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MCI - Die Unternehmerische Hochschule

Thomas Lechner

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migration law international law human rights legal studies

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This document provides an overview of legal foundations related to migration, covering international law, European law, and national regulations. It discusses key aspects such as the Geneva Convention, European Directives, and the specific acts of Austrian law. The text serves to aid in the understanding of migration-related topics from different perspectives. The document intends to provide thorough details for readers seeking a comprehensive overview.

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RECHTSGRUNDLAGEN ZU MIGRATION RA MMag Dr Thomas Lechner Rechtsquellen A.Völkerrecht Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – „Genfer Flüchtlingskonvention“ Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 EMRK – Europäische Mens...

RECHTSGRUNDLAGEN ZU MIGRATION RA MMag Dr Thomas Lechner Rechtsquellen A.Völkerrecht Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – „Genfer Flüchtlingskonvention“ Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention B.Europarecht Dublin III VO – Verordnung Nr. 343/2003, 18. Februar 2013 EURODAC VO – Verordnung Nr. 2752/2000, 11. Dezember 2000 Status RL – Richtlinie 2004/83/EG, 29. April 2004 Asylverfahrensrichtlinie - Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 Aufnahme RL – Richtlinie 2003/9/EG, 27. Januar 2003 C.Nationales Recht AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AsylG – Asylgesetz 2005 FPG – Fremdenpolizeigesetz BFA-VG – BFA Verfahrensgesetz NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht Grundversorgungsgesetz Bund und Länder AuslBg - Ausländerbeschäftigungsgesetz TMSG – Tiroler Mindestsicherungsgesetz Genfer Flüchtlingskonvention Völkerrechtlicher Vertrag Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 Die GFK definiert wer ein Flüchtling ist und wer nicht 1954 von Österreich ratifiziert Sie ist das erste universell geltende Abkommen, das sich ausschließlich und umfassend Flüchtlingen widmet. Reaktion auf weltweite Flüchtlingszahlen nach dem 2 WK sowie auf die Verfolgung von bestimmten Gruppen Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 Es hebt die im ursprünglichen Abkommen von 1951 festgeschriebenen geographischen und zeitlichen Begrenzungen auf. Diese hatten bewirkt, dass hauptsächlich Europäer infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, Asyl beantragen konnten. Endigungsgründe GFK Begibt sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes Verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben Neue Staatsangehörigkeit erworben und sich unter den Schutz des neuen Heimatstaates begeben Gründe für die Anerkennung als Flüchtling bestehen nicht mehr. Internationale Verträge Non-Refoulement Prinzip Grundstein der Flüchtlingsrechte und in den Internationalen Verträgen – Art. 33 Abs.1 der „Genfer Flüchtlingskonvention“ und Art. 3 Abs. 1 „Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ – fest verankert, um die Menschenrechte zu schützen. Verbietet die Rückschiebung eines Flüchtlings in ein Land, in dem ihm*ihr Misshandlungen dieser Art wiederfahren würden Dies beinhaltet auch, dass Flüchtlinge nicht an Grenzen zurückgewiesen werden dürfen. Europäische Menschenrechtskonvention Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Völkerrechtlicher Vertrag vom 04.11.1950 zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates 1958 Beitritt Österreichs Seit 1964 in Österreich im Verfassungsrang – die Rechte der EMRK stellen daher für die österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht dar Kontrolle der Einhaltung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg 6 Art 2 EMRK – Recht auf Leben (1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. 7 Kann nach Art. 15 EMRK auch im Notstands nicht außer Kraft gesetzt werden Todesstrafe ist in Art 2 Abs 1 2. Satz noch genannt - 6. Zusatzprotokoll (6. ZP) auf Kriegszeiten beschränkt - 13. ZP zur Gänze aufgehoben Art. 2 EMRK schützt nicht die „negative Freiheit“, das Recht, das Leben zu beenden 8 Art 3 EMRK – Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Enthält keinen Gesetzesvorbehalt wie Art 2 oder Art 8! 9 „Unmenschlich“ ist nach der Rechtsprechung des GH insbesondere eine Behandlung, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft (vgl. EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge). „Erniedrigend“ ist eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, § 167). Eine übermäßig strenge Strafe kann zu einer Verletzung dieses Artikels führen (vgl. EGMR im Fall Ülke, Urteil vom 24.1.2006, BeschwNr. 39.437/98, §§ 59ff.) („erniedrigende Behandlung“) 10 Abschiebung bei drohender Art 3 EMRK Verletzung jedenfalls unzulässig Mit Urteil vom 05. April 2016 in den Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU (Aranyosi und Caldararu) hob der EuGH erneut hervor, dass das in Art. 4 GRC aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist. Der EGMR hat Ungarn nämlich wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Varga u. a./Ungarn, Nrn. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13, vom 10. März 2015). Der EGMR hat es als erwiesen angesehen, dass der ungarische Staat durch die Unterbringung der Kläger in zu kleinen und überbelegten Haftzellen gegen Art. 3 EMRK verstoßen hat. Der EGMR hat auch Rumänien mit mehreren Urteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Vociu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Lauren?iu Marin/Rumänien, Nr. 79857/12). Der EGMR hat es als erwiesen angesehen, dass der rumänische Staat mit der Unterbringung der Kläger in zu kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzellen ohne ausreichende Beheizung und ohne warmes Wasser zum Duschen gegen Art. 3 EMRK verstoßen hat. Der EuGH erklärte in beiden Fällen auf Grund drohender Art 3 EMRK Verletzung eine Überstellung jedenfalls für unzulässig. 11 Art 8 EMRK – Recht auf Privat- und Familienleben (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 12 Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Mitgliedstaaten iSd Artikels 8 nicht nur verpflichtet sind, bestimmte Eingriffe zu unterlassen sondern dies auch positive Handlungspflichten treffen, die gewähr leisten, dass Verletzungen dieses Grundrechts vermieden werden (zB die Erlassung von Gesetzen zur Ermöglichung der Zusammenführung von Familien) – Gewährleistungspflicht (EGMR vom 26.3.1985 in EuGRZ 1985, 297; vom 28.5.1985 im Fall Abdulaziz – EuGRZ 1985, 567; vom 27.11.1992 im Fall Olsson – ÖJZ 1993, 353; vom 23.9.1994 im Fall Hokkanen – ÖJZ 1995, 271). Der Begriff „Privatleben“ ist besonders unscharf, dieser ist einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich (EGMR vom 25.3.1993 im Fall Costello-Roberts – ÖJZ 1993, 707). Eine besondere Ausgestaltung dieses Rechts ist jenes auf sexuelle Selbstbestimmung (EGMR A-45 im Fall Dudgeon und A-142 im Fall Norris). Dazu gehört auch der Identitäts- und Ehranspruch sowie die Achtung des Namens. Art. 8 EMRK schützt auch das Recht der Minderheiten auf ihren besonderen Lebensstil 13 Der Begriff „Familienleben“ wird von der Rechtsprechung weit verstanden, er erfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartner untereinander und zu deren Kindern (VfSlg. 15.836) – dies ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zusammenleben (EGMR vom 28.5.1985 m Fall Abdulaziz – EuGRZ 1985, 567). Uneheliche und verwandtschaftliche Beziehungen fallen dann unter diesen Artikel, wen sie tatsächlich vorhanden sind und eine gewisse Intensität aufweisen (gemeinsame Haushalt bzw. Unterhaltsleistungen). Aus diesem Recht kann sich der Anspruch ableiten, in einem Staat einzureisen (VfSlg. 13.490). Dazu gehört das elterliche Erziehungsrecht, das Sorgerecht über die Kinder nach Auflösung der Ehe, der Familienname sowie das Recht den Vornamen des Kindes zu bestimmen (EGMR vom 24.10.1996 im Fall Guillot – ÖJZ 1997, 518; vom 22.2.1994 im Fall Burghartz – ÖJZ 1994, 559 sowie VfSlg. 13.661 und 12.103). Dieses Recht erfordert die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder (EGMR vom 13.6.1979 im Fall Marckx – EuGRZ 1979, 454 sowie vom 29.11.1991 im Fall Vermeire – ÖJZ 1992, 516). Die Ausweisung eines Familienangehörigen kann einen Eingriff in dieses Recht bedeuten (EGMR vom 18.2.1991 m Fall Moustaquim – ÖJZ 1991, 52 sowie vom 26.3.1992 im Fall Beldjoudi – ÖJZ 1992, 773). Der Begriff „Wohnung“ betrifft die Räumlichkeiten des privaten Lebensbereichs, auch einen Zweitwohnsitz (EGRM vom 24.11.1986 im Fall Gillow), ebenso einen umzäunten Garten; Räume, welche öffentlich zugänglich sind (VfSlg. 12.056), Betriebsräume (VfSlg. 1.135) und Büros (VfSlg. 11.650) fallen nicht darunter. Der Begriff „Briefverkehr“ umfasst nicht nur schriftliche Mitteilungen sondern jede Art von Kommunikation, also auch Telefonate (EGMR vom 6.9.1978 im Fall Klass – EuGRZ 1979, 278; sowie vom 2.8.1994 im Fall Malone – EuGRZ 1985, 17). 14 Der Begriff des „Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). 15 B.Europarecht Europarecht besitzt Vorrang vor nationalem Recht kann Behörden und Gerichte unmittelbar berechtigen oder verpflichten EuGH betont, dass „jede Vorschrift des Unionsrechts im Lichte des gesamten Unionsrechts sowie seiner Ziele auszulegen ist“ alle Rechtsquellen des Unionsrechts gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bedürfen keiner nationalen Transformation – einzige Voraussetzung „Inkrafttreten“ Verpflichtung der nationalen Gerichte von Amts wegen kollidierendes nationales Recht nicht anzuwenden auch nationale Verwaltungsbehörden sind von Amts wegen verpflichtet nationale Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu prüfen 16 Diskriminierungsverbot Gemäß Art 18 AEUV ist die Diskriminierung von EU-Bürgern auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit verboten erlaubt die Diskriminierung/Schlechterstellung von Drittstaatsangehörigen erlaubt ebenfalls die Inländerdiskriminierung – kann gegen nationalen Gleichheitsgrundsatz verstoßen 17 Wirtschaftliche Rechte Art 18 AEUV tritt gegenüber den Rechten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zurück. sollte keine Grundfreiheit berührt sein, kann das allgemeine Freizügigkeitsrecht gemäß Art 21 AEUV gelten zB nicht in Italien beruflich tätiger LKW Fahrer für Verfahren vor italienischen Behörden (EuGH, Rs. C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637) verboten sind unmittelbare, aber auch mittelbare Diskriminierungen, die zwar nicht offensichtlich diskriminierend sind, aber im Ergebnis typischerweise EU-Ausländer benachteiligen zB Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland oder Kenntnis der Landessprache 18 Diskriminierungsverbot gemäß Art 157 AEUV verbietet die ungleiche Entgeltzahlung für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verboten sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen zB geringfügige Tätigkeit trifft schwerer Frauen 19 Freizügigkeitsrecht gemäß Art 21 AEUV garantiert Unionsbürgern sich im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitgliedsstaates frei zu bewegen und aufzuhalten. Gilt auch für Arbeitnehmer gemäß Art 45 Abs 3 AEUV, Niedergelassene nach Art 49 AEUV und Dienstleistende nach Art 56 AEUV. Familienangehörige von Unionsbürgern, die vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen besitzen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, auch wenn sie Drittstaatsangehörige sind 20 Beschränkung das sich aus der Freizügigkeit ergebende Aufenthaltsrecht besteht für die Dauer von maximal drei Monaten ohne jede Bedingung danach bis zu fünf Jahren, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen erst nach fünf Jahren kommt Unionsbürgern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu soll Inanspruchnahme von Sozialhilfe in anderen EU-Staaten verhindern 21 Schengenabkommen 1. Schengenabkommen 1985 (5 Gründungsländer) Wegfall der Binnengrenzen freie Personenverkehr 2. Schengenabkommen (1995) regelt die Visabestimmungen, die Asylrechtsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften zur Kontrolle der Außengrenzen Zusammenarbeit & Koordinierung von Polizeiwesen & Justizbehörden wurde verstärkt Das Schengener Abkommen war zunächst nur ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und wurde erst 1999 Teil des EU-Rechts Wegfall der Binnengrenzen Freier Personenverkehr Einheitliches Visum für Drittstaatsangehörige im gesamten Schengenraum Verstärkte Kontrolle der Außengrenzen Visumpolitik wird immer mehr zu einer Abschottungspolitik, für die meisten Menschen ist eine legale Einreise nach EU-Europa mittlerweile fast unmöglich vor allem Asylwerber*innen haben fast keine Chance, legal in die EU zu gelangen, um einen Asylantrag zu stellen Keine Regelung über Zuständigkeit der Staaten im Asylverfahren! Unter anderem daher wurde die Dublin VO zur Vermeidung paralleler Asylverfahren erlassen 2003 Dublin II regelte die Zuständigkeit der EU Mitgliedstaaten, sowie die Zuständigkeit von Island und Norwegen für die Durchführung von Asylverfahren Dublin III VO „[…] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist “ Verordnungen welche vom Europäischen Rat erlassen werden, gelten als direkter Rechtsakt, treten somit unverzüglich in Kraft und stehen somit über dem nationalen Recht. Hauptkriterium: Wo wurde zum ersten Mal europäischer Boden betreten? Ausnahme: Art. 8 VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF): Zuständig ist das Land, in dem der Asylantrag gestellt wird (keine Rücküberstellung) oder in dem sich bereits (nahe) Verwandte des UMF befinden. VISA: Wenn ein Visa vorliegt ist dieses EU Land für das Asylverfahren zuständig Verfahren: Antragstellung, Zuständigkeitsprüfung, Zurückschiebung oder zugelassenes Verfahren in Ö. Keine Abschiebung im Rahmen der Dublin Verordnung nach Griechenland, teilweise Ungarn, Italien! Das Konsultationsverfahren endet mit Zustimmung des Zielstaats oder mit Verfristung, falls der Zielstaat nicht binnen 2 Monaten geantwortet hat. Ab Zustimmung/Verfristung hat der ansuchende Staat 6 Monate Zeit, um das Dublin-Verfahren rechtskräftig abzuschließen(Einvernahme, Bescheid, 2. Instanz) und die Person zu überstellen. Falls das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde binnen einer Woche ab Einlangen die aufschiebende Wirkung zuerkennt, kann eine Überstellung erst nach rechtskräftig negativem zweitinstanzlichen Urteil erfolgen. Ab negativem Urteil hat der Staat erneut 6 Monate Zeit für die Überstellung und ist der Zielstaat zur Aufnahme verpflichtet. Weiters kann die Überstellungsfrist bei unbekanntem Aufenthalt um 18 Monate und bei Haft um 12 Monate erstreckt werden. Gemäß Art 9 Dublin III VO ist ein Staat für die Führung des Asylverfahrens zuständig, falls sich in diesem ein Familienmitglied mit erteilter Asylberechtigung befindet, ungeachtet der Frage, ob die Familieneigenschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat (relevant bei Ehe während oder vor Konsultationsverfahren). Bei mehreren Familienmitgliedern ist der Staat gemäß Art 10 Dublin III VO zuständig, in welchem zuerst der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Handelt es sich um mehrere zeitnahe Antragstellungen, ist der Staat zuständig, in welchem sich die meisten Familienmitglieder befinden. In den Art 16 und 17 Dublin III VO finden sich Ermessensklauseln, die zu einem Selbsteintritt führen, falls im Falle einer Überstellung insbesondere eine Art 3 oder 8 EMRK Verletzung drohen würde. EURODAC Verordnung […] über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung Dublin III Verordnung „Fingerabdrücke sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Vergleich der Fingerabdruckdaten.“ Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Dublin Verordnung wäre wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 28 EU Statusrichtlinie […] über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Richtlinien sind Rechtsakte der EU, die nicht unmittelbar anwendbar sind, sie bedürfen der Umsetzung in nationales Recht der einzelnen Mitgliedstaaten 29 Ziel der Richtlinie (23) Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten (34) Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz dienen. 30 Definiert die Anerkennung des internationalen Schutzes sowie des subsidiären Schutzes Art 2 lit f „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger / Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet Art 15 „ernsthafter Schaden“ Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 32 Asylverfahrensrichtlinie […] zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) Anwendungsbereich: Zugang zum Verfahren Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags Anforderungen an die Prüfung von Anträgen Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde Garantien für Antragsteller 33 Anwendungsbereich: Verpflichtungen der Antragsteller Persönliche Anhörung Zugang zum Verfahren Medizinische Untersuchung Unentgeltliche Erteilung von Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften in erstinstanzlichen Verfahren Unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Rechtsbehelfsverfahren Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen Garantien für unbegleitete Minderjährige 34 Aufnahmerichtlinie […] zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen Ziel: Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung der Menschenwürde Anwendungsbereich: Drittstaatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen 35 Aufenthalt und Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet oder in einem zugewiesenen Gebiet Haft und Haftbedingungen Einheit der Familie Anordnung medizinischer Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Zugang zum Bildungssystem Beschäftigung Materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme und medizinische Versorgung 36 C.Nationales Recht AsylG - Asylgesetz Zahlreiche Novellen seit Inkrafttreten 2005 Das AsylG regelt ua folgende Bereiche: Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz Ausschluss und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz Rechte und Pflichten von Asylwerber*innen Asylverfahrensrecht (Verfahrens-)Karten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 37 FPG – Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln Das FPG regelt ua folgende Bereiche: Befugnisse der Fremdenpolizei Duldung Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Einreise- und Aufenthaltsverbot Schubhaft und gelinderes Mittel Fremden- und Konventionsreisepässe „Bekämpfung“ der Aufenthaltsehe Strafbestimmungen 38 BFA-VG – BFA Verfahrensgesetz Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Das BFA-VG regelt ua folgende Bereiche: Beschwerdefrist Aufschiebende Wirkung Datenverarbeitungsbestimmungen Zwangsgewalt Rechtsberatung 39 NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich Das NAG regelt ua folgende Bereiche: Zuständigkeit Aufenthaltstitel und Bewilligungen 40 Grundversorgungsgesetz Bund und Land Bundes- und Landesgesetz über die Versorgung von Asylwerbern GVS regelt ua folgende Bereiche: Betreuung Erwerbstätigkeit Versorgung 41 AuslBg – Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetz mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird AuslBg regelt ua folgende Bereiche: Zugang zum Arbeitsmarkt 42 TMSG – Tiroler Mindestsicherungsgesetz Gesetz mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird TMSG regelt ua folgende Bereiche: Form und Arten der Mindestsicherung Rückerstattung von Leistungen Strafbestimmungen 43 Einreise in Österreich Illegal: ohne Visum Legal: mit Visum legale Einreise ist notwendig für alle Aufenthaltstitel nach dem NAG Arten der Visa: Visum für Flughafentransit Visum C Visum D 44 Pass- und Visumpflicht Passpflicht ( Art 6 Schengener Grenzkodex, § 15-§19 FPG) Fremde brauchen ein gültiges und internationales Reisedokument (§ 2 Abs 4 Z 4 und 5 FPG) Pass muss bis 3 Monate nach Ausreise gültig sein EWR Bürger/innen und Schweizerinnen reicht ein Personalausweis (§ 17 Abs 4 FPG) 45 Visumfreie Einreise (§28 - §30 FPG) EWR Bürger und Schweiz Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel Drittstaatsangehörige die in einem Schengenstaat aufenthaltsberechtigt sind Drittstaatsangehörige die visumfrei in EU einreisen können Drittstaatsangehörige Schüler/innen die in einem EU Mitgliedsstaat leben Diplomat/innen -> Höchstaufenthaltsdauer 3 Monate in 6 Monaten 46 Visum für Flughafentransit Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka und Syrien 47 Visum C bis zu drei monatiger Aufenthalt „Touristenvisum“ drei Monate in sechs Monaten gültiges Reisedokument Krankenversicherung EUR 30.000 ausreichende finanzielle Mittel gesicherte Wiederausreise (auch Familie, Wohnung usw im Herkunftsland) positive Risikobewertung (Zweck der Reise muss plausibel sein) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine SIS Ausschreibung 48 Visum D auf Österreich beschränkt „nationales Visum“ drei Monate Aufenthalt im Schengenraum sechs Monate Aufenthalt in Österreich Zwecke: längerfristiger Aufenthalt humanitäre Gründe Erwerbszwecke Arbeitssuche Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienverfahren gem AsylG Wiedereinreise 49 Verfahren bei Vertretungsbehörde im Ausland für Herkunftsland zuständig frühestens drei Monate vor Reiseantritt 15 Tage Bearbeitungsdauer (kann auf 60 erstreckt werden) 50 Verweigerung der Einreise Visa D kann annulliert oder aufgehoben werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Nichterteilung rechtfertigen außerdem kann eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ein Visum D gegenstandslos machen 51 Hinderung an der Einreise Illegal Einreisende können an der Grenze zurückgewiesen werden (§ 41, 41a FPG) auch mit Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot SIS Ausschreibung Hinweise auf Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw Beziehung zu anderem Staat gefährdet -> Rechtsschutz: Beschwerde an Landesverwaltungsgericht 52 Zurückschiebung Gemäß § 45 FPG binnen 7 Tagen nach illegaler Einreise wegen illegaler Weiterreise zurückgenommen werden mussten nach Visumfreiheit bzw Visum abgelaufen ->Rechtsschutz: Beschwerde an Landesverwaltungsgericht 53

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