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Questions and Answers
Ein verbindliches Angebot verpflichtet den Anbietenden nicht, auch wenn der Empfänger es annimmt.
Ein verbindliches Angebot verpflichtet den Anbietenden nicht, auch wenn der Empfänger es annimmt.
False (B)
Ein einseitiges Rechtsgeschäft erfordert die übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft erfordert die übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.
False (B)
Formfreiheit bedeutet, dass Verträge immer an eine notarielle Beurkundung gebunden sind.
Formfreiheit bedeutet, dass Verträge immer an eine notarielle Beurkundung gebunden sind.
False (B)
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ist, aufgrund eines schwerwiegenden Mangels.
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ist, aufgrund eines schwerwiegenden Mangels.
Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn eine Person versehentlich eine andere Erklärung abgibt, als sie eigentlich wollte.
Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn eine Person versehentlich eine andere Erklärung abgibt, als sie eigentlich wollte.
Bei einer arglistigen Täuschung wird bewusst ein Irrtum hervorgerufen, um jemanden zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen.
Bei einer arglistigen Täuschung wird bewusst ein Irrtum hervorgerufen, um jemanden zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen.
Bei anfänglicher Unmöglichkeit ist die Leistungserbringung bereits bei Vertragsschluss unmöglich.
Bei anfänglicher Unmöglichkeit ist die Leistungserbringung bereits bei Vertragsschluss unmöglich.
Gläubigerverzug tritt ein, wenn der Schuldner seine Leistung nicht rechtzeitig erbringt.
Gläubigerverzug tritt ein, wenn der Schuldner seine Leistung nicht rechtzeitig erbringt.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer etwas kauft.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer etwas kauft.
Beim Gefahrübergang geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware vom Verkäufer auf den Käufer über.
Beim Gefahrübergang geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware vom Verkäufer auf den Käufer über.
Flashcards
Angebot
Angebot
Empfangsbedürftige Willenserklärung für einen Vertragsschluss mit wesentlichen Vertragsbestandteilen.
Annahme
Annahme
Vorbehaltslose Zustimmung zum Angebot, wodurch ein Vertrag zustande kommt.
Unverbindliches Angebot (invitatio ad offerendum)
Unverbindliches Angebot (invitatio ad offerendum)
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, ohne rechtliche Bindung für den Aussteller.
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft
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Zweiseitiges Rechtsgeschäft
Zweiseitiges Rechtsgeschäft
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Formfreiheit
Formfreiheit
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Nichtigkeit
Nichtigkeit
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Anfechtbarkeit
Anfechtbarkeit
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Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung
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Anfängliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
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Study Notes
- Diese Notizen definieren wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Verträgen und Rechtsgeschäften.
Angebot
- Eine Willenserklärung, die einen Vertragsschluss in Aussicht stellt und die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.
Annahme
- Die vorbehaltslose Zustimmung zu einem Angebot, wodurch ein Vertrag zustande kommt.
Verbindliches Angebot
- Bindet den Anbietenden, sodass durch die Annahme direkt ein Vertrag entsteht.
Unverbindliches Angebot (invitatio ad offerendum)
- Eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ohne rechtliche Bindung.
Rechtsgeschäft
- Ein Tatbestand aus Willenserklärungen, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge abzielt.
Einseitiges Rechtsgeschäft
- Wird durch die Willenserklärung einer einzigen Person wirksam, z.B. Kündigung.
Zweiseitiges Rechtsgeschäft
- Erfordert die übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen, z.B. Kaufvertrag.
Formfreiheit
- Verträge sind grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden.
Schriftform
- Erfordert eine eigenhändig unterschriebene Urkunde.
Notarielle Beurkundung
- Erfordert die Aufnahme einer Willenserklärung durch einen Notar in einer öffentlichen Urkunde.
Nichtigkeit
- Die absolute Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von Anfang an aufgrund eines schwerwiegenden Mangels.
Anfechtbarkeit
- Die Möglichkeit, ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft durch eine Anfechtungserklärung rückwirkend ungültig zu machen.
Irrtum
- Eine Fehlvorstellung über den Inhalt oder die Erklärung eines Rechtsgeschäfts (Erklärungs-, Inhalts-, Übermittlungs-, Eigenschaftsirrtum).
Arglistige Täuschung
- Das bewusste Hervorrufen oder Ausnutzen eines Irrtums zur Abgabe einer Willenserklärung.
Widerrechtliche Drohung
- Die Ausübung unzulässigen Zwangs zur Abgabe einer Willenserklärung.
Anfängliche Unmöglichkeit
- Die Leistung kann bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erbracht werden.
Nachträgliche Unmöglichkeit
- Die Leistung wird nach Vertragsschluss unmöglich.
Verzug
- Die nicht rechtzeitige Erbringung oder Annahme einer Leistung (Schuldnerverzug, Gläubigerverzug).
Schlechtleistung (Mängelhaftung)
- Die erbrachte Leistung weist Mängel auf.
Bürgerlicher Kauf
- Ein Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen.
Verbrauchsgüterkauf
- Ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Zweiseitiger Handelskauf
- Ein Kaufvertrag zwischen zwei Kaufleuten.
Erfüllungsort
- Der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat.
Gefahrübergang
- Der Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Rücktritt
- Ausübung eines Gestaltungsrechts, das bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Rückabwicklung des Vertrages führt.
Widerruf
- Das Recht des Verbrauchers, einen Fernabsatz- oder Haustürvertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu beenden.
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