Brandschutz - Vorlesung_komplett (PDF)

Summary

Diese Vorlesung behandelt die Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Sie beleuchtet rechtliche Aspekte, Normen, und Anforderungen an Bauwerke. Der Schwerpunkt liegt auf den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinsichtlich Brandschutz zu gewährleisten.

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Brandschutz GRUNDLAGEN DES VORBEUGENDEN BAULICHEN BRANDSCHUTZES Brandschutz TEIL 1 - EINFÜHRUNG Brandschutz Worum geht´s? Brandschutz – wozu? Zahlen zu Brandereignissen in Deutschland Brandschutz Eine Architektenaufgabe? Der vorbeugende, insbesondere der vorbeugend...

Brandschutz GRUNDLAGEN DES VORBEUGENDEN BAULICHEN BRANDSCHUTZES Brandschutz TEIL 1 - EINFÜHRUNG Brandschutz Worum geht´s? Brandschutz – wozu? Zahlen zu Brandereignissen in Deutschland Brandschutz Eine Architektenaufgabe? Der vorbeugende, insbesondere der vorbeugende bauliche Brandschutz, ist seit jeher eine wesentliche Aufgabe aller Bauschaffenden! Brandschutz Etwa 75-80% aller Regelungen des Bauordnungsrechts beziehen sich direkt oder indirekt auf den Brandschutz Rund um den vorbeugenden Brandschutz existieren rd. 3.800 Gesetze, Verordnungen, technische Baubestimmungen, Normen und Erlasse. Dem Architekten obliegen umfangreiche Pflichten bei der Planung und Errichtung eines Gebäudes hinsichtlich des Brandschutzes. Brandschutz Für den Architekten ist der Brandschutz nur Eine Architektenaufgabe! eine von vielen Anforderungen, die beim Bauen zu erfüllen sind, Bauherren tendieren dazu, den VB gänzlich zu vernachlässigen Vielfach haben Architekten aber nur geringe bis gar keine Kenntnisse über die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen, die den Brandschutz betreffen Der Architekt versichert mit dem Bauantrag, dass das Gebäude entsprechend der bauordnungsrechtlichen Anforderungen geplant wurde und errichtet wird. Brandschutz Ob der Architekt die erforderlichen Kenntnisse Haftungsrisiko für den Architekten hat, spielt keine Rolle. Sofern er Kenntnisdefizite hat, muss er selbstständig einen Fachplaner hinzuziehen. Im Schadensfall drohen Haftungsansprüche aus dem Zivilrecht (Schadenersatz) oder auch aus dem Strafrecht, z. B. Baugefährdung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung. Wie es enden kann… Vorlesung 2 RECHTSGRUNDLAGEN Normen, Hohe Detaillierung, AaRdT, Hohe Flexibiliät Technische Baube- stimmung en usw. Rechtliche Landesver- ordnung Verpflichtung Landesgesetz Normenhierarchie - allgemein Bundesverordnung Bundesgesetz Hohe Verbindlichkeit Grundgesetz Lange Geltungsdauer Rechtliche Materiell-rechtliche Anforderungen ans Verpflichtung LBO Bauen und Umsetzung des GG im Bauwesen Bauwesen Regelt bundesweit einheitliche BauGB Anforderungen ans Bauen Grundlage für alle Grundgesetz gesetzlichen Regelungen Grundgesetz Vorbeugender Abwehrender Brandschutz Brandschutz Landesbauordnung Muster-Bauordnung Technische Entwicklungen Lobbyarbeit von Verbänden Landesbauordnung Landesspezifische Regionale Landestypische Lobbyarbeit, z. B. Eigenheiten Konkretisierungen durch Kammern Beispiel Grundgesetz MBO NBauO Art 2 Nr. 2 § 3 - Allgemeine Anforderungen § 3 – Allgemeine Anforderungen Jeder hat das Recht auf Leben Anlagen sind so anzuordnen, zu Bauliche Anlagen müssen so und körperliche Unversehrtheit. errichten, zu ändern und instand angeordnet, beschaffen und für Art. 20a zu halten, dass die öffentliche ihre Benutzung geeignet sein, Der Staat schützt auch in Sicherheit und Ordnung, dass die öffentliche Sicherheit, Verantwortung für die künftigen insbesondere Leben, Gesundheit insbesondere Leben und Generationen die natürlichen und die natürlichen Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere Lebensgrundlagen, nicht Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der gefährdet werden; dabei sind die nicht gefährdet werden. verfassungsmäßigen Ordnung Grundanforderungen an Bauwerke Unzumutbare Belästigungen oder durch die Gesetzgebung und nach gemäß Anhang I der Verordnung unzumutbare Maßgabe von Gesetz und Recht (EU) Nr. 305/2011 zu Verkehrsbehinderungen dürfen durch die vollziehende Gewalt berücksichtigen. Dies gilt auch für nicht entstehen. und die Rechtsprechung. die Beseitigung von Anlagen und (…) bei der Änderung ihrer Nutzung. Ergebnis: Bauordnungsrecht ist Landesrecht ▪ 17 Landesbauordnungen, teilweise mit Durchführungsverordnungen ▪ 17 Verwaltungsvorschriften Technischer Baubestimmungen Alle Landesbauordnungen ▪ 17 Versammlungsstättenverordnungen und alle landesspezifischen Bauvorschriften sind ▪17 Schulbaurichtlinien zwar grundsätzlich ähnlich, unterscheiden ▪17 Verkaufsstättenverordnungen sich aber im Detail! ▪17 Garagen- u. Stellplatzverordnungen ▪ usw. Für die Vorlesung gelten folgende Festlegungen: Festlegungen ▪ wir verwenden nur die Muster-Bauordnung (MBO) ▪ wir beschränken uns nur auf Regelbauten § 3 - Allgemeine Anforderungen Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern Rechtsgrundlage und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die Brandschutz natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 3 – Allgemeine Anforderungen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Diese Anforderungen müssen Gebäude und bauliche Anlagen in jeder Anlagen(Energie, Hinsicht und beiAnordnung, der Änderung ihrer Nutzung. Umweltschutz, Brandschutz) und zu jeder Zeit erfüllen! § 14 Brandschutz Rechtsgrundlage Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu Brandschutz ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch § 14 - Brandschutz (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dies sind die sogenannten „Schutzziele“ Rechtsgrundlage fertig ?! Brandschutz Schutzziele erfüllen ABER WIE? ▪Die Erfüllung der Schutzziele ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. ▪Der Nachweis, dass die Schutzziele erfüllt werden, hat der Entwurfsverfasser im Bauantrag durch den Brandschutznachweis (im Sonderbau durch ein Schutzziele erfüllen Brandschutzkonzept) zu erbringen (ggfs. Fachplaner) ▪Die Schutzziele müssen über den gesamten Lebenszyklus Bedeutung erreicht werden ▪Wird nur ein Schutzziel –auch nur vorübergehend- nicht erreicht, rechtfertigt dies ein Nutzungsverbot. Nach der Inbetriebnahme ist die Erreichung der Schutzziele Aufgabe des Gebäudeeigentümers ▪Werden die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung vollumfänglich im Bauvorhaben umgesetzt, gelten die Schutzziele als erreicht. Zur Erfüllung der Schutzziele stellen die Bauordnungen materiell-rechtliche Anforderungen an ▪die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück ▪die Zugänglichkeit und Erschließung der Gebäude Schutzziele erfüllen ▪die Baustoffe Anforderungen der Bauordnungen ▪die Bauteile ▪die Flucht- und Rettungswege Die Anforderungen der Bauordnungen steigen mit der Gebäudeklasse Gebäudeklassen Maßgeblich zur Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse sind gem. § 2 Abs. 3 MBO ▪die Anordnung des Gebäudes auf dem Grundstück (freistehend oder nicht freistehend) Gebäudeklasse ▪Höhenlage des höchsten Geschosses über der mittleren Geländeoberfläche, in dem Aufenthaltsräume möglich Kriterien zur Einstufung sind ▪Die Anzahl der Nutzungseinheiten und deren Flächen jeweils oder gesamt Die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse dient der Risikoeinschätzung für das Gebäude und dessen Nutzer! Gebäudeklasse Geringe Anforderungen Hohe Anforderungen Die materiell-rechtlichen Anforderungen können für Regelbauten, also Gebäude, die hinsichtlich Größe und Nutzung einem Wohngebäude entsprechen, einfach aus der Bauordnung entnommen werden. Vorlesung 3 BEGRIFFE UND SCHUTZZIELE Exkurs Begrifflichkeiten Baustoffklassen Feuerwiderstandsklassen Bezeichnung BauO Bezeichnung Bezeichnung nach DIN EN 13501 DIN4102 Tragende Bauteile Tragende Bauteile Nichttragende Nichttragende mit Raumabschl. ohne Raumabschl. Innenwände Außenwände feuerhemmend F30 REI30 R30 EI30 E30(io) und EI30-ef (io) hochfeuerhemmend F60 REI60 R60 EI60 E60(io) und EI60-ef (io) feuerbeständig F90 REI90 R90 EI90 E90(io) und EI90-ef(io) hochfeuerbeständig F120 REI120 R120 - Kurzzeichen der Klassifizierung DIN 4102 DIN EN 13501 Feuerwiderstandsklassen ▪Die nationale Norm DIN 4102 und die DIN EN 13501 gelten in Deutschland parallel ▪Die EN 13501 kennt noch sehr viel mehr Kurzzeichen und zusätzliche Angaben, in der täglichen Baupraxis sind noch immer die Bezeichnungen der DIN 4102 üblich ▪Die Baustoffklassen und die Feuerwiderstandsklassen können kombiniert werden. Lautet die bauaufsichtliche Anforderungen z. B. feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen ist die Bezeichnung nach DIN 4102 F30-A ▪Neben den Anforderungen aus der BauO, der DIN und der EN sind auch noch die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe aus der Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen zu beachten! Schutzziel 1 – Brandentstehung vorbeugen Schutzziel 1 – Brandentstehung vorbeugen Was ist Feuer? Allgemein: Das Feuer (von althochdeutsch: fiur) bezeichnet die Flammenbildung bei der Verbrennung unter Abgabe von Wärme und Licht. Chemisch: Schnell ablaufende Oxidationsreaktion mit Flammenerscheinung als exotherme Reaktion. Schutzziel 1 – Brandentstehung vorbeugen Voraussetzung für eine Zündquelle /-temp. Verbrennung Schutzziel 1 – Brandentstehung vorbeugen Baulich kaum beeinflussbar! Voraussetzung für eine Zündquelle /-temp. Verbrennung Menschliches Versagen Schutzziel 1 – ▪ Fahrlässiger Umgang mit offenem Feuer (Zigaretten, Kerzen, Kamin) Brandentstehung ▪ Fehlbedienung technischer Geräte (Vergessenes Bügeleisen, Herd, Notebook auf der Decke) vorbeugen Technische Zündquellen Beispiele für Zündquellen ▪ Mechanische Defekte (Reibungshitze durch defekte Lager, Festsitzende Thermostate) ▪ Elektrische Fehler (Defekte an der Isolierung durch thermische Stressung oder Schadnager, Kriechströme, Versagen elektrischer Bauteile, Kontaktfehler) Natürliche Zündquellen ▪ Selbstentzündung durch biologische oder chemische Prozesse (Öllappen, insb. Leinöl, Heu, Müll, Kompost, Mist, Kohle…) ▪ Blitzeinschlag Schutzziel 1 – Brandentstehung vorbeugen Baulich nicht beeinflussbar! Voraussetzung für eine Zündquelle /-temp. Verbrennung Baulich nicht beeinflussbar! Baustoffe ▪ Holz, Holzwerkstoffe Schutzziel 1 – ▪ Kunststoffe, z. B. Dämmstoffe, Fensterrahmen, Fußbodenbeläge, Kabel Brandentstehung Einrichtungen vorbeugen ▪ Möbel ▪ Technische Anlagen und Einrichtungen Beispiele für Brennstoffe ▪ Textilien ▪ Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen Lagergüter ▪ Holz ▪ Papier ▪ Kunststoffe ▪ Lebensmittel ▪ Öle ▪ Chemikalien ▪ Maschinen ▪ usw. Schutzziel 1 – Brandentstehung Baulich kaum beeinflussbar! vorbeugen Baulich nicht beeinflussbar! Voraussetzung für eine Zündquelle /-temp. Verbrennung Baulich nicht beeinflussbar! Schutzziel 1 – Brandentstehung vorbeugen Die Möglichkeiten, einer Brandentstehung durch bauliche Maßnahmen vor- zubeugen, sind äußerst gering, weil die Brandentstehung fast ausschließlich aus der Nutzung eines Gebäudes durch nachträgliche Einbringung von Brand- lasten und Zündquellen resultiert. Aus diesem Wissen heraus beschränken sich die Bauordnungen darauf, im Regelbau, nur in Flucht- und Rettungswegen Baustoffanforderungen zu stellen. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern ÄUßERE ABSCHOTTUNG Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Die Folge: Merkmale historischer Städte Verheerende Stadtbrände ▪ Sehr enge Bebauung ▪ Sehr schmale Straßen ▪ Nahezu ausschließliche Verwendung natürlicher und damit brennbarer Baustoffe, überwiegend Holz ▪ Nahezu ausschließlich offene Feuerstellen in den Gebäuden ▪ Kein organisiertes Feuerlöschwesen ▪ Geringe Technisierung Schutzziel 3 – Brandausbreitung behindern System der äußeren Abschottung Abstandsregeln nach dem Sachsenspiegel, ca. 1700 Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Abstand Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Abstand § 30 MBO – Brandwände Absatz 2: Schutzziel 2 „Brandwände sind erforderlich Brandausbreitung 1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von behindern Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto- Äußere Abschottung Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit durch Abstand einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,der brandschutztechnisch relevante Abstand Dies ist zwischen Gebäuden! Übrige Abstandsregeln dienen der 2. (…)“ Umsetzung der offenen Bauweise nach BauGB sowie der gesunden Licht- und Luftverhältnisse Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung Äußere Abschottung durch Brandwand Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Aufgabe einer Brandwand ▪ Verhinderung einer Brandausbreitung über die Brandwand hinaus auch bei Einsturz des Gebäudes Erforderlich als Kurzbezeichnung Brandwand: ▪ Gebäudeabschlusswand ( Äußere Brandwände ) bei Unterschreitung des bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstands zur Verhinderung der Brandübertragung F90-A+M (DIN 4102) REI90-M (EN 13501) Anforderungen an eine äußere Brandwand nach DIN 4102 Teil 4 ▪ Feuerbeständige Qualität [ F90 ] ▪ Ausschließlich nichtbrennbare Baustoffe [ A ] ▪ Erhöhte mechanische Beanspruchbarkeit (Prüfung nach 90 Minuten Brand- beanspruchung mit drei Stößen á 3.000 Nm) [M] ▪ Mind. 0,30 m über Dach geführt (bei aneinander gebauten Gebäuden) ▪ Eigener Standsicherheitsnachweis ▪ Keinerlei Öffnungen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Brandüberschlag verhindern Grundriss Ansicht Gebäude 2 (Brandabschnitt 2) (Brandabschnitt 1) (Brandabschnitt 1) Gebäude 1 Gebäude 1 5 m Brandüberschlag bis zu einem Innenwinkel von mehr als 120° Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Brandüberschlag verhindern – Möglichkeit 1 Gebäude 2 (Brandabschnitt 2) Die Brandwand wird 5 m über die Innenecke (Brandabschnitt 1) hinausgeführt Gebäude 1 Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Brandüberschlag verhindern – Möglichkeit 2 Gebäude 2 (Brandabschnitt 2) Die Brandwand wird zwischen den Gebäuden hergestellt und (Brandabschnitt 1) ab der Innenecke weitere 5 m auf einem Schenkel der Gebäude 1 Innenecke feuerbeständig und Öffnungslos hergestellt Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Brandüberschlag verhindern – Möglichkeit 3 Gebäude 2 (Brandabschnitt 2) (Brandabschnitt 1) (Brandabschnitt 1) Gebäude 1 Gebäude 1 Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Bemessung des Abstands Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung durch Brandwand Entsprechend der Gebäudeklassen und deren Gefahrenpotential dürfen anstelle von Brandwänden auch geringer qualifizierte Wände hergestellt werden: Gebäudeklasse Anstelle einer Brandwand zulässig hochfeuerhemmend (F60) oder 1–3 i → a mind. F30 und a → i F90 4 Hochfeuerhemmend und erhöht mech. beanspruchbar (F60 + M) 5 Brandwand (F90-A+M) Die Winkelbeeinflussung (Brandüberschlag) ist auch bei diesen Wänden zu beachten! Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Außenwände Außenwandbekleidungen Nichttragende Tragende Außenwände und Außenwände Außenwandoberflächen Anforderungen wie an die müssen aus nicht z. B. Trespa-Platten oder tragenden und brennbaren Baustoffen WDVS aussteifenden Bauteile bestehen oder einen Müssen aus schwer Dürfen aus brennbaren Feuerwiderstand gem. GK entflammbaren Baustoffen bestehen aufweisen Baustoffen bestehen Müssen einen Dürfen Öffnungen Dies gilt auch für Feuerwiderstand gem. GK aufweisen Unterkonstruktion und aufweisen Dämmstoffe Dürfen Öffnungen aufweisen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Dächer Dächer bestehen aus In der Regel KEINE Anforderungen an das Dachtragwerk, nur im 5 m Dachtragwerk Bereich vor aufgehenden Außenwänden und Sonderbauten, z. B. Vstätt oder VkStätt Bedachung Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Dächer Aufgabe des Daches: Schutz des überdachten Gebäudes vor einer Brandausbreitung von einem anderen Gebäude Deshalb: Anforderung der Muster-Bauordnung: Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang Widerstandsfähig sein. (§ 32 MBO - Dächer ) DIN 4102-7 : „harte Bedachung“ Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Dächer Flugfeuer Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Dächer weiche Bedachung harte Bedachung harte Bedachungen abhängig vom Aufbau Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Dächer weiche Bedachung (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude 1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m, 2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m, 3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m, 4. von Gebäuden Fürauf Wohngebäude demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume der Gebäudeklassen und ohne 1 und 2 halbieren sich Feuerstätten die Abständemit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand vonZiffern nach mindestens 5 m3. 1, 2 und Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Dächer Traufseitig aneinander gebaute Gebäude Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Äußere Abschottung - Dächer Fam. Müller Fam. Meier Fam. Schulze Fam. Schmidt § 32 (6) MBO – Dächer: Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern INNERE ABSCHOTTUNG Gebäude (Äußerer Brandabschnitt) Schutzziel 2 – Brandabschnitt im Gebäude Brandausbreitung Geschoss behindern Nutzungseinheit Kaskadierendes System der t Raum Zellenbildung als innere Abschottung Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung - Zellenbildung Zellenbildung = innere Abschottung erfolgt durch raumabschließende Bauteile Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile raumabschließende Bauteile Vertikale Bauteile Wände Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile Innerhalb der Nutzungseinheit keine Anforderungen an Wände zwischen Räumen, soweit keine Räume besonderer Brandgefahr Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile raumabschließende Bauteile Vertikale Bauteile zwischen Räumen einer NE Wände keine Anforderungen Trennwände § 29 MBO - Trennwände (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (2) Trennwände sind erforderlich Schutzziel 2 – 1.zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, Brandausbreitung 2.zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 3.zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. behindern (3) Trennwände nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwider- standsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschoss-es haben, Innere Abschottung - Trennwände jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein. (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile Wohnung 14 Wohnung 12 Wohnung 13 Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK5 Trennwand F30 F30 F30 F60 F90 Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile raumabschließende Bauteile Vertikale Bauteile zwischen Räumen einer NE Wände keine Anforderungen Anforderungen ab- Trennwände hängig von GK Flurtrennwände § 36 MBO - Notwendige Flure, offene Gänge (1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure) (…) Schutzziel 2 – (4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile Brandausbreitung feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke behindern zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Innere Abschottung - Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und Flurtrennwände selbstschließende Abschlüsse haben. (5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile TR1 Whg15 Whg14 Whg11 Whg12 Notwendiger Whg13 Flur TR2 Whg16 Whg17 Whg19 Whg18 Bauteilanforderungen an Flurtrennwände Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK5 Flurtrenn- (F30) (F30) F30 F30 F30 Schutzziel 2 – wand Flurtrenn. F90 F90 F90 F90 F90 Brandausbreitung im KG behindern Innere Abschottung - Flurtrennwände Notwendige Flure werden in den Vorlesungen zu den Flucht- und Rettungswegen noch genauer erläutert! Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile raumabschließende Bauteile Vertikale Bauteile zwischen Räumen einer NE Wände keine Anforderungen Anforderungen ab- Trennwände hängig von GK Im KG: F90, Flurtrennwände sonst F30 Beim nächsten mal ausführliche Treppenraumwände Besprechung Gebäudetrennwände Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile § 30 MBO - Brandwände (2) Brandwände sind erforderlich ▪ (…) ▪ als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, ▪ als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, ▪ als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes. Bauteilanforderungen siehe 2. Vorlesung, aber Öffnungen zulässig 40 m 20 m Schutzziel 2 – Brandausbreitung 40 m 40 m behindern Innere Abschottung 80 m 80 m Gebäudetrennwände Zulä Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile Feuerschutztür erforderlich! 66 m 26 m 40 m Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Vertikale Bauteile 66 m 26 m 40 m Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Horizontale Bauteile raumabschließende Bauteile horizontale Bauteile Vertikale Bauteile zwischen Räumen einer NE Decken und Dächer Wände keine Anforderungen Anforderungen ab- Trennwände hängig von GK Im KG: F90, Flurtrennwände sonst F30 Treppenraumwände Gebäudetrennwände Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Horizontale Bauteile Brandausbreitung Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Horizontale Bauteile Oberste Decke Geschossdecke Dach vor Außenwand mit ungesch. Öffnungen 2.OG:Wohnungen 1.OG:Wohnungen EG:Wohnungen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Decken § 31 MBO - Decken (1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (…) (4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig ▪ in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ▪ innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m 2 in nicht mehr als zwei Geschossen, ▪ im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK5 Geschossdecke Keine F30 F30 F60 F90 Geschossdecke über KG F30 F30 F90 F90 F90 Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Decken Geschossdecke Dachterrasse 2.OG:Wohnungen 1.OG:Wohnungen EG:Wohnungen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Horizontale Bauteile § 31 MBO – Decken (7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Horizontale Bauteile Geschossdecke Dachterrasse 2.OG:Wohnungen 1.OG:Wohnungen EG:Wohnungen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Horizontale Bauteile Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen machen das System der inneren Abschottung zunichte. Wände und Decken, an die Anforderungen hinsichtlich einer Feuerwiderstandsfähigkeit bestehen, dürfen keine ungeschützten Öffnungen aufweisen. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Horizontale Bauteile Öffnungen in Wänden mit Feuerwiderstand ▪ Türöffnungen Abschluss mit Feuerschutzabschluss ▪ Leitungsdurchführungen Abschluss mit Schottung oder Kanal ▪ Lüftungsleitungen Brandschutzklappe oder Kanal ▪ Förderanlagen Förderanlagenabschluss ▪ Fensteröffnungen Gelten nicht als Öffnungen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Verwendung zwischen notwendigen Fluren und ▪ dichtschließende Türen Räumen und zwischen notwendigen Treppenräumen vollwandiges Türblatt, dreiseitig umlaufende Dichtung und notwendigen Fluren ▪ Rauchschutztüren nach DIN 18095 (RS) RS Zur Unterteilung von notwendigen Fluren in selbstschließend, dreiseitig umlaufende Dichtung, Rauchabschnitte; Zwischen notwendigen absenkbare Bodendichtung Sm-C5 Treppenräumen und notwendigen Flure ▪ Feuerschutzabschluss in feuerhemmender Qualität T30 In Trennwänden (soweit nicht höher gefordert) und selbstschließend, dreiseitig umlaufende Dichtung, zwischen Nutzungs- einheiten und notwendigem Übereinstimmungskennzeichen mit Angabe Feuerwiderstand EI230-C5 Treppenraum bzw. notw. Flur ▪ Feuerschutzabschluss in hochfeuerhem. Qualität T60 In Wänden, die anstelle von selbstschließend, dreiseitig umlaufende Dichtung, Brandwänden als innere Übereinstimmungskennzeichen mit Angabe Feuerwiderstand EI260-C5 Gebäudetrennwände zulässig sind ▪ Feuerschutzabschluss in feuerbeständiger Qualität T90 In Brandwänden und zu Räumen, an selbstschließend, dreiseitig umlaufende Dichtung, die besondere Sicherheits- Übereinstimmungskennzeichen mit Angabe Feuerwiderstand EI290-C5 anforderungen gestellt werden Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Heute: Ungeregelte Bauprodukte Jeder Hersteller baut „seine“ Tür Verwendbarkeitsnachweis durch Allg. bauaufs. DIN 4102-5 regelt nur noch Anforderungen Zulassung nach Prüfung gem. DIN 4102 ▪ Wo die Tür eingebaut werden darf AbZ regelt ▪ Wann die Tür eingebaut werden darf (z. B. nicht zu Feuchträumen) ▪ Von wem die Tür eingebaut werden darf ▪ Wie die Tür eingebaut werden darf ▪ Welche Änderungen vorgenommen werden dürfen ▪ Welche Wartungen durchgeführt werden müssen ▪ Von wem die Wartungen durchgeführt werden müssen ▪ usw. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Zulassungsprüfung für einen Feuerschutzabschluss nach DIN 4102-5 Exkurs AbZ Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen gibt es für nahezu alle am Bau eingesetzten Materialien: Fertigmörtel, Anstrichsysteme, Dübel, Systemwände, Systemdecken, Systemböden, Fenster, Verglasungen, Türen, …. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen machen das System der inneren Abschottung zunichte. Feuerschutzabschlüsse / Rauchschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein DER KLASSIKER Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen § 145 Strafgesetzbuch Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen machen das System der inneren Abschottung zunichte. (2) Wer absichtlich oder wissentlich Feuerschutzabschlüsse 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen / Rauchschutzabschlüsse oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- odermüssen selbstschließend Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in sein oder ihrem Sinn entstellt 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten DER KLASSIKER Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Sollen Feuerschutzabschlüsse planmäßig offengehalten werden, sind hierzu bauaufsichtlich zugelassene Feststelleinrichtungen zu installieren Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Früher: DIN regelte, wie Feuerschutztüren zu bauen waren und welche Änderungen an Feuerschutzabschlüssen vorgenommen werden durften. (Geregelte Bauprodukte) Heute: Es sind nur noch Änderungen zulässig, die der Hersteller erlaubt. Folge: Es werden nur noch Änderungen erlaubt, die der Hersteller selbst im Werk vornimmt und vom Kunden extra extra bezahlt werden. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Türen Restspalt unzulässig mit brennbarem Bauschaum aus- geschäumt Spanende Bearbeitung an der Tür Freiliegende Wandanker – Tür kann Abschluss zerstört! im Brandfall aus der Wand fallen. Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Verglasungen Behindert nur den Durchgang von Feuer G-Verglasung und Rauch, nicht von Wärmestrahlung Brandschutzverglasung Behindert den Durchgang von Feuer, F-Verglasung Rauch und Wärmestrahlung Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Verglasungen Verglasungen sind als Bestandteil der Wand anzusehen Somit gelten die Anforderungen an eine Wand auch für eine darin eingebaute Verglasung Wand F30 = Verglasung F30 Verglasung nicht öffenbar ( i. d. R. ) G-Verglasung nur in Flurwänden in einer Höhe von mehr als 1,80 m zulässig Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Verglasungen Funktionsweise einer F-Verglasung Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Leitungsdurchführungen Keine Schottung vorhanden Keine Schottung vorhanden Ehemals vorhandenes Schott wurde entfernt. Restspalt nicht verschlossen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Leitungsdurchführungen ▪ Leitungsabschottungen immer in der Feuerwiderstandsklasse wie das durchdrungene Bauteile ▪ Nur zugelassene Abschottungssysteme (Abhängig von den Leitungen und den Wänden) verwenden (AbZ prüfen) ▪ Vorsicht bei Systemwänden ▪ Schottungskataster sinnvoll (Dokumentation und Planung) Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Lüftungsdurchführungen Wandöffnung nicht geschlossen Lüftungskanäle: ▪ Oft sehr große Kanalquerschnitte ▪ Sehr leicht gebaut, dadurch kein Feuerwiderstand ▪ Verbindung mehrerer Gebäudebereiche Brandschutzklappe fehlt Fremde Installationen mitgeführt Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Lüftungsdurchführungen Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen Brandschutzklappe mit Schmelzlot Brandschutzklappe mit Stellmotor Exkurs Ü-Kennzeichen Überwachungskennzeichen (gibt es für alle Bauteile und Baustoffe, die eine Allg. bauaufsichtliche Zulassung besitzen), Teilweise, z. B. bei Gipskartonfeuerschutzplatten oder Zementsäcken, auch aufgedruckt. Ist dieses Überwachungskennzeichen nicht vorhanden, ist der Baustoff / das Material nicht zugelassen. Bei Bauteilen mit erforderlichem Feuerwiderstand darf nicht von einem Feuerwiderstand ausgegangen werden. Der Missbrauch des Überwachungskennzeichen ist eine Straftat! Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Leitungsführungen Leitungsführung in Schächten und Kanälen Vorteile: ▪ Problemlose Nachbelegung ▪ Problemlose Revisionierbarkeit ▪ Einsparung von Schottungen Nachteil: ▪ Platzbedarf ▪ Bei mangelhafter Ausführung hohe Brandausbreitungsgefahr, deshalb ▪ hohe bauliche Anforderungen Schutzziel 2 – Brandausbreitung behindern Innere Abschottung – Leitungsführungen SCHUTZZIELE – BRANDAUSBREITUNG VORBEUGEN Öffnungen in Wänden und Decken - Leitungsführung in Schächten und Kanälen Bauliche Anforderungen: ▪ Herstellung in der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Geschossdecken, Schächte in der höchsten Feuerwiderstandsklasse der durchdrungenen Wände ▪ Abschlüsse in der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie der Schacht, umlaufende Zarge und Dichtung („Klappe“) ▪ Ausschließlich nicht brennbare Baustoffe oder Systeme mit AbZ ▪ Schottung bei Leitungsein- und -austritt in den bzw. aus dem Schacht Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen Bester und einfachster Schutz: Gefährdungen von Mensch und Tier im Brandfall durch: ▪ Brandrauch ▪ Wärme ▪ Flammen ▪ Herabstürzende Bauteile Das Gebäude verlassen. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen Flucht: Selbstständiges Befreien aus einer lebens- oder gesundheits- gefährdenden Zwangslage Menschen / Tiere flüchten alleine aus einem Gebäude Fluchtwege führen aus dem Gebäude, Rettung: Rettungswege hinein! Abwenden eines lebensbedrohlichen Zustandes von Menschen oder Tieren und / oder Befreien aus einer lebens- oder gesundheits- gefährdenden Zwangslage Menschen / Tiere werden von anderen Personen aus einem Gebäude gerettet Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen Flucht: Selbstständiges Befreien aus einer lebens- oder gesundheits- gefährdenden Zwangslage Menschen / Tiere flüchten alleine aus einem Gebäude Rettungswege sind auch AbwendenAngriffswege! Rettung: eines lebensbedrohlichen Zustandes von Menschen oder Tieren und Schutzziel / oder Befreien wirksame aus einer lebens- oder gesundheits- Löschmaßnahmen gefährdenden Zwangslage Menschen / Tiere werden von anderen Personen aus einem Gebäude gerettet Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen § 33 Erster und zweiter Rettungsweg Ist das Gebäude höher als 7 m OK FF über OK Gelände (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem muss die Feuerwehr entweder eine Drehleiter haben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. oder aber beide Fluchtwege müssen baulich (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. gewährleistet Der zweite Rettungsweg kann eine weitere werden! notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nichtFehlt der eindringen zweite können Rettungsweg oder weist einer der (Sicherheitstreppenraum). (3) Rettungswege Mängel auf, sind diese Mängel nicht Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder kompensierbar Stellen mehr als 8 m über und es bestehtliegt,eine der Geländeoberfläche dürfenkonkrete Gefahr! nur errichtet werden, Ein wenn die Feuerwehr über dieDer erste erforderlichen Fluchtweg Rettungsgeräte wie muss immer Hubrettungsfahrzeuge baulich verfügt. Bei gewährleistet Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Nutzungsverbot Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken ist begründet! wegen der Personenrettung bestehen. werden! Notwendige Flure HORIZONTALE FLUCHTWEGE Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen § 36 MBO - Notwendige Flure, offene Gänge (1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. In sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen 2 3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m und innerhalb von Wohnungen, 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 2 2 m ; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m sind, Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat. (2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen § 36 MBO - Notwendige Flure, offene Gänge (3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. (4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen § 36 MBO - Notwendige Flure, offene Gänge (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen Flure allgemeine Flure ▪ In Wohngebäuden der GK 1 und 2 ▪ In sonstigen Gebäuden GK 1 und 2, ausgenommen Kellergeschossen ▪ Innerhalb von Nutzungseinheiten mit max. 200 m² ▪ Innerhalb Wohnungen ▪ In NE mit Büro- u. Verwaltungsnutzung bis max. 400 m² Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Flure Innerhalb einer Wohnung = allgemeiner Flur Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure Nutzungseinheit mit Büro- und Verwaltungsnutzung, ≤ 400 m² allgemeiner Flur Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure Flure allgemeine Flure notwendige Flure ▪ In Wohngebäuden der GK 1 und 2 § 36 MBO ▪ In sonstigen Gebäuden GK 1 und 2, ausgenommen Kellergeschossen ▪ Innerhalb von Nutzungseinheiten mit max. 200 m² ▪ Innerhalb Wohnungen ▪ In NE mit Büro- u. Verwaltungsnutzung bis max. 400 m² Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure TR1 Whg15 Whg14 Whg11 Whg12 Notwendiger Whg13 Flur TR2 Whg16 Whg17 Whg19 Whg18 Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure G30 F30 1,25 m min. F30 dichtschließend Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure Bauteil Anforderung Umfassungswände In der Qualität der tragenden und aussteifenden Bauteile des Kellergeschosses, übrige Geschosse F30 Abhangdecke Mindestens feuerhemmend Öffnungen zu Lagerräumen T30-RS Rauchabschnitt max. 30 m, Unterteilung durch Rauchschutztür (selbstschließend, nicht abschließbar) Putze, Bekleidungen, Unterdecken Baustoffklasse A Mindestbreite 1,25 m Verglasungen UK Vergl. unter 1,80 m = Feuerwiderstand wie Wand; UK Vergl. 1,80 m u. höher = G-Verglasung in der Widerstandsklasse der Wand zulässig Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure RS-Tür 30 m 20 m Max. zulässige Rauchabschnittslänge im Flur: 30 m Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure Fluchtrichtung Flur mit nur einer Fluchtrichtung: Stichflur Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen - Flure Gefangene Räume Ist die Flucht aus einem Aufenthalts- Raum nur durch einen anderen Raum mit Brandlast möglich, spricht man von einem „gefangenen Raum“ Nicht zulässig! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – notwendige Treppen § 33 MBO – Erster und zweiter (1) Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen. (2) Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein GeschossBezieht sich hauptsächlich einer Nutzungseinheit nachauf die1, Satz vertikalen Rettungswege ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist. Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume VERTIKALE FLUCHTWEGE Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Rettungswege im nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss 1. Rettungsweg Immer baulich zu gewährleisten! § 34 MBO – notwendige Treppen Notwendige Treppe § 35 MB – notwendige Treppenr. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – notwendige Treppen § 34 MBO - Treppen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig. (3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – notwendige Treppen § 34 MBO - Treppen (4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – notwendige Treppen Versetzte Anordnung EG OG DG Unversetzte Anordnung EG OG DG Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – notwendige Treppen Anforderungen aus § 34 MBO 2. Tragende Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden der 1. in Gebäuden der GK 5 mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der GK 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen und 3. in Gebäuden der GK 3 mindestens feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Tragende Teile von Außentreppen für Gebäude der GK 3-5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen besten. Dies gilt auch für Umwehrungen notwendiger Treppen in Gebäuden der GK 4 und 5, nicht jedoch für Handläufe. GK 1 u. 2 GK 3 GK 4 GK5 keine F30 oder Baustoffklasse A F30 und Baustoffklasse A Baustoffklasse A Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m , wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind. Maximale Fluchtweglänge: 35 m! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen, 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein. (4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. (6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen 1. Zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und 2 Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m , ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. (8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen 2 1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m haben, die geöffnet werden können, oder 2. An der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume Fluchtweglängen werden in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile hindurch gemessen. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume Wohng. GK 1. u. 2 GK 1 + GK 3 GK 4 GK 5 Verbindung von max. 2 Geschossen einer 2 NE mit max. 200 m² Notwendiger Treppenraum erforderlich? nein ja ja ja ja nein Bauteil- und Baustoffanforderungen GK 1 + 2 GK 3 GK 4 GK 5 Umfassungswände Bauart einer Brand- F30 F30 F60+M wand Oberer Abschluss F30 oder Dach F30 oder Dach F60 oder Dach F90 oder Dach Putze, Bekleidungen, Dämmstoffe, Unterdecken u. Baustoffklasse A Einbauten Bodenbeläge (ausgenommen Gleitschutzprofile) Baustoffklasse B1 KG, Dachr. Ohne AR, NE > 200 m², Werkstätten, Lager, etc. Notwendige Flure Sonstige Nutzungseinheiten und Treppenraum zu Räume Erforderlicher Abschluss T30-RS RS DS+SS Entrauchung GK 1-4 GK 5 Rauchableitung durch Mindestens Öffnung an oberster Stelle des Je oberirdischen Geschoss öffenbares Fenster mit 0,5m² freiem Querschnitt oder TR mit mindestens 1 m² Öffnung an oberster Stelle des TR mit mindestens 1 m² Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume Wohng. GK 1. u. 2 GK 1 + GK 3 GK 4 GK 5 Verbindung von max. 2 Geschossen einer 2 NE mit max. 200 m² Notwendiger Treppenraum erforderlich? nein ja ja ja ja nein Bauart einer Brandwand: Bauteil- und Baustoffanforderungen Brandwand, GK 1 + 2jedoch ohneGKÜberdachführung 3 und GK 4 GK 5 Umfassungswände mit geringeren Anforderungen an Öffnungen und Abschlüsse Bauart einer Brand- F30 F30 F60+M wand Oberer Abschluss F30 oder Dach F30 oder Dach F60 oder Dach F90 oder Dach Putze, Bekleidungen, Dämmstoffe, Unterdecken u. Baustoffklasse A Einbauten Bodenbeläge (ausgenommen Gleitschutzprofile) Baustoffklasse B1 KG, Dachr. Ohne AR, NE > 200 m², Werkstätten, Lager, etc. Notwendige Flure Sonstige Nutzungseinheiten und Treppenraum zu Räume Erforderlicher Abschluss T30-RS RS DS+SS Entrauchung GK 1-4 GK 5 Rauchableitung durch Mindestens Öffnung an oberster Stelle des Je oberirdischen Geschoss öffenbares Fenster mit 0,5m² freiem Querschnitt oder TR mit mindestens 1 m² Öffnung an oberster Stelle des TR mit mindestens 1 m² Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume Außenliegende Treppenräume 4. OG EG Außenliegende Treppenräume liegen durchgängig, also über alle Geschosse, an einer Außenwan, haben in jedem Geschoss ein öffenbares Fenster und haben einen direkten Ausgang ins Freie! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Notwendige Treppenräume Innenliegende Treppenräume DG EG Es gelten die Anforderungen an den notwendigen Treppenraum Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege § 33 MBO – Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen. (2) Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist. (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Notausgänge müssen stets frei Benutzbar gehalten werden. Notausgänge müssen sich leicht, ohne Hilfsmittel mit einem Handgriff in voller Breite öffnen lassen. Notausgangsverschluss Panikstangen Paniktreibriegel Türwächter alt Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Notausgänge müssen stets frei Benutzbar gehalten werden. Notausgänge müssen sich leicht, ohne Hilfsmittel mit einem Handgriff in voller Breite öffnen lassen. Türwächter alt Noch immer im Handel, aber nicht zugelassen! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Warum zwei Rettungswege? Trotz aller baulicher Bemühungen kann der erste (bauliche) Rettungsweg ausfallen, z. B. durch menschliches Fehlverhalten (Aufkeilen von Feuerschutzabschlüssen, Fehlerhafte Bauausführung oder mangelhafte Bauunterhaltung, Versagen von Bauteilen.) Die Rettung von Menschen oder Tieren muss trotzdem möglich bleiben. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Rettungswege im nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss 1. Rettungsweg 2. Rettungsweg Immer§ baulich 5 MBO –zu Zugänge und -fahrten auf den Grundst. gewährleisten! Durch Rettungsfenster über § 33 MBO – Erster und zweiter Rettungsweg § 37 MBO – Fenster, Türen u. sonst. Öffnungen Rettungsgerät der Feuerwehr § 34 MBO – notwendige Treppen Notwendige Treppe § 35 MB – notwendige Treppenr. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege 2. Fluchtweg über Rettungsgerät der Feuerwehr Steckleiter ▪ Bei jeder Feuerwehr vorhanden ▪ Bis zu vier Leiterteile können zusammengesteckt werden ▪ Leiterhöhe: 8,40 m ▪ Rettungshöhe: 8,00 m = 2. Obergeschoss Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege 2. Fluchtweg über Rettungsgerät der Feuerwehr Dreiteilige Schiebleiter ▪ Sonderausstattung der Feuerwehr ▪ Drei ausziehbare Leiterteile ▪ Rettungshöhe: ca. 12,00 m = 4. Obergeschoss ▪ Gewicht: 75 – 100 kg. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege 2. Fluchtweg über Rettungsgerät der Feuerwehr Hubrettungsfahrzeug ▪ Nicht überall verfügbar ▪ Hydraulisch aufrichtbare und drehbare Leiter auf LKW-Fahrgestell ▪ Nennsteighöhe / Nennausladung: 23 / 12 m Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege 2. Fluchtweg über Rettungsgerät der Feuerwehr Sprungrettungsgeräte - Sprungtuch ▪ Quadratische Form, Kantenlänge 3,5 m = 12,25 m² ▪ 16 Mann Haltemannschaft ▪ Rettungshöhe max. 8m ▪ Einsatz nur bei äußerster Gefahr zulässig ▪ Große Gefahr für Haltemannschaft und Springer Kein Ersatz für den zweiten Rettungsweg! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege 2. Fluchtweg über Rettungsgerät der Feuerwehr Sprungrettungsgeräte - Sprungpolster ▪ Quadratische Form, Kantenlänge 3,16 m = 10,00 m² ▪ Einsatzbereit nach ca. 30 s, Wiederaufrichten 10 s ▪ Rettungshöhe max. 16 m (6. OG) ▪ Einsatz nur bei äußerster Gefahr zulässig ▪ Irreversible Schäden des Springenden zu erwarten! Kein Ersatz für den zweiten Rettungsweg! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Beispiele Zuwegung Gebäudehöhe jeweils > 13 m Hinterhäuser nur durch die Vorderhäuser zugänglich Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Die anleiterbaren Stellen Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der müssen erreicht werden zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die können. Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu Die anleiterbaren rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Stellen müssen Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle erreicht werden eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von können. Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Das erforderliche Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Rettungsgerät muss (2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend in Stellung gebracht befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von und bedient werden Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz können 1 nicht abgestellt werden. § 33 - Erster und zweiter Rettungsweg – Abs. 3 (Ausz.) Das erforderliche (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Rettungsgerät muss bei Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der der örtlich zuständigen Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Feuerwehr vorhanden Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. (…) sein! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege § 37 MBO – Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Das Fenster muss auch geeignet sein! Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Rettungswege im nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss 1. Rettungsweg 2. Rettungsweg § 5 MBO – Zugänge und -fahrten auf den Grundst. Durch Rettungsfenster über § 33 MBO – Erster und zweiter Rettungsweg § 37 MBO – Fenster, Türen u. sonst. Öffnungen Rettungsgerät der Feuerwehr oder § 34 MBO – notwendige Treppen Notwendige Treppe § 35 MB – notwendige Treppenr. Weitere notwendige Treppe Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Video Rettung Schutzziel 3 – Rettung von Mensch und Tier ermöglichen – Fluchtwege Rettungswege im nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss 1. Rettungsweg 2. Rettungsweg § 5 MBO – Zugänge und -fahrten auf den Grundst. Durch Rettungsfenster über § 33 MBO – Erster und zweiter Rettungsweg § 37 MBO – Fenster, Türen u. sonst. Öffnungen Rettungsgerät der Feuerwehr oder § 34 MBO – notwendige Treppen Notwendige Treppe § 35 MB – notwendige Treppenr. Weitere notwendige Treppe oder oder Sicherheitstreppenraum Schutzziel 4 – wirksame Löschmaßnahmen gewährleisten Schutzziel 4 – wirksame Löschmaßnahmen gewährleisten Voraussetzung: Deshalb Anforderungen an die ▪Das Gebäude muss ausreichend lang sicher stehen bleiben tragenden und aussteifenden Bauteile § 27 Tragende Wände, Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3.in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt Dies ist natürlich auch zur Gewährleistung 1.für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt, der übrigen 2.nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. Schutzziele erforderlich!!!! (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig, 2

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