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A_16_Lösung_Staatsrecht_2020_2023.pdf

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Full Transcript

Der Bundestag wird nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG auf vier Jahre gewählt. Die Wahldauer des Bayerischen Landtags beträgt hingegen fünf Jahre (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV). Zu 1.2: Im Bund stellt der Bundeskanzler den Regierungschef dar (vgl. Art. 65 Satz 1 GG). Dieser wird nach Art. 63 Abs. 1 GG auf Vor...

Der Bundestag wird nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG auf vier Jahre gewählt. Die Wahldauer des Bayerischen Landtags beträgt hingegen fünf Jahre (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV). Zu 1.2: Im Bund stellt der Bundeskanzler den Regierungschef dar (vgl. Art. 65 Satz 1 GG). Dieser wird nach Art. 63 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 GG, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt (sog. absolute Mehrheit i. S. d. Art. 121 GG; auch Kanzlermehrheit). Das Ministerpräsidentenamt nimmt in Bayern eine Doppelrolle wahr. Der Minis terpräsident ist sowohl Staats- als auch Regierungschef (vgl. Art. 47 Abs. 1 bis 3 BV). Damit kann sich auch kein Vorschlagsrecht durch das Staatsoberhaupt erge ben. Art. 44 Abs. 1 BV bestimmt dazu für die Wahl des Ministerpräsidenten eine sog. Wochenfrist. Diese Frist beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Landtags (Art. 16 Abs. 2 BV). Eine solche Frist kennt das Grundgesetz bei der Wahl des Bun deskanzlers nicht. Dagegen schreibt die Bayerische Verfassung bei der Wahl des Ministerpräsidenten durch den Bayerischen Landtag kein besonderes Mehrheits erfordernis vor. Hier genügt nach Art. 23 Abs. 1 BV die sog. einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anmerkung: Auch andere zutreffende Unterschiede sind positiv zu bewerten. I. Seite 2 von 5 Zu 1.3: Die Bundesregierung besteht nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Als weitere Mitglieder der Regierung sind demnach nur die Mi nister vorgesehen. Die sachliche und personelle Entscheidungsgewalt bei der Be stimmung der Minister liegt nach Art. 64 Abs. 1 GG ausschließlich beim Bundes kanzler. Er entscheidet, welche und wie viele Ministerien es gibt (Organisations kompetenz) und welche Personen das Ministeramt bekleiden werden (Personal kompetenz). Der Bundespräsident ist an die Vorschläge des Bundeskanzlers ge bunden. Die Bayerische Staatsregierung besteht nach Art. 43 Abs. 2 BV neben dem Minis terpräsidenten und den Staatsministern auch aus den Staatssekretären. Art. 43 Abs. 2 BV nennt auch eine zahlenmäßige Begrenzung der Regierungsmitglieder (max. 18). Zudem benötigt der Ministerpräsident bei der Berufung der Staatsmi nister und der Staatssekretäre die Zustimmung des Landtags (Art. 45 BV) und auch bei der Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Staatsministerien ist die Bestätigung durch den Landtag erforderlich (Art. 49 BV). Anmerkung: Auch andere zutreffende Unterschiede – z. B. Mindestressorts – sind positiv zu bewerten. Zu 2.1: Das Amt des Bundeskanzlers endigt nach Art. 69 Abs. 2 HS. 1 GG grundsätzlich mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG). Die Amtszeit der gesamten Bundesregierung endigt jedoch auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers (Art. 69 Abs. 2 HS. 2 GG („Schicksalsgemeinschaft“). Das Grundgesetz sieht hierfür folgende Fälle vor: Konstruktives Misstrauensvotum Das Amt des Bundeskanzlers kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG) enden. Dabei drückt der Bundestag dem Kanzler sein Misstrauen durch Wahl eines neuen Bundeskanzlers mit der absoluten Mehrheit i. S. d. Art. 121 GG aus (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Bundespräsident hat den Neugewählten zu er nennen und den Abgewählten zu entlassen (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG). Vertrauensfrage Daneben kann das Amt des Bundeskanzlers auch durch eine verlorene Vertrau ensfrage (Art. 68 GG) enden. Endet die Initiative des Bundeskanzlers, ihm „das Vertrauen auszusprechen“ ohne absolute Mehrheit (Art. 121 GG) im Bundestag, kann der Bundespräsident den Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers auf lösen. Die vorzeitige Auflösung des Bundestages führt dann indirekt zur Auflö sung der Bundesregierung. Vom Bundestag kann die Auflösung abgewendet werden, wenn er mit absoluter Mehrheit (Art. 121 GG) einen neuen Bundeskanzler wählt. Andere Erledigungen des Amtes des Bundeskanzlers Wenn Art. 69 Abs. 2 HS. 2 GG von anderen Erledigungsgründen spricht, sind hier Rücktritt oder Tod des Bundeskanzlers gemeint. Seite 3 von 5 Zu 2.2: Mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags ist nach Art. 44 Abs. 1 BV auch ein Ministerpräsident zu wählen. Im Gegensatz zum Grundgesetz kennt die Bayeri sche Verfassung die Instrumente eines konstruktiven Misstrauensvotums oder der Vertrauensfrage nicht. Nach der Bayerischen Verfassung kommen nur folgende Fälle in Betracht: Freiwilliger Rücktritt Nach Art. 44 Abs. 3 Satz 1 BV kann der Ministerpräsident jederzeit freiwillig zu rücktreten. Dies führt zum Rücktritt der Staatsregierung als Ganzes (Art. 44 Abs. 3 Satz 3 BV). Rücktritt bei Vertrauensverlust Nach Art. 44 Abs. 3 Satz 2 BV muss der Ministerpräsident zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Landtag nicht mehr möglich machen. Auch dieser Rücktritt wirkt sich direkt auf die gesamte Staatsregierung aus (Art. 44 Abs. 3 Satz 3 BV). Tod Art. 44 Abs. 4 BV regelt zudem auch den Todesfall. Allerdings führt der Tod des Ministerpräsidenten – anders als der Tod des Bundeskanzlers auf Bundesebene - nicht zum Ende der gesamten Staatsregierung, lediglich ein neuer Ministerpräsi dent wird gewählt (Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 3 Satz 3 BV). Nur, wenn eine Neuwahl des Ministerpräsidenten nach Art. 44 Abs. 4 BV nach dem Tod des Vor gängers nicht binnen vier Wochen erfolgt (Art. 44 Abs. 5 BV) kommt es zur Auflö sung des Landtags durch den Landtagspräsidenten (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 BV). Vorzeitige Auflösung des Landtags Wie auch die vorzeitige Auflösung des Bundestages im Fall der Vertrauensfrage auf Bundesebene führt die vorzeitige Auflösung des Landtags indirekt zum vor zeitigen Ende der Staatsregierung. Dies kann durch Selbstauflösung (Art. 18 Abs. 1 BV) oder Volksentscheid (Art. 18 Abs. 3 BV) geschehen. Beide Möglichkeiten sind auf Bundesebene nicht vorgesehen. II. Zu 1: Grundsätzlich haben die Länder das Gesetzgebungsrecht, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 Abs. 1, Art. 30 GG). Da bei richtet sich gemäß Art. 70 Abs. 2 GG die Abgrenzung der Zuständigkeit zwi schen Bund und Ländern nach den im Grundgesetz verankerten maßgeblichen Vor schriften über die ausschließliche (Art. 71, Art. 73 GG) und konkurrierende Gesetz gebung (Art. 72, Art. 74 GG). Seite 4 von 5 Zu 1.1: Der Zivilschutz ist im Katalog der Sachgebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes enthalten. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG nennt hier bereits ausdrücklich im Wortlaut die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. Damit liegt nach Art. 71 GG die Gesetzgebungsbefugnis für den Zivilschutz bei dem Bund. Zu 1.2: Der Katastrophenschutz hingegen ist weder im Katalog der Sachgebiete der aus schließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 GG) noch im Katalog der konkur rierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) enthalten. Deshalb bleibt es bei dem Grund satz, dass die Gesetzgebungsbefugnis für den Katastrophenschutz nach Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern liegt. Zu 2: Da sich Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz für diese beiden Bereiche di rekt aus dem Wortlaut des Grundgesetzes ergibt, müsste das Grundgesetz geän dert werden. Art. 79 GG sieht dafür grundsätzlich vier formelle Voraussetzungen vor: - Die Verfassungsänderung kann nur durch ein (formelles) Gesetz geändert werden (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG). - Das Gesetz muss den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG). Hier könnte das Sachgebiet des Katastrophen schutzes beispielsweise in den Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung aufgenommen werden. - Die Verfassungsänderung bedarf im Bundestag einer Beschlussfassung mit 2/3 der Mehrheit seiner Mitglieder (sog. qualifizierte oder absolute Zweidrittel-Mehrheit; Art. 79 Abs. 2 GG). - Der Bundesrat muss dem verfassungsändernden Gesetz ebenfalls mit ei ner 2/3-Mehrheit seiner Stimmen zustimmen (Art. 79 Abs. 2 GG). III. Zu 1: Art. 288 UAbs. 1 AEUV nennt die Verordnung, die Richtlinie, den Beschluss und die Empfehlungen und Stellungnahmen als Sekundärrecht der EU. Bei der Richtlinie handelt es sich nach Art. 288 UAbs. 3 AEUV um einen verbindlichen Rechtsetzungs akt. Empfehlungen sind nach Art. 288 UAbs. 5 AEUV nicht verbindlich. Anmerkung: Auch andere wesentliche Unterschiede sind positiv zu bewerten. Beispiels weise werden Richtlinien im Rahmen des Ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen (Art. 289 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Empfehlungen sind hier nicht erwähnt. Seite 5 von 5 Zu 2: Eine Richtlinie ist nach Art. 288 UAbs. 3 AEUV nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt je doch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Damit ergibt sich für den nationalen Staat, hier die Bundesrepublik Deutschland, eine sog. Um setzungspflicht. Zu 3: Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht nach Art. 289 Abs. 1 AEUV in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Be schlusses durch das Europäische Parlament (Art. 14 EUV) und den Rat (Art. 16 EUV) auf Vorschlag der Kommission (Art. 17 EUV). Damit waren auch die Kommis sion (Gesetzesinitiative) und das Europäische Parlament (Gesetzesbeschluss) zu beteiligen. Der Entwurf der Richtlinie kommt von der Kommission (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 EUV, Art. 289 Abs. 1, Art. 294 Abs. 1 AEUV). Neben dem Rat ist das Europäi sche Parlament gemeinsamer Gesetzgeber in der EU. Dieser musste die Richtlinie ebenfalls beschließen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV, Art. 289 Abs. 1, Art. 294 Abs. 7 AEUV).

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