Summary

This document provides a consolidated text of EU regulations for IFRS applicable from 01.01.2024. It details changes compared to 2023, including clarifications on specific contracts. It is intended to support the application of IFRS in the EU.

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EU-IFRS 2024 AB DEM 01.01.2024 IN DER EU ANZUWENDENDE IFRS SAMMLUNG ALLER ANZUWENDENDEN INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS), INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS (IAS) UND ZUGEHÖRIGE...

EU-IFRS 2024 AB DEM 01.01.2024 IN DER EU ANZUWENDENDE IFRS SAMMLUNG ALLER ANZUWENDENDEN INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS), INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS (IAS) UND ZUGEHÖRIGE INTERPRETATIONEN (IFRIC UND SIC) VON PROF. DR. DIRK GRATHWOHL KONSOLIDIERTE TEXTFASSUNG DER EU-VERORDNUNGEN RECHTSSTAND: 12.06.2024 Nur zur Nutzung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Marke „IFRS“ ist eine eingetragene Marke der IFRS Foundation, London, UK. PROF. DR. GRATHWOHL WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 VORWORT Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind weltweit akzeptierte Rechnungslegungsre- geln, die vom International Accounting Standards Board (IASB) in London verabschiedet werden. Sie umfassen auch die von Vorgängerinstitutionen verabschiedeten International Accounting Standards (IAS) sowie Interpretationen zu diesen Standards (IFRIC und SIC) und werden durch das IASB fortlau- fend ergänzt und aktualisiert. Auch in der Europäischen Union (EU) sind diese Bilanzierungsregeln anzuwenden, wenn auch in ange- passter Form: Denn in der EU gelte nicht unmittelbar die durch das IASB verabschiedeten IFRS. Statt- dessen prüft die EU neue oder geänderte IFRS des IASB zunächst darauf, ob sie den Zielen der EU ent- sprechen. Bestehen die Standards diesen Anerkennungsprozess („Endorsement“), werden sie von der EU-Kommission als EU-Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese von der EU freigegebenen IFRS („EU-IFRS“) sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 dann für alle kapi- talmarktorientierten Unternehmen in der EU für die Konzernabschlusserstellung anzuwenden. In den letzten Jahren hat die EU-Kommission zahlreiche Änderungen und Ergänzungen der EU-IFRS vorge- nommen, allerdings stets in Form von Änderungsverordnungen. Eine rechtsverbindliche Textversion der EU-IFRS inklusive all dieser Änderungen dagegen existiert nicht. Das vorliegende Dokument konsolidierte all diese EU-Verordnungen zur Übernahme von IFRS oder de- ren Änderungen und bietet damit eine lesbare Textfassung der in der EU anzuwenden IFRS. Einbezo- gen sind dabei alle freigegebenen IFRS, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, verpflichtend anzuwenden sind. Eine gegebenenfalls mögliche freiwillige vorzeitige Anwen- dung noch nicht verpflichtender neuer oder geänderter IFRS wurde nicht berücksichtigt. Gegenüber Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2023 begannen, ergeben sich folgende Änderungen: Klarstellung zu Sale-and-Lease-Back-Verträgen (Änderung IFRS 16), Klarstellung zur Klassifikation von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderung IAS 1), Klarstellung zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen IAS 7 und IFRS 7). Für das Geschäftsjahr 2024 ist auf Basis des EFRAG-Endorsementreport mit keinen weiteren Änderun- gen für 2024 zu rechnen. Sofern dennoch weitere Änderungen erfolgen, finden Sie eine aktualisierte Version der EU-IFRS 2024 unter www.eu-ifrs.de. Die Zusammenstellung der amtlichen Texte erfolgte mit größtmöglicher Sorgfalt. Dennoch kann keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden. Redaktionelle Fehler und Übersetzungsfehler der EU wurden in der vorliegenden Version zum Teil - gekennzeichnet durch entsprechende Anmerkungen - bereinigt. Sollten Sie Fehler feststellen oder Anmerkungen bzw. Ver- besserungsvorschläge haben, teilen Sie mir diese bitte per Email an [email protected] mit. Bei inhaltlichen Fragen zu einzelnen IFRS oder deren Anwendung auf konkrete Sachverhalte in der Unternehmenspraxis, sprechen Sie bitte zunächst mit Ihrem Wirtschaftsprüfer. Sollten danach Einzel- fragen offenbleiben, oder Sie eine „zweite Meinung“ zur Auffassung Ihres Wirtschaftsprüfers oder an- derer Endorsementstellen benötigen, sprechen Sie mich gerne an. Zunächst aber wünsche ich Ihnen für die Anwendung der IFRS entweder im Rahmen Ihres Studiums oder zur Erstellung Ihres IFRS-Abschlusses in der Praxis viel Erfolg und hoffe, dass Ihnen diese Text- sammlung der „EU-IFRS 2024“ hierbei eine wirksame Unterstützung ist! Düsseldorf im Juni 2024 Prof. Dr. Dirk Grathwohl PROF. DR. GRATHWOHL 2 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 RECHTSSTAND In der vorliegenden Textversion sind folgende Verordnungen berücksichtigt: BEZEICHNUNG DER VERORDNUNG (mit Link auf das entsprechende EU-Amtsblatt) VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2008 DER KOMMISSION vom 3. November 2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/2008 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/2008 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2008 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1263/2008 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1274/2008 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2009 DER KOMMISSION vom 21. Januar 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2009 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 70/2009 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 254/2009 DER KOMMISSION vom 25. März 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 460/2009 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 494/2009 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 495/2009 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 636/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 824/2009 DER KOMMISSION vom 9. September 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 839/2009 DER KOMMISSION vom 15. September 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1136/2009 DER KOMMISSION vom 25. November 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2009 DER KOMMISSION vom 26. November 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/2009 DER KOMMISSION vom 27. November 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/2009 DER KOMMISSION vom 27. November 2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1171/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2009 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2009 VERORDNUNG (EU) Nr. 243/2010 DER KOMMISSION vom 23. März 2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 244/2010 DER KOMMISSION vom 23. März 2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 550/2010 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2010 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 632/2010 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 633/2010 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 662/2010 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 149/2011 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2011 VERORDNUNG (EU) Nr. 1205/2011 DER KOMMISSION vom 22. November 2011 VERORDNUNG (EU) Nr. 475/2012 DER KOMMISSION vom 5. Juni 2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 1254/2012 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2012 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2012 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2013 DER KOMMISSION vom 4. März 2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 301/2013 DER KOMMISSION vom 27. März 2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 313/2013 DER KOMMISSION vom 4. April 2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1174/2013 DER KOMMISSION vom 20. November 2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1374/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2013 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 634/2014 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2014 PROF. DR. GRATHWOHL 3 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 BEZEICHNUNG DER VERORDNUNG (mit Link auf das entsprechende EU-Amtsblatt) VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2008 DER KOMMISSION vom 3. November 2008 VERORDNUNG (EU) Nr. 1361/2014 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2014 VERORDNUNG (EU) 2015/28 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2014 VERORDNUNG (EU) 2015/29 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2014 VERORDNUNG (EU) 2015/2113 DER KOMMISSION vom 23. November 2015 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 VERORDNUNG (EU) 2015/2231 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2015 VERORDNUNG (EU) 2015/2343 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015 VERORDNUNG (EU) 2015/2406 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2015 VERORDNUNG (EU) 2015/2441 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2015 VERORDNUNG (EU) 2016/1703 DER KOMMISSION vom 22. September 2016 VERORDNUNG (EU) 2016/1905 DER KOMMISSION vom 22. September 2016 VERORDNUNG (EU) 2016/2067 DER KOMMISSION vom 22. November 2016 VERORDNUNG (EU) 2017/1986 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2017 VERORDNUNG (EU) 2017/1987 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2017 VERORDNUNG (EU) 2017/1988 DER KOMMISSION vom 3. November 2017 VERORDNUNG (EU) 2017/1989 DER KOMMISSION vom 6. November 2017 VERORDNUNG (EU) 2017/1990 DER KOMMISSION vom 6. November 2017 VERORDNUNG (EU) 2018/182 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2018 VERORDNUNG (EU) 2018/289 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2018 VERORDNUNG (EU) 2018/400 DER KOMMISSION vom 14. März 2018 VERORDNUNG (EU) 2018/498 DER KOMMISSION vom 22. März 2018 VERORDNUNG (EU) 2018/519 DER KOMMISSION vom 28. März 2018 VERORDNUNG (EU) 2018/1595 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2018 VERORDNUNG (EU) 2019/237 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2019 VERORDNUNG (EU) 2019/2075 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2019 VERORDNUNG (EU) 2019/2104 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2019 VERORDNUNG (EU) 2020/34 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2020 VERORDNUNG (EU) 2020/551 DER KOMMISSION vom 21. April 2020 VERORDNUNG (EU) 2020/1434 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2020 VERORDNUNG (EU) 2020/2097 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2020 VERORDNUNG (EU) 2021/25 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2021 VERORDNUNG (EU) 2021/1080 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2021 VERORDNUNG (EU) 2021/1421 DER KOMMISSION vom 30. August 2021 VERORDNUNG (EU) 2021/2036 DER KOMMISSION vom 19. November 2021 VERORDNUNG (EU) 2022/357 DER KOMMISSION vom 2. März 2022 VERORDNUNG (EU) 2022/1392 DER KOMMISSION vom 11. August 2022 VERORDNUNG (EU) 2022/1491 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 VERORDNUNG (EU) 2023/1803 DER KOMMISSION vom 8. November 2023 VERORDNUNG (EU) 2023/2579 DER KOMMISSION vom 20. November 2023 VERORDNUNG (EU) 2023/2822 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2023 VERORDNUNG (EU) 2024/1317 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2024 Die vorliegende Textversion berücksichtigt damit alle bis Redaktionsschluss (siehe Rechtsstand auf dem Deckblatt) von der EU freigegeben IFRS, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 verpflichtend anzuwenden sind. PROF. DR. GRATHWOHL 4 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Nicht berücksichtigt sind bereits vom IASB veröffentlichte IFRS, die von der EU zur Anwendung freigegeben wurden, aber deren Anwendung zum 01.01.2024 noch nicht verpflichtend war. Solche IFRS dürfen - abhängig von den jeweiligen Übergangsre- geln - zum 01.01.2024 gegebenenfalls freiwillig angewandt werden. die von der EU noch nicht zur Anwendung freigegeben wurden. Unter welchen Bedingungen Unternehmen in der EU solche IFRS zum 01.01.2024 gegebenenfalls bereits freiwillig dürfen, wird in folgenden Aufsatz dargestellt: Pellens/Jödicke/Jödicke (2007), Anwendbarkeit nicht freigegebener IFRS innerhalb der EU, Betriebs-Berater (62. Jg.), S. 2503-2507. PROF. DR. GRATHWOHL 5 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 INHALTSÜBERSICHT VORWORT................................................................................................................................................ 2 RECHTSSTAND......................................................................................................................................... 3 INHALTSÜBERSICHT................................................................................................................................. 6 IAS 1: Darstellung des Abschlusses......................................................................................................... 8 IAS 2: Vorräte........................................................................................................................................ 49 IAS 7: Kapitalflussrechnungen............................................................................................................... 58 IAS 8: Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätz- ungen und Fehler.................................................................................................................................. 74 IAS 10: Ereignisse nach dem Abschlussstichtag.................................................................................... 89 IAS 12: Ertragsteuern............................................................................................................................. 95 IAS 16: Sachanlagen............................................................................................................................. 135 IAS 19: Leistungen an Arbeitnehmer................................................................................................... 155 IAS 20: Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand............................... 205 IAS 21: Auswirkungen von Wechselkursänderungen.......................................................................... 213 IAS 23: Fremdkapitalkosten................................................................................................................. 228 IAS 24: Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen...................... 234 IAS 26: Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen........................................ 244 IAS 27: Einzelabschlüsse...................................................................................................................... 254 IAS 28: Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen.............................. 261 IAS 29: Rechnungslegung in Hochinflationsländern............................................................................ 275 IAS 32: Finanzinstrumente - Darstellung............................................................................................. 282 IAS 33: Ergebnis je Aktie...................................................................................................................... 322 IAS 34: Zwischenberichterstattung..................................................................................................... 344 IAS 36: Wertminderung von Vermögenswerten................................................................................. 358 IAS 37: Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.................................. 403 IAS 38: Immaterielle Vermögenswerte............................................................................................... 422 IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung............................................................................ 455 IAS 40: Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien........................................................................... 491 IAS 41: Landwirtschaft......................................................................................................................... 513 IFRS 1: Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards.............................. 525 IFRS 2: Anteilsbasierte Vergütung....................................................................................................... 562 IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse.......................................................................................... 604 IFRS 5: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche............................................................................................................................... 657 IFRS 6: Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen................................................................... 674 PROF. DR. GRATHWOHL 6 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 IFRS 7: Finanzinstrumente - Angaben................................................................................................. 680 IFRS 8: Geschäftssegmente................................................................................................................. 737 IFRS 9: Finanzinstrumente................................................................................................................... 750 IFRS 10: Konzernabschlüsse................................................................................................................ 930 IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen............................................................................................... 983 IFRS 12: Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen................................................................. 1009 IFRS 13: Bemessung des beizulegenden Zeitwerts........................................................................... 1031 IFRS 15: Erlöse aus Verträgen mit Kunden........................................................................................ 1078 IFRS 16: Leasingverhältnisse.............................................................................................................. 1136 IFRS 17: Versicherungsverträge......................................................................................................... 1186 IFRIC 1: Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen.................................................................................................................. 1286 IFRIC 2: Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente..................................... 1290 IFRIC 5: Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung.......... 1301 IFRIC 6: Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte................................................................................................. 1305 IFRIC 7: Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hoch- inflationsländern............................................................................................................................... 1308 IFRIC 10: Zwischenberichterstattung und Wertminderung.............................................................. 1310 IFRIC 12: Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen...................................................................... 1312 IFRIC 14: IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindest- dotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung...................................................................... 1321 IFRIC 16: Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb................. 1327 IFRIC 17: Sachdividenden an Eigentümer.......................................................................................... 1339 IFRIC 19: Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente............................. 1343 IFRIC 20: Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks................................... 1346 IFRIC 21: Abgaben............................................................................................................................. 1351 IFRIC 22: Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegen- leistungen.......................................................................................................................................... 1354 IFRIC 23: Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung.............................................. 1357 SIC-7: Einführung des Euro................................................................................................................ 1363 SIC-10: Beihilfen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten......................................................................................................................................... 1365 SIC-25: Ertragsteuern — Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Eigentümer........................................................................................................................................ 1367 SIC-29: Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen - Angaben........................................................ 1369 SIC-32: Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten.............................................. 1372 IMPRESSUM....................................................................................................................................... 1376 PROF. DR. GRATHWOHL 7 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 IAS 1: Darstellung des Abschlusses IAS 1 INHALT ZIELSETZUNG..................................................................................................................................... 9 ANWENDUNGSBEREICH.................................................................................................................... 9 DEFINITIONEN................................................................................................................................. 10 ABSCHLUSS...................................................................................................................................... 13 Zweck des Abschlusses.............................................................................................................. 13 Vollständiger Abschluss............................................................................................................ 14 Allgemeine Merkmale............................................................................................................... 15 Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS.......................................................................................... 15 Unternehmensfortführung................................................................................................. 17 Konzept der Periodenabgrenzung...................................................................................... 18 Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten........................................................... 18 Saldierung von Posten........................................................................................................ 19 Häufigkeit der Berichterstattung........................................................................................ 19 Vergleichsinformationen................................................................................................................. 20 Mindestvergleichsinformationen.............................................................................................. 20 Zusätzliche Vergleichsinformationen........................................................................................ 20 Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Anpassung oder Umgliederung............................................................................................................................ 21 Darstellungsstetigkeit...................................................................................................................... 22 STRUKTUR UND INHALT.................................................................................................................. 22 Einführung................................................................................................................................. 22 Bezeichnung des Abschlusses................................................................................................... 23 Bilanz......................................................................................................................................... 23 Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind............................................................. 23 Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit.................................................................... 25 Kurzfristige Vermögenswerte....................................................................................... 26 Kurzfristige Schulden.................................................................................................... 27 Gewöhnlicher Geschäftszyklus (Paragraph 69 Buchstabe a)................................. 27 Primär zu Handelszwecken gehalten (Paragraph 69 Buchstabe b) oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen (Paragraph 69 Buchstabe c).................................................................................... 28 Recht auf Verschiebung der Erfüllung um mindestens zwölf Monate (Paragraph 69 Buchstabe d)................................................................................... 28 PROF. DR. GRATHWOHL 8 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Erfüllung (Paragraph 69 Buchstaben a, c und d).................................................... 30 IAS 1 Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind.................. 30 Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis...................................................... 31 Informationen, die im Abschnitt „Gewinn oder Verlust“ oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind..................................................................... 32 Informationen, die im Abschnitt „sonstiges Ergebnis“ auszuweisen sind................................ 33 Gewinn oder Verlust der Periode............................................................................................. 34 Sonstiges Ergebnis in der Periode............................................................................................. 35 Informationen, die in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis oder im Anhang auszuweisen sind........................................................... 36 Eigenkapitalveränderungsrechnung............................................................................................... 38 Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen sind................... 38 Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang darzustellen sind....................................................................................................................... 38 Kapitalflussrechnung....................................................................................................................... 39 Anhangangaben.............................................................................................................................. 39 Struktur..................................................................................................................................... 39 Angabe der Rechnungslegungsmethoden................................................................................ 40 Quellen von Schätzungsunsicherheiten.................................................................................... 42 Kapital....................................................................................................................................... 44 Als Eigenkapital eingestufte kündbare Finanzinstrumente...................................................... 45 Weitere Angaben...................................................................................................................... 45 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS............................................ 46 RÜCKNAHME VON IAS 1 (ÜBERARBEITET 2003)............................................................................. 48 ZIELSETZUNG 1 Dieser Standard schreibt die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke vor, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu ge- währleisten. Er enthält grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, An- wendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt. ANWENDUNGSBEREICH 2 Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es Abschlüsse für allgemeine Zwe- cke in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellt und darstellt. 3 Die Erfassungs-, Bewertungs- und Angabenanforderungen für bestimmte Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse werden in anderen IFRS behandelt. PROF. DR. GRATHWOHL 9 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 4 Dieser Standard gilt nicht für die Struktur und den Inhalt verkürzter Zwischenabschlüsse, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 15—35 sind IAS 1 hingegen auf solche Abschlüsse anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen für alle Un- ternehmen, unabhängig davon, ob sie einen Konzernabschluss gemäß IFRS 10 Konzernab- schlüsse, oder einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Einzelabschlüsse vorlegen. 5 Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für gewinnorientierte Unternehmen ein- schließlich Unternehmen des öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte Unter- nehmen des privaten oder öffentlichen Sektors, die diesen Standard anwenden, müssen ge- gebenenfalls Bezeichnungen für einzelne Posten im Abschluss und für den Abschluss selbst anpassen. 6 In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital gemäß IAS 32 Finanzinstru- mente: Darstellung haben (z. B. bestimmte offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein Eigenkapital darstellt (z. B. bestimmte Genossenschaften) die Darstellung der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss entsprechend anzupassen. DEFINITIONEN 7 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet: Ein Abschluss für allgemeine Zwecke (auch als „Abschluss“ bezeichnet) soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröf- fentlichung von Berichten vorzuschreiben, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind. Undurchführbar: Die Anwendung einer Vorschrift ist undurchführbar, wenn sie trotz aller wirtschaftlich vernünftigen Anstrengungen des Unternehmens nicht angewandt werden kann. International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie umfassen: (a) International Financial Reporting Standards; (b) International Accounting Standards; und (c) Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und des ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC). Wesentlich: Informationen sind wesentlich, wenn unter normalen Umständen davon auszu- gehen ist, dass ihre unterlassene, falsche oder verschleierte Angabe die von den Hauptadres- saten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen zum berichtenden Unternehmen enthält, getroffenen Entscheidungen beeinflusst. Wesentlichkeit hängt von der Art oder dem Umfang der Informationen oder von beidem ab. Ein Unternehmen beurteilt, ob eine Information für sich allein genommen oder in Verbindung mit anderen Informationen vor dem Hintergrund seines gesamten Abschlusses wesentlich ist. Eine Information ist verschleiert, wenn sie so kommuniziert wird, dass sie für die Hauptadres- saten des Abschlusses eine ähnliche Wirkung hat wie eine unterlassene oder falsche Informa- tion. Im Folgenden sind Beispiele von Situationen aufgeführt, die zu einer verschleierten Dar- stellung von Informationen führen können: PROF. DR. GRATHWOHL 10 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 a) Die Information über einen wesentlichen Posten, eine wesentliche Transaktion oder ein anderes wesentliches Ereignis ist im Abschluss enthalten aber vage oder unklar IAS 1 formuliert. b) Die Information über einen wesentlichen Posten, eine wesentliche Transaktion oder ein anderes wesentliches Ereignis ist über den gesamten Abschluss verstreut darge- stellt. c) Nicht ähnliche Posten, Transaktionen oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise aggregiert dargestellt. d) Ähnliche Posten, Transaktionen oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise getrennt dargestellt. e) Die Verständlichkeit des Abschlusses wird dadurch eingeschränkt, dass wesentliche In- formationen in unwesentlichen Informationen versteckt dargestellt werden, sodass die Hauptadressaten nicht erkennen können, welche Informationen wesentlich sind. Um beurteilen zu können, ob unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass eine in seinem Abschluss für allgemeine Zwecke enthaltene Information die von den Hauptadressa- ten getroffenen Entscheidungen beeinflusst, muss ein Unternehmen die Eigenschaften dieser Adressaten und gleichzeitig die eigene Unternehmenssituation berücksichtigen. Viele bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger können von den berichtenden Unternehmen nicht verlangen, dass diese ihnen die Informationen direkt zur Verfügung stellen und stützen sich daher für zahlreiche Finanzinformationen auf deren Abschlüsse für allgemeine Zwecke. Sie sind daher die Hauptadressaten der Abschlüsse für all- gemeine Zwecke. Die Abschlüsse richten sich an Adressaten, die eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten besitzen und die Informationen sorgfältig le- sen und prüfen. Auch fachkundige und sorgfältige Adressaten müssen zuweilen die Hilfe eines Beraters in Anspruch nehmen, um Informationen über komplexe wirtschaftliche Phänomene zu verstehen. Der Anhang enthält zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur Darstellung/zu den Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis, zur gesonderten Gesamtergebnisrechnung (falls erstellt), zur Eigenkapitalveränderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Anhang- angaben enthalten verbale Beschreibungen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthalte- nen Posten sowie Informationen über nicht ansatzpflichtige Posten. Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungs- beträgen), die nach anderen IFRS nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen. Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: (a) Veränderungen der Neubewertungsrücklage (siehe IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Im- materielle Vermögenswerte); (b) Neubewertungen von leistungsorientierten Versorgungsplänen (siehe IAS 19 Leistun- gen an Arbeitnehmer); (c) Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Ge- schäftsbetriebs (siehe IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen); PROF. DR. GRATHWOHL 11 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 (d) Gewinne und Verlust aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 Finanzinstrumente als erfolgsneutral zum beizulegenden IAS 1 Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind; (da) Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden; (e) der wirksame Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einer Ab- sicherung von Zahlungsströmen und Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumen- ten zur Absicherung von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (siehe Kapitel 6 von IFRS 9); (f) bei bestimmten Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen beim Ausfallrisiko der Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe Paragraph 5.7.7 von IFRS 9); (g) Wertänderungen des Zeitwerts von Optionen bei Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderungen des inneren Werts als Siche- rungsinstrument designiert sind (siehe Kapitel 6 von IFRS 9); (h) Wertänderungen des Terminelements von Termingeschäften bei Trennung eines Ter- mingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Änderungen des Kassaelements als Sicherungsinstrument designiert sind, sowie Wertänderungen des Währungsbasis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dies aus der Designation die- ses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (siehe Kapitel 6 von IFRS 9); (i) versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen aus gezeichneten Verträ- gen im Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge, die von einer erfolgs- wirksamen Erfassung ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtsumme der versiche- rungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen aufgegliedert wird, um einen Betrag erfolgswirksam erfassen, der durch eine systematische Aufteilung unter An- wendung von Paragraph 88(b) des IFRS 17 bestimmt wird, oder mit dem Betrag be- stimmt wird, mit dem Bewertungsinkonsistenzen mit den Finanzerträgen oder -auf- wendungen aus den zugrunde liegenden Referenzwerten unter Anwendung von Para- graph 89(b) des IFRS 17 eliminiert werden; und (j) versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen aus gehaltenen Rückver- sicherungsverträgen, die von einer erfwirksamen Erfassung ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtsumme der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwen- dungen aus der Rückversicherung aufgegliedert wird, um einen Betrag erfolgswirksam zu erfassen, der durch eine systematische Aufteilung unter Anwendung von Paragraph 88(b) des IFRS 17 bestimmt wird. Eigentümer sind die Inhaber von Instrumenten, die als Eigenkapital eingestuft werden. Gewinn oder Verlust ist die Summe der Erträge abzüglich Aufwendungen, ohne Berücksichti- gung der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses. PROF. DR. GRATHWOHL 12 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Umgliederungsbeträge sind Beträge, die in der aktuellen oder einer früheren Periode als sons- tiges Ergebnis erfasst wurden und in der aktuellen Periode in den Gewinn oder Verlust umge- IAS 1 gliedert werden. Das Gesamtergebnis ist die Veränderung des Eigenkapitals in einer Periode infolge von Ge- schäftsvorfällen und anderen Ereignissen, mit Ausnahme von Veränderungen, die sich aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern ergeben, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln. Das Gesamtergebnis umfasst alle Bestandteile des „Gewinns oder Verlusts“ und des „sonsti- gen Ergebnisses“. Der Begriff Rechnungslegungsmethoden wird in Paragraph 5 des IAS 8 Rechnungslegungsme- thoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler definiert und im vorliegenden Standard mit derselben Bedeutung verwendet. 8 In diesem Standard werden die Begriffe „sonstiges Ergebnis“, „Gewinn oder Verlust“ und „Ge- samtergebnis“ verwendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei, hierfür andere Bezeich- nungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss“ bzw. „Fehlbetrag“ bezeichnet werden. 8A Die folgenden Begriffe werden in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung erläutert und im vor- liegenden Standard in der in IAS 32 genannten Bedeutung verwendet: (a) als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kündbares Finanzinstrument (Erläuterung siehe IAS 32 Paragraphen 16A und 16B); (b) als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das das Unternehmen dazu ver- pflichtet, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern (Erläuterung siehe IAS 32 Paragraphen 16C und 16D). ABSCHLUSS Zweck des Abschlusses 9 Ein Abschluss ist eine strukturierte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Zielsetzung eines Abschlusses ist es, Informationen über die Vermögens- , Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für ein breites Spektrum von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Ein Abschluss legt ebenfalls Rechenschaft über die Ergebnisse der Verwaltung des dem Ma- nagement anvertrauten Vermögens ab. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, liefert ein Abschluss Informationen über: (a) Vermögenswerte; (b) Schulden; (c) Eigenkapital; (d) Erträge und Aufwendungen, einschließlich Gewinne und Verluste aus Veräußerungen langfristiger Vermögenswerte und aus Wertänderungen; (e) Kapitalzuführungen von Eigentümern und Ausschüttungen an Eigentümer, die jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln; und PROF. DR. GRATHWOHL 13 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 (f) Cashflows eines Unternehmens. IAS 1 Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen im Anhang, die künftigen Cashflows des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des Entstehens vorauszusagen. Vollständiger Abschluss 10 Ein vollständiger Abschluss besteht aus: (a) einer Bilanz zum Abschlussstichtag; (b) einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis („Gesamtergebnis- rechnung“) für die Periode; (c) einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode; (d) einer Kapitalflussrechnung für die Periode; (e) dem Anhang, einschließlich wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmetho- den und sonstiger Erläuterungen; (ea) Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in den Pa- ragraphen 38 und 38A spezifiziert; und (f) einer Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwir- kend anpasst oder Posten im Abschluss rückwirkend gemäß den Paragraphen 40A-40D umgliedert. Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Stan- dard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Be- zeichnung „Gesamtergebnisrechnung“ anstatt „Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis“ verwenden. 10A Ein Unternehmen kann seinen Gewinn/Verlust und sein sonstiges Ergebnis in einer einzigen fortlaufenden Darstellung zeigen, in der Gewinn/Verlust und sonstiges Ergebnis in getrennten Abschnitten ausgewiesen sind. Diese fortlaufende Darstellung enthält an erster Stelle die Ge- winn- und Verlustrechnung, gefolgt von der Aufstellung des sonstigen Ergebnisses. Ein Unter- nehmen kann seinen Gewinn/Verlust auch in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrech- nung darstellen. Ist dies der Fall, muss diese der Darstellung des Gesamtergebnisses unmit- telbar vorangehen; diese wiederum muss mit Gewinn oder Verlust beginnen. 11 Ein Unternehmen hat alle Bestandteile des Abschlusses in einem vollständigen Abschluss gleichwertig darzustellen. 12 [gestrichen] 13 Viele Unternehmen veröffentlichen neben dem Abschluss einen durch das Management er- stellten Bericht über die Unternehmenslage, der die wesentlichen Merkmale der Vermögens- , Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und erläutert. Ein solcher Bericht könnte einen Überblick geben über: PROF. DR. GRATHWOHL 14 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 a) die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragskraft bestimmen, einschließlich Veränderungen des Umfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, die Reaktionen des IAS 1 Unternehmens auf diese Veränderungen und deren Auswirkungen sowie die Investiti- onspolitik des Unternehmens, durch die die Ertragskraft erhalten und verbessert wer- den soll, einschließlich der Dividendenpolitik; b) die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vom Unternehmen angestrebte Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital; sowie c) die gemäß den IFRS nicht in der Bilanz ausgewiesenen Ressourcen. 14 Viele Unternehmen veröffentlichen außerhalb ihres Abschlusses auch Berichte und Angaben, wie Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, in denen Umweltfaktoren von Bedeutung sind, und in Fällen, in denen Arbeitnehmer als eine bedeu- tende Adressatengruppe betrachtet werden. Die Berichte und Angaben, die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der IFRS. Allgemeine Merkmale Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS 15 Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unter- nehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvor- fälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen übereinstimmend mit den im Rahmen- konzept für die Finanzberichterstattung (Rahmenkonzept) enthaltenen Definitionen und Er- fassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben er- gänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chendes Bild vermitteln. 16 Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnen, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt. 17 Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild durch Übereinstimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein Unternehmen außerdem Folgendes zu leisten: (a) Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gemäß IAS 8 Rechnungsle- gungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Feh- ler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der maßgeblichen Leitlinien aufgeführt, die das Manage- ment beim Fehlen eines spezifischen IFRS für einen Posten betrachtet; (b) Darstellung von Informationen, einschließlich der Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zu relevanten, verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Infor- mationen führt; und PROF. DR. GRATHWOHL 15 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 (c) Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen in den IFRS unzu- reichend sind, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Ge- IAS 1 schäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Fi- nanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. 18 Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandten Methoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen beho- ben werden. 19 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu ei- nem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde, hat ein Unternehmen unter Beachtung der Vorgaben des Paragraphen 20 von dieser Anforderung abzuweichen, sofern die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine sol- che Abweichung erfordern oder ansonsten nicht untersagen. 20 Weicht ein Unternehmen von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift gemäß Paragraph 19 ab, hat es Folgendes anzugeben: (a) dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechend darstellt; (b) dass es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, aber von einer bestimmten Anforderung abgewichen ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu ver- mitteln; (c) die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen abgewichen ist, die Art der Ab- weichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so irrefüh- rend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielset- zung des Abschlusses führen würde, und die Bilanzierungsmethode, die angewandt wurde; sowie (d) für jede dargestellte Periode die finanzielle Auswirkung der Abweichung auf jeden Ab- schlussposten, der bei Einhaltung der Vorschrift ausgewiesen worden wäre. 21 Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in einem IFRS enthaltenen Bestim- mung abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Beträge im Abschluss der aktu- ellen Periode aus, sind die in den Paragraphen 20(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu machen. 22 Paragraph 21 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in einer früheren Periode bei der Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen ist, und zwar so, dass sich aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermögenswerte und der Schulden ändert, die im Abschluss des Unternehmens für die aktuelle Periode ausgewiesen sind. 23 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu ei- nem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde, der geltende Rechtsrahmen aber ein Abweichen von der Anforderung verbietet, hat PROF. DR. GRATHWOHL 16 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 das Unternehmen die für irreführend erachteten Aspekte bestmöglich zu verringern, indem es Folgendes angibt: IAS 1 (a) die Bezeichnung des betreffenden IFRS, die Art der Anforderung und den Grund, wa- rum die Einhaltung der Anforderung unter den gegebenen Umständen so irreführend ist, dass sie nach Ansicht des Managements zu einem Konflikt mit der im Rahmenkon- zept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führt; sowie (b) für jede dargestellte Periode die Anpassungen, die nach Ansicht des Managements bei jedem Posten im Abschluss zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechenden Bildes erforderlich wären. 24 Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der Abschlüsse besteht dann ein Konflikt im Sinne der Paragraphen 19—23, wenn die einzelne Information die Geschäftsvor- fälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen nicht so glaubwürdig darstellt, wie sie es entwe- der vorgibt oder wie es vernünftigerweise erwartet werden kann, und die einzelne Informa- tion folglich wahrscheinlich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten be- einflusst. Wenn geprüft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung in einem IFRS so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Ziel- setzung des Abschlusses führen würde, prüft das Management, (a) warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen Umständen nicht er- reicht wird; und (b) wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen anderer Unterneh- men, die die Anforderung einhalten, unterscheiden. Wenn andere Unternehmen unter ähnlichen Umständen die Anforderung einhalten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der Anforderung durch das Unternehmen nicht so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde. Unternehmensfortführung 25 Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einzuschätzen. Ein Abschluss ist solange auf der Grund- lage der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entwe- der beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn dem Manage- ment bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten bekannt sind, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Un- ternehmens aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Wird der Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, ist diese Tatsache ge- meinsam mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird, anzugeben. 26 Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das Management sämtliche verfügbaren Informationen über die Zukunft in Betracht, die min- destens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der Umfang der Berücksichtigung ist von den Gegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in der Vergangenheit über einen rentablen Geschäftsbetrieb und hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann es ohne eine detaillierte Analyse die Schlussfolgerung ziehen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung als PROF. DR. GRATHWOHL 17 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Grundlage der Rechnungslegung angemessen ist. In anderen Fällen wird das Management zahlreiche Faktoren im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Rentabilität, Schul- IAS 1 dentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen in Betracht ziehen müssen, bevor es selbst davon überzeugt ist, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist. Konzept der Periodenabgrenzung 27 Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen. 28 Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, sind Posten dann als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) zu erfassen, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente ent- haltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen. Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten 29 Ein Unternehmen hat jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind. 30 Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen, die strukturiert werden, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In der abschließenden Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die zusammengefassten und klassifizierten Daten darge- stellt, die als Posten im Abschluss ausgewiesen werden. Ist ein Posten für sich allein betrach- tet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten entweder in einem be- stimmten Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, eine gesonderte Darstellung in den genannten Abschlussbe- standteilen zu rechtfertigen, kann dennoch eine gesonderte Darstellung in den Anhanganga- ben rechtfertigen. 30A Bei der Anwendung dieses Standards und anderer IFRS entscheidet das Unternehmen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Sachverhalte und Umstände, wie es die Informationen in den Abschlussbestandteilen einschließlich der Anhangangaben zusammenfasst. Ein Unter- nehmen darf die Verständlichkeit seiner Abschlussbestandteile nicht erschweren, indem es wesentliche Informationen dadurch verschleiert, dass es sie zusammen mit unwesentlichen Informationen aufführt oder dass es wesentliche Posten unterschiedlicher Art oder Funktion zusammenfasst. 31 Einige IFRS nennen die Informationen, die in den Abschlussbestandteilen einschließlich der Anhangangaben enthalten sein müssen. Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Anga- beverpflichtung eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die anzugebende Information nicht wesentlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn der IFRS bestimmte Anforderungen oder Mindest- anforderungen vorgibt. Ein Unternehmen hat außerdem die Bereitstellung zusätzlicher Anga- ben in Betracht zu ziehen, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten des Abschlusses zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. PROF. DR. GRATHWOHL 18 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Saldierung von Posten IAS 1 32 Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird. 33 Ein Unternehmen hat Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen ge- sondert auszuweisen. Saldierungen in der Gesamtergebnisrechnung, in der Bilanz oder in der gesonderten Gesamtergebnisrechnung (sofern erstellt) vermindern die Fähigkeit der Adres- saten, Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu verstehen und die künfti- gen Cashflows des Unternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirt- schaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewer- tung von Vermögenswerten nach Abzug von Wertberichtungen – beispielsweise Abschläge für veraltete Bestände und Wertberichtigungen von Forderungen — ist keine Saldierung. 34 Gemäß IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden hat ein Unternehmen die Erlöse aus Verträ- gen mit Kunden in einer Höhe zu erfassen, die der Gegenleistung entspricht, die das Unter- nehmen im Austausch für die Übertragung der zugesagten Güter oder Dienstleistungen er- wartet. So muss der erfasste Umsatzbetrag die vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte berücksichtigen. Ein Unternehmen wickelt im Verlaufe seiner gewöhnli- chen Geschäftstätigkeit auch solche Geschäftsvorfälle ab, die selbst zu keinen Umsatzerlösen führen, die aber zusammen mit den Hauptumsatzaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschäftsvorfälle sind durch die Saldierung aller Erträge mit den dazugehörigen Aufwendun- gen, die durch denselben Geschäftsvorfall entstehen, darzustellen, wenn diese Darstellung den Gehalt des Geschäftsvorfalles oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt. Einige Bei- spiele: a) Ein Unternehmen stellt Gewinne und Verluste aus der Veräußerung langfristiger Ver- mögenswerte einschließlich Finanzinvestitionen und betrieblicher Vermögenswerte dar, indem es vom Betrag der Veräußerungsgegenleistung den Buchwert der Vermö- genswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten abzieht; und (b) ein Unternehmen darf Ausgaben in Verbindung mit einer Rückstellung, die gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angesetzt wird und die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z. B. Liefe- rantengewährleistung) erstattet wird, mit der entsprechenden Rückerstattung saldie- ren. 35 Außerdem stellt ein Unternehmen Gewinne und Verluste saldiert dar, die aus einer Gruppe von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung oder solche, die aus Finanzinstrumenten entstehen, die zu Handels- zwecken gehalten werden. Ein Unternehmen hat solche Gewinne und Verluste jedoch, sofern sie wesentlich sind, gesondert auszuweisen. Häufigkeit der Berichterstattung 36 Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Ver- gleichsinformationen) aufzustellen. Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und der Ab- schluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat ein PROF. DR. GRATHWOHL 19 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Unternehmen zusätzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzuge- ben: IAS 1 (a) den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode und (b) die Tatsache, dass Vergleichsbeträge des Abschlusses nicht vollständig vergleichbar sind. 37 Normalerweise stellt ein Unternehmen einen Abschluss gleichbleibend für einen Zeitraum von einem Jahr auf. Allerdings bevorzugen einige Unternehmen aus praktischen Gründen, über eine Periode von 52 Wochen zu berichten. Dieser Standard schließt diese Vorgehens- weise nicht aus. Vergleichsinformationen Mindestvergleichsinformationen 38 Sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuellen Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinforma- tionen hinsichtlich der vorangegangenen Periode anzugeben. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständ- nis des Abschlusses der Berichtsperiode von Bedeutung sind. 38A Ein Unternehmen legt zumindest zwei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei ge- sonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls vorgelegt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen und die zugehörigen Anhangangaben vor. 38B In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den Abschlüssen der vorangegangenen Periode/Perioden gemacht wurden, auch für die Berichtsperiode von Bedeutung. Beispiels- weise hat ein Unternehmen die Einzelheiten eines Rechtsstreits anzugeben, dessen Ausgang am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode unsicher war und der noch entschieden wer- den muss. Die Adressaten können Nutzen aus der Offenlegung der Information ziehen, dass am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode eine Unsicherheit bestand, und aus der Of- fenlegung von Informationen über die Schritte, die unternommen worden sind, um diese Un- sicherheit zu beseitigen. Zusätzliche Vergleichsinformationen 38C Ein Unternehmen kann zusätzlich zum nach den IFRS geforderten Mindestvergleichsabschluss vergleichende Informationen vorlegen, sofern diese Informationen gemäß den IFRS erstellt werden. Diese Vergleichsinformationen können aus einem oder mehreren Abschlüssen nach Paragraph 10 bestehen, brauchen aber keinen vollständigen Abschluss zu umfassen. In die- sem Falle legt das Unternehmen zugehörige Anhangangaben für diese zusätzlichen Ab- schlüsse vor. 38D Ein Unternehmen kann z. B. eine dritte Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis vorlegen (dadurch würden die aktuelle Periode, die vorangegangene Periode und eine zusätzliche Vergleichsperiode vorgelegt). Das Unternehmen ist jedoch nicht gehalten, eine dritte Bilanz, eine dritte Kapitalflussrechnung oder eine dritte Eigenkapitalveränderungs- rechnung (d. h. einen zusätzlichen Abschluss zu Vergleichszwecken) vorzulegen. Demgegen- PROF. DR. GRATHWOHL 20 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 über ist das Unternehmen verpflichtet, im Anhang zum Abschluss die Vergleichsinformatio- nen im Hinblick auf diese zusätzliche Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Er- IAS 1 gebnis vorzulegen. 39 (gestrichen) Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Anpassung oder Umgliederung 40A Ein Unternehmen legt zusätzlich zum Mindestvergleichsabschluss im Sinne von Paragraph 38A eine dritte zu Beginn der vorangegangenen Periode laufende Bilanz vor, wenn (a) es eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet, eine rückwirkende Anpas- sung der Posten in seinem Abschluss vornimmt oder die Posten in seinem Abschluss umgliedert; und (b) die rückwirkende Anwendung, die rückwirkende Anpassung oder Umgliederung eine wesentliche Wirkung auf die Informationen in der Bilanz zu Beginn der vorangegange- nen Periode zeitigt. 40B Unter den in Paragraph 40A beschriebenen Umständen legt ein Unternehmen drei Bilanzen zu folgenden Terminen vor: (a) zum Ende der aktuellen Periode; (b) zum Ende der vorangegangenen Periode und (c) zu Beginn der vorangegangenen Periode. 40C Ist ein Unternehmen gehalten, gemäß Paragraph 40A eine zusätzliche Bilanz vorzulegen, muss es die nach den Paragraphen 41–44 und IAS 8 geforderten Angaben offenlegen. Allerdings muss es die zugehörigen Anhangangaben zur Eröffnungsbilanz der vorangegangenen Periode nicht offenlegen. 40D Der Stichtag dieser Eröffnungsbilanz entspricht dem Beginn der vorangegangenen Periode, unabhängig davon, ob der Abschluss eines Unternehmens vergleichende Informationen für frühere Perioden umfasst (so wie in Paragraph 38C gestattet). 41 Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Gliedert ein Unter- nehmen die Vergleichsbeträge um, muss es folgende Angaben offenlegen (einschließlich zu Beginn der vorangegangenen Periode): (a) Art der Umgliederung; (b) Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe; und (c) Grund für die Umgliederung. 42 Ist die Umgliederung der Vergleichsbeträge undurchführbar, sind folgende Angaben erforder- lich: (a) der Grund für die unterlassene Umgliederung, sowie (b) die Art der Anpassungen, die bei einer Umgliederung erfolgt wären. PROF. DR. GRATHWOHL 21 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 43 Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Adressaten bei wirtschaftlichen Entscheidungen. Insbesondere können für Prognosezwe- IAS 1 cke Trends in den Finanzinformationen beurteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist es undurchführbar, die Vergleichsbeträge für eine bestimmte vorangegangene Periode um- zugliedern und so eine Vergleichbarkeit mit der aktuellen Periode zu erreichen. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Unternehmen Daten in der(n) vorangegangenen Periode(n) auf eine Art erhoben hat, die eine Umgliederung nicht zulässt, und eine Wiederherstellung der Infor- mationen undurchführbar ist. 44 IAS 8 führt aus, welche Anpassungen der Vergleichsinformationen bei der Änderung einer Rechnungslegungsmethode oder der Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind. Darstellungsstetigkeit 45 Ein Unternehmen hat die Darstellung und den Ausweis von Posten im Abschluss von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn, (a) aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens oder eine Überprüfung der Darstellung seines Abschlusses zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung oder der Gliederung unter Berücksichtigung der in IAS 8 enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungslegungsmethoden zu einer besser geeigneten Darstellungsform führt; oder (b) ein IFRS schreibt eine geänderte Darstellung vor. 46 Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine Überprüfung der Darstel- lungsform des Abschlusses könnte beispielsweise nahe legen, dass der Abschluss auf eine an- dere Art und Weise aufzustellen ist. Ein Unternehmen ändert die Darstellungsform nur dann, wenn aufgrund der Änderungen Informationen gegeben werden, die zuverlässig und für die Adressaten relevanter sind, und die geänderte Darstellungsform wahrscheinlich Bestand ha- ben wird, damit die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wird die Darstellungsform in einer solchen Weise geändert, gliedert ein Unternehmen seine Vergleichsinformationen ge- mäß Paragraf 41 und 42 um. STRUKTUR UND INHALT Einführung 47 Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gesamtergebnisrechnung (sofern erstellt) und in der Eigenkapitalveränderungs- rechnung und schreibt die Angabe weiterer Posten wahlweise in dem entsprechenden Ab- schlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7 Kapitalflussrechnungen legt die Anforderungen an die Darstellung der Informationen zu Cashflows dar. 48 In diesem Standard wird der Begriff „Angabe“ teilweise im weiteren Sinne als Posten verwen- det, die im Abschluss aufzuführen sind. Angaben sind auch nach anderen IFRS vorgeschrieben. Sofern in diesem Standard oder in einem anderen IFRS nicht anders angegeben, sind solche Angaben im Abschluss zu machen. PROF. DR. GRATHWOHL 22 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Bezeichnung des Abschlusses IAS 1 49 Ein Unternehmen hat einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im gleichen Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden. 50 IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht unbedingt auf andere Informatio- nen, die in einem Geschäftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Adressaten in der Lage sind, die auf der Grundlage der IFRS erstellten Informationen von anderen Informationen zu unter- scheiden, die für Adressaten nützlich sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind. 51 Ein Unternehmen hat jeden Bestandteil des Abschlusses und die Anhangangaben eindeutig zu bezeichnen. Zusätzlich sind die folgenden Informationen deutlich sichtbar darzustellen und zu wiederholen, falls es für das Verständnis der dargestellten Informationen notwendig ist: (a) der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung so- wie etwaige Änderungen dieser Angaben gegenüber dem vorangegangenen Ab- schlussstichtag; (b) ob es sich um den Abschluss eines einzelnen Unternehmen oder einer Unternehmens- gruppe handelt; (c) der Abschlussstichtag oder die Periode, auf die sich der Abschluss oder die Anhangan- gaben beziehen; (d) die Darstellungswährung laut Definition in IAS 21; und (e) wie weit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss gerundet wurde. 52 Ein Unternehmen erfüllt die Vorschriften in Paragraph 51, indem es die Seiten, Aufstellungen, Anhangangaben, Spalten u. ä. mit entsprechenden Überschriften versieht. Die Wahl der bes- ten Darstellungsform solcher Informationen erfordert ein ausgewogenes Urteilsvermögen. Veröffentlicht ein Unternehmen den Abschluss beispielsweise in elektronischer Form, werden möglicherweise keine getrennten Seiten verwendet; in diesem Fall sind die oben aufgeführ- ten Angaben dergestalt zu machen, dass das Verständnis der im Abschluss enthaltenen Infor- mationen gewährleistet ist. 53 Zum besseren Verständnis des Abschlusses stellt ein Unternehmen Informationen häufig in Tausend- oder Millioneneinheiten der Darstellungswährung dar. Dies ist akzeptabel, solange das Unternehmen angibt, wie weit gerundet wurde, und es keine wesentlichen Informationen weglässt. Bilanz Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind 54 In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen: (a) Sachanlagen; (b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien; (c) immaterielle Vermögenswerte; PROF. DR. GRATHWOHL 23 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 (d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden); IAS 1 (da) Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17, die Vermögenswerte sind, aufgegliedert wie durch Paragraph 78 des IFRS 17 gefordert; (e) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen; (f) biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft; (g) Vorräte; (h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen; (i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente; (j) die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene lang- fristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung ge- halten eingestuft werden, und der Vermögenswerte, die zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören; (k) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten; (l) Rückstellungen; (m) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (k) und (l) ausgewiesen wer- den); (ma) Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17, die Verbindlichkeiten sind, aufgegliedert wie durch Paragraph 78 des IFRS 17 gefordert; (n) Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern; (o) latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12; (p) die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden; (q) nicht beherrschende Anteile, die im Eigenkapital dargestellt werden; sowie (r) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zu- zuordnen sind. 55 Ein Unternehmen hat in der Bilanz zusätzliche Posten (gegebenenfalls durch Einzeldarstellung der unter Paragraph 54 aufgeführten Posten), Überschriften und Zwischensummen darzustel- len, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist. 55A Zwischensummen, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 55 darstellt, a) müssen aus Posten mit gemäß den IFRS angesetzten und bewerteten Beträgen beste- hen; b) müssen in einer Weise dargestellt und bezeichnet sein, die klar erkennen lässt, welche Posten in der Zwischensumme zusammengefasst sind; c) müssen gemäß Paragraph 45 von Periode zu Periode stetig dargestellt werden; und PROF. DR. GRATHWOHL 24 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 d) dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die gemäß den IFRS in der Bilanz dar- zustellenden Zwischensummen und Summen. IAS 1 56 Wenn ein Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanz getrennt ausweist, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden) ausgewiesen werden. 57 Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der ein Unterneh- men die Posten darstellt. Paragraph 54 enthält lediglich eine Liste von Posten, die ihrem We- sen oder ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sie einen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner gilt: (a) Posten werden hinzugefügt, wenn der Umfang, die Art oder die Funktion eines Postens oder eine Zusammenfassung ähnlicher Posten so sind, dass eine gesonderte Darstel- lung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist; und (b) die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfas- sung ähnlicher Posten können der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfäl- len entsprechend geändert werden, um Informationen zu liefern, die für das Verständ- nis der Vermögenslage des Unternehmens relevant sind. Beispielsweise kann ein Fi- nanzinstitut die oben stehenden Beschreibungen anpassen, um Informationen zu lie- fern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind. 58 Die Entscheidung des Unternehmens, ob zusätzliche Posten gesondert ausgewiesen werden, basiert auf einer Einschätzung: (a) der Art und der Liquidität von Vermögenswerten; (b) der Funktion der Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens; und (c) der Beträge, der Art und des Fälligkeitszeitpunkts von Schulden. 59 Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen für verschiedene Gruppen von Ver- mögenswerten lässt vermuten, dass sie sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und des- halb als gesonderte Posten auszuweisen sind. Beispielsweise können bestimmte Gruppen von Sachanlagen gemäß IAS 16 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu neubewerteten Beträgen angesetzt werden. Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit 60 Ein Unternehmen hat kurz- und langfristige Vermögenswerte und kurz- und langfristige Schul- den in seiner Bilanz gesondert gemäß den Paragraphen 66-76B auszuweisen, es sei denn, ein liquiditätsbasierter Ausweis liefert verlässliche und relevantere Informationen. Ist Letzteres der Fall, hat das Unternehmen alle Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Liquidität aus- zuweisen. 61 Unabhängig davon, welche Methode der Darstellung gewählt wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens- und Schuldposten, der Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie: (a) bis zu zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag und (b) nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllt werden, PROF. DR. GRATHWOHL 25 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 den Betrag anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird. IAS 1 62 Bietet ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizier- baren Geschäftszyklus an, so liefert eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz nützliche Informationen, indem Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Nettobetriebskapital umschla- gen, von denen unterschieden werden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmens die- nen. Zugleich werden Vermögenswerte, deren Realisierung innerhalb des laufenden Ge- schäftszyklus erwartet wird, und Schulden, deren Erfüllung in der gleichen Periode fällig wird, herausgestellt. 63 Bei bestimmten Unternehmen, wie beispielsweise Finanzinstituten, bietet die Darstellung der Vermögens- und Schuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquidität Informationen, die zuverlässig und gegenüber der Darstellung nach Fristigkeiten relevanter sind, da das Un- ternehmen keine Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus anbietet. 64 Bei der Anwendung von Paragraph 60 darf das Unternehmen einige Vermögenswerte und Schulden nach Liquidität anordnen und andere wiederum nach Fristigkeiten darstellen, wenn hierdurch zuverlässige und relevantere Informationen zu erzielen sind. Eine gemischte Auf- stellung ist möglicherweise dann angezeigt, wenn das Unternehmen in unterschiedlichen Ge- schäftsfeldern tätig ist. 65 Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermögenswerten und Schulden sind nützlich, um die Liquidität und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu beur- teilen. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangt die Angabe der Fälligkeitstermine sowohl von finanziellen Vermögenswerten als auch von finanziellen Verbindlichkeiten. Finanzielle Vermögenswerte enthalten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige For- derungen, und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Informationen über den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung von nicht monetären Vermögenswerten, wie z. B. Vorräten, und der Erfüllung von nicht monetären Schulden, wie z. B. Rückstellungen, sind ebenfalls nützlich, und zwar unabhängig davon, ob die Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig ein- gestuft werden oder nicht. Beispielsweise gibt ein Unternehmen den Buchwert der Vorräte an, deren Realisierung nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird. Kurzfristige Vermögenswerte 66 Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen: (a) die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus er- wartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten; (b) der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten; (c) die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder PROF. DR. GRATHWOHL 26 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 (d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Defini- tion in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfül- IAS 1 lung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt. Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen. 67 Dieser Standard verwendet den Begriff „langfristig“, um damit materielle, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte mit langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. 68 Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermö- genswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identi- fizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen. Kurzfristige Vermögens- werte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Han- delszwecken gehalten werden (als Beispiel hierfür seien einige finanzielle Vermögenswerte angeführt, die die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte. Kurzfristige Schulden 69 Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen: a) die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklus erwartet, b) die Schuld wird primär zu Handelszwecken gehalten, c) die Schuld ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen oder d) das Unternehmen hat am Abschlussstichtag nicht das Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen. Gewöhnlicher Geschäftszyklus (Paragraph 69 Buchstabe a) 70 Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendun- gen bilden einen Teil des kurzfristigen Betriebskapitals, das im gewöhnlichen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Posten werden selbst dann als kurz- fristige Schulden eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbe Geschäftszyklus herangezogen. Ist der gewöhnliche Geschäftszyklus des Unter- nehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausge- gangen. PROF. DR. GRATHWOHL 27 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 Primär zu Handelszwecken gehalten (Paragraph 69 Buchstabe b) oder innerhalb von zwölf Mo- naten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen (Paragraph 69 Buchstabe c) IAS 1 71 Andere kurzfristige Schulden werden zwar nicht als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus erfüllt, sie sind aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise fi- nanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkei- ten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlich- keiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im gewöhnlichen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind, gelten vorbehalt- lich der Paragraphen 72A-75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten. 72 Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind; dies gilt selbst dann, wenn (a) die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst und (b) eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw. Umschuldung der Zahlungs- verpflichtungen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung geschlossen wird. Recht auf Verschiebung der Erfüllung um mindestens zwölf Monate (Paragraph 69 Buchstabe d) 72A Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld um mindestens zwölf Mo- nate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, muss Substanz haben und zum Abschluss- stichtag bestehen (siehe Paragraphen 72B-75). 72B Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld aus einer Kreditvereinbarung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, kann an die Voraus- setzung geknüpft sein, dass das Unternehmen in dieser Kreditvereinbarung festgelegte Be- dingungen (im Folgenden „Nebenbedingungen“) erfüllt. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 69 Buchstabe d a) haben solche Nebenbedingungen einen Einfluss darauf, ob dieses Recht — wie in den Paragraphen 74-75 dargestellt — am Abschlussstichtag besteht, wenn das Unterneh- men die Nebenbedingung am oder vor dem Abschlussstichtag erfüllen muss. Eine sol- che Nebenbedingung hat selbst dann einen Einfluss darauf, ob das Recht am Ab- schlussstichtag besteht, wenn die Einhaltung der Nebenbedingung erst nach dem Ab- schlussstichtag beurteilt wird (z. B. eine Nebenbedingung, die die Vermögens- und Fi- nanzlage des Unternehmens am Abschlussstichtag betrifft, deren Einhaltung aber erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt wird); b) haben solche Nebenbedingungen keinen Einfluss darauf, ob dieses Recht am Ab- schlussstichtag besteht, wenn das Unternehmen die Nebenbedingung erst nach dem Abschlussstichtag erfüllen muss (z. B. eine Nebenbedingung, die die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens sechs Monate nach dem Abschlussstichtag betrifft). PROF. DR. GRATHWOHL 28 WWW.EU-IFRS.DE EU-IFRS 2024 73 Hat ein Unternehmen am Absc

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