Prüfung von Unterhaltsansprüchen - Wohngeldantrag PDF
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Dieser Leitfaden beschreibt die Prüfung von Unterhaltsansprüchen von Kindern bis 21 Jahren im Kontext des Wohngelds in Deutschland. Er beinhaltet Informationen über persönliche Angaben, Unterhaltszahlung, Mindestunterhalt, Nachweise und weitere wichtige Unterlagen. Der Fokus liegt auf der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen, um den Wohngeldanspruch zu sichern.
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# Prüfung von Unterhaltsansprüchen von Kindern/Schüler bis 21 Jahre ## Persönliche Angaben 1. Name und Alter des haushaltsangehörigen Kindes 2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Unterhaltsverpflichtenten Elternteils außerhalb des Haushaltes ## Unterhaltszahlung 3. In welcher Höhe wi...
# Prüfung von Unterhaltsansprüchen von Kindern/Schüler bis 21 Jahre ## Persönliche Angaben 1. Name und Alter des haushaltsangehörigen Kindes 2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Unterhaltsverpflichtenten Elternteils außerhalb des Haushaltes ## Unterhaltszahlung 3. In welcher Höhe wird Unterhalt gezahlt: - Es wird Kindesunterhalt in Höhe von € geleistet. - Es wird kein Unterhalt gezahlt. - *Das Kind bekommt Unterhaltsvorschuss*. - Es wurde Unterhaltsvorschuss beantragt aber es liegt noch kein Bescheid vor. ## Mindestunterhalt 4. Beträgt der Unterhalt mindestens (Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle): | Alter des Kindes | Mindestunterhalt | | ------ | ------ | | 0-5 | 355€ | | 6-11 | 426€ | | 12-17 | 520€ | | ab 18 Jahre | 439€ | 5. Liegt einer der folgenden Ausschlussgründe vom Unterhaltsvorschuss vor? - *Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verheiratet* - *Das Kind ist volljährig* - Wechselmodell/ gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung (schriftliche Vereinbarung + Verdienstabrechnungen von 3 Monaten des unterhaltsverpflichteten Elternteils) ## Nachweise/ Unterlagen * Bei **Ja** sind beizulegen: * Unterhaltstitel oder Unterhaltsurkunde oder schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern * Nachweis der letzten Unterhaltszahlung aus dem aktuellen Monat Kontoauszug/Quittung * Bei **Nein** sind beizulegen: * Unterhaltstitel oder Unterhaltsurkunde oder schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern oder Schreiben vom Anwalt/Jugendamt * Nachweis der letzten Unterhaltszahlung aus dem aktuellen Monat Kontoauszug/Quittung * Verdienstabrechnungen von 3 Monaten des unterhaltsverpflichteten Elternteils ## Weitere Unterlagen 6. Legen Sie den aktuellen Unterhaltsvorschussbescheid bei und einen Kontoauszug als Zahlbeleg 7. Legen Sie die Eingangsbestätigung über die Beantragung von Unterhaltsvorschuss vor ## Hinweise Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf der Rückseite! # Allgemeine Hinweise Wohngeld ist eine Sozialleistung und wird nur gezahlt, wenn gesetzlich zustehende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Eltern sind ihren Kindern gemäß § 1602 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Soweit ein Kind nur bei einem Elternteil lebt, ist der andere Elternteil barunterhaltspflichtig. Gemäß § 1605 BGB ist der barunterhaltspflichtige Elternteil auf Verlagen zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltes erforderlich ist. Alle 2 Jahre besteht ein Anspruch auf eine neue Auskunft, es sei denn, es bestehen schon vor Ablauf der 2 Jahre konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Unterhaltsanspruch. ## Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Der Wohngeldanspruch kann wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme nach § 21 Abs. 3 WoGG abgelehnt werden, wenn gute Erfolgsaussichten auf die Geltendmachung von Kindesunterhalt bestehen, diese aber nicht geltend gemacht werden. Gute Erfolgsaussichten bestehen regelmäßig, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil Einkünfte über dem Selbstbehalt von 1.370 € für Erwerbstätige und 1.120 € für nicht Erwerbstätige hat. Sie haben daher zumutbare Bemühungen zu unternehmen, einen angemessenen Kindesunterhalt geltend zu machen. Die Beauftragung eines Anwaltes oder die Hilfe des Jugendamtes ist hierzu nicht erforderlich; auch Vereinbarungen zwischen den Elternteilen sind möglich. Sollte bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen worden sein oder entsprechende Unterlagen (Urteil/Urkunde) vorliegen, sollten Sie diese als Nachweis über Ihre Bemühungen zur Klärung des Unterhaltes vorzeigen. Sollten Sie Hilfe bei der Unterhaltsermittlung/Vaterschaftsfeststellung brauchen, hilft das Jugendamt kostenlos ggfs. im Rahmen einer Beistandschaft weiter. ## Unterhaltsvorschuss Wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt, dann ist der Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Ausnahmen bestehen nur, wenn offensichtlich kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (Nummer 5) besteht. ## Wechselmodell (Nummer 5) Wenn die Kindesbetreuung zwischen getrenntlebenden Eltern zu gleichen Teilen (50/50) geteilt wird, bestehen Unterhaltsansprüche nur bei größeren Einkommensunterschieden der Elternteile. Die Betreuung zu gleichen Teilen ist der Wohngeldbehörde schriftlich durch eine Vereinbarung beider Elternteile nachzuweisen, da dies auch zur Feststellung der Anzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG) notwendig ist. Ein Kind gehört zum wohngeldrechtlichen Haushalt, wenn der Umfang der Betreuung mindestens ein Drittel beträgt. Soweit der Betreuungsumfang nicht 50/50 ist (sog. unechtes Wechselmodell), bestehen grundsätzlich Unterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle, die geltend gemacht werden müssen.