Anschaffungs- und Herstellungskosten

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Questions and Answers

Welche der folgenden Aussagen beschreibt die Beziehung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem Bilanzansatz am besten?

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten sind irrelevant für den Bilanzansatz.
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten werden nur bei der Folgebewertung von Vermögensgegenständen berücksichtigt.
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Grundlage für den erstmaligen Ansatz der Bilanzposten. (correct)
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten werden nur bei der Abschreibung berücksichtigt.

Ein Unternehmen kauft Rohstoffe. Welche der folgenden Kostenarten gehören NICHT zu den Anschaffungsnebenkosten?

  • Transportkosten
  • Montagekosten
  • Finanzierungskosten (correct)
  • Zölle

Was versteht man unter nachträglichen Anschaffungskosten?

  • Kosten, die vor der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes entstanden sind.
  • Alle Kosten, die nachträglich bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes entstehen, sind immer zu aktivieren.
  • Kosten, die nach dem Erreichen der Betriebsbereitschaft des Anlagegutes entstanden sind, aber grundsätzlich nicht zu aktivieren sind.
  • Kosten, die erst nach dem Erreichen der Betriebsbereitschaft des Anlagegutes entstanden sind und unter bestimmten Umständen aktiviert werden können. (correct)

Ein Unternehmen kauft eine Maschine auf Ziel. Im Kaufpreis ist ein Zinsanteil enthalten. Wie sind die Anschaffungskosten zu ermitteln?

<p>Die Anschaffungskosten entsprechen dem Barwert des Kaufpreises ohne Zinsen. (D)</p> Signup and view all the answers

Welchen Einfluss hat eine Umsatzsteuerkorrektur auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten?

<p>Sie hat keinen Einfluss auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten. (C)</p> Signup and view all the answers

Was sind Herstellungskosten im Sinne des UGB?

<p>Alle Kosten, die bei der Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen, aber ohne Verwaltungs- und Vertriebskosten. (B)</p> Signup and view all the answers

Welche der folgenden Positionen darf NICHT in die Herstellungskosten einbezogen werden?

<p>Kosten der allgemeinen Verwaltung (A)</p> Signup and view all the answers

Wie werden Zinsen für Fremdkapital behandelt, das zur Finanzierung der Herstellung von Anlagevermögen verwendet wird?

<p>Sie dürfen im Rahmen des Höchstansatzes aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. (C)</p> Signup and view all the answers

Was ist bei der Ermittlung der Herstellungskosten hinsichtlich der Gemeinkosten zu beachten?

<p>Sowohl fixe als auch variable Gemeinkosten sind in angemessener Höhe zu berücksichtigen. (A)</p> Signup and view all the answers

Was ist der Unterschied zwischen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand?

<p>Herstellungsaufwand dient der Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung eines Vermögensgegenstandes, während Erhaltungsaufwand den betriebsfähigen Zustand erhält. (D)</p> Signup and view all the answers

Flashcards

Anschaffungskosten (Definition)

Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Herstellungskosten (Definition)

Werden herangezogen, wenn ein Vermögensgegenstand neu geschaffen, erweitert oder wesentlich verbessert wird.

Anschaffungspreis

Kaufpreis ohne Umsatzsteuer

Anschaffungsnebenkosten

Nebenkosten, um Gegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen.

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Nachträgliche Anschaffungskosten

Entstehen nach der Betriebsbereitschaft des Anlagegutes.

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Anschaffungspreisminderungen

Werden von den Anschaffungskosten abgezogen.

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Herstellungskosten (Details)

Kosten für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung des Gegenstands.

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Anschaffung in Fremdwährung

Erfolgt mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.

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Umrechnung Fremdwährung Umrechnung

Mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.

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Barwertermittlung der Zahlung

Bei Zahlungszielen mit mehr als einem Jahr durchzuführen.

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Study Notes

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten sind Grundlage für den erstmaligen Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden.
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in § 203 UGB und § 6 EStG geregelt.
  • Nach dem erstmaligen Ansatz erfolgt die Folgebewertung nach den Bewertungsvorschriften des UGB.
  • Bei abnutzbaren Anlagevermögen dienen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Ausgangspunkt für planmäßige Abschreibungen.
  • Anschaffungskosten (AKO) sind relevant bei Anschaffung eines Vermögensgegenstandes von Dritten (entgeltlich), nicht bei Eigenherstellung.
  • Der Vermögensgegenstand bleibt bei Anschaffung in seiner Verkehrsauffassung unverändert.
  • Herstellungskosten (HKO) sind der Bewertungsmaßstab, wenn ein Vermögensgegenstand neu geschaffen, erweitert oder wesentlich verbessert wird.
  • Eine Änderung der Verkehrsauffassung gilt als Herstellung.
  • Prozesse wie Lagerung können als Herstellung gelten, wenn sie die Qualität des Vermögensgegenstandes verändern (z.B. Weinlagerung).

Anschaffungskosten Zusammensetzung

  • Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus Anschaffungspreis, Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten, vermindert um Anschaffungspreisminderungen.

Anschaffungspreis

  • Der Anschaffungspreis ist der in Rechnung gestellte Kaufpreis ohne Umsatzsteuer.
  • Eine Ausnahme bilden PKWs, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
  • Bei einem Tauschgeschäft sind Tausch und Neuanschaffung als eigenständige Vorgänge zu betrachten.
  • Der Tausch reduziert nicht den Anschaffungspreis.

Anschaffungsnebenkosten

  • Anschaffungsnebenkosten sind jene Kosten, die anfallen, um den Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
  • Beispiele hierfür sind Fracht- und Transportkosten, Zölle, Montagekosten, Provisionen, Gebühren und Kommissionskosten.

Nachträgliche Anschaffungskosten

  • Nachträgliche Anschaffungskosten, die nach Erreichen der Betriebsbereitschaft entstehen, sind grundsätzlich nicht zu aktivieren.
  • Ausnahmen bilden Rückzahlungen von Subventionen, vertragliche Preiserhöhungen und Grunderwerbsteuer.

Finanzierungskosten

  • Finanzierungskosten sind kein Teil der Anschaffungskosten und nicht aktivierungsfähig.
  • Hierzu zählen beispielsweise Zinsen bei Kreditaufnahme zur Anschaffung des Vermögensgegenstandes.
  • Diese Kosten werden als Aufwand erfasst.

Anschaffungspreisminderungen

  • Anschaffungspreisminderungen sind vom Anschaffungspreis abzuziehen.
  • Beispiele hierfür sind Skonti und Rabatte, sofern diese direkt dem Gegenstand zuzurechnen sind.
  • Treuerabatte werden als Erträge verbucht, da sie nicht direkt zuzuordnen sind.

Fremdwährung

  • Bei Anschaffung in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.
  • In der Praxis wird zumeist das Rechnungsdatum und/oder Durchschnittskurse verwendet.
  • Bei stark schwankenden Währungen ist eine taggenaue Ermittlung notwendig.
  • Die korrekte Verbuchung am Jahresende ist wichtig (Realisationsprinzip).
  • Kursverluste und Kursgewinne werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinflussen nicht die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
  • Kursgewinne und Kursverluste aus der Zahlung werden ebenfalls in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Finanzierungskosten

  • Bei langfristigen Zahlungszielen ist ein Zins vom Verkäufer eingepreist, weshalb die Zinskomponente aus dem Verkaufspreis herausgerechnet werden muss (Barwertermittlung).
  • Bei Zahlungszielen mit mehr als einem Jahr ist eine Barwertermittlung durchzuführen.
  • Bei niedrigen Zinsen kann auf eine Rausrechnung des Zinses verzichtet werden.

Herstellungskosten Zusammensetzung

  • Herstellungskosten setzen sich wie folgt zusammen: Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung, angemessene Material- und Fertigungs-Gemeinkosten.
  • Mindestansatz der Herstellungskosten im UGB.
  • Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebs, freiwillige Sozialleistungen, betriebliche Altersversorgung und Abfertigung.
  • Fremdkapitalzinsen.
  • Höchstansatz der Herstellungskosten im UGB.

Herstellungskosten Definition

  • Herstellungskosten sind Aufwendungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung.
  • Jede Änderung des Gegenstandes kann Herstellungskosten auslösen, beispielsweise auch Lagerungsprozesse bei alkoholischen Getränken, wenn diese zu einer Änderung des Produktes führen.

Gemeinkosten

  • Bei Ermittlung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten zu berücksichtigen.
  • Aufwendungen für Sozialeinrichtungen, freiwillige Sozialleistungen, betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen wie auch Zinsen für Fremdkapital dürfen angesetzt werden.
  • Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Wahlrechte

  • Durch die Wahlrechte entstehen Gestaltungsmöglichkeiten für das Unternehmen, da entweder der Mindestansatz oder der Höchstansatz herangezogen werden kann (§ 203 UGB).

Materialeinzelkosten

  • Materialeinzelkosten sind die eingesetzten Mengen an Roh- und Hilfsstoffen und Waren, welche direkt zurechenbar sind und unmittelbar zugeordnet werden können.

Fertigungseinzelkosten

  • Fertigungseinzelkosten sind bei der Fertigung anfallende Löhne und Gehälter, welche unmittelbar dem Anlagegegenstand oder dem Erzeugnis des Umlaufvermögens zugerechnet werden können.

Sonderkosten

  • Sonderkosten der Fertigung können Kosten für Modelle, Schablonen, Entwürfe, spezielle Werkzeuge oder Lizenzen sein.

Gemeinkosten Definition

  • Gemeinkosten können nicht unmittelbar zugerechnet werden und werden anhand eines Schlüssels (Zuschlagskalkulation) den Einzelkosten zugeschlagen.

Modul Kostenrechnung

  • Die Zuschlagssätze stammen aus dem Betriebsabrechnungsbogen, der im Modul Kostenrechnung durchgenommen wird.

Materialgemeinkosten

  • Materialgemeinkosten stellen alle Aufwendungen für die Aufnahme, Prüfung sowie Lagerung und Verwaltung des Materials dar.

Fertigungsgemeinkosten

  • Fertigungsgemeinkosten sind nicht direkt zurechenbare Hilfs- und Betriebsstoffe, sowie Energiekosten, Abschreibungen auf Fertigungsanlagen, Instandhaltungen u.v.m.

Höchstansatz

  • Aus den Einzelkosten und den Gemeinkosten ergibt sich der Mindestansatz.
  • Das UGB bietet die Möglichkeit zum Höchstansatz.
  • Dieser beinhaltet zusätzlich die Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes wie beispielsweise Einrichtungen zur Fitness und Gesundheit und freiwillige Sozialleistungen wie beispielsweise Weihnachtsfeiern und Geschenke.
  • Ebenso fallen darunter betriebliche Altersversorgungen und Abfertigungen.

Aktivierung von Zinsen

  • Die Aktivierung von Zinsen für Fremdkapital fällt unter dem Höchstansatz, wenn diese in dem Zeitraum der Herstellung anfallen.
  • Die Buchung der Zinsen erfolgt auf einem gesonderten Konto wie beispielsweise (4) Bestandsveränderung Zinsen § 203 Abs. 4 UGB.

Verwaltungs- und Vertriebskosten

  • Verwaltungs- und Vertriebskosten dürfen grundsätzlich nicht zum Ansatz gebracht werden.
  • Unter Verwaltungskosten fallen beispielsweise Kosten wie Büromaterial, Telefon und Internetaufwand, aber auch die Gehälter der gesamten Verwaltung.
  • Vertriebskosten sind nachgelagerte Kosten und beinhalten unter anderem die Lagerverwaltung aber auch Werbeaufwand und Verkaufskosten.

Wahlrecht

  • Unter bestimmten Umständen besteht ein Wahlrecht angemessene Teile von Verwaltungs- und Vertriebskosten anzusetzen (§ 206 UGB).
  • Dieses Wahlrecht steht iVm § 222 Abs. 2 und findet seine Anwednung, wenn dies zu einem möglichst getreuen Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens führt.
  • Auch die Verwaltungs- und Vertriebskosten können bei langfristigen Aufträgen über 12 Monate, bei verlässlicher Kostenrechnung zu einen angemessenen Teil angesetzt werden können, wenn aus diesem Auftrag kein Verlust resultiert.
  • Ebenso ist dieses Wahlrecht nur mit zusätzlichen Angaben möglich.
  • Hierdurch kann man schwankende Ergebnisse bei großen Aufträgen vorbeugen und eine Ergebnisglättung bewirken.

Steuerliche Behandlung

  • Das Steuerrecht enthält hierzu folgende Bestiummgen (vgl. § 6 Z 2a).
  • Dies führt dazu, dass steuerlich aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips dem UGB zu folgen ist.
  • Lediglich die Verwaltungs- und Vertriebskosten, welche bei Erfüllung der Bestimmungen des § 206 Abs 3 UGB ein Wahlrecht bieten, sind von Seiten der Literatur umstritten.
  • Steuerrichtlinien gestatten keine Aktivierung der Verwaltungs- und Vertriebskosten, jedoch wird in der Literatur zum Teil die Meinung verteten, dass diese aufgrund der Maßgeblichkeit dennoch zu keiner Mehr-Weniger-Rechnung führen.
  • Die Mehrheit vertritt die Ansicht, dass diese steuerlich nicht anerkannt sind und eine Mehr-Weniger-Rechnung zur Folge haben.

Selbst erstellte Anlaagegüter

  • Handelt es sich um selbst errichtete Gegenstände des Anlagevermögens werden unterjährig die Aufwendungen, wie beispielsweise Personalaufwand, Materialaufwand, in den jeweiligen Kontenklassen verbucht.

Aktivierung

  • Der Anlagegegenstand wird aktiviert indem die ermittelten Herstellungskosten mit einer Habenbuchung auf dem Konto (4) aktivierte Eigenleistung verbucht werden.
  • Sollte es sich um selbsterstellte Gegenstände des Vorratsvermögens handeln, erfolgt die Aktivierung der Herstellungskosten über (4) Bestandsveränderung.

Herstellungskostenverbuchung

  • Der zur Erstellung der Gegenstände anfallende Aufwand für Fertigerzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen wird unterjährig in die jeweiligen Kontenklassen verbucht (bspw. Waren, Löhne).
  • Am Jahresende wird mittels Inventur der Endbestand ermittelt.
  • Die Kosten für die Fertigerzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbaren Leistungen, welche am Bilanzstichtag den Endbestand darstellen, werden mit dem Konto (4) Bestandsveränderung neutralisiert.
  • Hierfür wird der Anfangsbestand dem Endbestand gegenübergestellt und die Differenz, welche zu einem Lagerabbau oder Lageraufbau führt, verbucht.
  • Das Konto (4) Bestandsveränderung kann somit sowohl im Soll als auch im Haben verbucht werden.
  • Die Ermittlung geschieht wie folgt: Endbestand laut Inventur - Anfangsbestand = Bestandsveränderung (Lagerabbau/Lageraufbau).
  • Im Jahr 20X1 wird erstmalig ein neues Modell hergestellt.
  • Das Modell weist per 31.12.20X1 einen Endbestand an unfertigen Erzeugnissen in Höhe von 1.400 Stück auf. Diese unfertigen Erzeugnisse müssen bis zur Fertigstellung noch die Fertigungsstelle 2 durchlaufen.

Abgrenzung Herstellungsaufwand – Erhaltungsaufwand

  • Instandhaltung – Erhaltungsaufwand:
  • Von Instandhaltung wird gesprochen, wenn Kosten aufgewendet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand in einem betriebsfähigen Zustand zu halten (bspw. laufende Wartungsarbeiten/Reparaturen/Ausmalen Büroräume/neuer Fußboden/Auswechseln von schadhaften Leuchten......).
  • Instandhaltung im UGB/STR: Betriebsausgabe Kontenklasse (7) Instandhaltungsaufwand
  • Nachträgliche Anschaffungskosten:
  • Ein bestehender Vermögensgegenstand wird durch einen Zukauf erweitert oder derart verbessert/verändert, dass sich nach gängiger Verkehrsauffassung die Wesensart des Gegenstandes erhöht.
  • Folgende Arbeiten werden als nachträgliche Anschaffungskosten angesehen:
  • Erweiterung: Ein Zubau, Anbau, Ausbau oder eine Aufstockung wird vorgenommen (bspw. eines bestehenden Gebäudes um einen Anbau, Ausbau des Dachgeschosses zu Büroräumen, uvm.).
  • Umbau/Funktionsänderung: Eine Funktionsänderung wird vorgenommen (bspw. der bestehenden Garage in eine Werkstatt für das Unternehmen = Funktionsänderung, Versetzen von Fenstern, Türen, Wänden/Zwischenwände, uvm). Wesentliche Verbesserung: Der ursprüngliche Vermögensgegenstand bleibt erhalten jedoch wird deren Wert wesentlich verbessert (bspw. in ein Betriebsgebäude wird ein Lift eingebaut).
  • Nachträgliche Anschaffungskosten im UGB/STR: (0) Anlagekonto
  • Nachträgliche Herstellungskosten:
  • Ein Vermögensgegenstand wird erweitert, darunter fallen beispielsweise ein Zubau oder eine Aufstockung eines Hauses.
  • Auch eine wesentliche Verbesserung, welche die Wesensart eines Vermögensgegenstandes verändert, führt zu nachträglichen Herstellungskosten.
  • Darunter fällt beispielsweise der Umbau eines Betriebsgebäudes für eine andere Nutzung.
  • Dementgegen werden nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert und über die Restnutzungsdauer oder eine neue ermittelte Nutzungsdauer abgeschrieben.
  • Sollten jedoch Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand zusammen anfallen, ist stets eine Trennung der Kosten vorzunehmen soweit dies möglich ist.
  • Ist dies jedoch nicht der Fall, sind die gesamten Kosten zu aktivieren.

UGB Verbuchung Gegenüberstellung

  • Herstellungsaufwand - Aktivierung Umbau eines Gebäudes (Wesensart wird verändert): Geänderte Raumeinteilung, Einbau einer Zentralheizung, Einbau Nasseinheiten, Dachbodenausbau Geschäftsumbau (im großen Ausmaß): Setzen von Trennwänden, neuen Eingängen, Austausch von Fenstern, alles zur besseren Nutzung der Geschäftsräume.
  • Erhaltungsaufwand - Aufwand Renovierung von Kanzleiräumen: Werden bestehende Kanzleiräume renoviert liegt keine Änderung der Wesensart vor. (Erneuerung Bodenbelag, Tapezierer- und Malerarbeiten, Erneuerung der Elektroninstallationen) Renovierung eines Geschäftslokales OHNE Änderung der Raumaufteilung, also nur Funktionserhaltung (z. B. Austausch von schadhaften Böden, schadhafte E-Leitungen) Erwerb eines Geschäftslokales: Der anschließende Renovierungsaufwand ist zu aktivieren.
  • Sofortaufwand bei bestehendem Gebäude: Ersatz eines Schindeldaches durch ein Metalldach. Instandsetzung beschädigter Teile z.B. Dacherneuerung wegen Sturmschadens. Dachgeschoßausbau: Einbau einer Zentralheizung anstelle von Einzelöfen Dacherneuerung bei Dachgeschoßausbau. Auch bei gleichzeitigem Ausbau des Dachgeschoßes! Erstmals eingebaute Gebäudeteile: Ersteinbau von sanitären Anlagen, Klimaanlagen, Liften.
  • Umstellung einer Zentralheizung von festen auf flüssige (gasförmige) Brennstoffe. Austausch von Gebäudeteilen: Austausch von Heizkesseln, sanitären Anlagen, Liften, etc. und Erhaltungsaufwand
  • Herstellungs- und Erhaltungsaufwand in Kombination. Kann nicht eindeutig getrennt werden (z. B. ein Geschäftsumbau in Millionenhöhe, bei dem auch die alten E-Leitungen ausgetauscht werden), ist der Gesamtaufwand zu aktivieren.
  • Herstellungs- und Erhaltungsaufwand in Kombination. Ist eine Trennung einwandfrei möglich, ist der im Gesamtaufwand enthaltenen Erhaltungsaufwand als Sofortaufwand abzugsfähig (z. B. Gebäudesanierung mit erstmaligen Lifteinbau)

Steuerrechtliche Geltung

  • Steuerlich ist dem UGB zu folgen, mit Ausnahme von Gebäuden, welche an Dritte zu wohnungszwecken vermietet werden.
  • Steuerlich wäre in solchen Fällen der Erhaltungsaufwand noch in Instandhaltung und in Instandsetzung zu unterteilen.
  • Instandsetzungsaufwendungen sind generell jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und alleine oder zusammen mit dem Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern, wie beispielsweise der Austausch von Gebäudeteilen zu mehr als 25%.
  • Ab 01.01.2016 sind Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre zu verteilen (keine Halbjahresregel), was jedenfalls zu einer Mehr-Weniger-Rechnung führt, da Aufwendungen für Instandsetzungen im UGB sofort in den Aufwand zu buchen sind.
  • Beispiele für Instandhaltung: Laufende Wartungsarbeiten Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen Ausmalen des Stiegenhauses und der Räume Anstrich der Fassade ohne Erneuerung des Außenverputzes Ausbessern des Verputzes Erneuerung von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt (z.B. bei Sturm/Hagelschäden) Instandhaltungsaufwendungen sind sofort steuerlich abzugsfähig (keine MWR!)

Beispielhafte Instandsetzungen

  • Beispiele für Instandsetzung: Austausch von Fenstern zu mehr als 25% Austausch von Türen zu mehr als 25% Austausch von Dach oder Dachstuhl Austausch von Zwischenwänden und Zwischendecken Austausch von Unterböden (Estrich statt Holzböden) Austausch von Aufzugsanlagen Austausch von Heizungsinstallationen Austausch von Wasserinstallationen Austausch von Sanitärinstallationen auch mit Erneuerung der Bodenbeläge und Fliesen Umfangreiche Erneuerung des Außenverputzes bspw. mit Erneuerung der Wärmedämmung

Verbuchungen

  • Buchungstechnik Instandhaltung: (7) Instandhaltung durch Dritte / (3) Verbindlichkeiten LuL (2) VSt /
  • Buchungstechnik nachträgliche Anschaffungskosten: (0) Anlagenkonto / (3) Verbindlichkeiten LuL (2) VSt /

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