Internationales Steuerrecht WS 2024/25 PDF
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These are lecture notes for an international taxation course, covering topics like double taxation, unilateral measures, and bilateral agreements. The notes are from TH Köln.
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Internationales Steuerrecht WS 2024/25 Prof. Dr. Daniela Hess Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 1 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften News Break USA überholen Schweiz als Steuerparadies Instag...
Internationales Steuerrecht WS 2024/25 Prof. Dr. Daniela Hess Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 1 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften News Break USA überholen Schweiz als Steuerparadies Instagram, Facebook, YouTube: Müssen Influencer Steuern zahlen? Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 2 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Lehr-/Lernziele Warum kann es zu einer Doppelbesteuerung von Einkommen kommen? Welche unilateralen Maßnahmen gibt es zur Vermeidung resp. Minderung von Doppelbesteuerung? Wofür ist das Außensteuergesetz und was ist darin geregelt? Wofür gibt es Doppelbesteuerungsabkommen und was ist darin geregelt? Lehr-/ Lernziele Was ist der Unterschied zwischen der Anrechnungsmethode und der Abzugsmethode? Was ist ein Direktgeschäft? Was ist eine Betriebsstätte und in welchem Staat wird diese regelmäßig besteuert? Wo werden Einkünfte aus Immobilieninvestments in der Regel besteuert? Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 3 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Literaturhinweise Für die Vorlesung und die Klausur: Wichtige Steuergesetze, 75. Auflage 2024, NWB Verlag, Herne, 11,90 € OECD-Musterabkommen DBA-Luxemburg-Deutschland Zu empfehlende begleitende Literatur: Brähler, Internationales Steuerrecht, 8. Aufl. 2014, Gabler Verlag Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl., 2023, Beck Verlag Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., 2020, Beck Verlag Wilke, Fallsammlung Internationales Steuerrecht,15. Aufl. 2023, NWB-Verlag Wilke, Lehrbuch des Internationalen Steuerrechts, 16. Aufl. 2022, NWB-Verlag Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 4 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Literaturhinweise Kommentare: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, 164. Aufl. 2024, Beck Verlag Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 7. Aufl. 2021, Beck Verlag Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 139. Aktualisierung 2024, NWB-Verlag Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 5 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Termine Di 8:00-9:30 Uhr an folgenden Terminen: 8.10. / 15.10. / 22.10. / 29.10. / 5.11. / 12.11. / 26.11. / 3.12. / 10.12. / 17.12. / 7.1. / 14.1. / 21.1. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 6 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Agenda Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts III. Überblick über die Methoden zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung I. Überblick über Unilaterale Maßnahmen II. Freistellungsmethode III. Anrechnungsmethode IV. Abzugsmethode V. Pauschalierungsmethode VI. Vergleich der verschiedenen Methoden Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 7 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Agenda Teil C: Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen I. Definition und Zustandekommen eines Doppelbesteuerungsabkommens II. Funktionen der Doppelbesteuerungsabkommen III. Arten der Doppelbesteuerungsabkommen IV. Stellung der DBA im Verhältnis zu nationalem Recht V. Aufbau und Inhalt des OECD-MA VI. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung VII. Prüfungsschema und praktische Anwendung des OECD-MA Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 8 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Agenda Teil D: Ertragsteuerliche Aspekte des internationalen und nationalen Rechts I. Internationale Immobilieninvestments II. Internationale Unternehmertätigkeit III. Internationale Arbeitnehmertätigkeit IV. Internationale Kapitalanlagen Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 9 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts II Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts III Überblick über die Methoden zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 10 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Begriff „Internationales Steuerrecht“ Die Gesamtheit der Rechtsvorschriften eines Staates, die die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte regeln. Besonderheiten bei der Besteuerung im Fall eines internationales Sachverhalts Besteuerungsrecht zweier Staaten sind betroffen. Jeder Staat erhebt Steuern aufgrund seiner Gesetze. Überlappung von Steueransprüchen Ein Steuerpflichtiger wird aufgrund desselben Sacherhalts in zwei Staaten besteuert. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 11 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Ursachen für internationale Doppelbesteuerung Unterschiedliche Anknüpfung des jeweiligen staatlichen Besteuerungsrechts Beziehung zum Steuerpflichtigen Beziehung zur/zum Steuerquelle/Steuerobjekt Anknüpfung über den Steuerpflichtigen Zusammentreffen von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht Zweifache unbeschränkte Steuerpflicht über Doppelansässigkeit oder Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit Zweifache beschränkte Steuerpflicht Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 12 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Ursachen für internationale Doppelbesteuerung Anknüpfung über Steuerquelle/Steuerobjekt Zuordnung eines Vermögensgegenstandes Beispiel: Leasing Qualifikationskonflikte DBA-Vertragsstaaten messen einem Begriff des DBA unterschiedliche Inhalte bei Beispiel: Zinsen einer US-Personengesellschaft an in Deutschland ansässige Gesellschafter Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 13 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Rechtliche Doppelbesteuerung Doppelte/mehrfache Besteuerung Einer Steuerquelle/eines Steuerobjekts Für den selben Besteuerungszeitraum Durch zwei/mehrere souveräne Staaten Mit gleichartigen Steuern Nicht: Nationale Zweifachbesteuerung des selben Besteuerungsgegenstandes Beispiel: GewSt neben ESt / KSt auf denselben Gewinn Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 14 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Juristische Doppelbesteuerung Doppelte/mehrfache Besteuerung Einer Steuerquelle/eines Steuerobjekts Bei dem selben Steuerpflichtigen/Steuerschuldner Für den selben Besteuerungszeitraum Durch zwei/mehrere souveräne Staaten Mit gleichartigen Steuern Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 15 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Juristische Doppelbesteuerung Fall 1: M.M. Max Mausehund betreibt eine gut gehende Steuerbe- StB ratungskanzlei in Köln. Er hat vielfältige Aufsätze zum internationalen Steuerrecht verfasst. Die nigerianische Beratung Regierung ist auf ihn aufmerksam geworden und bittet ihn, Deutschland bei der Überarbeitung des nigerianischen internationalen Steuerrechts mitzuarbeiten. Zu diesem Zweck hält sich Max Nigeria Mausehund viermal für jeweils zwei Wochen in Nigeria auf und berät dort das nigerianische Finanzministerium. Für seine Tätigkeit erhält er ein Pauschalhonorar von 60.000 €. Nigerisches Finanzministerium Welche Besteuerungsfolgen ergeben sich? Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 16 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Lösungshinweise zu Fall 1: Aufgrund seines Wohnsitzes ist StB Mausehund in Deutschland steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 AO). Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst alle seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), einschließlich derjenigen aus Nigeria. Zwischen Deutschland und Nigeria existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das pauschale Honorar unterliegt in Nigeria der Federal Income Tax (Bundeseinkommensteuer für Ausländer) und der Income Tax (Einkommensteuer). Da es sich um ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d Nr. 3 EStG handelt (Ausübung einer selbständigen steuerberatenden Tätigkeit in einem ausländischen Staat), kommen Steuerermäßigungen nach § 34c EStG in Betracht. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 17 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Wirtschaftliche Doppelbesteuerung Doppelte/mehrfache Besteuerung Einer Steuerquelle/eines Steuerobjekts Für den selben Besteuerungszeitraum Durch zwei/mehrere souveräne Staaten Mit gleichartigen Steuern Bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen Beispiel: Besteuerung von a) Kapitalgesellschaft und b) dessen Gesellschafter Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 18 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht I. Doppelbesteuerung als Problem des Internationalen Steuerrechts Doppelbesteuerung kann zur Behinderung des internationalen Wirtschaftsverkehrs führen, da wirtschaftliche Aktivitäten im Inland denen im Ausland aufgrund der Doppelbelastung vorgezogen werden. Lösung: besondere Besteuerungsregeln für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr Nebeneffekt: Steuerwettbewerb zwischen Staaten Modelle zur Erzielung von „weißen Einkünften“ Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 19 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen – Outbound-Fälle § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wohnsitz § 8 AO, gewöhnlichen Aufenthalt § 9 AO § 1 Abs. 1 KStG: Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften…, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Geschäftsleitung § 10 AO, Sitz § 11 AO Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 20 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts Steuerinländer mit Auslandsbeziehungen – Outbound-Fälle Fall 2: Max Mausehund ledig, wohnhaft in Köln, (alternativ die Immo GmbH, Köln) ist Eigentümer einer Immobilie in den Luxemburg. Hieraus erzielt er Einkünfte aus der Vermietung. Lösungshinweise zu Fall 2: Deutschland Luxemburg Steuerpflicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, beschränkt einkommensteuerpflichtig § 1 Abs. 1 EStG Umfang Welteinkommen Inlandseinkommen Bezeichnung Staat Wohnsitzstaat Belegenheitsstaat Bezeichnung der Steuerinländer mit Auslandsbezug Steuerausländer mit Inlandsbezug Beziehung (Outbound-Fälle) (Inbound-Fälle) Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 21 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts Steuerausländer mit Inlandsbeziehungen – Inbound-Fälle § 1 Abs. 4 EStG: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. § 2 Abs. 1 KStG: Beschränkte Steuerpflicht: Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 22 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts Steuerausländer mit Inlandsbeziehungen – Inbound-Fälle Fall 3: Max Mausehund ledig, wohnhaft in Luxemburg, (alternativ die Lux S.A., Luxemburg) ist Eigentümer einer Immobilie in Aachen. Hieraus erzielt er Einkünfte aus der Vermietung. Lösungshinweise zu Fall 3: Deutschland Luxemburg Steuerpflicht beschränkt einkommensteuerpflichtig, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig § 1 Abs. 4 EStG Umfang Inlandseinkommen Welteinkommen Bezeichnung Staat Belegenheitsstaat Wohnsitzstaat t Bezeichnung der Steuerausländer mit Inlandsbezug Steuerinländer mit Auslandsbezug Beziehung (Inbound-Fälle) (Outbound-Fälle) Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 23 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts (1) Investitionen von Steuerinländern im Ausland (sog. „Outbound – Aktivitäten“) Deutschland Ausland Besteuerung Besteuerung Steuerinländer Ausländischer Deutscher Fiskus Fiskus Investition Investition € Tätigkeit € Tätigkeit Einkünfte Einkünfte Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 24 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts (1) Investitionen von Steuerausländern im Inland (sog. „Inbound – Aktivitäten“) Deutschland Ausland Besteuerung Besteuerung Steuerinländer Ausländischer Deutscher Fiskus Fiskus Investition Investition € Tätigkeit € Tätigkeit Einkünfte Einkünfte Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 25 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts Fall 4: ABC Ltd Die britische Muttergesellschaft ABC Ltd ist alleinige UK Gesellschafterin der ABC Germany GmbH. Die deutsche GmbH ist in einer angespannten finanziellen Situation. Zur Darlehen 1000, Unterstützung der deutschen Tochtergesellschaft stellt die 100% zinslos UK ABC Ltd ein zinsloses Darlehen von 1000 zur Verfügung. Zwischen fremden Dritten wären hierauf Zinsen von 70 Deutschland vereinbart worden. Die ABC Ltd erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von 500, die ABC Germany GmbH einen solchen von 130. ABC Germany GmbH Deutschland Welche Besteuerungsfolgen ergeben sich? Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 26 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts Lösungshinweise zu Fall 4: Es kommt zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (Doppelbelastung). Deutschland Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der ABC Germany GmbH können keine Zinsen in Abzug gebracht werden, da Zinsen für das Darlehen nicht vereinbart und nicht gezahlt worden sind und dementsprechend keine Betriebsausgabe i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG vorliegt. Großbritannien Bei der Besteuerung der ABC Ltd geht GB vom Fremdvergleichsgrundsatz aus. Daher wird die englische Muttergesellschaft so behandelt, als hätte sie das Darlehen an einen Dritten vergeben. In diesem Fall wäre ein angemessener Zins von 70 vereinbart worden. GB wird daher das englische steuerpflichtige Einkommen von 500 um 70 erhöhen und entsprechend besteuern. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 27 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht II. Regelungsbereiche des Internationalen Steuerrechts Lösungshinweise zu Fall 4: Ergebnis: Großbritannien besteuert Zinseinkünfte. In der Bundesrepublik ist ein Zinsabzug nicht möglich. Wirtschaftliche Doppelbesteuerung bedeutet: Jeder von zwei/mehreren Staaten hält sich für befugt, die gleiche Steuerquelle/das gleiche Steuerobjekt mit einer gleichartigen Steuer zu belegen, d.h. zu besteuern. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 28 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil A: Einführung in das Internationale Steuerrecht III. Überblick über die Methoden zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung Unilaterale Maßnahmen Bilaterale Maßnahmen Multilaterale Maßnahmen Regelungen im nationalen Verträge zwischen 2 Staaten, Europäische Grundfreiheiten Steuerrecht insbesondere Doppel- Kapitalverkehrs-, Einseitiger (teilweise) besteuerungsabkommen (DBA) Niederlassungsfreiheit Besteuerungsverzicht eines Regelungsinhalt: EG-Richtlinie (Umsetzung in Staates, z.B. § 34c EStG Zuteilung des nationales Recht erforderlich) z.B. Einzige Maßnahme bei Fehlen Besteuerungsrechts Fusionsrichtlinie, Mutter-Tochter- eines DBA Vermeidung/Milderung der Richtlinie Beachte: Nationale Regelungen Doppelbesteuerung EG-Verordnungen (verdrängen als können neben DBA zur höherrangiges Recht Anwendung kommen entgegenstehendes nationales Recht) Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 29 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung I Überblick über Unilaterale Maßnahmen II Freistellungsmethode III Anrechnungsmethode IV Abzugsmethode V Pauschalierungsmethode VI Vergleich der verschiedenen Methoden Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 30 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung I. Überblick über Unilaterale Maßnahmen Freistellung Anrechnung Abzug Pauschalierung ausländische Anrechnung Abzug der Erlass oder Einkommen wird im ausländischer ausländischen Steuer Pauschalierung der Tätigkeitsstaat besteuert Einkommensteuer auf bei der Ermittlung der deutschen ESt auf und im Wohnsitz- deutsche ESt deutschen Einkünfte ausländische Einkünfte /Ansässigkeitsstaat von Konkretisierung in § 34c Konkretisierung in Konkretisierung in der Steuer befreit Abs. 1 EStG bzw. i.V.m. Anrechenbare ausl. § 34c Abs. 5 EStG bzw. Geregelt in DBA und § 26 Abs. 1 KStG Steuern, § 34c Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 3 Einzelsteuergesetzen EStG bzw. i.V.m. § 26 KStG Abs. 2 Sätze 2 und 2 KStG Nicht anrechenbare ausl. Steuern, § 34c Abs. 3 EStG bzw. i.V.m. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 31 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung II. Freistellungsmethode Geregelt in: DBA Einzelgesetzen, z.B. in EStG und KStG Prinzip: Das ausländische Einkommen wird im Tätigkeitsstaat besteuert und im Wohnsitz-/Ansässigkeitsstaat von der Steuer befreit. Bemessungsgrundlage im Ansässigkeitsstaat wird reduziert. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 32 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung II. Freistellungsmethode 2 Ausprägungen: Uneingeschränkte Freistellung: Keine Auswirkung des ausländischen Einkommens auf den inländischen Steuersatz Freistellung mit Progressionsvorbehalt: a) Berücksichtigung des ausländischen Einkommens bei der Ermittlung des inländischen Steuersatzes b) Nationale Konkretisierung des Progressionsvorbehalts in § 32b EStG. Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 33 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung II. Freistellungsmethode Fall 5: Sarah Weber, ledig, wohnt und lebt in Krefeld. Sie hat inländische Einkünfte i.H.v. 90.000 €. Zusätzlich hat sie ausländische Einkünfte i.H.v. 30.000 €, die im Ausland nach Maßgabe der ausländischen Einkommensteuergesetze mit einem Steuersatz von 25% besteuert werden. Bei den ausländischen Einkünften handelt es sich um Einkünfte i.S.d. § 34d EStG. Zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat besteht ein DBA, welches dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Die vorliegenden ausländischen Einkünfte werden unter Anwendung des Progressions- vorbehalts freigestellt (Art. 23A OECD-MA). Der Solidaritätszuschlag soll aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt werden. Wie hoch ist die Steuerlast von Sarah? Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 34 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung II. Freistellungsmethode Lösungshinweise zu Fall 5: Sarah ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland umfasst gem. § 2 EStG ihr Welteinkommen, also 120.000 €. Nach dem bestehenden DBA sind die Ausländischen Einkünfte von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellt. § 32b EStG ist anzuwenden, vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG: Das zu versteuernde Einkommen (ohne die freigestellten Einkünfte) ist mit dem Durchschnittsteuersatz zu versteuern, der sich bei der Berechnung der Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen zuzüglich der freigestellten Einkünfte ergibt. 11.10.2024 Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 35 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung II. Freistellungsmethode Lösungshinweise zu Fall 5: Exkurs: Freistellung unter Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG: Anwendung eines besonderen Steuersatzes bei allen Einkünften, die nach einem DBA steuerfrei gestellt sind. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG: Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind. EU/EWR Drittland keine Anwendung Anwendung des Progressionsvorbehalts des Progressionsvorbehalts Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 36 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung II. Freistellungsmethode Lösungshinweise zu Fall 5: Bemessungsgrundlage Inlandseinkommen 90.000 € Auslandseinkommen 30.000 € = Welteinkommen 120.000 € Durchschnittsteuersatz nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG Steuerbetrag nach Grundtabelle, § 32a EStG 39.797 € Durchschnittssteuersatz = 39.797/120.000 = 33,16% Der ermittelte Steuersatz wird nun auf das tatsächliche Einkommen angewandt: Inländische Steuer: 33,16% x 90.000 = 29.844 € Ausländische Steuer (25%) 7.500 € = Steuerlast gesamt (31,12%) 37.344 € Zum Vergleich: Einkommensteuer ohne Progressionsvorbehalt bei 90.000 27.197 € Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 37 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften Teil B: Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung resp. Milderung der Doppelbesteuerung II. Freistellungsmethode Auswirkungen des Progressionsvorbehalts, § 32b EStG Natürliche Personen Kapitalgesellschaften - Progressionsvorbehalt (Pvb) erhöht/senkt den Steuersatz, da progressiver Tarif - keine Auswirkung, da proportionaler Tarif - bei hohem Einkommen ohne Wirkung Prof. Dr. Daniela Hess Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften Seite 38 Schmalenbach Institut für Wirtschaftswissenschaften