Sonderausbildung Psychiatrische GuKP PDF
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Summary
This document provides an overview of patient rights, focusing on information, dignity, and autonomy within the context of psychiatric care. It covers the patient's right to treatment, respect for dignity and integrity, and the right to self-determination.
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Sonderausbildung Psychiatrische GuKP **[1.) Geben Sie einen Überblick über die Patientenrechte und gehen Sie sodann]** **[besonders auf die Information bzw. Würde und Integrität ein.]** Grundlegende Patientenrechte sind in der Patientencharta ausführlich beschrieben. Die Patientencharta ist eine...
Sonderausbildung Psychiatrische GuKP **[1.) Geben Sie einen Überblick über die Patientenrechte und gehen Sie sodann]** **[besonders auf die Information bzw. Würde und Integrität ein.]** Grundlegende Patientenrechte sind in der Patientencharta ausführlich beschrieben. Die Patientencharta ist eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die zwischen Bund und Ländern abgeschlossen wurde. Darin verpflichten sich die Vertragspartner, die Patientenrechte in Gesetzgebung und Vollziehung sicherzustellen. Die Patientenrechte selbst sind in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen verankert. Diese stellen die eigentlichen Rechtsgrundlagen dar. Die vier wichtigsten Eckpfeiler der Patientencharta sind: Patientenwürde, Selbstbestimmung, Information und Unterstützung der Patientinnen und Patienten. 1. Recht auf Behandlung und Pflege ---------------------------------- Die Leistungen des Gesundheitswesens müssen allen Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religionsbekenntnis oder Art und Ursache der Erkrankung. Sicherzustellen sind auch die notärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten. Diagnostik, Behandlung und Pflege müssen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft bzw. nach anerkannten Methoden erfolgen. Dies umfasst auch eine bestmögliche Schmerztherapie. Leistungen des Gesundheitswesens werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Zudem werden Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Wissenschaft gesetzt. 2. Recht auf Achtung der Würde und Integrität --------------------------------------------- Die Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten müssen gewahrt werden. Die Abläufe in Kranken- und Kuranstalten sind, so weit möglich, dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen. Auf Wunsch ist die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Gesundheitsbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz. Bei einer stationären Behandlung muss es möglich sein, Besuche zu empfangen. Aber es ist auch der Wunsch der Patientin oder des Patienten zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht zu empfangen. Patientinnen und Patienten können Vertrauenspersonen nennen, die insbesondere im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt haben können. In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde und eine bestmögliche Schmerztherapie zu ermöglichen. 3. Recht auf Selbstbestimmung und Information --------------------------------------------- Patientinnen und Patienten haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben auch: - das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand sowie - das Recht auf Aufklärung über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und - das Recht auf Aufklärung über eine therapieunterstützende Lebensführung. Patientinnen und Patienten sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren. Die Ärztin bzw. der Arzt muss Patientinnen und Patienten so informieren, wie es deren Krankheitszustand, deren Persönlichkeit und deren momentanen Verfassung entspricht. Sie bzw. er muss auf Fragen eingehen und ihre bzw. seine Aussagen verständlich formulieren. Patientinnen und Patienten dürfen nur behandelt werden, wenn sie dazu ihre Zustimmung gegeben haben. Sind sie dazu nicht in der Lage, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Zustimmung zuständig. Ansonsten dürfen Patientinnen und Patienten ohne Zustimmung nur bei Gefahr in Verzug behandelt werden. Patientinnen und Patienten haben das Recht, vorab zu bestimmen, was geschehen soll, wenn sie handlungsunfähig werden. Dazu besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen. Patientinnen und Patienten haben das Recht, in die über sie geführte medizinische Dokumentation, samt Beilagen wie z.B. Röntgenbilder, Einsicht zu nehmen. - Haben Verwandte ein Recht auf Mitbestimmung? Bei volljährigen Patienten haben Verwandte oder Angehörige grundsätzlich kein Recht auf Mitbestimmung. Es zählt allein das, was der betroffene Patient will und wie er sich entscheidet. Es gibt allerdings Ausnahmen (bei mangelnder Willensbildungsfähigkeit) von dieser Regelung, wenn die betroffenen Patienten im Vorhinein mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person (das kann natürlich auch ein Verwandter oder Angehöriger sein) zu ihrem Stellvertreter bestimmt haben. - Was ist, wenn der Patient bewusstlos ist? Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, hat der Arzt nach dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Patienten vorzugehen. Also auch in diesem Fall haben die Verwandten (Ausnahmen siehe oben) kein Recht zu bestimmen, ob eine Behandlung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Wenn der mutmaßliche Wille nicht zweifelsfrei erkennbar ist, hat der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen das Erforderliche und medizinisch Notwendige zu unternehmen, um das Leben des Patienten zu retten oder die Gesundheit des Patienten zu erhalten. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Im Zweifel für das Leben" und es sind alle medizinisch noch sinnvollen Behandlungen durchzuführen. - Worüber muss ich informiert werden? Der Patient muss im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und Folgen aufgeklärt werden. Dies betrifft auch seinen Gesundheitszustand, die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung. Diese Informationspflicht betrifft auch die Kosten, die den Patienten voraussichtlich treffen werden. - Auskunft an Angehörige? Aus der Angehörigen- oder Verwandteneigenschaft erwächst kein Recht auf Information, sodass Ihr Gatte nicht informiert werden dürfte, wenn Sie dies nicht wollen. Trotzdem ist in einer solchen Situation zu empfehlen, ausdrücklich dem Personal (Arzt oder Pflegekraft) bekannt zu geben (und dies wird dann auch in der Krankengeschichte dokumentiert), dass an Ihren Mann keine Informationen weitergegeben werden dürfen. Ihre Freundin geben Sie beim Personal als Vertrauensperson an. Sie erhält damit alle Informationen sowie Sie. Der Patient hat das Recht, vollständig informiert zu werden. Nur dann, wenn der Patient in einem psychischen Ausnahmezustand ist und die Gefahr besteht, dass das Wohl des Patienten gefährdet ist, darf eine vollständige Information unterbleiben. Bei einer telefonischen Auskunft ist oft nicht sichergestellt, dass der Anrufer auch der Auskunftsberechtigte ist. Telefonische Auskünfte sind aber dann möglich, wenn zweifelsfrei ist, wer der Anrufer ist und dass er berechtigt ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass sich der Auskunftsberechtigte mit dem Personal des Krankenhauses eine Kennung vereinbart (Codewort oder Ähnliches). 4. Recht auf Dokumentation -------------------------- Diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen müssen dokumentiert werden. In der Dokumentation muss auch die Willensäußerung der Patientinnen und Patienten festgehalten werden. Dies kann auch Widersprüche gegen Organentnahmen umfassen. Patientinnen und Patienten haben das Recht, Abschriften aus der Dokumentation zu erhalten. Sie müssen dafür keine Begründung angeben. Für das Erstellen von Kopien darf ein angemessener Kostenersatz (Selbstkosten) verlangt werden. **[2.) Geben Sie einen Überblick über die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen]** **[und schildern Sie die (neuen) Bestimmungen zur Erwachsenenvertretung.]** - 0-14 Eltern entscheiden und übernehmen Fürsorgepflicht des Kindes - 14 Grundsätzliche Gesundheitsmündigkeit erreicht, wenn: - **Einsichtsfähigkeit:** Orientierung gegeben - **Urteilsfähigkeit**: Rationalität zu vermuten (keine veränderte Wahrnehmung) - Besondere Heilmethoden, welche die Tragweite ein 14--18-Jähriger noch nicht entscheiden kann (Geschlechtsumwandlung, Transplantationen, \...) - 18 Jahre ,,Volljährig\", wenn weiterhin urteils- und einsichtsfähig. - Möglicherweise Eltern Rolle der EWV (gerichtliche EWV) - Bis zum Eintreten des Nichtvorhandenseins der Urteils- und Einsichtsfähigkeit (ausgelöst durch Demenz, Unfälle, Erkrankungen, \...) - EWV **[Vier Säulen der EWV: ]** 1. **Vorsorgevollmacht** Die Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach Eintritt des Vorsorgefalls, also wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist) wirksam werden soll. Es handelt sich um ein Vorsorgeinstrument. Jede Person, die über die ausreichende Geschäftsfähigkeit zur Erteilung einer Vollmacht verfügt, kann jederzeit eine solche Vollmacht vor einer\*einem Notar\*in, Rechtsanwält\*in oder -- in einfachen Fällen -- vor einem Erwachsenenschutzverein schriftlich errichten. Darin wird festgelegt, wer für diese Person Vertretungshandlungen übernehmen darf und für welchen Wirkungsbereich dies gelten soll, wenn sie in diesen Angelegenheiten die notwendige Entscheidungsfähigkeit verliert. Jede\*r, der ausreichend geschäftsfähig ist, kann bereits jetzt vorsorgen. Die Notar\*innen, Rechtsanwält\*innen und **Erwachsenenschutzvereine** bieten hierfür Beratungen an. Bei der Vorsorgevollmacht sind zwei Schritte auseinanderzuhalten, nämlich ihre Errichtung und ihre Wirksamkeit. In einem ersten Schritt wird im österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) die Errichtung einer Vorsorgevollmacht registriert. Erst mit Eintritt und Eintragung des so genannten Vorsorgefalls in einem zweiten Schritt wird die Vorsorgevollmacht wirksam. In der Vorsorgevollmacht kann der Wirkungsbereich der\*des Vorsorgebevollmächtigten individuell geregelt werden. Die Vertretungsbefugnis kann für einzelne oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden, also zum Beispiel: - für ein ganz bestimmtes Geschäft, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, oder - für generelle Angelegenheiten, zum Beispiel für Einkäufe, für die Verwaltung von Vermögen (etwa Sparguthaben oder Wertpapierfonds) oder für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs etc. Die Vorsorgevollmacht wird mit der Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls wirksam. Das ist jener Zeitpunkt, in dem die Person die Entscheidungsfähigkeit in den Angelegenheiten verliert, für die sie vorgesorgt hat. In diesem Fall können die zu vertretende Person und die\*der Vorsorgebevollmächtigte erneut die Errichtungsstelle aufsuchen und den Eintritt des Vorsorgefalls eintragen lassen. Der Verlust der Entscheidungsfähigkeit ist zu bescheinigen. Dafür ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig. - Bei Notar/EWV Verein vorzuweisen. Die Vorsorgevollmacht endet: - mit dem Tod der vertretenen Person oder der\*des Vorsorgebevollmächtigten; - wenn das Gericht dies beschlussmäßig ausspricht, zum Beispiel weil die\*der Vorsorgebevollmächtigte nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt; - mit Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV: Die vertretene Person kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Sie muss dazu zu einer der Eintragungsstellen (Notar\*in, Rechtsanwält\*in, Erwachsenenschutzverein) gehen und dies eintragen lassen. 2. **Gewählte EWV** Die gewählte Erwachsenenvertretung soll eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für alle Personen sein, die nicht rechtzeitig Vorsorge treffen. Es handelt sich um eine mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz neu eingeführte Vertretungsart. Jede\*r kann einmal in einer schwierigen Lebenssituation sein und aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr alle Angelegenheiten für sich selbst besorgen können. In einer solchen Lebensphase wird die volle Entscheidungsfähigkeit oft nicht mehr vorliegen, sodass auch keine Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden kann. Dann kann aber immer noch eine gewählte Erwachsenenvertretung in Betracht kommen: Auch bei dieser **sucht sich die betroffene Person selbst eine oder mehrere Person/en aus**, die sie bei diesen Angelegenheiten vertreten können. Als gewählte\*r Erwachsenenvertreter\*in kommt jede nahestehende Person in Betracht. Das kann jede Person sein, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, zum Beispiel Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere Bekannte. Die Vertretungsperson und die vertretene Person müssen eine schriftliche Vereinbarung schließen. Die schriftliche Vereinbarung muss vor einer\*einem Notar\*in, einer\*einem Rechtsanwält\*in oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Im Kapitel I finden Sie dazu wichtige Adressen und Kontaktstellen. 32 Erwachsenenschutzrecht -- Wissenswertes für Vertretene, Vertreter\*innen und Interessierte Der Name der Vertretungsperson sowie ihr\*sein Wirkungsbereich, also wofür diese Person zuständig ist, müssen in der Vereinbarung festgehalten werden. Die gewählte Erwachsenenvertretung kann für einzelne oder Arten von Angelegenheiten eingerichtet werden. Das bedeutet, der\*dem Vertreter\*in können Vertretungsbefugnisse - für ein ganz bestimmtes Geschäft, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, oder - für generelle Angelegenheiten, zum Beispiel für die Verwaltung von Vermögen (etwa Sparguthaben oder Wertpapierfonds) oder für Geschäfte zur Deckung des Pflegeund Betreuungsbedarfs etc. eingeräumt werden. Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Die Eintragung wird von einer professionellen Errichtungsstelle vorgenommen. Sie endet - mit dem Tod der vertretenen Person oder der Vertretungsperson; - wenn das Gericht dies beschlussmäßig ausspricht, zum Beispiel weil die Vertretungsperson nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt; - mit Eintragung der Kündigung oder des Widerrufs im ÖZVV: Die vertretene Person kann die gewählte Erwachsenenvertretung jederzeit kündigen. Sie muss dazu zu einer\*einem Notar\*in, Rechtsanwält\*in oder Erwachsenenschutzverein gehen und dies eintragen lassen. 3. **Gesetzlichte EWV** Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt in Betracht, wenn eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann. Diese Vertretungsart kommt immer erst dann zum Tragen, wenn die erwachsene Person nicht mehr selbst eine\*n Vertreter\*in wählen kann oder will. Gesetzliche Erwachsenenvertreter\*innen können nächste Angehörige der betroffenen Person sein. Dazu zählen (**können vom Vertreter jedoch abgelehnt werden**): Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatte\*Ehegattin, eingetragene Partner\*in, Lebensgefährte\*Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt (seit drei Jahren) und Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Alle diese Angehörigen stehen gleichrangig nebeneinander. Es ist also nicht so, dass beispielsweise Eltern vor den Großeltern vertretungsbefugt sind oder Geschwister vor entfernten Verwandten. Vielmehr will das Gesetz auf die individuellen Familiensysteme Rücksicht nehmen. Die Familie soll sich untereinander einig werden, wer die Person in welchen Angelegenheiten vertreten will. Es können auch mehrere Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter\*innen eingetragen werden. Deren Wirkungsbereiche dürfen sich aber nicht überschneiden. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Dafür müssen die zu vertretende Person und die\*der nächste Angehörige zu einer\*einem Notar\*in, einer\*einem Rechtsanwält\*in oder einem Erwachsenenschutzverein gehen. - Die Wirkungsbereiche sind vom Gesetz genau vorgegeben. Es können einzelne oder alle Bereiche ausgewählt werden. Die Vertretung kann die nachstehenden Bereiche betreffen: Vertretung in Verwaltungsverfahren oder Verfahren vor Verwaltungsgerichten, zum Beispiel ein Antrag auf Pflegegeld oder auf Wohnbeihilfe; - Vertretung in gerichtlichen Verfahren, zum Beispiel in einem Zivilprozess, wo die vertretene Person als Kläger\*in oder Beklagte\*r auftritt; - Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, zum Beispiel: Verfügungen gegenüber der Bank; - Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, zum Beispiel der Kauf eines Pflegebettes oder die Anstellung einer Pflegekraft; - Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen, zum Beispiel: Zustimmung zu einer Operation; mehr Information dazu im Kapitel B Punkt 3. Einwilligung in medizinische Behandlungen; Änderung des Wohnorts, zum Beispiel: Übersiedlung in ein Heim, und Abschluss von Heimverträgen; mehr Information dazu im Kapitel B Punkt 6. Wohnen und Umziehen; - Vertretung in anderen personenrechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel: Scheidung der betroffenen Person; mehr Information dazu im Kapitel B Punkt 4. Heirat & Partnerschaft; - Abschluss von nicht oben genannten Rechtsgeschäften, zum Beispiel: Kauf eines Autos Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Die Eintragung wird von einer professionellen Errichtungsstelle vorgenommen. Sie endet automatisch nach 3 Jahren; Wenn die vertretene Person oder die\*der Vertreter\*in widerspricht und der Widerspruch im ÖZVV eingetragen wird 4. **Gerichtliche EWV** Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die letzte Stufe (auch vierte Säule genannt) der Vertretungsmöglichkeiten. Wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt, liegt die Entscheidung hier beim Gericht. Die Frage, ob und in welchem Umfang jemand einen\*eine Erwachsenenvertreter\*in benötigt, wird -- anders als bei den anderen Säulen -- in einem gerichtlichen Verfahren geklärt. Die gesetzlichen Verfahrensvorschriften sehen auch hier gewisse Mitsprachemöglichkeiten der zu vertretenden Person vor. Allgemein lässt sich sagen, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung vor allem für jene Fälle gedacht ist, - in denen **nicht einmal mehr geminderte Entscheidungsfähigkeit** (sonst gewählte EWV) für eine selbstgewählte Vertretung vorliegt, - die zu vertretende Person keine\*n selbstgewählte\*n Vertreter\*in will, - keine geeigneten Vertreter\*innen vorhanden sind (zum Beispiel weil es an nahen Angehörigen fehlt oder diese sich nicht einig sind), - die bestehende Vertretung nicht ausreicht (zum Beispiel weil komplexe rechtliche Angelegenheiten zu besorgen sind und die konkrete Vertretungsperson überfordert ist), - die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt. Auch für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann. Das Gesetz sieht einen Stufenbau der möglichen Vertretungspersonen vor. Vorrangig sollen auch bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung selbstgewählte Gerichtliche Erwachsenenvertretung 41 Personen zum Zug kommen. Das können zum Beispiel Personen sein, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, sollen vor allem nahestehende geeignete Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreter\*innen tätig werden. Wenn auch solche Personen nicht vorhanden sind oder nicht geeignet sind, können Erwachsenenschutzvereine als gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt werden. Mitarbeiter\*innen der Erwachsenenschutzvereine sind im Umgang mit Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung im alltäglichen Leben mit Barrieren konfrontiert sind, besonders geschult und erfahren. Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich (weil diese dafür nur begrenzte Ressourcen haben), so ist ein\*e Rechtsanwält\*in oder ein\*e Notar\*in oder eine andere geeignete Person zu bestellen. Die Notariatskammern und die Rechtsanwaltskammern führen Listen von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Notaren\*innen und Rechtsanwält\*innen. Jene, die in eine solche Liste eingetragen sind, können auch mehr als 15 Vertretungen übernehmen (ansonsten kann niemand mehr als 15 Vertretungen übernehmen). [In Fällen, in denen für die Besorgung der Angelegenheiten vor allem rechtliches Fachwissen gefragt ist, sollen vorrangig Vertreter\*innen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwält\*in, Notar\*in) bestellt werden.] Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist das Gericht zuständig. Die\*der Erwachsenenvertreter\*in wird vom Gericht mit einer schriftlichen Entscheidung (Beschluss) bestellt. Die Voraussetzungen werden in einem gerichtlichen Verfahren geklärt. Dieses besteht aus mehreren Schritten: 1. Abklärung (Clearing) durch den Erwachsenenschutzverein In einem ersten Schritt hat das Gericht in einer so genannten Abklärung (Clearing) durch den Erwachsenenschutzverein erheben zu lassen, in welcher Lebenssituation sich die betroffene Person befindet. In der Abklärung soll neben dem persönlichen und sozialen Umfeld insbesondere geklärt werden: a. welche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind, wie die Fähigkeiten der betroffenen Person eingeschätzt werden, b. ob und welche Unterstützung sie benötigt und bekommt, c. ob und welche Alternativen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestehen. Die betroffene Person ist von der Verfahrenseinleitung (Beauftragung der Abklärung) schriftlich zu verständigen. Mit dem Bericht des Erwachsenenschutzvereins kann das Gericht eine erste Einschätzung treffen, ob das Verfahren fortzusetzen ist 2. Persönliches Gespräch mit der\*dem Betroffenen (Erstanhörung) Wenn das Verfahren fortgesetzt wird, hat das Gericht die betroffene Person zu einem persönlichen Gespräch, der so genannten Erstanhörung, zum Gericht zu laden. Dabei soll sich die\*der Richter\*in einen persönlichen Eindruck von der Person verschaffen und über den Grund und den Zweck des Erwachsenenschutzverfahrens informieren. Die betroffene Person soll Gelegenheit zur Äußerung haben. 3. Vertreter\*in für das Verfahren (Rechtsbeistand) Die\*der Betroffene bekommt für das weitere Verfahren eine\*n Vertreter\*in, den so genannten Rechtsbeistand. Dieser ist vom Gericht zu bestellen, wenn die\*der Betroffene nicht selbst eine\*n Vertreter\*in für das Verfahren wählt. Der Rechtsbeistand soll die Interessen der\*des Betroffenen im Verfahren vertreten und ihr\*ihm zur Seite stehen. 4. Einstweilige Erwachsenenvertretung Wenn schon während der Dauer des Verfahrens wichtige und unaufschiebbare Dinge zu erledigen sind, bestellt das Gericht eine einstweilige Erwachsenenvertreterin oder einen einstweiligen Erwachsenenvertreter. Diese Vertretungsbefugnis wird sofort wirksam und endet mit der Endentscheidung des Verfahrens, also entweder mit Einstellung des Verfahrens oder regulärer Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin\*eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. 5. Sachverständigengutachten Eine der Voraussetzungen für die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit. Da diese Beurteilung oftmals medizinisches Fachwissen erfordert, kann das Gericht eine\*n Ärzt\*in aus dem jeweiligen Fachbereich beauftragen, ein Gutachten zu erstellen. Auch die\*der Betroffene kann die Bestellung eines Gutachtens beantragen. Unter Umständen ist ein Gutachten aus einem anderen Fachbereich einzuholen (zum Beispiel Pflege oder Sonder- und Heilpädagogik). Das Gutachten muss der betroffenen Person und dem Rechtsbeistand zugeschickt werden. 6. Mündliche Verhandlung Wenn die Ergebnisse der Abklärung und allenfalls des Sachverständigengutachtens vorliegen und das Verfahren fortgesetzt wird, findet eine mündliche Verhandlung statt, wenn das Gericht eine solche für notwendig hält. Die\*der Betroffene kann dies auch beantragen. Die\*der Betroffene, ihr\*sein Rechtsbeistand und die\*der in Aussicht genommene Erwachsenenvertreter\*in sind zur Verhandlung zu laden. Bei der Verhandlung werden alle relevanten Informationen für die Entscheidung des Gerichts gesammelt und besprochen. 7. Gerichtliche Entscheidung (Beschluss) Am Ende des Verfahrens trifft das Gericht eine schriftliche Entscheidung (Beschluss), ob und in welchem Umfang eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird. Der Beschluss kann entweder auf Einstellung des Verfahrens oder auf Bestellung lauten. Im ersten Fall begründet das Gericht warum es keinen Grund für die Bestellung sieht. Im zweiten Fall enthält der Beschluss eine Begründung, warum diese notwendig ist. Der Bestellungsbeschluss enthält folgende wichtige Informationen: Namen und die Adresse der Person, die zur\*zum Erwachsenenvertreter\*in bestellt wird; Wirkungsbereich: Umschreibung der konkreten Angelegenheiten, für die die\*der Vertreter\*in vertretungsbefugt ist; Befristung: Im Beschluss wird angeführt, wann die Erwachsenenvertretung endet; Verfahrenskosten: siehe dazu gleich unten Punkt 6; Begründung: Das Gericht erklärt in diesem Abschnitt, warum die Erwachsenenvertretung notwendig ist. Rechtsmittelbelehrung \.... Die gerichtliche Erwachsenenvertretung kann nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden Angelegenheiten bestellt werden. Das bedeutet, der\*dem Vertreter\*in können Vertretungsbefugnisse für ein ganz bestimmtes Geschäft, etwa den Abschluss eines Heimvertrags, oder für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten, zum Beispiel für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, eingeräumt werden. Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die\*der Vertreter\*in zuständig ist, genau angeführt. Der Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin\*des gerichtlichen Erwachsenenvertreters kann nach Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, das dem Bestellungsverfahren ähnelt. Allerdings ist die Einholung einer Abklärung und die Erstanhörung (siehe dazu auch oben Punkt 3b) nicht zwingend notwendig → Ein guter Überblick findet sich auf der Webseite des ÖZIV, zu erreichen unter: https://www.oeziv.org/rechtsdatenbank/pflegegeld\_und\_vorsorge/erwachsenenvertretung → Weiters zu empfehlen ist die Erläuterung der NÖ PPA (mit einer übersichtlichen bildlichen Darstellung), zu finden unter: https://www.patientenanwalt.com/ihre-rechte/erwachsenenvertretung\_vorsorgevollmacht/ **[3.) Erläutern Sie die wesentlichen Schwerpunkte des Rechts auf Selbstbestimmung.]** **[→ Siehe dazu die (in Kopie verteilten) Ausführungen aus der Broschüre der NÖ PPA.]** Siehe 1. **[4.) Erläutern Sie die Patientenverfügung sowie die Regelungen zur Sterbeverfügung.]** **[Patientenverfügung:]** Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, das Recht auf Selbstbestimmung im Vorhinein wahrzunehmen. Es handelt sich um eine **schriftliche Willenserklärung**, mit der die Person eine oder mehrere medizinische Behandlungen **ablehnt**. Solch eine Willenserklärung können Personen abgeben, die von einer Krankheit betroffen oder auch noch nicht erkrankt sind. Mit einer Patientenverfügung können nur bestimmte, konkret genannte, medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Sie wird wirksam, wenn eine Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. So lange eine Person jedoch selbstständig entscheiden kann, gelten ihre aktuellen Willensäußerungen. Gesetzliche Grundlage ist das Patientenverfügungsgesetz. Darin werden u.a. folgende Punkte geregelt: - allgemeine Gültigkeitserfordernisse und mögliche Inhalte, - die Möglichkeit, eine verbindliche oder eine nicht verbindliche Patientenverfügung zu errichten, - Erneuerung der Patientenverfügung, - Speicherung in [ELGA](https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/elga/elga-teilnahme/elga-ueberblick.html) (Hinweis: geplante ELGA-Funktion). Für eine verbindliche Patientenverfügung bestehen besondere formale Voraussetzungen hinsichtlich Inhalt, Aufklärung, Errichtung und Erneuerung. Der Arzt bzw. die Ärztin, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in das Behandlungsgeschehen eingebundene Personen, sind daran gebunden. Eine wichtige Voraussetzung für eine Patientenverfügung ist, dass die Patientin bzw. der Patient bei der Errichtung einsichts- und urteilsfähig ist. Das bedeutet, die Person muss den Grund und die Bedeutung einer abgelehnten Behandlung einsehen und ihren Willen entsprechend bestimmen können. Die Patientenverfügung kann nur durch die Person selbst, nicht aber durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter abgeschlossen werden. **Errichtung:** Vor der Errichtung muss eine **ärztliche Aufklärung** erfolgen. Dabei prüft und dokumentiert eine Ärztin bzw. ein Arzt des Vertrauens die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Patientin bzw. des Patienten. Außerdem informiert die Ärztin oder der Arzt über die Auswirkungen der Patientenverfügung auf die medizinische Behandlung. Gemeinsam werden die abgelehnten Behandlungsmaßnahmen so konkret wie möglich beschrieben. Für diese Leistung verrechnet die Ärztin bzw. der Arzt ein Honorar, das privat zu bezahlen ist. Bei der Suche nach einer Ärztin bzw. einem Arzt für die Aufklärung können die [Landesärztekammern](https://www.gesundheit.gv.at/service/gesundheitssuche/arztsuche.html) unterstützen. In einem nächsten Schritt muss die verbindliche Patientenverfügung **schriftlich errichtet **werden**, **und zwar - vor einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt (kostenpflichtig), - einer Notarin bzw. einem Notar (kostenpflichtig), - vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung (Patientenanwaltschaft) ohne Kosten oder - vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. eine rechtskundige Mitarbeiterin eines Erwachsenenschutzvereins. Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von maximal **acht Jahren, **außer die Patientin oder der Patient hat eine kürzere Frist bestimmt. Sie muss vor dem Ablauf erneuert werden. Dafür ist erneut eine ärztliche Aufklärung erforderlich. Die Patientenverfügung kann von der Patientin bzw. dem Patienten auch jederzeit widerrufen, geändert oder ergänzt werden. Eine Änderung oder Ergänzung entspricht einer Erneuerung, d.h., auch in diesen Fällen beginnt die Frist von acht Jahren wieder neu zu laufen. Kann eine Patientin oder ein Patient eine Patientenverfügung nicht erneuern, weil sie bzw. er nicht entscheidungsfähig ist, so behält sie trotz des Ablaufs von acht Jahren auch weiterhin ihre Verbindlichkeit. Die Patientin bzw. der Patient muss aufgrund des körperlichen und geistigen Zustandes in der Lage sein, den Sinn der Erklärung zu erfassen. Unter folgenden Bedingungen verliert eine Patientenverfügung ihre Wirksamkeit: - wenn sie nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist, - wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist, - wenn die Patientin bzw. der Patient die Patientenverfügung nachträglich widerruft, - **wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat.** **[Sterbeverfügungsgesetz: ]** Am 11.12.2020 entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH), dass das Verbot der „Hilfeleistung zum Selbstmord" gegen das Recht auf Selbstbestimmung verstößt. Die umstrittene Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet" in § 78 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde für verfassungswidrig erklärt und wird zum 31. Dezember 2021 aufgehoben. Das Urteil besagt, dass das Recht auf Selbstbestimmung auch die Entscheidung zum Suizid sowie die Inanspruchnahme von Hilfe durch einen Dritten umfassen kann, wenn diese Entscheidung frei und unbeeinflusst getroffen wird. Der VfGH argumentierte, dass es unvereinbar mit dem Selbstbestimmungsrecht sei, jede Form der Unterstützung bei einem selbstbestimmten Suizid pauschal zu verbieten. Ein Patient kann über den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bestimmen, daher müsse er auch die Möglichkeit haben, Hilfe zum Suizid in Anspruch zu nehmen, ohne auf eine staatliche Einmischung zu stoßen. Allerdings bleibt das „Verleiten" zum Suizid weiterhin strafbar, da es nicht unter das Recht auf freie Selbstbestimmung fällt. Ebenso bleibt § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) unberührt, da die Anfechtung dieses Paragraphen als unzulässig zurückgewiesen wurde. **Voraussetzungen für die Errichtung einer Sterbeverfügung** Eine Sterbeverfügung kann nur von Personen errichtet werden, die: 1. An einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leiden oder 2. An einer schweren, chronischen Krankheit leiden, die das gesamte Leben dauerhaft beeinträchtigt und für die betroffene Person einen unausweichlichen Leidenszustand darstellt. Zusätzlich muss die sterbewillige Person: - Die Verfügung selbst und höchstpersönlich errichten, - Entweder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein, - Volljährig und entscheidungsfähig sein. **Inhalte des Sterbeverfügungsgesetzes** Das Sterbeverfügungsgesetz umfasst: - **Neuregelung der Suizidassistenz**: Die Sterbewilligen müssen über ihre Entscheidung und deren Alternativen aufgeklärt werden, um ihren freien und selbstbestimmten Willen sicherzustellen. - **Zweistufiges Modell der Aufklärung**: Die sterbewillige Person muss von zwei Ärzt*innen aufgeklärt werden, wobei eine*r palliativmedizinisch qualifiziert sein muss. Danach wird die Sterbeverfügung bei einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft errichtet. - **Beschränkung der Suizidassistenz auf bestimmte Personengruppen** und die Ausführung im privaten Rahmen. Die Hilfeleistung bleibt freiwillig. - **Strafrechtliche Anpassungen** zur Hilfeleistung bei Selbsttötung. **Aufklärung nach dem zweistufigen Modell** Der freie und selbstbestimmte Entschluss setzt eine Aufklärung über Konsequenzen und Alternativen durch zwei ärztliche Fachpersonen voraus. Die Aufklärung muss dabei von einer Person mit Palliativausbildung durchgeführt werden. Die Errichtung der Verfügung ist frühestens nach zwölf Wochen möglich, in der terminalen Phase einer Erkrankung verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. **Bedingungen der lebensbeendenden Maßnahme** - Die Maßnahme erfolgt im privaten Rahmen; staatliche Einrichtungen oder „Suizidstationen" sind ausgeschlossen. - Nach Vorlage der Sterbeverfügung kann das notwendige Medikament (z. B. Natrium-Pentobarbital) innerhalb eines Jahres in der Apotheke bezogen werden. - Die sterbewillige Person muss die Maßnahme selbst durchführen und die Kontrolle behalten. Personen, die den letzten Schritt nicht selbst durchführen können, sind daher von der Suizidassistenz ausgeschlossen. Die Kosten für die Errichtung der Sterbeverfügung trägt die sterbewillige Person selbst. **Definition und Voraussetzungen** Das Sterbeverfügungsgesetz ermöglicht Personen, eine „Sterbeverfügung" als schriftliche Willenserklärung abzugeben, die ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, das eigene Leben zu beenden. Die Verfügung kann nur von der sterbewilligen Person selbst errichtet werden und erfordert folgende Voraussetzungen: - Die Person leidet an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen, die das gesamte Leben beeinträchtigen und nicht anders gelindert werden können. - Die Errichtung muss höchstpersönlich und freiwillig erfolgen, ohne Einfluss Dritter. - Die Person muss in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, volljährig (ab 18) und entscheidungsfähig sein. **Hilfeleistung und deren Grenzen** Die sterbewillige Person kann volljährige, entscheidungsfähige Helfer\*innen benennen, die bei der Vorbereitung unterstützen. Die eigentliche Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme muss jedoch immer von der sterbewilligen Person selbst vorgenommen werden, um die Kontrolle über den Verlauf zu gewährleisten. Hilfeleistung umfasst z. B. das Abholen des Präparats oder das Setzen von Zugängen, sofern die Einnahme selbst durch die sterbewillige Person erfolgt. Ärztliche Aufklärung und Dokumentation der Sterbeverfügung gelten nicht als Hilfeleistung. Auch Informationen oder psychischer Beistand sind zulässig, solange keine aktive Überzeugungsarbeit zur Selbsttötung geleistet wird. **Wirksamkeit und Widerruf** Eine Sterbeverfügung ist ab ihrer Errichtung für ein Jahr gültig und kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wird empfohlen, der dokumentierenden Person mitzuteilen und die Original- sowie Kopie-Dokumente zu vernichten. Die Änderung wird im Sterbeverfügungsregister eingetragen. **Werbeverbot und wirtschaftliche Vorteile** Das Gesetz verbietet Werbung für assistierte Suizidmittel und Hilfeleistung, sowie die Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen für die Unterstützung, abgesehen vom reinen Kostenersatz. Zulässig sind Hinweise auf die Möglichkeit zur Errichtung einer Sterbeverfügung, etwa durch Ärzt*innen, Notar*innen, Patientenanwält\*innen und Apotheken, die das Präparat ausgeben. **Ärztliche Aufklärung und Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Sterbeverfügungsgesetz** **Voraussetzungen der Aufklärung** Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung müssen zwei ärztliche Personen die sterbewillige Person unabhängig voneinander aufklären und bestätigen, dass: 1. Die Person entscheidungsfähig ist und 2. Der Entschluss zur Sterbeverfügung frei und ohne psychische Beeinträchtigung gefasst wurde. Eine der beteiligten Ärzt muss über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen. Ärzt sind jedoch nicht verpflichtet, Aufklärungsgespräche durchzuführen. **Inhalte der Aufklärung** Das Aufklärungsgespräch muss alle wesentlichen Aspekte abdecken, um der sterbewilligen Person eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten. Die folgenden Themen müssen besprochen werden: 1. **Behandlungs- und Handlungsalternativen:** Die Aufklärung umfasst die Möglichkeiten von Hospizversorgung, palliativmedizinischen Maßnahmen und das Errichten einer Patientenverfügung, mit der lebensrettende Maßnahmen abgelehnt werden können. Die ärztliche Person soll auch auf den Vorsorgedialog für Pflegeheime und ähnliche Kommunikationsinstrumente zur Selbstbestimmung hinweisen. 2. **Dosierung des Präparats und Begleitmedikation:** Die Dosierung und notwendige Begleitmedikation richten sich nach dem Gesundheitszustand und der medizinischen Einschätzung. Ein zweiter Arzt kann in Rücksprache Anpassungen an der Dosierung vornehmen. 3. **Einnahmeform und Risiken:** Das Präparat steht als Trinklösung, über PEG-Sonde oder intravenös zur Verfügung. Die sterbewillige Person muss über Handhabung und Sicherheitsvorkehrungen informiert werden, da das Präparat für andere Personen tödlich sein kann. 4. **Hinweis auf psychotherapeutische und suizidpräventive Beratung:** Angesichts der belastenden Situation wird empfohlen, psychologische oder psychiatrische Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass der Sterbewunsch nicht nur eine vorübergehende Krisenreaktion ist. 5. **Weitere Unterstützungsangebote:** Die sterbewillige Person soll über weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote informiert werden, z. B. Schuldnerberatung, klinisch-psychologische Betreuung oder pflegerische Maßnahmen. **Entscheidungsfähigkeit und Abklärungsgespräch** Falls Hinweise auf eine psychische Störung vorliegen, die den Sterbewunsch beeinflussen könnte, ist eine Abklärung durch eine Psychiater oder Klinische Psycholog erforderlich. Nur wenn keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt wird, können die Ärzte die Entscheidungsfähigkeit bestätigen. **Dokumentation der Aufklärung** Die durchgeführte Aufklärung ist zu dokumentieren, idealerweise im Sterbeverfügungsregister. Die Dokumentation muss Namen, Geburtsdatum, Anschrift der Ärzte und das Datum der Aufklärung enthalten und den freien, selbstbestimmten Entschluss bestätigen. Zusätzlich müssen Ärzte festhalten, dass die Person an einer unheilbaren Krankheit leidet oder eine schwere, dauerhafte Krankheit mit einem unabwendbaren Leidenszustand vorliegt. Bei einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium, in dem der Tod innerhalb von sechs Monaten erwartet wird, kann die Sterbeverfügung bereits zwei Wochen nach der ärztlichen Aufklärung errichtet werden. Dieser Abschnitt beschreibt den Prozess der Errichtung und Verwaltung einer Sterbeverfügung in Österreich. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst: 1. **Voraussetzungen und Wartezeit**: - Die Sterbeverfügung kann frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung errichtet werden. Bei Patienten in der terminalen Phase (erwarteter Tod in sechs Monaten) ist dies bereits nach zwei Wochen möglich. - Die Gültigkeit der ärztlichen Bestätigung beträgt ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute ärztliche Überprüfung der Entscheidungsfähigkeit erforderlich. 2. **Dokumentierende Personen**: - Die Verfügung muss von einem Notar oder einer rechtskundigen Person der Patientenvertretungen errichtet werden. Diese dokumentierende Person prüft, ob alle gesetzlichen Anforderungen, wie Entscheidungsfähigkeit und Wartezeit, erfüllt sind. 3. **Dokumentation und Unterschrift**: - Die Verfügung enthält eine Bestätigung, dass die sterbewillige Person den Entschluss zur Lebensbeendigung frei und selbstbestimmt gefasst hat. - Die Art und Dosierung des Präparats, einschließlich der Applikationsform, werden im Dokument vermerkt. - Die unterzeichnete Verfügung wird im Original der sterbewilligen Person übergeben. 4. **Aufbewahrung und Zugriff**: - Eine Abschrift der Verfügung muss je nach Umstand fünf oder zehn Jahre aufbewahrt werden. - Bei Bedarf, etwa bei Ermittlungen, wird die Abschrift den Behörden zugänglich gemacht. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird sie endgültig vernichtet und das Register entsprechend aktualisiert. 5. **Widerruf und Anpassungen**: - Der Widerruf kann jederzeit erfolgen. Er führt zur Vernichtung aller Kopien und Einträge im Register. - Sollte das Präparat verloren gehen oder gestohlen werden, kann ein Vermerk zur Neuvergabe im Register vorgenommen werden. - Die nachträgliche Aufnahme oder Streichung einer hilfeleistenden Person ist ebenfalls möglich und erfordert eine Aktualisierung im Register. Diese Regelungen sichern eine sorgfältige Dokumentation, strikte Überwachung und maximale Selbstbestimmung der betroffenen Person. **1. Abgabe des Präparats** - Die Abgabe kann ausschließlich in öffentlichen Apotheken erfolgen. Die sterbewillige Person oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Person muss dabei die Verfügung vorlegen, die die genaue Dosierung und erforderliche Begleitmedikation enthält. - Apotheker verwenden das Unternehmensserviceportal (UPS) und identifizieren sich über eine Bürgerkarte oder Handysignatur. - Die Abgabe darf nur in der festgelegten Dosierung und Applikationsform an die sterbewillige Person selbst oder an eine bevollmächtigte Person erfolgen. **2. Prüfungen durch Apotheker** - Apotheker müssen die Identität der abholenden Person mittels Lichtbildausweis überprüfen. - Zudem wird durch Einsicht in das Sterbeverfügungsregister sichergestellt, dass nicht bereits ein Präparat aufgrund einer bestehenden oder früheren Verfügung abgegeben wurde. - Falls bereits ein Präparat abgegeben wurde, kann eine erneute Abgabe nur erfolgen, wenn das ursprüngliche Präparat zurückgegeben wird. - Das Präparat wird in einem sicheren Behältnis gemäß der Verordnung (StVf-Präp-V) übergeben. **3. Rückgabe des Präparats** - Falls ein Präparat aufgrund eines Vermerks wegen Verlust oder Diebstahl erneut ausgegeben wurde, ist das wiedererlangte Präparat zur Entsorgung an die Apotheke zurückzugeben. - Nach Aufgabe des Sterbewillens soll das Präparat von der vormals sterbewilligen oder hilfeleistenden Person möglichst an die ausgebende Apotheke zurückgegeben werden. **4. Verfahren im Todesfall und bei Auffinden eines Präparats** - Findet jemand ein Präparat in der Verlassenschaft eines Verstorbenen, ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Behörde organisiert die sichere Entsorgung, entweder selbst oder durch die abgebende Apotheke. - Es wird empfohlen, die sterbewillige Person und ihre Angehörigen bei der Errichtung der Verfügung auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Präparate nach Aufgabe des Sterbewillens oder im Todesfall ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. den Fund zu melden. Diese Vorschriften gewährleisten eine kontrollierte Abgabe und ordnungsgemäße Entsorgung von Präparaten zur Lebensbeendigung, um Missbrauch zu verhindern und die sichere Abwicklung der Sterbeverfügung zu unterstützen. → Webseite des Österr. Gesundheitsportals, konkret hier: https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/patientenrechte/patientenverfuegung.html → Zur Sterbeverfügung konkret bietet sich an: https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/Dialogforum-Sterbehilfe.html **[5.) Geben Sie einen Überblick über die (freiwillige bzw. zwangsweise) Unterbringung]** **[in psychiatrischen Anstalten bzw. Abteilungen.]** → Beachte dazu die Ausführungen aus den verteilten Kopien (aus „Gesundheit und Soziales für die BRP") sowie folgende nützliche Links: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS\_20230630\_OTS0044/unterbringungsgesetz-neue-regeln- fuer-den-aufenthalt-in-der-psychiatrie https://www.behinderung-vorarlberg.at/angebote/angebote-nach-themen/gesetze-und- verordnungen/item/510-unterbringungsgesetz- ubg\#:\~:text=Kurzbeschreibung,am%201.%20Juli%202010%20novelliert. **Paragraph 3:** 1\. Psychische Erkrankung leidet im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit pder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und 2\. nicht in andere Weise behandelt werden kann (Ambulant, Angehörige) - Voraussetzung der Unterbringung ist dass es eine Gefahrenquelle gibt, und zwar eine durch eine psychische Krankheit geprägtes Verhalten - Ernstlich ist eine Gefahr wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt - Diese Prognose muss auf objektiven und konkreten Anhaltspunkten beruhen - Aktuell bzw. gegenwärtig muss die Gefahr aber nicht sein - Erheblich ist eine Gefahr wenn die drohende Schädigung besonders schwer ist - Einmaliges Ereignisse oder mehrere chronisch aufeinander folgende Teil-Ergebnisse **Selbstgefährdung:** Verschlechterung der eigenen Gesundheit Selbstschädigende/ Selbstverletzende Verhaltensweise Suizidales Verhalten\ **Fremdgefährdung:** Gefährliche Drohungen Tätlichkeit/ gefährlicher Angriff/ Verletzungen/ Hantieren mit gefährlichen Gegenständen Störendes Verhalten ist **kein** Unterbringungsgrund Verbringung: Dies regeln die Paragraph 8 und 9 - 8 regeln die ärztliche Untersuchung und Bescheinigung - Ärzte im öffentlichen Sanitätsdienst, Polizeiarzt, ermächtigte Ärztin - Untersuchung + Bescheinigung der Voraussetzung der Unterbringung - Nicht aber Behandlung und auch nicht Transportbegleitung in die Psychiatrie - Nachweislich abzuklären ob die betroffene Person in anderer Wiese als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut wird - Leserlich Bescheinigung, Gefährdung nur durch Aufnahme Psych abzuwenden. Transport auf Psy möglich mit Polizei - 9 regelt die Vorführung durch die Polizei - **[6.) Geben Sie einen Überblick über den Anwendungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes.]** Erläutern Sie die Möglichkeiten der Freiheitseinschränkung im Sinne dieses Gesetzes. → Einen guten Überblick bietet die ausführliche Broschüre des Vertretungsnetzes, speziell von Seite 5 unten bis Seite 8 oben, zu finden unter: https://vertretungsnetz.at/fileadmin/user\_upload/6\_Bewohnervertretung/Broschuere\_HeimaufG\_20 15\_Web.pdf **[7.) Differenzieren Sie die Gesundheitsberufe im Bereich der psychischen Gesundheit,]** **[insbesonders Psychiater/in, Psycholog/in, Psychotherapeut/in sowie]** **[Lebens- und Sozialberater/in]** → Beachte dazu die Ausführungen aus den verteilten Kopien. **[8.) Geben Sie einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen für Arzneimittel und das]** **[Apothekenwesen (v.a. im Hinblick auf Psychopharmaka).]** → Nützliche Links dazu: https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/medikamente/was-ist-ein-arzneimittel.html https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Medizin-und- Gesundheitsberufe/Medizin/Apotheken.html https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik- psychotherapie/therapie/pharmakotherapie/ **[9.) Erläutern Sie das Dienstnehmerhaftungsrecht im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.]** → Basisinformation dazu: https://www.wko.at/entlohnung/schadenersatz-arbeitsrecht... und wer's ganz genau wissen will: https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap12\_0.xml?section=6;section-view=true