erreichung dieses Ziel zumindest fördern kann. bb) Erforderlichkeit ◇ ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste der in Betracht kommenden Verteidigungsmittel ist cc) Verhältnismäßigkeit ◇ kein offensichtlichen Missverhältnis zw. angerichtetem Schaden & Schwere der Gefahr dd) Flucht ◇ Flucht oder Untertauchen können ihm grundsätzlich zugemutet werden ◇ Zumutbarkeitsgrenze ist überschritten, wenn alternative Schutz nur vorübergehend oder deutlich geringer ist ee) Inanspruchnahme staatlicher Stellen c) Keine Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§35Abs.1S.2Hs.1StGB) ◆ Selbstverursachung der Gefahr ◆ besondere Rechtsverhältnisse (Polizei, Feuerwehr) ◆ Garantenstellung d) Subj. Element: Gefahrabwendungswille ◆ Bewusstsein und Wille, die Gefahr abzuwenden Übergesetzlicher entschuldigender Notstand I. Objektive Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes 1.Notstandslage a) gegenwärtige Gefahr für das Leben einer anderen Person aa) Lebensgefahr Gefahr für das Rechtsgut Leben bestehen Gefahr im Sinne des übergesetzlichen Notstandes ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht bb) Gegenwärtigkeit der Gefahr Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. 2. Notstandshandlung a) Keine Rechtfertigung nach § 34 StGB bzw. Entschuldigung nach § 35 StGB b) Erforderlichkeit/Ethische Gesamtbetrachtung ◇ Die begangene rechtswidrige Tat muss das (erforderliche) einzige Mittel zur Abwendung der gegenwärtigen Lebensgefahr sein. ◇ Aufgrund einer ethischen Gesamtbetrachtung muss sich zudem nach wohl h.L. die konkrete Tat im Verhältnis zu dem durch die Tat verhinderten Unheil als das wesentlich geringere Übel erweisen, z.B. weil durch die Tat eine geringere Zahl von Menschen „geopfert“ wird als ohne sie. ◇ Eine andere Ansicht hält es für ausreichend, wenn die betroffenen Interessen gleichwertig sind. ◇ Für die herrschende Lehre spricht der Ausnahmecharakter des übergesetzlichen Notstands als ungeschriebener Entschuldigungsgrund. c) Unzumutbarkeitsklausel, § 35 Abs. 1 S. 2 StGB ◇ Die Wertung der Unzumutbarkeitsklausel des § 35 Abs. 1 S. 2 StGB gilt auch im Rahmen des übergesetzlichen Notstandes.6 Nach der Wertung des § 35 Abs. 1 S. 2 StGB ist der Täter daher nicht entschuldigt, wenn ihm zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen. II. Subjektive Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes ○ Der Täter muss gehandelt haben, um die Gefahr abzuwenden ○ Die Rettung des bedrohten Guts muss das oder jedenfalls ein Motiv der Tat gewesen sein Notwehrexzess, § 33 StGB I. Objektive Voraussetzungen des Notwehrexzesses 1. Notwehrlage 2. Notwehrhandlung a) Überschreitung der Grenzen der Notwehr aa) Intensiver Notwehrexzess Täter be ndet sich objektiv in einer vollständigen Notwehrlage Geht mit seiner Notwehrhandlung jedoch über das Maß der zulässigen Verteidigung hinaus, überschreitet die Grenzen der Erforderlichkeit oder der Gebotenheit bb) Extensiver Notwehrexzess Täter überschreitet die zeitlichen Grenzen der Notwehr liegt also objektiv noch keine oder keine Notwehrlage mehr vor, der Täter wehrt sich aber trotzdem, obwohl der Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist Entschuldigung des extensiven Notwehrexzess nach § 33 StGB, ist umstritten: □ Rechtsprechung lehnt Entschuldigung nach § 33 StGB bei extensivem Notwehrexzess ab ▲ „Überschreitung der Grenzen der Notwehr“ setze eine Notwehrlage voraus, welche beim extensiven Notwehrexzess mangels Gegenwärtigkeit der Gefahr jedoch gerade nicht vorliegt. □ Nach Gegenansicht 1 greift § 33 StGB auch bei extensiven Notwehrexzess, und zwar beim vorzeitigen und nachzeitigen Notwehrexpress ▲ Mit den „Grenzen“ der Notwehr seien in § 33 StGB auch die zeitlichen Grenzen gemeint. □ Nach Gegenansicht 2 greift § 33 StGB nur beim nachzeitig-extensiven Notwehrexzess, wenn also die Notwehrhandlung erfolgt, obwohl die Gefahr nicht mehr gegenwärtig ist ▲ Wer schon vor dem Vorliegen einer Gefahr handele, habe sich nie in der für die Notwehr typischen psychischen Ausnahmesituation befunden und überschreite nicht die Grenzen der Notwehr. Zudem sei auch eine nur unmittelbar bevorstehende Gefahr schon gegenwärtig im Sinne des § 32 StGB, so das die Entschuldigung eines vorzeitig-exzessiven Notwehrexzesses den Anwendungsbereich des § 33 StGB zu weit ins Vorfeld ausdehnen würde. b) Aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sogenannte asthenische Affekte) ◇ Störungsgrad erforderlich, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, erheblich reduziert ist ◇ Affekte des Täters müssen auf der Wahrnehmung des Angriffs beruhen und dafür ursächlich sein, dass der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet —> asthenischen Affekte müssen im Motivbündel dominieren II. Subjektive Notwehrvoraussetzungen ○ Verteidigungswille fi Täterschaft und Teilnahme Alleintäter (§25 I Alt. 1 StGB) mittelbare Täterschaft (§25 I Var. 2 StGB) A. Strafbarkeit des Tatnächstes (Vordermann) —> deliktisches Minus (z.B. fehlende Strafmündigkeit) B. Strafbarkeit des Hintermsanns (mittelbarer Täter) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a) keine eigenhändige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale b) Zurechnung der Handlungen des Tatmittlers gem. §25 I 2 tatherrschende Steuerung des Tatmittlers durch Ausnutzen eines deliktischen Minus oder ausnahmsweise als „Täter hinter dem Täter“ aa) kausaler Tatbeitrag bb) Tätereigenschaften des mittelbaren Täters □ Tatherrschaftslehre (hL): ▲ Tatherrschaft ist entscheidend ▲ Tatherrschaft meint das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehens ▲ Tatherrschaft ergibt sich aus seiner Wissens- oder Willensüberlegenheit ggü dem Ausführenden □ modi zierten subjektiven Theorie (Rspr.) ▲ derjenige ist Täter, der die Tat als eigene will (animus auctoris), wofür insbesondere der Wille zur Tatherrschaft und das Eigeninteresse des Täters an der Tat sprechen können ▲ jeder Verursachungsbeitrag genügt, wenn er mit Täterwillen geleistet wurde ▲ Nach der aktuellen Rspr des BGH sind auch obj. Tatumstände, vor allem die objektiv gegebene Tatherrschaft selbst, heranzuziehen cc) Werkzeugeigenschaft des Vordermanns (idR Verweis auf oben) □ unterlegene Stellung des als Tatmittler eingesetzten menschlichen Werkzeugs (aufgrund eines Defekts) 2. subj. Tatbestand a) Vorsatz bzgl. des obj. Tatbestandes b) Vorsatz bzgl. der Vss. der mittelbaren Täterschaft fi Problem bei Quali kation ○ Quali kationslos doloser (dolos=vorsätzlich) Tatmittler —> Werkzeug ist quali kationslos, kann Tatbestand nicht erfüllen —> mittelbarer Täter hat Quali kation Fallgruppen des Strafbarkeitsmangels ○ mittelbare Täterschaft bei Begehung einer Vorsatztat, wenn Hintermann sich des Defekts bedient a) Vordermann handelt subjektiv nicht tatbestandsmäßig ◆ Versetzen des Werkzeugs in einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§16 I S.1) oder vorhandenen Irrtum ausnutzen b) Vordermann handelt nicht schuldhaft ◆ schuldunfähig, entschuldigt oder schuldlos aufgrund Irrtums Fallgruppen des „Täters hinter dem Täter“ ○ mittelbare Täterschaft, obwohl Vordermann volldeliktisch handelt und strafrechtlich verantwortlich a) Organisationsherrschaft („Schreibtischtäter“) ◆ mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft ◆ Befehlsgeber setzt Befehlsempfänger reibungslos und austauschbar zur Begehung von Straftaten ein b) Motivirrtümer ◇ mittelbare Täterschaft bei Manipulation vom eigentlichen Drahtzieher c) vermeidbarer Verbotsirrtum (§17 S.2) Irrtümer ○ Irrtümer des Hintermanns ◆ Irrtum über die Schuld des Tatmittlers (schuldhaft) ◇ Hintermann irrigerweise annimmt, das Werkzeug handele schuldhaft ◇ fehlt ihm am Vorsatz hinsichtlich des Benutzens eines Werkzeugs ◇ keine mittelbarer Täterschaft—> Anstiftung nach § 26 StGB ◆ Irrtum über die Schuld des Tatmittlers (schuldlos) ◇ Hintermann geht irrigerweise davon aus, das Werkzeug würde schuldlos handeln ◇ Hintermann geht davon aus, er habe Tatherrschaft über den Vordermann, tatsächlich fehlt es ihm jedoch daran ◇ keine mittelbarer Täterschaft —> Anstiftung, § 26 StGB ◆ Irrtum über den Vorsatz des Tatmittlers (vorsätzlich) ◇ Hintermann glaubt irrigerweise, das Werkzeug handele vorsätzlich ◇ keine mittelbarer Täterschaft,weil es dem Hintermann am Vorsatz auf Benutzen eines Werkzeugs fehlt ◆ Irrtum über den Vorsatz des Tatmittlers (vorsatzlos) ◇ Hintermann nimmt irrtümlich an, das Werkzeug handele vorsatzlos ◇ Fehlt an der Tatherrschaft —> Anstiftung gem. § 26 StGB ○ Irrtum des Tatmittlers ◆ über die Unrechtshöhe (beachtlich) ◆ über das Tatobjekt (unbeachtlich, wenn gleichwertig —> kein De zit/Werkzeug, deshalb keine mittelbare Mittäterschaft) fi fi fi fi fi ◆ Error in persona des Tatmittlers ◇ unbeachtlich —> kein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB beim Tatmittler ◇ Auswirkung auf mittelbaren Täter e.A.: Fehlgehen des Werkzeugs —> aberratio ictus eines menschlichen (nicht mechanischen) Werkzeugs, erhebliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf und deshalb auch beim mittelbaren Täter ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB —> Versuch hinsichtlich der geplanten Tat & ggf. wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich der ausgeführten Tat a.A.: Keine Abweichung vom Kausalverlauf bei Überlässung der Individualisierung des Opfers vom Hintermann —> Risiko ist immanent, dass das Werkzeug das Opfer verwechselt —> wenn der Individualisierung abgenommen wurde, liegt ein aberratio ictus als Fall des § 16 StGB vor ◆ Verbotsirrtum des Tatmittlers ◇ wenn vermeidbar, schuldhaft und damit voll deliktisch —> voll strafbarer Vordermann ◇ BGH: volle Strafbarkeit des Vordermanns bedeutet nicht zwangsläu g das Ende der mittelbaren Täterschaft. Vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Hintermann noch Tatherrschaft hatte. Entscheidend ist dabei, ob der Hintermann den Irrtum beim Vordermann hervorgerufen hat, wenn ja, wie stark er auf ihn eingewirkt hat. ◇ e.A.: schließt die volle Verantwortlichkeit des Vordermanns die Tatherrschaft des Hintermanns aus. —> Anstiftung Diese Ansicht verkennt jedoch, dass nicht immer nur einer Tatherrschaft haben kann. Wie bei der Mittäterschaft können prinzipiell auch bei der mittelbaren Täterschaft Tatherrschaft und Verantwortung aufgeteilt sein. Versuch und Rücktritt ○ Unmittelbares Ansetzen iSd §22 StGB ◆ Einzellösung: Unmittelbares Ansetzen, sobald auf das Werkzeug eingewirkt wird. Mit Einwirken ist nicht notwendigerweise die Aufnahme einer verbalen Kommunikation gemeint. ◆ Differenzierender Ansatz: Ist das Werkzeug gutgläubig, setzt der Täter unmittelbar an, sobald er das Geschehen aus der Hand gibt; bei einem bösgläubigen Werkzeug beginnt der Versuch, wenn der Tatmittler unmittelbar ansetzt. ◆ Modi zierte Einzellösung (Rspr): Versuch des mittelbaren Täters beginnt, wenn er mit seiner Einwirkung auf das Werkzeug das Rechtsgut unmittelbar gefährdet, weil er Werkzeug losschickt und dieses die Tat alsbald ausführen soll, oder das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Ein ussmöglichkeiten auf das Werkzeug überträgt. ○ Rücktritt ◆ für Hintermann strafbefreiend, wenn Werkzeug aufgrund Anweisung des Hintermanns zurücktritt fi fi Mittäter (§ 25 II StGB) A. Strafbarkeit des Tatnächsten B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Obj. Tatbestand a) eigenes Verhalten des Beteiligten b) keine Selbstständige Verwirklichung der obj. TBM c) Zurechnung der Handlung des anderen gem. § 25 Abs. 2 StGB aa) Gemeinsamer Tatplan □ mindestens zwei Personen verabreden sich, eine bestimmte Tat gemeinsam zu begehen bb) Gemeinsame Tatausführung □ Tatbeitrag □ Tatherrschaftslehre ▲ Mittäter ist derjenige, der die funktionelle Tatherrschaft inne hat ▲ Derjenige ist Täter, der als Zentralgestalt des Geschehens, die planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt und daher die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen ablaufen lassen oder hemmen kann □ modi zierte subj. Theorie ▲ Mittäter ist der jenige, der die Tat als eigene will ▲ Kriterien um den Willen zu bestimmen, sind das Interesse an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft □ formal-obj. Theorie ▲ Täter kann nur sein, wer die Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise selbst verwirklicht □ Extrem subjektive Theorie ▲ allein der Täterwille ist entscheidend 2.Subj. Tatbestand a) Vorsatz (§ 15) bzgl. TBM b) Vorsatz bzgl. (Mit-) täterschaftbegründender Umstände fi Mittäter-Exzess ○ A macht etwas anderes, als abgesprochen, B muss zustimmen, sonst Exzess ○ MT-Exzess verhindert eine Zurechnung der Tathandlung gem. § 25 Abs. 2 StGB, wenn die Abweichung vom Tatplan wesentlich ist ◆ unwesentlich sind Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falls für gewöhnlich zu rechnen ist und die keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen Auswirkung eines error in persona vel obiecto auf die übrigen Mittäter ○ e.A.: des Vordermannes wirkt sich auf die Strafbarkeit des Hintermannes in keiner Weise aus —> unbeachtlich ○ a.A.: geht von einer aberratio ictus des Hintermannes aus, wenn der Vordermann einer Identitätstäuschung unterliegt ○ vermittelnde Ansicht: differenziert danach, ob der Anstifter dem Haupttäter die Individualisierung des Opfers überlassen hat und jener bei der Ausführung seiner Tat bestrebt war, die ihm erteilten Instruktionen und Weisungen zu befolgen Versuch und Rücktritt ○ Unmittelbares Ansetzen ◆ Gesamtlösung (h.M.) ◇ Alle Mittäter setzen unmittelbar an, sobald auch nur einer von ihnen unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat. ◆ Einzellösung ◇ Auch bei Mittätern setzt nur unmittelbar an, wer durch eigene Tatbeiträge Tatherrschaft hatte. ○ Rücktritt ◆ 24 II StGB Anstiftung gem. §26 StGB A. Prüfen des Tatnächsten B. Prüfen des Anstifters I. Tatbestandmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat b) Bestimmen zu dieser Tat Hervorrufen des Tatentschlusses (keine Tatgeneigtheit) Verursachungstheorie: Für Bestimmen genügt das Setzen einer für die Deliktsausführung notwendigen Bedingung Kommunikationstheorie (hM): Anstifter muss kommunikativ auf den Täter eingewirkt und ihn hierdurch zur Tat motiviert haben. —> wer ohnehin zur Tat fest entschlossen ist (sog. Omnimodo facturus), kann er nicht zur Tat bestimmt werden 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat b) Vorsatz bzgl. des Bestimmens II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Bestimmen gem. §26 StGB bei Modi kationen des Tatplans? ○ Abstiftung ◆ Täter begeht ein leichteres Delikt oder verringert den Erfolg der Haupttat (z.B. 5.000 € Tatbeute statt 10.000 €) ◆ Anstiftung mangels Bestimmen (-) ○ Aufstiftung ◆ Täter begeht ein schwereres Delikt oder erhöht den Erfolg der Haupttat (z.B. gefährliche KV statt einfache) ◆ e.A.: bejaht Unwertsteigerung zum quali zierten Delikt ◆ a.A.: hinsichtlich des Grunddelikts keine Anstiftung möglich, wenn Quali zierung nicht einzeln strafbar, dann nur psychische Beihilfe + Quali kation ggü Grundtatbestand andere tat - dieselbe Tat nur schlimmer ○ Umstiftung ◆ Infolge der Einwirkung begeht der Täter eine völlig andere Tat, die in keinem Stufenverhältnis zur ursprünglich geplanten steht. (z.B. Betrug statt Diebstahl) ◆ Anstiftung zum aliud Anstiftungsvorsatz bei Exzess des Haupttäters Fall 1: A fordert B auf, einen Diebstahl zu begehen. B begeht aber einen Raub. —> Exzess Fall 2: A bietet der B 10.000 € als Belohnung für die Tötung von C. Wie genau die Tötung ablaufen solle, müsse B selbst entscheiden. B nimmt den Auftrag an und sucht alsbald C auf. Auf ihr Klingeln öffnet C arglos die Haustür und fragt B, was sie wünsche. B sticht sofort mit einem Messer auf C ein und verletzt sie dabei tödlich. —> dolus eventualis, weil Heimtücke ist typisch für Auftragsmord und A hat dem C den Mord komplett überlassen Error in persona a) Unbeachtlichkeitsthheorie (Akzessorietätstheorie) ◆ unbeachtlicher Irrtum des Vordermanns bleibt auch für den Hintermann unbeachtlich (strenge Akzessorietät) ◆ Wortlaut des §26 —> Anstifter ist gleich dem Täter zu bestrafen ◆ Führt zu unsachgemäß Ergebnissen, falls der Angestiftete noch mehrere Anläufe unternommen hätte, bis er endlich das Ziel trifft. Dann müsste der Anstifter für alle getroffenen Personen verantwortlich gemacht werden. Mehrere Straftaten hat der Anstifter wahrscheinlich nicht in seinen Vorsatz aufgenommen (Blutbadargument) b) Aberratio-ictus-Theorie ◆ aberratio-ictus für den Anstifter ◆ strukturell demjenigen vergleichbar, bei dem zB eine Gewehrkugel das anvisierte Ziel verfehle, da der Anstifter den Vordermann gleich als menschliche Waffe setzt & diese aufgrund der Opfer Verwechslung des Ziel verfehle ◆ bei Verwechslung dann: Fahrlässige (zB) Tötung und versuchte Anstiftung (§30 I StGB) c) Wesentlichkeitstheorie (Rspr.) ◆ über Kausalverlauf zu lösen ◆ nur beachtlich, wenn er wesentlich, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung unvorhersehbar war, denn es gehört zum Risiko des Anstifter, dass der Täter einen falschen trifft. d) Individualisierungstheorie (Literatur) ○ Opferindividualisierung ○ Nur gewisse Angaben des Anstifters: muss sich Abweichung zurechnen lassen fi fi fi Beihilfe §27 A. Prüfung des Haupttäters B. Prüfung des Gehilfen I. Tatbestandsmäßigkeit 1.objektiver Tatbestand a) vorsätzlich rechtswidrige Haupttat (s.o.) b) zur Tat Hilfe geleistet i.S.d. § 27 StGB (Teilnahmehandlung) jede Förderung der Haupttat durch physische oder psychische Unterstützung Rspr.: nicht erforderlich, dass die Gehilfenhandlung kausal im Sinne der conditio-sine-qua-non für den Erfolgseintritt ist, tatsächliche Förderung ausreichend h.L.: Mitursächlichkeit in dem Sinn, dass der Gehilfenbeitrag die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder absichert Unterstützung kann bereits im Vorbereitungsstadium erfolgen □ h.M.: reicht auch aus, wenn der Gehilfe erst nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Haupttat tätig wird berufstypische Handlungen □ Strafbarkeitsbeschränkungen sind nicht anzuerkennen —> gelten die allgemeinen Beihilferegeln □ Objektiv-restriktive Theorien: Bei berufstypischen und somit sozialadäquaten Handlungen fehlt die Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, so dass es an der objektiven Zurechenbarkeit fehlt □ subjektiv-restriktive Theorie: Handeln mit Tatförderungswillen □ Gemischte Theorien: Von Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG legitimiert 2.subjektiver Tatbestand a) Vorsatz auf die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat b) Vorsatz auf das Hilfeleisten II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Grundsatz der limitierten Akzessorietät §28 StGB ○ vorsätzliche und rechtswidrige Tat iSd §11 I Nr.5 StGB ○ Strafbarkeit des Teilnehmers hängt vom Unrecht des Haupttäters ab ( unabhängig, ob schuldhaft) —> Teilnahme auch bei schuldlos begangener Haupttat strafbar ○ Ausnahmen: ◆ Akzessorietätslockerung auf Schuldebene, §29 StGB ◆ Akzessorietätslockerung auf Unrechtsebene, §28 StGB Akzessorietätslockerungen nach §28 StGB Fahrstuhlbeispiel Besondere persönliche Merkmale sind täterbezogen ○ täterbezogen ◆ Subj. Mordmerkmale, §211 II ◆ ihm anvertraut“, §246 II ◆ Amtsträgereigenschaft, z.B. §340 ◆ Vermögensbetreuungsp icht, §266 ◆ Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt ○ tatbezogen (sachlicher Unrechtsgehalt) => keine besonderen Merkmale ◆ Obj. Mordmerkmale, §211 II ◆ Beisichführen Waffe, z.B. §250 II ◆ Unfallbeteiligung, §142 ◆ Zueignungsabsicht, z.B. ◆ 242 Bereicherungsabsicht, z.B. §263 ○ §28 Abs.1 StGB ◆ gilt, wenn ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal die Strafbarkeit begründet, wenn also die betreffende Rechtsgutsverletzung ohne Erfüllung dieses Merkmals nicht strafbar wäre ◇ zB bei echten Amtsdelikten, bei denen nur ein Amtsträger den Tatbestand verwirklichen kann ◆ Rechtsfolge: Strafmilderung nach §49 I StGB —> bei der Strafzumessung erörtern —> Strafzumessung nach der Schuld prüfen ○ §28 Abs.2 StGB ◆ gilt, wenn das täterbezogene besondere persönliche Merkmal nur das bereits von einem Grundtatbestand realisierte Unrecht schärft, mildert oder ausschließt ◇ zB bei unechten Amtsdelikten, bei denen die Amtsträgereigenschaft, das von jedermann begehbare Grunddelikt quali ziert ◆ Tatbestandsverschiebung —> auf Tatbestandsebene prüfen fi fl Versuchte Anstiftung, §30 I StGB I. Vorprüfung 1.Nichtvollendung der Anstiftung 2.Versuchsstrafbarkeit nur bei Verbrechen II. Tatentschluss 1.Vorsatz hins. Vollendung eines vorsätzlichen rechtswidrigen Verbrechens 2.Vorsatz hinsichtlich Bestimmen III. Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen zur Haupttat IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Ggf. pers. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt gem. §31 I Nr. 1, II StGB Verbrechensverabredung, §30 II StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a) taugliche und hinreichend bestimmte Bezugstat (§12 I StGB) b) Sichbereiterklären (Var. 1), Annehmen des Erbietens (Var. 2) oder Verabredung (Var. 3), ein Verbrechen als Täter zu begehen oder dazu anzustiften ◇ Sichbereiterklären: ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit, ein Verbrechen zu begehen ◇ Annehmen des Erbietens eines anderen: ernst gemeinte Erklärung, mit dem Angebot eines anderen, ein Verbrechen zu begehen, einverstanden zu sein ◇ Verabredung: auch konkludente – ernst gemeinte Willensübereinkunft mindestens zweier Personen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vosatz bzgl. Bezugstat b) Vorsatz bzgl. Vorbereitungshandlung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ggf. pers. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt gem. §31 I Nr. 2 und 3, II StGB