Haushaltsmitgliedschaft und Wohnkosten PDF
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Dieses Dokument behandelt das Thema Wohngeldrecht, insbesondere die Haushaltsmitgliedschaft und die Kosten für Wohnraum. Es erklärt die Definition von Wohnraum im Zusammenhang mit Wohngeld, die Wohngeldberechtigung und die Bedingungen für die Haushaltsmitgliedschaft. Es wird auch auf die Rolle von Miete und Belastung im Wohngeldrecht eingegangen.
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E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Einheit 2: Haushaltsmitgliedschaft und Wohnkosten (Skript des Videovortrags) Einleitung Was schauen wir uns an? Der Wohnraum bzw. die Wohnung hat eine zentrale Bedeutun...
E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Einheit 2: Haushaltsmitgliedschaft und Wohnkosten (Skript des Videovortrags) Einleitung Was schauen wir uns an? Der Wohnraum bzw. die Wohnung hat eine zentrale Bedeutung im Wohngeldrecht. Unser zweites Thema ist die Wohngeldberechtigung. Wohngeld bekommt nicht jede Person, die irgendwie wohnt, sondern die Person muss auch wohngeldberechtigt sein. Mit der Haushaltsmitgliedschaft beschäftigen wir uns im dritten Thema. Denn eine der drei Berechnungsgrößen, ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Miete und Belastung ist unser viertes und letztes Thema. Denn die Wohnkosten, genauer Miete oder Belastung spielen natürlich ebenfalls eine wichtige Rolle für die Wohngeldleistung. 1. Wohnraum Wir beginnen mit dem Thema Wohnraum. Der Wohnraum ist in § 2 Wohngeldgesetz definiert. Die Räume müssen vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür auch tatsächlich geeignet sein. Die Wohngeldbehörde soll keine inzidente Prüfung nach Bauordnungs- oder Wohnungsaufsichtsrecht durchführen. Auch Wohnheime, z.B. für Studierende und Auszubildende, sind Wohnraum. Notunterkünfte aller Art, z.B. Turnhallen oder Zelte, sind grundsätzlich kein Wohnraum. Wohnwagen, Campingwagen, Bauwagen und Wohnschiffe können allerdings Wohnraum sein, wenn sie keine Notunterkünfte sind. Damit beenden wir das Thema Wohnraum und kommen zu unserem zweiten Thema: der Wohngeldberechtigung. 2. Wohngeldberechtigung Die Wohngeldberechtigung ergibt sich aus § 3 Wohngeldgesetz. Mieter selbstgenutzten Wohnraums sind für den Mietzuschuss wohngeldberechtigt. Die Person muss Mietvertragspartei und dadurch zu einer Mietzahlung verpflichtet sein. Zahlt die Miete tatsächlich ein Dritter ist diese Zahlung als Einkommen zu berücksichtigen. Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums sind für den Lastzuschuss wohngeldberechtigt, beispielsweise wer in seiner Eigentumswohnung wohnt. Es gibt eine Sonderregelung, wenn Mieter bzw. Eigentümer vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Das heißt, ist in einem Haushalt ausgerechnet die wohngeldberechtigte Person wegen 1/4 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Transferleistungsbezug vom Wohngeld ausgeschlossen, kann sie für die übrigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder dennoch Wohngeld beantragen. Bei ausländischen Personen bedarf es der Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus, das heißt: Ausländische Personen sind wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich und nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 Wohngeldgesetz berechtigt oder geduldet aufhalten. Damit beenden wir das Thema Wohngeldberechtigung und kommen zu unserem dritten Thema: der Haushaltsmitgliedschaft. 3. Haushaltsmitgliedschaft Die Haushaltsmitgliedschaft bzw. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine der drei Berechnungsgrößen und sie ist geregelt in § 5 Wohngeldgesetz. Recht einfach zu prüfen ist der Ein-Personen-Haushalt. Erste Voraussetzung ist die zuvor erläuterte Wohngeldberechtigung. Außerdem muss die Person ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Wohnung haben, für die Wohngeld beantragt wird. Wenn keine andere Wohnung in Betracht kommt, z.B. eine Nebenwohnung oder bei jüngeren Menschen die Wohnung der Eltern, erübrigen sich nähere Ermittlungen. Schauen wir uns jetzt einen Mehr-Personen-Haushalt an. Bei einem Mehr-Personen-Haushalt müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Wohngeldgesetz ergeben. 1. Es bedarf einer persönlichen Beziehung mit einem Haushaltsmitglied, also einer Ehe, Lebenspartnerschaft, Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft oder einer Pflegebeziehung. Genau aufgelistet ist dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 Wohngeldgesetz. 2. Es bedarf eines gemeinsamen Bewohnens von Wohnraum mit der wohngeldberechtigten Person. Dies liegt vor, wenn mindestens ein Zimmer, das kein Nebenraum, wie Küche oder Bad ist, gemeinsam genutzt wird. Hält sich ein Haushaltmitglied zeitlich befristet an einem anderen Ort auf, liegt ein gemeinsames Bewohnen auch dann vor, wenn der bisherige Wohnraum beibehalten bzw. das Zimmer der abwesenden Person, z.B. das Kinderzimmer, weiterhin vorgehalten wird. 3. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen muss der betreffende Wohnraum sein. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich grundsätzlich bei einem Aufenthaltswechsel von mehr als drei Monaten. Davon können zwei Ausnahmen gemacht werden: Wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Rückkehr in die Herkunftswohnung zu erwarten ist und Erstens die Aufenthaltsänderung unabhängig von der Länge zeitlich begrenzt ist und aus rechtlichen, beruflichen, medizinischen, pädagogischen oder sonstigen fremdbestimmten Gründen erfolgt oder Zweitens die Aufenthaltsänderung unabhängig von einem Grund nachweislich zeitlich auf höchstens zwölf Monate begrenzt ist. Ausländische Personen sind gemäß § 5 Abs. 3 Wohngeldgesetz nur 2/4 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Haushaltsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Wohngeldgesetz, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 Wohngeldgesetz erfüllen. Eine besondere Regelung für Fälle, in denen Kinder von ihren getrenntlebenden Eltern abwechselnd betreut werden, enthält § 5 Abs. 4 Wohngeldgesetz. Wir sind damit bei unserem vierten und letzten Thema angelangt: Miete und Belastung. 4. Miete und Belastung Die Miete, Gegenstand des § 9 Wohngeldgesetz, ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen – ohne Heizkosten, Haushaltsenergie, Miete für Garagen oder Kfz-Stellplätze und Kosten für zusätzliche Leistungen (z.B. einen Hausnotruf). Ergeben sich diese Teil- bzw. Zusatzbeträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen sind – verpflichtend – Pauschbeträge abzuziehen, die sich in der Regel aus der Wohngeldverordnung ergeben. Die Belastung, geregelt in § 10 Wohngeldgesetz, sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. Maßgeblich ist die zu berücksichtigende Miete oder Belastung. Miete und Belastung bleiben nach Maßgabe des § 11 Wohngeldgesetz außer Betracht soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, den der betreffende Haushalt nicht oder nicht allein zum Wohnen nutzt. Dies sind beispielsweise ausschließlich beruflich genutzte Räume oder Räume die an einen Dritten untervermietet sind. Zusammenfassend ist festzuhalten: Wohngeld gibt es nur für Wohnraum. Wohngeld gibt es nur für selbstnutzende Mieter und Eigentümer. Bei einem Ein-Personen-Haushalt ist neben der Wohngeldberechtigung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Wohnung erforderlich. Bei einem Mehr-Personen-Haushalt kommt es neben dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auf die persönliche Beziehung mit einem Haushaltsmitglied und dem gemeinsamen Bewohnen von Wohnraum mit der wohngeldberechtigten Person an. In der Zusammenfassung beschränken wir uns auf den häufigsten Fall, den des Mietzuschusses. Zur Miete zählen die Kaltmiete und die Betriebskosten für den selbst zum Wohnen genutzten Raum. In der nächsten Einheit geht es um die wohngeldrechtliche „Plausibilitätsprüfung“ sowie um die Begriffe „Jahreseinkommen“ und „Gesamteinkommen“. 3/4 E-Learning-Kurs: Einstieg ins Wohngeldrecht Platz für Ihre Notizen: 4/4