Einführung in das juristische Arbeiten - htw Berlin PDF
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Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
2024
Prof. Dr. Benjamin Weiler
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This is a presentation on legal studies, covering introductions to the subject and legal aspects of the University of Applied Sciences in Berlin (htw) including examples of case studies, legal structures, and regulations in Germany.
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Innovativ und vielfältig: die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Einführung in das juristische Arbeiten Grundlagen juristisches Arbeiten Prof. Dr. Benjamin Weiler Einführungswoche/ WS 24/25 Einführung in das juristische Arbeiten Grundlagen juristisches Arbeiten...
Innovativ und vielfältig: die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Einführung in das juristische Arbeiten Grundlagen juristisches Arbeiten Prof. Dr. Benjamin Weiler Einführungswoche/ WS 24/25 Einführung in das juristische Arbeiten Grundlagen juristisches Arbeiten Teil 1 Fragen von gestern beantworten/ Diskussion Recht und Gerechtigkeit/ Überblick über das Deutsche Recht 3 Das Recht , Gerechtigkeit und die Rechtsprechung in der Laiensphäre Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei Ohne Schuss kein Ius Alles, was man nicht schriftlich fixiert hat,hat keine Bedeutung. Man braucht immer einen Anwalt, wenn ein Rechtsstreit vor einem Gericht geführt wird…. Alles, was man nicht beweisen kann, ist auch kein «Recht» 4 Prof. Dr. Benjamin Weiler Kürbisbeispiel Drei Freundinnen gehen an einem Spätherbsttag über den Wochenmarkt am Winterfeldtplatz in Schöneberg. Alle drei wollen für das Wochenende noch einen Kürbis kaufen. Leider haben einige Gemüsehändler bereits ihre Stände abgebaut. Durch Zufall entdeckt eine von ihnen noch einen einzigen Kürbis. Es entsteht Streit, wer denn jetzt nun den Kürbis erhält. 5 Prof. Dr. Benjamin Weiler Trau schau wem…. Neffe N plant für seine Familie ein Haus zu bauen. Da er allerdings selber nicht vermögend ist, ruft er seinen kinderlosen Onkel O an. Der O ist sehr erfolgreicher Transportunternehmer und zu seinem großen Bedauern kinderlos geblieben. Zu seinen Nichten und Neffen pflegt er guten, herzlichen Kontakt. So fällt der Wunsch des N bei dem O auf fruchtbaren Boden. Da der N allerdings seine anderen 5 Nichten und Neffen nicht benachteiligen will, diesen aber nicht denselben Betrag ( 100.000 Euro) zur Verfügung stellen kann, will er den Betrag nicht verschenken. Schließlich muss er als Unternehmer ja auch Rücklagen bilden und man weiß ja nicht, wie sich die Wirtschaft in der nächsten Zeit so entwickelt. Insoweit sagt er dem N ein zinsloses Darlehen zu, dass dieser erst einmal nicht zurückzahlen muss. Der O überweist sodann dem N 100 000 Euro mit der Bemerkung „ Für euer erstes Eigenheim“. In der Folgezeit kommt es zu einem Zerwürfnis zwischen O und N. Der O stellt daraufhin das Darlehen fällig und verlangt Rückzahlung. Der N meint, dass er davon ausgegangen sei, dass der O ihm den Betrag schenkungsweise überlassen hat. Die Darlehensabrede beweisen könne der O jedenfalls nicht, da ja niemand – was stimmt – bei dem Telefonat zugegen war. 6 Prof. Dr. Benjamin Weiler Begriff und Aufgabe des Rechts „Recht“ - was ist das? ( Beachte: Es gibt bezüglich der Definition natürlich Unterschiede in der Laien- und der juristischen „ Profisphäre“) Recht und Gerechtigkeit objektives Recht – subjektives Recht Privatrecht – Öffentliches Recht 7 Prof. Dr. Benjamin Weiler Begriff und Aufgabe des Rechts Objektives Recht die Rechtsordnung, an die sich alle zuhalten haben. z.B. das gesamte BGB, HGB, GmbHG.. Subjektives Recht der Anspruch, den der Einzelne geltend macht. z.B. Der Verkäufer kann vom Käufer den Kaufpreis verlangen gem. § 433 Abs. 2 BGB. 8 Prof. Dr. Benjamin Weiler Grobe Unterteilung des Deutschen Rechts Privatrecht ( Verhältnis der Gleichrangigkeit) Beziehung der Einzelnen untereinander Grundsatz der Gleichrangigkeit z.B. BGB, HGB, GmbHG Öffentliches Recht ( Subordinationsverhältnis) Beziehung des Einzelnen zum Staat Über-/Unterordnungsverhältnis z.B. BImSchG, BauGB 9 Prof. Dr. Benjamin Weiler Bundesrecht Gesetze im formellen und im materiellen Sinne Grundgesetz BGB, HGB, ZPO, IfSG Rechtsverordnungen; z. B. StVO, BGB-Info- VO 10 Europarecht Zum Recht der europäischen Union( kurz : Europarecht) gehören das sogenannte primäre und das sekundäre Europarecht Primäres Europarecht Sekundäres Europarecht EUV Richtlinien AEUV Verordnungen Entscheidungen 11 Prof. Dr. Benjamin Weiler Materiell Formell Gesetze im formellen Sinn sind alle Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament – dem Bundestag oder einem Landesparlament – verabschiedet werden. Gesetze im materiellen Sinn sind alle Rechtsnormen. Materielles Recht regelt, welche Rechte ein Individuum hat ( z. B. BGB), das formelle Recht regelt die Durchsetzung von Ansprüchen ( z. B. ZPO) 12 Prof. Dr. Benjamin Weiler Landesrecht Das Landesrecht meint die besonderen Gesetze der jeweiligen Bundesländer. Das Landesrecht hat für den zivilrechtlichen Bereich wenig bis untergeordnete Bedeutung. Insbesondere verwaltungsrechtliche Vorschriften sind landesrechtlicher Art ; z. B. Kommunalrecht, Bildungsrecht, Gefahrenabwehr usw. Verfassung der Länder Gesetze im formellen Sinne Rechtsverordnungen 13 Prof. Dr. Benjamin Weiler Richterrecht Das sogenannte Richterrecht ist kein Gesetz. Es stellt vielmehr eine ständige / verlässliche Rechtsprechung der oberen Gerichte dar. Zwar sind die Richter der Vorinstanzen daran nicht gebunden, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Entscheidung indes in höherer Instanz aufgehoben wird ist groß. Insofern erfolgt eine Orientierung der Vorinstanzen an der Rechtsprechung der obersten Gerichte. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) BVerfG Bundesgerichte Landesgerichtsbarkeit 14 Prof. Dr. Benjamin Weiler Gewohnheitsrecht Unter dem sog. Gewohnheitsrecht versteht man ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht ( ständige Übung), die die daran Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren. Beispiel 1: Der H bewohnt ein Einfamilienhaus auf einem sog. Hammer-grundstück. Der F, der sein Haus direkt straßenseitig vor dem Haus des H bewohnt, gestattet diesem einen seitlichen Gartenweg auf dem Grundstück des F zu nutzen, der von beiden auch als Zuwegung zurjeweiligen Garage genutzt wird. Kommt es nach mehrern Jahren zwischen F und H zum Streit, so kann der F dem H die Nutzung des weges nicht verbieten ( sog. Wegerecht) Beispiel 2: Zahlt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg an seine Mitarbeiter Weihnachtsgeld zur selben zeit in derselben Höhr, so spricht man auch hier von Gewohnheitsrecht. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nämlich nicht. 15 Prof. Dr. Benjamin Weiler Handelsbräuche und Verkehrssitten §§ 157, 242 BGB § 346 HGB 16 Prof. Dr. Benjamin Weiler Weitere Rechtsquellen geschriebenes und ungeschriebenes Recht Rangverhältnis: Vorrang des Unionsrechts Bundesrecht bricht Landesrecht 17 Prof. Dr. Benjamin Weiler Einführung in das juristische Arbeiten Grundlagen juristisches Arbeiten Teil 2 Fallbearbeitung / Juristische Arbeitsweise/ Gutachtenstil 18 Fallbearbeitung Die juristische Methodik der Fallbearbeitung Urteil und Gutachten Formalien einer Klausur 19 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Fallbeispiel K entdeckt in Vs Antiquitätengeschäft einen alten Schreibtisch, der weiß lackiert ist. V bietet K den Schreibtisch zu einem Kaufpreis in Höhe von € 750 an, nach einigem Zögern stimmt K dem Angebot von V zu. Sie vereinbaren, dass V den Schreibtisch noch abbeizt und ihn K eine Woche später abholen kann. Als K nach einer Woche zurückkommt, teilt ihm V mit, dass er den Schreibtisch bereits an D verkauft und übereignet hat. Welche Ansprüche hat K? 20 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Fallfrage Fallfrage mehrfach lesen! Ausführungen ohne Bezug zur Frage sind falsch! Ansprüche der Betroffenen „Wie ist die Rechtslage?“ 21 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Zweipersonenverhältnisse stets Aufteilung in Zweipersonenverhältnisse Anspruchsinhaber (Gläubiger) und Anspruchsgegner (Schuldner) Aufbau: I. Ansprüche K gegen V […] II. Ansprüche K gegen D […] 22 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Anspruchsgrundlage innerhalb der Zweipersonenverhältnisse nach Anspruchsgrundlagen suchen Merksatz: Was will wer von wem woraus? z.B. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Altern. BGB, § 985 BGB; nicht § 929 BGB oder § 142 BGB 23 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Wirknorm Rechtsfolge, die innerhalb einer Anspruchsgrundlage geprüft wird. z.B.: § 142 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB 24 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Hilfsnorm Definitionen, die in Wirknormen und Anspruchsgrundlagen eingebaut werden. z.B.: § 276 BGB (Vertretenmüssen i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 2); § 119 Abs. 1 BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum als Anfechtungsrecht für § 142 Abs. 1 BGB) 25 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Prüfungsreihenfolge vertragliche Ansprüche Primäransprüche (z.B. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) Sekundäransprüche (z.B. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) quasivertragliche Ansprüche (z.B. § 122 BGB) dingliche Ansprüche (z.B. § 985 BGB) gesetzliche Schuldverhältnisse (z.B. § 812 BGB) 26 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung Gutachtenstil Zu Beginn steht eine Frage (könnte) und am Ende steht das Ergebnis Gegensatz: Urteilsstil, zu Beginn steht das Ergebnis und dann folgt die Begründung 27 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: Subsumtion (1) Subsumtionsfrage Kann K von V die Übereignung des Schreibtisches verlangen? 1. Obersatz = allgemein gültige Aussage K könnte von V die Übereignung des Schreibtisches nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. 2. Erläuterung der Norm Nach der Vorschrift kann der Käufer vom Verkäufer aufgrund eines Kaufvertrages die Übereignung der Kaufsache verlangen. 3. Voraussetzung Hierzu müsste zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. 28 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: Subsumtion (2) 4. Definition Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. 5. Subsumtion V und K haben sich über den Verkauf des Schreibtisches zu einem Kaufpreis in Höhe von € 750 geeinigt. 6. Conclusio (Ergebnis) Ein Kaufvertrag ist zwischen V und K zustande gekommen. K kann von V die Übereignung des Schreibtisches verlangen. Anmerkung: Auf die Tatsache, dass der Schreibtisch an den D übereignet wurde und das den konkreten Anspruch negativ beeinträchtigen könnte, wird an dieser Stelle nicht eingegangen. 29 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 1. Der Sachverhalt ist unantastbar Nicht am Sachverhalt herumbasteln, um ihn lösbar zu machen. Negativbeispiel: „Der Sachverhalt ist dahingehend auszulegen (etwa auch noch nach §§ 133, 157 BGB), dass …“ Den Sachverhalt nicht anzweifeln. Er ist niemals strittig. Alle Sachverhaltsangaben sind bewiesen. 30 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 2. Gedanken gliedern, nicht zergliedern Jeden neuen Gedanken mit einem Obersatz beginnen; z.B. die Willenserklärung könnte nach § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig sein. Sachverhalt nicht nacherzählen. Lösungsskizze anfertigen sinnvoll gliedern (kein „1.“ ohne eine „2.“) 31 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 3. Eindeutige Entscheidung keine unbestimmten Ausdrücke (z.B. „so in etwa“, „man kann davon ausgehen, dass“) im Ergebnis steht der Indikativ (z.B. „A hat einen Anspruch“ und nicht „daher könnte A vielleicht einen Anspruch haben“). 32 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 4. Eindeutige Anspruchsgrundlage stets mit Anspruchsgrundlage beginnen genau zitieren (z.B. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Altern. BGB; und nicht § 812 BGB) jede Anspruchsgrundlage gesondert prüfen (daher nie: Anspruch aus §§ 812, 985 BGB) 33 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 5. Tatbestandsmerkmale trennen jedes Tatbestandsmerkmal gesondert prüfen Beispiele: § 123 Abs. 1 BGB, (i) arglistige (ii) Täuschung § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, (i) Willenserklärung des Stellvertreters (ii) im Namen des Vertretenen (iii) im Rahme seiner Vertretungsmacht 34 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 6. Gutachtenstil einhalten Könnte-Müsste-Stil Ergebnis nicht vorweg greifen Nur in unproblematischen Fällen das Ergebnis unmittelbar feststellen Jedoch: kein „warmschreiben“ Überflüssiges ist falsch! 35 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 7. Kein Verweis nach vorn Probleme unmittelbar lösen im Zweifel Gliederung überdenken Verweise nach oben unproblematisch (ratsam, um Wiederholungen zu vermeiden) 36 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 8. Einfache Sätze kurze, prägnante Sätze zu vermeiden sind: langatmige Sätze Füllwörter („nämlich“) Blumigkeit, Originalitäten, Anglizismen rhetorische Fragen Kraftausdrücke, Floskeln („selbstverständlich“, „natürlich“, „ohne Zweifel“) 37 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 9. Lesbar und korrekt schreiben unsaubere Form lässt auf schwachen Inhalt schließen auf korrekte Rechtschreibung und Grammatik achten (Missachtung ist kein Kavaliersdelikt!) Sprache ist das Werkzeug des Juristen 38 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln 10. Ausganspunkt und Ergebnis Jedes Gutachten beginnt mit einem Anspruch und endet mit einem Ergebnis. Das gleiche gilt für jeden Untergedanken. 39 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fallbearbeitung: 10 Faustregeln Als Beispiel eines Gutachtens s. Datei 05. 40 Prof. Dr. Benjamin Weiler Innovativ und vielfältig: die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Einführung in das juristische Arbeiten Einführung in die Rahmenbedingungen des Studiums Prof. Dr. Benjamin Weiler Einführungswoche/ WS 2024/25 Gliederungsübersicht Die Folien drei bis sieben geben Ihnen eine Übersicht zur Gliederung der Einführungswoche und des Laborteils. 3 Prof. Dr. Benjamin Weiler Gliederungsübersicht Aufbau der Hochschule und des FB 3 Who is who? Juristische Literatur und Bibliotheksnutzung Wichtig für mein Studium: RStPO und StPO Belegung und Prüfungsanmeldung Prüfungen 4 Prof. Dr. Benjamin Weiler Gliederungsübersicht „Recht“ was ist das? Recht und Gerechtigkeit Rechtsquellen Der juristische Gutachtenstil Subsumtionstechnik Klausuraufbau 5 Prof. Dr. Benjamin Weiler Gliederungsübersicht Gerichtsaufbau und Instanzenzug 6 Prof. Dr. Benjamin Weiler Gliederungsübersicht Wie schreibt man eine Hausarbeit - Aufbau - sprachliche Darstellung - Zitierweise 7 Prof. Dr. Benjamin Weiler Gliederungsübersicht Wie geht es dann weiter Labor Onlinedatenbanken VG 729 Recherchetechniken mit Internet und Juris Konkrete Übungen 8 Prof. Dr. Benjamin Weiler Aufbau der Hochschule www.htw-berlin.de 9 Prof. Dr. Benjamin Weiler Aufbau der Hochschule Klicken Sie sich auf der Homepage der HTW (www.htw-berlin.de) selbständig durch. Suchen Sie dabei insbesondere nach den folgenden Inhalten: - Belegung von Lehrveranstaltungen (Wie funktioniert die Belegung?) - Prüfungsregeln (Wann finden die Prüfungen statt? Wie viele Versuche haben Sie?) - Fachbereiche (Welchem Fachbereich gehört der Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht an? Wer ist Ansprechpartner für welche Fragen?) - Rückmeldung, Urlaubssemester - Auslandssemester Auf diese Punkte wird im Folgenden näher eingegangen. 10 Prof. Dr. Benjamin Weiler Aufbau der Hochschule Zur Auswirkung der Corona-Krise auf das Studium lesen Sie bitte die regelmäßig aktualisierten FAQ auf der Website der HTW. Bitte wenden Sie sich nur dann an eine Beratungsstelle, wenn Sie unter den FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden. 11 Prof. Dr. Benjamin Weiler 03.10.24 Einführung - Prof. Dr. Küfner- 12 Schmitt Fachbereich 3 13 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fachbereich 3 Dekan Prof. Dr. Peter Zaumseil Prodekanin Prof. Dr. Katrin Dziergwa Etwa 65 Professoren Etwa 120 Lehrbeauftragte 14 Prof. Dr. Benjamin Weiler Fachbereich 3 Unter dem Webauftritt des Fachbereichs 3 unter Studieren finden Sie: den Webauftritt des Studiengangs, einschließlich der aktuellen Studien- und Prüfungsordnung aktuelle Mitteilungen des Fachbereichs unter News Hinweise zum Praktikum 15 Prof. Dr. Benjamin Weiler Hauptamtliche Professor:Innen Wirtschaftsrecht Dr. Gudula Deipenbrock Dr. Martin Heckelmann Dr. Michael Jaensch Dr. Martina Merker Dr. Patrick Ostendorf Dr. Kristoff Ritlewski Dr. Leo Schapiro Dr. Andreas Schmidt-Rögnitz Dr. Ralf Schnieders (o. Foto) Dr. Benjamin Weiler 16 Prof. Dr. Benjamin Weiler Honorarprofessoren Wirtschaftsrecht gem. § 116 BerlHG RA Dr. Ulrich Franz RA Dr. Sascha Herms RA Dr. Hagen Hasselbrink 17 Prof. Dr. Benjamin Weiler Who is Who? Fachbereichsverwaltung Dekan Prof. Dr. Peter Zaumseil, Sekretariat Heike Schulze Dekanatsgeschäftsführerin Nicole Lindstedt-Lilienthal Lehreinsatzplanung und Raumkoordination und LSF Online Belegung ([email protected]) BAföG für alle Studiengänge FB 3 unter Service Praktikum und Prüfungsangelegenheiten und alle Fragen für den Studiengang Personenverzeichnis der HTW: Namen der Person in das Suchfeld der HTW-Webseite eingeben. 18 Prof. Dr. Benjamin Weiler Belegung und Prüfungsanmeldung Belegung und Prüfungsanmeldung unter lsf. Belegverfahren Informationen zum Belegverfahren Bei Fragen und Problemen verwenden Sie bitte per Email an Frau Altorlak über [email protected] Prüfungsanmeldung Informationen zum Prüfungsanmeldungsverfahren Ansprechpartnerin bei Problemen: Christiane Eichhorst (Prüfungsverwaltung) Den akademischen Kalender für Belegung und Prüfungsanmeldung beachten! 19 Prof. Dr. Benjamin Weiler Belegung und Prüfungsanmeldung Prüfungsausschuss Zuständig für Entscheidungen in Prüfungs- angelegenheiten Ansprechpartner ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (zurzeit Prof. Dr. M. Jaensch) 20 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen Rahmenordnungen - Hochschulordnung - Rahmenstudien- und Prüfungsordnung - Rahmenpraktikumsordnung 21 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen Hochschulordnung Rückmeldung, § 11 HO Beurlaubung, § 12 HO Mentoring, § 20 HO Bitte lesen Sie diese Vorschriften! Vorschriften stets präzise zitieren, z.B. § 12 Abs. 2 Satz 1 lit. a) HO. 22 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen Rahmenstudien- und –prüfungsordnung (Lesefassung) Versäumnis, § 16 RStPO Wiederholung, § 15 RStPO drei Prüfungsversuche zzgl. einem Prüfungsversuch nach Beratung 23 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Einwendung gegen die Prüfungsbewertung (Remonstration), § 18 RStPO Schriftliche Begründung der Einwendungen Aufgrund der schriftlich erhobenen Einwendungen überprüft der/die Prüfer/in die Bewertung Ein Zweitgutachten wird nur bestellt, sofern der/die Erstprüfer/in nicht zur Verfügung steht oder befangen ist. Bitte lesen Sie die Vorschrift! 24 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen Empfehlungen: Nutzen Sie den 1. Prüfungszeitraum! Schieben Sie keine Prüfungen (schon gar nicht ins nächste Semester)! Sollten Sie prüfungsrechtliche Probleme haben oder für einen längeren Zeitraum nicht studieren können, wenden Sie sich unverzüglich an den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses! 25 Prof. Dr. Benjamin Weiler Belegung und Prüfungsanmeldung Wenden Sie sich in Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss (und nicht an Dozenten, AStA, Studienberatung etc.), z.B.: Nachteilsausgleich (alternative Prüfungsformen), § 13 Abs. 9 RStPO drohende Exmatrikulation wegen letztem Prüfungsversuch Remonstration von Noten, § 18 RStPO 26 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen Ordnungen des Studiengangs - Studien- und Prüfungsordnung 27 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen spezifische Studienregeln Sprachvarianten I bis III, § 10 StudO Studienplan, Anlage 2 Möglichkeit zum Auslandsstudium und (5. und) 6. Semester (Mobilitätssemster) Fachpraktikum, Anlage 6 Bitte lesen Sie die oben genannten Teile der StPO! 28 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen Arbeitsbelastung (sog. Workload) Beispiel: Lehrveranstaltung mit 5 Leistungspunkten (Lsp.). 1 Lsp = 30 h/Semester (d.h. 5 Lsp. = 150 h/S) d.h. bei 18 Wochen im Semester 8,4 Stunden pro Woche 4 Stunden Präsenz und 4 Stunden Selbststudium 29 Prof. Dr. Benjamin Weiler Ordnungen spezifische Prüfungsregelungen grds. differenzierte Beurteilung; Ausn.: Fachpraktikum Bachelorarbeit, § 12 StPO Antrag mit konkretem Thema und Prüfervorschlag im 7. Semester (15.10. oder 15.04.) Bearbeitungszeit acht Wochen (Beginn: 10. Semesterwoche im 7. Semester) 30 Prof. Dr. Benjamin Weiler