Zivilrecht - Übersicht - Prozessuales PDF

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This document provides an overview of civil law procedures. It covers topics such as judgments, costs, and enforcement. The document focuses on the procedural aspects of civil law.

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Zivilrecht Zivilrecht Zivilrecht.................................................................................................................................................................................. 1 I. Urteil............................................................................

Zivilrecht Zivilrecht Zivilrecht.................................................................................................................................................................................. 1 I. Urteil............................................................................................................................................................................... 2 A. Rubrum................................................................................................................................................................ 2 B. Tenor..................................................................................................................................................................... 2 C. Tatbestand:...................................................................................................................................................... 3 D. Entscheidungsgründe............................................................................................................................. 5 E. Nebenentscheidungen............................................................................................................................8 I. Prozessrechtliche Kostenentscheidung.................................................................................8 II. Vorläufige Vollstreckbarkeit.......................................................................................................... 9 F. Unterschrift..................................................................................................................................................... 10 G. Rechtsbehelfsbelehrung.......................................................................................................................10 H. Streitwertbeschluss..................................................................................................................................10 I. Hilfsgutachten............................................................................................................................................... 10 Formulierungsbeispiele - Tenor:....................................................................................................................11 Tenor - Grundwissen............................................................................................................................................. 12 Zuständigkeiten.......................................................................................................................................................14 Streitgegenstand und materielle Rechtskraft.................................................................................... 16 Klageerwiderung......................................................................................................................................................18 Aufbau..................................................................................................................................................................... 18 Objektive Klagehäufung....................................................................................................................................20 Arten.....................................................................................................................................20 Entstehung........................................................................................................................... 20 Aufbau im Urteil...............................................................................................................................................20 Kumulative Klagehäufung.................................................................................................... 20 Eventualklagehäufung..........................................................................................................21 Besondere Form der Klagehäufung: Stufenklage, § 254 ZPO........................................ 22 Widerklage.................................................................................................................................................................. 24 Urteil........................................................................................................................................................................ 24 Zulässigkeit der Widerklage................................................................................................................... 25 Sonderfälle:......................................................................................................................................................... 26 Anwaltsklausur..................................................................................................................................................29 Prozessaufrechnung............................................................................................................................................. 31 Erledigung................................................................................................................................................................... 37 Übereinstimmende Erledigungserklärung.................................................................................. 38 Teilerledigungserklärung..........................................................................................................................40 Anerkenntnis, §307 ZPO...................................................................................................................................... 41 Klagerücknahme, § 269 ZPO und Verzicht................................................................................ 42 Klagerücknahme, § 269 ZPO......................................................................................... 42 Verzicht, § 306 ZPO....................................................................................................... 43 Klageänderung........................................................................................................................................................44 Wann liegt eine Änderung der Klage vor?................................................................................... 44 1 Wichtige Normen............................................................................................................................................44 Fallgruppen........................................................................................................................................................44 Klassische Typen der Klageänderung.............................................................................................45 Gedankliche Prüfungsreihenfolge......................................................................................................45 Schema.................................................................................................................................................................. 45 Findet § 269 Abs.1 ZPO neben §§ 263. ZPO Anwendung?............................................... 46 Schriftsatz............................................................................................................................................................47 Urteilsaufbau - zulässige Klageänderung...................................................................................48 Parteiänderung...........................................................................................................................51 Parteiwechsel....................................................................................................................... 51 Gesetzlich.......................................................................................................................51 Gewillkürte - Beklagtenseite........................................................................................... 52 Gewillkürte - Klägerseite.................................................................................................53 Parteibeitritt.................................................................................................................... 53 Streitgenossenschaft, §§ 59 f. ZPO........................................................................................... 55 Einfache Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO................................................................... 55 Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO...................................................................... 57 Nebenintervention & Streitverkündung...................................................................................... 59 Nebenintervention/Streithilfe................................................................................................ 59 Streitverkündung.................................................................................................................. 63 Schriftsatz:............................................................................................................................64 Urteilsklausur........................................................................................................................64 Veräußerung streitbefangener Sache, § 265 ZPO - Prozesstandschaft................................... 65 I. Urteil A. Rubrum B. Tenor Urteilsart: Endurteil, Anerkenntnisurteil, Teilurteil, Versäumnisurteil, Verzichtsurteil, Vorbehaltsurteil, Zwischenurteil I. Tenor zur Hauptsache —> knapp, eindeutig, vollstreckungsfähig und erschöpfend! darf nicht über die Parteianträge hinausgehen! 2 II. Tenor zur Nebenforderung: - Prozesszinsen, §§ 291, 288 I, II BGB - Verzugszinsen, §§ 280, 286, 288 I, II BGB - Sonstigen Zinsen, § 353 HGB, §§ 849, 641 IV BGB - Früchte, Nutzungen III. Kostenentscheidung - Prozesskosten: Außergerichtliche Kosten, Erstattungsfähige Anwaltskosten, Parteikosten Gerichtskosten, § 1 GKG: Gebühren, Auslagen - Grundsatz der Kosteneinheit: Die Kosten des RS sind als Einheit in Kostenbruchteile zu verteilen. Sie gilt nur innerhalb einer Instanz - Ausnahme: Kostentrennung: §§ 75, 94, 95, 96, 97 I, 100 III, 101, 238 IV, 281 III 2, 344 ZPO, § 17b II 2 GVG - Baumbach´sche Kostenformel: T/P, § 100, Rn. 15. IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit - Gedankliche Prüfung - § 708 ZPO Ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar? - § 708 Nr. 1-3 ZPO (Anerkenntnis, Verzicht, VU): “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar”. - wenn(-), § 708 Nr.4-11 ZPO: “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Abwendungsbefugnis, § 711 ZPO.” - wenn (-), § 709 ZPO: “Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.” C. Tatbestand: ! Echo-Prinzip mit Entscheidungsgründen ! I. Einleitungssatz “Die Parteien streiten um…” “Der Kläger verlangt vom Beklagten” II. Unstreitiges Vorbringen (Imperfekt) → Übereinstimmend, ausdrücklich/konkludent zugestanden, Nichtbestreiten “Der Kläger hatte…” III. Streitiger Klägervortrag (Präsens mit indirekter Rede) 3 → bestrittene Tatsachen mit Beweis (“Beweis: Karl Klaus als Zeuge“) “Der Kläger behauptet, er sei, er habe…” “Weiterhin behauptete der Kläger…” → Rechtsansichten des Klägers am Ende “Der Kläger ist der Rechtsansicht/Meinung,...” IV. Kleine Prozessgeschichte - vorangegangenes VU - Vollstreckungsbescheid - Einspruch - Teil/Zwischen/- oder Vorbehaltsurteil - Parteiwechsel und - beitritt - Klageänderungen - V. Anträge → in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Anträge des (1) Klägers und (2) Beklagten wörtlich wiederzugeben, auch wenn sie falsch sind (anders: ArbeitsR) VI. Streitiges Beklagtenvorbringen Aufbau: - qualifiziertes Bestreiten (= Beklagter behauptet einen anderen Geschehensablauf) - Bestreiten mit Nichtwissen “Der Beklagte bringt vor, er sei…, habe…” - Rechtsansichten Aufrechnung: - Überleitungssatz: “ Der Beklagte erklärt gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit einem Anspruch aus” - unstreitiges zur Gegenforderung - Streitiges Beklagtenvorbringen - Streitiges Klägervorbringen Widerklage: Beachte: Bezeichnung als “Kläger und Widerbeklagter/ Beklagter und Widerkläger” - Überleitungssatz - Unstreitiges zur Widerklage - Streitiges Beklagtenvorbringen - Anträge zur Widerklage - Streitige Klägervorbringen zur Widerklage VII. ggf. Replik 4 VIII. Prozessgeschichte (NUR was für Entscheidungsgründe wichtig ist) - durchgeführte Beweisaufnahme - präkludiertes Vorbringen - Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 II ZPO oder Übertragung des Rechtsstreits - Am Ende: summarische Gesamtbezugnahme “ Zur Ergänzung des Sach-und Streitgegenstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom … Bezug genommen” D. Entscheidungsgründe Aufbauvariante 1 (Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags werden zusammen geprüft) Einleitungssatz: Die Klage ist zulässig und (un-)begründet. A. Klage I. Zulässigkeit des Klageantrags zu (I) Th/P: Vorb. zu § 253 ZPO 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253 ZPO) 2. Zulässigkeit einer etwaigen Klageänderung 3. Zuständigkeit (eigene Übersicht auf S._) 4. Sachurteilsvoraussetzungen, die die Parteien betre en a. Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) 5 b. Prozessfähigkeit, gesetzl. Vertretung (§§ 51 ZPO) c. Prozessführungsbefugnis 5. Sachurteilsvoraussetzungen, die den Streitgegenstand betre en a. keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO b. Keine entgegenstehende Rechtskraft c. Rechtsschutzbedürfnis d. ggf. Feststellungsinteresse, § 256 Abs.2 ZPO II. Begründetheit des Klageantrags zu (I) “Obersatz” → zuerst den begründeten Teil prüfen und danach den unbegründeten Teil der Klage abhandeln III. Zulässigkeit (Eventual-)Klageantrag zu (II) 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO, da innerprozessuale Bedingung 2. Eintritt der Bedingung 3. Keine übereinstimmende Erledigungserklärung 4. Zulässige Klageänderung, § 264 ZPO 5. Zuständigkeit 6. Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO, Vermeidung der Kostenhaftung 7. Nachträgliche objektive Klagehäufung zulässig, § 260 ZPO IV. Begründetheit (Eventual-) Klageantrag zu (II) V. Zulässigkeit Klageantrag zu (III) VI. Begründetheit Klageantrag zu (III) B. Aufrechnung “Obersatz” C. Widerklage “Obersatz” I. Zulässigkeit der Widerklage 1. Zuständigkeit 2. Konnexität 3. (Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III 1 ZPO bzgl. Antrag auf Zug um Zug Verurteilung) II. Begründetheit der Widerklage 1. Anspruch 2. Zinsen D. Nebenforderungen (Zinsen) E. Nebenentscheidungen (Kosten und vV) 6 Exkurs (mehrere Beklagte) - als Gesamtschuldner: möglichst Ausführungen zusammenfassen - sofern ein Beklagter nicht haftet: zuletzt behandeln, ggf. weiträumig nach oben verweisen - Achtung bei Kosten: Quotelung mit Berechnung nötig - dann häufig auch: vV für jede Partei separat, weil man jeden einzelnen vollstrecken muss Aufbauvariante 2 (Zulässigkeit und Begründetheit werden getrennt geprüft) A. Klageanträge I. Zulässigkeit Klageänderung hinsichtlich Klageantrag zu (I): 1. Einseitige Erledigterklärung der Klägerin 2. Veränderung des Streitgegenstands (Feststellungsantrag) 3. § 264 Nr.2 ZPO II. Zulässigkeit der Klage 1. Klageantrag 1 (zuletzt gestellte Fassung) a. Zuständigkeit b. Fortwirkung, § 261 III Nr. 2 ZPO (Keine Klageänderung gem. § 264 Nr.2 ZPO) c. Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO: Vermeidung der Kostentragung d. Parteifähigkeit, § 50 ZPO 2. Klageantrag 2: III. Begründetheit der Klage hinsichtlich Klageantrag zu 1: Obersatz IV. Begründetheit der Klage hinsichtlich Klageantrag zu 2 B. Aufrechnung Obersatz C. Widerklage I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit 2. Rechtsschutzbedürfnis 3. Konnexität, § 33 I ZPO II. Begründetheit der Widerklage D. Nebenforderung (Zinsen) 7 E. Nebenentscheidungen (Kosten und VV) E. Nebenentscheidungen I. Prozessrechtliche Kostenentscheidung Erfordernis: Grundsatz der notwendigen Kostenentscheidung nach § 308 II ZPO Ausnahmen: Zwischenurteile, Grundurteile und Teilurteile Grundsätze: Die Kosten des Rechtsstreits bilden eine Einheit Grundsatz der Kostenverteilung ○ Vollständiges Obsiegen/Unterliegen einer Partei → § 91 I ZPO ○ Teilobsiegen/Teilunterliegen → § 92 I ZPO Alt.1: Kostenaufhebung → Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben Alt.2: Verhältnismäßige Teilung → Kostenquotierung § 92 II Nr.1: Voraussetzungen ○ Geringfügigkeit der Zuvielforderung (10% des Gebührenstreitwerts) 8 ○ Keine oder nur geringfügige höhere Kosten veranlasst wurden § 92 II Nr.2: Kosten können ebenfalls einer Partei auferlegt werden, wenn wegen des richterlichen Schätzungsermessens ( v.a. § 287 ZPO, §§ 315, 253 II BGB) die Überwälzung des Kostenrisikos unbillig wäre ○ Kosten bei sofortigem Anerkenntnis, § 93 ZPO: Voraussetzungen: (1) Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisse (muss innerhalb der Klageerwiderungsfrist eingegangen sein) (2) Fehlende Veranlassung der Klage durch den Beklagten (3) Beweislast für das “sofortige” Anerkenntnis → Beklagter, da § 93 ZPO eine Ausnahmeregelung zu § 91 ZPO ist Ausnahme: Kostentrennung - Säumniskosten, § 344 ZPO - Kosten der Widereinsetzung, § 238 IV ZPO - Mehrkosten bei Verweisung, § 281 III 2 ZPO - Kosten der höheren Instanz, § 97 I ZPO - Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, § 97 ZPO - Kosten der Nebenintervention § 101 ZPO - Kosten erfolgloser Angri s- oder Verteidigungsmittel, § 96 ZPO - Säumniskosten, § 95 ZPO (§344 geht vor!) II. Vorläufige Vollstreckbarkeit WER kann aus dem Tenor WAS vollstrecken? Prüfungsreihenfolge (1) Ist das Urteil überhaupt für vollstreckbar zu erklären? (2) Ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar? § 708 → wenn § 708 Nr. 1-3 ZPO (+) (Anerkenntnis, Verzicht, VU): “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar”. → wenn 708 Nr. 4-11 ZPO (+), dann § 711 ZPO (ggf. iVm. § 709 S.2 ZPO) “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Abwendungsbefugnis, § 711 ZPO.” ○ im Fall von § 708 Nr.11: Hauptsachegegenstand bis 1.250 € ohne Nebenforderungen (alle vermägensrechtlichen Streitigkeiten) → wenn 708 ZPO (-), dann § 709 ZPO “Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.” 9 F. Unterschrift G. Rechtsbehelfsbelehrung H. Streitwertbeschluss I. Hilfsgutachten Formulierungsbeispiele - Tenor: I. Tenor bei Klageabweisung (Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsurteil) - “Die Klage wird abgewiesen.” - Prozessurteil: “Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.” - Ausnahme: im Urkundenprozess gem. § 597 II ZPO: “Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen” II. Tenor bei klagestattgebenden Urteilen - Leistungsklage: 10 “Der Beklagte wird verurteilt,...(zu zahlen, herauszugeben, zu dulden,, zu unterlassen, zuzustimmen etc.) - Der Beklagte wird verurteilt, - 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _ an den Kläger zu zahlen. (Zahlung §§ 803. ZPO) - den Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen A- H 33, Fahrgestellnummer XY 1234 an den Kläger herauszugeben. (Herausgabe: §§883, 885 ZPO) - einzuwilligen, dass das Grundbuch von Augsburg, Gemarkung Haunstetten, Nr. 433 in Abteilung 1 Spalte 2 unter laufender Nummer 3 wie folgt berichtigt wird: Eigentümer ist Max Kindermann in Augsburg. (Abgabe einer WE, § 894 ZPO) - den im Anwesen xy befindlichen Kellerraum Nr. 3 gemäß dem dem Tenor angehefteten Lageplan an den Kläger zu räumen und herauszugeben III. Gestaltungsklage: 1. § 767 ZPO: “Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des AG_ vom_(Az….) wird für unzulässig erklärt.” Tenor - Grundwissen I. Auslegung von Prozessanträgen ist grundsätzlich wegen § 308 ZPO nicht möglich! II. Ausnahmen: 1. Klage nach § 767 ZPO mit dem Antrag „festzustellen, dass ZV des B aus Prozessvergleich vom … rechtswidrig“ sei. -> falsch, weil § 767 ZPO = Gestaltungsklage Tenor = „ZV aus Vergleich wird für unzulässig erklärt.“ - Auslegung des falschen Antrags hier möglich, weil ersichtlich § 767-Klage gewollt - Klagestattgabe (mit korrektem Tenor) ohne Verstoß gegen § 308 I ZPO möglich 11 2. M klagt gegen Vermieter V auf Feststellung, dass die Kündigung durch V vom … unwirksam sei. - geht so nach h.M. nicht, weil die „Kündigung“ kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 256 I ZPO ist (sondern eine Rechtstatsache) - möglicherweise (bei entsprechend erkennbarem Klägerwillen!) aber Umdeutung in eine Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Mietvertrages - ausnahmsweise ist hier damit sogar eine Umdeutung entsprechend § 140 BGB möglich III. Verstoß gegen § 308 Abs.1 ZPO - rechtfertigt grds. Rechtsmittel (Verfahrensfehler, auf dem Urteil zumindest teilweise beruht) - Fehler kann aber in Berufungsinstanz geheilt werden, wenn K sich Antragsüberschreitung zu eigen macht, z.B. mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung - wichtige Ausnahmen von § 308 I ZPO: - § 308 II ZPO für die Kostenentscheidung - § 308a ZPO zur Fortsetzung eines Wohnraummietverhältnisses im Räumungsrechtsstreit - §§ 708, 709, 711 S. 1 ZPO für die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit (anders beim Schutzantrag gem. § 712 ZPO) - § 721 I, V ZPO zur Festsetzung einer Räumungsfrist bis zu einem Jahr IV. Zinsberechnung 1. Zinsansprüche - Prozesszinsen: § 291 BGB i.V.m. §§ 261, 253 ZPO - Subsidiär zu Verzugsschaden: §§ 284 I 1, 286, 288 I BGB 2. Zinshöhe: - § 288 I BGB: Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) - § 288 II BGB: bei Nicht-Verbrauchergeschäften beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz - § 288 III BGB: wenn aus anderem Grund außer Verzug (z.B. vertragliche Vereinbarung) höhere Zinsen zu zahlen sind - § 288 IV BGB: bei Kreditzinsen z.B. Kläger nimmt Überziehungskredit mindestens in Höhe der Klageforderung von z.B. 12 % in Anspruch, der Klagebetrag wäre zur Rückführung des Darlehens verwendet worden oder entgangenen Anlagezinsen (angesichts der hohen gesetzlichen Verzugszinsen und des z.Zt. niedrigen Zinsniveaus im Übrigen nur noch selten anzutre en) 3. Zinslauf 12 werden mit der Klage Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangt, ist der Tag, ab dem Zinsen geschuldet werden, im Tenor datumsmäßig zu benennen nach h.M. gilt § 187 BGB für die Rechtshängigkeit entsprechend Zinsen werden erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage geschuldet Zuständigkeiten Sachliche Zuständigkeit ( § 1 ZPO → GVG) = welches Gericht in 1.Instanz die Sache wegen deren Art zu erledigen hat (AG oder LG) ○ Grundsatz: abhängig vom Streitwert beachte: § 4 I ZPO Grundsatz: es kommt auf den Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage an → bei nachträglicher Klagehäufung/ Klageänderung, §§260, 263 ZPO bleibt grds. die Zuständigkeit (§ 261 III Nr.2 ZPO) Ausnahme: Der Grundsatz der “perpetuatio fori” des § 261 III Nr.2 ZPO wird durch § 506 ZPO durchbrochen § 506 ZPO regelt den Fall der Klageerweiterung (§ 264 Nr.2,3 ZPO); 13 → Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt § 5 ZPO → mehrere geltend gemachte Ansprüche in einer Klage werden zusammengerechnet Amtsgericht → bis 5.000€ gem. § 23 Nr.1 GVG Landgericht → über 5.000€ gem. §§ 23 Nr.1, 71 I GVG ○ Ausnahme: streitwertunabhängige Zuständigkeiten §§ 23 Nr.2, 23a, 23b GVG (AG) § 71 II GVG (LG) v.a. Amtshaftungsansprüche örtliche Zuständigkeit/Gerichtsstand (§§ 12-35 ZPO) = welches Gericht wegen seines örtlichen Sitzes die Sache zu erledigen hat (Gerichtsbezirk) ○ Allgemeiner Gerichtsstand, § 12 ZPO → richtet sich nach dem Beklagten bei nat. Personen nach dem Wohnsitz, § 13 ZPO bei jur. Personen und Personengesellschaften nach dem Sitz, §§ 17, 18 ZPO ○ Besonderer Gerichtsstand dingliche Gerichtsstände: §§ 24. ZPO (! 24 ZPO = ausschließlich) § 312b BGB Geschäfte: § 29c ZPO Erbschaft: §§ 27, 28 ZPO Erfüllungsort, § 29 ZPO Unerlaubte Handlungen: § 32 ZPO Widerklage: § 33 ZPO ○ Ausschließlicher Gerichtsstand = zwingende Zuständigkeitsregelung keine anderweitige oder sonstige Zuständigkeitsbegründung dinglicher Gerichtsstand nach § 24 ZPO Gerichtsstände bei Mieträumen, § 29a ZPO Gerichtsstände in der ZV bei § 802 ZPO (zB. § 767, 771, 797 V ZPO) ○ Mehrere: § 35 ZPO → Kläger hat die Wahl, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht ○ Gerichtsstandsvereinbarung: § 40 ZPO funktionelle Zuständigkeit = welches Rechtspflegeorgan in ein und derselben Sache tätig zu werden hat Klausurprobleme ○ Gerichtsstandsvereinbarung gem. §§ 38, 40 ZPO 14 1. keine dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesene nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (z.B. Scheidung) 2. Keine ausschließliche Zuständigkeit ○ Rügelose Einlassung des Beklagten zur Hauptsache, § 39 ZPO (1) § 39 S.1 ZPO (2) kein ausschließlicher sachlicher Gerichtsstand, § 40 II 2 ZPO (3) beim AG nur, wenn die Belehrungspflicht gem. § 504 ZPO beachtet wurde, § 39 S.2 ZPO → immer nur als "letzter Anker”, zuvor andere Zuständigkeiten untersuchen ○ § 29 ZPO (Erfüllungsort) Erfüllungsort ist gem. § 269 BGB zu bestimmen → Geldschulden, § 270 IV BGB: modifizierte Bringschuld, dh. grds. am Wohnsitz des Schuldners → Rückabwicklung: Ort, an dem sich die Kaufsache vereinbarungsgemäß befindet ○ “Doppelrelevante Tatsache” (zB. Vertrag, § 32 ZPO) in der Zuständigkeit und Begründetheit zu prüfen Zuständigkeit: nach der h.M. genügt der schlüssige Klägervortrag → sonst könnte gegen K kein Sachurteil erlassen werden, wenn sich der Vertragsschluss nicht beweisen lässt Begründetheit: ganz normale Beweisaufnahme → ergibt diese z.B. , dass kein Vertragsschluss erfolgt war, dann wird die Klage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen Streitgegenstand und materielle Rechtskraft I. Zweigliedriger Streitgegenstandsbegri Den Klageantrag und den klagebegründenden Sachverhalt (=Grund des erhobenen Anspruchs, § 253 Abs..2 Nr.2 ZPO). Der Lebenssachverhalt umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. 15 II. Der Streitgegenstand entscheidet, inwieweit die Entscheidung Rechtskraftwirkung entfaltet. 1. Formelle Rechtskraft gem. § 705 ZPO → liegt die formelle RK vor, kann die Entscheidung nicht mehr angefochten werden! Die formelle RK tritt ein: Ablauf der Berufungsfrist Berufungsurteil: mit Ablauf der Nichtzulassungsbeschwerde Revision: mit Verkündung des Urteils § 321a ZPO (Gehörsrüge hemmt die formelle RK 2. Materielle Rechtskraft gem. § 322 ZPO → Die materielle Rechtskraft bedeutet, dass der Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung für jeden weiteren Prozess maßgeblich ist und von ihm nicht mehr abgewichen werden kann 3. Zweck: Funktion der Rechtskraft ist, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Falsche Urteile sind daher grds. hinzunehmen 4. Durchbrechung der Rechtskraft Wiedereinsetzung gem. § 233. ZPO Gehörsrüge, § 321a ZPO Abänderungsklage, § 323 ZPO Nachforderungsklage, § 324 ZPO Nichtigkeits- und Restitutionsklage, §§ 578. ZPO Schadensersatzklagen, § 826 BGB Unterlassen der ZV, Titelherausgabe, Schadensersatz 16 Klageerwiderung Normen: §§ 129, 276, 277 ZPO = erste Reaktion des Beklagten auf die Klageschrift Beklagte hat seine Verteidigungsmittel vorzubringen: ○ tatsächliche/rechtliche Behauptungen ○ Einwendungen und Einreden ○ sämtliches Bestreiten ○ Beweisanträge Folgen einer Fristversäumnis ○ Versäumnis der Frist zur Verteidigungsanzeige, § 276 I 1 ZPO → Kläger kann den Erlass eines VU beantragen nach § 331 III ZPO ○ Versäumnis der Frist zur Klageerwiderung, § 276 I 2 ZPO → Termin wird bestimmt, aber Gefahr der Präklusion ○ Versäumnis der Frist, wenn Klageerwiderung zur Vorbereitung des frühen ersten Termins (§ 275 I 1 ZPO) oder im Termin (§ 275 III ZPO) → Gefahr der Präklusion Aufbau 1. Kurzrubrum Nachnamen der Parteien + gerichtliche Aktenzeichen 2. Vertretungsanzeige sowie die Beantragung zur Klageabweisung 3. Darstellung Sachverhalt “ In tatsächlicher Hinsicht trage ich folgendes vor:..” Punkt-für-Punkt Abarbeitung des Sachvortrags der Klageschrift Sachvortrag, der “richtig” oder unbestritten ist, muss grds. nicht wiederholt werden Beachte: Sachvortrag, der vom Beklagten nicht direkt kommentiert/bestritten und auch nicht durch anderweitigen Vortrag widerlegt wird, gilt als zugestanden (§ 138 III ZPO) Vorbringen muss konkret und ausdrücklich bestritten werden Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind Zu klären: Welche Tatsachenbehauptungen sind vom Beklagten beweispflichtig? ○ originär (aufgrund von Beweispflicht) ○ unter Protest gegen die Beweislast, d.h. vorsorglich als Gegenbeweis für ein Beweisangebot des Klägers ○ Beweismittel: Augenschein, §§ 371. ZPO Zeugen, §§ 373. ZPO Sachverständigengutachten, §§ 402. ZPO Urkunden, §§ 415. ZPO Parteivernehmung, §§ 445. ZPO Amtliche Auskunft 4. Rechtliche Würdigung 17 “ In rechtlicher Hinsicht trage ich vor:...” Vorab: Rechtsausführungen im Urteilsstil und Präsens a. Zulässigkeit i. Rechtsweg ii. Zuständigkeit des Gericht Zuständigkeit des von der Klägerseite “gewählten” Gerichts hinterfragen → Gericht unzuständig: Rüge in der Klageerwiderung! iii. Partei- und Prozessfähigkeit iv. Prozessführungsbefugnis v. Ordnungsgemäße Klageerhebung vi. Rechtsschutzbedürfnis vii. Anderweitige RH, § 261 III Nr.1 ZPO hier ggf. prozessualen Streitgegenstand prüfen viii. Entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO hier ggf. prozessualen Streitgegenstand prüfen ix. Prozessuale Klagbarkeit des Anspruchs Folge bei Unzulässigkeit: Prozessurteil (= keine mat. Rechtskraft) b. Begründetheit i. Aktivlegitimation ii. Anspruch entstanden → rechtshindernde Einwendungen? iii. Anspruch erloschen → rechtsvernichtenden Einwendungen? iv. Anspruch durchsetzbar → Einreden? Folge bei Unbegründetheit: Sachentscheidung und Klage wird als unbegründet abgewiesen ( mat. Rechtskraft eingetreten) c. Unterschrift 18 Objektive Klagehäufung = Mehrheit von Streitgegenständen: Antrags- und/oder Sachverhaltsmehrheit Arten 1. Kumulative Klagehäufung: mehrere Streitgegenstände stehen bedingungslos nebeneinander 2. Eventualklagehäufung: eigentliche/ echte Klagehäufung: Hilfsantrag wird für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt. uneigentliche/unechte Klagehäufung: Hilfsantrag wird für den Fall des Erfolges des Hauptantrags gestellt 3. alternative Klagehäufung: hM unzulässig, weil zu unbestimmt, Ausnahme § 262 BGB Wahlschuld Entstehung - gleich zu Beginn des Verfahrens durch Klageerhebung, § 253 ZPO - während dem Rechtsstreit: → durch Klageerweiterung, § 261 II ZPO → durch Prozessverbindung, § 147 ZPO Aufbau im Urteil Kumulative Klagehäufung = mehrere SG stehen bedingungslos nebeneinander I. Tenor: zu allen Ansprüchen II. Tatbestand zu allen Ansprüchen/ ggf. getrennt bei unterschiedlichen SV nachträgliche Erweiterung in Prozessgeschichte vor den Anträgen III. Entscheidungsgründe 1. Zulässigkeit bzgl aller Ansprüche (getrennt!) ○ Wirksamkeit der nachträglichen Klageerhebung ○ Vss. von § 263 ZPO ○ Sachliche Zuständigkeit, § 5 ZPO ○ Örtliche Zuständigkeit und sonstige Prozessvoraussetzungen für jeden Anspruch 2. Zulässigkeit der Klagehäufung, § 260 ZPO 3. Begründetheit (getrennt nach Ansprüchen) IV. Nebenentscheidungen Eventualklagehäufung = Haupt- und Hilfsantrag Unterscheide Eigentliche Eventualklagehäufung = hilfsweise für den Misserfolg der Hauptsache Uneigentliche Eventualklagehäufung 19 = hilfsweise für den Erfolg der Klage Wirkung sofortige, aber auflösend bedingte RH des Hilfsantrags beide Ansprüche werden anhängig Hilfsantrag ist sofort verhandlungsfähig Verjährung ist für den Hilfsantrag mit Klageerhebung gehemmt, § 204 I Nr.1 BGB Rechtskraft eines Urteils, das Hauptantrag stattgibt → RH Hilfsantrag erlischt prozessual rückwirkend wieder (Arg. § 269 III 1 ZPO) Prüfung I. Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptantrags 1. Sachliche Zuständigkeit keine Addition nach § 5 ZPO bei eigentlicher Eventualklagehäufung Zuständigkeitsstreitwert = höhere Einzelstreitwert 2. Rechtsschutzbedürfnis (-), nach h.M. in krassen Ausnahmefällen, wenn Haupt- und Hilfsantrag nicht miteinander zu tun haben II. Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrags Besonderheit zur eigentlichen Eventualklagehäufung: Im Urteil: Tatbestand bei ○ einheitlichen Sachverhalt → Haupt- und Hilfsantrag werden zusammen im jeweiligen Punkt erwähnt ○ unterschiedlichem Sachverhalt → Haupt- und Hilfsantrag werden getrennt abgehandelt Entscheidungsgründe: ○ bei Entscheidung über den Hilfsantrag: Hauptantrag (Zul. & Begr.) Hilfsantrag (1) kurze Feststellung über den Bedingungseintritt (2) Zulässigkeit, sowie § 260 ZPO (3) Begründetheit ○ keine Entscheidung über den Hilfsantrag Hauptantrag (Zul. & Begr.) Hilfsantrag → kurze Feststellung, dass mangels Bedingungseintritt hierüber nicht mehr zu entscheiden ist, § 308 ZPO beachte: Im Hilfsgutachten den Hilfsantrag ganz durchprüfen Kostenentscheidung: ○ Gebührenstreitwert nach § 45 I 2, 3 GKG keine Entscheidung über Hilfsantrag keine Zusammenrechnung, es gilt nur der Wert des Hauptantrages 20 anders: Zuständigkeitsstreitwert, für den der höhere Antrag gilt Entscheidung über Hilfsantrag + wirtschaftliche Identität der Anträge (Regelfall) keine Zusammenrechnung, es gilt der höhere Antrag Zuständigkeitsstreitwert → höhere Antrag Entscheidung über Hilfsantrag + wirtschaftlich verschiedenen Gegenstände Zusammenrechnung anders: Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 ZPO → für den auch hier nicht addiert wird Alternative Klagehäufung → h.M. idR. unzulässig, da zu unbestimmt ( K will entweder/oder ohne Reihenfolge) Ausnahme: § 262 BGB (Wahlschuld) Besondere Form der Klagehäufung: Stufenklage, § 254 ZPO Beispiel Tenor: Pflichtteilsklage nach §§ 2303 I, 2325 BGB i.V.m §§ 2314 u. 260 II BGB: „Der Beklagte wird verurteilt: I. Auskunft zu erteilen, welchen Bestand der Nachlass des Erblassers Johann Alt hat, der am 18.08.2021 in Nürnberg verstorben ist, und welche Schenkungen der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor seinem Tode dem Beklagten gemacht hat, 21 II. an Eides Statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, als ihm möglich gewesen sei, III. an den Kläger 1/6 desjenigen Betrages als Pflichtteil zu zahlen, der sich aus der Auskunft und der eidesstattlichen Versicherung ergeben wird.” Streitwert: Zuständigkeitsstreitwert: Zusammenrechnung der einzelnen Stufen Auskunftsanspruch bzw. eidesstattliche Versicherung: Schätzung nach § 3 ZPO = 1/10 bis ¼ des Leistungsanspruchs Gebührenstreitwert: § 44 GKG = der höhere Leistungsanspruch ist maßgebend = Erwartung des Klägers, die er mit der Stufenklage verbindet 22 Widerklage = vollwertige Klage besonderer Art = neuer Streitgegenstand und neues Prozessrechtsverhältnis = KEIN Angri s- oder Verteidigungsmittel i.S.d. §§282, 296, 530,531 ZPO, sondern eigenständiger Gegenangri → Zurückweisung der Widerklage selbst oder der zu ihrer Begründung vorgetragenen Tatsachen als verspätet (präkludiert) gem. § 296 ZPO ist deshalb NICHT möglich! → Erhebung bis zum Schluss der mV möglich Zweck: über Klagen, die im Zusammenhang stehen, soll zusammen verhandelt und entschieden werden. Arg: Prozessökonomie und zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen Urteil Rubrum Bezeichnung: Kläger und Widerbeklagte, Beklagter und Widerkläger Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt … Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten … Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit alternativ: I. Der Beklagte wird verurteilt… II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, … III. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. IV. Kosten V. VV Aufbau des Tatbestands bei Widerklage 1. Unstreitiger Tatbestand für Klage 2. Streitiger Klägervortrag 3. kleine Prozessgeschichte 4. Anträge 5. Streitiger Beklagtenvortrag 6. Überleitungssatz zur Widerklage 7. Anträge zur Widerklage 8. Streitiger Klägervortrag zur Widerklage Entscheidungsgründe “Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, die Widerklage ist zulässig und begründet.” I. Zulässigkeit der Klage 23 II. Begründetheit der Klage III. Zulässigkeit der Widerklage IV. Begründetheit der Widerklage V. Kosten → einheitliche Kostenentscheidung, für den Gebührenstreitwert gilt § 45 I 1, 3 GKG, nicht § 5 ZPO, dh. der Wert von Klage und Widerklage wird zusammengerechnet VI. Vorläufige Vollstreckbarkeit Zulässigkeit der Widerklage 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung → Zustellung eines Schriftsatzes gem. §§ 261 Abs.2 Alt.2 ZPO i.V.m. § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO → Verlesung des Antrags in der MV gem. §§ 261 Abs.2 Alt.1,. 297 ZPO 2. Zuständigkeit a. Örtliche Zuständigkeit - allg. Zuständigkeit gem. §§12,13 ZPO - darüber hinaus nach § 33 ZPO als weiterer besonderer Gerichtsstand (1) Konnexität = prozessuale Zusammenhang → innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis (+), wenn - Ansprüche auf gemeinsames Rechtsverhältnis oder Verteidigungsmittel wie Aufrechnung zurückzuführen sind - Ansprüche aus ständiger Geschäftsbeziehung oder einem Rahmenvertrag erwachsen (2) kein Ausschluss nach §§ 33 Abs.2, 40 Abs.2 ZPO (3) Gericht muss für die Klage zuständig sein ggf. Heilung durch rügelose Einlassung b. sachliche Zuständigkeit keine Addition von Klage und Widerklage gem. § 5 HS.2 ZPO, maßgeblich ist der höhere Wert Klage AG, Widerklage LG Rechtsstreit müsste an das LG verwiesen werden, wenn gem. §§ 506, 281 ZPO von einer der Parteien ein Verweisungsantrag gestellt wird Hinweis an den Widerkläger gem. § 504 ZPO erforderlich nach § 39 S. 2 ZPO führt der unterlassene Hinweis dazu, dass trotz § 39 S. 1 ZPO die Unzuständigkeit auch bei zunächst rügeloser Einlassung des Klägers auf die Widerklage weiterhin gerügt werden kann Klage LG, Widerklage AG Landgericht auch für Widerklage zuständig, soweit nicht ausschließliche Zuständigkeit des AG. Grds. keine Addition, § 5 HS.2 ZPO. Die Zuständigkeit der LG umfasst auch die Zuständigkeit der Amtsgerichte, Arg. Prozessökonomie und Rechtsgedanke des § 513 Abs.2 und 506 ZPO 3. keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO → mit der Widerklage darf nicht der Streitgegenstand der Klage mit entgegengesetzten Antrag geltend gemacht werden (kontradiktorisches Gegenteil) 4. Rechtshängigkeit der Klage zum ZTP der Widerklageerhebung P: übereinstimmender Erledigterklärung bzgl. Klage BGH: Die Erhebung einer Widerklage noch vor Kostenbeschluss nach § 91a ZPO ist nicht möglich, da mit § 91a ZPO die RH der Hauptsache entfallen ist. 24 5. dieselbe Prozessart 6. kein Ausschluss der Widerklage 7. Parteiidentität 8. Zusammenhang mit der Klageforderung gem. § 33 ZPO (Konnexität) zwischen Widerklageanspruch und Klageanspruch muss nach Ansicht des BGH Konnexität bestehen (str.), ggfs. Heilung nach § 295 ZPO - den Meinungsstreit um die Bedeutung der Konnexität sollten Sie in der Klausur stets ansprechen. Formulierungsbeispiele Konnexität (+): “Es kann dahinstehen, ob – so die Rechtsprechung des BGH – die Konnexität zwischen Klage und Widerklage eine besondere Prozessvoraussetzung darstellt, da diese hier vorliegt, weil …(und sich der Kläger zudem rügelos eingelassen hat, § 295 ZPO. Konnexität (-) „Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 33 ZPO. Es liegt keine Konnexität vor, da … Sie folgt aber aus … (ggfs. § 39 ZPO)“ „Es kann dahinstehen, ob – so die Rspr. des BGH – die Konnexität zwischen Klage und Widerklage eine besondere Prozessvoraussetzung darstellt, da sich der Kläger (Widerbeklagte) auf die Widerklage eingelassen hat, ohne die fehlende Konnexität zu rügen, sodass ein evtl. Mangel gem. "§ 295 ZPO geheilt wäre.” Sonderfälle: 1. petitorische Widerklage Widerklage, mittels derer ein Recht zum Besitz gegen eine possessorische Besitzschutzklage gem. §§861, 862 BGB geltend gemacht wird Klage: Anspruch aus § 861 BGB (possessorische Besitzschutzklage) Petitorische Widerklage: § 985 BGB ausschließlich gestützt auf Recht zum Besitz aufgrund Eigentum → grds. ggü. den Besitzschutzansprüchen aus §§ 861, 862 BGB ist gem. § 863 BGB die Berufung auf Besitz ausgeschlossen → aber: gem. § 864 II BGB analog erlischt ein Anspruch nach §§861, 862 BGB, wenn Widerklage entscheidungsreif ist. Antrag: “Widerklagend wird beantragt, festzustellen, dass der Beklagte Eigentümer des im Klageantrag genannten … ist und dem Kläger daran kein Recht zum Besitz zusteht.” 2. Eventualwiderklage (s.u.) =innerprozessuale Bedingung Häufig: Kombination Hilfsaufrechnung und Eventualwiderklage (als Anwaltsklausur): (1) B bestreitet primär die Klageforderung („Die Klageforderung besteht nicht,“) (2) er rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung auf („falls sie doch besteht, erlischt sie durch die Aufrechnung.“) (3) wiederum hilfsweise, für den Fall, dass die Klageforderung nicht besteht und Aufrechnung daher nicht benötigt wird oder die Aufrechnung unzulässig ist, z.B. wegen Aufrechnungsverbots, macht K die 25 Gegenforderung durch Widerklage geltend 3. Zwischenfeststellungswiderklage, § 256 II ZPO (1) Festzustellendes Rechtsverhältnis muss für die Klageentscheidung vorgreiflich sein (2) Rechtsverhältnis muss über den Streitgegenstand der Klage hinaus Bedeutung gewinnen können (3) fehlt die Vorgreiflichkeit i.S.d. § 256 II ZPO, ist § 256 I ZPO zu prüfen 4. Wider-Widerklage 5. Drittwiderklage (häufigsten) a. streitgenössische Drittwiderklage: B erhebt Widerklage gegen K und einen Dritten z.B. Verkehrsunfall von K und B. K verklagt B. B erhebt sodann Widerklage gegen die Versicherung des K. Aufbau 1. Zulässigkeit gegen den Widerbeklagten zu 1) (Kläger) 2. Zulässigkeit gegen den Widerbeklagten zu 2) (Dritter) a. ordnungsgemäße Klageerhebung b. RH der Klage bei Erhebung der Widerklage c. Voraussetzungen der parteierweiternden Widerklage - nicht isoliert gegen Dritten - Konnexität - Parteierweiterung (§§263. ZPO analog) BGH: muss die Parteierweiterung nach §§263. ZPO zulässig sein. → Einwilligung des Dritten oder Sachdienlichkeit Lit.: einfache §§ 59. ZPO analog genügt d. gleiche Prozessart 3. §§59,60, 260 ZPO 4. Begründetheit der Drittwiderklage b. isolierte Drittwiderklage: B erhebt Widerklage nur gegen einen Dritten nach h.M. grundsätzlich unzulässig Arg.: prozessökonomischer Zweck der Widerklage (möglichst alles in einem Verfahren entscheiden, ohne Risiko widersprechender Entscheidungen) ist grundsätzlich nicht einschlägig Ausnahme nur, wenn prozessökonomischer Zweck doch einmal ausnahmsweise vorliegt 26 weil Gegenstände der Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind, und Interessen des Dritten nicht entgegenstehen → Folge einer unzulässigen (Dritt-)Widerklage : Abweisung durch Prozessurteil, Ausführungen zur Begründetheit verlagern sich in HGA 27 Anwaltsklausur - Vorgedanken: Welche Prozesshandlungen tragen bestmöglich die Rechtsschutzziele des Mandanten? → Darlegung anderer den Klageanspruch zu Fall bringender Gegennormen → nur Erklärung der Aufrechnung mit einer Gegenforderung (Aufrechnung) → Verknüpfung von Aufrechnung und Widerklage → “nur” Widerklage vom Beklagten gewollt? - Hinweise auf eine Widerklage: die eigene Forderung des Mandanten gegen den Kläger kann nicht aufrechnungsfähig sein (Aufrechnungsverbot) drohende Verspätungszurückweisung beim bloßen Verteidigungsmittel - nicht aber bei der Widerklage Durchsetzung der eigenen Forderung insb., wenn diese die Klageforderung übersteigt Durchsetzung der eigenen Forderung, auch wenn die Klageforderung nicht besteht Kostenvorteile ggü normaler Klage - Klausurtaktik: bei Zweifel, ob die Klageforderung besteht Eventualverhältnis: Erklärung der Eventualaufrechnung für den Fall des Bestehens der Klageforderung ( → Rechtskraft nach § 322 II ZPO) und Erhebung der Eventualwiderklage für den Fall der Unbegründetheit der Klageforderung Formulierungsbeispiel: Ich beantrage Klageabweisung. Soweit die Klage nicht aus anderen Gründen abgewiesen wird, rechne ich hilfsweise namens des Beklagten gegen die Klageforderung mit der Gegenforderung des Beklagten auf Zahlung von … (konkreter Zahlbetrag) auf. Unter der Bedingung, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht durch die vorgenannte Hilfsaufrechnung erloschen ist, erhebe ich namens und im Auftrag des Beklagten hiermit hilfsweise Widerklage mit dem Antrag: Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten ….. (konkreter Zahlbetrag) nebst Zinsen in Höhe von …(konkrete Zinshöhe) ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. 28 Aufbau: hinreichend bestimmten vollstreckungsfähigen Widerklageantrag formulieren ausreichende tatsächliche Begründung zum gesamten Widerklagebegehren fertigen ○ Schlüssigkeit in Bezug auf alle Forderungen des Klägers ○ ordnungsgemäße Beweisantritte (Wer hat Beweislast?) Widerklageziel rechtlich begründen ○ Zulässigkeit der Widerklage ○ Begründetheit der Widerklage Soweit geboten: Widerklage ggf. auf bislang am Prozess nicht beteiligte Dritte zu erstrecken (SG, Parteierweiterung, etc.) Berufungsinstanz (Anwaltlicher Berufungsbegründungsschriftsatz) Widerklage wird erstmals in der Berufung erhoben: Über § 33 ZPO hinaus, müssen kumulative Voraussetzungen gemäß § 533 ZPO vorliegen I. Zulässige Berufung oder Anschlussberufung II. Zustimmung des Gegners / Sachdienlichkeit - Sachdienlichkeit wie bei § 263 ZPO → Prozesswirtschaftlichkeit (+), wenn für Klage und Widerklage ganz oder teilweise derselbe Streitsto erheblich ist III. Neuer Antrag muss sich zusätzlich auf prozessual zulässige Tatsachen iSd. § 529 I ZPO stützen 1. in 1. Instanz bereits “festgestellte” Tatsachen (§ 529 I Nr.1 ZPO) 2. Berücksichtigungsfähigkeit neuer Tatsachen über § 529 I Nr.2 iVm. § 531 II ZPO → dürfen aber nicht bereits in 1.Instanz zu Recht präkludiert worden sein und nicht in der Berufungsinstanz präkludiert sein 29 Prozessaufrechnung Allgemeines Arten der Prozessaufrechnung - Aufrechnung gegen die Klageforderung bereits vor Rechtshängigkeit: Aufrechnung = rechtsvernichtende Einwendung und führt zum Erlöschen der Klageforderung —> Klageabweisung - Aufrechnung erst im Prozess: Doppelnatur der Prozessaufrechnung → materiell-rechtliche WE und Prozesshandlung Doppelnatur der Prozessaufrechnung Aufrechnung als Verteidigungsmittel gem. §§ 277, 282, 296 ZPO - Gericht kann den Aufrechnungseinwand nach §§ 296,296a ZPO als verspätet zurückweisen → damit wird die Gegenforderung rechtskraftfähig aberkannt, § 322 II ZPO - Aufrechnungserklärung kann im Prozess jederzeit zurückgenommen werden → Kosten § 96 ZPO - Aufrechnungsvorbehaltsurteil gem. §§ 145 III, 146, 302 ZPO ermöglichen eine getrennte Verhandlung und ggf. Entscheidung über Klage und Aufrechnung Schema: 30 I. Prozessuale Voraussetzungen 1. Prozesshandlungsvoraussetzungen 2. § 253 II Nr. 2 ZPO analog → Gegenforderung muss ausreichend bestimmt bezeichnet werden 3. Prozessuale Rechtzeitigkeit der Aufrechnung (Problem: Präklusion) 4. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen II. Materielle Voraussetzungen 1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB 2. Kein Ausschluss, §§ 390. BGB 3. Aufrechnungslage, § 387 BGB (letzter Prüfungsschritt!) a. Erfüllbare Hauptforderung b. fälliger und durchsetzbare Gegenforderung, § 390 BGB c. Gleichartigkeit + Gegenseitigkeit der Forderung, Ausnahme § 406 BGB III. Folgen 1. Erlöschungstatbestand 2. Rechtskraft, § 322 II ZPO Arten: Primäraufrechnung (selten) = der Beklagte rechnet gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung auf, ohne sich sonst gegen die Klageforderung zu verteidigen ○ erstmals im Prozess ○ Beklagte bestreitet die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht und macht außer der Aufrechnung keine weiteren Einwendungen/Einreden geltend Im Urteil: I. Tatbestand - Aufrechnungserklärung ist idR unstreitig und die Aufrechnungsforderung streitig → beides beim streitigen Vortrag des Beklagten au ühren - erst das Unstreitige, dann das Streitige, danach kommt ggf. die Replik des Klägers II. Entscheidungsgründe 1. Zulässigkeit 2. Begründetheit der Klage Schema s.o. 31 Eventualaufrechnung (häufiger: RA-Klausuren) = Aufrechnung als letztes Mittel gegen die Klage es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Primäraufrechnung I. Zulässigkeitsprobleme 1. Prozessuale Zulässigkeit - Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen in Klausur: “als innerprozessuale Bedingung zulässig” (§ 45 III GKG) 2. Geltung des § 253 II ZPO analog Gegenforderung des Beklagten muss ausreichend bestimmt bezeichnet werden → wegen Rechtskrafterstreckung nach § 322 II ZPO 3. beachte: Hilfsaufrechnung hemmt die Verjährung, § 204 I Nr.5 BGB (bis zur Höhe der Klageforderung) In Anwaltsklausur: Klageerwiderungsschriftsatz kein “Antrag” zu Beginn des Schriftsatzes (Arg.: nur Verteidigungsmittel) In den Rechtsausführungen: Erklärung & Begründung 32 i.d.R. Aufrechnung in Kombination mit Widerklage, denn damit wird durch den Beklagten selbst eine Konnexität zum Verteidigungsmittel erzeugt, die für § 33 ZPO genügt → Präklusion der Aufrechnungsforderung kann über die Widerklageerhebung vermieden werden Im Urteil: I. Tenor → kein gesonderter Ausspruch über Aufrechnungsforderung II. Tatbestand ! Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel, kein Antrag ! nach streitigem Beklagtenvorbringen Überleitung: Der Beklagte hat zudem hilfsweise mit einer Forderung gegen den Kläger in Höhe von 3.200 € aufgerechnet.“ ○ unstreitiger Sachverhalt zur Aufrechnung ○ streitiger Beklagtenvortrag zur Aufrechnung ○ streitiger Klägervortrag zur Aufrechnung III. Entscheidungsgründe 1. Zulässigkeit der Klage 2. Begründetheit der Klage a. Klageforderung (AGL, schlüssiger Sachvortrag, Beweise) b. Erlöschen durch Hilfsaufrechnung? Einleitungssatz: “Hilfsweise Geltendmachung möglich trotz § 388 S. 2 BGB, weil unschädliche Rechtsbedingung (vgl. i. Ü. § 204 I Nr. 5 BGB; § 45 III GKG) als Prozesshandlung möglich, weil innerproz. Bedingung ist eingetreten: alle anderen Verteidigungsmittel des B haben versagt (s.II.1.)” aa) Proz. Vss. bb) Mat. Vss. IV. Nebenentscheidungen Kosten: soweit sich durch die Hilfsaufrechnung der Gebührenstreitwert erhöht, ist hinsichtlich jeder Haupt- und Aufrechnungsforderung das insofern vorliegende Obsiegen/Unterliegen zu berücksichtigen Exkurs: Streitwert § 45 III GKG: Addition, wenn hilfsweise aufgerechnet wird/ mit bestrittener Gegenforderung/ soweit über diese eine rechtskräftige Entscheidung getro en wird 33 Standardprobleme - Zuständigkeit des Gerichts Gericht muss für die Aufrechnungsforderung “nicht zuständig sein” sowohl der Gerichtsstand als auch der Zuständigkeitsstreitwert werden allein durch die Klageforderung bestimmt (P) Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung (siehe Th/P, § 17 GVG, Rn.9) - Rechtshängigkeit Aufrechnungsforderung wird nicht rechtshängig, da § 261 ZPO für die RH eine Klageerhebung verlangt Folgen: 34 ○ dieselbe Forderung kann in einem anderen Prozess eingeklagt werden ○ umgekehrt kann mit einer in einem anderen Prozess rh Forderung aufgerechnet werden ○ ohne Zustimmung des Gegners kann der Aufrechnungseinwand zurückgenommen/ausgetauscht werden - Rechtskraft, § 322 II ZPO die Aufrechnung ist das einzige Verteidigungsmittel, über das rechtskräftig entschieden wird → nur bis zur Höhe des Betrages der Klageforderung - Kollisionsregel (§ 139 BGB) → der Mangel im materiell-rechtlichen oder prozessualen teil erstreckt sich auf den anderen Teil (wegen Doppelnatur) Vorbehaltsurteil, § 302 ZPO Berufungsinstanz Voraussetzungen nach § 533 ZPO ○ Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit UND ○ kein neuer Tatsachenvortrag dafür erforderlich / neuer Tatsachenvortrag bleibt unstreitig in 1. Instanz präkludiert → bleibt auch in Berufungsinstanz präkludiert, § 531 I ZPO (Ausnahme: § 531 II ZPO Erledigung Allgemeines: Hauptsache = prozessualer Anspruch (= Streitgegenstand), d.h. alle Haupt- und Nebenforderungen → nicht gemeint ist das Verfahren selbst 35 Erledigung = Ereignis, das auf den prozessualen Anspruch einwirkt mit der Folge, dass er hierdurch unzulässig oder unbegründet wird. → durch Erledigungserklärung wird der Streitgegenstand geändert. Sie ist Prozesserklärung und führt zur Klageänderung oder übereinstimmenden Prozessbeendigung Beispielsfälle der Erledigung: Erfüllung Vernichtung der Forderung durch Aufrechnung Erlöschen der Forderung durch Aufrechnung → maßgeblicher Zeitpunkt: Aufrechnungserklärung Erhebung der Verjährungseinrede Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht: ungünstiges Ergebnis der Beweisaufnahme 36 Übereinstimmende Erledigungserklärung Voraussetzungen: Rechtshängigkeit des Rechtsstreits ○ Rechtsstreit ist schon und immer noch rechtshängig ○ Abgrenzung/Überschneidung mit § 269 III 3 ZPO ○ keine Erledigterklärung nach Eintritt der Rechtskraft → nach Anhängigkeit, aber vor RH: Privilegierte Klagerücknahme (P) Erledigung vor RH eingetreten, aber Erklärung erfolgt danach Erledigterklärung d. Klägers ○ Zustimmung des Beklagten / Fiktion des § 91a I 2 ZPO ○ Prozesshandlungsvoraussetzungen Wirkung: RH der Hauptsache erlischt keine Prüfung, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist Kostenbeschluss nach § 91a ZPO (aufgrund des bisherigen Prozessergebnisses) keine materielle Rechtskraft Im Urteil: Beschluss “Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.” I. Sachverhaltsdarstellung - früher gestellte Anträge UND - jetzige Erledigungserklärungen "Dem Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO aufzuerlegen, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Beklagte bei summarischer Prüfung, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Mit Klageschrift vom … begehrte der Kläger …. Der Beklagte behauptete, … Mit Schriftsatz vom … hat der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers vom … zugestimmt.“ II. Begründung der Kostenentscheidung 1. Darlegung, dass zwei Erledigterklärungen vorliegen 2. Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage = die genaue Prüfung, wie im Urteil „Mit der übereinstimmenden Erledigterklärung ist die Rechtshängigkeit in der Hauptsache entfallen. Gem. § 91a I 1 ZPO war unter Berücksichtigung … über die Kosten zu entscheiden. Danach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen: Der Beklagte befand…“ KEINE Entscheidung über die vV! Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde, § 91a II 1, 567 I Nr.1 ZPO 37 Einseitige Erledigungserklärung = Feststellungsklage, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist Aufbau I. Tenor: I. Hauptsacheentscheidung Klage unzulässig/ unbegründet oder kein erledigendes Ereignis: “Die Klage wird abgewiesen” Ursprüngliche Klage zulässig und begründet “Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.” II. Kosten (gem. §§ 91, 92 ZPO nicht § 91a ZPO) III. vV nach §§ 709. ZPO II. Tatbestand: → am Ende der den Anträgen vorausgehenden Prozessgeschichte ist der ursprüngliche Antrag des Klägers aufzuführen “Nachdem der Kläger ursprünglich…beantragt hat, erklärt er nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt” III. Entscheidungsgründe 1. Zulässigkeit a. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 261 II ZPO b. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr.2 ZPO = qualitative Beschränkung der ursprünglichen Klage - Sachdienlichkeit (+), da ein weiterer Rechtsstreit über denselben Sachverhalt vermieden wird c. Allg. Sachurteilsvoraussetzungen Sachl. Zuständigkeit: § 261 III Nr.2 ZPO → Zuständigkeit des Prozessgericht ändert sich nicht! d. Feststellungsinteresse - Kosteninteresse: Beklagter widerspricht jetzigen Antrag; Leistungsklage ist nicht mehr erfolgreich möglich 2. Begründetheit a. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (im Zeitpunkt des Ereignisses) b. Begründetheit der ursprünglichen Klage (im Zeitpunkt des Ereignisses) c. Erledigendes Ereignis nach RH Teilerledigungserklärung möglich für ○ abgrenzbare Teile eines Streitgegenstands ○ Einzelne von mehreren SG Entscheidung im Endurteil des gesamten Rechtsstreits 38 → idR einheitliche Kostenentscheidung grds. ohne ausdrückliche Erwähnung im Tenor Teilweise übereinstimmende EE Im Urteil: I. Tenor Gegenstand der Hauptsacheentscheidung ist nur der nicht für erledigt erklärte Teil der Klage Kostentenor ohne Hinweis auf die teilweise üEE II. Tatbestand in kleinen Prozessgeschichte vor den neuen Anträgen III. Entscheidungsgründe 1. Zulässigkeit der Klage § 261 III Nr.2 ZPO 2. Begründetheit der Klage nur bzgl. des verbliebenen Rests IV. Nebenentscheidungen Erwähnung der übereinstimmenden Teilerledigterklärung nur iRd. gemischten Kostenentscheidung, §§ 91, 92 und § 91a ZPO Teilweise einseitige EE nur einheitliches Urteil dabei aber gesonderte Begründung für: ○ nicht erledigt erklärten Teil und ○ Feststellungsklage bezüglich erledigt erklärten Teil Einheitliche Kostenentscheidung (§§ 91, 92 ZPO) Widerruf → nach einer Teil - ÜEE ist immer noch ein Teil des Rechtsstreits anhängig → kann auch noch geändert werden (Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag durch Klageänderung) Anerkenntnis, §307 ZPO klausurrelevant: Teilanerkenntnis Rubrum: “Teilanerkenntnis- und Endurteil” Tatbestand: kleinen Prozessgeschichte Entscheidungsgründe: Der Kläger hat Anspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von EUR 500,00 aufgrund des vom Beklagten insoweit abgegebenen Teilanerkenntnisses. Die Klage hat auch im Übrigen Erfolg:...“ Kosten: „Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die besonderen Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. ….” 39 40 Klagerücknahme, § 269 ZPO und Verzicht Klagerücknahme, § 269 ZPO Abgrenzen: Erledigungserklärung: → bei der Erledigung will der Kläger keine Kosten tragen; § 269 Abs.3 ZPO Klageverzicht: → es ergeht ein Verzichtsurteil (>< NICHT: Beteiligung Dritter an dem Rechtsstreit (Nebenintervention, Streitverkündung!) 52 Einfache Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO Allgemeines: Zusammenfassung mehrerer Prozesse aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtliche Selbstständigkeit bleibt erhalten, § 61 ZPO Verhandlung, Beweisaufnahme & Entscheidung werden grds. zusammengefasst Fälle: ○ Rechtsgemeinschaft bzgl. des mat. Rechts, § 59 Alt.1 ZPO zB. Bruchteils-, Gesamthandsgemeinschaften, Gesamtschuldner, Gesamtgläubiger, akzessorischer Haftung (Bürge und Hauptschuldner) ○ Identität des tatsächlichen oder rechtlichen Grundes der Berechtigung bzw. Verpflichtung z.B. Ansprüche aus gemeinsamer deliktischer Handlung (z.B. Verkehrsunfall) oder aus gemeinsamen Vertrag ○ Gleichartigkeit des Anspruchs und Grundes weit auszulegen, zB. Ansprüche aus KaufV und Delikt, wenn sich Kl. von Folgen einer kaufentscheidung befreien will Wirkungen: Dispositionen über Streitgegenstand → wirken grds nur im eigenen Prozessverhältnis, § 61 ZPO Angri s/Verteidigungsmittel, v.a. Tatsachenvortrag → unabhängig voneinander → aber: Anschließung der Übrigen durch “ Nichtwidersprechen” bei gemeinsamen Tatsachen Termine: stets gemeinsam für alle SGen, § 63 ZPO Beweisverfahren ○ Beweisaufnahme: einheitlich ○ Beweiswürdigung: grds. einheitlich (Ausn.:§ 288 ZPO oder ausdrückliches Nichtbestreiten nur eines SG) Streitgenossen als Zeuge ○ nur für ausschließlich andere SG betre ende Tatsachen ○ nicht bei auch für sein Prozessrechtsverhältnis relevante Umstände bei Säumnis: keine Vertretungsfiktion Fristlauf & Rechtskraft: gesondert für jedes Prozessrechtsverhältnis Schema: 53 I. Zulässigkeit der Klage (für jeden Streitgenossen gesondert prüfen!) 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung 2. Zuständigkeit örtlichen: → bei fehlendem gemeinschaftlichen Gerichtsstand: §§ 36 I Nr.3, 37 ZPO sachlichen: → Streitwert: grds. Addition § 5 HS.1 ZPO, Außer bei wirtschaftlicher Identität (Gesamtschuld) 3. Partei- und Prozessfähigkeit II. Zulässigkeit der Klageverbindung, §§ 59., § 260 ZPO analog 1. Zusammenhang wegen Zweckmäßigkeit, § 59 f. ZPO 2. Klageerhebung in derselben Prozessart 3. Kein Verbindungsverbot III. Begründetheit der Klage (jeden Streitgenossen gesondert!) 1. Klage gegen SG 1 2. Klagen gegen SG 2 IV. Kostenentscheidung → Kosten, §§91,92,100 ZPO bzw. Baumbach´sche Formel → Bei unzulässiger Streitgenossenschaft: Prozesstrennung gem. §145 ZPO, KEINE Klageabweisung! Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO 54 Wirkung: Zulässigkeit der Klage ○ bei prozessual notwendiger SG: für jeden SG gesondert zu prüfen bei Unzulässigkeit der Klage hins. eines SG: Prozessurteil insoweit + Sachurteil ggü den übrigen SG ○ bei materiell notwendiger SG bei Unzulässigkeit der Klage hins. eines SG: Prozessurteil insgesamt wenn Klage nicht von bzw. gegen alle(n) SG erhoben wird: Prozessurteil insgesamt (Prozessführungsbefugnis fehlt!) Beendigung des Rechtsstreits durch einen SG ○ Bsp.: Klagerücknahme/ Prozessvergleich/ üEE prozessual not.SG → unproblematisch einzeln zulässig materiell notw.SG → nach h.M. auch wirksam Folge: Die Klage bezüglich der übrigen SG wird unzulässig Zugeständnisse an Gegner → nur wirksam, wenn von allen übereinstimmend erklärt Angri auf /Verteidigung gegen Gegner ○ kann jeder SG selbstständig tun ○ Folge: Bestreiten/Beweisantritt eines SG reicht aus, um insgesamt Beweis erheben zu müssen Säumnis/Fristversäumung → Vertretungsfiktion nach § 62 ZPO Rechtsmittel ○ gesonderter Fristablauf für jeden SG ○ Einlegung: von jedem SG nur für seinen Prozess → aber: Wirkung für alle → Rechtskraft auch ggü anderen SG gehemmt 55 gegen alle bei Rechtsmittel des Gegners der nSG Zeugenstellung → nSG sind nur Parteien, nie Zeugen Beispiel Tenorierung: I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner EUR an den Kläger zu zahlen II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil des Beklagte zu _ ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Beklagten zu _ ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Nebenintervention 56 Begri Unterstützung einer Prozesspartei durch Dritten innerhalb fremden Rechtsstreits im eigenen Namen und Interesse des Dritten Wirkung Nebenintervenient wird NICHT Partei erhält aber rechtliches Gehör, § 71 III ZPO Interventionswirkung hinsichtlich des Folgeprozesses, § 68 ZPO ○ Prozessökonomie ○ Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen Voraussetzungen der Nebenintervention 1. Rechtsstreit zwischen anderen Personen, § 66 ZPO bereits anhängig noch nicht rechtskräftig abgeschlossen NI nicht Partei/ gesetzlicher Vertreter einer Partei entsprechend anwendbar auf selbstständiges Beweisverfahren (§§485. ZPO) 2. Interventionsgrund, § 66 ZPO NI selbst hat eigenes rechtliches Interesse an Obsiegen der unterstützten Partei 3. Beitrittserklärung, § 70 ZPO Inhalt: § 70 ZPO Form: bestimmender Schriftsatz 57 4. Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (v.a. Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO) Prüfungsumfang des Gerichts: im Erstprozess = Hauptverfahren, in das der Nebenintervenient zur Unterstützung einer Partei eingreift) ○ Prozesshandlungsvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft (aber: § 88 II Hs.2 ZPO) ○ übrigen Vss. der NI (§§ 66, 70 ZPO) werden nur auf Rüge/Antrag einer Partei geprüft Rüge/Antrag: Zwischenurteil ohne: stillschweigende Zulassung im Folgeprozess =Verfahren, in dem sich die im Erstprozess getro enen Feststellungen und Entscheidungen als verbindlich erweisen können, wenn der Nebenintervenient an diesem Erstprozess beteiligt war) → keine Prüfung der Zulässigkeit der NI ( §§ 66, 70 ZPO), wenn sie im Erstprozess ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen wurde Arten: Rechtsstellung des NI im Vorprozess Einfache Nebenintervention, § 67 ZPO ○ Rechte Beteiligung am Rechtsstreit, § 71 III ZPO → Nichtladung NI führt zu einem Ladungsfehler (§355 I Nr.2 ZPO Geltendmachung aller Angri s- und Verteidigungsmittel und Prozesshandlungen für die unterstützte Partei aber: kein Handeln im Widerspruch der Partei Rechtsmitteleinlegung für die unterstützte Partei innerhalb der Frist, § 67 ZPO → NI kann Zeuge sein, weil er nicht Partei ist. ○ Beschränkungen Bindung an den Stand des Verfahrens bei Eintritt kein Handeln im Widerspruch zur Partei Abgabe von WE für die Partei → nur mit deren Vollmacht Kosten, § 101 I ZPO ○ Kostentrennung: Kosten der NI → trägt entweder der NI oder der Gegner des NI, niemals die unterstützte Partei übrige Kosten des Rechtsstreits: Verteilung zw. den Parteien Sonderfall: Streitgenössische NI, § 69 ZPO Voraussetzungen 58 ○ Rechtskrafterstreckung auf den NI mit Auswirkungen auf das RV des NI zu Gegner ○ zB.: Gestaltungsurteil, § 2344 BGB; § 124 I VVG Folgen ○ NI wird nach wie vor nicht Partei ○ aber: z.T. als solche behandelt Vernehmung nicht als Zeuge, sondern als Partei eigenständige Rechtsmittelfristen Befugnis zur selbstständigen Geltendmachung von Angri s- und Verteidigungsmitteln → auch gegen den Willen der unterstützten Partei → aber keine Einwirkung auf Streitgegenstand (keine Klagerücknahme/-erledigung/-änderung möglich) Aufbau im Urteil Rubrum: NI hinter unterstützer Partei Tenor: Kostenentscheidung auch über Kosten des NI, § 101 ZPO Tatbestand: kleinen Prozessgeschichte: wenn Auswirkungen auf Anträge Sachvortrag NI nur gesondert, wenn im Widerspruch zur Hauptpartei Großen Prozessgeschichte: Beitritt Entscheidungsgründe: Kosten: § 101 ZPO 59 Streitverkündung Zweck Verjährungshemmung, § 204 I Nr.6, 209 BGB Interventionswirkung = Bindung für den Folgeprozess, §§ 68, 74 III ZPO ○ Vermeidung von Widersprüchen hinsichtliche ○ Vermeidung eines doppelten Prozessverlustes des Streitverkünders ○ Vermeidung überflüssiger Verfahren (Prozessökonomie) Zulässigkeit 1. Anhängigkeit des Rechtsstreits 2. Streitverkündeter = Dritter 3. Streitverkündungsgrund, § 72 I ZPO aus Sicht des Streitverkünders im Falle eines ungünstigen Prozessausgangs ○ Möglichkeit des Regresses ggü Dritten ○ Abwehr eines Anspruchs des Dritten ○ wenn K einen Gesamtschuldner verklagt, kann er nicht dem anderen GS den Streit verkünden (ein GS kann dem anderen GS den Streit verkünden) 4. Erklärung der Streitverkündung → bestimmender Schriftsatz mit Inhalt, § 73 ZPO Wirkung Bindung des Streitverkündeten im Folgeprozess, § 74 III, 68 ZPO ○ ggü dem Streitverkünder ○ nur zu Ungunsten des Streitverkündungsempfängers ○ hinsichtlich aller tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen im Ersturteil → soweit diese hierfür tragend sind und keine Beseitigung der Interventionswirkung nach § 68 ZPO materiell-rechtliche Wirkungen 60 → Hemmung der Verjährung, §§ 304 I Nr.6, 209 BGB ○ (P) Setzt Hemmung eine zulässige SV voraus? h.M.: (+) ○ (P) Hemmungsbeginn grds. mit Zustellung, aber wenn Zustellung "demnächst" iSd. §167 ZPO Hemmung schon ab Einreichungstag Reaktion des Dritten Beitritt als Streithelfer, § 74 I ZPO ○ Vorprozess: Dritter erlangt Stellung eines NI ○ Folgeprozess: Interventionswirkung Nichtbeitritt, § 74 II ZPO ○ Vorprozess: läuft ohne Beachtung weiter ○ Folgeprozess: Interventionswirkung nur, wenn Zul. der Streitverkündung, § 74 III ZPO + Vss. des § 68 ZPO Schriftsatz: - Streitverkündung mit der Klageschrift möglich - Mandantenschreiben: Streitverkündung “laienhaft” erklären (Punkte!) Urteilsklausur Unterscheide: Vorprozess ○ Rubrum: als Streithelfer nach der unterstützten Partei ○ Tatbestand: im Tatsachenvortrag mit einfügen ○ Entscheidungsgründe: soweit der Hauptpartei Erklärungen über § 67 ZPO zugerechnet werden oder nach der Norm nicht wirksam vorgenommen wurden, weil sie im Widerspruch zur Hauptpartei stehen Zulässigkeit der Streitverkündung → Hilfsgutachten ○ Kostenentscheidung: § 101 ZPO Folgeprozess ○ “normales” Urteil zu fertigen ○ Streitverkündungsempfänger ist Partei ○ Tatbestand: im unstreitigen Teil ○ Entscheidungsgründe Wenn Nichtbeitritt/ Beitritt beim Gegner → Zulässigkeit der Streitverkündung bei den für die Haftung relevanten bindenden Feststellungen prüfen Begründetheit: Umfang der Bindungswirkung/ Einrede der mangelhaften Prozessführung 61 Veräußerung streitbefangener Sache, § 265 ZPO - Prozesstandschaft Prozessstandschaft - Grundsätzlich hat der Inhaber eines Rechts die Prozessführungsbefugnis. - Ausnahme: Dritte haben das Recht, fremde Ansprüche im eigenen Namen prozessual geltend zu machen, sog. Prozessstandschaft →Prüfort: Zulässigkeit bei Prozessführungsbefugnis! Überblick Beispiele ○ Klage aus Eigentum auf Herausgabe → der Bekl übereignet den Gegenstand an den gutgläubigen D weiter ○ Zahlungsklage aus vertraglicher Forderung → der Kl tritt den Anspruch an einen Dritten ab ○ Unterlassungsklage aus Eigentum → der Kl überträgt das Eigentum an einen Dritten Regelungszweck → nach § 265 ZPO ist es grundsätzlich zulässig, eine streitbefangene Sache während eines Prozesses zu veräußern! Grundsatz des § 265 II 1 ZPO (Prozessfortsetzung): ○ Wegfall der Aktiv- bzw. Passivlegitimation hat auf Prozess grundsätzlich keinen Einfluss ○ außerdem bei Veräußerung auf Klägerseite: veräußernder „alter“ K erhält eine gesetzliche Prozessstandschaft: Prozessführungsbefugnis bleibt erhalten ○ prozessökonomisch: alter Prozess „platzt“ nicht, sondern kann weitergehen 62 Grundsatz des § 325 I ZPO (Rechtskrafterstreckung): ○ Erwerber C ist grundsätzlich an das Prozessergebnis zwischen K und B gebunden ○ prozessökonomisch : neuer Prozess mit C wird vermieden Ausnahme: redlicher Erwerb des C nach § 325 II ZPO ○ doppelt redlicher C ist besonders schutzbedürftig, so dass Prozessökonomie ausnahmsweise hintanstehen muss Begri e Sache: = weit auszulegen, Gegenstand des Prozesses, insb. körperliche Sachen, Forderungen, Rechte Streitbefangen: = wenn die Veräußerung die Aktiv- oder die Passivlegitimation entfallen lassen würde nach RH → maßgeblicher ZTP: Zustellung der Klage an den Beklagten, § 261 Abs.1 ZPO → entscheidend, dass Rechtsübergang erst nach Klageerhebung wirksam wird Veräußerung meint jegliche Einzelrechtsnachfolge, gleich ob - durch Rechtsgeschäft, §§ 398, 929 BGB - kraft Gesetzes, § 774 I BGB - durch Hoheitsakt, Zwangsvollstreckung, § 835 ZPO Veräußerung durch den Kläger Voraussetzungen des § 265 II 1 ZPO: 1. streitbefangene „Sache“ oder geltend gemachter Anspruch 2. Veräußerung der Sache oder Abtretung des Anspruchs 3. nach Rechtshängigkeit 4. kein Ausschluss nach § 265 Abs. 3 ZPO Konsequenz: ○ Der Kläger bleibt Partei gem. § 265 Abs.2 S.1 ZPO, muss aber nach hM (Relevanztheorie) seinen Antrag auf Herausgabe an den Erwerber C umstellen! → Arg.: § 265 Abs. 2 S.1 ZPO will nur den prozessökonomischen - ○ Prozessfortgang sichern, keine materiell unrichtige Entscheidung hervorrufen → wenn der Kläger trotz Hinweis nach § 139 ZPO den Antrag nicht umstellt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen! 63 Möglichkeiten der Beteiligung des C am Prozess: - Parteiwechsel nach § 265 II 2 ZPO - Hauptintervention nach § 64 ZPO: neue Klage des Erwerbers C gegen K und B, nur bei Zustimmung des B gem. § 265 Abs.2 S.2 ZPO möglich! - Beitritt des Erwerbers C als Streithelfer/Nebenintervenient , § 265 Abs. 2 S.3 ZPO nur einfache NI (keine streitgenössische!) Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten Wie kann der Kläger reagieren ? 1. Klagerücknahme nach § 269 ZPO und neue Klage gegen Erwerber C → ungünstig wegen Kostentragung nach § 269 Abs. 3 S.2 ZPO 2. Einseitige Erledigterklärung → ungünstig, da nach hM. wegen § 265 Abs.2 S.1 ZPO die Klage durch die Veräußerung nicht unbegründet wird, also keine Erledigung eingetreten ist! 3. Klageänderung nach § 264 Nr.3 ZPO, z.B. auf Schadensersatz oder Surrogatherausgabe 4. Einfach weiter gegen B prozessieren, §265 Abs.2 S.1 ZPO P: Einrede des § 265 Abs. 3 ZPO gilt bei Veräußerung auf Beklagtenseite nicht (Wortlaut!) → KEINE Umstellung des Klageantrags auf Herausgabe (>< Relevanztheorie gilt bei Veräußerung auf Klägerseite!!!), weil Erwerber C keine Prozesspartei ist! Urteilsaufbau Entscheidungsgründe: : “Die zulässige Klage ist in ihrer letzten Fassung überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus..” A. “Die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Klageänderungen sind zulässig, so dass über die Klage in Form der zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden war. Die so geänderte Klage ist zulässig.” (= Obersatz für die Zulässigkeit) I. Zulässigkeit der Klageänderung Klageänderung (bei Umstellung der Klage wegen Relevanztheorie (nur bei Klageveräußerung ansprechen!) → § 264 Nr.2 oder § 264 Nr.3 ZPO “Denn jedenfalls wird eine solche Antragsumstellung auf Leistung an den Rechtsnachfolger in den Fällen der Veräußerung der streitbefangenen Sache allgemein als zulässig angesehen] Sie ist im Übrigen sachdienlich und der Beklagte hat ihr nicht widersprochen (§§ 263, 267 ZPO).” II. Zulässigkeit der Klage 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung 2. Zuständigkeit 64 3. Partei und Prozessfähigkeit 4. Prozessführungsbefugnis → Gesetzliche Prozessstandschaft - Veräußerung der streitbefangenen Sache oder Abtretung des Anspruchs - nach Rechtshängigkeit “Die Parteien sind trotz der Veräußerungen der streitbefangenen Gegenstände nach Rechtshängigkeit sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite immer noch prozessführungsbefugt. Denn gemäß § 265 Abs. 2 S.1 ZPO hat selbiges aus Gründen der Prozessökonomie auf das Verfahren keinen Einfluss, weshalb der Rechtsstreit grundsätzlich so fortzuführen ist, als ob es die Veräußerung nicht gegeben hätte.” 5. Rechtsschutzbedürfnis → (immer ansprechen) Rechtsschutzbedürfnis (+) da Rechtskrafterstreckung auf Rechtsnachfolger (§§ 325 I, 265 ZPO; → Ausnahme: mangelnde Rechtskrafterstreckung § 325 II ZPO), dann Titelumschreibung möglich § 727 I ZPO → nur bei Beklagtenveräußerung ansprechen: Kläger kann (im Hinblick auf die Rechtskrafterstreckung) Antrag beibehalten und muss nicht auf das Interesse (§264 NR.2 ZPO) umstellen B. § 260 ZPO “Gemäß § 260 ZPO können die gestellten Anträge verbunden werden, da sie sich gegen denselben Beklagten richten, jeweils das angerufenen Gericht zuständig ist, dieselbe Verfahrensart vorliegt und kein Verbindungsverbot besteht.” C. Begründetheit der Klage 1. Aktivlegitimation wegen § 265 II ZPO trotz materiell-rechtlicher Änderung fingiert (nur bei Klägerveräußerung): Aktivlegitimation fehlt bei Vorliegen der §§ 265 III, 325 II ZPO (kann auch schon in der Prozessführungsbefugnis angesprochen werden): ○ Einrede der mangelnden Rechtskrafterstreckung erhoben ○ nach BGH nur bei Erwerb vom Nichtberechtigten ○ mangelnde Rechtskrafterstreckung § 325 II ZPO: guter Glaube bezüglich fehlender Rechtshängigkeit und guter Glaube an die Rechtsinhaberschaft („doppelte Gutgläubigkeit“) inzident hier §§ 932. BGB etc. behandeln 2. Passivlegitimation (sofern von Veräußerung betro en) → wegen § 265 Abs.2 ZPO trotz materiell-rechtlicher Änderung fingiert 65 Versäumnisurteil Das VU ist für die nicht säumige Partei ein „schneller Vollstreckungstitel“ gegen den Gegner (§§ 313b, 708 Nr. 2 ZPO). Es ist ein aufgrund der Säumnis gegen den Säumigen ergangenes Sachurteil mit Rechtskraftwirkung, wenn es nicht mehr wirksam angefochten wird. Sanktionen bei Nichteinhaltung von Terminen/Fristen im Zivilprozess Totalsäumnis im Termin/ Versäumung der Frist nach § 276 I 1 ZPO ○ Versäumnisurteil: §§ 330. ZPO ○ bei Nichterscheinen/ Nichtverhandeln zudem: Vertagen, § 227 ZPO Entscheidung nach Aktenlage, §§ 251a, 331a ZPO Anordnung des Ruhens des Verfahrens, § 251a III ZPO Versäumung einzelner Prozesshandlungen ○ Präklusion, §§ 296 f. ZPO ○ Wiedereinsetzung, §§ 230. ZPO Echtes oder unechtes VU Echtes VU = Urteil das gegen den Säumigen aufgrund von Säumnis ergeht Unechtes VU = Endurteil das im Säumnistermin ergeht, aber nicht wegen der Säumnis sondern aufgrund von Unzulässigkeit und/oder Unschlüssigkeit Beispiel: Teilversäumnis über 3.000€ (echtes VU)- und Endurteil über 2.000€ (unechtes VU) Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.000€ zu zahlen (= echtes VU → Einspruch) II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen (= Endurteil, unechtes VU → Berufung) Tatbestand 66 ○ Klägervortrag in Behauptungsform ○ kleine PG: Säumnis ○ Antrag: “ Der Kläger beantragt, im Wege eines VU zu verurteilen, …(Sachantrag)” ○ kein Klageabweisungsantrag (Bekl. ist säumig) Entscheidungsgründe I. Säumnisentscheidung (3.000€) II. Endurteil (2.000€) III. Nebenentscheidungen Schema (VU gegen den Beklagten, § 331 I, II ZPO) I. Prozess- und Sachantrag des Klägers II. Termin zur mündlichen Verhandlung III. Säumnis des B Nichterscheinen nach Aufruf, § 220 ZPO vollständiges Nichtverhandeln, §§ 333, 334 ZPO fehlende Postulationsfähigkeit, § 7

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