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Questions and Answers
Welche Aussage trifft im Rahmen von Tatsachenerhebungen durch Sachverständige in Deutschland nicht zu?
Welche Aussage trifft im Rahmen von Tatsachenerhebungen durch Sachverständige in Deutschland nicht zu?
- Die Persönlichkeitssphäre des Untersuchten ist zu respektieren.
- Die Exploration findet vor allem im psychologisch/psychiatrischen Bereich Anwendung.
- Die Achtung der Menschenwürde hat oberste Priorität.
- Die Verabreichung von Mitteln zur Herbeiführung eines unkontrollierten Mitteilungsbedürfnisses ist zulässig, wenn ein Richter dies anordnet. (correct)
Welche Bedingung muss erfüllt sein, damit eine Einwilligung zu einer Untersuchung durch einen Sachverständigen als wirksam angesehen werden kann?
Welche Bedingung muss erfüllt sein, damit eine Einwilligung zu einer Untersuchung durch einen Sachverständigen als wirksam angesehen werden kann?
- Die Untersuchung muss im direkten Zusammenhang mit einem laufenden Gerichtsverfahren stehen.
- Die einwilligende Person muss volljährig und geschäftsfähig sein.
- Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen und notariell beglaubigt sein.
- Die einwilligende Person muss die Tragweite und Bedeutung der Untersuchung sowie die Zustimmung selbst vollständig erfassen können. (correct)
In welchem Fall ist eine Einwilligung in eine Untersuchung durch einen Sachverständigen unwirksam?
In welchem Fall ist eine Einwilligung in eine Untersuchung durch einen Sachverständigen unwirksam?
- Wenn die Untersuchung das Schamgefühl des Betroffenen verletzt und nicht von einer gleichgeschlechtlichen Person durchgeführt wird.
- Wenn die Risiken körperlicher Eingriffe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
- Wenn der Betroffene durch die Untersuchung zum willenlosen Objekt gemacht wird. (correct)
- Wenn die Untersuchung ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgt.
Welche Aussage trifft auf die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten bei einer Untersuchung durch einen Sachverständigen im Zivil- und Strafprozess zu?
Welche Aussage trifft auf die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten bei einer Untersuchung durch einen Sachverständigen im Zivil- und Strafprozess zu?
Was gilt, wenn sich eine Partei im Zivilprozess weigert, in eine angeordnete Untersuchung einzuwilligen, wobei der Zivilprozess vom Parteieinbringungsgrundsatz bestimmt ist?
Was gilt, wenn sich eine Partei im Zivilprozess weigert, in eine angeordnete Untersuchung einzuwilligen, wobei der Zivilprozess vom Parteieinbringungsgrundsatz bestimmt ist?
In welchen Verfahren kann das Gericht unter Umständen Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Untersuchung anordnen?
In welchen Verfahren kann das Gericht unter Umständen Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Untersuchung anordnen?
Welche Aussage trifft im Kontext der Duldungspflicht einer Untersuchung zur Abstammungsfeststellung nach § 372a ZPO zu?
Welche Aussage trifft im Kontext der Duldungspflicht einer Untersuchung zur Abstammungsfeststellung nach § 372a ZPO zu?
Was ist die rechtliche Folge, wenn ein Sachverständiger eine Untersuchung ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen vornimmt?
Was ist die rechtliche Folge, wenn ein Sachverständiger eine Untersuchung ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen vornimmt?
Welche Aussage trifft im Hinblick auf die Anordnung einer körperlichen Untersuchung im Strafprozess gemäß § 81a StPO zu?
Welche Aussage trifft im Hinblick auf die Anordnung einer körperlichen Untersuchung im Strafprozess gemäß § 81a StPO zu?
Was ist im Rahmen einer einfachen körperlichen Untersuchung im Strafprozess von dem Beschuldigten zu dulden?
Was ist im Rahmen einer einfachen körperlichen Untersuchung im Strafprozess von dem Beschuldigten zu dulden?
Welche Einschränkung gilt bei der Durchführung körperlicher Eingriffe im Rahmen einer Untersuchung ohne Einwilligung gemäß Strafprozessordnung?
Welche Einschränkung gilt bei der Durchführung körperlicher Eingriffe im Rahmen einer Untersuchung ohne Einwilligung gemäß Strafprozessordnung?
Wer darf im Strafprozess die Durchführung von DNA-Analysen anordnen?
Wer darf im Strafprozess die Durchführung von DNA-Analysen anordnen?
Welche Anforderung gilt hinsichtlich der Person des Sachverständigen bei der Durchführung von DNA-Analysen im Strafprozess?
Welche Anforderung gilt hinsichtlich der Person des Sachverständigen bei der Durchführung von DNA-Analysen im Strafprozess?
Was muss der Sachverständige im Zusammenhang mit der Durchführung von DNA-Analysen im Strafprozess sicherstellen?
Was muss der Sachverständige im Zusammenhang mit der Durchführung von DNA-Analysen im Strafprozess sicherstellen?
Welche Information darf der Sachverständige bei der Durchführung von DNA-Analysen im Strafprozess nicht erhalten?
Welche Information darf der Sachverständige bei der Durchführung von DNA-Analysen im Strafprozess nicht erhalten?
Was geschieht mit dem entnommenen Material nach erfolgter DNA-Analyse im Strafprozess?
Was geschieht mit dem entnommenen Material nach erfolgter DNA-Analyse im Strafprozess?
Wer ordnet im Strafprozess eine Untersuchung eines Beschuldigten an?
Wer ordnet im Strafprozess eine Untersuchung eines Beschuldigten an?
Was kann geschehen, wenn ein Beschuldigter einer Anordnung zur Untersuchung nicht Folge leistet?
Was kann geschehen, wenn ein Beschuldigter einer Anordnung zur Untersuchung nicht Folge leistet?
Unter welchen Voraussetzungen kann im Strafprozess eine Exploration der Angehörigen des Beschuldigten durchgeführt werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann im Strafprozess eine Exploration der Angehörigen des Beschuldigten durchgeführt werden?
Welche Aussage trifft hinsichtlich des Rechts auf körperliche Untersuchung im Sozial- und Verwaltungsgerichtsprozess zu?
Welche Aussage trifft hinsichtlich des Rechts auf körperliche Untersuchung im Sozial- und Verwaltungsgerichtsprozess zu?
Was ist die Folge, wenn ein Beteiligter im Sozialgerichtsprozess einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt?
Was ist die Folge, wenn ein Beteiligter im Sozialgerichtsprozess einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt?
Was kennzeichnet eine Leichenschau gemäß § 87 I StPO?
Was kennzeichnet eine Leichenschau gemäß § 87 I StPO?
Wer führt die Leichenschau durch?
Wer führt die Leichenschau durch?
Was ist der Unterschied zwischen einer Leichenschau und einer Leichenöffnung?
Was ist der Unterschied zwischen einer Leichenschau und einer Leichenöffnung?
Wer ordnet eine Leichenöffnung an?
Wer ordnet eine Leichenöffnung an?
Wer führt die Leichenöffnung durch?
Wer führt die Leichenöffnung durch?
Was ist nach Beendigung der Leichenschau bzw. Leichenöffnung zu veranlassen?
Was ist nach Beendigung der Leichenschau bzw. Leichenöffnung zu veranlassen?
Wer trägt die Verantwortung für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Sache untersucht werden soll?
Wer trägt die Verantwortung für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Sache untersucht werden soll?
Was soll der Sachverständige tun, wenn ihm die Weisungen des Gerichts ungeeignet erscheinen?
Was soll der Sachverständige tun, wenn ihm die Weisungen des Gerichts ungeeignet erscheinen?
Welche Aussage trifft auf die Herbeischaffung von zu untersuchenden Sachen im Zivilprozess zu?
Welche Aussage trifft auf die Herbeischaffung von zu untersuchenden Sachen im Zivilprozess zu?
Was ist zu tun, wenn im Strafprozess die Gefahr der Beschädigung einer zu untersuchenden Sache besteht?
Was ist zu tun, wenn im Strafprozess die Gefahr der Beschädigung einer zu untersuchenden Sache besteht?
Welche Informationen muss der Sachverständige im Verlauf einer Untersuchung dokumentieren?
Welche Informationen muss der Sachverständige im Verlauf einer Untersuchung dokumentieren?
Wer hat im Zivilprozess ein Anwesenheitsrecht bei Untersuchungen, die vom Sachverständigen während eines Ortstermins vorgenommen werden?
Wer hat im Zivilprozess ein Anwesenheitsrecht bei Untersuchungen, die vom Sachverständigen während eines Ortstermins vorgenommen werden?
Was muss der Sachverständige bei der Durchführung von Experimenten beachten?
Was muss der Sachverständige bei der Durchführung von Experimenten beachten?
Was ist bei Rekonstruktionen zu beachten?
Was ist bei Rekonstruktionen zu beachten?
Was soll ein Sachverständiger tun, wenn er für die Tatsachenfeststellung benötigte Unterlagen nicht bei den Gerichtsakten vorfindet?
Was soll ein Sachverständiger tun, wenn er für die Tatsachenfeststellung benötigte Unterlagen nicht bei den Gerichtsakten vorfindet?
Welche Unterlagen kann der Sachverständige selbst bei den Firmen anfordern?
Welche Unterlagen kann der Sachverständige selbst bei den Firmen anfordern?
Was muss der Sachverständige bei der Einholung von Auskünften von Dritten beachten?
Was muss der Sachverständige bei der Einholung von Auskünften von Dritten beachten?
Wie erfolgt die Tatsachenfeststellung im Ausland durch einen deutschen Gerichtssachverständigen?
Wie erfolgt die Tatsachenfeststellung im Ausland durch einen deutschen Gerichtssachverständigen?
Flashcards
Zweck der Untersuchung von Personen
Zweck der Untersuchung von Personen
Feststellung vom Zusammenhang zwischen Einflüssen und körperlichen Zuständen oder der Geschäfts- und Prozessfähigkeit einer Person.
In Deutschland unzulässige Methoden
In Deutschland unzulässige Methoden
Lügendetektor, hemmungslösende Mittel, Hypnose, Ausschaltung intellektueller Kontrollmechanismen.
Bestandteile der Untersuchung
Bestandteile der Untersuchung
Befragungen zur Lebensgeschichte, persönlichen Verhältnissen, inneren Einstellungen oder Beweggründen.
Art. 2 II GG beachten
Art. 2 II GG beachten
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Vor jeder Untersuchung
Vor jeder Untersuchung
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Hauptverantwortung des Sachverständigen
Hauptverantwortung des Sachverständigen
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Schutz der Persönlichkeitssphäre
Schutz der Persönlichkeitssphäre
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Einwilligung in die Untersuchung
Einwilligung in die Untersuchung
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Unwirksamkeit der Einwilligung
Unwirksamkeit der Einwilligung
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Weitere Unwirksamkeit
Weitere Unwirksamkeit
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Wirksamkeit der Einwilligung
Wirksamkeit der Einwilligung
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Bloße Erscheinen
Bloße Erscheinen
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Unwirksame Einwilligung
Unwirksame Einwilligung
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Verweigerung im Zivilprozess
Verweigerung im Zivilprozess
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Amtsermittlungsgrundsatz
Amtsermittlungsgrundsatz
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Ausnahme
Ausnahme
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Fehlende Ermächtigung
Fehlende Ermächtigung
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Unterbringung
Unterbringung
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Körperliche Untersuchung
Körperliche Untersuchung
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Untersuchungen
Untersuchungen
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Einfache körperliche Untersuchungen
Einfache körperliche Untersuchungen
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Körperliche Eingriffe
Körperliche Eingriffe
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Weitere Eingriffe
Weitere Eingriffe
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DNA-Analysen
DNA-Analysen
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Anordnung
Anordnung
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Vollstreckung
Vollstreckung
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Keine Einwilligung
Keine Einwilligung
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Sozialgerichtsprozess
Sozialgerichtsprozess
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Leichenschau
Leichenschau
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Leichenöffnung
Leichenöffnung
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Sache untersuchen
Sache untersuchen
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Keine Zwangsmittel
Keine Zwangsmittel
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Experimente
Experimente
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Rekonstruktionen
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Unterlagen
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Reine informatorische Frage
Reine informatorische Frage
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Zeugenvernehmung
Zeugenvernehmung
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Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit
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Ausländischer Sachverständiger
Ausländischer Sachverständiger
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Study Notes
Tatsachenerhebung bei Personenuntersuchung
- Die Untersuchung der betroffenen Person ist in fast allen Verfahrensordnungen erforderlich, um medizinische, psychiatrische und psychologische Gutachten vorzubereiten.
- Der Zweck ist meistens, den Zusammenhang zwischen Einflüssen und körperlichen Zuständen oder die Geschäfts- und Prozessfähigkeit einer Person festzustellen.
- Jede Untersuchung stellt einen Eingriff in den persönlichen Bereich dar, daher muss der Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG beachtet werden.
- In Deutschland sind bestimmte Methoden zur Tatsachenerhebung unzulässig.
- Dazu gehören Lügendetektoren, die Verabreichung von hemmungslösenden Mitteln und Hypnose.
- Auch die Ausschaltung von intellektuellen Kontrollmechanismen durch bestimmte Fragetechniken ist nicht erlaubt.
- Die Untersuchungen umfassen in der Regel Befragungen zur Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen.
- Diese Methode, bekannt als Exploration, wird oft im psychologisch/psychiatrischen Bereich eingesetzt.
- Wichtig ist, die Persönlichkeitssphäre der untersuchten Person zu respektieren.
- Bei körperlichen Eingriffen ist immer der Schutz der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 II GG zu beachten.
- Ein solcher Eingriff ist nur erlaubt, wenn ein Gesetz dies vorsieht und der Eingriff verhältnismäßig ist.
- Vor jeder Untersuchung muss die Notwendigkeit und die potenziellen Risiken (körperlich und seelisch) abgewogen werden.
- Die Hauptverantwortung hierfür liegt beim Sachverständigen, da das Gericht oft nicht über die nötige Sachkunde verfügt.
- Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich kein Recht auf Anwesenheit bei der Untersuchung, um die Persönlichkeitssphäre zu schützen.
- Untersuchungen, die das Schamgefühl verletzen könnten, sollten nur von Personen des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt durchgeführt werden.
Einwilligung in die Untersuchung
- Vor der Untersuchung muss festgestellt werden, ob der Untersuchte einwilligt und ob diese Einwilligung wirksam ist.
- Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn die Untersuchung oder der Eingriff gegen die guten Sitten verstößt, insbesondere wenn der Betroffene zum willenlosen Objekt gemacht wird (siehe § 226a StGB).
- So ist beispielsweise eine Einwilligung in eine Befragung unter Hypnose unwirksam.
- Die Einwilligung ist ebenfalls unwirksam, wenn die Person die Bedeutung und Tragweite der Untersuchung/des Eingriffs oder der Zustimmung nicht erfassen kann.
- Ursachen hierfür können fehlende geistige oder sittliche Reife oder mangelnde Aufklärung sein.
- Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist sowohl die Geschäftsfähigkeit als auch die geistige und sittliche Reife des Einwilligenden entscheidend.
- Bei einem geschäftsunfähigen Kind (unter 7 Jahren) muss der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen, während ein 14-jähriges Kind unter Umständen selbst einwilligen kann.
- Auch bei geschäftsunfähigen Erwachsenen ist die Wirksamkeit der Einwilligung vom Einzelfall abhängig.
- Das bloße Erscheinen zur Untersuchung stellt keine Einwilligung dar; bei Zweifeln muss das Gericht entscheiden.
- Ohne wirksame Einwilligung gefährdet der Sachverständige die Verwertbarkeit seines Gutachtens und riskiert den Vorwurf der Körperverletzung.
Verweigerung der Einwilligung
- Im Zivilprozess können bei Ablehnung der Einwilligung keine Zwangsmittel gegen eine Partei durchgesetzt werden, sofern der Prozess vom Parteieinbringungsgrundsatz bestimmt wird.
- Die Partei trägt jedoch die verfahrensrechtlichen Konsequenzen, z.B. Beweisfälligkeit.
- In Zivilverfahren, die vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht sind, kann das Gericht die Untersuchung anordnen und Zwangsmittel einsetzen, wenn eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt.
- Eine Duldungspflicht besteht z.B. bei einer Untersuchung zur Abstammungsfeststellung.
- Wenn das Gericht zwar von Amts wegen ermitteln muss, aber keine Ermächtigung für Zwangsmittel hat, darf der Sachverständige keine Untersuchung ohne Einwilligung durchführen.
- Gleiches gilt in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Der zu Untersuchende kann nur zur Duldung der Untersuchung gezwungen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
- Im Betreuungsverfahren kann die Begutachtung des Geisteszustandes durch Unterbringung des Betroffenen zur Beobachtung (bis zu sechs Wochen, ausnahmsweise drei Monate) auch ohne Einwilligung erzwungen werden.
- Das Gericht kann das persönliche Erscheinen des zu Untersuchenden anordnen und ihn befragen, wobei das Erscheinen erzwungen werden kann.
- Bei gemein- und selbstgefährlichen oder suchtkranken Personen kann das Gericht eine Untersuchung durch einen Sachverständigen erzwingen.
Strafprozess
- Wenn der Beschuldigte in einem Strafprozess nicht in eine körperliche Untersuchung einwilligt, kann diese nach § 81a StPO angeordnet werden.
- Untersuchungen gegen den Willen des Beschuldigten sind nur zulässig, wenn sie zur Feststellung entscheidungsrelevante Tatsachen dienen und hierfür bereits Anhaltspunkte vorliegen.
- § 81a StPO unterscheidet zwischen einfachen körperlichen Untersuchungen ohne Eingriffe und solchen mit körperlichen Eingriffen.
- Einfache Untersuchungen muss der Beschuldigte dulden und sich hierzu auch entkleiden.
- Er ist jedoch nicht verpflichtet, aktiv an der Untersuchung teilzunehmen.
- Bei Eingriffen müssen gesundheitliche Nachteile ausgeschlossen sein, wobei sowohl der Eingriff als auch die Konstitution des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
- Körperliche Eingriffe sind immer mit Verletzungen verbunden, auch geringfügige wie bei einer Blutentnahme.
- Körperliche Eingriffe ohne Einwilligung sind nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind, d.h. der Tatverdacht und die Schwere der Tat den Eingriff rechtfertigen.
- Gefährliche Untersuchungen sind unzulässig; neue medizinische Methoden können dazu führen, dass ehemals zulässige Methoden nun unzulässig sind.
- Für DNA-Analysen gelten besondere Vorschriften (§§ 81e und 81f StPO):
- Sie dürfen nur vom Richter angeordnet werden, und der Sachverständige muss öffentlich bestellt oder Amtsträger sein.
- Unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte müssen ausgeschlossen werden.
- Der Sachverständige erhält das Material anonym und muss es nach der Analyse unverzüglich vernichten.
- DNA-Identifizierungsmuster werden beim Bundeskriminalamt gespeichert, Auskünfte daraus nur zur Aufklärung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr erteilt.
- Die Anordnung einer Untersuchung oder eines körperlichen Eingriffs erfolgt durch den Richter, schwerere Eingriffe ausschließlich durch den Richter.
- Bei Gefahr im Verzug können Untersuchungen auch vom Staatsanwalt angeordnet werden.
- Die richterliche Anordnung erfolgt in Form eines Beschlusses, der die zu beweisende Tatsache, die Untersuchung und bei schweren Eingriffen auch die Verhältnismäßigkeit enthält.
- Der Beschuldigte wird zur Untersuchung geladen; bei Nichterscheinen wird eine Vorführungsverfügung erlassen, die von der Polizei vollstreckt wird.
- Bei dringendem Tatverdacht kann zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand die Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden, zuvor sind ein Sachverständiger und der Verteidiger anzuhören.
- Dritte können im Strafprozess ohne Einwilligung untersucht werden, wenn es um die Feststellung von Spuren oder Folgen einer Straftat an ihrem Körper geht, weiterhin darf bei Dritten ohne deren Einwilligung eine Blutentnahme vorgenommen werden oder Untersuchungen zur Abstammung durchgeführt werden.
- Dritte können diese Maßnahmen aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Sozial- und Verwaltungsgerichtsprozess
- Im Sozial- und Verwaltungsgerichtsprozess ist eine körperliche Untersuchung ohne Einwilligung des Beteiligten nicht möglich.
- Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung einer Untersuchung sind nicht zulässig, jedoch haben die Beteiligten eine Mitwirkungspflicht.
- Bei Verweigerung der Mitwirkungspflicht hat dies Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens.
- Verweigert ein Kläger im Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente die notwendige körperliche Untersuchung, verliert er den Prozess, weil die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden kann.
Leichenschau und Leichenöffnung
- Die Leichenschau (§ 87 I StPO) ist die äußere Betrachtung einer Leiche bei Hinweisen auf Selbstmord, Unfall, Straftat oder unbekannte Todesursache.
- Sie wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt, der mitwirkende Sachverständige ein Sachverständiger der Staatsanwaltschaft und nicht des Gerichts ist.
- Kann ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden oder müssen Todeszeit und -ursache festgestellt werden, ist eine Leichenöffnung (§ 87 II StPO) anzuordnen.
- Die Anordnung trifft der Richter, bei Gefahr im Verzug der Staatsanwalt.
- Die Angehörigen sind vor der Leichenöffnung zu hören.
- Die Leichenöffnung muss von zwei Ärzten als gerichtliche Sachverständige vorgenommen werden, einer davon mit gerichtsmedizinischer Fachkenntnis.
- Der zuletzt behandelnde Arzt darf die Leichenöffnung nicht durchführen.
- Bei Verdacht auf Vergiftung ist ein Chemiker hinzuzuziehen.
- Nach der Leichenschau bzw. -öffnung erteilt die Staatsanwaltschaft die Bestattungsgenehmigung mit Hinweis auf die eventuelle Feuerbestattung.
- Eine bereits beerdigte Leiche kann zur Leichenschau oder -öffnung exhumiert werden (§ 87 III StPO).
Untersuchung von Sachen, Experimenten, Rekonstruktionen
- Die Entscheidung über Umfang und Art der Untersuchung einer Sache trifft der Sachverständige eigenverantwortlich unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
- Weisungen des Gerichts sind zu befolgen; bei ungeeigneten Weisungen ist Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen.
- Die Untersuchungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits, zu den Kosten und zum Erkenntniswert stehen.
- Befinden sich die zu untersuchenden Sachen bereits in den Gerichtsakten, kann der Sachverständige sofort beginnen.
- Für die Beschaffung von Sachen muss sich der Sachverständige an das Gericht wenden, da ihm keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen.
- Im Zivilprozess können die Parteien nicht gezwungen werden, Sachen herauszugeben, jedoch kann bei Verweigerung die beweisbelastete Partei beweisfällig bleiben.
- Im Strafprozess hat der Sachverständige keine Zwangsmittel, kann aber die Beschlagnahme der Gegenstände anregen.
- Bei Gefahr der Beschädigung oder Veränderung eines Gegenstandes muss der Sachverständige das Gericht informieren.
- Im Zivilprozess informiert das Gericht die Partei, die dann über das Risiko entscheidet; im Strafprozess überprüft das Gericht/die Staatsanwaltschaft die Verhältnismäßigkeit.
- Rechtlich umstritten ist, ob der Sachverständige vom Gericht angewiesen werden kann, Zerstörungen vorzunehmen und den Ausgangszustand wiederherzustellen.
- Vor Beginn der Untersuchung sind Herkunft und Vergleichsgegenstände zu ermitteln und festzuhalten.
- Der gesamte Verlauf der Untersuchung ist zu dokumentieren, einschließlich Ort, Zeit, Methode, Anordnung, Hilfskräfte, Geräte und Messtoleranzen; Fotos können angefertigt werden.
- Im Zivilprozess haben die Parteien bei Untersuchungen in den Räumen des Sachverständigen kein Anwesenheitsrecht. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft haben Beschuldigter und Verteidiger kein Anwesenheitsrecht.
Experimente und Rekonstruktionen
- Durch Experimente können Erfahrungssätze gewonnen und Wechselwirkungen erforscht werden; Risiken sind dem Gericht mitzuteilen.
- Bei Experimenten ist eine besonders sorgfältige Dokumentation erforderlich; es gibt kein Anwesenheitsrecht für Zivilparteien oder Beschuldigte/Verteidiger; lediglich der Staatsanwalt darf teilnehmen.
- Rekonstruktionen dienen der Wiederholung bestimmter Gegebenheiten, wobei alle Umstände möglichst detailgetreu nachzuvollziehen sind.
- Eine Rekonstruktion am Ort des Geschehens ist eine besondere Art von Ortstermin, weswegen die Zivilprozessparteien ein Anwesenheitsrecht haben.
Unterlagen und Auskünfte
- Befinden sich benötigte Unterlagen nicht bei den Gerichtsakten, soll sich der Sachverständige an das Gericht wenden, damit dieses die Unterlagen anfordert.
- Parteien eines Zivilprozesses können nicht zur Herausgabe gezwungen werden.
- Fordert der Sachverständige selbst Unterlagen an, kann dies ein Ablehnungsgrund wegen unzulässiger Amtsermittlung sein.
- Gebrauchsanweisungen, Herstellerrichtlinien etc. kann der Sachverständige selbst anfordern, ebenso Unterlagen von Behörden oder er kann sich zur Einsichtnahme ermächtigen lassen.
- Im Strafprozess muss sich der Sachverständige ebenfalls an das Gericht/die Staatsanwaltschaft wenden, wenn Unterlagen benötigt werden.
- Auskünfte von Behörden darf der Sachverständige selbst einholen.
- Bei Auskünften von Dritten ist zu unterscheiden, ob es sich um einfache Informationen oder Zeugenvernehmungen handelt.
- Bei einfachen Informationen muss sich der Sachverständige von der Richtigkeit überzeugen und im Gutachten angeben, ob es sich um bestätigte Angaben handelt.
Tatsachenfeststellung im Ausland
- Eine selbständige Zeugenvernehmung darf der Sachverständige weder im Zivil- noch im Strafprozess durchführen.
- In der Praxis kommt es vor, dass der Sachverständige Zeugen vernimmt, wenn die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch abzulehnen.
- Der Richter hat keinen unmittelbaren Eindruck mehr von dem Zeugen, was nachteilig für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist
- Die Befugnisse der Gerichte eines Staates sind auf dessen Territorium beschränkt.
- Bei notwendiger Tatsachenfeststellung im Ausland finden die Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) Anwendung.
- Bei entsprechenden Vereinbarungen kann das deutsche Gericht das ausländische Gericht ersuchen, die Untersuchungen zu gestatten.
- Eine Möglichkeit ist, einen Privatgutachter zu beauftragen, wobei die Parteien eine Schiedsgutachtenabrede oder eine Beweisvereinbarung abschließen können.
- Soll ein ausländischer Sachverständiger ein Gutachten erstellen, muss das deutsche Gericht im Wege der Rechtshilfe das ausländische Gericht um die Vernehmung ersuchen.
- In den ausländischen Verfahrensordnungen ist es höchst unterschiedlich geregelt, wer im jeweiligen Land als Gerichtsgutachter auftreten darf.
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