Tierschutzrecht_ Qualzucht WS 24_25 PDF

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Die Tierpflegeschule an der Vetmeduni Wien

2024

Mag. Katharina Wendy

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animal rights animal welfare breeding veterinary medicine

Summary

These are lecture notes on animal welfare and breeding, specifically on the topic of animal cruelty in breeding. The lecture notes cover the legal aspects of animal welfare and detail the different requirements and regulations that apply regarding animal breeding. The notes discuss the identification of animal suffering.

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Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024–2025 Vortragende: Mag. Katharina Wendy Was erwartet uns heute?  Zeitungsartikel „Warum Qualzucht bei Tieren nicht süß sein darf“  Was ist Qualzucht?  Verbot der Tierquälerei  Qualzuchtsymptome und...

Tierschutzrechtliche Grundlagen Erster Jahrgang Schuljahr 2024–2025 Vortragende: Mag. Katharina Wendy Was erwartet uns heute?  Zeitungsartikel „Warum Qualzucht bei Tieren nicht süß sein darf“  Was ist Qualzucht?  Verbot der Tierquälerei  Qualzuchtsymptome und -merkmale  Verantwortung der Züchterin/ des Züchters  Die Qualzuchtkommission – Zusammensetzung, Aufgaben  Sonstige Verbote im Zusammenhang mit Qualzucht  Dokumentation: „Niedlich, aber krankgezüchtet“, ARTE Tierschutzrechtliche Grundlagen Was ist Qualzucht?  „Qualzucht“ = die Zucht von Tieren, bei der Schmerzen, Leiden, Fehlbildungen, Verhaltensstörungen und sonstige gesundheitliche Schäden bzw. Gendefekte, die zu solchen führen können, aufgrund der Förderung bzw. Duldung bestimmter Rassemerkmale in Kauf genommen werden  kann grundsätzlich bei allen in menschlicher Obhut gezüchteten Tierarten vorkommen  speziell bei Nutztieren ist diese Problematik nur wenigen bewusst (zum Beispiel Milchkühe, Mastschweine, Masthühner oder auch Legehennen), auch bei Pferden Begriffsbestimmungen § 4 Ziffer 17 TSchG – „Qualzuchtmerkmal“: ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat Begriffserklärung (lt. Erläuterungen) – „Qualzuchtsymptom“: Symptom ist ein Zustand, der eine Abweichung von physiologischen Normwerten darstellt; ist dieses Symptom erheblich, längerfristig bestehend und durch eine voraussagbare vererbte Veränderung ausgelöst, kann es als „Qualzuchtsymptom“ klassifiziert werden § 5 TSchG - Verbot der Tierquälerei (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: […] § 5 TSchG - Qualzuchtsymptome a) Atemnot, h) Exophthalmus, b) Bewegungsanomalien, i) Taubheit, c) Lahmheiten, j) Neurologische Symptome und Funktionsverlust von Sinnesorganen, d) Entzündungen der Haut, k) Fehlbildungen des Gebisses, des e) teilweise oder gänzlich fehlendes Kiefers oder des Schnabels, sofern Haarkleid, verändertes oder teilweise diese Veränderungen ihren oder gänzlich fehlendes Federkleid physiologischen Funktionen sowie reduzierte Beschuppung bei entgegenstehen, Reptilien, sofern dadurch physiologische l) Missbildungen der Schädeldecke, Funktionen eingeschränkt werden, m) Körperformen, bei denen mit großer f) Funktionseinschränkung oder Wahrscheinlichkeit angenommen Funktionsverlust durch Entzündungen werden muss, dass natürliche oder Missbildungen der Augen Geburten nicht möglich sind; […] und/oder deren Anhangsgebilde, g) Blindheit, § 22a TSchG – Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters  Verantwortung der Züchterinnen/der Züchter von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind  Erfüllung der Haltungsanforderungen für die gehaltenen Tiere  Pflicht zur Durchführung der gesetzlich erforderlichen Registrierung und Dokumentation  nur gesunde Tiere für die Zucht eingesetzt § 22a TSchG – Verantwortung der Züchterin bzw. des Züchters  Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren  Risikoparameter der gezüchteten Tierart kennen und dementsprechend handeln  dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird  gilt für alle Tierzüchterinnen/Tierzüchter, auch wenn für die von ihnen gehaltenen Tiere bisher keine Qualzuchtrisiken bekannt sind! Tierschutzrechtliche Grundlagen § 22b TSchG – Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots Der Bundesminister/ die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach Anhörung der der Qualzuchtkommission durch Verordnung… 1. bestimmte Tierrassen oder Tiere mit speziellen Merkmalen festlegen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind § 2. Kriterien zur Beurteilung der Zuchttauglichkeit, insbesondere auch im Hinblick auf Zucht bzw. Maßnahmenprogramme von Zuchtverbänden und -vereinen festlegen 3. bestimmte Tierrassen oder Tiere mit besonderen Merkmalen, die von der Zucht auszuschließen sind festlegen 4. Vorschriften für die behördliche Kontrolle der Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots unter besonderer Berücksichtigung der relevanten Qualzuchtmerkmale festlegen § 22b TSchG – Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots  Der Bundesminister/die Bundesministerin hat den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht, sowie die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen anzuordnen.  Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder -vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der Qualzuchtkommission bis längstens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen.  Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. § 22b TSchG – Maßnahmen zur Umsetzung des Qualzuchtverbots  Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet Qualzucht zu verhindern (Rückzucht): Programme an die Empfehlungen der Qualzuchtkommission anpassen sonst negatives Gutachten!  Dokumentation der anhand des für tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramms vorgenommenen Zuchten ist der Qualzuchtkommission zur Evaluierung zu übermitteln  ebenso sind diese Daten der Behörde auf Verlangen vorzulegen  Einzeltiere als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder -vereins für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei vor § 22c TSchG – Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz richtet eine wissenschaftliche Kommission (=Qualzuchtkommission), die ihn/sie in Fragen der Vermeidung von Qualzucht bei Tieren (keine landwirtschaftlichen Nutztiere) berät und die im Gesetz aufgezählten Aufgaben erfüllt Die Qualzuchtkommission  Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 wurde eine wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots im Bereich der nicht als landwirtschaftlich genutzten Haus- und Heimtiere eingerichtet  als Geschäftsstelle der Qualzuchtkommission dient die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz  erarbeitete Grundlagen werden durch die zuständige Bundesministerin/ den zuständigen Bundesminister per Verordnung festgelegt – insb. ist der Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen und Qualzuchtmerkmalen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht Die Qualzuchtkommission  Der Qualzuchtkommission haben jedenfalls anzugehören: 1. ein/e VeterinärmedizinerIn als Vorsitzende/r, 2. mindestens ein/e ExpertIn auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik 3. mindestens ein/e ExpertIn auf dem Gebiet der Ethik 4. mindestens ein/e ExpertIn aus den notwendigen klinischen Fachgebieten, insbesondere Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebende Diagnostik Tierschutzrechtliche Grundlagen Aufgaben der Qualzuchtkommission  Beschreibung von Qualzuchtmerkmalen sowie ihrer Relevanz für Zucht, Ausstellung, Abbildung und Inverkehrbringung  Definitionen zur Diagnose von Qualzuchtmerkmalen insbesondere der Brachycephalie bei Hunden  wissenschaftliche Grundlagen zu Qualzuchthemen bei Hunden und Katzen zu erarbeiten und bei Bedarf auf weitere Heimtiere auszudehnen  Grundlagen für allfällige weiterführende rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Qualzucht Aufgaben der Qualzuchtkommission  formale und inhaltliche Anforderungen an Zuchtprogramme zur Umsetzung des Qualzuchtverbots sowie zur Vermeidung von Qualzuchtsymptomen festlegen  Maßnahmenprogramme entwickeln, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen innerhalb angemessener Frist beseitigen  Evaluierung, Erarbeitung und Festlegung der benötigten Untersuchungen und Gutachten für die Begutachtung der einzelnen Tiere für die Zucht Aufgaben der Qualzuchtkommission  Richtlinien für die Ausbildung von befunderstellenden Tierärztinnen/Tierärzten hinsichtlich der jeweiligen Qualzuchtsymptome und - merkmale  Unterstützung der Vollzugsorgane bei Fragestellungen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren  Gutachten zur Schlichtung von Streitfragen § 8 TSchG - Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere (2) Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. § 8 b - Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere (1) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren. […] Gilt auch für Nutztiere!! (2) Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen. Begriff „Werbezweck“ bzw. „Werbung“: Definition im UWG 1984 „Geschäftspraktik“ ist jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt Interesse potenzieller KäuferInnen wird vor allem auch durch die Darstellung bestimmter Rassen in der Werbung und in den sozialen Medien geweckt Dokumentation Das Leiden der Modehunde | ARTE https://www.youtube.com/watch?v=Cs8wIyVl5iA Tierschutzrechtliche Grundlagen

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