Asylverfahren in Österreich PDF
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Summary
This presentation details the asylum procedures in Austria, outlining the different stages, responsibilities, and relevant legislation. It covers the procedure at the first instance, the role of the Federal Office for Foreigners and Asylum, and the responsibilities of regional directorates and initial reception centers.
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Asylverfahren in Österreich Verfahrensablauf: 1. Instanz: Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (BFA) Regionaldirektionen Wiener Neustadt, Wien, Salzburg, Linz, Graz, Innsbruck, Eisenstadt, Feldkirch, Villach + Außenstellen Erstaufnahmestellen Flughafen, Thalham (EAST Wes...
Asylverfahren in Österreich Verfahrensablauf: 1. Instanz: Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (BFA) Regionaldirektionen Wiener Neustadt, Wien, Salzburg, Linz, Graz, Innsbruck, Eisenstadt, Feldkirch, Villach + Außenstellen Erstaufnahmestellen Flughafen, Thalham (EAST West), Traiskirchen (EAST Ost) Zuständigkeit Dem Bundesamt obliegt gemäß § 3 BFA-VG Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG, die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. § 3 Abs (3) BFA-VG Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) […] Dadurch darf das BFA einer fremden Person gegenüber, wenn sie die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt (Fingerabdrücke, Identitätsfeststellung,..) Zwangsstrafen gem. §55 VVG verhängen. Exkurs: BFA als Vollstreckungsbehörde und Zwangsstrafen Beugestrafen bei Verletzung gesetzlich vorgesehener Mitwirkungspflichten Feststellung der Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments Abnahme von Fingerabrücken Geldstrafe Geldstrafe bis zu 726€ Bis zu 4 Wochen Haftstrafe Haftstrafe aufgrund einer Vollstreckungsanordnung des BFA, tatsächlicher Vollzug durch die LPD (§5 BFA-VG) 2. Instanz Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entscheidet durch Einzelrichter Länderzuständigkeiten: → Innsbruck: überwiegend afrikanische Staaten → Linz: Irak, Georgien, Armenien…. → Wien: Somalia, Afghanistan, Iran, Syrien… → Graz: Russ. Föderation, Kosovo, Serbien, … Zuständigkeiten können neu verteilt werden! Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), die Vergabe von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen Entscheidungen über die Beendigung des Aufenthaltes Fremder in Österreich und die Organisation von deren Ausreise die Verhängung der Schubhaft 1.Asylantragstellung (§17 Abs 1 AsylG2005) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Abs 3: Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen. Abs 4: Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen. Faktischer Abschiebeschutz (§12 AsylG 2005) Flüchtlingen kommt sobald sie den Asylantrag gestellt haben, faktischer Abschiebeschutz zu. Das bedeutet, dass sie bis zur Einstellung des Verfahrens oder bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung über den Antrag weder zurückgewiesen, noch zurück- oder abgeschoben werden dürfen. 2.Erstbefragung §19 AsylG 2005 Nach der Asylantragstellung werden die Personen befragt und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen §19 Abs 1: Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Bei Folgeanträgen gilt die Einschränkung nicht Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Antragstellung Durchsuchung §38 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Personen die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben Sicherstellen von Beweismittel (§39 BFA-VG) Dokumente & Gegenstände die für das Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung benötigt werden (Pass…) Festnahme (§40 BFA-VG) Bis zu 48h nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zum Zwecke der Vorführung vor das BFA Dürfen durchgeführt werden von: Organe des öffentliche Sicherheitsdienstes (Durchsuchung, Beweismittel sichern, Festnahmen) Bedienstete der LPD + BFA, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern diese besonders geschult und geeignet sind (keine Festnahmen) Übermittlung der Ergebnisse an das BFA §42 Abs 2 BFA-VG das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegebenenfalls einer Durchsuchung, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen Gemäß §17 AsylG 2005 ist der Antrag mit Anordnung gemäß § 43 BFA-VG bzgl des weiteren Verfahrensablaufs des BFA eingebracht Beginn Zulassungsverfahren: Mit Einbringung des Asylantrages Das BMI muss ein Merkblatt mit Rechten und Pflichten aushändigen Anordnung zur weiteren Vorgehensweise §43 BFA-VG Bereits aufenthaltsberechtigte müssen sich binnen 14 Tagen an die EAST wenden Nicht aufenthaltsberechtigte: Vorführung in eine EAST oder Regionaldienststelle für aufenthaltsbeendende Maßnahmen Wenn die Vorführung nicht erforderlich ist soll der Person die kostenlose Anreise in eine bestimmte Bundesbetreuungseinrichtung ermöglicht werden Absehen von einer Anordnung Wenn die betreffende Person in Schub-, Straf-, U-Haft-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder besondere, nicht vorhersehbare Umstände eintreten welche die Versorgung von in einer Bundesbetreuung „nicht möglich“ machen Aufenthaltsberechtigungskarte §50 AsylG2005 3.Prognoseentscheidung Zuständigkeit Österreichs naheliegend – Verteilerzentrum Asylverfahren Unzuständigkeit Österreichs naheliegend – EAST Dublinverfahren UmF müssen immer in die EAST Sonderbestimmungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF) §49 Abs 3 BFA-VG Bei umF hat die Rechtsberatung als gesetzliche Vertretung im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und Einvernahme anwesend zu sein §10 Abs 3 BFA-VG Ein UmF, dessen Interessen von der gesetzlichen Vertretung nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen. Ab Ankunft in die EAST ist die Rechtsberatung gesetzliche Vertretung Sonderbestimmungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF) §10 Abs 3 BFA-VG Ab Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist der örtliche zuständige Jugendwohlfahrtsträger für die gesetzliche Vertretung verantwortlich Rechtsberatung hat ein Widerspruchsrecht gegen davor erfolgte Befragungen(laut §19 Abs 1 AsylG2005) dann muss die Befragung im Beisein der Vertretung wiederholt werden §10 Abs 6 BFA-VG Bei unmündigen MJ gilt der Antrag erst nach der Bestätigung durch die gesetzliche Vertretung als eingebracht. Befragungen laut §19 Abs 1 AsylG2005 dürfen nur im Beisein der Vertretung durchgeführt werden Entscheidungsgrundlage BFA aktuelle Länderinformationen Aussagen bei der Einvernahme Aussagen bei der Polizeibefragung Etwaige Gutachten (Sprachgutachten), Befunde Vorgelegte Dokumente Vertrauensanwalt Staatendokumentation Beim Bundesamt ist eine Staatendokumentation eingerichtet. In dieser Staatendokumentation sind Tatsachen zur Situation in Herkunftsländern festzuhalten, insbesondere solche Tatsachen, die relevant sind für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr in einem bestimmten Staat, die Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden, sowie die Entscheidung, ob ein Staat ein sicherer Herkunftsstaat oder sicherer Drittstaat ist. Das Bundesverwaltungsgericht, die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und der Bundesminister für Justiz sind berechtigt im Rahmen eine Amtshilfe die Staatendokumentation um die Sammlung von Informationen und Auswertung zu ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht, die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und der Bundesminister für Justiz sind berechtigt im Rahmen eine Amtshilfe die Staatendokumentation um die Sammlung von Informationen und Auswertung zu ersuchen. Die Staatendokumentation bietet Anfragebeantwortungen Eine Anfragebeantwortung wird aufgrund einer konkreten Anfrage erstellt Länderinformationsblätter Ein Länderinformationsblatt gibt einen Überblick über die Lage betreffend asylrelevanter Themenbereiche in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Kurzinformationen Eine Kurzinformation dient der raschen Ergänzung neuester relevanter Informationen Analyse Eine Analyse befasst sich detaillierter mit einem spezifischen Thema Fact Finding Mission - Bericht Mitglieder der Staatendokumentation führen Fact Finding Missions in Drittstaaten durch Länderinformationsblatt Politische Lage Sicherheitslage Minderheiten Rückkehrsituation uvm 23 Rechtsmittel gegen Entscheidung des BVwG BESCHWERDE: Verfassungsgerichtshof → Grundrechteverletzung (außerordentliche) REVISION: Verwaltungsgerichtshof → Verfahrensfehler Verfahren an und für sich vorbei! → Aufschiebende Wirkung muss zuerkannt werden! Anwaltspflicht → Verfahrenshilfeantrag möglich ! Inhaltliche Entscheidungsmöglichkeiten: Asyl Gemäß Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist Asyl einer Person zuzuerkennen, die aus „begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“ Verfolgung ist asylrelevant, wenn sie staatlichen Ursprungs ist. Fehlt die Staatlichkeit der Verfolgung ist sie asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist. „...wohlbegründeter Furcht..” Subjektives und objektives Element der Furcht Würde sich eine durchschnittlich vernünftige Person auch fürchten? Wohlbegründet? Gab es bereits Verfolgungshandlungen? Die Furcht kann auch ohne Verfolgungshandlungen “begründet” sein! Bsp: Allein eine Strafandrohung bzgl Homosexualität kann ausreichen. Zentraler Aspekt der in den GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). 27 „...aktueller und individueller Verfolgung...” Aktuell? Besteht die Verfolgung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung? Individuell? Ist die Verfolgung konkret gegen eine Person gerichtet oder betrifft es eine Gruppe (aber auch Gruppen von verfolgten Personen kann Asyl gewährt werden) Nachfluchtgründe: Konvertierung zum Christentum Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 29 „...staatlicher Seite...” Verfolgung ist asylrelevant, wenn sie staatlichen Ursprungs ist. Fehlt die Staatlichkeit der Verfolgung ist sie asylrelevant, wenn der Staat nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist. Bsp.: Al Shabab Miliz in Somalia → “failed state” : Staat kann sein Gewaltmonopol nicht mehr wahrnehmen „...Intensität... ” Politische Verfolgung: Bedrohung des Lebens, körperliche Unversehrtheit (Folter) Inhaftierung Polizeiliche Maßnahmen Häufung von Eingriffen nicht Diskriminierung bei Arbeit Wirtschaftliche Gründe Hunger Rasse Hautfarbe, Herkunft & Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe Religion Jedes Glaubensbekenntnis, atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen Nationalität Nicht nur die Staatsangehörigkeit Überschneidung mit der ethnischen Zugehörigkeit = gemeinsame Kultur, Sprache, Religion, Abstammung, Religion, politische Herkunft oder Verwandtschaft mit Bevölkerung eines anderen Staates Soziale Gruppe Begriff der sozialen Gruppe kann WEIT ausgelegt werden angeborene Merkmale, abgegrenzte Identität einer Gruppe in einem Land („Andersartigkeit) - soziale Gruppe der Familienangehörigen, der Homosexuellen Politische Gesinnung Umfasst jede politisch “relevante” Meinung / Insbesondere auch Sexuelle Orientierung Politische Überzeugung muss den Behörden zumindest bekannt sein! ACHTUNG: Wirtschaftliche Not / Hunger … per se keine GFK-Relevanz! glaubhaft = wahrscheinlich Vorbringen muss nicht bewiesen werden, aber zumindest wahrscheinlich sein nicht völlig lebensfremd plausibel detailreiche und chronologische Schilderung Beurteilungsmaßstab muss der jeweiligen Herkunft entsprechen! Ausweis 35 Subsidiäre Schutzberechtigung Gemäß § 8 AsylG ist einer Person subsidiärer Schutz zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Der Asylwerber hat das Bestehen einer solchen Bedrohung ebenfalls glaubhaft zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). 36 Subsidiärer Schutz 37 Humanitäre Aufenthaltstitel §54 AsylG Aufenthaltstitel – Arten und Form der Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: „Aufenthaltsberechtigung plus“ Aufenthalt & Arbeitsmarktzugang „Aufenthaltsberechtigung“ Aufenthalt, aber Arbeitsbewilligung notwendig Zuständigkeit und allgemeine Grundsätze Seit dem 1.1.2014 ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erteilung der humanitären Aufenthaltstitel zuständig. Anträge können nur im Inland eingebracht werden Aufenthaltstitel werden in der Regel nur 12 Monate verliehen und können nicht verlängert werden Ausnahme: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Wird ein Antrag abgelehnt muss zeitgleich eine Rückkehrentscheidung getroffen werden Beschwerde: innerhalb von 4 Wochen an das BVwG 1. Humanitärer Aufenthaltstitel § 55 AsylG – aus Gründen Art 8 EMRK – Recht auf Privat und Familienleben Drittstaatsangehörigen ist entweder von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen wenn, Bestehen eines Familienlebens laut Art.8 EMRK Integrationsvereinbarung Modul 1 (§14a NAG) erfüllt wird oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt wird (mehr als geringfügig) tragend für Arbeitsmarktzugang Kann nicht verlängert werden Umstieg ins NAG Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wird (im Asylverfahren) muss von Amts wegen überprüft werden ob der Titel erteilt wird (§58 AsylG 2005) § 9 Abs 2 BFA-VG Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 2. Humanitärer Aufenthaltstitel §56 AsylG Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Drittstaatsangehörige können einen Antrag auf den Aufenthalt „Aufenthaltsberechtigung plus“ stellen, wenn Sie seit 5 Jahren nachweislich, durchgängig im Bundesgebiet sind und mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthalts rechtmäßig war Modul 1 Integrationsvereinbarung erfüllt wurde oder eine Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt ausübt (liegt dies nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen) 3. Humanitärer Aufenthaltstitel §57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag dieser Titel zu gewähren, wenn Personen mindestens seit einem Jahr geduldet und eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig oder faktisch unmöglich ist Opfer für Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel Opfer von Gewalt – Schutz vor weiterer Gewalt Einziger Aufenthaltstitel, den BFA verlängert §58 AsylG Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Anträge laut §55 werden zurückgewiesen (in entschiedener Sache) wenn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und sich am Sachverhalt (Art. 8 EMRK) nichts verändert hat §56 und 57 sind bei Folgeanträgen als unzulässig zurückzuweisen wenn kein geänderter Sachverhalt vorliegt Anträge auf §55 und §57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (keine aufschiebende Wirkung) Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können gleichzeitig eingeleitet werden Ein Antrag muss gut durchdacht werden durch die Antragstellung wird Frau*Mann schließlich amtsbekannt! Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz § 7 AsylG Aberkennung des Status des Asylberechtigten (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1.ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2.einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3.der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. (2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. (2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. […] § 6 AsylG Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1.und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3.aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder 4.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. […] § 9 AsylG Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1.die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2.er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2.der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. […] (3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. […] EXKURS: Folgen der Aberkennung der AW auf die Grundversorgung §2 Abs 7 GVG-B Danach verlieren Fremde im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkungen einer Beschwerde nach §18 Abs 1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung, sofern das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht wieder zuerkennt. Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG Asylwerbende müssen am Verfahren mitwirken: Der Antrag muss ohne unnötigen Aufschub begründet werden und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte müssen wahrheitsgemäß dargelegt werden Name, Aliasnamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, frühere Aufenthalte, Reiseweg [!] nach Österreich, frühere Asylanträge, Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen […] Asylwerbende müssen bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig erscheinen Dokumente, Beweise, Urkunden, Papiere müssen von Beginn an vorgelegt werden Rechtsberatung im Asylverfahren Verfahrensanordnung § 52 Abs 1 BFA-VG Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA- VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Aufgaben der Rechtsberatung Die Rechtsberatung unterstützt und berät Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Rechtsberatung hat den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe – in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Verpflichtende Rückkehrberatung Wird eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Rückkehrberatung wird von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH durchgeführt Fremdenpolizeiliche Maßnahmen 1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen 2. Duldung 3. Schubhaft 4. Gelinderes Mittel Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Das BFA ordnet diese an – durchgeführt werden Abschiebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Das FPG sieht unterschiedliche aufenthaltsbeendende Verfahren vor: entweder „nur“ die Anordnung, das Land zu verlassen (Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, Ausweisung für EWR- Bürger*innen) oder zusätzlich auch ein Verbot der Wiedereinreise und des Aufenthalts für eine bestimmte Zeit oder unbefristet (Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsverbot für EWR-Bürger*innen). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG - für Drittstaatsangehörige Eine Rückkehrentscheidung wird bereits im Rahmen des Asylverfahrens erlassen, wenn der Asylantrag Zurückgewiesen oder abgewiesen wird bzw. Asyl / subsidiärer Schutz aberkannt wird Die Rückkehrentscheidung kann mit einem Einreiseverbot verbunden werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht wieder einzureisen. Ein Einreiseverbot kann für höchstens 5 oder 10 Jahre bzw unbefristet festgelegt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen. § 53 Abs 2 FPG Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren Rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (Bsp Alkohol am Steuer, Störung der öffentlichen Ordnung) Übertretung des FPG oder des NAG vorsätzlich begangener Finanzvergehen Verstoß gegen Prostitutionsvorschriften Mittelosigkeit Betreten bei „Schwarzarbeit“ Aufenthaltsehe oder Aufenthaltspartnerschaft, Aufenthaltsadoption 55 § 53 Abs 3 FPG Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren Rechtskräftige Verurteilung aufgrund bestimmter Straftaten Rechtskräftige Verurteilung wegen Zuhälterei Rechtskräftige Verurteilung / Bestrafung wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd NAG 56 § 53 Abs 3 FPG Unbefristetes Einreiseverbot Rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung und weitere Straftaten in Verbindung mit Terrorismus Gefährdung der nationalen Sicherheit durch öffentliche Beteiligung an Gewalt, öffentlichen Aufruf zu Gewalt Öffentliche Billigung oder Werbung für Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder terroristische Taten 57 Aufhebung bzw Verkürzung gemäß § 60 FPG (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. (2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. 58 Ausweisung und Aufenthaltsverbot gemäß §§ 66, 67 FPG § 66 FPG Ausweisung (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. § 67 FPG Aufenthaltsverbot (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 3.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4.der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. (4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. 61 § 69 FPG Gegenstandslosigkeit und Aufhebung (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR- Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. (3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Abschiebung gemäß § 46 FPG Eine Abschiebung wird dann angeordnet wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird bzw. davon ausgegangen wird, dass dieser nicht nachgekommen wird Verfügt die Person über kein Reisedokument und die Abschiebung ist ohne dieses nicht möglich, dann muss das BFA bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einholen. Der Fremde hat an der Beschaffung dessen mitzuwirken. Die Abschiebung muss im Reisedokument ersichtlich gemacht werden, sofern dies die Abschiebung nicht verhindert Eine Abschiebung ist gemäß § 50 FPG verboten wenn dadurch Art. 2 & 3 EMRK verletzt werden, Asylgründe laut der GFK vorliegen oder EGMR die vorläufige Abschiebung gestoppt hat Duldung gemäß § 46a FPG Der Aufenthalt von Fremden ist geduldet, wenn Die Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, sofern die Abschiebung auch nicht in einen anderen Staat zulässig ist (Kettenabschiebung) Die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen (verschleierte Identität, Ladungen zur Botschaft werden ignoriert) möglich ist Die Rückkehrentscheidung nur vorübergehend unzulässig ist Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss das BFA von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete ausstellen. Die Karte dient als Nachweis der Identität. Achtung der Aufenthalt wird dadurch nicht legalisiert, sondern lediglich „geduldet“! Eine Duldung kann mit Auflagen verbunden sein Sie endet jedenfalls mit dem Wegfall der Hinderungsgründe Die Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt Personen welche seit einem Jahr geduldet sind und deren Abschiebung unzulässig oder unmöglich ist, können eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz beantragen Karte für Geduldete 66 Schubhaft Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft muss vom BFA alle 4 Wochen überprüft werden Fluchtgefahr besteht wenn Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken, Rückkehr oder Abschiebung umgangen wird bzw. behindert wird Fremde trotz eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbot einreisen Wenn davon auszugehen ist, dass ein Dublin Treffer vorliegt Den Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel wird nicht nachgekommen Wenn Mitwirkungspflichten, Auflagen oder Gebietsbeschränkungen oder Meldepflichten verletzt werden Gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG Kommt dann zur Anwendung, wenn der Zweck der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann – Schubhaft bei Verletzung der Auflagen! Voraussetzung ist, dass der erkennungsdienstlichen Behandlung zugestimmt wird. Bei mündigen Minderjährigen hat das BFA gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Schubhaft Gelinderes Mittel umfasst: Aufenthalt in vom BFA bestimmten Räumen Meldung bei einer Dienststelle der LPD in periodischen Abständen (meist 24h) Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim BFA