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This document provides an overview of Swiss conservation law, examining international agreements, national laws, cantonal regulations, and local ordinances. It details the interplay between these legal frameworks and explores practical applications in scenarios like development projects in protected areas. The author analyses the complexities of balancing different interests in nature conservation.

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Naturschutzpraxis Benedikt Schmidt info fauna karch, Neuchâtel Institut für Evolutionsbiologie und Umweltwissenschaften, UZH [email protected] 1 Rechtsgrundlagen...

Naturschutzpraxis Benedikt Schmidt info fauna karch, Neuchâtel Institut für Evolutionsbiologie und Umweltwissenschaften, UZH [email protected] 1 Rechtsgrundlagen Naturschutz Rechtsgrundlagen Naturschutz International Internationale Verträge National Verfassung Kantonal Gesetze Kommunal Verordnungen Kommunale Erlasse Richtlinien, Normen,... Rechtsgrundlagen Naturschutz Rechtsgrundlagen Naturschutz Lebensräume & Arten Jagd & Fischerei Gewässer Wald Landwirtschaft Raumplanung Umwelt Rechtsgrundlagen Naturschutz https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/recht/ publikationen-studien/publikationen/umweltrecht-kurz- erklaert.html Rechtsgrundlagen Naturschutz international International https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodivers itaet/fachinformationen/biodiversitaetspolitik/international/in ternationale-abkommen.html Berner Konvention https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/802_802_802/de Berner Konvention Berner Konvention Berner Konvention Berner Konvention Berner Konvention Anhang 2 (nur ein Teil) – auch in der Schweiz vorkommende Arten Rechtsgrundlagen Naturschutz international Internationale Abkommen sind “weiches Recht” Die Abkommen wirken nicht direkt sondern müssen national umgesetzt warden Die Abkommen haben verpflichtenden Charakter – man sollte schon etwas machen... Convention on Biological Diversity Convention on Biological Diversity Convention on Biological Diversity https://www.cbd.int/gbf/targets Convention on Biological Diversity https://www.cbd.int/gbf/targets Convention on Biological Diversity Convention on Biological Diversity Keine direkte Wirkung, aber Grundlage für eine Strategie Die Strategie wiederum ist Grundlage für mehr Strategie Biodiversität https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodivers itaet/publikationen-studien/publikationen/strategie- biodiversitaet-schweiz.html Strategie Biodiversität Strategische Ziele Strategie Biodiversität Strategische Ziele Strategie Biodiversität Strategische Ziele Aktionsplan Biodiversität Zur Strategie gehört dann auch ein Aktionsplan https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodivers itaet/fachinformationen/biodiversitaetspolitik/strategie- biodiversitaet-schweiz-und-aktionsplan.html Aktionsplan Biodiversität Aktionsplan Biodiversität Strategie und Aktionsplan Biodiversität Strategie und Aktionsplan Biodiversität All diese Aussagen bedeuten, dass Gesetze Verordnungen Vollzugshilfen Finanzflüsse etc. anzupassen sind. Aussagen können als Begründung für Projekte herangezogen werden. Alle Massnahmen, die beim Bund beschlossen warden, müssen dann in den Kantonen und Gemeinden durch Menschen umgesetzt werden. Rechtsgrundlagen Naturschutz national Bundesverfassung geht internationalen Verträgen vor naturschutz.ch im September 2024 vor der Abstimmung über die Biodiversitätsinitiative: “36-mal ist in der Bundesverfassung das Wort «Strasse» erwähnt. Offensichtlich ist das wichtig. Sehr wichtig sogar und auch wichtiger als die «Landwirtschaft». Die wird nämlich nur 11-mal erwähnt, aber damit doch noch häufiger als «Arbeitsfrieden» (1x), «Bier» (1x), «Brotgetreide» (1x), «Düngstoffe» (1x), «Menschenrechte» (1x), «Raumfahrt» (1x), «Tabak» (4x) oder «Verkauf gebrannter Wasser» (1x). Man sieht also: Die Bundesverfassung regelt und erwähnt sehr vieles. Nur eines nicht: die Biodiversität.“ Rechtsgrundlagen Naturschutz national Bundesverfassung Bundesverfassung Bundesverfassung Bundesverfassung Rechtsgrundlagen Naturschutz national Natur- und Heimatschutzgesetz -> alle Arten und Lebensräume Jagdgesetz -> wildlebende Säugetiere und Vögel Bundesgesetz Fischerei -> Fische und Krebse Gewässerschutzgesetz -> Gewässer Waldgesetz -> Wald Landwirtschaftsgesetz -> Landwirtschaft das ist keine abschliessende Liste Natur- und Heimatschutzgesetz Konkretisiert BV: “Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.” Natur- und Heimatschutzgesetz Definiert Schutzgebiete und geschützte Arten Regelt Eingriffe Erlässt Verbote Artenförderung? -> primär Erhaltung des Status Quo Naturschutz- und Heimatschutzgesetz Naturschutz- und Heimatschutzgesetz Naturschutz- und Heimatschutzgesetz Dieser Absatz ist von zentraler Bedeutung schützenswert  geschützt Es sollte netto keinen Verlust an Naturwerten geben Schutz > Wiederherstellung > Ersatz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz https://www.aargauerzeitung.ch/aargau/ freiamt/andreas-glarner-im-schlagabtausch- zur-umzonung-und-jetzt-kommt-eine- schlange-ins-spiel-139251731 Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Wo beginnt und wo endet die Ufervegetation? Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzgesetz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Rechtsgrundlagen Naturschutz NHG und NHV: Schutz, Verbot, Regelung Eingriffe Kaum aktive Artenförderung (“andere geeignete Massnahmen) Nicht nur Schutzgebiete und Verbote, sondern vieles wird über Vereinbarungen geregelt Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV Waldgesetz Waldgesetz Landwirtschaftsgesetz Landwirtschaftsgesetz Landwirtschaftsgesetz Landwirtschaftsgesetz Landwirtschaftsgesetz Landwirtschaftsgesetz Gewässerschutzgesetz Gewässerschutzgesetz Gewässerschutzgesetz Gewässerschutzgesetz Gewässerschutzgesetz Gewässerschutzgesetz Umweltschutzgesetz Umweltschutzgesetz Raumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz Rechtsgrundlagen Naturschutz national Diverse Gesetze sind für den Naturschutz relevant Die Gesetze ergänzen sich weitgehend, führen aber auch dazu, dass diverse Amtsstellen sich um den Naturschutz kümmern Rechtsgrundlagen Naturschutz national Invasive Arten Vollzugshilfen Vollzugshilfen regeln viele Details Unklarheiten Nicht alle Aussagen in Gesetzen und Verordnungen sind klar oder werden von allen Beteiligten gleich interpretiert Es gibt Interpretationsspielraum Unklarheiten werden durch Gerichte geklärt Rechtsgrundlagen Naturschutz kantonal Rechtsgrundlagen Naturschutz kantonal Für die meisten eidgenössischen Gesetze gibt es auch ein kantonales Gesetz Basel-Landschaft: Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/790 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und zu schonen, b. die einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sowie deren Lebensräume zu sichern und zu fördern, c. die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen, d. einen ausgeglichenen und nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern. Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL § 5 Typische Landschaften § 6 Bedeutsame Naturobjekte § 7 Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz BL Rechtsgrundlagen Naturschutz kommunal Rechtsgrundlagen Naturschutz kommunal Kommunale Nutzungsplanung definiert Schutzzonen und regelt deren Pflege Rechtsgrundlagen Naturschutz kommunal Kommunale Nutzungsplanung definiert Schutzzonen und regelt deren Pflege Vorschriften gegen den Naturschutz https://www.wsl.ch/de/publika tionen/biodiversitaetsschaedig ende-subventionen-in-der- schweiz-grundlagenbericht/ Vorschriften gegen den Naturschutz In dieser Studie wurden gut 160 Subventionen identifiziert, die unterschiedlich stark biodiversitätsschädigend wirken. Gewährt werden sie in den Bereichen Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Energieproduktion und – konsum, Siedlungsentwicklung, Tourismus, Abwasserentsorgung und Hochwasserschutz. 47 % davon sind On-Budget Subventionen (z.B. direkte Geldtransfers) 39 % sind Off-Budget Subventionen (z.B. Steuererleichterungen) 9 % sind implizite Subventionen (z.B. externe Kosten) 5 % finanzielle Fehlanreize (z.B. Zweckbindung von Abgaben). Die Gesamtsumme der quantifizierbaren Subventionen beträgt CHF 40 Mrd. Vorschriften gegen den Naturschutz Beispiel: Pendler*innen können bei den Steuern einen Abzug für das Pendeln zum Arbeitsplatz machen Das fördert die Fahrt zum Arbeitsplatz mit dem Auto Das generiert Verkehr -> Verkehr braucht Strassen -> Strassen wirken negativ auf Biodiversität Streichung des Pendlerabzugs würde keine Einsparung bringen aber dafür Mehreinnahmen Naturschutzrecht in der Praxis Eine Alp im Tessin 2011 Naturschutzrecht in der Praxis Im 2020 – eine durch die Behörden bewilligte Melioration Neubau in Moorlandschaft https://www.blick.ch/schweiz/zuerich/haus-so-gut-wie- fertiggestellt-bund-will-bewilligten-neubau-in- hombrechtikon-zh-abreissen-lassen-id20180874.html Neubau in Moorlandschaft Neubau in Moorlandschaft Ersatz eines Bauernhauses durch Mehrfamilienhaus Bewilligt nach kommunalem Bau- und Zonenreglement Kommunales Reglement im Widerspruch zur BV “Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.” Neubau in Moorlandschaft Besitzstandsgarantie Rechtsgültige Baubewilligung Kommunales Reglement widerspricht BV Wieso hat das bei Erteilung der Baubewilligung niemand gemerkt? Wie hat der Kanton das kommunale Reglement bewilligt? -> jetzt müssen Gerichte entscheiden Hafenbecken 3 in Basel Geplant ist ein neues Hafenbecken Hafenbecken 3 in Basel Das Gebiet ist aber eine Trockenwiese von nationaler Bedeutung Hafenbecken 3 in Basel NHV “Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht.“ technischer Eingriff -> Hafenbecken schützenswerte Biotope -> TWW standortgebunden -> muss dort sein überwiegendes Bedürfnis -> Rheinschiffahrt Hafenbecken 3 in Basel Hafenbecken 3 in Basel NHV “Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.“ Schutz -> geht nicht Wiederherstellung -> geht nicht Ersatz -> muss geschaffen werden Hafenbecken 3 in Basel Ersatz -> https://gateway-baselnord.com/foerderung-der- biodiversitaet-im-wald-hard-pratteln/ Hard, Pratteln Hafenbecken 3 in Basel IANB – Zurlindengrube in Pratteln IANB – Zurlindengrube in Pratteln Vom Bund deklariert als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung IANB – Zurlindengrube in Pratteln Das Areal ist rechtsgültige Bauzone Im kantonalen Richtplan eingetragen als Arbeitsgebiet von kantonaler Bedeutung IANB – Zurlindengrube in Pratteln NHV “Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht.“ Technischer Eingriff? schützenswertes Biotop? standortgebunden? überwiegendes Bedürfnis? IANB – Zurlindengrube in Pratteln NHV “Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.“ Schutz? Wiederherstellung? Ersatz? IANB – Zurlindengrube in Pratteln Schutz wäre rechtlich durchsetzbar Wäre de facto eine Enteignung der Landeigentümer, die mit Bauland gerechnet haben (ca. 300 CHF pro Quadratmeter) Projekt „Salina Raurica“ gäbe Wertsteigerung Geschätzte Kosten: 22-36 Millionen CHF Was tun? Lohnt sich der Schutz? IANB – Zurlindengrube in Pratteln Ersatz Wieviel Ersatzfläche braucht es? Nach NHG/NHV muss Ersatz „gleichwertig“ sein IANB – Zurlindengrube in Pratteln Die wichtigste Art in der Zurlindengrube ist die Kreuzkröte Wenn diese Art ausreichend Platz hat, sollte das allen Arten genügen Gemäss IANB-Objektblatt lebte in der Zurlindengrube eine Population der Grössenklasse 4, also > 100 rufende Männchen IANB – Zurlindengrube in Pratteln Wieviel Ersatzfläche braucht es? Variante 1: Gleiche Fläche wie das IANB-Objekt hat -> alte Kernzone hatte ~12 ha IANB – Zurlindengrube in Pratteln Wieviel Ersatzfläche braucht es? Variante 2: NHG «Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken.» IANB – Zurlindengrube in Pratteln Wieviel ist „ausreichend gross“? -> wieviele Tiere bilden eine überlebensfähige Population? -> wieviel Platz braucht eine überlebensfähige Population? IANB – Zurlindengrube in Pratteln Wieviele Tiere bilden eine überlebensfähige Population? -> könnte mit „population viability analysis“ berechnet werden 100 Tiere bilden eine lebensfähige Population IANB – Zurlindengrube in Pratteln Auf einer Hektare leben 10-15 Kreuzkröten Es braucht für 100 Tiere mindestens 6-10 Hektaren IANB – Zurlindengrube in Pratteln IANB – Zurlindengrube in Pratteln IANB – Zurlindengrube in Pratteln https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/landrat- parlament/geschafte/geschaftsliste/2007-januar-februar- 001-bis-045/2007-17-1 IANB – Zurlindengrube in Pratteln IANB – Zurlindengrube in Pratteln IANB – Zurlindengrube in Pratteln Pflege der Zurlindengrube kostete den Kanton 15000 CHF/Jahr IANB – Zurlindengrube in Pratteln Pflege der Zurlindengrube kostete den Kanton 15000 CHF/Jahr IANB – Zurlindengrube in Pratteln Die Chlingenthalgrube ist Waldareal Deshalb brauchte es eine Rodungsbewilligung für den Ersatzstandort IANB – Zurlindengrube in Pratteln https://www.nzz.ch/10_000_franken_zuegelkosten_fuer_ein e_kroete-ld.891242 IANB – Zurlindengrube in Pratteln https://www.bzbasel.ch/basel/baselland/doch-nicht-10-000- franken-pro-krote-umsiedlung-kostet-nur-1-million- ld.1515559 IANB – Rehaggrube Bern https://www.bern.ch/mediencenter/medienmitteilungen/aktu ell_ptk/naturschutzgebiet-und-deponie-auf-dem-areal- rehhag/listingblock.2014-03- 05.4558987495/erlauterungsbericht-planung- rehhag.pdf/download Naturschutzrecht in Theorie und Praxis https://www.blick.ch/politik/im-wengimoos-be-waechst- mais-im-naturschutzgebiet-bei-der-biodiversitaet-haelt-der- bund-die-eigenen-gesetze-nicht-ein-id20113202.html Naturschutzrecht in Theorie und Praxis Das Naturschutzrecht ist gut, kann aber nicht immer umgesetzt werden Er braucht Interpretationsspielraum und Pragmatismus Aber nicht jedes Recht wird gleich locker interpretiert

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