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lOMoARcPSD|26287666 Eör 1 12. Auflage - Zusammenfassung zu Innerstaatlichem Organisationsrecht Europäisches und Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 (Wirtschaftsuniversität Wien) Scanne, um auf...

lOMoARcPSD|26287666 Eör 1 12. Auflage - Zusammenfassung zu Innerstaatlichem Organisationsrecht Europäisches und Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 (Wirtschaftsuniversität Wien) Scanne, um auf Studocu zu öffnen Studocu wird von keiner Universität gesponsert oder unterstützt. Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Lektion 1 Innerstaatliches Organisationsrecht I. Die Staatsgewalt Sind jene Einrichtungen und Handlungsformen, die dem Staat zur Erreichung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen. Staatsgewallt zerfällt in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Vollziehung unterteilt sich wiederum in Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Staatsgewalt Gesetzgebung (Legislative) Vollziehung Verwaltung (Exekutive) Gerichtsbarkeit (Judikative) Wer Nationalrat (NR) Bundesregierung Verfassungsgericht Bundesrat (BR) Landesregierung OGH Landtag Polizei Gerichte Verwaltung Was? Machen Gesetze Führen Gesetze aus Achten auf Gesetze Wo? z.B. im Parlament z.B. im Parlament z.B. vor Gericht Die Staatsgewalt in Österreich geht über die parlamentarische Willensbildung vom Volk aus. Jedoch ist sie auf die Gebietskörperschaften Bund und Länder aufgeteilt. Beschränkte Ausübung an der Staatsgewalt haben Selbstverwaltungskörper (Kammern, Gemeinden oder Sozialversicherungsträger) im Bereich der Verwaltung. II. Gebietskörperschaften Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie werden auch als Personengesamtheiten bezeichnet. Sie wurden durch Verfassungsgesetz eingerichtet und haben somit Hoheitsgewalt und sind Träger von Rechten und Pflichten. Bezirke sind keine Körperschaften, sondern nur Verwaltungssprengel. Gebietskörperschaften Bund Land Gemeinden Side Größte Körperschaft Kompetenzverteilung Nur Verwaltungsaufgaben Info. umfasst die gesamte laut B-VG ö. Republik Organe Leg.: NR, BR Leg. : Landtage Bgm, Gemeindevorstand und Ex.: BReg, BM, BPräs Ex. : LReg bestehend aus Gemeinderat Jud. : VfGH, VwGH Landesräten und unter OGH Vorsitz LH Jud. : Landesveraltungsgericht e 1 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht III. Verfassungsrechtliche Grundlagen A. Die österreichische Bundesverfassung 1. Allgemeines Stammgesetz ist das B-VG. Verfassungsrecht ist keine Verfassungsurkunde, sondern Regelung aufgrund der erschwerten Bedingungen, die zu ihrer Erzeugung erforderlich sind. Verfassungsrecht legt die Rechterzeugungsregeln, die die Grundlagen und Grundsätze des staatlichen Handelns fest. Sie dienen als Handlungsanleitung für das gesellschaftliche Zusammenleben. Es gibt einzelne Verfassungsbestimmungen (Baugesetz) , die die Durchbrechung von verfassungsrechtlichen Grundlagen absichern. Deshalb sind sie nur schwer abänderbar. Außerdem müssen Verfassungsbestimmungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Normerzeugungsregeln Einfaches Gesetz Neue Änderung eines Verfassungsbestimmung Baugesetzes Konsensquorum 1/3 2/3 2/3 Präsenzquorum 1/2 1/2 1/2 Zusätzlich Volksabstimmung 2. Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung Aus der Gesamtheit der Verfassungsrechtsordnung werden Grundprinzipien (Baugesetze) abgeleitet. Abänderung nur möglich mit einer obligatorischen Volksabstimmung. Als Grundprinzipien der Bundesverfassung gelten:  Demokratisches Prinzip  Republikanisches Prinzip  Bundesstaatliche Prinzip  Rechtsstaatliches Prinzip o Gewaltenteilendes Prinzip o Legalitätsprinzip o Liberales Prinzip (Grundrechte) Die Prinzipien ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bundesverfassung: Sie ist auch die höchste Norm der österreichischen Rechtsordnung. Alle anderen Bestimmungen, also auch normales Verfassungsrecht, müssen ihnen entsprechen. Widersprechende Bestimmungen kann der Verfassungsgerichtshof im Wege einer monopolisierte Gesetzesprüfung aufgeben. Bundesverfassung kennt keine Ewigkeitsgarantien (unabänderliches Recht). Letzte Gesamtänderung fand beim Beitritt Österreichs zur EU statt. 2 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht a. Demokratisches Prinzip Die ö. Verfassungsordnung sieht eine parlamentarische Demokratie (Gesetzgebung durch gewählte Organe). Wird auch als das System der mittelbaren Demokratie bezeichnet. Eine unmittelbare Demokratie würde eine Gesamtänderung der Bundesverfassung voraussetzen. Elemente der direkten Demokratie:  Volksbegehren: Ab 100000 Unterstützer muss Gegenstand im NR behandelt werden.  Volksabstimmung: Gesetzes- oder Verfassungsänderung wird dem Volk vorgelegt. Ergebnis ist verbindlich. Verpflichtend, wenn man das B-VG ändern möchte.  Volksbefragung: Frage zur Abstimmung, die nicht bindend ist. Organe der Vollziehung werden auch direkt- demokratisch gewählt (BPräs, Gemeinderat oder Bgm). Das Volk kann in der Vollziehung mitwirken, z.B. bei der Strafgerichtsbarkeit als Schöffe bzw. Geschworene. Der EU-Beitritt führte zur Änderung der Verfassung. Z.B. geht das sekundäre Unionsrecht nicht unmittelbar vom Volk aus, sondern wird von EU-Organen erzeugt. Österreichische Minister können im Rat der EU Richtlinien und Verordnungen erlassen, die das österreichische Parlament binden bzw. höheren Rang als österreichische Gesetze haben. b. Republikanisches Prinzip Befasst sich mit der zeitlich begrenzten, politisch und rechtlich verantwortlichen Position des Staatsoberhauptes. BPräs ist der Bundesversammlung rechtlich verantwortlich. Dieses Prinzip wurde beim Beitritt nicht geändert. Passives Wahlrecht: Vollendung des 35. Lebensjahres. c. Bundesstaatliches Prinzip Die Staatsfunktionen sind auf Bund und Länder aufgeteilt. Die Rechtskreise (Bundesrecht und Landesrecht) sind gleichgestellt. Die Akte des jeweils anderen müssen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gesetzgebung besteht ein Kompetenzübergewicht zugunsten des Bundes (Insb wirtschaftlich zentrale Gesetzgebungskompetenzen (Gewerbe und Industrie, Finanzmärkte, Außenwirtschaft, Sicherheit und Bildung). Den Ländern verbleiben wenig bedeutsame Bereiche (Naturschutz, Baurecht, Raumordnung, Landwirtschaft, Jagd-, Veranstaltungs- und Jugendschutzrecht. Im Bereich der Vollziehung sind in den meisten Bereichen die Landesverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte zur Vollziehung zuständig (Vollzugsföderalismus).  Mittelbare Bundesverwaltung (Bund übertragt den Ländern Aufgaben)  Landesverwaltung In all diesen Angelegenheiten sind die Landesverwaltungsgerichte verantwortlich. Unmittelbare Bundesverwaltung existiert in der Form der Finanzverwaltung oder im Bereich des Telekommunikationsrechts. Kontrolle unterliegt dem Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht. 3 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Länder dürfen sich selbst eine Verfassung geben. Darf die Bundesverfassung nicht berühren, aber auch nicht widersprechen. Änderung erfolgte durch Beitritt, da das Unionsrecht bundestaatsblind ist. Keine Rücksicht auf die Kompetenzverteilung. Daher müssen Länder das Unionsrecht durchsetzen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit auf Bund über. (Devolution).Aber nur dann, wenn dies von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union festgestellt wurde. Bund müssen Länder und Gemeinden über Vorhaben der EU informieren. d. Gewaltenteilendes Prinzip Staatliche Funktionen müssen voneinander getrennt sein. Ist nicht ausdrücklich festgelegt, ergibt sich aber aus:  Organisatorische Trennung von Verwaltungs- und Gesetzgebungsorgane  Trennung von Verwaltung und Justiz  Unvereinbarkeitsbestimmungen (Vereinbarkeit hoher politischer Ämter)  Wechselseitige Kontrolle (Check and balances) Außerdem wird auf die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit geachtet. Richter sind in Ausübung ihrer Ämter unabhängig, unabsetzbar und unversetzbar. Beitritt zur EU führte zu Änderungen. Z.B wirkt beim europäischen Wettbewerbsrechtsrecht die Kommission sehr weitgehend an der Rechtsetzung mit. e. Rechtstaatliches Prinzip Bundesverfassung konstituiert ein Gemeinwesen, in dem staatliche Macht nur anhand strikter gesetzlicher Vorgaben ausgeübt werden darf und die Richtigkeit von Entscheidungen eines Organs überprüft werden kann. (1) Rechtsstaat Formellen Sinn Materiellen Sinn Zusammenleben werden durch Rechtsregeln Rechtsordnung basiert auf verschiedenen bestimmt, deren Durchsetzung dem Staat inhaltlichen Wertvorstellungen. Bsp. Liberales vorbehalten ist. Staatgewalt ist ebenfalls an Prinzip (Grundrechte) Rechtsvorschriften gebunden. Bsp. Legalitätsprinzip Rechte u. Pflichten der Einzelperson müssen gesetzlich relativ präzise festgelegt und deren Durchsetzung durch entsprechende Institutionen garantiert sein. (2) Legalitätsprinzip Strikte Bindung allen staatlichen Handels an Gesetz und Verfassung sowie in zahlreichen verfassungsrechtlichen Einrichtungen im Dienste des individuellen Rechtschutzes und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit. Gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Jeder Verwaltungsakt muss mit einem Gesetz begründet werden. Gilt auch für die 4 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Gerichtsbarkeit. Ein mangelhaftes Gesetz kann am VfGH aufgehoben werden. Änderung durch Betritt. Das ö. Legalitätsprinzip wurde vom e. Legalitätsprinzip ersetzt. (3) Ermessen und unbestimmte Gesetzesbegriffe Handlungsermessen Auswahlermessen Behörde kann, muss aber nicht handeln Behörde hat die Wahl zwischen mehreren Reaktionen, sie muss aber jedenfalls handeln Immer im Sinne des Gesetzes. Unbestimmter Gesetzesbegriff: Die Vollziehungsorgane haben einen gewissen Spielraum, die Behörde kann dann den Begriff auslegen. Dabei hat sie sich insb. Am systematischen Zusammenhang und an den Zielsetzungen des Gesetzes zu orientieren. (exakte Beschreibung des Begriffs ist nicht möglich). Es wird im Einzelfall entschieden. Es muss angemessen entschieden werden. (4) Rechtschutz Fehler von Vollziehungskaten müssen beseitigt oder korrigiert werden. Durch übergeordnete Verwaltungsbehörde oder Gerichte wird dies entschieden. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, so verliert man bespielweise in Verwaltungsangelegenheiten seine Beschwerdelegitimation Im Zivil- und Strafrecht obliegt der Rechtschutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, im Verwaltungsrecht entweder Verwaltungsgerichte und der VwGH. f. Liberales Prinzip (Grundrechte) Das liberale und rechtstaatliche Prinzip sind eng miteinander verbunden. Wird in Gestalt der Grundrechte wahrgenommen. Sie gewährt der Einzelperson in Gestalt von staatsgerichteten Abwehrrechten Rechte zu. 3. Staatszielbestimmungen und Gesetzesaufträge Zählen nicht zu den Grundprinzipien. Ihre Änderung bedarf keiner Volksabstimmung. Gewähren auch kein subjektives Recht, sondern sind Programmaufträge für die Gesetzgebung, die nach der Verwirklichung trachten.  Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen  Gleichstellung von Frauen und Männern  Umwelt- und gesellschaftsbezogene Staatsziele  Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks  Immerwährende Neutralität 4. Die soziale Marktwirtschaft Die österreichische Bundesverfassung hat sich nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden. Aber aufgrund der Ausübung kann man von einer sozialen Marktwirtschaft ausgehen. 5 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht 5. Landesverfassung Länder haben das Recht sich selbst Verfassungen zu geben. Diese dürfen aber nicht gegen die Bundesverfassung verstoßen. B. Einfache Gesetze Regeln in ihrer Funktion als Steuerungs- und Ausgestaltungsinstrumente verschiedene Sachbereiche, Verfahren oder organisatorische Rahmenbedingungen. Der Gesetzgebung steht es innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen frei, jeden Sachbereich zu regeln. Gemeinden können Verordnungen erlassen (wenn dies von einer übergeordneten Rechtsnorm zugestandenes Recht ist). Es handelt sich um einen generell-abstrakten außenwirksamen normativen Akt einer Verwaltungsbehörde (Gemeinderat), der in der Gemeindezeitung kundgemacht werden muss. C. Stufenbau der Rechtsordnung Rechtsetzer ist stets an die übergeordnete Norm gebunden. Eine niedrigere Rechtsstufe muss mit der höheren Rechtstufe in Einklang stehen. Gemeinden dürfen Verordnungen verabschieden, wenn die sich auf die örtlichen Gegebenheiten begrenzen, wenn sie dazu befugt sing. Stufenbau der Rechtsordnung Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung Europäisches Unionsrecht (Primäres und sekundäres) Bundesverfassung Landesverfassung Bundesgesetz Landesgesetz Verordnung Urteil, Bescheid, Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt IV. Gesetzgebung Vorgang, bei dem generell-abstrakte Normen (Gesetze) von den Gesetzgebungsorganen geschaffen werden. Generell- abstrakte Normen sind für die Allgemeinheit verbindlich. Im Gegensatz beziehen sich individuell-konkrete Rechtsakte auf ein Individuum. A. Bundesgesetzgebung Initiativantrag geht von der Bundesregierung auf in Form einer Regierungsvorlage, die nach den Vorgaben der einzelnen BM erstellt (Ministerialentwurf) und von der Breg als Regierungsvorlage beschlossen werden. Regierungsvorlangen werden in den jeweiligen Ausschüssen des NR beraten und in drei Lesungen im Plenum diskutiert.  1 Lesung – allgemeiner Inhalt des Vorschlages wird beraten und Zuweisung an einen bestimmen Ausschuss beschlossen  2 Lesung – In der Generaldebatte wird die generelle Zielsetzung diskutiert und fortlaufend in der Spezialdebatte die einzelnen Bestimmungen oder Problemstellung 6 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht  3 Lesung- findet die Abstimmung im Plenum statt. (Normerzeugungsregel muss beachtet werden) Wird Gesetzesvorschlag als Gesetzesbeschluss verabschiedet, muss er dem BR übermittelt werden. Dieser hat ein suspensives Vetorecht. Danach beurkundet der BPräs den Gesetzesbeschluss und der BK muss ihn gegenzeichnen. Zu guter Letzt wird der Beschluss im Bundesgesetzblatt verlautbart und somit ofÏziell zum Gesetz. Gesetz trifÚ nach Ablauf des Tages ab, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Kraft. NR hat 183 Abgeordnete und wird alle fünf Jahre gewählt durch allgemeine, frei, gleiche, geheime und persönliche Wahlen. BR stellt die Länderkammer dar. BR hat nur ein suspensives Veto. Beschluss, keinen Einspruch Erhebung eines begründeten Verstreichen lassen der Frist erheben Einspruchs innerhalb der Frist ohne Einspruch  Wenn Vetorecht eingesetzt  wird, so Beharrungsbeschluss des NR (erhöhtes Anwesenheitsquorum ½)  Beurkundung durch den BPrä, Gegenzeichnung und Kundmachung durch den BK Bei einzelnen Angelegenheiten muss der BR zustimmen, wenn es beispielweise um die Zusammensetzung des BR, Bundesverfassungsbestimmungen oder Kompetenz der Länder geht. BR hat beim Bundesbudget kein Mitwirkungsrecht. V. Vollziehung Sämtliche Akte, die aufgrund der Gesetze zu deren Konkretisierung und Durchführung gesetzt werden. Vollziehung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. A. Wer handelt, wenn der Staat handelt? Personen handeln in Vertretung für den Staat. 1. Organe, Organwalter  Organ: Bündel von Zuständigkeiten. Vom Gesetz vorgesehene Einrichtungen, die bestimmte Staatsaufgaben wahrnehmen. Zum Beispiel ist der Nationalrat oder die Polizei ein Organ.  Organwalter: Sind natürliche Personen, die hinter dem Organ stehen  Organ im organisatorischen Sinn: BVB ist ein Landesorgan. Landesgesetzgeber ist zuständig  Organ im funktionellen Sinn: sobald mittelbare Bundesverwaltung ausgeübt wird 2. Behörden  Sind Organe, die über Hoheitsgewalt, sog Imperium verfügen. Durch Gesetz verliehene Fähigkeit, einseitig verbindliche Rechtsakte zur Vollziehung der Gesetze zu erlassen. Zum Beispiel (Urteile oder Verordnungen) 3. Kollegialorgane – monokratische Organe Unterscheidung, ob innerhalb des Organs nur einen Organwalter oder mehrere gibt. (z.B. LReg) 7 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht B. Vollziehung: Gerichtsbarkeit und Verwaltung 1. Gerichtsbarkeit Gliedert sich in ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht) und Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (Angelegenheiten des hoheitlichen Handelns). Richter sind unabhängige, unabsetzbare und unversetzbare Organe. Ebenfalls sind sie an keine Weisungen gebunden. 2. Verwaltung a. Hoheitsverwaltung Das öffentliche Recht von Verwaltungsbehörden wird hier vollzogen. Es gibt eine über- und untergeordnete Konstellationen. Rechtschutz wird vor einem Gericht des öffentlichen Rechts gewährt. Vollziehung der GewO ist klassisches Verwaltungsrecht (1) Prinzipien der Verwaltung i. Weisungsbindung Hierarchisch Organisiert und jeweils nachgeordneten Organe den jeweils übergeordneten Organen weisungsgebunden sind. Gesamt staatliche Verwaltung steht unter der Leitung der obersten Organe. BM haftet für seine Zuständigkeit, da er das höchste Organ in der Behörde ist. ii. Legalitätsprinzip Jeder Verwaltungsakt muss mit einem Gesetz begründet sein. (2) Einfaches Verwaltungshandeln Behörden können auch ohne hoheitliche Akte tätig werden (Schlichter Hoheitsverwaltung). Sobald in subjektive Rechte eingegriffen wird, muss eine Rechtsform bedient werden, die eine nachfolgende Kontrolle ermöglicht. (3) Bundesverwaltung Höchste Ebene der Bundesverwaltung steht der Bprä und BReg. BReg ist ein Kollegialorgan. Die einzelnen Organe sind gleichgestellt und es besteht kein Weisungszusammenhang, außer in bestimmten Akten sind sie voeinander abhängig. i. Unmittelbare Bundesverwaltung Bundeseigene Behörden werden tätig (Bundespolizei, Finanzämter) Nur möglich, wenn laut Kompetenzverteilung diese Angelegenheit dem Bund übertragen werden kann. (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichte) ii. Mittelbare Bundesverwaltung Angelegenheiten der Bundesverwaltung werden von Landesbehörden vollzogen. Landesbehörden werden hierbei funktionell für den Bund tätig. Weisungszusammenhang zwischen Landes- und Bundesbehörden. BM kann nur LH Weisungen erteilen. BVB sind dem LH unterstellt. (Landesverwaltungsgerichte) 8 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Beispiel Kompetenzbereich:  Betriebsanlagenbewilligung: Verwaltungsinstanz: BVB, Rechtsmittelinstanz: Landesverwaltungsgericht (kein Instanzenzug) (4) Landesverwaltung Jedes Land ist in politischen Bezirken unterteilt, die von BVB verwaltet werden. Als BVB wird regelmäßig die BH tätig. (Landesverwaltungsgerichte) (5) Gemeinden Eigener und ein übertragener Wirkungsbereich. Alle Angelegenheiten innerhalb der Ortsgrenze. Instanzenzug ist zweigliedrig (Bgm dann Gemeinderat). Danach kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht gestellt werden. Es besteht kein Weisungsrecht bei örtlichen Angelegenheiten. Sie stehen jedoch unter staatlicher Aufsicht. Sie können aber funktionell für das Land oder den Bund tätig werden, z.B. beim Meldewesen. Zuständiges Organ ist der Bürgermeister. Es besteht ein Weisungszusammenhang zu den übergeordneten Landes- bzw. Bundesorganen. (6) Andere Selbstverwaltungskörper Für sie gilt ähnliches wie für die Gemeinden. b. Privatwirtschaftsverwaltung Der Staat kann im Rahmen des Privatrechts handeln. Der Staat handelt als Privatpersonen und unterliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit. C. Akte der Vollziehung Wird in das subjektive Recht einer Person eingegriffen, muss sich das staatliche Vollziehungsorgan einer der folgenden Akte bedienen. Entspricht das Prinzip der Rechtstaatlichkeit. Nachprüfende Kontrolle durch Höchstgerichte (VfGH, VwGH, OGH) 1. Akte der Gerichtsbarkeit  Urteil und Erkenntnis: individuell-konkrete Rechtsakte, die sich auf ein Rechtssubjekt beziehen und diese zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten, gestalten Rechtsverhältnisse oder stellen Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fest.  Beschlüsse: individuell- konkrete Entscheidungen der Gerichte. Meist über prozessuale Fragen (z.B. Zurückweisung einer Klage) 2. Akte der Verwaltung  Bescheid: verfahrensgebundene Entscheidung, individueller u. konkreter Akt  VO: Erlassene generell-abstrakte Norm von einer Verwaltungsbehörde. Materiell gesehen, ist sie ein Gesetz, aber wurde von einer Verwaltungsbehörde erlassen. Dient zur Konkretisierung gesetzlicher Bestimmungen 9 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht  Akte der unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt: Handlungen eines Organs einer Behörde aufgrund eines Gesetzes, die ohne vorhergehendes ordentliches Verfahren gesetzt werden  Weisungen: Befehle eines übergeordneten Organs an ein untergeordnetes. Richten sich immer an ein staatliches Organ. Können generell-abstrakt oder individuell-konkret sein.  Einfaches Verwaltungshandeln: Formloses Handeln  Privatwirtschaftliches Verwaltungshandeln: Privatverträge werden abgeschlossen. D. Rechtsschutz bei der Vollziehung Es muss möglich sein, fehlerhafte Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts von einer übergeordneten Behörde auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen zu lassen. Rechtsmittel bei zivilrechtlichen Entscheidungen:  Berufung (ein Rechtsmittel gegen Urteile der ordentlichen Gerichte bzw. gegen Bescheide von Gemeindeorganen in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde)  Rekurs (Rechtsmittel im Zivilverfahren, mit welchem die unterliegende Partei gegen den Beschluss eines Gerichtes vorgehen kann)  Revision und Revisionskurs (lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft) Rechtsmittel bei strafrechtlichen Entscheidungen:  Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde Bei Verwaltungsangelegenheiten:  Beschwerde. Höchste Instanz in zivilrechtlichen Sachen und gerichtlichen Sachen ist der oberste Gerichtshof. , in bestimmten Fällen die Oberlandesgerichte oder die Landesgerichte. 10 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Lektion 2 Organisationsrecht der EU I. Was ist die EU? A. Die Ursprünge der Europäischen Union – die drei Gemeinschaften Gründung fand 1993 statt (VvM). Folgende Schritt durchging die Europäischen Union: 1951 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Ziel war eine politische Aussöhnung mit der Vereinigung der Wirtschaftsektoren Kohle und Stahl. Daran nahmen Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux- Staaten teil. 1957/58 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG o. Euratom) Durch diese völkerrechtlichen Verträge wollte man einen „spill over“ Effekt in der Wirtschaft sowie Politik erzielen. B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Union. 1. Vom Maastrichter Vertrag bis zum Vertrag über eine Verfassung für Europa EU wurde mittels des Vertrags von Maastricht (VvM) im Jahre 1993 gegründet. Der Vertrag über die Europäischen Union (EUV/1993) sah einen europäischen Raum ohne Binnengrenzen, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vor. Bildung der drei Säulen der EU: Dachkonstruktion der EU EG GASP Justiz und Inneres Außerdem wurde die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)eingeführt. Weiterentwicklung erfolgte mit dem Vertrag von Amsterdam (1999/VvA). Er sah eine freiwillige verstärkte Zusammenarbeit einzelner Mitgliederstaaten (flexible Integration). Konvent zur Zukunft im Jahre 2003 wollte einen Verfassungsvertrag einführen und zwar den Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE). Dieser Plan scheiterte, da die Ratifizierung nicht klappte. 1. Vertrag von Lissabon 2007 a. Entstehungsgeschichte Der Vertrag von Lissabon auch Reformvertrag sah eine Novellierung des VVE vor. Nach Längeren Hin und Her stimmte man 2009 für den VvL. Durch den VvL wurden wichtige Kompetenzen etwa im Bereich Justiz und Inneres auf Unionsebene gehoben. 11 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht b. Konsequenzen Eine neue EU entstand. Die EAG blieb als spezielle Organisation fortbestehen. Die EU ersetze die EG und erhielt damit eine einheitliche Struktur mit Rechtspersönlichkeit. Vertragliche Grundlanden der EU (Primärrecht) sind nunmehr der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Folgen:  Ausweitung des Prinzip der qualifizierten Mehrheit im Rat der Europäischen Union  Aufwertung des Europäischen Parlaments  Europäischen Bürgerinitiative  stärkere Einbindung der nationalen Parlamenten im e. Gesetzgebungsprozess  Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)  Vertrag über festgeschriebene Möglichkeit aus der EU auszutreten II. Wie ist die EU aufgebaut? Auf der Grundlage der Verträge werden tätliche Entscheidungen getroffen, die den Bürger unmittelbar betreffen. Die EU ist als sog. Staatenverbund konzeptionell. Sie ist eine Mischung aus Staat und internationale Organisation und somit eine supranationale Organisation. A. Die EU Mittelpunkt sind die 4 Grundfreiheiten und EU-Wettbewerbsordnung. Die AEUV legt fest, in welchen Politikbereichen und unter welchen Umständen die EU Maßnahmen erlassen darf. Außerdem wird die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten in den primärrechtlichen Verträgen geregelt. B. GASP Damit es zu einem Konsens in außenpolitischen Angelegenheit kommt, wurde der Posten Hohen Vertreter geschaffen. Folgende Rechte hat er:  Sitz im Außenministerart  Vizepräsident der Kommission  Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Rats  Selbstständige Rechtsetzungsinitiative Entscheidungen wird im Rahme der zwischenstaatlichen (intergouvernementalen) Zusammenarbeit getroffen. Die ergehende Beschlüsse bedürfen die Zustimmung aller Mitgliedstaaten (Ein- stimmigkeitsprinzip) und richten sich an alle MS. 12 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht III. Supranationalität Wird überwiegend als Bezeichnung von Recht verwendet, welches von einer überstaatlichen Institution gesetzt wird und die rechtsunterworfenen Staaten zu binden vermag. EU-Recht bindet nicht nur Staaten sondern auch die Bürger (Durchgriffswirkung des EU-Rechts). So unmittelbar anwendbares EU-Recht hat darüber hinaus Vorrang vor nationalem Recht. Außerdem besteht die obligatorische Gerichtsbarkeit des EuGH, der das Recht wahrt und bei Auslegung und Anwendung des Unionsrecht sichert. Nur die GASP weist die Supranationalität nicht auf, sondern ist von intergouvernementalen Charakteristika geprägt und somit nicht geltend für sie. Supranationalität von EU-Recht:  Mehrheitsbeschlüsse  Durchwirkung des EU-Rechts (unmittelbare Geltung)  Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht  Unabhängige Organe (z.B. Kommission)  Zwingende Gerichtsbarkeit IV. Welche Institutionen gibt es in der EU? A. Europäischer Rat (ER) /kein Legislativorgan Erhielt von VvL den Status eines Organs und die Schaffung eines Präsidenten, der vom ER gewählt wird. Legislaturperiode beträgt 30 Monate und es gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen. Aufgaben des Präsidenten:  Vorbereitung und Leitung der Sitzungen  Außenvertretung der EU Zusammensetzung:  Staats- und Regierungschefs  Präsident der Kommission  Vierteljährlich in Brüssel Aufgaben des Rats:  Entwicklung erforderlicher Impulse  Festlegung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen  Gesamtleitung der EU  Kein Legislativorgan, aber kann rechtsförmliche Beschlüsse fassen, welche Rechtswirkung für Dritte entfalten können  Ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Hohen Vertreter  Ernennt den Hohen Vertreter  Nominiert den Kommissionspräsident 13 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht B. Rat der Europäischen Union (Rat) /Legislativorgan Wird auch Ministerrat genannt und ist zentrales Entscheidungsorgan. Er erlässt wesentliche Rechtsakte (Legislativorgan) und schließt internationale Abkommen in Kooperation des Parlaments. Entscheidung nach doppelt- qualifizierter Mehrheit (55% der MS und 65% der Bevölkerung). Außerdem gibt es eine Blockademinderheit von min. vier Staaten. Die jeweiligen Fachminister der MS werden für die Zusammensetzung berufen. Auf der Seite 57 finden sie die jeweiligen Zusammensetzungen. Kann ohne Kommission mit erhöhten qualifizierten Mehrheit tätig werden. C. Europäische Parlament (EP) / Legislativorgan EU-Bürger wählen das EP. Das EP zählt 751 Abgeordnete und jedem Staat stehen min. 6 Sitze bzw. höchsten 96 Sitze zu. Tagungen:  4x für 2 Tage in Brüssel  12x für 1 Woche in Straßburg  Sitzplätze nach Fraktionszugehörigkeit Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren wird angewandt.Gleichberechtigt und gemeinsam mit dem Rat (nach Vorschlag durch Kommission). Darf legislativ tätig werden. In machen Sachbereichen werden Rechtsakte mit dem Rat oder ER beschlossen. Jährlich wird in Kooperation mit dem Rat der Gesamthaushaltsplan (Budget) verabschiedet. Die EP wählt nach Nominierung des ER den Kommissionspräsident. Präsident, Hoher Vertreter und Mitglieder der Kommission müssen als Kollegium einem Zustimmungsvotum des EP stellen. Gegenüber der Kommission fungiert das EP als Kontrollorgan (Misstrauensvotum). D. Europäische Kommission (EK) Legislativ- und Verwaltungsorgan Übt ihre Tätigkeit in Unabhängigkeit zum Wohl der EU aus. Hat alleinige Kompetenz, Initiativen zur Schaffung von sekundärem Unionsrecht zu ergreifen. Außerdem überwacht sie die Einhaltung der Verträge. In manchen Bereichen kann sie selbst Rechtsvorschriften erlassen. Sie kann auch Rechtsakte wie Verordnungen oder Richtlinien erlassen ohne Gesetzgebungscharakter (VO oder RL). Präsident wird auf Vorschlag des ER vom EP gewählt. Präsident kann einzelne Kommissare zum Rücktritt auffordern. Abstimmung benötigt die absolute Mehrheit. 28 Mitglieder und wird für fünf Jahre bestellt.  Initiativmonopol der Kommission (Vorschlag) E. Gerichtshof der europäischen Union Zusammensetzung aus dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Europäischen Gericht (EuG). Sitz ist in Luxemburg. Zusammensetzung: 14 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht  Einen Richter pro MS für sechs Jahre (müssen einen Eignungsausschuss durchgehen)  Elf Generalanwälte (erstellen Gutachten und unterbreiten Entscheidungsvorschläge) Aufgaben:  Wahrung des Rechts  Auslegungs- und Verwerfungsmonopol für das Unionsrecht (Ausnahme GASP)  Entscheidet über Streitigkeit der MS, Unionsorgane, Unternehmen und Einzelpersonen  Prüft Gültigkeit der Handlungen der Organe der EU Aufgaben des EuG:  Bestimmte Entscheidungen über bestimmte Klagen im erster Rechtszug  Gegen Entscheidungen der Kommission zuständig und kann Rechtsmittel beim EuGH erheben F. Sonstige Institutionen 1. Europäische Zentralbank (Organ  Zusammensetzung aus nationalen Zentralbanken und System der europäischen Zentralbanken  Festlegung der Geldpolitik, Devisengeschäfte, Verwaltung der Währungsreserven, Instandhaltung der Zahlungssystem und Gewährleistung der Preisstabilität 2. Europäischer Rechnungshof (Organ)  Überprüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der EU 3. Europäische Investitionsbank Finanziert Investitionsvorhaben des öffentlichen und privaten Sektors, um für eine ausgewogene Entwicklung zu sorgen. 4. Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) Vertritt gegenüber EK, Rat und EP die Interessen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens. 5. Ausschuss der Regionen Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und sorgt für Wahrung der lokalen und regionalen Identitäten (z.B. Regionalpolitik, Umweltschutt und Ausbildung) 6. Europäischer Bürgerbeauftragter Kann von der Person gefasst werden, wenn Unionsorgan oder -einrichtungen nicht korrekt behandelt werden. 7. Ämter und Agenturen der Europäischen Union 15 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht V. Wann darf die EU tätig werden? Weder EUV, AEUV noch EAGV erteilen den Unionsorganen einen unbegrenzten Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften. Dürfen nur eingreifen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. Dennoch ist in EUV und AEUV der Umfang der Befugnisse sehr weit gefasst. Ausübung der Kompetenzen unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip. Dieses besagt, dass die EU nur dann handeln darf, wenn die angestrebten Ziele besser auf Unionsebene als auf nationaler Ebene erreicht werden können. Beispielweise muss die Kommission beweisen, dass ein Handeln der EU notwendig ist. VI. Welche EU-Rechtsvorschriften gibt es und wer vollzieht sie? A. Primäres Unionsrecht Quellen des Primärrechts sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie sind gleichrangig. EUV:  Grundlagenbestimmungen  Allgemeine Bestimmen über das auswärtige Handeln  Besondere Bestimmungen über die GASP AEUV:  Funktionsweise und das Zusammenspiel der Organe  Insb. Die materiellen Politikbereiche der EU (Binnenmarkt, Wettbewerb, Gemeinsame Handelspolitik) 16 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Ebenfalls gleichrangig ist GRC, die das Handeln der Unionsorgane zum Schutz der Bürger bestimmten Schranken unterwirft. B. Abgeleitetes Unionsrecht (Sekundäres Unionsrecht) 1. Welche abgeleiteten Unionsrechtsakte gibt es? Materiell- wie verfahrensrechtliche Grundlage des Primärrechts bzw. auf Grundlage des sekundären Unionsrechts erzeugte Rechte. Folgende Rechtsakte kommen beim abgeleiteten Unionsrecht zum Einsatz:  Verordnung: Gilt allgemein und unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Sie ist mit einem nationalen Gesetz vergleichbar anzuwenden und begründet dementsprechend Rechte und Pflichten für die einzelnen Bürger. Gelten auch zwischen Privatpersonen.  Richtlinien: gelten für dir Mitgliedstaaten. Nicht unmittelbar anwendbar, sondern verpflichtet die MS innerhalb einer Frist in nationales Recht umzusetzen. Freie Gestaltungsmöglichkeiten für die Umsetzungen, jedoch müssen die vorgegebenen Ziele umgesetzt werden. Falls sie nicht fristgerecht umgesetzt werden, so kann eine einzelne Person gegenüber staatlichen Stellen unmittelbar auf die RL berufen (MS kann auf Schadenersatz verklagt werden). Kann nur gegen Staatberufen werden, nicht gegen Privatpersonen (horizontale Wirkung)  Beschluss: Rechtsverbindlichkeit und ist verbindlich. Vergleichbar mit einem Bescheid. Muss nicht unmittelbar an einen Adressaten gerichtet sein  Empfehlung, Stellungnahme: Empfehlung sind nur dem Rat, Kommission und EZB vorbehalten. Stellungnahmen stehen allen Organen offen. Sind unverbindlich. 2. Rechtsakte mit und ohne Gesetzgebungscharakter; tertiäres Unionsrecht Mit Gesetzgebungscharakter, wenn er in einem ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren erzeugt worden ist. a. Unionsrechtliche Gesetzgebungsverfahren Wenn Rat und EP gemeinsam auf Vorschlag der Kommission eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss annehmen. Bei Sekundärrecht genießt EP neben dem Rat gleichberechtige Stellung (Normerzeugungsverfahren). Dem Primärrecht wird ein besonderes Gesetzgebungsverfahren angewandt. Auf Basis eines Anhörungs- oder Zustimmungsrechts. In der Regel durch Vorschlag der Kommission (Initiativmonopol) b. Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter Wenn Rechtsakte (Beschlüsse, Verordnungen oder Richtlinie)von der Kommission ohne Gesetzgebungscharakter erlassen werden, dann spricht man von abgeleiteten Sekundärrechtsakten und können als tertiäres Unionsrecht betrachtet werden. 17 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht 3. Inkrafttreten von Rechtsakten Muss im Amtsblatt der EU (AMI) kundgemacht werden. Rechtsakte sind in mehreren Reihen unterteilt.  Reihe L (Legislation, Rechtsetzung) : Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse  Reihe C (communications, Mitteilungen): Empfehlungen, Stellungnahmen, aber auch Berichte und Entwürfe Am 20 Tag nach ihrer Veröffentlichung treten sie in Kraft. C. Vollziehung von Unionsrecht Von den Behörden der Mitgliedsstaaten vollzogen (Mitgliedstaatlicher Vollzug des Unionsrecht) VII. Wodurch zeichnet sich das Unionsrecht aus? A. Unionsrecht gilt autonom und unmittelbar MS haben durch die Gründung der EU ihre ausschließliche Kompetenz zur Gesetzgebung zum Teil aufgegeben und eine autonome Rechtsordnung geschaffen. Gilt unmittelbar und daher müssen sie von Behörden und Bürgern sowie die jeweilige Rechtsordnung beachtet werden. Definitionen für Begriffe erfolgt durch den EuGH. B. Das Unionsrecht ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar Vermitteln unmittelbare Rechte , die vor den nationalen Behörden und deren Bürgern (Durchgriffswirkung des Unionsrecht) geltend gemacht werden können. Unmittelbar sind vor allem die Grundfreiheiten und die EU-Verordnungen. Richtlinien sind nicht unmittelbar anwendbar, da sie in nationales Recht umgewandelt wrden müssen. C. das Unionsrecht hat Vorrang 18 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Lektion 3 Grundrechte der Wirtschaft I. Allgemeines zu den Grundrechten A. Was sind Grundrechte Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Es handelt sich um subjektives Recht, die dem Individuum Rechte zu sprechen, die im rechtlichen Verfahren durchsetzbar sind. Grundrechte haben Verfassungsrang. Sie sind staatsgerichtete Abwehrrechte, die dem Staat Grenzen einräumen. Der Staat hat:  Unterlasssungspflichten  Positive Handlungspflichten (Gewährleistungspflichten): der Staat ist zu einem Handeln vor der Inanspruchnahme verpflichtet. Staat hat freien Gestaltungsspielraum. Folgende Handlungspflichten hat der Staat: o Staat muss die Voraussetzung für die grundrechtliche Gewährleistung schaffen (Errichtung von Gerichten/ Institutionsgarantien) o Schutzpflicht B. Wo sind die Grundrechte geregelt Ist in folgenden Grundrechtsquellen geregelt:  Staatsgrundgesetz (StGG)  Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - völkerrechtlicher Vertrag mit Verfassungsrang  B-VG  Grundrecht-Charta (werden durch Unionsrecht und nationales Recht umgesetzt) Umgesetzt werden die Grundrechte mit einfachen Gesetzen. C. Welche Grundrechte gibt es?  Freiheitsrecht: bestimmten Ausschnitt aus der Lebenswirklichkeit des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates schützen o Fundamentalgarantien, sonstige Rechte der Person, Grundrechte des Gemeinschaftslebens und Grundrechte des Wirtschaftslebens (Erwerbsfreiheit u. Eigentumsfreiheit)  Gleichheitsrecht (Verbot der sachlichen Differenzierung)  Verfahrensgarantien  Politische Rechte  Soziale Grundrechte 19 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht D. Wen verpflichten die Grundrechte? Den Staat in allen seinen Erscheinungsformen. 1. Bindung der einfachen Gesetzgebung Dem Gesetzgeben kann es verboten sein, die Ausübung einer grundrechtlichen Freiheit zu beschränken (Verbot einen Zeitungsartikel zu zensieren). Er kann auch ermächtigt oder sogar verpflichtet sein , die Ausübung einer grundrechtlichen Freiheit zu beschränken (wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse steht). Aufgrund eines sogenannten Gesetzesvorbehalt wird dem Gesetzgeber gestattet, Grundrechte näher zu auszugestalten oder auch beschränken. Aber dem Gesetzgeber sind bei den Eingriffen Grenzen gesetzt. 2. Bindung der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit 3. Fiskalgeltung der Grundrechte Staat ist auch an die Grundrechte gebunden, wenn er wie ein Privater Verträge abschließt. (Beispiel öffentliche Ausschreibungen muss der Gleichheitssatz eingehalten werden.) 4. Mittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen (Drittpersonen) Grundrechte binden nur den Staat. Private können gegeneinander keine Grundrechte unmittelbar gelten machen. Allerding wirken Grundrechte mittelbar. Also über Gesetze, welche mithilfe der Grundrechte ausgestaltet wurden. E. Wen berechtigen die Grundrechte? Schützen natürliche und juristische Personen vor unverhältnismäßigen Eingriffen durch den Staat.  EMRK – Jedermannsrechte  StGG und B-VG – Staatsbürgergesetze (Aufgrund der Grundfreiheiten können sich auch EWR-Brüfer auf die Grundrechte berufen) Jedoch aufgrund des Diskriminierungsverbot der EU können sich Unionsbürger auf die Grundrechte berufen. 20 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht F. Wer überwacht die Einhaltung der Grundrechte? Obliegt dem Verfassungsgerichtshof und kann auch dort bekämpft werden. Wenn Verstoß eines Grundrechtes vorliegt, so wird Erkenntnis aufgehoben. Verstößt die Verwaltung (z.B. unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt) gegen Grundrechte, so gibt es Beschwerdemöglichkeiten bei den Verwaltungsgerichten. In Zivil- o. Strafrechtsachen kann nur bei der übergeordneten Instanz ein Einspruch bekämpft werden. II. Erwerbsfreiheit A. Schutzbereich der Erwerbsfreiheit und Eingriffe 1. Schutzbereich der Erwerbsfreiheit Jeder Staatsbürger kann unter den gesetzlichen Bestimmungen jeden Erwerbszweig ausüben. Jede selbst- und unselbstständige Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, fällt in den Schutzbereich. In den Schutzbereich fallen sowohl der Antritt einer Erwerbsbetätigung als auch deren Ausübung. 2. Eingriff in die Erwerbsfreiheit Grundrechtseingriff ist jeder staatliche Akt, der den Grundrechtsträger in seiner Ausübung der Tätigkeit einschränkt. Drei Typen von Beschränkungen gibt es: a. Objektive Zugangsbeschränkung: Person kann die Schranken nicht auf eigener Kraft überwinden (z.B. Bedarfsplanung) Besonders gravierende Eingriffe b. subjektive Zugangsbeschränkungen: Person kann die Beschränkung aus eigener Kraft überwinden (z.B. spezifische Ausbildungserfordernisse, im Gastgewerbe benötigt man einen Befähigungsnachweis) c. Ausübungsschranken: Reglementieren nicht den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, sondern deren Ausübung. (z.B. um welcher Uhrzeit zugesperrt werden muss, wegen eines gesetzlichen Werbeverbots oder vorgegebene Preiskalkulation) 21 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht B. Bindung der Gesetzgebung Nicht jeder Eingriff ist eine Verletzung. Es ist zu überprüfen, ob Eingriff verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist. 1. Gesetzesvorbehalt Erwerbsfreiheit steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Gesetzgeber darf Ausübung einschränken. Einschränkung muss aber verhältnismäßig sein. 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz a. öffentliches Interesse Ziel muss ein öffentliches Interesse haben (Umweltschutz, Konsumentenschutz, öffentliche Ordnung). b. Geeignetheit Einschränkung muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels geeignet sein (z.B. Standortbeschränkungen für Einkaufszentren, um das Greißlersterben zu verhindern. Nicht geeignet< ist ein Werbeverbot für Kontaktlinsenoptiker c. Erforderlichkeit Aus den geeigneten Mitteln muss der Gesetzgeber das gelindeste wählen. Das Grundrecht darf so wenig wie möglich eingeschränkt werden. d. Adäquanz Eingriff muss in der Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht, der sie rechtfertigen Gründe, verhältnismäßig sein. Eine Güterabwägung ist vorzunehmen. Also je intensiver der Eingriff desto gewichtiger muss das öffentliche Interesse sein. Im Fallbeispiel darf der Reifenhändler unter dem Einstandspreis seine Reifen verkaufen. Nur Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung ist der Verkauf unter dem Einstandspreis untersagt (Kartellgesetz). C. Bindung der Vollziehung Bescheide, Erkenntnisse oder Beschlüsse können die Erwerbsfreiheit einschränken. Dies darf die Vollziehung nur, wenn der Eingriff auf ein Gesetz fundiert. Ansonsten ist der Eingriff verfassungswidrig III. Eigentumsfreiheit 22 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht A. Schutzbereich und Eigentumseingriffe 1. Schutzbereich Auf die Eigentumsfreiheit kann sich jedermann berufen. Gegenstand sind alle vermögenswerten Rechte. Die gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche (Notstandshilfe) Der Schutzbereich umfasst das Recht, Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen und schützt die Privatautonomie (Waren zum selbst festgesetzten Preisen zu verkaufen). 2. Eigentumseingriffe Eingriff liegt vor, wenn geschütztes Recht entzogen oder beschränkt wird. Zwei Arten gibt es: 1. Enteignung – Vermögenswert wird durch einen hoheitlichen Akt entzogen und auf jemanden anderen übertragen 2. bloße Eigentumsbeschränkung – Eigentumsrecht wird eingeschränkt (z.B. Gebäude steht unter Denkmalschutz). Härteste Form ist die materielle Enteignung (Bauland wird in Grünland umgewidmet). B. Bindung der Gesetzgebung 1. Gesetzesvorbehalt – Verhältnismäßigkeit 2. Verbot unverhältnismäßiger Enteignung Wird noch weiter konkretisiert. Folgende Voraussetzung müssen gegeben sein: (1) Ein konkreter Bedarf muss vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt (2) Enteignendes Objekt muss zur Deckung dieses Bedarfs geeignet sein. (3) Muss unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken 3. Verbot unverhältnismäßiger Eigentumsbeschränkung Wie bei der Enteignung. 4. Gebot der Entschädigung Eine entsprechende Entschädigung ist vorgesehen. Wenn enteignete Sache nicht innerhalb einer angemessen Frist dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird, besteht eine Pflicht zur Rückübereignung. Außerdem Recht auf finanzielle Entschädigung C. Bindung der Vollziehung Darf nicht verfassungswidrig sein IV. Verfahrensgrundrechte Versichert dem Einzelnen die Durchsetzung seiner zahlreichen materillen Rechte in einem fairen Verfahren. (Grundsatz des effektiven Rechtschutzes) 23 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht A. Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Kabinettsjustiz). 1. Bindung der Gesetzgebung Behördliche Zuständigkeit muss bereits im Gesetz ausreichend präzise festgelegt werden. Damit niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann. 2. Bindung der Vollziehung Verletzung wenn ein Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert. 3. Der EuGH als gesetzlicher Richter Vorlagepflichtig ist ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Somit Weiterleitung an den EuGH B. Recht auf ein faires Verfahren Reihe von Mindestgarantien in Bezug auf Verfahren, in denen zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind oder in denen es um eine strafrechtliche Anklage geht. 1. Anwendungsbereich des Art 6 EMRK Verfahren über Streitigkeiten, die zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen, und auf Verfahren über strafrechtliche Anklagen Anwendung. Zur Bestimmung müssen die beiden Begriffe als Begriffe eines völkerrechtlichen Vertrages ausgelegt werden. 2. Gewährleistungsumfang Mindestgarantien für zivil- und strafrechtliche Verfahren sowie spezielle Garantien im Strafprozess. Allgemeine Verfassungsgarantien:  Zugang zu einem Tribunal oder entsprechende Verwaltung  Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer  Anspruch und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung  Faires Verfahren (Parteigehör)  Unschuldsvermutung und das Recht auf eine Verteidigung im Strafverfahren C. Weitere Verfahrensgrundrechte  Keine Strafe ohne Gesetz  Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen  Recht auf wirksame Beschwerde  Verbot der Doppelbestrafung 24 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Lektion 4 Binnenmarkrecht I. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes Österreich nimmt Teil am Europäischen Binnenmarkt. Dieser umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der Grundgedanke ist der komparative Vorteil, der auf eine optimale Allokation von wirtschaftlichen Ressourcen abzielt. Grundfreiheiten verleihen dem Unionsbürger ein subjektives Recht, welches man gegenüber den mitgliedstaatlichen Behörden durchsetzen kann, jedoch nur bei und nach dem Grenzübertritt von einem MS in einen anderen. Schützen grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten. Inlandssachverhalte sind ausgeschlossen. Inlandsdiskriminierungen kann es auch geben. Das Unionsrecht beseitigt eine solche Diskriminierung nur, wenn Richtlinien zur Rechtsangleichung erlassen werden, die für die gesamte Union ein harmonisiertes Recht schaffen. II. Grundstruktur der Grundfreiheiten A. Diskriminierungsverbot Die Grundfreiheiten schützt bei und nach dem Grenzübertritt von einem MS in einen anderen vor Benachteiligungen gegenüber inländischen Waren, Person etc.. Somit wird eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten (Gleichbehandlung).  Unmittelbare Diskriminierung: Aus dem Wortlaut einer nationalen Regelung werden EU- Ausländer diskriminiert.  Mittelbare Diskriminierung: wenn Vorschrift zwar nicht expressis verbis zwischen in- und ausländisch unterschieden wird, sondern nach einem scheinbar neutralen Kriterium, dass gezielt EU-Ausländer diskriminiert. (nur österreichische Zertifikate oder Wohnsitz ausdrücklich in Ö) B. Beschränkungsverbot 25 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht EuGH entwickelte die Diskriminierungsverbote weiter zu Beschränkungsverboten, welches auch nicht diskriminierende nationale Vorschriften, die die Ausübung der Grundfreiheiten beschränken. Verbieten auch nicht diskriminierende staatliche Maßnahmen, welche die Inanspruchnahme der Grundfreiheiten unattraktiv machen bzw. eine abschreckende Wirkung haben. (z.B. zusätzliche Kosten oder Produkt muss eine sonderbare Form ausweisen). C. Rechtfertigung Eingriffe in die Grundfreiheiten können unter gewissen Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Der Rechtfertigungsgrund muss der Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Eingriff zu unterscheiden zwischen:  Unmittelbare Diskriminierung: nur aus den im AEUV explizit genannten Gründen  Mittelbare Diskriminierung: durch explizit genannte Gründe (der EuGH sieht auch zwingende Gründe des Allgemeininteresses vor) Bloße Beschränkungen sind auch im AEUV aufgelistet (z.B. Verbraucherschutz oder Straßenverkehrssicherheit). Staatliche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein  Explizit im AEUV genannte Rechtfertigungen des öffentlichen Interesses  Sie müssen Geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten  Dürfen nicht darüber hinausgehen, war zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. D. Rechtsangleichung (Harmonisierung) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigte Beschränkungen der Grundfreiheiten können von MS zu MS verschieden ausgestaltet sein. Dem EU-Gesetzgeber ist es erlaubt sekundärrechtliche Rechtsangleichungsmaßnahmen zu erlassen, um einheitliche Regelungen sicherzustellen. Dabei handelt es sich um Richtlinien oder Verordnungen. Die EU- Harmonisierungsmaßnahmen muss dabei sicherstellen, dass jenen Schutzinteressen, die den entsprechenden nationalen Vorschriften zugrunde liegen, auch auf Unionsebene angemessen Rechnung getragen wird. Eine Mindestharmonisierung (höhere Umweltstandards) wird angezielt, jedoch können einzelne MS unter bestimmten Voraussetzungen strengere nationale Vorschriften anwenden bzw. neu erlassen. Gibt es keine Möglichkeiten, so spricht man von einer Vollharmonisierung. III. Warenverkehrsfreiheit 26 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht A. Der Schutzbereich im Überblick Schützt den freien grenzüberschreitenden Verkehr von Waren innerhalb des Binnenmarktes (alle beweglichen Güter, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können). In Genuss des Rechts kommen nur Unionswaren (EU-MS stammende Waren oder Drittlandswaren nach Einfuhrformalitäten und vorgeschriebene Zollabgabe). Ziel ist die Sicherung des freien Wettbewerbs zwischen den MS-Gütern. Die Union ist eine Zollunion und mengenmäßige Ein-, Aus, u. Durchführungsbeschränkungen sind grundsätzlich verboten. Staatliche Handelsmonopole müssen abgebaut werden. Im- u. Exportrechte sind verboten und keine steuerliche Begünstigung für inländische Waren. B. Zollunion Nach innen sind alle Handelshemmnisse in Form von Ein- u. Ausfuhrzöllen sowie von Abgaben zollgleicher Wirkung abzuschaffen. Zölle sind Abgaben, die für die Ein- u. Ausfuhr von Waren erhoben werden. Abgaben zollgleicher Wirkung sind einseitig auferlegte finanzielle Belastungen, die keine Zölle sind, aber die gleiche Wirkung haben beim Grenzübertritt von Waren. (Einhebung einer Gebühr für die Kontrolle) Kennzeichen der Zollunion ist ein gemeinsamer Außenzolltarif. C. Beseitigung mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten 1. Verpflichtung der Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (MglW) sind verboten. MglW haben die gleiche Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen. Jede mitgliedstaatliche Handelsregelung, die geeignet ist, den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu beschränken, ist eine MglW (Diskriminierung ausländischer Waren). Nur Marktzugang behindernde Maßnahmen können MglW sein. Jede potentiell protektionistische Handelsregelung eines MS wird als MglW rechtfertigungsbedürftig, ohne dass es vorrangig darauf ankäme, ob sich diese als produkt- oder vertriebsbezogene Maßnahme qualifizieren lässt. Definition MglW laut EuGH.  Maßnahme, die bezweckt oder bewirkt, dass Erzeugnisse weniger günstig behandelt werden.  Hemmnisse, die aufgrund mangelnder Harmonisierung der Rechtsvorschriften, Waren aus anderen MS, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmte Vorschriften entsprechen müssen, selbst wenn unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten  Maßnahmen, die den Marktzugang behindern 27 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Vertriebsbezogene Regelungen, wie z.B. Ladenschlussregelungen, Werbebeschränkungen, Preisregelungen sind keine MglW. Müssen aber für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten. MglW wären Marktzutritt erschwerende Wirkung. (Produktbezogene Regelungen, wie z.B. Regelungen hinsichlitch Zusammensetzungen, Form, Bezeichnung und Verpackung der Ware) 2. Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe Warenverkehrsfreiheit verbietet Kontingentierung sowie MglW nicht schlechthin. Aus Gründen der öffentlichen Sicherung, Ordnung, Schutzgüter, Schutz nationales Kulturgutes etc. dürfen Maßnahmen gesetzt werden. Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit. MS können sich nicht auf Ausnahmegründe berufen, wenn bereits Richtlinie oder Verordnungen zur Harmonisierung abgeschlossen wurden. IV. Arbeitnehmerfreizügigkeit A. Schutzbereich Unionsbürger die Wahl ihres Arbeitsplatzes im gesamten Gebiet der EU zu ermöglichen. Unionsbürger haben das Recht eine unselbständige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der EU aufzunehmen und auszuüben. Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, dass jemand für eine bestimmte Zeit für einen anderen unter Weisung Leistungen erbringt, für die man Gegenleistung in Form der Vergütung (Geld, Bekleidung, Kost und Unterkunft)erhält. Sie werden auch Wanderarbeiter bezeichnet. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt auch Rechte, wie beispielweise die Einreise in ein anderes MS, dort eine Stelle suchen, frei zu bewegen, dort aufzuhalten und eine Wohnung zu suchen sowie nach Beendigung der Beschäftigung im Beschäftigungsland zu verbleiben. Arbeitgeber kann sich auch auf das Recht berufen. Den Angehörigen stehen auch gewisse Recht zu (Wohnrecht, Arbeitsrecht). Selbst wenn sie nicht Unionsbürger sind. Isländer, Norweger und Liechtensteiner können sich auf das Recht berufen. Schweiz hat ein eigenes Abkommen. Außerdem wird mit einer bestimmten Richtlinie der Abbau administrativer Hürden angestrebt und verleiht Unionsbürgern das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie fünf Jahre ununterbrochen in dem Staat aufgehalten haben. Profisportler fallen auch in den Schutzbereich B. Ausnahmen vom Schutzbereich Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung und vor allem in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Naheverhältnis zwischen Stelleninhaber und Staat voraussetzen. C. Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot Vorausgesetzt ist die Erfüllung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Besonderheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist, dass sie sich auch an Private richtet. Somit dürfen Kollektiv- und Einzelarbeitsverträge aufgrund der Herkunft nicht schlechter gestellt werden. 28 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Beispiel: Berufsfußballbände sahen nicht mehr als drei Ausländer pro Spiel vor. Dies ist eine Diskriminierung und deshalb gesetzeswidrig. Transferentschädigungen sind ebenfalls vebroten V. Niederlassungsfreiheit Selbstständige können innerhalb des Binnenmarkts erwerbstätig werden, ausgenommen im Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt. Recht auf Aufnahme und Ausübung einer dauerhaften selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen MS mittels einer dortigen festen Einrichtung. Recht auf Gründung und Leistung von Unternehmen, insb von Gesellschaften, unter denselben Bedingungen wie für Inländer. Überall berufbar, unabhängig, wo sie ansässig sind. Recht auf Gründung von Zweigniederlassungen in anderen MS kommt Unionsbürgern aber nur dann zu, wenn sie in einem MS ansässig sind. Dortige Rechte zur Gründung gelten und MS darf keine zusätzlichen Voraussetzungen machen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sind Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie Beschränkungen der freien Standortwahl grundsätzlich verboten. Auf Niederlassungsfreiheit können sich juristische Personen und Gesellschaften berufen. Sitzverlegung in ein anderes MS ist auch möglich. Unterscheidung zwischen Zuzugs- und Wegzugskonstellationen und somit zwischen Verpflichtungen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats. Dortige Rechte zur Gründung gelten und MS darf keine zusätzlichen Voraussetzungen machen. UN die in Drittstaaten gegründet wurden, können sich nicht auf das Recht berufen. Steuerliche Wegzugsbeschränkungen für Gesellschaften sind zulässig. Im Falle der Gründung einer Zweigniederlassung (Deutschland) in einem anderen Mitgliedstaat ist das Recht des Gründungsmitgliedstaats (Österreich) anzuwenden. Deutschland darf Niederlassung von keinen zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. Demnach folgt aus der Niederlassungsfreiheit kein Recht auf rechtformwahrende Verlegung des Sitzes gegenüber dem Gründungsmitgliedstaat (Wegzug), jedoch muss dieser einen rechtsofrmwechselnden Wegzug grundsätzlich hinnhemen. VI. Dienstleistungsfreiheit Selbstständige vorübergehende Tätigkeiten, die gegen Entgelt erbracht werden und ein grenzüberschreitendes Element aufweisen.  Aktive Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistung findet in einem anderen MS statt, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist.  Passive Dienstleistungsfreiheit: jene Fälle, in welchen sich der Leistungsempfänger und Leistungserbringer zur Entgegennahme der Leistung in einen anderen MS begibt o Liegt auch vor wenn die Dienstleistung die Grenze überschreitet, Empfänger und Erbringer verbleiben in ihrem MS. Natürliche Personen und Dienstleistungsempfänger können sich darauf berufen. Bei der Dienstleistungsfreiheit werden mit immateriellen Produkte gehandelt. Unterschied zwischen Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit ist der vorübergehende Charakter der Tätigkeit. 29 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ist, dass der Arbeitnehmer beim ersteren unselbstständig ist, der Dienstleistende hingegen selbstständig tätig wird. Abgrenzung zur Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit ist die unterliegende Dienstleistung, die mit dem Kapitalverkehr verbunden sind. VII. Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Ein europäischer Finanzraum soll geschaffen werden, in dem alle Marktteilnehmer zu den gleichen Bedingungen ihre Kapital- und Zahlungstransaktionentätigen können. Ausweitung auch auf Drittstaaten. Kapitalverkehr: Jede grenzüberschreitende Übertragung von Geld- oder Sachkapital, die primär zu Anlagezwecken dienen.  Sachkapital (Immobilien und UNbeteiligungen)  Geldkapital (Wertpapier, Kredite etc)  Direktinvestitionen (Beteiligung von min. 10%)  Portfolioinvestition ( Beteilung von unter 10%) Zahlungsverkehr: Transfer von Geld als Gegenleistung im Rahmen einer der anderen Grundfreiheiten (Annexfreiheit) Beschränkungen sind erlaubt beispielweise steuerrechtliche Vorschriften, (keine Harmonisierung) unterschiedliche Wohnorte oder Kapitalanlageorte. Maßnahmen zur Vermeidung finanzrechtlicher Vergehen dürfen ergriffen werden. Dadurch soll die Umgehung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Unterliegt der Verhältnismäßigkeitsprüfung. VIII. Unionsbürgschaft und Freizügigkeit VnM wurde die Unionsbürgschaft in der AEUV verankert. Der vorherige Marktbürger wurde durch den Unionsbürger erweitert, der um politische Teilhabe- und Kontrollrechte ergänzt wurde (Bürgernähe bzw. europäische Identität). Angehörige kommen in den Genuss zahlreicher, Großteils politischer Rechte. Unionsbürger dürfen sich frei bewegen und aufhalten. Das allgemeine Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht ist subsidiär und kommt zur Anwendung, wenn eine Berufung auf die wirtschaftlichen Personenverkehrsfreiheit ausscheidet. (Aufenthalt 3 Monate bis 5 Jahre ohne Erwerbstätigung, Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel) Mittlerweile muss jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig in einem andren EU-Mitgliedstaat aufhält, wirtschaftlich tätig sein. Er hat ein Gleichbehandlungsanspruch. Staaten müssen sämtliche Handlungen unterlassen, die den Unionsbürger faktisch zum Verlassen der Union zwingen. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen und kann ausgewiesen werden. 30 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Lektion 5 Gewerbeantritt I. Die Gewerbeordnung12994 – Was regelt sie und worauf zielt sie ab? Das Staatsgrundgesetz StGG erlaubt allen Staatsbürgern die Freiheit, jeden Erwerbszweig – sei es selbstständig oder unselbstständig auszuüben. Der Gesetzgeber kann aber die Ausübung reglementieren. Zahlreiche Gesetze regeln den Antritt der selbstständigen Erwerbstätigkeit Ausübungsvorschriften vor allem branchen- oder berufsspezifischer Natur, nimmt die Gewerbeordnung (GewO) eine zentrale Regelung. Die Gewerbeordnung baut auf einem Bundesgesetz auf Das Ziel der GewO ist die Qualitätssicherung von Leistungen zu fördern und Gefahren abzuwehren. Deshalb wird oftmals der Nachweis fachlicher Eignung verlangt. Neben dem Antritt wird auch die Ausübung des Gewerbes geregelt. Die Vorschriften der GewO betreffen die Ausübung gewerblicher Tätigkeit und enthalten für einzelne Gewerbe auch detaillierte Regelungen. II. Für welche Tätigkeiten gilt die GewO? Gilt nur für: A. Gewerbsmäßigkeit  Selbstständigkeit: Tätigkeit wird auf eigene Gefahr ausgeübt (Risiko). Das geschäftliche Risiko trägt man selbst. Man hat Anspruch auf den Gewinn und haftet für den Velust. 31 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht  Regelmäßigkeit: Eine wiederkehrende Tätigkeit. Einmalige Tätigkeit gelten auch, aber nur wenn man eine Wiederholungsabsicht hat.  Ertragsabsicht: Einen Ertrag oder Gewinn zu erzielen. Die Absicht genügt schon. Bei Vereinen ist es ein Bisschen kompliziert oder bei karitativen Einrichtungen, die Waren oder Dienstleistungen zum Selbstkostenpresi anbieten B. Keine verbotene Tätigkeit  Man darf keine illegale Tätigkeiten ausüben C. Ausnahmen  Soweit eine Ausnahme zutrifÚ, unterliegt die Tätigkeit nicht der GewO. Für diese Tätigkeit herrschen Sondergesetze. Grund dafür ist, dass die Reglementierungen nicht ausreichen. o Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker, Ärzte etc. o Ist nach der Kompetenzverteilung den Ländern vorbehalten  Land- und Forstwirtschaft, Berg- und Schiführer, Privatzimmervermietung, Kinos und Veranstaltungsbetriebe o UN mit Sondergewerberecht o Freie Berufe Es müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten unterliegt die Tätigkeit nicht der GewO und man muss sie nicht anmelden. III. Welche Gewerbearten gibt es? Unterliegt die Tätigkeit der GewO, so kann man sie zwischen verschiedenen Gewerbearten unterscheiden. Für alle Gewerbearten sind die allgemeinen Voraussetzungen verpflichtend. A. Reglementiere Gewerbe und freie Gewerbe Reglementierte Gewerbe: Werden in einer Liste ausgezählt. Man muss noch zusätzlich einen Befähigungsnachweis erbringen. Darunter versteht man den Nachweis der Befähigung für das jeweilige Gewerbe (z.B. Abschlusszeugnis). Dient als Sicherstellung eines hohen Leistungsstandards und Schutz der Konsumenten. Innerhalb der reglementierten Gewerbe wird noch zwischen folgenden Gewerben unterschieden: o Handwerker: Befähigungsnachweis mit Ablegung einer Meisterprüfung o Verbundenen Gewerbe: Tätigkeit aus zwei oder mehreren Gewerben mit engem fachlichen Zusammenhang zusammensetzen. Hat man einen Nachweis von einem verbunden Gewerbe, darf man auch alle anderen innerhalb des verbundenen Gewerbes Spektrum ausüben. o Teilgewerbe: Sonderfall, umfasst Ausführung auch von Personen, die die Befähigung auf vereinfachte Art (Lehrabschluss) nachweisen können. Alle anderen Gewerbe sind freie Gewerbe: 32 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Bei Ihnen besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Befähigungsnachweises Wird eine gewerbliche Tätigkeit in. Form eines Industriebetriebes ausgeübt, so ist kein Befähigungsnachweis von Nöten. B. Anmeldungspflichtige und sensible Gewerbe Nun ist zu ermitteln, ob zur Ausübung eines konkreten Gewerbes die bloße Anmeldung oder aber noch zusätzlich eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Hier wiederum kann man sie in bloße Anmeldungsgewerbe oder sensible Gewerbe unterteilen. Bei der Anmeldung wird die Gewerbebehörde verständigt, dass das Gewerbe ausgeübt wird. Inhalt: o Bezeichnung des Gewerbes o Standort o Diverse Belege (Name, Staatsangehörigkeit, Befähigung) Die Behörde meldet den Anmelder in das GISA. Erfüllt man nicht die Voraussetzungen nicht, so wird ein Bescheid ausgestellt, der die Ausübung untersagt. Bei einigen reglementierten Gewerbe benötigt man noch eine Zuverlässigkeitsprüfung (Sensible Gewerbe). Aufgrund öffentlicher Sicherheit, Schutz von Leben etc. benötig man während der Gewerbeausübung eine gewerbespezifische Zuverlässigkeit und diese muss man vor Gewerbeantritt von der Behörde anlässlich der Gewerbeanmeldung überprüfen. Positiver Ausfall der Zuverlässigkeit, so wird dies mit einen Bescheid festgestellt. Ist der Bescheid rechtskräftig, so wird Anmelder in die GISA eingetragen. Beginn der Ausübung nur nach Rechtskraft. Für einige Gewerbe muss man noch zusätzlich besondere Voraussetzungen erfüllen wie z.B. eine sicherheitspolizeiliche Zuverlässigkeit oder beim Rauchfangkehrer eine Bedarfsplanung C. Gewerbeausübung als Industriebetrieb Industriebetriebe haben eine besondere Art der Gewerbeausübung. Aufgrund der Größe wird kein Befähigungsnachweis benötigt, da der Gewerbetreibender keinen prägenden Einfluss auf die gewerbliche Tätigkeit hat. Bei Industriebetrieben wird auf den Kapital- und Maschineneinsatz, serienmäßige Produktion, größere Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer geachtet. Es kommt auf das Gesamtbild des Betriebes an. Eine typisierende Betrachtung wird vollzogen. Handels- u. Tourismusgewerbe können nicht industriemäßig ausgeübt werden. IV. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gewerbe ausgeübt werden? A. Allgemeine Voraussetzungen 1. Gewerberechtliche Handlungsfähigkeit 33 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht  Eigenberechtige natürliche Person  Volljährigkeit  Dürfen nicht unter Sachwalterschaft stehen  Juristische Personen müssen einen Geschäftsführer bestellen 2. Unbescholtenheit Von einer Ausübung ist man ausgeschlossen, wenn:  Wegen Betrug angeklagt wurde  Wenn man zu 180 Tagessätzen verurteilt wurde, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist  Verurteilung wegen Suchtmittelgesetz  Finanzvergehen mit Geldstrafe von mehr als 726€  Entzug der Gewerbeberechtigung  Wenn man die Kosten eines Insolvenzverfahren nicht decken kann 3. Österreichische bzw. gleichgestellte Staatsbürgerschaft oder legaler Aufenthalt im Inland Erwerbsfreiheit ist ein Staatsbürgerrecht. Mitglieder eines EWU- Staates sind auch dazu berechtigt aufgrund des Binnenmarktes der EU. Außerdem sind Personen aus Norwegen, Liechtenstein und Island mit Unionsbürger gleichgestellt. Dieses Recht ist auch auf Familienangehörige übertragbar. Für Staatsangehörige der Schweiz gelten Sonderegeln. Juristische Personen benötigen einen Sitz oder ihre Niederlassung im Inland. EWU-UN dürfen im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit bestellte gewerbliche Arbeiten auch in Österreich ausüben. B. Die besonderen Voraussetzungen 1. Befähigungsnachweis Reglementierte Gewerbe müssen auch kaufmännische Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweisen. Bei juristische Personen ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der den Nachweis erbringt. Natürliche Personen können auch für den Geschäftsführer den Befähigungsnachweis erbringen:  Zeugnisse über abgelegte Meisterprüfung bei den Handwerken, Zeugnisse über Unternehmerprüfung, Zeugnisse einer Schulde oder Lehrgangs, Lehrabschlussprüfung  Meisterprüfung bilden einen Zugangsweg zum Handwerk  Qualifizierte Bewerber: Welche Vorgaben nicht erfüllen, können individuelle Belege nachweisen EWU-Bürger müssen einen äquivalenten Nachweis erbringen. 2. Zuverlässigkeit Behörde überprüft die Ausübung des jeweiligen Gewerbes auf die erforderliche Zuverlässigkeit. 3. Weitere Bedingungen 34 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Bei einzelnen Gewerben müssen noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Eine sogenannte Bedarfsplanung (objektive Zugangsbeschränkung). V. Wozu und wen ermächtigen Gewerbeberechtigungen? A. Umfang der Gewerbeberichtigung 1. Allgemeines Inhalt und Umfang der Gewerbeberichtigung ergeben sich aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung und bei den sensiblen Gewerben aus dem Bescheid, mit dem die Voraussetzungen für die Ausübung festgestellt werden Gewerbelizenz ist das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben. Umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich die Nebenrechte. Gewerberecht ist das Recht, ein Gewerbe auszuüben. Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung begründet, der zum Zeitpunkt der Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Bei sensiblen Gewerben entsteht die Lizenz erst mit Rechtskraft des Bescheids. Bei freien Gewerben ist dies nur anzuzeigen. Lizenz umfasst eine oder mehrere Berechtigungen. 2. Nebenrechte  Gewerbetreibende dürfen einzelne Tätigkeiten von reglementieren Gewerbe, deren Ausübung keinen Nachweis erfordert ausüben. (Kerntätigkeiten.  Ergänzungsarbeiten: höchstens 30% des Jahresumsatzes betragen. Auftragssumme von reglementierten Gewerben höchstens 15%.  Verbundene Gewerbe 3. Für welchen örtlichen Bereich gelten Gewerbeberichtigungen? Ausübung des Gewerbes auch in weiteren Betriebsstätten. Gewerbeinhaber muss dies den Behörden anzeigen. Anzeige hat nur Mitteilungscharakter. Man muss für die weitere Betriebsstätte einen Filialgeschäftsführer bestellen. B. Wen berechtigen Gewerbeberechtigung? Gewerbeinhaber verfügt über Gewerbeberechtigung. Gewerbetreibender ist derjenige, der die Berechtigung ausübt. Gewerbetreibender ist der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsbrechtigte (Recht, einen Betrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen(Ehepartner, eingetragene Kinder) C. Gewerberechtlicher Geschäftsführer Gewerbeinhaber können einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Geschäftsführer ist bei Übertretung haftbar. Geschäftsführer müssen Bestellung zustimmen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer muss nicht unbedingt unternehmensrechtlicher Geschäftsführer sein. Er ist nur ein Hilfsorgan. Er handelt im Namen und Rechnung des Gewerbeinhabers. Juristische Personen müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Er muss alle 35 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Voraussetzungen erfüllen. Sein Ausscheiden muss gemeldet werden und von sensiblen Gewerben muss dies genehmigt werden. Außerdem muss er seinen Wohnsitz im Inland haben, VI. Wann erlöschen Gewerbeberechtigungen ?  Tod  Auslösung der Gesellschaft  Entziehung der Gewerbeberechtigung Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch Beendigung von Gewerben und erlischt mit dem letzten Gewerbe. VII. Zuständigkeit im Gewerberecht Auf Verwaltungsebene die Bezirksverwaltungsbehörde. Zuständig für Beschwerden ist das Landesverwaltungsgericht Lektion 6 Betriebsanlagenrecht und Baurecht I. Das Betriebsanlagenrecht A. Grundsätzliches Das Betriebsanlagenrecht ist in der Gewerbeordnung festgehalten und regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer eine gewerbliche Betriebsanlage errichten und betreiben darf. Die Interessen des Unternehmen können in Konflikt stehen, mit denen von den Nachbarn und des Umweltschutzes. Die Betriebsanlage stellt ein Spannungsverhältnis dar. Deshalb wird den Nachbarn und dem Umweltschutz ein Nachbarrecht (subjektives Recht in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren) zugesprochen. B. Gewerbliche Betriebsanlage Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von einer Betriebsanlage zu sprechen: 1. Ortgebundenheit: Wesen einer Anlage ist die ortfesten Errichtung. Ausnahmen gibt es bei beweglichen Gütern wie z.B. Food Trucks 2. Nicht bloß vorübergehende Tätigkeit: Eine zeitliche Nutzungsabsicht ist abzustellen. Wenn die Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit nur vorübergehend ist, wie z.B. eine Baustelle oder Zeltfest, so ist dies nicht eine Anlage und benötigt kein Genehmigungsverfahren. (1-4 Wochen – vorübergehende Tätigkeit) 3. Gewerbliche Tätigkeit:  Selbstständigkeit 36 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht  Regelmäßigkeit  Ertragsabsicht II. Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig?  Normalanlagen: (bewilligungspflichtig) Beeinträchtigt die Anlagen Schutzgüter ( Leben, Gesundheit etc.), so muss die Errichtung bzw. der Betrieb durch die Behörde genehmigt werden. Es muss durch ein Betriebsanlagegenehmigungsverfahren bestimmt werden, ob die Anlage eine Gefährdung oder Belästigung hervorruft. Dies geschieht durch Antrag vom Unternehmer.  IPPC- Betriebsanlagen: (Integrated Pollution Prevention and Control / gesondertes Verfahren) Sind vor allem besonders umweltgefährdende Betriebe. Hier sind zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung vorausgesehen (geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, Maßnahmen gegen Unfälle). Außerdem gelten beim Verfahren rechtliche Sonderregelungen. Ein einfaches Verfahren ist ausgeschlossen.  Seveso III – Betriebsanlagen (gesondertes Verfahren) Seveso steht für Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Anlagen die gefährliche Stoffe beinhalten. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage 5 zur GewO aufgeführt sind und die festgelegten Kriterien. Zusätzlichen Anforderungen gelten hier beispielweise Verhütung von Unfällen und Begrenzung für Mensch und Umwelt.  Bagatellanlagen (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) Betriebsanlagen, die geeignet sind schädlichen Wirkungen hervorzurufen, die aber einen geringen Belästigungsgrad aufweisen. Hier ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorgesehen. Nachbarn haben kein Nachbarecht, sondern nur ein beschränkte Parteistellung z.B. die Frage, ob im konkreten Fall es sich um eine Bagatellanlage handelt.  Nicht genehmigungspflichte Betriebsanlagen Wenn klar ist, dass im Vornhinein keine Gefahren bestehen, so ist keine Genehmigung nötig. Beachte: Jedoch kann eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sein. III. Genehmigungsverfahren A. Allgemeines Sofern eine Bewilligungspflicht besteht, muss die Behörde im Betriebsgenehmigungsverfahren prüfen, ob die Anlage den Genehmigungskriterien entspricht. 37 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Voraussetzung:  Stand der Technik  nach dem Stand der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist  Einhaltung der Auflagen  Gefährdung von Schutzgütern und Eigentum oder sonstige dingliche Rechte Gegenstand ist die konkrete Betriebsanlage. Bewilligungskriterien sind im vereinfachten Verfahren dieselben wie bei einer Normalanlage. Nachbarn haben im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren grundsätzlich Parteistellung und können sich auf jene Genehmigungskriterien berufen. Sie können ihr Recht verlieren, wenn sind nicht zeitgerecht Einwendungen erheben. Einwirkungen durch die Anlage müssen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. B. Genehmigungskriterien  Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum o Gefährdung der Gesundheit liegt bei einer Einwirkung auf den menschlichen Organismus vor, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. o Minderung des Verkehrswertes des Eigentums gilt nicht als Gefährdung  Belästigungen der Nachbarn o Ausgehende Emissionen, die das Wohlbefinden stören. Nachbaren müssen bis zu einem zumutbaren Maß aushalten. Kriterien sind dafür das Istmaß (örtliche Verhältnisse auf Leben ) und Auswirkung auf den Durchschnittsmensch. Im Einzelfall wird ein Sachverständiger beauftragt. o Belästigungen müssen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden  Beeinträchtigung öffentlicher Interessen o Schutz aller Anlagen und Einrichtungen, die öffentlichen Interessen dienen.  Nachteilige Einwirkungen auf Gewässer o Wenn nicht ohnedies eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, so muss Behörde sicherstellen, dass die Anlage sich nicht auf das Gewässer einwirkt. Nachbarn haben kein Recht auf Prüfung Ein One-Stop-Shop-Prinzip kenn die Gewo nicht.  Luftschadstoffe Darf emitÝeren, aber nur nach dem Minimierungsgebot oder nach der Irrelevanzklausel (keine zusätzliche Belastung).  Abfälle o Ein Abfallwirtschaftskonzept ist zu erstellen, um sicherzustellen, ob der Abfall vermieden, verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden kann. IV. Auflagen 38 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Genehmigung einer Vorlage werden oftmals durch die Vorschreibung von Auflagen erfüllt. Bescheide, mit denen Anlage bewilligt wird, enthalten in der Regel eine Reihe von Auflagen. Die Behörde möchte damit die voraussehbaren Gefährdungen vermeiden. Beantragte Genehmigungen dürfen nicht im Vornhinein versagt werden, weil Behörden Beeinträchtigungen von Schutzgütern festgestellt haben. Vielmehr muss von Amts wegen geprüft werden, ob die Hindernisse durch vorgeschriebene Auflagen beseitigt werden können. Auflagen sind pflichtenbegründende Nebenbestimmungen in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid. Auflagen haben akzessorischen Charakter. Auflagen dürfen Anlagen nicht in deren Wesen verändern und müssen bestimmt, geeignet, erforderlich und erzwingbar sein. A. Auflagen dürfen das Projekt nicht in seinem Wesen verändern. Behörde darf durch Auflagen nicht das Projekt verändern und dann genehmigen. Kann der UN nicht die Auflage erreichen, so ist die Genehmigung zu versagen. B. Bestimmtheit Auflagen müssen konkrete Ge- bzw. Verbote enthalten. Missachtung ist strafbar. Auflagen müssen klar formuliert und erkennbar sein C. Geeignetheit Zur Erreichung des Ziel geeignet sein. Erfüllung der Auflagen müssen machbar sein D. Erforderlichkeit Auflagen müssen erforderlich sein und den UN am wenigsten belasten. E. Behördliche Erzwingbarkeit Auflagen müssen so gestaltet sein, dass sie von der Behörde durchgesetzt werden können. V. Betrieb der Anlage während anhängiger Beschwerdeverfahren Während eines Beschwerdeverfahrens kann der Bau bzw. der Betrieb der Anlage beginnen, wenn die Auflagen erfüllt sind. UN trägt das Risiko, falls zugunsten beispielweise der Nachbarn entschieden wird. Dann muss Anlage angepasst oder abgerissen werden. VI. Nachträgliche Änderungen von Betriebsanlagen A. Änderung der Betriebsanlage auf Initiative von Gewerbetreibenden Benötigt eine Modernisierung eine gewerbebehördliche Bewilligung. Wird benötigt, wenn es zur Wahrung der umschriebenen Interessen erforderlich ist. Voraussetzung sind gleich die für die 39 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop Europäisches und öffentliches Recht Errichtung. Nicht genehmigungspflichtig sind Änderungen, die das Emissionsverhalten nicht nachträglich verändern. B. Änderung der Betriebsanlage aufgrund behördlicher Anordnung Wenn nach Abschluss des Verfahrens und trotz Einhaltung der Auflagen Schutzgüter gefährdet sind, hat die Behörde von sich aus oder auf Auftrag zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Nachträgliche Auflagen dienen der Anpassung der Genehmigung an die tatsächliche Situation. Beachte: Auflagen zum Schutz von Gesundheit und Leben können nie verhältnismäßig sein. Sind die Auflagen wirtschaftlich unzumutbar, so wird eine Frist von 1-5 Jahren zur Erfüllung gewährt. C. Sanierungskonzept Wird die Anlage nun in ihrem Wesen verändert, so beauftragt die Behörde den Inhaber mit der Vorlage eines Sanierungskonzept. Nach Genehmigung ist eine entsprechende Sanierungsfrist festzulegen. VII. Überwachung von Betriebsanlagen Kontinuierlich sind die Anlagen zu kontrollieren. Aufgabe wird auf Inhaber und Behörde aufgeteilt. A. Überwachung durch den Anlagebetreiber In regelmäßigen Abständen (alle fünf bei Bagatellanlagen alle 6 Jahre) muss der Inhaber die Anlagen selber prüfen oder prüfen lassen, ob die Anlage noch den Vorschriften entspricht. Eine Prüfungsbescheinigung ist auszustellen. Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, so ist er verantwortlich B. Überwachung durch die Behörde Organe der BVB und Sachverständige sind berechtigt, Betriebe während der Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen, Lagerbestand zu kontrollieren, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Konsequenz kann ein Verwaltungsverfahren oder eine Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (äußerstes Mittel) sein. Dem Inhaber muss die Chance im Falle einer Verwaltungsübertretung gewährt sein, die Übertretung in den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. VIII. Zuständigkeit im Betriebsanlagenrecht Kompetenz der BVB. Antrag auf Genehmigung einer Anlage liegt daher bei BH. Beschwerde kann bei den Verwaltungsgerichten eingebracht werden. IX. Das Baurecht 40 Heruntergeladen durch Yaren Arici ([email protected]) lOMoARcPSD|26287666 Discobauer Wiso - Steop

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