Rangieren; Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.48 (PDF)
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This document details the guidelines and rules for shunting/rail operations. It includes updates, definitions of terms, and considerations for different scenarios like additional rules and exceptions. It is a set of operational instructions for German railway operations.
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Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.48; Richtli- 408.4800 nien...
Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.48; Richtli- 408.4800 nien Seite 1 1 Verzeichnis der Aktualisierungen Lfd. Kurzer Gültig Bemerkungen Aktualisierung Nr. Inhalt ab eingearbeitet (Namenszei- chen/Tag) 1 408.48 13.12.2015 Neuherausgabe 2 408.48 11.12.2016 Aktualisierung 01 3 408.48 10.12.2017 Aktualisierung 02 4 408.48 15.12.2019 Aktualisierung 03 5 408.48 12.12.2021 Aktualisierung 04 * 6 408.48 15.12.2024 Aktualisierung 05 * Fachautor: I.NBB 42; Julian Huth; Tel.: [email protected] Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.48; Richtli- 408.4800 nien Seite 2 2 Richtlinien 408.48 Rangieren Fachautor: Dietmar Homeyer. [email protected] ❑ Gültig ab: 15.12.2024 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Inhalt und zusätzliche Regeln 408.4801 Seite 1 1 Inhalt * Die Ril 408.4801 – 4851 enthalten Regeln für das Rangieren. * 2 Zusätzliche oder abweichende Regeln und örtliche Zu- sätze (1) Zusätzliche oder abweichende Regeln können Zusätzliche oder abwei- - in örtlichen Zusätzen (diese können im Betriebsstellenbuch, anderen örtli- chende Re- chen Unterlagen oder im Streckenbuch enthalten sein), geln * - im Auftragsbuch, * - in einer Betra, * * - in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung oder * - in Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken * gegeben sein. Wenn Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben sein können, ist darauf hingewiesen. (2) In örtlichen Zusätzen sind enthalten: Örtliche Zu- sätze a) Anlagen, Einrichtungen der Betriebsstellen und für Bahnhöfe und An- schlussstellen die maßgebende Neigung, wenn sie größer ist als 2,5 ‰ (1:400). b) maßgebende Neigungen einschließlich der Neigungswechsel der Stre- ckenabschnitte zwischen Zugmeldestellen, c) durchgehende Hauptgleise einer zweigleisigen Bahn, deren Bezeichnung ergänzt ist, d) Bahnhöfe, die in mehrere Fahrdienstleiterbezirke aufgeteilt sind, e) Fahrdienstleiter, denen auf eingleisigen Strecken selbsttätige Blockstellen des automatischen Streckenblocks zugeteilt sind, f) Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke bei besonderen örtlichen Verhältnissen. 3 Ausnahmen Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich die regelwerksverantwortli- che Stelle des Infrastrukturbetreibers. ❑ Fachautor: I.NBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: [email protected] Gültig ab: 15.12.2024 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Begriffe 408.4801A01 Seite 1 Ablaufen, Abdrücken Ablaufen ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Schwerkraft im Allgemeinen von einem Ablaufberg herab, über den die Fahrzeuge abgedrückt werden. Abstoßen Abstoßen ist das Bewegen geschobener, nicht mit einem arbeitenden Triebfahr- zeug gekuppelter Fahrzeuge durch Beschleunigen, so dass die Fahrzeuge allein weiterfahren, nachdem das Triebfahrzeug angehalten hat. Anschlussstellen, Ausweichanschlussstellen Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlos- senes Gleis als Rangierfahrt befahren können. Es sind zu unterscheiden: a) Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke nicht für einen anderen Zug freigegeben wird, b) Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug frei- gegeben wird (Ausweichanschlussstellen). Arbeitendes Triebfahrzeug Ein Triebfahrzeug ist arbeitend, wenn es Antriebskraft erzeugt. Aufdrücken Aufdrücken ist das Bewegen von Fahrzeugen zum Entkuppeln oder von kuppelreif stehenden Fahrzeugen zum Kuppeln. Bahnanlagen Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Bahnbetrieb Bahnbetrieb ist das Bewegen von Fahrzeugen. Zum Bahnbetrieb gehören das Fahren von Zügen und das Rangieren. Bahnhöfe, Bahnhofsteile Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, woZüge beginnen, enden, halten, kreuzen, überholen oder wenden dürfen. Bahnhöfe können in Bahnhofsteile unterteilt sein. Bahnhofsteile können durch Zwischensignale bzw. Signale Ne 14 gegeneinander abgegrenzt sein. Beidrücken Beidrücken ist das Bewegen getrennt stehender Fahrzeuge zum Kuppeln. Fachautor: I.NBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: [email protected] Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Begriffe 408.4801A01 Seite 2 Betriebsstellen Betriebsstellen sind a)Bahnhöfe, Blockstellen, Abzweigstellen, Anschlussstellen, Haltepunkte, Hal- testellen, Deckungsstellen oder b) Stellen in den Bahnhöfen oder auf der freien Strecke, die der unmittelbaren Regelung und Sicherung der Zugfahrten und des Rangierens dienen. Durchgehende Hauptgleise Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fort- setzung in den Bahnhöfen. Einfahrweiche Die Einfahrweiche ist die erste Weiche eines Bahnhofs, die bei Einfahrt von der freien Strecke her befahren wird. Fahrdienstleiter Fahrdienstleiter regeln die Durchführung der Zugfahrten. * * Fahrzeuge Fahrzeuge werden unterschieden nachRegelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen. * Fahrzeuge mit unzureichender Belegung von 42 Hz- und 100 Hz- * Gleisstromkreisen Regelfahrzeuge oder schwere Nebenfahrzeuge, welche die Gleisfreimeldeanlagen * der 42 Hz- oder 100 Hz-Gleisstrom-Technik (Bauform WSSB) während der Fahrt * nicht zuverlässig erkennen können, werden als "Fahrzeuge mit unzureichender * Belegung von 42 Hz- oder 100 Hz-Gleisstromkreisen" bezeichnet. * Gelenkwagen * * Gelenkwagen sind Wagen, die aus mehreren Wagenelementen bestehen, die * untereinander durch ein Gelenk verbunden sind. Gelenkwagen haben nur eine * Wagennummer. * * Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemei- nen die Einfahrsignale bzw. die sie ersetzenden Signale Ne 14 oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann die Gren- ze anderweitig festgelegt sein. Bahnhofsgleise und andere Anlagen neben den durchgehenden Hauptgleisen, die über die Grenze hinausreichen, gehören zu den Bahnhofsanlagen. Hauptgleise Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Begriffe 408.4801A01 Seite 3 Kleinwagen Kleinwagen sind Nebenfahrzeuge, die Gleisschaltmittel oder Gleisfreimeldeanla- gen nicht zuverlässig beeinflussen. Kleinwagenfahrten Kleinwagenfahrten sind Fahrten, die aus Kleinwagen gebildet sind oder in dieKleinwagen eingestellt sind. Sie dürfen nur als Sperrfahrt oder Rangierfahrt verkehren. Kleinwagenfahrten als Sperrfahrten sind nach den Regeln für Zugfahrten unter Beachtung der für Kleinwagenfahrten geltenden Besonderheiten durchzuführen. Kleinwagenfahrten als Rangierfahrten sind nach den Regeln für das Rangieren unter Beachtung der für Kleinwagen geltenden Besonderheiten durchzuführen. Mitarbeiter Mitarbeiter, im Sinne des bahnbetrieblichen Regelwerks, sind Personen, die Tätig- keiten im Bahnbetrieb selbstständig nur verrichten dürfen, wenn sie für diese Tä- tigkeiten geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt sind. Nebenfahrzeuge Nebenfahrzeuge werden unterschieden in Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb und in Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb. Bestimmungen für Triebfahrzeuge gelten auch für Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb, sofern es nicht im Einzelfall anders bestimmt ist. Nebengleise Nebengleise sind Gleise, die planmäßig nicht von Zügen befahren werden. Ortsstellbereich Ein Ortsstellbereich ist ein Bereich in Nebengleisen mit ortsgestellten Weichen und Gleissperren, in dem ausschließlich rangiert wird. Die Weichen und Gleissper- ren werden einzeln ggf. in Gruppen (elektrischer Antrieb) umgestellt. Die Bedie- nung erfolgt durch das Rangierpersonal. Zug- und Rangierstraßen sind nicht vor- handen. Ein für eine Rangierfahrt Halt gebietendes Signal begrenzt Ortsstellbereiche nach außen. Der Beginn eines Ortsstellbereiches kann durch ein Orientierungszeichen nach Modul 301.9001 gekennzeichnet sein. Rangieren Rangieren ist das Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, ausgenommen das Fahren der Züge. Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. Beim Rangieren wird nach folgenden Fahrzeugbewegungen unterschieden: - Rangierfahrt, - Abdrücken, Ablaufen, - Abstoßen, Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Begriffe 408.4801A01 Seite 4 - Beidrücken, - Aufdrücken und - Verschieben. Rangierfahrt Eine Rangierfahrt ist eine Fahrzeugbewegung beim Rangieren, bei der - einzelne arbeitende Triebfahrzeuge oder - eine Gruppe gekuppelter Fahrzeuge, von denen mindestens ein Fahrzeug ein arbeitendes Triebfahrzeug ist, bewegt werden. Regelfahrzeuge Regelfahrzeuge werden unterschieden nach Triebfahrzeugen und Wagen. Schneeräumfahrten Schneeräumfahrten sind Fahrten mit arbeitenden Schneeräumern - außer Fahrten mit Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind. Triebfahrzeuge Triebfahrzeuge sind Lokomotiven, Triebwagen, Triebköpfe und Triebzüge sowie Kleinlokomotiven. Verschieben Verschieben ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Menschenkraft oder durch einen Antrieb, der nicht von einem Triebfahrzeug ausgeht. Wagen Wagen werden eingeteilt in - Reisezugwagen, hierzu zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen - Güterwagen. Wageneinheiten * * Wageneinheiten sind aus mehreren Einzelwagen ständig gekuppelte Einheiten, * die im Betrieb nicht getrennt werden können und von denen jeder Einzelwagen mit * einem Laufwerk ausgerüstet ist. Wageneinheiten haben nur eine Wagennummer * und enthalten Anschriften für nur einen Wagen. * * Weichenwärter Weichenwärter wirken bei der Durchführung des Rangierens mit. Sie verständigen beim Rangieren Triebfahrzeugführer, Rangierbegleiter, benachbarte Weichenwär- ter, Schrankenwärter oder Fahrdienstleiter. Sie stimmen beim Rangieren Fahr- Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Begriffe 408.4801A01 Seite 5 zeugbewegungen zu. Verständigung und Zustimmung entfallen, wenn in Ortsstell- * bereichen rangiert wird. Züge Züge sind auf die freie Strecke übergehende oder innerhalb eines Bahnhofs nach einem Fahrplan verkehrende einzeln fahrende Triebfahrzeuge oder Einheiten, die zusammengesetzt sein können aus arbeitenden Triebfahrzeugen oder arbeiten- den Triebfahrzeugen und dem Wagenzug, in den Wagen oder nicht arbeitende Triebfahrzeuge eingestellt sind. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt dem Zugpersonal bekannt, welche Nebenfahrzeuge für Züge geeignet sind. Züge werden in Reise- und Güterzüge eingeteilt. ❑ Gültig ab: 15.12.2024 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Abkürzungen 408.4801A02 Seite 1 Wenn Einträge abgekürzt werden sollen, sind folgende Abkürzungen zu verwenden. Abkürzungen dürfen zusammengesetzt werden, z. B. BÜP für Bahnübergangspos- ten. Abfahrt Abf Abschnitt Abschn Abschnittsprüfung Ap absetzen abs Abstand Abst abweichend von abw v Abweichung Abw Abzweigstelle Abzw Achse (Radsatz) X alternativer Fahrweg A-Weg angekommen ak Ankündigen A Ankunft Ank Anschluss Anschl Anschlussstelle Anst Arbeiten, Arbeitsstelle Arb Arbeitszug Arbz auf a aufgehoben aufgeh aufgestellt aufgest Aufsicht Aufs Ausfahrsignal Asig Ausfahr(t) Ausf Ausfahrvorsignal Avsig ausgenommen ausg außergewöhnlich au außerplanmäßig apl Ausweichanschlussstelle Awanst Bahnhof Bf Bahnhofsteil Bft Bahnsteig Bstg Fachautor: I.NPB 4(VF); Dietmar Homeyer; Tel.: (069) 265 31632 Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Abkürzungen 408.4801A02 Seite 2 Bahnübergang BÜ Baugleis Bgl Baustelle Baust Bedarfszug B Befehl Bef Beförderungsanordnung Befo Benachrichtigung, benachrichtigt Ben, ben besetzt bes Beteiligte (beteiligte Stellen) Bet Betriebs- und Bauanweisung Betra Betriebsstelle Betrst / Bst Betriebsstellenbuch Bebu Betriebszentrale BZ Bezirk Bez bis auf weiteres baw Blinklichtanlagen - mit Fernüberwachung Blifü - mit Überwachungssignalen Blilo Blocksignal Bksig Blockstelle Bk Blockvorsignal Bkvsig Bremse Br Bremshundertstel Brh Bremsprobe Brpr Deckungssignal Dksig Deckungsstelle Dkst Durchfahr(t) Durchf Durchrutschweg D-Weg Einfahrsignal Esig Einfahr(t) Einf Einfahrvorsignal Evsig Eingang Eing eingefahren eingef eingleisig eingl einverstanden einv Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Abkürzungen 408.4801A02 Seite 3 elektrisch el elektrische Lokomotive Ellok Europäische Zugbeeinflussung („European Train Control System”) ETCS Fahrdienstleiter Fdl Fahrplan Fpl Fahrplan für Zugmeldestellen FfZ Fahrplananordnung Fplo Fahrplan-Mitteilung Fplm Fahrstraßenausschluss X Fahrweg Fweg Fahrwegprüfung Fpr Fahrzeug, Fahrzeuge Fz fernmündlich fmdl Fernsprecher Fspr Festbremsortungsanlage FBOA Frühhalt Frühh Gegengleis Ggl gesichert ges gesperrt gesp gestört gest gezeichnet gez. Gleis Gl Gleissperre Gs Gleiswechselbetrieb GWB Grenzlast GL * Grenzzeichenfreimeldung GM Güterzug Gz Haltepunkt Hp Haltestelle Hst Haltmeldung HM Handverschluss HV Heißläufer Heißl Heißläuferortungsanlage HOA Hilfsausschalttaste HAT Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Abkürzungen 408.4801A02 Seite 4 Hilfseinschalttaste HET im Auftrag i. A. Kennziffer Kennz Kleinwagen Kl Kreuzung X Lademaßüberschreitung Lü Langsamfahrsignal Lfsig Langsamfahrstelle, vorübergehende Lfst Linienzugbeeinflussung LZB Lokomotive Lok Lokomotivwechsel Lokw Maximal zulässige Geschwindigkeit des Zuges VMZ * Mindestbremshundertstel Mbr Minute(n) Min mündlich mdl Oberleitung Ol örtliche Aufsicht öA örtliche Zusätze öZ Ortsstellbereich OB Plan, planmäßig Pl, pl Posten P Punktförmige Zugbeeinflussung PZB Radsatz (Achse) X Räumungsprüfung Rp Räumungsprüfung auf Zeit Rpz Rangierbegleiter Rb Rangierfahrt Rf Regelgleis Rgl Reisendenübergang RÜ Reisezug Rz Richtung Ri Rückfahrt Rückf Rückmelden, Rückmeldung R Rückmeldeposten RMP Schiebetriebfahrzeug Sch-Tfz Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Abkürzungen 408.4801A02 Seite 5 Schrankenposten Schrp Schrankenwärter Schrw selbsttätige Blockstelle, selbsttätiges Blocksignal Sbk Sendung Send Sicherheitsfahrschaltung Sifa Signal Sig Signalabhängigkeit Sigabh später sp Sperrfahrt Sperrf Sperrsignal - Formsignal Hs - Lichtsignal Ls Sperrung Sperr Stellwerk Stw Störung Stör Strecke (freie Strecke) Str Streckenbuch Strebu Triebfahrzeug Tfz Triebfahrzeugbegleiter Tb Triebfahrzeugfahrt Tfzf Triebfahrzeugführer Tf übergeben überg überholt durch ü Überholung ~ Überleitstelle Üst Überleitung Ültg Übermittlungscode Üc übernommen übern Überwachungssignal Üs Uhrzeit in Vordrucken - Stundenspalte Std. oder U - Minutenspalte Min. oder M Umleitung Uml unbesetzt u unbestimmt unbest Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Abkürzungen 408.4801A02 Seite 6 und u unverändert unv verkehrt (verkehren) verk verspätet versp von v vollständig vollst voraussichtlich vsl vor Plan v Pl Vorsignal Vsig Vorsignal eines selbsttätigen Blocksignals Sbkvsig Wagen Wg Wagenmeister Wgm Wagenprüfer Wgp Weiche W Weichenwärter Ww Weiterfahrt Weiterf wiederholen wdh Wiederholer Wdh Zentralschaltstelle Zes Zug Z Zugbegleiter Zub zugestimmt zugest Zugfolgestelle Zfst Zugführer Zf Zugfunk ZF Zuggattung Zugg Zugmeldebuch Zmb Zugmelder Zm Zugmeldestelle Zmst Zugpersonal Zp Zugschaffner Zs Zugschlussmeldeposten ZMP Zugschlussmeldung/Zugvollständigkeitsmeldung ZM Zugvorbereiter Zugv Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Abkürzungen 408.4801A02 Seite 7 Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen La und anderen Besonderheiten zuständig zust zwischen zw Zwischensignal Zsig Zwischenvorsignal Zvsig Gültig ab: 15.12.2019 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Verkehrstage 408.4801A03 Seite 1 1 Kennzeichen der Züge, die nur an einzelnen Tagen ver- kehren W = Zug verkehrt werktags, d. h. der Zug verkehrt nicht an den unter S genannten Tagen. nS = Zug verkehrt am Werktag nach den unter S genannten Tagen. nnS = Zug verkehrt am Tag nach den unter nS genannten Tagen. vS = Zug verkehrt am Werktag vor den unter S genannten Tagen. S = Zug verkehrt an Sonntagen sowie an folgenden Feiertagen: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtstag. Weitere Feiertage sind: In den Bun- Heilige Fron- Mariä Refor- Aller- Buß- und desländern Drei leichnam Himmel- mations- heiligen Bettag Könige, fahrt, tag 06.01. 15.08. Baden- X X X Württemberg Bayern X X (K) X Brandenburg X Hessen X Mecklenburg- X Vorpommern Nordrhein- X X Westfalen Rheinland- X X Pfalz Saarland X X X Sachsen (1) X X Sachsen- X X Anhalt Thüringen (2) X X = Feiertag, (K) = Feiertag in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung, (1) = Feiertag in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimm- ten Gemeinden im Landkreis Bautzen und im Westlausitzkreis, (2) = Feiertag in den vom Innenminister durch Rechtsverordnung festgelegten Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung. Fachautor: I.NPB 4; Dietmar Homeyer; Tel.: (069) 265 31632 Gültig ab: 13.12.2015 Rangieren; Verkehrstage 408.4801A03 Seite 2 Mo = Zug verkehrt montags. Di = Zug verkehrt dienstags. Mi = Zug verkehrt mittwochs. Do = Zug verkehrt donnerstags. Fr = Zug verkehrt freitags. Sa = Zug verkehrt samstags. So = Zug verkehrt sonntags. 31.10. usw. = Zug verkehrt an dem angegebenen Tag. = Programmzug oder Zug, der auf besondere Anordnung verkehrt. B = Zug verkehrt nach Bedarf. Bei Zügen, die über Mitternacht hinaus verkehren, sind die Verkehrstage in Bruch- form angegeben, z. B. Sa/So = Zug verkehrt in der Nacht von Samstag auf Sonntag. S/S = Zug verkehrt in der Nacht von Sonn- und Feiertagen auf Sonn- und Feiertage. Verkehren Züge an mehreren Verkehrstagen, sind diese z. B. wie folgt angege- ben: S + nS = Zug verkehrt an den unter S und nS genannten Tagen. Di - Fr = Zug verkehrt dienstags bis freitags. 2 Kennzeichen der Züge, die an einzelnen Tagen nicht ver- kehren Bei Zügen, die an einzelnen Tagen nicht verkehren, sind Abkürzungen dieser Ta- ge eingerahmt hinter der Zugnummer angegeben, z. B. (nS) = Zug verkehrt täglich, ausgenommen am Werktag nach den unter S genannten Tagen. W (nS) = Zug verkehrt an Werktagen, ausgenommen am Werktag nach den unter S genannten Tagen. S (So) = Zug verkehrt an Wochenfeiertagen. Gültig ab: 13.12.2015 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Gültigkeit der Module für Mitarbeiter 408.4801A04 Seite 1 gilt für Andere Mitarbei- Modul Bezeichnung Fahr- Rangier- Weichen- Triebfahr- ter, die nach dienstlei- begleiter, wärter zeugführer Modul 408.4851 ter Rangierer Gleise sperren 408.4801 Inhalt und zusätzliche Re- ja ja ja ja ja geln 408.4801A01 Begriffe ja ja ja ja ja 408.4801A02 Abkürzungen ja ja ja ja ja 408.4801A03 Verkehrstage ja ja ja ja ja 408.4801A04 Gültigkeit der Module für ja ja ja ja ja Mitarbeiter 408.4802 Tätigkeiten, Uhrzeitver- ja ja ja ja ja gleich 408.4811 Allgemeines ja ja ja ja 408.4812 Besonderheiten ja ja ja ja 408.4813 Vorbereiten ja ja ja ja 408.4814 Durchführen - Regelfall ja ja ja ja 408.4815 Durchführen - Weichen, ja ja ja ja Gleissperren, Signale 408.4816 Durchführen - Übergänge ja ja ja ja sichern 408.4817 Durchführen - Ladestellen ja ja ja ja oder Umschlaggleise be- dienen 408.4818 Durchführen - Abstoßen ja ja ja ja oder Ablaufen 408.4821 Fahrzeuge aufhalten ja ja 408.4831 Fahrzeuge abstellen und ja ja festlegen 408.4841 Auf Hauptgleisen rangieren ja ja ja ja 408.4851 Gleise sperren, Oberleitung ja ja ausgeschaltet oder gestört Fachautor: I.NPB 4; Dietmar Homeyer; Tel.: (069) 265 31632 Gültig ab: 13.12.2015 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802 Seite 1 1 Tätigkeiten selbstständig verrichten Tätigkeiten beim Rangieren darf selbstständig nur verrichten, wer für die Tätigkeit geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt ist. Auszubildende Mitarbeiter dürfen Tätigkeiten beim Rangieren nur unter Aufsicht und Verantwortung des mit der Ausführung beauftragten Mitarbeiters verrichten. Tätigkeiten beim Rangieren verrichten - Weichenwärter, - Triebfahrzeugführer, - Fahrdienstleiter, soweit auf Hauptgleisen rangiert wird. 2 Tätigkeiten übertragen oder von anderen ständig verrich- ten * Aufgrund von Regeln der Ril 408.4801 - 4851 dürfen Tätigkeiten des Weichenwär- * ters oder Triebfahrzeugführers - anderen Mitarbeitern übertragen werden oder - ständig verrichtet werden vom Rangierbegleiter oder Rangierer. 3 Tätigkeiten abgrenzen Wenn mehrere Mitarbeiter auf Betriebsstellen Tätigkeiten beim Rangieren ge- meinsam verrichten, ist ihre Verantwortung in örtlichen Zusätzen abgegrenzt. 4 Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit Die Mitarbeiter haben in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des Bahnbetriebs zu sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen über- tragen sind. Die Mitarbeiter müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr tragen. Mitarbeiter dürfen Ton-, Funk-, Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur be- treiben, wenn dies für das Verrichten der ihnen übertragenen Tätigkeiten erforder- lich ist. 5 Melden bei Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen bestimmt, ob und wo sie sich bei Aufnahme und zum Schluss der Arbeit melden müssen. 6 Arbeitsübergabe, Arbeitsübernahme (1) Mitarbeiter auf Betriebsstellen müssen Arbeitsübergabe und Arbeitsübernah- Allgemein me mit Unterschrift und genauer Zeitangabe in der in örtlichen Zusätzen be- stimmten Unterlage bescheinigen. Sie müssen alle der Betriebsabwicklung dienenden Unterlagen übergeben. Fachautor: I.NBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: 265 31632 Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802 Seite 2 Bei Arbeitsübergabe muss der übergebende Mitarbeiter den übernehmenden Mitarbeiter auf Besonderheiten hinweisen. Der übernehmende Mitarbeiter muss die Unterlagen und das Auftragsbuch sofort nach Arbeitsaufnahme ein- * sehen. * Arbeitsplatz (2) Mitarbeiter auf Betriebsstellen dürfen bei durchgehender Arbeitszeit ihren Ar- verlassen beitsplatz nur verlassen, wenn die Arbeitsübernahme vom übernehmenden Mitarbeiter bescheinigt worden ist. In örtlichen Zusätzen können abweichende Regeln gegeben sein. 7 Unterbrochene Arbeitszeit Bei unterbrochener Arbeitszeit muss der Beginn und das Ende der Unterbrechung den in örtlichen Zusätzen genannten Stellen mitgeteilt werden. Die zu übergebenden Unterlagen müssen an der in örtlichen Zusätzen bestimmten Stelle hinterlegt werden. 8 Verlassen des Stellwerks Ein Mitarbeiter, der einem Fahrdienstleiter zugeteilt ist, darf während der Arbeits- zeit den Stellwerksraum nur verlassen, wenn der Fahrdienstleiter zugestimmt hat. 9 Uhrzeitvergleich Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist in örtlichen Zusätzen geregelt, wann und wie sie die Uhrzeit vergleichen müssen. 10 Umstellen der Uhren bei Beginn und Ende der MESZ Beim Umstellen der Uhren auf Betriebsstellen zu Beginn und Ende der mitteleuro- päischen Sommerzeit (MESZ) gelten folgende Regeln: Persönliche (1) Die Mitarbeiter müssen am Tag der Umstellung und am folgenden Tag eine Uhren richtig zeigende Uhr tragen. Beginn der (2) Beim Beginn der MESZ gelten folgende Regeln: MESZ a) Am Tag des Beginns der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 2.45 Uhr) vorgestellt und bezüglich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben. b) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 1.59 Uhr auf null Minuten gilt die MESZ 3.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige der persönlichen Uhr. Ende der (3) Beim Ende der MESZ gelten folgende Regeln: MESZ a) Die Stunde von 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr erscheint bei Beendigung der MESZ doppelt, wobei die erste Stunde (MESZ) als 2A, die zweite Stunde - mittel- europäische Zeit (MEZ) - als 2B bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist bei Aufträgen und Meldungen, die eine Stundenangabe enthalten, sowie bei den entsprechenden Einträgen in die Unterlagen der Stundenbezeich- nung hinzuzufügen, z.B. 2A Uhr.... Minuten bzw. 2B Uhr.... Minuten. b) Am Tag der Beendigung der MESZ müssen die Mitarbeiter die persönliche Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 0.45 Uhr) zurückgestellt und bezüg- lich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen haben. Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich 408.4802 Seite 3 c) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 2A.59 Uhr auf null Minuten gilt die MEZ 2B.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige der persönlichen Uhr. (4) Auf Betriebsstellen mit unterbrochener Arbeitszeit gelten die Bestimmungen Unterbroche- sinngemäß am Tag der Arbeitsaufnahme nach der Zeitumstellung. ne Arbeitszeit (5) Während der Umstellung der Bahnuhren weisen selbsttätig schreibende oder Geräte mit druckende Geräte mit Zeitausdruck eine falsche Uhrzeit aus. Es sind Maß- Zeitausdruck nahmen zu treffen, wie sie bei Störung dieser Geräte vorgeschrieben sind. Nach Abschluss des Umstellvorgangs der Bahnuhren ist ein Probedruck durchzuführen. Wenn dabei Übereinstimmung mit der richtigen Uhrzeit fest- gestellt wird, gelten die Geräte wieder als ordnungsgemäß wirkend. (6) Wenn nach Abschluss der Umstellmaßnahmen Uhren mit abweichender Zeit- Unregelmä- anzeige angetroffen werden, gilt die Anzeige der persönlichen Uhr. ßigkeiten ❑ Gültig ab: 15.12.2024 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Allgemeines 408.4811 Seite 1 1 Triebfahrzeugführer, Rangierbegleiter In der Regel rangiert der Triebfahrzeugführer. In örtlichen Zusätzen oder in einer Aufgaben Betra dürfen Aufgaben des Triebfahrzeugführers einem Rangierbegleiter übertra- übertragen gen sein. Der Triebfahrzeugführer darf Aufgaben einem Rangierbegleiter übertra- gen. 2 Besetzen der Triebfahrzeuge Arbeitende Triebfahrzeuge müssen beim Rangieren mit einem Triebfahrzeugfüh- Arbeitende rer besetzt sein. Muss der Triebfahrzeugführer Fahrweg und Signale beobachten, Triebfahrzeu- muss er sich bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen Führerraum ge besetzen aufhalten. Sind arbeitende Triebfahrzeuge gesteuert, dürfen sie unbesetzt sein. 3 Verständigen (1) Es gilt Folgendes: a) Mündliche Aufträge und Meldungen müssen vom Empfänger wiederholt Allgemeines werden. Die Wiederholung muss alle wesentlichen Angaben enthalten. b) Bei fernmündlicher Verständigung, muss jedes Wiederholen mit den Wor- ten „Ich wiederhole“ eingeleitet werden. c) Die Richtigkeit der Wiederholung ist vom Mitarbeiter, der den Auftrag oder die Meldung gegeben hat, mit dem Wort „Richtig“ zu bestätigen. (2) Aufträge oder Meldungen über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen müs- Einseitig ge- sen zweimal gegeben werden. Die zweite Durchsage ist mit den Worten „Ich richtete wiederhole“ einzuleiten. Sprecheinrich- tungen (3) Bei Fragen müssen in der Antwort alle wesentlichen Angaben der Frage ent- Fragen halten sein. (4) Die Regeln für die Verständigung über Rangierfunk sind in Modulen der Richt- Rangierfunk linie 481 gegeben. (5) Aufträge, Fahrzeugbewegungen auszuführen, darf der Rangierbegleiter nur Aufträge erteilen, wenn er nach Modul 408.4814 Abschnitt 4 Absatz (1) den Fahrweg beobachtet. Aufträge zum Halten muss der Triebfahrzeugführer stets ausfüh- ren, auch wenn sie nicht vom Rangierbegleiter gegeben werden. (6) Wenn der Rangierbegleiter den Fahrauftrag nicht über Rangierfunk erteilt, Während der muss er mit dem Triebfahrzeugführer eine Rangierseite vereinbaren, sofern Fahrt sie nicht in örtlichen Zusätzen bestimmt ist. Wird die Sichtverbindung zwischen Triebfahrzeugführer und Rangierbegleiter unterbrochen, muss der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit ermäßigen, wird die Sichtverbindung nicht alsbald wieder hergestellt, muss der Triebfahr- zeugführer anhalten. Wird dem Triebfahrzeugführer die Aufnahme der Rangiersignale erschwert, muss der Rangierbegleiter einen oder mehrere Rangierer zur Weitergabe der Signale bestimmen. Fachautor: I.NPB 4; Dietmar Homeyer; Tel.: (069) 265 31632 Gültig ab: 13.12.2015 Rangieren; Allgemeines 408.4811 Seite 2 4 Rangieren in Ortsstellbereichen Besonderhei- (1) Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, niedrigere Ge- ten schwindigkeit als 25 km/h) sind dem Triebfahrzeugführer von der in Absatz (3) a) genannten Stelle bekanntzugeben. Besonderhei- (2) Besonderheiten dürfen von der Bekanntgabe ausgenommen werden, wenn: ten bekannt geben - Gleise mit abgeschalteter oder gestörter Oberleitung mit Fahrleitungssigna- len oder - Besonderheiten in Gleisen, z.B. durch Wärterhaltscheiben gekennzeichnet sind. Zuständige (3) Es gilt Folgendes: Stelle a) Bevor der Triebfahrzeugführer in einen Ortsstellbereich hineinfährt, muss er sich bei der zuständigen Stelle melden oder Unterlagen einsehen. Die zuständige Stelle bzw. die Unterlagen werden in örtlichen Zusätzen ge- nannt. b) Bei Arbeitsaufnahme oder nach einer Arbeitsunterbrechung in einem Orts- stellbereich muss sich der Triebfahrzeugführer bei der zuständigen Stelle melden oder Unterlagen einsehen (örtliche Zusätze). Die zuständige Stelle bzw. die Unterlagen werden in örtlichen Zusätzen genannt. Unregelmä- (4) Der Triebfahrzeugführer muss Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und ßigkeiten Fahrzeugen an die in örtlichen Zusätzen genannte zuständige Stelle melden. Zusätzliche (5) In örtlichen Zusätzen können zusätzliche Regeln gegeben sein, z.B. Be- Regeln schreibung des Ortsstellbereiches, dessen Grenzen und weitere örtliche Re- geln. 5 Verhalten bei Gefahr oder Unregelmäßigkeiten Gefahr (1) Wenn eine Gefahr droht, muss in eigener Verantwortung umsichtig und ent- schlossen alles getan werden, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Bei Gefahr müssen Fahrzeuge angehalten werden, soweit nicht die Gefahr durch das Anhalten vergrößert wird. Eine Gefahr muss auch für Nachbarglei- se angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die Nachbargleise befahren werden können. (2) Bei Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen sind folgende Re- geln zu beachten: Unregelmäßig- a) Wird ein Mangel am Oberbau gemeldet oder festgestellt, müssen Maß- keiten an nahmen bei Gefahr getroffen werden. Bahnanlagen - Der Triebfahrzeugführer muss den Mangel dem Weichenwärter mittei- len. - Der Weichenwärter muss für das Sperren des Gleises sorgen. Unregelmäßig- b) Wenn an Fahrzeugen oder Ladungen Unregelmäßigkeiten (z. B. Brandge- keiten an ruch, Ölqualm, Flammen, rot glühende Radsatzlager, Pfeiftöne, blockierter Fahrzeugen Radsatz, Funken am Radsatz, kreischendes Geräusch, rot glühende Bremsklötze oder Radreifen, brennende Bremsbeläge, unruhiger Lauf des Fahrzeugs, klapperndes klirrendes Geräusch, regelmäßiges starkes Klop- fen oder Schlagen, lose Wagendecken, verschobene Ladung, nach außen aufschlagende Türen, Unregelmäßigkeiten an Stromabnehmern, Feuer) Gültig ab: 13.12.2015 Rangieren; Allgemeines 408.4811 Seite 3 festgestellt oder solche Unregelmäßigkeiten gemeldet werden, müssen Maßnahmen bei Gefahr getroffen werden. Nach dem Anhalten muss der Triebfahrzeugführer die Unregelmäßigkeit dem Weichenwärter mitteilen. Der Triebfahrzeugführer muss – auch wenn er eine Unregelmäßigkeit selbst festgestellt hat – die Fahrzeuge nach der Unregelmäßigkeit absu- chen und dem Weichenwärter die zu treffenden Maßnahmen mitteilen. c) Hält eine Rangierfahrt unvorhergesehen, außer wegen Haltstellung eines Sonstiges Signals, muss der Triebfahrzeugführer die Ursache umgehend ermitteln. d) Wenn an einem Halt zeigenden Signal unzulässig vorbeigefahren worden ist, muss sofort angehalten und nach dem Anhalten sofort der Weichen- wärter verständigt werden. Dies gilt auch bei einer PZB-Zwangsbremsung an einem Signal, das Signal Sh 1, Ra 12 (DV 301) oder Kennlicht zeigt. 6 Nachweis (1) Vorgänge, Aufträge oder Meldungen sind schriftlich nachzuweisen, wenn dies in den Regeln der Module 408.4801 – 4851 oder in örtlichen Zusätzen ange- ordnet ist. In örtlichen Zusätzen ist vorgeschrieben, in welchen Unterlagen der schriftliche Nachweis zu führen ist. (2) Es dürfen Abkürzungen nach Modul 408.4801A02 verwendet werden. Abkür- zungen dürfen zusammengesetzt werden. 7 Örtliche Besonderheiten Örtliche Besonderheiten sind in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben. Gültig ab: 13.12.2015 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Besonderheiten 408.4812 Seite 1 1 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt (1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, muss am nächsten Übergang am Hauptsignal – bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal – nicht Signal angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges er- füllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperr- signal ist dies nicht zugelassen. Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den ge- nannten Signalen. (2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine Baugleis Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gege- ben sein. (3) Für den Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt, die eine Anschlussstel- Anschluss- le verlässt, sind zusätzliche Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben. stelle * 2 Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen * (1) Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen sind für Weichenwär- * ter in örtlichen Zusätzen genannt, und zwar auf Strecken, die zugelassen sind * für Züge, deren Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist durch * - „-L“ für Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“, * - „-D“ für Fahrzeuge mit Gattungsbuchstaben DA, DAB oder DB, * - „-W“ für Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse, * - „E“ für Fahrzeuge der Baureihen 85 4010 und 85 4110 * (2) In örtlichen Zusätzen sind Bahnhofsgleise genannt, die von Schneeräumfahr- ten – außer Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind – nicht befahren werden dürfen. Fachautor: I.NBB 421; Dietmar Homeyer; Tel.: (069) 265 31632 Gültig ab: 12.12.2021 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 1 1 Verständigen (1) Es gilt Folgendes: a) Verständigung durch Triebfahrzeugführer: 1. Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Triebfahrzeugführer den Triebfahrzeug- Weichenwärter über Ziel, Zweck und Besonderheiten (z. B. Lü- führer Sendung, außergewöhnliche Länge, Kleinwagenfahrt, Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse, Fahrzeuge der BR 85 4010 und 85 4110 oder Personenzugwagen, die Doppelstockfahrzeuge sind) der Fahr- zeugbewegung verständigen. Wenn dem Triebfahrzeugführer Ziel oder Zweck der Fahrzeugbewegung nicht bekannt ist, muss er diese mit dem Weichenwärter vereinbaren. 2. Der Triebfahrzeugführer muss den Weichenwärter nicht über Ziel und Verzicht Zweck verständigen, - wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten mit dem Trieb- fahrzeug eines Zuges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln von Zugteilen, Abstellen von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) handelt, - wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeu- gen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorzie- hen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen, - wo für das Beidrücken Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner gesteuerte Lokomotiven verwendet werden, - wo in Einfahrstumpfgleisen einzeln oder zu zweien fahrende Trieb- fahrzeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steu- erwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zu- ges dem ausfahrenden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden Fahrzeugen ohne Zustimmung des Weichenwärters nachfahren dür- fen, - wo einzelne Wagen oder Wagengruppen beim Beladen oder Entla- den ohne Zustimmung des Weichenwärters verschoben werden dür- fen, - wenn im Baugleis rangiert werden soll. b) Bevor der Triebfahrzeugführer Fahrzeuge in ein Gleis - außer in ein Bau- gleis - einsetzt, muss er den Weichenwärter verständigen. c) Bevor der Triebfahrzeugführer im Baugleis rangiert oder Fahrzeuge in ein Baugleis einsetzt, muss er die in der Betra genannte Person verständigen. In der Betra können abweichende Regeln gegeben sein. d) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Triebfahrzeugführer verständi- gen: 1. beteiligte Rangierer über Ziel und Zweck der Fahrzeugbewegung und über Besonderheiten, die beim Durchführen der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, Fachautor: I.NBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: (069) 265 31632 Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 2 2. andere Triebfahrzeugführer, die Fahrzeugbewegungen durchführen, wenn eine gegenseitige Gefährdung eintreten kann. e) Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heranfahren an Fahr- zeuge muss der Triebfahrzeugführer Personen, die sich an oder in diesen Fahrzeugen befinden, verständigen. Es können zusätzliche Regeln gege- ben sein. Rangierbeglei- (2) Verständigung durch Rangierbegleiter: ter a) Der Rangierbegleiter muss die Verständigung nach Absatz (1) durchfüh- ren, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden sind. b) Wenn der Rangierbegleiter den Weichenwärter nach Absatz (1) a) ver- ständigt, muss er den Triebfahrzeugführer über Ziel und Zweck der Fahr- zeugbewegung und über Besonderheiten, die bei der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, verständigen. Weichenwär- (3) Verständigung durch Weichenwärter: ter a) Der Weichenwärter muss dem Triebfahrzeugführer Besonderheiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, erloschenes Signal, abgeschaltete oder gestörte Oberleitung, besonderer Fahrweg, vorübergehend niedrigere Ge- schwindigkeit als 25 km/h) mitteilen, die beim Durchführen der Bewegung zu beachten sind. Er muss die Besonderheiten dem Rangierbegleiter mit- teilen, wenn er ihn über Ziel und Zweck verständigt hat. Wenn eine Rangierfahrt in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden soll, in dem der Triebfahrzeugführer Beschäftigte warnen muss, muss der Wei- chenwärter dies dem Triebfahrzeugführer mitteilen; hierbei muss er die La- ge der Arbeitsstelle angeben. b) Bei regelmäßig wiederkehrenden Fahrten mit dem Triebfahrzeug eines Zu- ges (z. B. Vorziehen von Fahrzeugen zum Kuppeln von Zugteilen, Abstel- len von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) muss der Weichenwärter den Triebfahrzeugführer verständigen, wenn sich der Zweck der Fahrt ge- ändert hat oder vom Ziel abgewichen werden soll. c) Der Weichenwärter muss verständigen 1. den benachbarten Weichenwärter, wenn eine Rangierfahrt über den ei- genen Rangierbezirk hinaus durchgeführt werden soll, 2. den Schrankenwärter, wenn ein Bahnübergang befahren werden soll. d) Beim Rangieren im Baugleis muss der Weichenwärter keine Besonderhei- ten nach a) mitteilen und nicht nach b) oder c) verständigen. In der Betra können abweichende Regeln gegeben sein. 2 Fahrbereitschaft feststellen Allgemein (1) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, muss der Triebfahrzeugführer Folgendes feststellen: a) Gemeinsam zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein, ausgenommen beim Beidrücken oder an Trennstellen abzustoßender oder ablaufender Fahrzeuge. b) Die Bremsen müssen gelöst sein. c) Die zu bewegenden Fahrzeuge dürfen nicht durch Hemmschuhe oder Radvorleger festgelegt sein. Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 3 d) Mitfahrende müssen verständigt sein. e) Außentüren von Reisezugwagen müssen geschlossen sein. f) Soweit erforderlich muss die Bremsprobe ausgeführt oder die besetzten Handbremsen auf ihre Wirksamkeit geprüft sein. g) Beim Abstoßen oder Ablaufen müssen die erforderlichen Hemmschuhe zum Anhalten der Wagen gebrauchsfähig an den vorgesehenen Stellen bereitliegen. (2) Zusatzanlagen sind Privatgleisanschlüsse, Ladestraßen, Laderampen, Lager- Zusatzanlagen plätze, Anlagen des Kombinierten Verkehrs, Güterhallen, Lademittelstütz- punkte, Gleise und Ladestellen für die Post, Übergabegleise für private Ei- senbahnen, Gleise für Zoll- und Grenzbehandlung, Anschlüsse der DB AG mit Ladetätigkeit, Gleiswaagen, Lademaße, Entseuchungsanlagen, Ladeanlagen „Auto im Reisezug“, Gleise für Ladetätigkeit von Dienstleistern, Schadwagen- und Werkstattgleise, Wasch- und Reinigungsanlagen sowie besondere Glei- se, die der Betriebspflege von Reisezugwagen dienen. Bevor auf Zusatzanlagen Fahrzeuge bewegt werden, muss der Triebfahr- zeugführer außerdem Folgendes feststellen: a) Ladearbeiten müssen eingestellt und Personen, die sich zum Be- und Ent- laden im Wagen befinden, ausgestiegen sein. b) Lose Fahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt und bewegliche Fahrzeugeinrichtungen richtig gestellt und verriegelt und Wagendecken be- festigt sein. c) Der lichte Raum muss frei sein; hierzu gehört auch das Entfernen von an Fahrzeugen angeschlossenen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen. (3) Die Feststellungen nach den Absätzen (1) oder (2) muss der Rangierbegleiter Rangierbeglei- treffen, wenn ihm diese Aufgaben übertragen worden sind. ter 3 Zustimmen (1) Es gilt Folgendes: a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung des Allgemein Weichenwärters erforderlich. b) Der Weichenwärter darf die Zustimmung erst geben, wenn folgende Bedin- gungen erfüllt sind: 1. Die Beteiligten nach Abschnitt 1 Absatz (3) müssen verständigt sein. 2. Zugfahrten oder andere Fahrzeugbewegungen dürfen nicht gefährdet * werden. * 3. Der Fahrweg muss eingestellt sein. 4. Vor dem Rangieren an der Spitze eines Zuges muss der Weichenwärter die Erlaubnis des Fahrdienstleiters einholen. Beim Rangieren an der Spitze eines anzeigegeführten Zuges darf der Fahrdienstleiter die Er- laubnis nur erteilen, wenn er alle für den Zug von der LZB oder von ETCS dunkel geschalteten Hauptsignale in Haltstellung gebracht hat und, wenn es der Triebfahrzeugführer bei LZB gefordert hat, der Zug Befehl 14.9 mit dem Wortlaut „Sie dürfen sich aus der LZB entlassen“ erhalten hat. Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 4 5. Der Weichenwärter muss vor dem Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Ein- fahrweiche hinaus, den Fahrdienstleiter verständigt haben und dieser muss ihm bestätigt haben, dass er das Rangieren durch Befehl 14.1 er- laubt hat. Die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 ist in örtlichen Zusätzen genannt. Wenn eine Rangierfahrt über den Rangierbezirk eines Weichenwärters hinaus durchgeführt werden soll, müssen die beteiligten Weichenwärter zugestimmt haben. Stimmen nicht alle beteiligten Weichenwärter zu, darf die Fahrt nur bis zu einem neu vereinbarten Ziel stattfinden. Wenn bei Gleisbildstellwerken mit Weichenlaufkette keine Rangierstraße vorhanden ist, muss der Weichenwärter die Weichenlaufkette abschalten oder sperren. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die für das Einstellen des Fahrwegs benötigten Weichen gegen Umstellen einzeln sperren. Wenn bei Gleisbildstellwerken keine Rangierstraße vorhanden ist, muss der Weichenwärter bei der Bauform GS II eine Zughilfsstraße, bei den Bau- formen GS II Sp 64b oder GS III Sp 68 eine Zugstraße mit Signalbedie- nungsausschaltung benutzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Weichenlaufkette abschalten oder sperren oder die benötigten Weichen, Gleissperren und Kreuzungen bedienungsmäßig ausschalten oder gegen Umstellen sperren. c) Der Weichenwärter darf Fahrzeugbewegungen, die nach örtlichen Zusät- zen nach 408.4841 Abschnitt 6 Absatz (1) während einer Zugfahrt verboten sind, nur zustimmen, wenn der Fahrdienstleiter bestätigt hat, dass die Zug- fahrt nicht zugelassen ist und für die in örtlichen Zusätzen genannten Sig- nale, mit denen die Zugfahrt zugelassen wird, Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht einge- speichert sind. Bei Relaisstellwerken muss der Fahrdienstleiter an der Tas- te für das Einschalten des Selbststellbetriebs eine Hilfssperre anbringen. d) Der Weichenwärter kann zustimmen 1. durch Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) - in örtlichen Zusätzen können zusätzliche Regeln gegeben sein -, 2. mündlich oder 3. durch Hochhalten eines Arms oder einer weißleuchtenden Handleuchte, wenn er nicht durch ein Signal oder mündlich zustimmen kann. Verzicht (2) Eine Zustimmung des Weichenwärters ist in folgenden Fällen nicht erforder- lich: a) Der Triebfahrzeugführer soll mit einer regelmäßig wiederkehrenden Ran- gierfahrt zum Kuppeln von Zugteilen vorziehen. b) In Einfahrstumpfgleisen sollen einzeln oder zu zweien fahrende Triebfahr- zeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steuerwagen * oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zuges dem ausfah- * renden Zug oder den als Rangierfahrt wegfahrenden Fahrzeugen nachfah- ren. Die hierfür zugelassenen Gleise sind in örtlichen Zusätzen genannt. c) Ein Triebfahrzeug soll zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen auf- drücken oder nach dem Entkuppeln geringfügig vorziehen, damit die Fahr- * zeuge getrennt stehen. * Gültig ab: 15.12.2024 * * Rangieren; Vorbereiten 408.4813 Seite 5 d) Für das Beidrücken werden Förderanlagen oder von einem Ablaufrechner gesteuerte Lokomotiven verwendet. e) Einzelne Wagen oder Wagengruppen sollen beim Beladen oder Entladen verschoben werden; die hierfür zugelassenen Gleisabschnitte sind in örtli- chen Zusätzen angegeben. f) Im Baugleis soll rangiert werden. (3) Es gelten folgende Sonderfälle: Sonderfälle a) Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist für die Weiterfahrt stets eine neue Zu- stimmung erforderlich. b) Beim Ablaufen ist nur eine Zustimmung vor Beginn des Ablaufens erforder- lich. c) Fahrzeuge dürfen in ein Gleis - außer in ein Baugleis - eingesetzt werden, wenn der Weichenwärter zugestimmt hat. d) Beim Rangieren im Baugleis oder beim Einsetzen von Fahrzeugen in ein Baugleis stimmt die in der Betra genannte Person mündlich zu. In der Be- tra können abweichende Regeln gegeben sein. (4) Der Weichenwärter darf dem Rangieren in einem Gleis, das zur Sicherung Verbot von Personen gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesperrt ist, nicht zustimmen. 4 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH Der Triebfahrzeugführer darf auf Strecken mit ETCS in ETCS-Betriebsart IS oder NP wechseln, wenn der Wechsel in ETCS-Betriebsart SH nicht möglich ist. ❑ Gültig ab: 15.12.2024 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 1 1 Bestätigen durch den Rangierbegleiter Wenn der Rangierbegleiter Aufgaben des Triebfahrzeugführers wahrnimmt, muss Betätigen er die Ausführung der Aufgaben dem Triebfahrzeugführer bestätigen. Erteilt der Rangierbegleiter Fahrauftrag, braucht er die Ausführung der in Abschnitt 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben nicht zu bestätigen. 2 Fahrauftrag Der Rangierbegleiter darf Fahrauftrag erteilen, wenn: Bedingungen 1. die Beteiligten verständigt worden sind, 2. die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und 3. die Zustimmung des Weichenwärters gegeben ist. Der Fahrauftrag darf durch Rangiersignal oder mündlich erteilt werden. Beim Wechsel der Fahrtrichtung muss stets ein neuer Fahrauftrag erteilt werden. 3 Geschwindigkeiten (1) Es gilt Folgendes: a) Beim Rangieren muss der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit so re- Stellen geln, dass er - vor Halt gebietenden Signalen, - vor Fahrzeugen, - vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern (örtliche Zusätze oder Betra) oder - an der beabsichtigten Stelle anhalten kann. b) Die Geschwindigkeit, mit der höchstens gefahren werden darf, beträgt Geschwindig- 25 km/h, beim Rangieren im Baugleis 20 km/h. In örtlichen Zusätzen oder keiten in einer Betra kann eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben sein. (2) In örtlichen Zusätzen sind Regeln für das Befahren von Gleisbogen mit einem Gleisbogen Radius von weniger als 150 m gegeben. 4 Fahrweg beobachten (1) Bei jeder Fahrzeugbewegung muss der Triebfahrzeugführer den Fahrweg und Triebfahrzeug- seine Signale beobachten und darauf achten, dass führer 1. der Fahrweg frei ist, 2. Weichen - soweit ein bestimmter Fahrweg vereinbart wurde und Wei- chensignale vorhanden sind -, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebe- bühnen, Gleisbremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind, 3. die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei sind, 4. sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert, Fachautor: I.NBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: 265 31632 Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 2 5. kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder Isolierzeichen am anderen Ende des Gleises gelangt, 6. Bahnübergänge gesichert sind, 7. ein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer nur in einen Fahrweg mit Oberleitung eingelassen wird und diese weder abgeschaltet noch gestört ist. (2) In Ablaufanlagen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung des Bei- drückens können zu Absatz (1) Nr. 5 in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln gegeben sein. Beschäftigte (3) Wenn in einem Baugleis rangiert wird oder der Weichenwärter dem Triebfahr- warnen zeugführer mitgeteilt hat, dass in einem gesperrten Bahnhofsgleis Beschäftig- te gewarnt werden müssen, gilt Folgendes: 1. Die Spitze der Rangierfahrt muss mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein. 2. Die Rangierfahrt muss luftgebremst durchführt werden. 3. Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder die Spitze der Rangierfahrt muss mit einem Rangierbegleiter besetzt sein. Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze darf verzichtet werden, wenn - nur ein Fahrzeug geschoben wird und - der Triebfahrzeugführer den Fahrweg beobachten kann und - eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das Freisein des Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem ersten Fahrzeug fest- stellt. 4. Wenn sich der Triebfahrzeugführer an der Spitze der Rangierfahrt, aber nicht im Führerraum befindet, muss er mit einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn ein Rangierbegleiter die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in Funkkontakt mit dem Triebfahrzeugführer stehen, einen Luftbremskopf verwenden und mit einem Signalhorn ausgerüstet sein. 5. Der Triebfahrzeugführer darf mit höchstens 20 km/h fahren. 6. Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen an und im Gleis mit Signal Zp 1 warnen. 7. Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen anhalten, wenn diese das Gleis nicht verlassen. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. (4) Es gilt Folgendes: Rangierbeglei- a) Aufgaben nach Absatz (1) darf der Rangierbegleiter nur wahrnehmen, ter wenn - sie ihm übertragen worden sind und - der Triebfahrzeugführer die Aufgaben selbst nicht wahrnimmt. b) Beim Rangieren im Baugleis muss der Rangierbegleiter Signal Zp 1 nach Ril 301.0901 geben. * c) Wenn der Rangierbegleiter nicht gleichzeitig den Fahrweg mit seinen Sig- * nalen beobachten und Verbindung zum Triebfahrzeugführer halten kann, darf er eine dieser Aufgaben einem Rangierer übertragen. Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 3 (5) Beim Rangieren mit Lü-Sendungen muss der Triebfahrzeugführer oder Ran- Lü-Sendungen gierbegleiter feste Gegenstände am Gleis, Fahrzeuge in Nachbargleisen und die Sendungen selbst beobachten. Ein in der Beförderungsanordnung ausge- sprochenes Verbot des Fahrtrichtungswechsels gilt nicht. 5 Freien Fahrweg ansagen (1) Es gilt Folgendes: a) Mit Rangierfahrten, bei denen Bedingungen - sich der Triebfahrzeugführer an der Spitze in einem Führerraum befin- det, - alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sind und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und - festgestellt wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ord- nungsgemäß wirken oder b) mit allein oder zu zweien fahrenden Triebfahrzeugen (außer Kleinwagen) darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Weichenwärter den freien Fahrweg angesagt hat. Bei der Beobachtung des Fahrwegs darf damit gerechnet werden, dass die Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 1 und 2 erfüllt sind. (2) Der Weichenwärter darf den freien Fahrweg ansagen, wenn Bedingungen 1. dies in örtlichen Zusätzen zugelassen ist, 2. er den Fahrweg bis zu dem Signal eingestellt hat, das Ziel oder Zwi- schenziel der Rangierfahrt ist und 3. er festgestellt hat, dass der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist. Die Ansage des freien Fahrwegs lautet: „Fahrweg bis (Bezeichnung des Sig- nals) frei“. Einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen dürfen für die Ansage nicht verwendet werden. (3) Wenn die Voraussetzungen für die Ansage des freien Fahrwegs bei bestimm- örtliche Zusät- ten Rangierfahrten in bestimmten Gleisen vor Zulassung der Fahrt stets ge- ze geben sind, kann in örtlichen Zusätzen bestimmt sein, dass auf die Ansage verzichtet wird. 6 Gleiswaagen befahren In örtlichen Zusätzen ist angegeben, wenn a) nicht mit gebremsten Fahrzeugen über Gleiswaagen gefahren werden darf, oder b) Hemmschuhe nicht auf, unmittelbar vor oder hinter Gleiswaagen zum An- halten von Fahrzeugen aufgelegt werden dürfen. 7 Stärker geneigte Gleise befahren Beim Rangieren in Gleisen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr als 2,5 ‰ (1:400) liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt, müssen die in örtli- chen Zusätzen gegebenen Regeln beachtet werden. Gültig ab: 15.12.2024 Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.4814 Seite 4 8 Ablaufberge befahren Ausrundungs- Güterwagen mit dem Zeichen dürfen keinen Ablaufberg befahren, dessen radien Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle übrigen Fahrzeuge mit dem Zei- chen dürfen keinen Ablaufberg befahren. Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen, z. B. , dürfen Ablaufberge mit einem Ausrundungsradius unter dem angegebenen Wert nicht befahren. 9 Während der Fahrt entkuppeln Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem vorderen Teil der Ran- gierfahrt vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil eine Weiche um- zustellen. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein. 10 Baugleis verlassen Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine an- dere Rangierfahrt ist nicht zugelassen. 11 Verschieben Menschen (1) Es gilt Folgendes: a) Durch Menschen dürfen Fahrzeuge nur in solcher Zahl und mit solcher Geschwindigkeit bewegt werden, dass sie durch Menschenkraft, durch die Fahrzeugbremsen oder andere Bremsmittel beherrscht werden. b) Personen, die nicht zum Rangierpersonal gehören, dürfen beim Verschie- ben nur helfen, wenn der Triebfahrzeugführer oder Rangierbegleiter zuge- stimmt hat. Die Personen müssen über die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben unterrichtet werden. Kraftfahrzeuge (2) Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern dürfen usw. Fahrzeuge nur bewegt werden, wenn es in örtlichen Zusätzen zugelassen ist. Baugleis (3) Im Baugleis dürfen keine Fahrzeuge verschoben werden. ❑ Gültig ab: 15.12.2024 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 1 1 Grundstellung von Weichen, Gleissperren oder Sperr- signalen Ist bei Gleisbildstellwerken für Weichen oder Gleissperren ausnahmsweise eine Grundstellun- Grundstellung erforderlich, ist dies in örtlichen Zusätzen bestimmt. gen Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Gleissperren oder Sperr- signale müssen in Grundstellung stehen, wenn sie nicht in anderer Stellung ge- braucht werden. 2 Weiche oder Gleissperre umstellen Bevor eine Weiche oder Gleissperre umgestellt wird, ist festzustellen, dass die Umstellen Weiche oder Gleissperre nicht mit Fahrzeugen besetzt ist. Der Bediener darf einen anderen Mitarbeiter nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Feststel- lung zu treffen. 3 Reihenfolge beim Stellen von Weichen oder Gleissperren Beim Stellen ferngestellter Weichen oder Gleissperren für Rangierfahrten - ausge- Reihenfolge nommen auf Rangierstraßen - muss zuerst die in Fahrtrichtung entfernteste und zuletzt die der Rangierfahrt am nächsten liegende Weiche oder Gleissperre ge- stellt werden. Dies gilt auch für das Abstoßen, sofern in örtlichen Zusätzen nicht Ausnahmen zugelassen sind. 4 Umstellverbot von Weichen Weichen im Baugleis dürfen in der Regel nicht umgestellt werden. Verbot Folgende Sperren sind anzubringen bzw. einzugeben: Maßnahmen a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre an den Hebeln der Weichen. b) Im Relaisstellwerk - Einzelsperrung der Weichen. - Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener an den Tas- ten der Weichen Hilfssperren anbringen. Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. - Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperren oder den Wei- chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier- straßen. - Bedienungsausschaltung der Weichen. c) Im Elektronischen Stellwerk Einzelsperrung der Weichen. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. Fachautor: I.NBP 4 (VF); Dietmar Homeyer; Tel.: (069) 265 31632 Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 2 Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver- schluss gesichert werden. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. 5 Stellen durch Rangierpersonal Stellen Ortsgestellte Weichen oder Gleissperren müssen vom Rangierpersonal bedient werden. Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen und Gleissperren dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Bedieners umgestellt werden. 6 Ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss befahren Weichenhebel Wenn ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss gegen die Spitze befahren werden sollen, muss der Weichenhebel während des Befahrens kräftig niederge- drückt werden. Steht beim Befahren mehrerer solcher Weichen nur ein Mitarbeiter zur Verfügung, muss er die erste Weiche entsprechend bedienen und die anderen Weichen beaufsichtigen. 7 Rangierfahrten mit Reisenden Nicht gesi- Werden bei Rangierfahrten mit Reisenden besetzte Fahrzeuge nicht auf durch cherte Fahr- Fahrstraßenhebel gesicherten Fahrwegen oder nicht auf Rangierstraßen bewegt, wege dürfen in diesem Stellwerksbezirk bzw. Stelltischbereich keine Weichen oder Gleissperren umgestellt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zuge- lassen sein. 8 Handverschluss Anlässe (1) Beim Rangieren müssen Weichen, die gegen die Spitze befahren werden, durch Handverschluss gesichert werden, wenn a) sie abgebunden und nicht mit Hebelgewichten versehen sind, b) die Überwachungseinrichtung einer elektrisch gestellten Weiche eine Stö- rung anzeigt und der Stellstrom nicht abgeschaltet ist oder c) eine Fachkraft dies bei Arbeiten vorgeschrieben hat. (2) Ist eine Weiche mit Handverschluss 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert, darf sie mit höchstens 5 km/h befahren werden. 9 Verschlüsse an Weichen gestört EZMG- (1) Wenn bei EZMG-Stellwerken an einer Weiche der Innenverschluss oder eine Stellwerke Stellstange nicht in Ordnung sind, darf die Weiche nur befahren werden, wenn beide Weichenzungen durch Handverschluss gesichert sind. (2) Bei EZMG-Stellwerken dürfen abgebundene Weichen ohne Weichenver- schluss nur befahren werden, wenn sie durch Handverschluss oder eine an- dere Vorkehrung örtlich gesichert sind. 10 Zungenvorrichtung Verschlüsse (1) Weichen, deren Zungen- oder Herzstückverschlüsse nicht in Ordnung sind, nicht in Ord- dürfen nur befahren werden, wenn sie durch Handverschlüsse gesichert sind nung oder eine Fachkraft andere Vorkehrungen zur Sicherung getroffen hat. (2) Weichen mit unvollständiger Zungenvorrichtung müssen in der befahrenen Stellung durch Handverschluss gesichert werden. Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 3 11 Gestörte Gleissperren Gestörte Gleissperren müssen vom Bediener überblickt und gegen unberechtigten Gleissperren Eingriff geschützt werden. Ist das nicht möglich, darf auf dem Gleis, in dem die gestört Gleissperre liegt, keine Fahrt stattfinden. 12 Weichensignal oder Signal einer Gleissperre gestört Ein Weichensignal oder Signal einer Gleissperre, das der Bewegung der Weiche Signale ge- bzw. der Gleissperre nicht folgt, ist zu verdecken. stört 13 Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Wartezeichen durch Sperre sichern Wenn Weichen oder Gleissperren gestört sind oder wenn verhindert werden Sicherungs- muss, dass Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Wartezeichen umgestellt maßnahmen werden, muss der Bediener folgende Sperren anbringen bzw. eingeben: a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk: Hilfssperre an den Hebeln der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale bzw. an der Bedie- nungseinrichtung der Wartezeichen. b) Im Relaisstellwerk: - Einzelsperrung der Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Wartezei- chen. - Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener Hilfssperren an den Tasten der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale anbringen. Zusätzlich muss der Bediener - wo vorhanden - die Weichenlaufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. - Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperren oder den Wei- chenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er Hilfssperren an den Start- oder Zieltasten der betroffenen Rangierstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Rangier- straßen oder die Weichen durch Handverschluss sichern. - Bedienungsausschaltung der Weichen. c) Im Elektronischen Stellwerk: Einzelsperrung der Weichen, Wartezeichen, Gleissperren oder Sperrsignale. d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln ge- geben sein. Durch ein „W“ gekennzeichnete ortsgestellte Weichen müssen durch Handver- schluss gesichert werden. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein. 14 Weichen umkurbeln Ein Bediener einer Weiche mit elektrischem Antrieb darf einen anderen Mitarbeiter Anderer Mit- nach entsprechender Einweisung beauftragen, die Weiche umzukurbeln. arbeiter 15 Auffahren von Weichen (1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Wurden sie dennoch aufgefahren, Maßnahmen dürfen sie nur in Auffahrrichtung geräumt werden. Rückfallweichen dürfen Gültig ab: 15.12.2019 Rangieren; Durchführen - Weichen, Gleissperren, Signale 408.4815 Seite 4 aufgefahren werden, ausgenommen von Kleinwagenfahrten. Gefahr (2) Wird eine Weiche aufgefahren, die zu einer Fahrstraße gehört, auf der ein Zug erwartet wird, sind Maßnahmen wie bei Gefahr zu treffen. 16 Flachkreuzungen Flachkreuzun- Für Flachkreuzungen sind die Bestimmungen für Weichen sinngemäß anzuwen- gen den. 17 Vorbeifahrt an Signalen Ortsfeste Sig- (1) Ortsfeste Signale gelten für Rangierfahrten nur, wenn sie sich in der beab- nale sichtigten Fahrtrichtung vor der Spitze der Rangierfahrt befinden. Wechsel der (2) Wo Hauptsignale, Sperrsignale oder Wartezeichen vorhanden sind, ist, wenn Fahrtrichtung es möglich ist, beim Wechsel der Fahrtrichtung bis hinter ein Signal der Ge- genrichtung zu fahren. Mündliche (3) Kann das Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) nicht gezeigt werden, muss der Zustimmung Bediener die Zustimmung zur Vorbeifahrt am - Hauptsignal, - Sperrsignal, - Wartezeichen oder * - Signal Ne 14, welches nicht an einem Haupt- oder Sperrsignal aufge- * stellt ist, * mündlich erteilen, wenn die Rangierfahrt vor dem Signal hält. Gültigkeit der (4) Für Rangierfahrten im Baugleis oder für Rangierfahrten, die in ein Baugleis Signale fahren, können in einer Betra Signale für nicht gültig erklärt sein. 18 Signale auf Halt stellen Gefahr Bei Gefahr müssen die Signale am Fahrweg sofort auf Halt gestellt werden. Sonst dürfen Signale auf Halt gestellt werden, wenn der Bediener zuvor den Triebfahr- zeugführer oder Rangierbegleiter verständigt hat und die Fahrzeuge halten. Gültig ab: 15.12.2019 Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.4816