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Questions and Answers
Der Kläger hat eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c GewO erhalten.
True
Das Geld für die Auszahlungen wurde vom Kläger persönlich an das Thekenpersonal übergeben.
False
Der Kläger wurde zu 110 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.
True
Das Ordnungsamt hat festgestellt, dass die ehemalige Software der Spielgeräte durch eine in Deutschland zugelassene 'Kasino-Software' ersetzt worden war.
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Der Kläger wurde wegen des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels verurteilt.
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