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§ 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes Was ist eine Anstandsverletzung? Gesetzestext! (1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung (2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die...
§ 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes Was ist eine Anstandsverletzung? Gesetzestext! (1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung (2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet. Abgrenzung relevante Tatbestände nach dem StGB - § 115 StGB => Beleidigung - (§ 218 StGb => Öffentlich unzüchtige Handlung) relevante Tatbestände SPG - § 81 SPG => Störung der öffentlichen Ordnung - § 82 SPG => Aggressives Verhalten … - § 83 SPG => Begehung einer VÜ in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand Anmerkung Zum Tatbestand gehört es aber nicht, dass die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wird -> reicht wenn es Auswirkungen auf die Öffentlichkeit hat Beispiele einer Anstandsverletzung öffentliches Urinieren unzüchtige Reden Verbale oder nicht verbale Beschimpfungen z.B. ACAB oder auch Schriftzüge Gröbliche Beschimpfungen § 1a Bettelei Welche Formen der Bettelei sind strafbar? Abs. 1-3 Was wissen Sie sonst noch über die Bettelei? (1) Wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen oder unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, um Geld oder Geldwerte Sachen an einem öffentlichen Ort bettelt oder von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus umherzieht, um so zu betteln oder gewerbsmäßig oder als Beteiligter einer organisierten Gruppe in dieser Weise bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (2) Wer eine andere Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder ein solches Betteln organisiert, begeht eine Verwaltungsübertretung. (3) Wer eine unmündige minderjährige Person beim Betteln in welcher Form auch immer mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (4) Gemeinde kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs & deren näheren Umkreis sowie im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften & öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden untersagen (wenn zu befürchten ist, dass die Benutzung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird / örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. ) Wer entgegen einer solchen Verordnung bettelt => Verwaltungsübertretung Passives, stilles Betteln zur Überbrückung einer persönlichen Notlage ist zulässig Unterscheidung organisiertem / gewerbsmäßigem Betteln Andere Gaben als Geld werden von der bettelnden Person nicht angenommen / abgelehnt Gemeinsames Ausströmen der Personen zum Betteln Bettelnde Person lehnt Angebot zu einer Beratung ab (durch Behörde / sonst. Stellen / Organisationen der Sozial-, Kinder-, Jugendhilfe) Vom Wohnsitz zum Ort an dem gebettelt wird, werden von der bettelnden Person längere Anfahrtswege zum Zweck des Bettelns in Kauf genommen § 2 Abwehr von Belästigungen & Sicherung des Gemeingebrauches Wer kann wann Personen, die trotz Abmahnung ihre Anweisung nicht befolgen durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen? (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes & Aufsichtsorgane nach § 1b können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen: Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten 1. in unzumutbarer Weise belästigen, oder 2. Beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder 3. Beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen einschließlich solcher des öffentlichen Personennahverkehrs unzumutbar beeinträchtigen. (2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte & schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Abgrenzung zu gerichtlich strafbaren Handlungen strafbar sind Personen, welche sich der Wegweisung vom Ort des Geschehens nach Aufforderung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, der unmittelbaren Zwangsanwendung - durch passiven Widerstand - widersetzten. Setzt der Beschuldigte aktiven Widerstand, dh attackiert er die Polizei, entfällt die Strafbarkeit aufgrund der Subsidiaritätsklausel nach § 22 VStG, da eine gerichtlich strafbare Handlung (§§ 269, 270 StGB) vorliegt. § 3 Schutz vor stärkendem Lärm - „Lärmerregung“ Was ist störender Lärm? (Abs. 1) Wer ungebührlicherweise störender Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Von welchen Komponenten ist Lärm abhängig? (Abs. 2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen. Wann ist störender Lärm als ungebührlich anzusehen? (Abs. 3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann Konkrete Fälle der Lärmerregung (Tatbilder) (Abs. 4 / ist die Öffentlichkeit für eine Lärmerregung erforderlich?) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 insbesondere anzusehen: auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 sind a) das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug b) die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe (auf Privatgrund) das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen, Höfen von Wohnhäusern, Parkplätzen & sonst. Grundflächen - soweit es sich hierbei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt - mit Kraftfahrzeugen bei laufenden Motoren Die Benutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern & sonst. Tonwiedergabegeräten Die Öffentlichkeit ist für eine Lärmerregnung nicht erforderlich Anmerkung: Maßnahmen: Abmahnung, OM, Anzeige § 3 kommt zur Anwendung, wo die Erregung von störendem Lärm nicht an den Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien (StVO, KFG, GeWO, …) zu beurteilen ist Es spielt keine Rolle, ob nur eine oder mehrere Personen durch Lärm gestört werden Besondere Schutzzeiten: werktags von 22 bis 6 Uhr Sonn-/Feiertage: 20 bis 8 Uhr Jugendliche Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Erwachsene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Verheiratete Jugendliche & Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten Erziehungsberechtigte Eltern, Elternteile, sonst. Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht Aufsichtspersonen Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen a) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (z.B. Lehrer in Pflichtschulen) b) vom Erziehungsberechtigten dauern / im Einzelfall anvertraut wurde (z.B. beim fortgehen) c) auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen der Kinder- & Jugendhilfe übertragen wurden § 4 Wofür haben Personen Sorge zu tragen? 1) Aufsichtspersonen die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig & verantwortungsbewusst vorzugehen 2) Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht ermöglichen oder erleichtern sie haben sich so zu verhalten, - dass Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen, sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden - Jugendlichen keine jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen, Darstellung zugänglich werden 3) Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer (iSd § 5 / 3 haben, soweit Jugendliche in deren Betrieb, Veranstaltung oder Liegenschaft Beschränkungen oder Verboten gem. §§ 5 bis 9 unterliegen) auf die für ihren Betrieb / Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinweisen & die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen, insbesondere durch - Überprüfung des Alters - Verweigerung des Zutritts (zu Betriebsräumlichkeiten, Veranstaltungsorten, Liegenschaften) - Aufforderung zum Verlassen dieser - erforderliche Anweisung der Mitarbeiter § 5 Wie lange ist Jugendlichen der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten …. Abs. 1 Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (Plätze, Straßen, Parks, Freigelände ) in Gastgewerbebetrieben iSd. Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen iSd. Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes & Kinovorführungen erlaubt. 1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr (unter 14 J.) b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 24 Uhr (14 oder 15 J.) c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung (16 J. bis X) 2. in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß § 1 / 1 Z1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist Abs. 1a Wenn es sich bei der Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 Z2 (Jugendliche) um eine Person im Sinn des § 2 Z4 lit. b handelt, hat diese eine schriftliche Einverständiserklärung der bzw. des Erziehungsbrechtigten mitzuführen. Ausgenommen: Aufsichtspersonen bei internen Aktivitäten von Jugendorganisation, die im Landesjugendbeirat vertreten sind § 5 / 2 Wo ist Jugendlichen der Aufenthalt verboten? Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten 1. in Nachtklubs & vergleichbaren Vergnügungsbetrieben 2. In Gebäuden, Wohnungen, einzelnen Räumlichkeiten, die der Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen (gemäß § 2 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz) dienen 3. In Lokalen, in denen ausschließlich Getränke mit gebrannten Alkohol ausgeschenkt werden 4. In Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben / konsumiert werden 5. In sonst. Betriebsräumlichkeiten oder Veranstaltungen, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung gefährden können Anmerkung Abs. 3 Bezierksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben / Veranstaltungen / Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist. § 8 Ab welchem Lebensjahr ist der Erwerb & Konsum von Tabak und alkoholischen Getränken erlaubt? Abs 1 Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (unter) Erwerb & Kosum von alkoholischen Getränken verboten Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist Erwerb & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken (auch in Getränken, Mischgetränken) verboten Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einer pulver-, pastaförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden Abs. 1a Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz, Konsum von Tabakerzeugnissen & Verwandten Erzeugnissen, wie pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten & den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakerstatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen & von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten Abs. 2 An Jugendliche dürfen keine Waren abgegeben werden, die sie iSd. Abs. 1 & 1a nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen Abs. 3 Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 & 1a sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung. § 8 / 4 Was wissen Sie über die missbräuchliche Verwendung von Drogen oder sonst. Suchtmitteln von Jugendlichen? Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen & Stoffen, die nicht unter das SMG fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschund oder Stimulierung herbeiführen können, verboten (z.B. Legal Highs, Klebestoff schnüffeln, Benzin, Lacke) Info: Tabak- & Nichtraucherschutzgesetz (§ 12/4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche & private Verkehrsmittel zur entgeltlichen /gewerblichen Personenbeförderung Gilt auch in nicht entgeltlichen / gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet hat -> OM nicht möglich = Anzeigeerstattung z.B. bei Anhaltung & es raucht wer im Auto & ein Jugendlicher / Kind sitzt im Auto => Anzeigeerstattung Nennen Sie 2 Strafbestimmungen für Erwachsenen gem. § 12 gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs. 1 oder 2 verstößt (Aufsichtspersonen, Erwachsene) gegen ein Verbot des § 9 Abs. 1 (z.b. Inhalte von Medien, usw.) verstößt Nennen Sie 2 Strafbestimmungen für Jugendliche gem. § 13 gegen das Verbot des § 8 Abs. 1 oder 1a verstößt (Alkohol) gegen das Verbot des § 8 Abs. 4 verstößt (Drogen & Stoffe, die nicht unter das SMG fallen) Welche Verordnungen im Zusammenhang mit Jugendlichen gibt es bzw. erklären sie diese kurz! Verordnung über jugendgefährdende Gegenstände Getreue Nachahmung echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug / Softguns, gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können Verordnung über aggressionsfördernde Arten von Spielapparaten & -Automaten Spielprogramme, Spielapparate/-automaten in Verbindung mit den Spielprogrammen gelten als Gegenstände, die Jugendlich in ihrer Entwicklung gefährden können, wenn auf den Bildschirmen kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden, indem durch aktiven Spieleingriff ein Spielerfolg in Form von Punkten erzielt wird 1) durch gezielte Verletzung / Tötung von Menschen, Tieren, Fantasiewesen 2) durch gezielte Zerstörung / Beschädigung von Sachwerten (Gebäude, Fahrzeuge) Wer begeht eine Störung der öffentlichen Ordnung - Gesetzestext § 81 / 1 Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung & ist mit Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts Anstelle einer Geldstrafe: bei Vorliegen erschwerender Umstände = Freiheitsstrafe bis zu einer Woche im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen Anmerkung: iZm § 3 PolG Lärmerregung => Landesgesetz ist breiter angelegt wie § 3; größerer Bereich Tatbild zwei Elemente: Verhalten, das geeignet ist berechtigtes Ärgernis zu erregen & die öffentliche Ordnung gestört werden Nicht erforderlich, Handlung an einem öffentlichen Ort => genügt Auswirkungen an einen solchen Ort hervorruft welche als Störung der öffentlichen Ordnung anzusehen ist Nach der Rechtssprechung wird die öffentliche Ordnung gestört durch … führen Sie zumindest 4 Bsp. an (Anmerkungen im Buch) zahlreiche Personen zusammenlaufen Polizei herbeigeholt wird, wenn 4 Streifenwagen mit Blaulicht anrücken müssen Polizei wegen eines „Platzsturms“ bei einem Fußballspiel einschreiten muss der übliche Dienstbetrieb in einem Wachzimmer (PI) gestört wird Personen wegen des Verhaltens warten müssen Fahrgäste beim Benutzen der öffentlichen Einrichtungen behindert werden geplante Ablauf einer Versammlung gestört wird Baufahrzeuge nicht wie üblich fahren können Was wissen sie über den „Gaffer-§“ - § 81 / 1a SPG Wer durch sein Verhalten oder Anwesenheit am Ort / unmittelbaren Umgebung TROTZ Abmahnung eine EAH oder sonst. Hilfeleistung stört Erfüllung der EAH / sonst. Hilfeleistung behindert Privatsphäre von Menschen/Personen unzumutbar beeinträchtigt begeht eine Verwaltungsübertretung & ist mit Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen verhängt werden. Was haben Sie beim § 81 SPG zu berücksichtigen BEVOR Sie eine Festnahme gem. § 35 / 1 Z3 VStG angedenken? (2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde & trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt / sie zu wiederholen sucht, haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung / Wiederholung der Störung durch Anwendung eines / beider gelindere Mittel verhindert werden kann (3) Gelindere Mittel Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden Wer begeht ein aggressives Verhalten - Gesetzestext § 82 / 1 Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht / militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung & ist mit Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen verhängt werden Welche Verhaltensweisen sind tatbildlich, welche nicht? (Anmerkungen im Buch) Tatbild (Aggressives Verhalten) Nicht Tatbildlich lautes Schreien Empört heftiges Gestikulieren Unmutsäußerungen § 83a SPG Unbefugtes Tragen von Uniformen: Ergänzen Sie! Wer, außer für … die bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines … oder der … an … trägt ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine VÜ. Wer, außer für szenische Zwecke, die bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion an einem öffentlichen Ort trägt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine VÜ. Ergänzen Sie den § 83b SPG: Wer ein bezeichnete grafische Darstellung der … oder …. in einer Weise verwendet, die geeignet ist eine … vorzutäuschen, begeht eine VÜ. Wer eine bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine VÜ. Wie heißt die vom BMI bezeichnete Verordnung, die die grafischen Darstellungen schützt? Polizeizeichenschutzverordnung Was versteht man unter Unterkünfte, Wohnungen, Beherbergungsbetriebe? § 1 MeldeG Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge & Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als 3 Tage als Unterkunft dienen Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht der unterkunftgebenden oder von dieser beauftragten Person stehen & zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind Beaufsichtigte Camping oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe Was wissen Sie über die An- & Abmeldung nach Unterkunftnahme oder Aufgabe in einer Wohnung? Anmeldung in Wohnungen (§ 3) Abs. 1 wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden Abmeldung in Wohnungen (§ 4) Abs. 1 wer die Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden Was wissen Sie über die Erfüllung der Meldepflicht? § 7/1/2/3 Abs. 1 Meldepflicht trifft die Unterkunftnehmenden Abs. 2 Meldepflicht für eine minderjährige Person trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht Abs. 3 Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft dessen gesetzlichen Vertretung (wenn innerhalb dessen Wirkungsbereich) Anmerkung: Zur Pflege / Erziehung berechtigte Person oder gesetzliche Vertretung -> Meldepflicht die unterkunftgebende Person Verweigerung der Meldepflicht hat die verantwortliche Person des Beherbungsbetriebes unverzüglich die Meldebehörde / Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen Über was hat der Unterkunftgeber (unterkunftgebende Person) der Meldebehörde oder Ihnen als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Auskunft zu erteilen? § 12/2 Unterkunftsgebende Person hat auf Verlangen der Meldebehörde / Organes der öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen wem an welcher Adresse in den letzten 6 Monaten Unterkunft gewährt wurde / derzeit gewährt wird (Name, Geburtstagsdatum reichen) Ob einem bestimmten Menschen in den letzten 6 Monaten Unterkunft gewährt wurde / derzeit gewährt In den Fällen des § 2 / 4 darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft Was wissen Sie über die Unterkunft in Beherbergungsbetrieben? § 5 Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich… ergänzen Sie …. bzw. Wie erfolgt die Anmeldung? Abs 1 Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 h nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch Eintragung der vom Gast bekannt gegebenen Meldedaten (bei Fremden einschließlich der Daten des Reisedokumentes) in das Gästeverzeichnis. Abs. 2 Wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als 2 Monate Unterkunft nimmt ist (zusätzlich zur Meldung beim Beherbergungsbetrieb) spätestens am dritten Tag nach Ablauf der 2 Monate bei der Meldebehörde anzumelden. Abs. 3 Menschen die in einem familiären Verbund leben unterliegen nicht der der Meldepflicht, sofern sich zumindest ein Gast anmeldet & den Namen sowie das Geburtsdatum der Mitreisenden angibt. Reisegruppen mit mind. 8 Personen mit Ausnahme der Reiseleitung genügt eine Sammelliste für alle mitreisenden Personen von der Reiseleitung (mit Namen, Staatsangehörigkeit, fremden Gästen = Reisedokumente) -> nicht länger als 2 Wochen Unterkunft nimmt im selben Beherbergungsbetrieb Was wissen Sie über die besonderen Meldepflichten § 6 Fremde, die einer … nachgehen, die nach dem … an eine …. Erlaubnis gebunden ist, müssen sich …. Fremde, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die nach dem AusIBG an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, müssen sich zusätzlich zur Meldung im Beherbergungsbetrieb bei der Meldebehörde anmelden. Anmerkung AusIBG = Ausländerbeschäftigungsgesetz Generelle Ausnahmen der Meldepflicht -> Absolute Ausnahmen (§ 2 / 2) Nicht zu melden sind Menschen, deren nicht länger als 3 Tage Unterkunft gewährt wird ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, vergleichbare Persönlichkeiten, deren Begleitpersonen Fremde - Träger von Privilegien & Immunitäten (z.B. Personen im diplomatischen Dienst) Menschen, die aufgrund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichts / Verwaltungsbehörde angehalten werden (Anhaltung im PAZ oder JA) Spezielle Ausnahmen der Meldepflicht -> relative Ausnahmen (§ 2 / 3) Sofern sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo (in Österreich) gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden denen in einer Wohnung nicht länger als 2 Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird (z.B. Verwandte übernachten ein paar Tage/Wochen) Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind (z.B. im KH stationär) Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht Angehörige: Bundesheeres, Bundespolizei, Justizwache, im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind Benennen Sie 4 Pässe ? ( Farbe, Ausstellung von wem, Gültigkeitsdauer, Verlängerbar) Gewöhnlicher Reisepass Rot/Braun Bezirksverwaltungsbehörde, Magistraten und Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Längstens 10 Jahre Verlängerung nicht möglich Dienstpässe Blau BMI Längstens 5 Jahre Verlängerung nicht möglich Diplomatenpässe Kardinalsrot BMEIA (Bundesministerium für Europäische- und Internationale- Angelegenheiten Längstens 5 Jahre Verlängerung nicht möglich Notpass (=gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle) Weiß Berufsfeuerwehr oder BH, während den Geschäftszeiten 6 Monate bis max. 1 Jahr Maschinenlesbare Zone entfällt Für bestimmte Anlassfälle 1) Zeitraum, innerhalb der Passwerber den Reisepass benötigt, Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht 2) Passwerber vor einer wichtigen & unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt (z.B. zuhause vergessen) 3) Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient (z.B. Reisepass im Ausland gestohlen) 4) Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger vorübergehend nicht möglich (z.B. durch Verletzung) Wann kann die Behörde einen Pass entziehen? (Einleitung Abs. 1 + 2 weitere Bsp.) 1. Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als 5 Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden / eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen 2. Reisepass ist ferner zu entziehen, wenn 1) Reisepass nicht mehr die Identität des Passinhabers wiedergibt (anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung; es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt; z.B. Geschlechtsumwandlung) 2) Eintragung der Passbehörde unrichtig / unkenntlich ist 3) Lichtbild fehlt / Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt 4) Reisepass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonst. Gründen unbrauchbar ist 2a. Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen Wann dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Reisepass abnehmen? Bzw. wie ist die weitere Vorgehensweise? 1. Behörden & Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn 1) dieser vollstreckbar entzogen (BH hat ihn zur Entziehung ausgeschrieben, muss von uns abgenommen werden § 15) 2) … 3) dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist 2. Reisepass ist unverzüglich der BH vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat 1) im Fall des Abs 1/Z1 den Reisepass an jene BH weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat 2) im Fall des Abs. 1/Z3 die Entwertung vorzunehmen & sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen Welche Tatbestände kennt das PassG? § 24 / 1 Wer 1. rechtswidrig ein- oder ausreist 2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepass zum Grenzübertritt verwendet 3. Trotz Aufforderung der BH der Verplfichtung gem. § 5/3 (Dienstpass) oder § 6/2 (Diplomatenpass), den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung (Geldstrafe bis zu 2.180 € oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) Wiederholungsfall: sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe & Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen Wann kann die Ausstellung eines Reisepasses untersagt werden? (mind. 4 Aufzählungen) Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches, Änderung eines Reisepasses ist zu versagen, wenn Passbewerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag / die erforderliche Mitwirkung verweigert Freizügigkeit des Passwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist & die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um a) sich wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, mit mehr als 3 Jahren FS bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlung zu begehen (Schmuggeln) c) rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in / durch einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern (Schlepperei) d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen, mit Gegenständen zu betreiben die der Sicherheitskontrolle nach den Sicherheitskontrollgesetz unterliegen e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht (Prostitution) in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen / sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben zuzuführen oder anzuwerben f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in großen Mengen zu erzeugen / einzuführen / auszuführen / in Verkehr zu setzen (Verstoß gegen das SMG) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminelle / terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 - 278 B durch den Aufenthalt im Ausland die innere / äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden