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Questions and Answers
Was ist der Hauptzweck eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO?
Was ist der Hauptzweck eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO?
- Die Beweise zu sichern und eine gütliche Einigung der Parteien zu fördern, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. (correct)
- Die gerichtliche Anhängigkeit eines Rechtsstreits zu beschleunigen.
- Die Kosten eines späteren Rechtsstreits zu minimieren.
- Die sofortige Vollstreckung von Ansprüchen zu ermöglichen.
Unter welchen Umständen kann ein selbstständiges Beweisverfahren nicht beantragt werden?
Unter welchen Umständen kann ein selbstständiges Beweisverfahren nicht beantragt werden?
- Wenn bereits ein Urteil in der Sache ergangen ist. (correct)
- Wenn der Gegner einer Beweissicherung zustimmt.
- Wenn die Benutzung eines Beweismittels erschwert wird.
- Wenn zu befürchten ist, dass ein Beweismittel verloren geht.
Welche Aussage trifft nicht auf die Zulässigkeit eines Privatgutachtens im streitigen Verfahren zu?
Welche Aussage trifft nicht auf die Zulässigkeit eines Privatgutachtens im streitigen Verfahren zu?
- Es kann als Parteivortrag Verwendung finden.
- Festgestellte Tatsachen können als zugestanden gelten, wenn sie nicht bestritten werden.
- Es hat einen geringeren Beweiswert als ein Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren.
- Es kann die richterliche Überzeugungsgewissheit ersetzen. (correct)
Welche Bedingung muss erfüllt sein, damit ein Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren im Hauptsacheprozess als gültiges Beweismittel gilt?
Welche Bedingung muss erfüllt sein, damit ein Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren im Hauptsacheprozess als gültiges Beweismittel gilt?
Was muss ein Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren nicht beinhalten?
Was muss ein Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren nicht beinhalten?
Welche Konsequenz hat es, wenn der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren den Gegner nicht benennen kann?
Welche Konsequenz hat es, wenn der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren den Gegner nicht benennen kann?
Was passiert, wenn das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine neuerliche Begutachtung für ungenügend erachtet?
Was passiert, wenn das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine neuerliche Begutachtung für ungenügend erachtet?
Welche Aussage über die Anfechtung eines Beschlusses im selbstständigen Beweisverfahren ist korrekt?
Welche Aussage über die Anfechtung eines Beschlusses im selbstständigen Beweisverfahren ist korrekt?
Was muss der Sachverständige bei der Durchführung einer Ortsbesichtigung im selbstständigen Beweisverfahren beachten?
Was muss der Sachverständige bei der Durchführung einer Ortsbesichtigung im selbstständigen Beweisverfahren beachten?
Welche Konsequenz droht dem Sachverständigen, wenn er einen Verfahrensbeteiligten schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig über den Ortstermin benachrichtigt?
Welche Konsequenz droht dem Sachverständigen, wenn er einen Verfahrensbeteiligten schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig über den Ortstermin benachrichtigt?
Was gilt hinsichtlich des Aufbaus und der inhaltlichen Gestaltung des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren?
Was gilt hinsichtlich des Aufbaus und der inhaltlichen Gestaltung des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren?
Was passiert, wenn der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren aus Befangenheitsgründen abgelehnt wird?
Was passiert, wenn der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren aus Befangenheitsgründen abgelehnt wird?
Unter welcher Bedingung kann die Ablehnung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren ausnahmsweise unzulässig sein?
Unter welcher Bedingung kann die Ablehnung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren ausnahmsweise unzulässig sein?
Nach welchem Streitwert bemessen sich die Gerichtskosten und Gebühren der Rechtsanwälte im selbstständigen Beweisverfahren?
Nach welchem Streitwert bemessen sich die Gerichtskosten und Gebühren der Rechtsanwälte im selbstständigen Beweisverfahren?
Wer trägt die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, wenn sich ein Hauptsacheverfahren anschließt?
Wer trägt die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, wenn sich ein Hauptsacheverfahren anschließt?
Was geschieht, wenn kein Hauptsacheprozess gerichtlich anhängig wird, nachdem ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde?
Was geschieht, wenn kein Hauptsacheprozess gerichtlich anhängig wird, nachdem ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde?
Wie wirkt sich ein selbstständiges Beweisverfahren auf die Ansprüche aus?
Wie wirkt sich ein selbstständiges Beweisverfahren auf die Ansprüche aus?
In welchen Fällen kommt der rechtzeitigen Sicherung von Beweisen eine große Bedeutung zu?
In welchen Fällen kommt der rechtzeitigen Sicherung von Beweisen eine große Bedeutung zu?
Welche Verfahrensordnung regelt die Sicherung von Beweisen im Verwaltungsprozess?
Welche Verfahrensordnung regelt die Sicherung von Beweisen im Verwaltungsprozess?
Was ist entscheidend, wenn der Richter seine Entscheidung auf ein Privatgutachten als Parteivortrag stützt?
Was ist entscheidend, wenn der Richter seine Entscheidung auf ein Privatgutachten als Parteivortrag stützt?
Was ist die Voraussetzung dafür, dass der Sachverständige im streitigen Verfahren auch als gerichtlicher Sachverständiger zum Einsatz kommen kann?
Was ist die Voraussetzung dafür, dass der Sachverständige im streitigen Verfahren auch als gerichtlicher Sachverständiger zum Einsatz kommen kann?
Was trifft auf ein beweissicherndes Schiedsgutachten zu, auf das sich die Parteien geeinigt haben?
Was trifft auf ein beweissicherndes Schiedsgutachten zu, auf das sich die Parteien geeinigt haben?
Was ist der Zweck der Anhörung des Sachverständigen im Hauptsacheprozess, wenn ein Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren vorliegt?
Was ist der Zweck der Anhörung des Sachverständigen im Hauptsacheprozess, wenn ein Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren vorliegt?
Was ist erforderlich, damit ein selbstständiges Beweisverfahren angeordnet werden kann?
Was ist erforderlich, damit ein selbstständiges Beweisverfahren angeordnet werden kann?
Welches Gericht ist zuständig für die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens, wenn die Streitsache noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist?
Welches Gericht ist zuständig für die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens, wenn die Streitsache noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist?
Wo kann der Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren gegeben werden?
Wo kann der Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren gegeben werden?
Was soll durch die Angaben zu den Tatsachen im Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren verhindert werden?
Was soll durch die Angaben zu den Tatsachen im Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren verhindert werden?
Was muss der Antragsteller glaubhaft machen, um die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens zu begründen?
Was muss der Antragsteller glaubhaft machen, um die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens zu begründen?
Was muss aus dem Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren glaubhaft hervorgehen?
Was muss aus dem Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren glaubhaft hervorgehen?
Wer kann im selbstständigen Beweisverfahren einem bislang Unbeteiligten den Streit verkünden?
Wer kann im selbstständigen Beweisverfahren einem bislang Unbeteiligten den Streit verkünden?
Wer entscheidet über den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens?
Wer entscheidet über den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens?
Was trifft auf die möglichen Konsequenzen zu, wenn bei Feststellung von Baumängeln der Antragsgegner des Bauherrn die möglicherweise mithaftenden Handwerker oder Unternehmen in das Verfahren einbinden will?
Was trifft auf die möglichen Konsequenzen zu, wenn bei Feststellung von Baumängeln der Antragsgegner des Bauherrn die möglicherweise mithaftenden Handwerker oder Unternehmen in das Verfahren einbinden will?
Was muss der Sachverständige bei der Durchführung einer Ortsbesichtigung im selbstständigen Beweisverfahren nicht beachten?
Was muss der Sachverständige bei der Durchführung einer Ortsbesichtigung im selbstständigen Beweisverfahren nicht beachten?
Was ist der Unterschied hinsichtlich der zulässigen Einflussnahme der Parteien/Berater auf den Sachverständigen bei der Feststellung der Tatsachen?
Was ist der Unterschied hinsichtlich der zulässigen Einflussnahme der Parteien/Berater auf den Sachverständigen bei der Feststellung der Tatsachen?
Was ist die Konsequenz, wenn eine Partei der anderen Partei die Teilnahme an der Besichtigung verwehren will?
Was ist die Konsequenz, wenn eine Partei der anderen Partei die Teilnahme an der Besichtigung verwehren will?
Wie wird der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemessen?
Wie wird der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemessen?
Flashcards
Beweissicherungsverfahren (vor 1991)
Beweissicherungsverfahren (vor 1991)
Ein Verfahren zur Erhebung von Tatsachenbefunden vor einem Rechtsstreit, um Beweise zu sichern.
Selbstständiges Beweisverfahren (nach 1991)
Selbstständiges Beweisverfahren (nach 1991)
Ein Verfahren zur Feststellung von Ursachenzusammenhängen, Mängelbeseitigung und -kosten.
Grundlage des selbstständigen Beweisverfahrens
Grundlage des selbstständigen Beweisverfahrens
In § 485 ZPO geregeltes Verfahren, das zur gütlichen Einigung beitragen kann.
Beweissicherung (§ 485 I ZPO)
Beweissicherung (§ 485 I ZPO)
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Sachverständigengutachten zur Streitvermeidung (§ 485 II ZPO)
Sachverständigengutachten zur Streitvermeidung (§ 485 II ZPO)
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Feststellungen im Sachverständigengutachten
Feststellungen im Sachverständigengutachten
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Notwendigkeit der Beweissicherung
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Besondere Bedeutung der Beweissicherung
Besondere Bedeutung der Beweissicherung
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Beweissicherung bei verderblichen Waren
Beweissicherung bei verderblichen Waren
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Beweissicherung in anderen Verfahrensordnungen
Beweissicherung in anderen Verfahrensordnungen
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Privatgutachten zur Tatsachenfeststellung
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Beweiswert eines Privatgutachtens
Beweiswert eines Privatgutachtens
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Bedeutung beweissichernder Privatgutachten
Bedeutung beweissichernder Privatgutachten
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Selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO
Selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO
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Gutachten im Hauptsacheprozess
Gutachten im Hauptsacheprozess
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Anhörung des Sachverständigen
Anhörung des Sachverständigen
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Inhalt des Antrags auf selbstständiges Beweisverfahren
Inhalt des Antrags auf selbstständiges Beweisverfahren
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Unbekannter Gegner
Unbekannter Gegner
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Bezeichnung der Tatsachen
Bezeichnung der Tatsachen
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Bezeichnung des Beweismittels
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Glaubhaftmachung der Zulässigkeit
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Glaubhaftmachung der Zuständigkeit
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Verjährung im selbstständigen Beweisverfahren
Verjährung im selbstständigen Beweisverfahren
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Entscheidung über den Antrag
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Streitverkündung
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Baumängel
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Beweisbeschluss
Beweisbeschluss
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Verfahren zur Ortsbesichtigung
Verfahren zur Ortsbesichtigung
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Erstellung des Verfahren
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Ablehnung Sachverständigen
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Streitwert und Kosten
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Keine Sachkenntnis des Gerichts
Keine Sachkenntnis des Gerichts
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Kein Hauptsacheprozess anhängig
Kein Hauptsacheprozess anhängig
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Study Notes
Der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren
- Das selbstständige Beweisverfahren ermöglicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens außerhalb eines bereits laufenden Rechtsstreits.
Begriff, Zweck und gesetzliche Grundlage
- Vor dem 1. April 1991 gab es das "Beweissicherungsverfahren" zur Tatsachenfeststellung, besonders bei gefährdeten Beweisen.
- Nach dem 1. April 1991 wurde die Beweiserhebung außerhalb streitiger Verfahren erweitert und beinhaltete Ursachenzusammenhänge, Mängelbeseitigung und deren Kosten.
- Das Verfahren wird nun als "selbstständiges Beweisverfahren" bezeichnet und ist in § 485 ZPO geregelt.
- Die Ergebnisse können zur gütlichen Einigung beitragen und einen Rechtsstreit verhindern.
- § 485 I ZPO regelt die Beweissicherung, also die Feststellung des Zustands einer Sache oder Person, wenn der Gegner zustimmt oder ein Beweismittel verloren gehen oder schwer zu nutzen ist.
- Die Beweissicherung kann während oder außerhalb eines streitigen Verfahrens beantragt werden.
- Gemäß § 485 II ZPO kann zur Vermeidung eines Rechtsstreits ein schriftliches Sachverständigengutachten beantragt werden, um den Zustand einer Person oder Sache, die Ursache eines Schadens oder Sachmangels und den Aufwand für die Beseitigung eines Schadens oder Sachmangels festzustellen.
Die Beweissicherung
- Die Beweissicherung dient dazu, Tatsachen und Zustände rechtzeitig festzuhalten, die sich verändern könnten und in einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel dienen.
Notwendigkeit
- Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind oft die Auswirkungen bestimmter Tatsachen oder Zustände zum Zeitpunkt des Verfahrens, die sich verändert haben (z.B. Schäden).
- Rasche Veränderungen an Tatsachen und Zuständen erfordern eine rechtzeitige Sicherung der Beweise.
- Im Bauwesen muss der Zustand vor Weiterbau, Sanierung oder Mängelbeseitigung dokumentiert werden.
- Bei Verkehrsunfällen muss der Zustand des Fahrzeugs vor Reparatur oder Verschrottung festgehalten werden.
- Bei leicht verderblichen Waren ist eine schnelle Beweissicherung wichtig.
Die Beweissicherung in anderen Verfahrensordnungen
- In Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren gilt § 485 ZPO entsprechend (§ 98 VwGO, § 82 FGO).
- Auch im Arbeitsgerichtsverfahren kommen die Vorschriften der ZPO über das selbstständige Beweisverfahren zur Anwendung.
- Im Sozialgerichtsverfahren findet § 485 ZPO teilweise Anwendung (§ 76 III SGG).
- Nach bürgerlichem Recht kann das Amtsgericht auf Antrag einen Sachverständigen benennen, beeidigen und vernehmen, um den Zustand bzw. Wert einer Sache festzustellen (§ 410 FamFG).
Die Beweissicherung durch Privatgutachten
- Statt eines gerichtlichen Beweisverfahrens kann bei wahrscheinlicher gütlicher Einigung eine private Tatsachenfeststellung durch einen Sachverständigen erfolgen.
- Dies wird oft bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen genutzt.
- Im streitigen Verfahren dient das Privatgutachten nur als Parteivortrag, während ein im selbstständigen Beweisverfahren erstelltes Gutachten als vollwertiger Beweis gilt.
- Richterliche Entscheidungen, die sich auf Privatgutachten stützen, können vor dem Rechtsmittelgericht angefochten werden, wenn eine nachvollziehbare Begründung der richterlichen Überzeugung fehlt.
- Das Privatgutachten hat im streitigen Verfahren einen geringeren Beweiswert als das Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren.
- Die privatgutachtlich festgestellten Tatsachen können als zugestanden gelten, wenn sie von der Gegenseite nicht bestritten werden (§ 138 III ZPO).
- Die Tatsachen müssen im Privatgutachten klar von Schlussfolgerungen und Wertungen getrennt sein.
- Der Privatgutachter kann im streitigen Verfahren als sachverständiger Zeuge vernommen werden, aber nur zu Tatsachenaussagen.
- Wenn beide Parteien zustimmen, kann der beauftragte Sachverständige auch im streitigen Verfahren als Gerichtssachverständiger eingesetzt werden.
- Bei Ablehnung einer Partei liegt ein Ablehnungsgrund vor.
- Einigen sich die Parteien auf ein Schiedsgutachten, sind die Tatsachen für alle Beteiligten und das Gericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind.
Das selbständige Beweisverfahren des Gerichts
- Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist ein eigenständiges Nebenverfahren.
- Das Gutachten aus diesem Verfahren ist im Hauptsacheprozess ein gültiges Beweismittel, wenn die Parteien an der Beweiserhebung teilnehmen konnten (§ 493 I ZPO).
- Im Hauptsacheprozess kann die Anhörung des Sachverständigen zur Ergänzung des Gutachtens, Stellungnahme auf Einwendungen und vergleichsweisen Einigung beantragt werden.
Antrag, Anordnung, Rechtsmittel
- Die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens erfordert einen Antrag einer Partei.
- Wenn die Streitsache noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, wird der Antrag bei dem Gericht gestellt, das später für die Hauptsache zuständig ist.
- Ist der Rechtsstreit bereits anhängig, ist der Antrag beim Prozessgericht zu stellen (§ 486 I ZPO).
- Bei drohendem "Abhandenkommen" eines Beweismittels ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die zu begutachtende Sache befindet oder die zu vernehmende Person aufhält (§ 486 III ZPO).
- Der Antrag kann bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll gegeben werden.
- Der Antrag muss den Namen des Gegners enthalten (§ 487 ZPO).
- Wenn der Antragsteller den Gegner nicht benennen kann, muss er dies glaubhaft machen, woraufhin das Gericht dem unbekannten Gegner einen Vertreter bestellt.
- Die Benennung des Gegners ist wichtig, wenn die Verjährung durch das Verfahren gehemmt werden soll.
- An die Substantiierung der Tatsachenangabe werden keine allzu hohen Ansprüche gestellt; es müssen jedoch grobe Behauptungen zum Zustand enthalten sein.
- Im Antrag ist die Art des Beweismittels anzugeben (z.B. Zeugen- oder Sachverständigenbeweis).
- Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Gefahr des Verlusts oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels besteht (§ 485 I ZPO) und dass ein rechtliches Interesse an dem Verfahren besteht (§ 485 II ZPO).
- Die Antrag muss die Zuständigkeit des Gerichts begründen.
- Das Verfahren hemmt die Verjährung von Ansprüchen.
- Eine neuerliche Begutachtung ist im selbstständigen Beweisverfahren nur möglich, wenn das Gericht das Gutachten für ungenügend hält oder der Sachverständige abgelehnt wurde (§ 485 III ZPO i.V.m. § 412 ZPO).
- Der Gegner kann kein "Gegenverfahren" beantragen oder das Verfahren um andere Gegenstände oder Beweismittel erweitern.
- Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
- Der Beschluss muss Beweisgegenstand und Beweismittel bezeichnen (§ 490 ZPO).
- Wird das Verfahren abgelehnt, kann der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen.
- Wird es angeordnet, gibt es keine Anfechtungsmöglichkeit.
- Im selbstständigen Beweisverfahren kann einem Nichtbeteiligten der Streit verkündet werden oder ein Dritter beitreten (Nebenintervention).
Die Tätigkeit des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
- Der Sachverständige muss im Beweisbeschluss bezeichnete Feststellungen nach Art und Umfang treffen und unter strikter Befolgung des Beweisbeschlusses detailliert wie möglich festhalten.
- Fehlende oder ungenaue Angaben können später meist nicht mehr ergänzt werden.
- Der Sachverständige muss die Gegner zur Ortsbesichtigung laden (§ 491 I ZPO analog).
- Die Ladung kann bei Eile auch kurzfristig erfolgen.
- Der Sachverständige muss sicherstellen, dass die Mitteilung über den Termin beweisbar ist.
- Die Ortsbesichtigung kann auch ohne den Gegner stattfinden.
- Wenn der Gegner nicht rechtzeitig geladen wurde, kann das Gutachten nicht verwertet werden (§ 493 II ZPO).
- Der Sachverständige haftet für Vermögensschäden, wenn er den Termin schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt (§ 823 II BGB i.V.m. § 491 ZPO).
- Der Sachverständige muss das Gericht informieren, wenn ihm der Zugang zur Sache verwehrt wird.
- Vorliegende Beweisvereitelung kann zu Konsequenzen für die betreffende Partei führen.
- Die Parteien dürfen sachkundige Berater mitbringen, aber weder diese noch die Parteien dürfen den Sachverständigen bei der Feststellung der Tatsachen stören.
- Der Sachverständige muss eine Mitteilung an das Gericht machen.
- Der Sachverständige muss über die Ortsbesichtigung im selbständigen Verfahren kein förmliches Protokoll anfertigen; es genügen Aufzeichnungen und Notizen.
- Aufbau und Gestaltung des Gutachtens sowie Anforderungen an die Tätigkeit des Sachverständigen unterscheiden sich nicht vom streitigen Verfahren.
Die Ablehnung des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
- Der Sachverständige kann aus Befangenheitsgründen abgelehnt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
- Wird der Sachverständige nicht abgelehnt, obwohl eine Ablehnung begründet wäre, kann die Ablehnung im Hauptsacheprozess nicht nachgeholt werden.
- Eine Ablehnung ist ausnahmsweise unzulässig, wenn dadurch die Beweisaufnahme vereitelt würde.
Streitwert und Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
- Gerichts- und Anwaltskosten werden auf Grundlage des Streitwertes berechnet, der sich nach dem Streitwert des beabsichtigten Hauptsacheprozesses richtet.
- Der wird anhand des Erscheinungsbildes und der Auswirkungen ermittelt.
- Die Höhe des späteren Schadens oder der Mängelbeseitigungskosten ist unerheblich.
- Wenn das Gericht den Streitwert nicht festsetzen kann, kann es den Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten befragen.
- Wer im Hauptsacheprozess unterliegt, trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.
- Wenn kein Hauptsacheprozess anhängig ist, ordnet das Gericht nach Ende der Beweiserhebung an, dass der Antragsteller innerhalb einer Frist Klage erheben muss (§ 494a I ZPO).
- Klagt er nicht, muss er die Kosten des Gegners tragen.
- Gegen diesen Beschluss ist sofortige Beschwerde möglich.
- Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsteller zurückgenommen, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
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