FwDV 500: Einheiten im ABC-Einsatz (2022) PDF

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This document is the Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 500, titled "Einheiten im ABC-Einsatz" (Units in ABC Operations), published by the Hessische Landesfeuerwehrschule in January 2022. It provides guidelines and regulations for fire departments in dealing with hazards involving radioactive, biological, and chemical substances. The document outlines tactical rules, safety measures, and operational procedures for handling ABC-Einsatz situations.

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Hessische Landesfeuerwehrschule FwDV 500 Feuerwehr- Dienstvorschrift 500 Stand Januar 2022 Einheiten im ABC-Einsatz FwDV 500 Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 Stand: Januar 2022 Einheiten im ABC – Einsatz Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophen- schut...

Hessische Landesfeuerwehrschule FwDV 500 Feuerwehr- Dienstvorschrift 500 Stand Januar 2022 Einheiten im ABC-Einsatz FwDV 500 Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 Stand: Januar 2022 Einheiten im ABC – Einsatz Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophen- schutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 50. Sitzung am 16. März 2022 (online) ge- nehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen. Finale Version vom 1.4.2022 (Bei einem Nachdruck ist zuvor die Zustimmung des AFKzV einzuholen. Es ist dann folgender Text auf der Innenseite der Umschlagseite abzudrucken.) Druck mit freundlicher Genehmigung des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Kata- strophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV). 2 4 Inhalt Teil I - Rahmenrichtlinien.......................................................................... 6 1 ALLGEMEINES........................................................................................................................ 6 1.1 Gefährdung durch ABC-Gefahrstoffe....................................................................... 8 1.2 Vorbereitende Maßnahmen.......................................................................................... 9 1.2.1 Gefahrengruppen................................................................................................ 9 1.2.2 Einsatzplanung.................................................................................................. 11 1.2.2.1 Sachkundige Beratung............................................................................... 11 1.2.2.2 Aufstellung von Feuerwehr- und Einsatzplänen für besondere Objekte................................................................................................ 12 1.2.2.3 Regionale Einsatzplanung......................................................................... 12 1.3 Sonderausrüstung........................................................................................................ 13 1.3.1 Persönliche Schutzausrüstung..................................................................... 13 1.3.1.1 Atemschutz.................................................................................................... 13 1.3.1.2 Schutzkleidung............................................................................................. 14 1.3.1.3 Persönliche Schutzausrüstung am Dekon-Platz.................................. 18 1.3.1.4 Mess- und Warngeräte................................................................................ 18 1.3.2 Sonstige Sonderausrüstung.......................................................................... 18 1.4 Aus- und Fortbildung.................................................................................................. 19 1.5 Einsatz............................................................................................................................. 20 1.5.1 Lagefeststellung............................................................................................... 20 1.5.2 Lagebeurteilung................................................................................................ 21 1.5.3 Einsatzmaßnahmen.......................................................................................... 22 1.5.3.1 Fahrzeugaufstellung.................................................................................... 22 1.5.3.2 Erstmaßnahmen............................................................................................ 23 1.5.3.3 Besondere Einsatzmaßnahmen................................................................ 23 1.5.3.4 Ergänzende Maßnahmen............................................................................ 23 1.5.3.5 Gefahren-, Absperr- und Übergangsbereich......................................... 24 1.5.3.6 Dekontamination.......................................................................................... 26 1.5.3.7 Spezielle Maßnahmen................................................................................. 31 1.5.3.8 Abschließende Maßnahmen...................................................................... 31 1.5.4 Einsatzdurchführung....................................................................................... 33 1.5.4.1 Aufgaben im ABC-Einsatz.......................................................................... 33 1.5.4.2 Die Gruppe im ABC-Einsatz....................................................................... 34 1.5.4.3 Der Zug im ABC-Einsatz............................................................................. 35 1.5.4.4 Die Dekon-Einheit im ABC-Einsatz.......................................................... 35 3 5 Teil II - Spezielle Richtlinien....................................................................37 2 KAPITEL A-EINSATZ........................................................................................................... 37 2.1 Einteilung in Gefahrengruppen................................................................................ 37 2.2 Einsatzplanung.............................................................................................................. 38 2.3 Sonderausrüstung........................................................................................................ 39 2.3.1 Persönliche Schutzausrüstung..................................................................... 39 2.3.2 Sonstige Sonderausrüstung.......................................................................... 40 2.3.3 Umfang der persönlichen Schutz-/Sonderausrüstung........................... 40 2.4 Einsatz............................................................................................................................. 41 2.4.1 Erkundung und Beurteilung.......................................................................... 41 2.4.2 Einsatzmaßnahmen.......................................................................................... 43 2.4.2.1 Gefahrenbereich........................................................................................... 43 2.4.2.2 Grundsätze..................................................................................................... 43 2.4.2.3 Strahlenschutzüberwachung.................................................................... 44 2.4.2.4 Dekontamination.......................................................................................... 45 2.4.2.5 Besondere Einsatzmaßnahmen................................................................ 45 2.4.3 Ärztliche Überwachung und Nachsorge..................................................... 46 3 KAPITEL B-EINSATZ........................................................................................................... 47 3.1 Einteilung in Gefahrengruppen................................................................................ 47 3.2 Einsatzplanung.............................................................................................................. 48 3.3 Sonderausrüstung........................................................................................................ 49 3.3.1 Persönliche Schutzausrüstung..................................................................... 49 3.3.2 Sonstige Sonderausrüstung.......................................................................... 49 3.3.3 Umfang der persönlichen Schutz-/Sonderausrüstung........................... 49 3.4 Einsatz............................................................................................................................. 50 3.4.1 Erkundung und Beurteilung.......................................................................... 50 3.4.2 Einsatzmaßnahmen.......................................................................................... 50 3.4.2.1 Gefahrenbereich........................................................................................... 51 3.4.2.2 Grundsätze..................................................................................................... 51 3.4.2.3 Feststellung von Kontamination und Inkorporation........................... 52 3.4.2.4 Dekontamination.......................................................................................... 52 3.4.2.5 Besondere Einsatzmaßnahmen................................................................ 52 3.4.3 Ärztliche Überwachung und Nachsorge..................................................... 53 4 6 4 KAPITEL C-EINSATZ........................................................................................................... 54 4.1 Einteilung in Gefahrengruppen................................................................................ 54 4.2 Einsatzplanung.............................................................................................................. 57 4.3 Sonderausrüstung........................................................................................................ 58 4.3.1 Persönliche Schutzausrüstung..................................................................... 58 4.3.2 Sonstige Sonderausrüstung.......................................................................... 58 4.3.3 Umfang der persönlichen Schutz-/Sonderausrüstung........................... 58 4.4 Einsatz............................................................................................................................. 59 4.4.1 Erkundung und Beurteilung.......................................................................... 59 4.4.2 Einsatzmaßnahmen.......................................................................................... 60 4.4.2.1 Gefahrenbereich........................................................................................... 60 4.4.2.2 Grundsätze..................................................................................................... 60 4.4.2.3 Feststellung von Kontamination und Inkorporation........................... 60 4.4.2.4 Dekontamination.......................................................................................... 60 4.4.2.5 Besondere Einsatzmaßnahmen................................................................ 61 4.4.3 Ärztliche Überwachung und Nachsorge..................................................... 61 ANLAGE 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.......................................................................... 62 ANLAGE 2: 4A-REGEL FÜR ABC-EINSÄTZE................................................................... 68 ANLAGE 3: DEKON-MATRIX FÜR DIE FEUERWEHR.................................................... 68 ANLAGE 4: KENNZEICHNUNG VON GEFAHRENBEREICHEN................................... 69 ANLAGE 5: ERFASSUNGSBLATT FÜR DEN A-EINSATZ (MUSTER)........................ 69 ANLAGE 6: MUSTER PERSONENBEGLEITKARTE/DEKONTAMINATIONSNACHWEIS........ 70 ANLAGE 7: MUSTERUNTERWEISUNG UND FREIWILLIGKEIT NACH STRLSCHG 71 5 7 Teil I - Rahmenrichtlinien 1 ALLGEMEINES Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz. In der vorliegenden Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 “Einheiten im ABC-Einsatz” (FwDV 500) werden taktische Regeln festgelegt, die bei Einsätzen mit Gefahren durch radioaktive (A–Ein- satz), biologische (B–Einsatz) und chemische (C–Einsatz) Gefahrstoffe und Materialien zu be- achten sind. Hierdurch sollen die Einsatzkräfte der Feuerwehr befähigt werden, Stoffe und Materialien, von denen bei Herstellung, Verwendung, Lagerung und Transport besondere Gefahren ausgehen können, zu erkennen und den Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. In dieser Dienstvorschrift wird der Sammelbegriff „ABC“ für „atomar“ (= radiologisch und nuk- lear), „biologisch“ und „chemisch“ entsprechend der Begriffsbestimmungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes des Bundes (ZSKG) verwendet. Er ist bedeutungsgleich zum Begriff „CBRN“ für „chemisch“, „biologisch“, „radiologisch“ und „nuklear“. Der Teil I dieser Dienstvorschrift enthält die Rahmenvorschriften. Im Teil II sind die speziellen Regelungen und Besonderheiten aufgeführt, die Einsatzkräfte an Einsatzstellen mit radioaktiven (Kapitel A-Einsatz), biologischen (Kapitel B-Einsatz) und chemischen Gefahrstoffen (Kapitel C-Einsatz) zu beachten haben. Vorbehaltlich der geltenden landesrechtlichen Regelungen ist zu beachten: - Feuerwehrangehörige sind keine beruflich exponierten Personen, sondern Einsatzkräfte im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG). - Eine Durchführung des ABC-Einsatzes gemäß der FwDV 500 wird als gleichwertig zur Einhaltung der Biostoffverordnung (BioStoffV) und TRBA 130 (Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) be- trachtet. Für Angehörige von Werkfeuerwehren oder betrieblichen Feuerwehren können aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit besondere Vorschriften gelten. Die Festlegungen der FwDV 500 gelten für die erste Gefahrenabwehr im ABC-Einsatz, ru- hende Lagen sowie im Rahmen von Amtshilfe. Die zuständigen Behörden können im Fall von ABC-Gefahren wie beispielsweise Tierseuchen oder Fundstücke mit radioaktiven Stoffen weitreichende Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen, um die Ausbreitung von ABC-Gefahrstoffen oder Gefahren insbesondere für die Bevölkerung zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere die Biosicherheitsmaßnahmen, wie das Anlegen von Schutzkleidung, die Reinigung und die Desinfektion sowie Dekontamination. Diese Maß- nahmen haben zum Ziel, die Weiterverbreitung des ABC-Gefahrstoffes zu verhindern, sie die- nen darüber hinaus dem Arbeitsschutz. Die fachliche Verantwortung und Rechtmäßigkeit für die Amtshilfe liegt bei der zuständigen Be- hörde, die Verantwortung für die technische Durchführung liegt bei der durchführenden/Hilfe leistenden Stelle. Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen können auf Anforderung einer Behörde dann in Amtshilfe tätig werden. 6 8 Grundsätzlich bilden die Einsatzkräfte einen Personenkreis, der nur aufgrund eines Schaden- ereignisses im Einzelfall einer vorher nicht bekannten Anzahl, Art und Menge an ABC-Gefahr- stoffen ausgesetzt sein kann. Für die Gefahrenabwehr bei ABC-Gefahrstoffen können besondere Zuständigkeitsregelungen getroffen sein, so dass die Feuerwehr nur Sofortmaßnahmen bis zum Tätigwerden der zustän- digen Stelle durchzuführen hat. Dieses gilt besonders für militärische Objekte. Neben der FwDV 500 gelten beispielhaft folgende Regelwerke: - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSVO), - Biostoffverordnung (BioStoffV), - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), - Vorschriften des Unfallversicherungsträger (DGUV), - DIN-Normen, - Richtlinien, z. B. der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb), - technische Unterlagen der Hersteller (Gebrauchsanleitungen). Die Gesetze und zugehörigen Verordnungen werden in einschlägigen und anerkannten Re- geln der Technik konkretisiert, die wegen der Vielzahl hier nicht einzeln aufgeführt werden. Die Funktionsbezeichnungen gelten für Feuerwehrangehörige aller Geschlechter. 7 9 1.1 Gefährdung durch ABC-Gefahrstoffe Von den ABC-Gefahrstoffen können die Gefahren der Inkorporation, der Kontamination und der gefährlichen Einwirkung von außen ausgehen. Inkorporation ist die Aufnahme gefährlicher Stoffe in den Körper. Abb. 1: Inkorporation von ABC-Gefahrstoffen Grundsatz: Eine Inkorporation ist auszuschließen! Kontamination ist die Verunreinigung der Oberflächen von Lebewesen, des Bodens, von Gewässern und Gegenständen mit ABC-Gefahrstoffen. Abb. 2: Kontamination durch ABC-Gefahrstoffe 8 10 Grundsatz: Eine Kontamination ist zu vermeiden, zumindest ist sie so gering wie möglich zu halten! Eine Kontaminationsverschleppung ist zu verhindern. Gefährliche Einwirkung von außen ist die Einwirkung von Strahlungsenergie und/oder mechanischer Energie auf ein Lebewesen oder Objekt. Eine gefährliche Strahlungsenergie geht hauptsächlich von radioaktiven Stoffen aus, insbe- sondere ist sie bei Gamma(γ)- und Neutronen-Strahlenquellen zu erwarten. Eine gefährliche Einwirkung von Strahlungsenergie kann auch durch alle elektromagnetischen Felder größerer Leistung auftreten, wie z. B. bei Röntgen- oder Radarstrahlen, Ultraviolett-, Wärmestrahlung und Lasern. Unter einer gefährlichen Einwirkung von mechanischer Energie ist die Einwirkung von Druck - einschließlich Schallwellen - und Splittern/Trümmern zu verstehen, die bei einer Explosion o- der einem Behälterzerknall entstehen können. Abb. 3: Gefährliche Einwirkung durch ABC-Gefahrstoffe Grundsatz: Jede gefährliche Einwirkung von Energie ist so gering wie möglich zu halten. Jede gefährliche Einwirkung von mechanischer Energie ist zu verhindern. 1.2 Vorbereitende Maßnahmen 1.2.1 Gefahrengruppen Bereiche mit ABC-Gefahrstoffen werden bei der Einsatzvorbereitung entsprechend den durchzuführenden Maßnahmen in drei Gefahrengruppen eingeteilt: 9 11 Gefahrengruppe I: Bereiche, in denen die Einsatzkräfte ohne Sonderausrüstung tätig werden dürfen. Zur Vermeidung einer Inkorporation soll Atemschutz getragen werden. Ist eine Inkorporati- onsgefahr ausgeschlossen, kann auf Atemschutz verzichtet werden. Gefahrengruppe II: Bereiche, in denen die Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Über- wachung und Dekontamination/Desinfektion tätig werden dürfen. Gefahrengruppe III: Bereiche, in denen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwa- chung und Dekontamination-/Desinfektion tätig werden dürfen und deren Eigenart die Anwe- senheit einer sachkundigen Person (siehe Teil II) notwendig macht, die während des Einsatzes die entstehende Gefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann. Diese drei Gefahrengruppen werden je nach Zugehörigkeit des ABC-Gefahrstoffes mit dem Buchstaben A für radioaktive (IA, IIA, IIIA), B für biologische (IB, IIB, IIIB) und C für chemische Gefahrstoffe (IC, IIC, IIIC) unterschieden. Grundsätzlich sind allgemeine Verhaltensregeln für den Einsatz in Industrieanlagen oder La- boratorien (siehe z. B. DGUV Information 213-850) zu beachten. Detaillierte Angaben über die Bedingungen der Zuordnung zu den Gefahrengruppen sind im Teil II dieser Dienstvorschrift aufgeführt. Transporte Transporte von gefährlichen Gütern werden nach besonderen Vorschriften klassifiziert und gekennzeichnet. Eine vorbereitende Einteilung in Gefahrengruppen ist hier im Einzelfall nicht möglich. Bei Einsätzen im Zusammenhang mit Transporten ist deshalb zunächst wie bei Einsätzen in Bereichen der Gefahrengruppe II zu verfahren. Einsätze nach einem Anschlag Einsätze im Zusammenhang mit potenziell vorsätzlich herbeigeführten Freisetzungen von Ge- fahrstoffen (Anschläge) sind grundsätzlich wie Bereiche der Gefahrengruppe III zu behandeln. Dabei erfolgt ein Tätigwerden der Feuerwehr in unsicheren und in teilsicheren Bereichen ge- mäß den Handlungsempfehlungen zur Eigensicherung für Einsatzkräfte der Katastrophen- schutz- und Hilfsorganisationen bei einem Einsatz nach einem Anschlag (HEIKAT) erst nach einer Abstimmung mit der zuständigen Polizeibehörde/Polizeileitung und deren expliziten Frei- gabe. 10 12 1.2.2 Einsatzplanung 1.2.2.1 Sachkundige Beratung Für die Vorbereitung und Durchführung von Feuerwehreinsätzen sollen zur Beratung oder Mit- wirkung Personen mit Sachkunde herangezogen werden, die aufgrund ihrer besonderen Aus- bildung und Fachkenntnisse sowie ggf. mit Ausrüstungen, Einrichtungen oder sonstiger Mittel in der Lage sind, den Feuerwehreinsatz zu unterstützen. Für ABC-Einsätze sollen Fachberater in der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Sachkundige Personen sind zu finden: - Betriebsangehörige der betroffenen Einrichtung; - Ordnungsbehörden; - Gewerbeaufsichtsbehörden; - Behörden für Arbeits- und Umweltschutz; - Unfallkassen und Berufsgenossenschaften; - Gesundheitsbehörden; - Bergbaubehörden; - Wasserwirtschaftsbehörden; - technische Behörden und Ämter auf kommunaler Ebene, Kreis- oder Regierungsebene (z. B. Tiefbauamt, Stadtreinigungsamt); - Umweltbundesamt (UBA), Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Robert Koch Institut (RKI), Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Bundesamt für Bevölke- rungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und ähnliche Einrichtungen auf Bundes- ebene; - Deutscher Wetterdienst (DWD); - Hochschulen, Universitäten; - Pflanzenschutzämter; - Veterinärämter; - Flüssiggassicherheitsdienst (FSD); - Katastrophenschutzdienststellen; - Analytische Task Force (ATF); - Regionale Strahlenschutzzentren (RSZ); - Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungsfälle; - Kompetenzzentren Infektionsschutz; - Werkfeuerwehren im Rahmen von TUIS (Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleis-tungs-System); - Speditionen und Reedereien für gefährliche Güter; - Kerntechnischer Hilfsdienst (KHG); - Bundeswehr (Bw), insbesondere das ABC-Abwehrkommando der Bw (ABCAbwK-doBw) sowie das wehrwissenschaftliche Institut für Schutztechnologien – ABC-Schutz (WIS); - Energieversorgungsunternehmen; - Kampfmittelräumdienste. 11 13 1.2.2.2 Aufstellung von Feuerwehr- und Einsatzplänen für besondere Objekte Mindestens für die Bereiche der Gefahrengruppen II und III sind Feuerwehrpläne und Ein- satzpläne zu erstellen. Feuerwehrpläne sind vom Betreiber im Einvernehmen mit der Feuerwehr anzufertigen. Einsatzpläne enthalten neben den Feuerwehrplänen vorgeplante einsatztaktische Maßnah- men und sind Teil der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (AGAP). Der AGAP kann für wei- tere Informationen genutzt werden. Einsatzpläne sollen neben allgemeinen Angaben (die Gefahr, den Ort der Gefahr, Anfahrts-, Rettungs- und Angriffswege, Wasserentnahmestelle usw.) insbesondere enthalten: - Angaben über in der direkten Nachbarschaft befindliche gefährdete Objekte; - Festlegungen zur erforderlichen Anwesenheit von Fachberatern/sachkundigen Perso- nen; - die Grenzen der Bereiche mit Gefahrengruppen sowie weitere Bereiche (z. B. Kon- troll- und/oder Sperrbereiche nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)) mit Schleu- sen und besonderen Zugängen anhand von Lage- und Grundrissplänen; - Vorgeplante Grenzen für die Verlegung des Gefahrenbereiches gemäß 1.5.3.5, Ge- fahren-, Absperr- und Übergangsbereich; - Hinweise auf Löscheinrichtungen, Sonderlöschmittel, Einsatzmittel und Löschwasser- Rückhalteanlagen sowie Einrichtungen zur Verhütung oder Bekämpfung der Gefah- ren; - Informationen zu vor Ort vorhandenen stationären Einrichtungen (Notduschen, Wan- nen, Dekontaminationseinrichtungen); - vor Ort vorzuhaltende Desinfektionsmittel mit Anwendungs-/Gebrauchsanweisung; - Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen von  zu verständigenden Aufsichts- und Fachbehörden,  Spezialisten ortsansässiger Betriebe oder besonders sachkundigen Personen aus der Umgebung (z. B. TUIS),  Krankenhäusern und Spezialkliniken oder Ärzten (z. B. für Brandverletzungen, Strahlenschäden, Verätzungen, Vergiftungen),  Betrieben, Speditionen und Organisationen mit besonderen Ausrüstungen und Einrichtungen (z. B. Auffangbehälter, Tankwagen, Sand, Abdichtmaterial, ver- schiedene Bindemittel für befestigte Oberflächen oder Gewässer sowie Öle oder Säuren/Laugen). Über besonders gefährdete Bereiche wie Abwasseranlagen, Kläranlagen, Wasserschutzge- biete, offene Gewässer sowie dafür zuständige Behörden und eventuelle Hilfsmöglichkeiten sind Informationen zu beschaffen. 1.2.2.3 Regionale Einsatzplanung Wenn das Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren im ABC-Einsatz erforderlich ist, müssen folgende Punkte abgestimmt werden: - Personal (z. B. spezielle ABC-Einheiten, Fachberater, sachkundige Personen); - Aus- und Fortbildung (Mannschaft, Führungskräfte); - Ausstattung (Sondergeräte, -fahrzeuge); - taktisches Konzept und - Alarm- und Ausrückeordnung. 12 14 1.3 Sonderausrüstung Zur Bekämpfung von Schadenfällen in Verbindung mit ABC-Gefahrstoffen und deren Beseiti- gung benötigen die Feuerwehren neben der allgemeinen Ausrüstung eine Sonderausrüstung. Art, Umfang und Standort der Sonderausrüstung bestimmen sich nach Aufgabenstellung und zu erwartenden Einsätzen. Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer für die Sicherheit bei der Verwendung von Per- sönlicher Schutzausrüstung (PSA) und der sonstigen Sonderausrüstung verantwortlich. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung der ABC-Einsätze, der Aus- und Fortbildung einschließ- lich der regelmäßigen Einsatzübungen und der Überwachung der Fristen wird der Unterneh- mer vom Leiter der Feuerwehr unterstützt. Der Leiter der Feuerwehr kann die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Ausbildung der Einsatzkräfte sowie der Wartung und Prüfung der Persönlichen Schutzausrüs- tung und der sonstigen Sonderausrüstung, an andere Personen übertragen, zum Beispiel an Beauftragte innerhalb der Feuerwehr oder an eine sonstige geeignete Stelle. Verantwortlich für die Einhaltung der notwendigen Maßnahmen im ABC-Einsatz sowie die Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung und sonstigen Sonderausrüstung ist der Einsatzleiter. Die Sonderausrüstung darf nur von den dafür ausgebildeten Einsatzkräften eingesetzt werden. Für wesentliche Teile der Sonderausrüstung gibt es Prüf- und Zulassungsrichtlinien. Die Sonderausrüstung gliedert sich in die persönliche Schutzausrüstung und die sonstige Son- derausrüstung. 1.3.1 Persönliche Schutzausrüstung Die persönliche Schutzausrüstung ist in Abhängigkeit der Schadenslage von jeder Einsatz- kraft im Gefahrenbereich, vom jeweiligen Sicherheitstrupp sowie von jeder Einsatzkraft am Dekon-Platz zu tragen. Sie dient dem Schutz der Person vor Inkorporation und Kontamina- tion. 1.3.1.1 Atemschutz Für den sicheren ABC-Einsatz sind geeignete Atemschutzgeräte notwendig. In Abhängigkeit von der Lage können Filter- oder Isoliergeräte zum Einsatz kommen. Der Einsatz ist so zu planen, dass für eine Dekontamination ausreichend Atemluft im Gerät verbleibt. Die Einsatzzeit kann verlängert werden, wenn die verwendete Schutzkleidung und die vorhandenen ABC-Gefahrstoffe am Dekon-Platz einen Wechsel auf Atemfilter zulassen. Dabei ist zusätzlich zu den Einsatzgrundsätzen der FwDV 7 „Atemschutz“ besonders zu be- achten: Filtergeräte Der Einsatz der Filter muss auf die Art und die zu erwartende Konzentration der Schadstoffe abgestimmt sein. 13 15 Isoliergeräte Isoliergeräte sollen unter isolierender Schutzkleidung (z. B. Chemikalienschutzanzüge, ge- schlossene Hitzeschutzkleidung) nur höchstens 30 Minuten genutzt werden, auch wenn das Isoliergerät längere Einsatzzeiten zulassen würde. Regenerationsgeräte Regenerationsgeräte dürfen in Verbindung mit Chemikalienschutzanzügen nicht eingesetzt werden. Regenerationsgeräte oder einzelne Komponenten erwärmen sich deutlich. Zur Bewertung die-ser für Gase/Dämpfe potenziellen Zündquelle muss die Anleitung des Geräteherstellers her-angezogen werden. Durch die Erwärmung des Atemgases kommt es zu einer erheblichen zusätzlichen Belas- tung der Geräteträger. 1.3.1.2 Schutzkleidung Für den sicheren ABC-Einsatz ist eine geeignete Schutzkleidung erforderlich. Kann im Verlauf eines Einsatzes nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es zum direkten Kontakt mit ABC-Gefahrstoffen kommt, ist eine der Lage angemessene Schutzkleidung zu tragen. Die den Körper schützende persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird gemäß ihrer Schutzwir-kung für die tragende Person nach den Formen 1 bis 3 unterschieden. Da Schutzkleidung in Bezug auf ihre mechanische und chemische Leistungsfähigkeit sehr unterschiedlich sein kann, ist dies bei Beschaffung und Auswahl zu berücksichtigen. Dabei kann z. B. die DGUV-I 205-014 (Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr) angewen-det werden. Grundsätzlich ist zur Schutzkleidung ein für die jeweilige Tätigkeit geeigneter Atemschutz zu tragen. Die Abbildungen zeigen die jeweiligen Formen beispielhaft. Schutzkleidung Form 1 Die Schutzkleidung Form 1 schützt ausschließlich vor einer Kontamination mit festen ABC-Gefahrstoffen und stellt einen eingeschränkten Spritzschutz dar. Sie ist weder flüssigkeits- noch gasdicht. 14 16 Abb. 4: Schutzkleidung Form 1, Beispiel als Kontaminationsschutzhaube in Kombination mit Brandschutzbekleidung. Die Schutzkleidung Form 1 besteht aus der Schutzkleidung zur Brandbekämpfung und einer Schutzhaube mit Kragen zur Abdeckung freier Stellen im Hals/Kopf-Bereich. Sie wird über der Brandschutzbekleidung getragen. Da eine Aufnahme von ABC-Gefahrstoffen häufig über die Hände erfolgt, wird zur Erhöhung der Schutzwirkung das Tragen von Einmalhandschuhen, z. B. Nitrilhandschuhe, unter den Feuerwehrschutzhandschuhen empfohlen. Bei der Brandbekämpfung ist durchgängig eine Flammschutzhaube zu tragen, wenn das ther-mische Risiko höher zu bewerten ist als eine mögliche Kontamination. Da eine Flammschutz-haube in der Brandschutzbekleidung getragen wird, bestehen beim Entkleiden besonders die Gefahren der Kontamination und Kontaminationsverschleppung. Schutzkleidung Form 2 Die Schutzkleidung Form 2 schützt ausschließlich vor einer Kontamination mit festen und be-grenzt auch mit flüssigen ABC-Gefahrstoffen. Sie stellt einen erweiterten Kontaminations-schutz dar und ist nicht gasdicht. Sie ist für alle Einsatzsituationen zulässig, in denen nicht zusätzliche Gefahren das Tragen der Schutzkleidung Form 3 notwendig machen. Es bestehen für den Träger weiterhin Gefahren der Kontamination und Inkorporation bei gesundheitsschäd-lichen Gasen und Dämpfen. Die Schutzkleidung Form 2 besteht aus einem Schutzanzug, der entsprechend der Lagebeur-teilung über einer flammenhemmenden Unterbekleidung getragen wird. Wegen der begrenz-ten Temperaturbeständigkeit der Schutzkleidungsmaterialien hat der Einsatzleiter über den Einsatz zur Brandbekämpfung gesondert zu entscheiden. 15 17 Schutzkleidung, bei der Handschuhe und Füßlinge nicht angearbeitet sind, sollen an den Über- gängen zu Schutzhandschuhen und Schutzstiefeln gesichert werden, z. B. mit geeignetem Klebeband. Die Ausführung der Schutzkleidung Form 2 als Einmalschutzanzug ist zulässig. Je nach Ausführung des Anzugmaterials können Chemikalien dieses durchdringen. Die Durch- dringungszeiten sind der Bedienungsanleitung/Beständigkeitsliste zu entnehmen und zu be- achten. Schutzkleidung Form 2, Beispiele verschiedener Schutzanzüge für den A- B- oder C-Einsatz: Abb. 5: Anzug mit zusätzlichen Schutzhand- Abb. 6: Anzug beispielhaft links mit und rechts schuhen ohne Schutzstiefel und -handschuhe 16 18 Abb. 7: Kontaminationsschutzanzug, Abb. 8: Fixierung des Anzuges an nur für A-Einsatz Schutzstiefel und -handschuhen Schutzkleidung Form 3 Die Schutzkleidung Form 3 schützt vor einer Kontamination mit festen, flüssigen und gasför- migen ABC-Gefahrstoffen. Sie ist einzusetzen, wenn Gefahren durch ABC-Gefahrstoffe einen umfassenden Schutz erforderlich machen. Bei Schutzkleidung Form 3 kann je nach Bauart die Atemluftversorgung innerhalb oder außer- halb des Anzuges getragen werden. Die Ausführung als Einmalschutzanzug ist zulässig. Die Schutzkleidung Form 3 ist in der Regel nur unzureichend gegen hohe Temperaturen (Brände, Heißdampf) oder tiefe Temperaturen (verflüssigte Gase) beständig. Die Schutzklei- dung kann dabei ihre mechanische oder chemische Beständigkeit verlieren. Entsprechend der Lagebeurteilung ist eine flammenhemmende Unterbekleidung zu tragen. Je nach Ausführung des Anzugmaterials können Chemikalien dieses durchdringen. Die Durch- dringungszeiten sind der Bedienungsanleitung/Beständigkeitsliste zu entnehmen und zu be- achten. 17 19 Abb. 9: Schutzkleidung Form 3, Beispiel eines Schutzanzuges für den A- B- oder C-Einsatz 1.3.1.3 Persönliche Schutzausrüstung am Dekon-Platz Filtergeräte Grundsätzlich ist am Dekon-Platz ein Inkorporationsschutz gegen staubförmige oder gasför- mige ABC-Gefahrstoffe oder Aerosole geringer Konzentration ausreichend. Der Kombinati- onsfilter ABEK2-P3, Feuerwehrfilter, ist hierfür in der Regel geeignet. Schutzkleidung Zum Schutz vor Kontamination der Einsatzkräfte am Dekon-Platz ist die Schutzkleidung Form 2 als Einmalschutzanzug gut geeignet. 1.3.1.4 Mess- und Warngeräte Zur Warnung vor einer Gefährdung von außen sind für bestimmte Einsätze Mess- und Warn- geräte vorgesehen. Der Träger wird bei Erreichen des Beurteilungswertes (siehe 1.5.2, Lage-beurteilung) oder eines festgelegten Referenzwertes (siehe 2.4.1, Erkundung und Beurteilung) gewarnt. 1.3.2 Sonstige Sonderausrüstung Die sonstige Sonderausrüstung ist zur Erkundung der Gefahren an ABC-Einsatzstellen und deren Eingrenzung erforderlich. Sie wird je nach Lage zum Einsatz gebracht. 18 20 Nachweisgeräte Zur Erkundung und Beurteilung sowie zur Dokumentation können beim ABC-Einsatz ver- schiedene Nachweisgeräte an der Einsatzstelle und in deren Umgebung eingesetzt werden. Folgende Gerätegruppen sind in Abhängigkeit von der Lage und den vorhandenen ABC- Ge-fahrstoffen geeignet: Geräte zum Nachweis - explosionsfähiger Gas/Dampf-Luft-Gemische, - sonstiger gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe, - des Sauerstoffgehalts, - gesundheitsschädlicher fester und flüssiger Stoffe und/oder - gefährlicher Strahlung. Sonstige Einsatzmittel Für die Probenahme oder zur Dokumentation sind geeignete Behälter und Dokumentations-mittel erforderlich. Die Empfehlungen für die Probenahme zur Gefahrenabwehr des Bundesamtes für Bevölke-rungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) sind gut geeignet. Für das Markieren der verschiedenen Arbeitsbereiche (vgl. Ziffer 1.5.3.5) ist geeignetes Ab-sperrmaterial mitzuführen. Für die Beseitigung bestehender Gefahren sind spezielle Geräte, Reinigungs- und Ver- brauchsmaterialien erforderlich. 1.4 Aus- und Fortbildung Für Einsätze in Verbindung mit ABC-Gefahrstoffen sind dafür ausgebildete Einsatzkräfte er- forderlich. Die Ausbildung gliedert sich in: - ABC-Einsatz, - Führen im ABC-Einsatz, - ABC-Dekontamination und - ABC-Erkundung. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung sind in der FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilli- gen Feuerwehren“ festgelegt. Für Einheiten, die für einen ABC-Einsatz vorgesehen sind, sind im jährlichen Ausbildungs- dienst mindestens einmal - eine Fortbildung zu Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen einschließlich der Dekontami- nation sowie - eine Übung im Einsatz mit ABC-Gefahrstoffen und - eine Übung unter Einsatzbedingungen in Schutzkleidung Form 3 (siehe FwDV 7) durchzuführen. Hierbei ist auf die Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren sowie weiterer zuständiger Stel- len, z. B. Rettungsdienst, Polizei, Umweltbehörden, besonderer Wert zu legen. 19 21 1.5 Einsatz In vielen Fällen müssen sich ersteintreffende Einsatzkräfte der Feuerwehr wegen fehlender oder nicht ausreichender Sonderausrüstung und Ausbildung darauf beschränken, erste Maß- nahmen zur Sicherung der Einsatzstelle und zur Rettung gefährdeter Personen einzuleiten. Hierbei trägt der Einsatzleiter eine besondere Verantwortung für die Sicherheit seiner Einsatz- kräfte. Er muss unverzüglich die Alarmierung weiterer ausgebildeter Einsatzkräfte mit der er- forderlichen Sonderausrüstung veranlassen (siehe 1.5.3.2, GAMS-Regel). 1.5.1 Lagefeststellung Bei der Erkundung des Schadenereignisses/der Schadenlage ist eine frühe Feststellung der Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt von entscheidender Bedeutung. Es sind besonders zu erkunden: - Ursache und Art der Beschädigung (Was ist passiert?) - Art der freigesetzten Stoffe (Was tritt aus?) - Gesamtstoffmenge und Menge pro Zeit (Wieviel tritt aus?) - Ausbreitung des Stoffes (Wohin?) Möglichkeit des Eindringens des ABC-Gefahrstoffes in Erdreich, Gewässer oder Umgebungsatmosphäre; Möglichkeit des Eindringens des ABC-Gefahrstoffes in Kanalisation, tiefliegende Räume, Lüftungsanlagen innerhalb von Objekten oder Versorgungsleitungen; Möglichkeiten der besonderen Gefährdung der unmittelbaren oder mittelbaren Nachbarschaft. - Richtigkeit der Erkundungsergebnisse, Plausibilitätsprüfung (Richtig?) Vergleich der Beförderungspapiere und der Kennzeichnung mit der Ladung durchführen Zur eindeutigen Klärung der Eigenschaften vorhandener ABC-Gefahrstoffe und der von ihnen ausgehenden Gefahren, müssen die Einsatzkräfte alle zur Verfügung stehenden Infor- mationsmöglichkeiten nutzen. Die Ergebnisse sind in die Lagebeurteilung einzubeziehen. Es gibt z. B. folgende Informationsmöglichkeiten: - eigene Wahrnehmungen, - Fachliteratur/Onlinedatenbank und - ABC-Gefahrstoffnachweis an der Einsatzstelle. Zur Informationsgewinnung wird folgendes Stufenkonzept angewendet (siehe vfdb-Richtlinie 10/05): Stufe 1: Sofortinformation (z. B. Gefahrzettel, Feuerwehrpläne) Stufe 2: Kurzinformation (z. B. Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Begleit- papiere, ERI-Cards) Stufe 3: Detaillierte Information (z. B. Datenbanken, Nachschlagewerke) Stufe 4: Experteninformation (z. B. ATF, TUIS, besondere Gefahrguteinheiten, Fach- berater ABC, sachkundige Personen) 20 22 Das Verfahren zur Feststellung des ABC-Gefahrstoffes oder der Stoffgruppe, insbesondere die Ermittlung der Stoffeigenschaften und der zu treffenden Einsatzmaßnahmen, kann an Ein- satzstellen zeitraubend und schwierig und in einigen Fällen, insbesondere bei B-Einsätzen, zeitnah nicht möglich sein. Oft stehen die notwendigen Unterlagen am Einsatzort nicht zur Verfügung. Dies macht es erforderlich, die (Feuerwehr-)Leitstellen, die auf diese Aufgaben entsprechend vorbereitet sein müssen, in die Stoffrecherche einzubeziehen und dort die be- nötigten Informationen abzurufen. Bei der Übertragung von Daten ist auf die sichere Übermittlung sowohl von Produktnamen als auch den damit zusammenhängenden Informationen zur Einsatzleitung zu achten! Die Übertragung erfolgt daher am besten schriftlich durch Verwendung sicherer Datendienste oder durch Buchstabieren mittels Buchstabiertafel gemäß FwDV/DV 800 „Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz“ und FwDV/DV 810 „Sprech- und Datenfunkverkehr“. Bei Schadenfällen in Betrieben, Lägern oder Umschlagstellen für ABC-Gefahrstoffe steht in der Regel neben betrieblichen Einsatzplänen sachkundiges Personal nur während der Arbeits- zeit zur Verfügung. 1.5.2 Lagebeurteilung Zur Beurteilung der möglichen Gefährdung ist für AC-Gefahrstoffe die zu erwartende Einsatz- dosis aus der Einsatzzeit und der Dosisleistung oder der Konzentration der Gefahrstoffe, für B-Gefahrstoffe das Infektionsrisiko abzuschätzen. Für die Einschätzung dieser Gefahren sind Beurteilungswerte erforderlich, die einen Zusam- menhang zwischen Einwirkdosis und der daraus resultierenden Gesundheitsgefahr oder Art des B-Gefahrstoffes und der daraus resultierenden Gesundheits- oder Infektionsgefahr her- stellen. Beurteilungswerte Beurteilungswerte sind für die Lagebeurteilung nur dann sinnvoll, wenn die zugrundeliegenden Konzentrationswerte an der Einsatzstelle zeitnah auch ermittelt werden können. Dies ist der- zeit für B-Gefahrstoffe nicht möglich. Beurteilungswerte können herangezogen werden zur Abschätzung der - Gefahr durch ionisierende Strahlung - Grenz- und Referenzwerte - Explosionsgefahr - Prozentwert der unteren Explosionsgrenze in Luft (%-UEG) - Gesundheitsgefahr durch C-Gefahrstoffe - Einsatztoleranzwerte (ETW) nach vfdb-Richtlinie 10/01, - Störfall-Konzentrationsleitwerte (AEGL-Acute exposure guideline levels): AEGL-2 für einen Expositionszeitraum von 4h, - Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900 oder - darüber hinaus gehende Arbeitsplatz-, Störfall- und Immissionsgrenzwerte. 21 23 Grundsätzlich ist bei der Beurteilung das ALARA-Prinzip („As Low As Reasonably Achieva- ble"), also eine so niedrige wie vernünftigerweise zu erreichende Belastung, zu berücksichti- gen. Ausbreitung ABC-Gefahrstoffe können sich über die Atmosphäre, Gewässer oder durch Verschleppung ausbreiten. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, die meteorologischen und topographi- schen Verhältnisse zu berücksichtigen. Kontaminationsverschleppung durch Menschen, Tiere, Fahrzeuge und Geräte außerhalb des Gefahrenbereichs ist in die Beurteilung mit einzubeziehen. Mögliche Veränderungen sind zu beachten. Es ist zu beurteilen, ob die Gefahr besteht, dass eine Stofffreisetzung erst während des Ein- satzes ausgelöst werden kann. 1.5.3 Einsatzmaßnahmen Die Vielzahl und Verschiedenartigkeit der denkbaren Schadenfälle lassen es nicht zu, für je- den möglichen Einzelfall Maßnahmen festzulegen. Dies trifft besonders zu, wenn ein ABC-Gefahrstoff in mehrfacher Hinsicht gefährlich oder wenn mit Gemischen meh- rerer ABC-Gefahrstoffe zu rechnen ist. Ein wesentliches Ziel der Einsatzmaßnahmen nach der Menschenrettung muss es sein, Frei- setzung und Ausbreitung mit geeigneten Mitteln zu verhindern. 1.5.3.1 Fahrzeugaufstellung Bei der Fahrzeugaufstellung ist zu beachten, dass die Einsatzkräfte und Fahrzeuge einsatzfä- hig und ungefährdet bleiben. Bei unklarer Lage ist bei der vorläufigen Fahrzeugaufstellung eine sichere Entfernung, mindestens jedoch 50 m zum gemeldeten Objekt, einzuhalten. Der ungehinderte Zugang und die Aufstellung der Spezialkräfte an der Einsatzstelle sind sicherzu- stellen. Feuerwehren können in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einzelfall davon abweichen, wenn die betroffenen Objekte im Vorfeld durch die Einsatzplanung bewertet wurden und be- sondere Einsatzpläne vorliegen. Bei ABC-Einsätzen ist außerdem besonders zu beachten: - möglichst mit dem Wind anfahren; - auf Windrichtungsänderungen achten; - Fahrzeuge in Abhängigkeit vom Stoff (z. B. bei kalten oder Schwergasen) nicht in Senken aufstellen; - auf Gefälle im Gelände achten und - Fahrzeuge nicht im Gefahrenbereich aufstellen. Stehen Fahrzeuge aufgrund der Einsatzentwicklung im Gefahrenbereich, so gelten diese bis zum Nachweis des Gegenteils als kontaminiert und dürfen den Gefahrenbereich nicht verlas- sen. 22 24 1.5.3.2 Erstmaßnahmen In der ersten Einsatzphase kann es vorkommen, dass Einsatzkräfte nicht über eine umfas- sende ABC-Ausbildung und ABC-Ausrüstung verfügen. Sie können deshalb häufig nicht alle erforderlichen Einsatzmaßnahmen ergreifen. Sie können aber mindestens die folgenden Maßnahmen entsprechend der GAMS-Regel durchführen: Gefahr erkennen Absperren Menschenrettung durchführen Spezialkräfte alarmieren Eine Sofort-Dekontamination (vgl. Ziffer 1.5.3.6) ist einzurichten. Der Brandschutz ist sicher- zustellen. Zur Rettung von Menschenleben siehe unter 1.5.3.3 „Besondere Einsatzsituationen“. 1.5.3.3 Besondere Einsatzmaßnahmen Menschenrettung Zur Rettung von Menschenleben, die keinerlei Zeitverzug erlaubt, können nach Entschei- dung des Einsatzleiters erste Maßnahmen zunächst unter Verzicht einzelner vorgegebener Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Insbesondere können Einsatzkräfte zunächst ohne vollständige Sonderausrüstung vorgehen. Bei der Risikobewertung trägt der Einsatzleiter hier eine besondere Verantwortung. Sie sind jedoch mindestens mit Schutzkleidung Form 1 und Isoliergeräten als Atemschutz auszurüsten. Zur Rettung von Menschenleben sind Einsatzkräfte zum Betreten von Bereichen der Gefah- rengruppe III auch dann ermächtigt, wenn keine sachkundige Person zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bereiche der Gefahrengruppe III mit besonderen Bedingungen, die im Teil II dieser Vorschrift gesondert aufgeführt sind. 1.5.3.4 Ergänzende Maßnahmen Diese Maßnahmen ergänzen die Erstmaßnahmen. Erstmaßnahmen und ergänzende Maß- nahmen können von ABC-Einsatzkräften getroffen werden und sind in der Regel bei allen ABC-Gefahrenlagen schnellstmöglich einzuleiten. Sie sind auch dann zu treffen, wenn Art, Eigenschaften und Menge der ABC-Gefahrstoffe noch nicht vollständig erkundet wurden. Ergänzende Maßnahmen sind z. B.: - Verhaltensanweisungen an gefährdete Personen geben; - Einsatzkräfte schützen; - Dekontamination/Desinfektion vorbereiten; - Brandbekämpfung im Gefahrenbereich vorbereiten; - Informationen über den ABC-Gefahrstoff einholen; 23 25 - Sachkundige Personen hinzuziehen; - zuständige Behörden beteiligen. Parallel zu diesen Maßnahmen ist die Erkundung der Gefahrenlage voranzutreiben, um so früh wie möglich die speziellen Maßnahmen einzuleiten. Besteht der Verdacht, dass abfließendes Wasser (z. B. Löschwasser) mit ABC-Gefahrstoffen kontaminiert ist, so müssen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung (Löschwasser- rückhaltung) getroffen werden. Bei der Ausbreitung luftgetragener ABC-Gefahrstoffe im Freien entscheidet der Einsatzleiter je nach Gefahrenlage, betroffene Personen unter gewissen Schutzvorkehrungen im Gefah- renbereich zu lassen oder diesen zu räumen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen: 1.5.3.5 Gefahren-, Absperr- und Übergangsbereich Bei allen ABC-Einsätzen sind um das Schadenobjekt ein Gefahrenbereich, ein Absperrbereich und ggf. ein Übergangsbereich zu bilden. Dabei sind bezüglich der möglichen Ausbreitung die meteorologischen und topographischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Im Gefahrenbereich und im Übergangsbereich sind das Rauchen, Essen und Trinken verbo- ten. Der Absperrbereich dient als Aufstell-, Bewegungs- und Bereitstellungsfläche für Feuerwehr und Rettungsdienst. Der Übergangsbereich nimmt bei einem erweiterten Dekon-Platz die zusätzlichen Komponen- ten auf. Folgende Abstände vom Schadenobjekt sind einzuhalten: Gefahrenbereich (rot) kürzester Abstand ca. 50 m Zutritt nur für Einsatzkräfte unter geeigneter persönlicher Schutzausrüstung. Festlegen, Markieren und Sichern durch die Feuerwehr. Absperrbereich (grün) kürzester Abstand ca. 100 m Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte. 24 26 Markieren und Sichern in Absprache mit der Polizei. Übergangsbereich (gelb) kürzester Abstand ca. 50 m Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte sowie ggf. betroffene oder verletzte Personen, die noch dekontaminiert werden müssen. Markieren und Sichern durch die Feuerwehr. Abb. 10: Schematische Darstellung von Gefahren-, Übergangs- und Absperrbereich Bei der Festlegung der Grenzen sind die Windverhältnisse zu berücksichtigen. Bereiche mit Verdacht auf Kontamination sind in den Gefahrenbereich mit einzubeziehen. Ergibt die weitere Erkundung genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, so sind Gefah- ren-, Übergangs- und Absperrbereich entsprechend anzupassen. Ist weder eine Gefährdung der Umgebung zu erkennen, noch eine Gefahr außerhalb des Schadenobjektes gegeben, kann die Grenze des Gefahrenbereichs bis auf 5 m an das Schadenobjekt herangezogen werden. Ist mit Sicherheit, z. B. durch Ortskenntnis oder weitere Erkundung, davon auszugehen, dass eine Gefährdung nur in einem bestimmten Teilbereich eines Gebäudes oder einer Anlage besteht, so kann die Grenze des Gefahrenbereichs auf Weisung des Einsatzleiters in das Gebäude oder die Anlage verlegt werden. Bei bestehender Explosions- oder Zerknallgefahr ist der Gefahrenbereich erheblich zu erwei- tern und jede Deckungsmöglichkeit zu nutzen. 25 27 Schon bei der Festlegung von Gefahren- und Absperrbereich ist bei besonderen Lagen eine ausreichende Fläche für einen Übergangsbereich zu berücksichtigen. Der Übergangsbereich soll in der Dekon-Stufe III für mögliche Erweiterungen (siehe Dekon-Stufe III, Ziele) genutzt werden. Je nach Art der Erweiterung ist ein erheblicher Flächenbedarf erforderlich. Bei schwie- rigen örtlichen Gegebenheiten kann der Übergangsbereich auch über einen abgesperrten Kor- ridor erreichbar sein. 1.5.3.6 Dekontamination Die Dekontamination (Dekon) durch die Feuerwehr ist die Grobreinigung von Einsatzkräften einschließlich ihrer persönlichen Schutzausrüstung, von anderen Personen sowie von Fahr- zeugen und Geräten. Im Allgemeinen versteht man darunter die Reduzierung der Kontamina- tion der Oberflächen von Lebewesen, Boden, Gewässern oder Gegenständen. Bei Dekontaminationsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Kontaminationsver- schleppung kommt. Die Festlegung zur notwendigen fachgerechten Dekontamination nach Übergabe der Einsatz- stelle an die zuständige Fachbehörde ist eine der Aufgaben der zuständigen Fachbehörde nach Abschluss der Gefahrenabwehr. Alle Einsatzkräfte werden vor Betreten des Gefahrenbereichs registriert. Stufenkonzept Das nachfolgende Stufenkonzept gilt für die Personendekontamination. Dies umfasst sowohl die Dekontamination von Einsatzkräften als auch von betroffenen Personen. Eine Übersicht enthält auch die Dekon-Matrix in der Anlage 3. Dekon-Stufe I: Sofort-Dekontamination (Sofort-Dekon) Zeitgleich mit dem Einsatz des ersten Trupps im Gefahrenbereich ist die Sofort-De- kon an der Grenze zum Gefahrenbereich sicherzustellen! Notwendig z. B. bei Be- schädigung der persönlichen Schutzausrüstung, bei Kontamination der Haut, bei Atemluftmangel oder bei Verletzungen, die sofort behandelt werden müssen. Die Sofort-Dekon ist nicht an einen Dekon-Platz gebunden. Orte, an denen eine Sofort- Dekon durchgeführt wurde, gelten als kontaminiert und sind entsprechend abzusper- ren. Ziel: Kontaminierte Personen schnellstmöglich so zu dekontaminieren, dass lebensret- tende Sofortmaßnahmen ohne Eigen- oder Fremdgefährdung durchgeführt werden können. Dekon-Stufe II: Standard-Dekontamination an einem Dekon-Platz, ist bei jedem ABC-Einsatz unter persönlicher Schutzausrüstung sicherzustellen. Der Standard-Dekon-Platz muss grundsätzlich spätestens 15 Minuten nach dem ersten Anlegen einer persönlichen Schutzausrüstung, z. B. Anschluss des Isoliergerätes, und außerhalb des Gefahrenbereiches betriebsbereit sein! Zur Menschenrettung kann der Einsatzleiter Ausnahmen zulassen. 26 28 Ziel: Durchführung der Dekontamination von Einsatzkräften, anderen Personen und lie- genden Verletzen bei ABC-Einsätzen unter Standardbedingungen. Kontaminierte Ein- satzmittel sind dabei so weit wie möglich zu sammeln und zu verpacken. Abb. 11: Schematische Darstellung von Gefahren- und Absperrbereich sowie Lage des Dekon-Platzes (Stufe II) Dekon-Stufe III: Erweiterte Dekontamination im ABC-Einsatz Die Erweiterung der Standard-Dekon um weitere Elemente hat lagebezogen zu erfol- gen. Eine zeitliche Vorgabe besteht dahingehend, dass mit Vorliegen entsprechender Erkundungsergebnisse eine Alarmierung unverzüglich zu erfolgen hat. Ziel: Erweiterung des Standard-Dekon-Platzes (Dekon-Stufe II) durch zusätzliche Ausrüs- tung oder Verfahren bei: - einer hohen Anzahl von zu dekontaminierenden Personen, - mehreren liegend verletzten Personen, - Bedarf an speziellen Maßnahmen bei bestimmten ABC-Gefahrstoffen, - Schutz vor Witterungseinflüssen, - Notwendigkeit des hygienischen Duschens der Einsatzkräfte mit Warmwasser nach dem Einsatz im Gefahrenbereich, - Notwendigkeit des Einsatzes von Sanitäts- und Fachkräften (V-Dekon) oder - Auffangen großer Abwassermengen im Dekon-Bereich. 27 29 Abb. 12: Schematische Darstellung des Übergangsbereiches (Dekon-Stufe III) Dekontaminationsplatz (Dekon-Platz) Ein Dekon-Platz ist bei jedem ABC-Einsatz der Gefahrengruppen II und III einzurichten und abzugrenzen. Seine Lage wird durch den für die Dekontamination zuständigen Einheitsführer in Absprache mit der Einsatzleitung festgelegt. Er sollte an der windzugewandten Seite außerhalb des Ge- fahrenbereichs liegen. Außerdem ist auf die gute Erreichbarkeit und auf die Ver- und Entsor- gungsmöglichkeiten (Strom, Wasser, Abwasser) zu achten. Betriebliche vorhandene Dekontaminations- und Desinfektionseinrichtungen können in Ab- sprache mit dem Betreiber genutzt werden. Die Zuwegung zu einem nicht unmittelbar an den Gefahrenbereich angrenzenden Dekon-Platz ist deutlich zu kennzeichnen. 28 30 Abb. 13: Schematische Darstellung des Dekon-Platzes alternativ Schwarz-/Weißbereich oder Rot-/Gelb-/Grünbe- reich Der Dekon-Platz ist in einen „Schwarzbereich“ bzw. „Rot-/Gelbbereich“ (unreine Seite) und einen „Weißbereich“ bzw. „Grünbereich“ (reine Seite) zu unterteilen. Grenzen, Zugangswege und Trennlinien sind deutlich zu markieren. Am Dekon-Platz werden die aus dem Einsatz im Gefahrenbereich kommenden Einsatzkräfte und eingesetzten Geräte, andere Personen und liegend Verletzte auf Kontamination überprüft und je nach Lage dekontaminiert und die konta- minierte Schutzkleidung abgelegt. Erst dann dürfen sie den Schwarzbereich bzw. Rot-/Gelb- bereich verlassen. Dekontamination von Personen Bei der Dekontamination von Personen ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um Dekontamination Personal (Dekon P) Einsatzkräfte mit geeigneter und unbeschädigter PSA im Gefahrenbereich und Kontamination nur auf der PSA und Inkorporation ausgeschlossen oder Dekontamination Verletzte (Dekon V) sonstige gehfähige/nicht gehfähige Personen oder Einsatzkräfte mit beschädig- ter oder nicht geeigneter PSA im Gefahrenbereich und Kontamination der Haut möglich oder Inkorporation kann nicht ausgeschlossen werden handelt. Kontaminierte Personen sind, soweit möglich und medizinisch erforderlich, noch vor Ort zu dekontaminieren oder zu desinfizieren. Bereits mit dem Ablegen/Entfernen der Oberbeklei- dung wird in der Regel ein hoher Dekontaminationsgrad erreicht. Weitere Maßnahmen sind von der zuständigen Fachbehörde zu veranlassen. 29 31 Bei Einsätzen mit radioaktiven Gefahrstoffen ist eine Kontaminationskontrolle durchzuführen. Wird die dreifache Nullrate überschritten, gilt die Person als kontaminiert. Die Kontaminations- freiheit einer zuvor als hautkontaminiert festgestellten Person muss durch die zuständige Be- hörde bestätigt werden. Gelangen ABC-Gefahrstoffe auf die Haut, so sind sie möglichst umgehend zu entfernen. Hier- bei ist vor allem darauf zu achten, dass die Kontamination nicht weiter auf der Haut verteilt wird, z. B. nicht abreiben, sondern abspülen. Die abschließende Behandlung einer Kontami- nation bleibt der fachlich zuständigen Behörde oder medizinischem Personal vorbehalten. Besteht der Verdacht auf Exposition, Kontamination oder Inkorporation, so ist die Person auf jeden Fall einem geeigneten Arzt vorzustellen. Insbesondere bei kanzerogenen Stoffen sollte ein Bio-Monitoring durchgeführt werden. Dabei ist möglichst auf die Art, Ort und Dauer der Einwirkung sowie auf den ABC-Gefahrstoff hinzuweisen. Diese Personen sind zu registrieren. Grundsätzlich ist zu beachten: Lebensrettende Sofortmaßnahmen gehen vor Dekontamination. Dabei ist der Eigenschutz zu beachten. Kontaminierte Verletzte sind - soweit medizinisch vertretbar - unter Verantwortung und Anlei- tung durch den Rettungsdienst (Notarzt) zu dekontaminieren. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Schadstoffe z. B. durch Mund, Nase, Ohren oder offene Wunden inkorporiert werden. Gegebenenfalls sind diese vorher abzudecken. Bei einigen ABC-Gefahrstoffen, die bei Kontaminationsverschleppung eine erhebliche Scha- denausweitung hervorrufen würden, z. B. BC-Kampfstoffe, ist eine Dekontamination/Desinfek- tion an der Einsatzstelle erforderlich. Der Rettungsdienst ist über eine Kontamination oder einen Kontaminationsverdacht zu infor- mieren. Dabei ist nach Möglichkeit anzugeben: - Art der Kontamination, vermuteter Stoff, Stoffeigenschaften und kontaminierte Fläche, - Grad der Kontamination, - ungefähre Dauer der Einwirkung und - bisherige Gegen- oder Dekon-Maßnahmen und deren Erfolg. Bei der Einlieferung solcher Verletzter ins Krankenhaus ist dafür zu sorgen, dass der Rettungs- dienst, z. B. die RTW-Besatzung, diese Informationen weitergibt. Nach Möglichkeit ist das Krankenhaus vorab über die bevorstehende Aufnahme eines kontaminierten Patienten und die Art des ABC-Gefahrstoffs zu informieren. Dekontamination von Geräten und Fahrzeugen (Dekon G) Soweit möglich, ist an der Einsatzstelle eine Dekontamination kontaminierter Geräte und Fahrzeuge durchzuführen. Außerdem wird durch eine frühzeitige Dekontamination eine mögliche (weitere) Reaktion des Materials mit dem ABC-Gefahrstoff verhindert. 30 32 Einsatzmittel Kontaminiertes Gerät muss vor Ort in geeigneter Weise verpackt (z. B. Foliensack) und ge-kennzeichnet werden (z. B. Anhänger/Aufkleber mit Einsatzort, -datum, Inhalt, Art der Konta-mination) und verbleibt im Schwarz(Rot-)bereich des Dekon-Platzes, soweit dort von den kon-taminierten Geräten keine messbare Strahlung oder Freisetzung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben ausgeht. Je nach ABC-Gefahrstoff und Nutzung des Einsatzmittels muss eine fachgerechte Reinigung oder gegebenenfalls eine Entsorgung durch ein hierfür zertifiziertes Unternehmen erfolgen. Bei Großschadenereignissen und Katastrophen muss lageabhängig entschieden werden, ob und wie grob gereinigte Geräte erneut eingesetzt werden können. Besteht die Notwendigkeit, Schutzkleidung erneut einzusetzen, ist eine Dekontamination durchzuführen. Dabei ist in jedem Fall eine Kontaminationsverschleppung in das Anzuginnere zu verhindern. Fremde Geräte Soweit technisch möglich und sachlich nötig, werden ABC-Gefahrstoffe und kontaminierte Ge-genstände zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und zum Schutz der Umwelt von der Feuerwehr gesichert. Diese verbleiben in Absprache mit der zuständigen Behörde möglichst vor Ort im Gefahrenbereich. 1.5.3.7 Spezielle Maßnahmen Spezielle Maßnahmen sind je nach Art des ABC-Gefahrstoffes und der Gefahrenlage zusätz-lich zu den Erst- und den ergänzenden Maßnahmen zu treffen. Dabei ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde anzustreben. Sie hängen sehr stark von Art, Eigenschaft und Menge der ABC-Gefahrstoffe ab und können erst nach einer weitergehenden Erkundung der Gefahrenlage geplant und eingeleitet wer- den. Da die speziellen Maßnahmen eng mit den ABC-Gefahrstoffen und deren Eigenschaften ver-knüpft sind, sind sie im Teil II „Spezielle Richtlinien“ dieser Dienstvorschrift erläutert. 1.5.3.8 Abschließende Maßnahmen Zum Abschluss des Einsatzes sind u. a. folgende Maßnahmen durchzuführen: Aufräumarbeiten Aufräumarbeiten durch die Feuerwehr werden nur im Rahmen der Gefahrenabwehr durchge-führt. Kontaminierte Ausrüstungsgegenstände sind in geeigneter Weise zu verpacken und zu kennzeichnen. Über eine fachgerechte Reinigung oder Entsorgung ist zu entscheiden. Die Abwässer des Dekon-Platzes sind zu entsorgen. Der Transport des dekontaminierten Geräts darf nicht im Mannschaftsraum der Fahrzeuge durchgeführt werden. 31 33 Mit der zuständigen Behörde ist das weitere Vorgehen abzustimmen, wenn der Einsatzleiter es nicht selber entscheiden kann. Insbesondere der Abtransport von ABC-Gefahrstoffen ist Aufgabe von Fachfirmen oder des Betriebes. Auch eine nur vorübergehende Lagerung an oder in Feuerwehrhäusern ist in der Regel mit aktuellen Rechtsvorschriften nicht vereinbar. In Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden sind Ausnahmen möglich. Belange der Spurensicherung (Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehörden) sind mög- lichst zu beachten. Übergabe der Einsatzstelle/des Gefahrenbereichs Der Gefahrenbereich wird bei ABC-Einsätzen grundsätzlich nicht von der Feuerwehr freige- geben, sondern immer an die zuständige Behörde übergeben. Dies kann z. B. sein - Straßenbaulastträger, - Umweltbehörde, - Gesundheitsbehörde, - Untere Wasserbehörde oder - Gewerbeaufsichtsamt. Sind diese Stellen nicht verfügbar, so wird die Einsatzstelle zur weiteren Absicherung/Ab- sperrung an die zuständige Ordnungsbehörde übergeben, wenn durch den Einsatzleiter ein- geschätzt wird, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr oder zur Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren getroffen sind. Bedarfsweise Überwachung der Einsatzkräfte Hautkontaminierte Einsatzkräfte oder Einsatzkräfte, bei denen eine Dosisüberschreitung im A-Einsatz vorliegt oder der Verdacht auf Inkorporation besteht, sind nach einer Dekontami- nation einem geeigneten Arzt vorzustellen. Die Notwendigkeit eines Bio-Monitorings ist dabei zu prüfen. Anforderungen an geeignete Ärzte sind in den Abschnitten des Teils II dieser Vorschrift ge- nannt. Alle ABC-Einsätze sind zu dokumentieren und dies entsprechend den gesetzlichen Vorga- ben von der Feuerwehr aufzubewahren. In der Dokumentation sind insbesondere besondere Vorkommnisse, Angaben zum ABC-Ge- fahrstoff, der durchgeführte Gefahrstoffnachweis als auch vor allem Angaben zu einsetzten Trupps (PSA) und möglichen Kontaminations- bzw. Dekontaminationsmaßnahmen aufzufüh- ren. Dies gilt insbesondere für Verletzungen sowie die Einwirkung von ABC-Gefahrstoffen auf die Einsatzkräfte durch Inkorporation, Kontamination oder gefährliche Einwirkung von außen. Die Dokumentation im ABC-Einsatz ist mindestens 40 Jahre aufzubewahren, Sonderregelun- gen im Abschnitt A-Gefahren. 32 34 Sind Einsatzkräfte im Feuerwehreinsatz ABC-Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen, die mögli- che Langzeitschäden bewirken, so ist im Nachgang zum ABC-Einsatz eine Dokumentation analog zur TRGS 410 für krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe vorge- schrieben. Die Gefahr einer Kontaminationsverschleppung im Rahmen der abschließenden Maßnah- men ist besonders zu beachten. 1.5.4 Einsatzdurchführung Tätigkeiten an ABC-Einsatzstellen sind häufig sehr umfangreich. Standardisierte Abläufe können daher die Einsatzbewältigung erleichtern. Folgende grundsätzliche Einsatzstellenorganisation wird empfohlen: Abb. 14: Beispiel für die Aufbauorganisation einer ABC-Einsatzstelle - Landesrechtliche Regelungen zur Bildung der Einsatzleitung sind zu beachten. - Nicht immer sind alle Abschnitte erforderlich. - Je nach Lage kann die Bildung von weiteren Abschnitten oder Unterabschnitten erfor- derlich werden! 1.5.4.1 Aufgaben im ABC-Einsatz Da bei einem ABC-Einsatz grundsätzlich gefahrenabwehrende Aufgaben zur - Sicherung der Einsatzstelle, - Erkundung und Absperren von ABC-Gefahrenbereichen, - Menschenrettung, - Begrenzung der Ausbreitung von ABC-Gefahrstoffen und - Dekontamination anfallen, ist die kleinste selbständige taktische Einheit an ABC-Einsatzstellen der Zug. Nur für kleine, im Risiko klar begrenzte und abgeschlossene ABC-Einsätze kann auch eine Gruppe ausreichend sein. 33 35 Für umfangreichere Aufgaben und für den längeren und parallelen Einsatz mehrerer Trupps mit Sonderausrüstung ist jedoch ein Verband erforderlich. Im Folgenden wird die über die FwDV 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ hin- ausgehende Aufgabenverteilung im ABC-Einsatz festgelegt. 1.5.4.2 Die Gruppe im ABC-Einsatz Die Gruppe im ABC-Einsatz kann selbstständig nur für die Durchführung der ersten Einsatz- maßnahmen oder von Aufträgen kleineren Umfangs mit klar begrenztem Risiko eingesetzt werden! Der Einsatz von Trupps unter Schutzkleidung Form 2 oder 3 erfordert weitere Ein- heiten zur Dekontamination und als Reserve für weitere Aufgaben an der Einsatzstelle. Für eine Gruppe ist die persönliche Ausrüstung durch die persönliche Schutzausrüstung und sonstige Sonderausrüstung für sechs Einsatzkräfte zu ergänzen. Beim Vorgehen gemäß der GAMS-Regel kann auf Grund nicht vollständiger Sonderausrüs- tung von der Aufgabenzuordnung der Trupps abgewichen werden. Aufgaben Der Gruppenführer führt die Gruppe. Er legt in einem ersten Entschluss den Gefahrenbereich fest. Er erkundet außerhalb des möglichen Gefahrenbereichs. Je nach Lage nimmt er Verbindung mit sachkundigen Personen auf, überwacht das Vorge- hen der Einsatzkräfte und ist dafür verantwortlich, dass der Gefahrenbereich mit geeigneter Schutzausrüstung betreten und nicht ohne Dekontamination verlassen wird. Er stellt die Durchführung der Atemschutz- und Dosisüberwachung sicher. Der Gruppenführer hat rechtzeitig für weitere Kräfte (mindestens eine Dekon-Einheit) und für die unverzügliche Heranführung weiterer Isoliergeräte zu sorgen. Stehen diese erforderlichen Atemschutzgeräte sowie notwendige Sonderausrüstung ein- schließlich des ausgebildeten Personals nicht schnell genug zur Verfügung, so ist der Ein- satz rechtzeitig, bei Isoliergeräten nach ca. zehn Minuten, zu unterbrechen. Der Maschinist hilft bei der Entnahme der Geräte und beim Anlegen der Sonderausrüstung. Er macht die Nachweisgeräte einsatzbereit und übernimmt deren Registrierung. Der Angriffstrupp rettet und führt die Maßnahmen im Gefahrenbereich durch (z. B. Abdichten, Auffangen, Lö-schen, technische Hilfeleistung). Er trägt die festgelegte persönliche Schutzausrüstung. Bei besonderen Lagen wird er auf Befehl des Gruppenführers durch den Melder verstärkt. Der Truppführer übernimmt die ausführliche Kommunikation mit dem Gruppenführer und weitere Erkundungsaufträge, insbesondere über Art und Menge des ABC-Gefahrstoffes. 34 36 Der Wassertrupp rüstet sich mit mindestens einer gleichwertigen, persönlichen Schutzausrüstung wie der An-griffstrupp aus, schließt aber den Lungenautomaten nicht an den Atemanschluss an. Er über-nimmt die Funktion des Sicherheitstrupps und führt die erforderliche Dekon-Stufe I (Sofort-Dekontamination) durch. Der Schlauchtrupp stellt die notwendigen Geräte für die befohlenen Maßnahmen an der Grenze zum Gefahren- bereich bereit. Er markiert den Gefahrenbereich und überwacht diesen von außerhalb. Er übernimmt außerhalb des Gefahrenbereichs die Absicherung der Einsatzstelle. Der Melder verstärkt auf Befehl des Gruppenführers den Angriffstrupp. 1.5.4.3 Der Zug im ABC-Einsatz Der Zug kann im ABC-Einsatz selbständig für die Durchführung von begrenzten Aufträgen eingesetzt werden. Aufgaben Der Zugführer wertet die Erkundungsergebnisse aus, vergleicht sie mit dem Beurteilungswert und kann so die Gefährdung abschätzen. Er ist dafür verantwortlich, dass der Gefahrenbereich nur mit geeigneter Schutzausrüstung betreten und erst nach der Dekontamination verlassen wird. Der Führungsassistent beschafft Informationen über die ABC-Gefahrstoffe und berät den Zugführer beim Geräteein- satz anhand der Beständigkeitslisten. Gruppen, Staffeln, Trupps: Die Aufgaben entsprechen denen unter Ziffer 1.5.4.2. Für den Zug ist die persönliche Schutzausrüstung für zwölf Einsatzkräfte mitzuführen. Die für eine Gruppe vorgesehene sonstige Sonderausrüstung ist in doppeltem Umfang vor- zuhalten. Der Zug im ABC-Einsatz soll grundsätzlich durch eine Dekon-Einheit erweitert werden. 1.5.4.4 Die Dekon-Einheit im ABC-Einsatz Als Dekon-Einheit ist in der Regel eine Staffel ausreichend. Ist es an größeren Einsatzstellen erforderlich, mehr als eine Person gleichzeitig zu dekonta- minieren, sind frühzeitig weitere Kräfte anzufordern. Bei vorhandener Spezialtechnik oder betrieblichen Dekontaminationseinrichtungen kann eine Dekontamination ggf. auch von weniger Einsatzkräften durchgeführt werden. 35 37 Eine Dekon-Staffel gliedert sich in: Mannschaft Der Staffelführer legt in Absprache mit dem Einsatzleiter den Ort des Dekon-Platzes fest, teilt das Dekon-Per- sonal ein und ordnet notwendige Dekon-Maßnahmen an. Er sorgt für die fachgerechte Ver- packung und Kennzeichnung kontaminierten Materials oder in Zusammenarbeit mit den zu- ständigen Behörden und der Einsatzleitung für die fachgerechte Reinigung oder Entsorgung. Der Angriffstrupp der Dekon-Staffel richtet den Dekon-Platz ein. Anschließend wird er auf der unreinen Seite des Dekon-Platzes als Dekon-Trupp eingesetzt. Der Wassertrupp der Dekon-Staffel sperrt ab und markiert den Dekon-Platz. Anschließend wird er auf der reinen Seite des De- kon-Platzes eingesetzt. Der Maschinist hilft den Trupps beim Anlegen der Ausrüstung und bei der Entnahme der Geräte. Er bedient die Aggregate außerhalb des Dekon-Platzes und unterstützt nach Weisung. Er führt die Dokumentation durch. Persönliche Schutzausrüstung Zum Schutz vor Kontamination der Trupps am Dekon-Platz ist mindestens Schutzkleidung Form 2 zu verwenden und der Atemanschluss (Vollmaske) mit Filter zu tragen In Abhängigkeit von den vorhandenen ABC-Gefahrstoffen ist ggf. Schutzkleidung der Form 3 zu verwenden. Die Festlegung einer Erhöhung der Schutzstufe oder die Abweichung vom Mindestschutz bestimmt der Staffelführer. Für jede im Gefahrenbereich unter Isoliergerät eingesetzte Ein- satzkraft muss ein für den verwendeten Atemanschluss geeignetes ABEK2-P3-Filter am De- kon-Platz vorhanden sein, um sofort den Filter in den Atemanschluss einsetzen zu können. Im Anschluss ist eine Dekontamination des Dekon-Personals erforderlich, was in der Regel durch verschleppungsfreies Entkleiden der Trupps gewährleistet wird. Sonderausrüstung Gegebenenfalls sind zur Dekontamination/Desinfektion Personenduschen, Zelte, Warmwas- sererzeuger sowie Reinigungsgeräte, Geräte und Behälter zur Aufnahme kontaminierter Flüssigkeiten und sonstiger Materialien erforderlich. 36 38 Teil II - Spezielle Richtlinien Teil II - Spezielle Richtlinien 2 KAPITEL A-EINSATZ 2 2.1 KAPITEL Einteilung A-EINSATZ in Gefahrengruppen 2.1 Einteilung Die Gefahr in Gefahrengruppen durch radioaktive Stoffe (A-Gefahrstoffe) ist eher selten an Einsatzstellen der Feu- erwehr anzutreffen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist gesetzlich geregelt und wird re- Die Gefahrbehördlich gelmäßig durch radioaktive Stoffe kontrolliert. (A-Gefahrstoffe) Dadurch kann sich dieist Feuerwehr eher seltenin anZusammenarbeit Einsatzstellen der mitFeu- der erwehr anzutreffen. Der ein Genehmigungsbehörde Umgang mit die Bild über radioaktiven Stoffen ist gesetzlich im Zuständigkeitsbereich geregelt radioaktiven vorhandenen und wird re- Stoffe gelmäßigmachen und sich behördlich entsprechend kontrolliert. vorbereiten. Dadurch kann sich die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde ein Bild über die im Zuständigkeitsbereich vorhandenen radioaktiven Von Vorteil Stoffe für den machen undA-Einsatz sind die zur sich entsprechend Verfügung stehenden Messgeräte, die das Erkennen vorbereiten. einer Gefahr durch A-Gefahrstoffe weitgehend gewährleisten. Von Vorteil für den A-Einsatz sind die zur Verfügung stehenden Messgeräte, die das Erkennen Die einerEinteilung in Gefahrengruppen Gefahr durch orientiert sichgewährleisten. A-Gefahrstoffe weitgehend daran, ob eine Kontaminationsgefahr besteht (offene Strahlenquelle) und wie hoch die Aktivität der Strahlenquelle und damit verbundenen möglichen Gesundheitsgefahren Die Einteilung in Gefahrengruppen sind. orientiert sich daran, ob eine Kontaminationsgefahr besteht (offene Strahlenquelle) und wie hoch die Aktivität der Strahlenquelle und damit verbundenen Der Gefahrengruppe möglichen IA sind zuzuordnen: Gesundheitsgefahren sind. -Der Gefahrengruppe Bereiche mit offenen IA sindoder umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivi- zuzuordnen: tät das 104-fache der Freigrenze nach StrlSchV nicht übersteigt; - Bereiche mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivi- - Bereiche tät das 10mit 4 umschlossenen -fache radioaktiven der Freigrenze Stoffen, nach StrlSchV deren nicht Gesamtaktivität das 107-fa- übersteigt; che der Freigrenze nicht übersteigt, sofern ihre zulässige thermische und mechani- - Bereiche sche mit umschlossenen Beanspruchbarkeit radioaktiven Stoffen, den Anforderungen deren Gesamtaktivität der Temperaturklasse 6 und das 107-fa- der Schlag- klasse che der4Freigrenze nach DIN 25 426übersteigt, nicht Teil 1 genügt; sofern ihre zulässige thermische und mechani- sche Beanspruchbarkeit den Anforderungen der Temperaturklasse 6 und der Schlag- - Bereiche mit radioaktiven klasse 4 nach DIN 25 426 Stoffen in für diese zugelassenen Typ B- oder Typ C- Be- Teil 1 genügt; hältern1, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze nicht übersteigt. - Bereiche mit radioaktiven Stoffen in für diese zugelassenen Typ B- oder Typ C- Be- Der Gefahrengruppe hältern1, deren IIA sind zuzuordnen: Gesamtaktivität das 107-fache der Freigrenze nicht übersteigt. Bereiche mit radioaktiven Der Gefahrengruppe Stoffen, IIA sind deren Gesamtaktivität größer als das 104-fache und nicht zuzuordnen: größer als das 107-fache der Freigrenze ist, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA zugeord- net werden Bereiche mitkönnen. radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität größer als das 104-fache und nicht größer als das 107-fache der Freigrenze ist, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA zugeord- Gefahrengruppe Der werden net können. IIIA sind zuzuordnen: - Der Bereiche mit radioaktiven Gefahrengruppe Stoffen, deren Gesamtaktivität das 107-fache der Frei- IIIA sind zuzuordnen: grenze übersteigt, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA oder IIA gemäß den Son- - Bereiche mit radioaktiven derregelungen zugeordnetStoffen, werdenderen Gesamtaktivität das 107-fache der Frei- können; grenze übersteigt, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA oder IIA gemäß den Son- - Bereiche, in denen derregelungen nach Atomgesetz zugeordnet (AtG) Kernbrennstoffe aufbewahrt, erzeugt, be- werden können; arbeitet, verarbeitet, gespalten oder staatlich verwahrt werden. - Bereiche, in denen nach Atomgesetz (AtG) Kernbrennstoffe aufbewahrt, erzeugt, be- - Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer sachkundigen Person arbeitet, verarbeitet, gespalten oder staatlich verwahrt werden. erforderlich macht. - Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer sachkundigen Person erforderlich macht. 1 Siehe ADR/RID/GGVSEB in der aktuellen Fassung 37 1 Siehe ADR/RID/GGVSEB in der aktuellen Fassung 37 39 Sonderregelung der Zuordnung zu einer Gefahrengruppe In Grenzfällen kann ein Bereich mit radioaktiven Stoffen einer anderen Gefahrengruppe zu- geordnet werden, als es seiner Gesamtaktivität entsprechen würde. Ein Bereich zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit einer Gesamtaktivität über der Freigrenze, aber weniger als dem 104-fachen der Freigrenze, sollte der höheren Gefahren- gruppe IIA zugeordnet werden, wenn es sich um leicht flüchtige Radionuklide (z. B. Jod) oder um einen Umgang in kleinen oder schlecht gelüfteten Räumen handelt. Wenn sowohl die Gefahr eines Brandes als auch die eines anderen Schadenereignisses oder die dabei möglicherweise auftretenden Auswirkungen und Gefahren durch Strahlung gering sind, kann ein Bereich einer niedrigeren Gefahrengruppe zugeordnet werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Bereich einen eigenen Brandabschnitt bildet, der keine brennbaren Stoffe enthält und von anderen Brandlasten durch Brandwände getrennt ist, oder wenn bei Anlagen im Freien in der weiteren Umgebung des Umgangsbereiches der radioaktiven Stoffe (Abstand je nach Art und Menge, mindestens jedoch 10 m) keine brennbaren Stoffe vorhanden sind und dieser Bereich durch Brandeinwirkung von außen nicht gefährdet werden kann. 2.2 Einsatzplanung Nach den Festlegungen gemäß Strahlenschutzrecht hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass zur Vorbereitung der Brandbekämpfung und Gefahrenabwehr mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen geplant werden. Darüber hinaus hat er jede Information und Beratung zu geben, die für die Aus- und Fortbil- dung von Einsatzkräften sowie die Unterrichtung im Einsatz hinsichtlich der auftretenden Ge- sundheitsrisiken und der erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind. Gemäß StrlSchV ist insbesondere festzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr im Einsatz- fall gemäß Gefahrengruppe I, II oder III A tätig werden kann. Es sind die entsprechenden Bereiche im Feuerwehrplan kenntlich zu machen und gemein- sam mit dem Strahlenschutzverantwortlichen Maßnahmen im betrieblichen Alarm- und Ge- fahrenabwehrplan festzuschreiben. Der Strahlenschutzverantwortliche hat zudem dafür zu sorgen, dass im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle und der örtlichen Feuerwehr die betroffenen Bereiche jeweils am Zugang deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Gefahrengruppe I“, „Gefahren- gruppe II“ oder „Gefahrengruppe III“ gekennzeichnet werden (Anlage 4). Die Feuerwehr hat sich ihrerseits zur Vorbereitung einer Brandbekämpfung über die Berei- che zu informieren, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Besondere Bedingungen für den Einsatz bei der Gefahrengruppe IIIA Erfolgt die Einteilung in die Gefahrengruppe IIIA aufgrund von Tätigkeiten nach AtG oder StrlSchG, so ist als sachkundige Person nur der/die zuständige Strahlenschutzbeauftragte o- der der/die sachkundige Strahlenschutzverantwortliche zulässig. Abweichungen hiervon sind nur im Rahmen einer zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr geschlossenen Handlungs- vereinbarung möglich. 38 40 Für alle anderen Einsatzstellen der Gefahrengruppe IIIA können auch andere sachkundige Personen, die die während des Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die anzuwen- denden Schutzmaßnahmen beurteilen können, zur Beratung herangezogen werden. Dies kön- nen insbesondere sein: - ermächtigte Ärzte nach StrlSchV, - sachkundige Personen der zuständigen Behörden und - sonstige sachkundige Personen für den Strahlenschutz. 2.3 Sonderausrüstung 2.3.1 Persönliche Schutzausrüstung Atemschutz Ab Gefahrengruppe IIA sind im Gefahrenbereich grundsätzlich Isoliergeräte zu tragen. Der Einsatz von Filtergeräten ist nur dann zulässig, wenn die Einsatzgrundsätze der FwDV 7 be- rücksichtigt werden. Schutzkleidung Kann im Verlauf eines Einsatzes nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es zum di- rekten Kontakt mit radioaktiven Stoffen kommt, ist eine der Lage angemessene Kontaminati- onsschutzkleidung zu tragen. Bei leichtflüchtigen Radionukliden, bei denen eine Inkorporation über die Haut möglich ist, muss grundsätzlich Schutzkleidung Form 3 getragen werden. Personendosimeter Das amtliche Personendosimeter dient zur Dokumentation der im Einsatzverlauf aufgenom- menen Personendosis. Es wird unter der Kontaminationsschutzkleidung i.d.R. im Brustbe- reich getragen. Es ist darauf zu achten, dass das Dosimeter nicht durch andere Ausrüs- tungsgegenstände außer von der Kontaminationsschutzkleidung überdeckt wird. Diese Dosimeter dürfen zwölf Monate vorgehalten werden, wenn zusätzlich ein Referenzdo- simeter zur Berücksichtigung des Abzugs der natürlichen Exposition verwendet wird. Lan- desrechtliche Regelungen sind dabei zu beachten. Dosiswarngerät Das Dosiswarngerät warnt den Träger bei Erreichen des einsatzbezogenen Referenzwertes. Da das Dosiswarngerät auch im Einsatz mit der Hand erreichbar sein muss, da Schaltvor- gänge erforderlich sein können, ist es bei Schutzkleidung Form 1 und 2 im Brustbereich er- reichbar zu tragen. Bei Verwendung von Schutzkleidung Form 3 muss das Dosiswarngerät im Inneren des Anzuges getragen werden. 39 41 2.3.2 Sonstige Sonderausrüstung Dosisleistungsmessgerät Dosisleistungsmessgeräte dienen der Messung der Gamma(γ)-Dosisleistung an einem be- stimmten Ort. Mit Hilfe der Messwerte kann der vorgehende Trupp den günstigsten Aufent- haltsort (geringste Dosisleistung) bestimmen und der Einsatzleiter die maximale Aufenthalts- dauer des Trupps an diesem Ort überschlägig berechnen: Einsatzdauer [h] = Referenzwert [mSv] / Dosisleistung [mSv/h] Höhere Dosisleistungen sowie Alpha(α)- und Beta(β)-Strahlung sind nur unter Verwendung von Außensonden messbar. Eine Variante stellen Dosisleistungsmessgeräte mit Teleskopsonden dar. Sie können insbe- sondere zur Ortung von einzelnen Strahlenquellen höherer Aktivität oder eng begrenzten Be- reichen höherer Dosisleistung eingesetzt werden. Dosisleistungswarngerät Dosisleistungswarngeräte dienen der Festlegung der Grenze des Gefahrenbereichs. Beim Er- reichen der eingestellten Gamma(γ)-Dosisleistung geben diese Geräte einen Warnton ab, der bei Unterschreiten des Wertes wieder verstummt. Entsprechend der Festlegungen sind die Geräte, die zum Überprüfen der Grenze des Gefah- renbereichs dienen, auf 25 μSv/h einzustellen. Bei Kombinationsgeräten, die der Angriffstrupp mitführt, ist die Dosisleistungswarnschwelle auszuschalten. Sie dienen ebenfalls zur Warnung vor bisher unvermuteter Strahlung. Kontaminationsnachweisgerät Kontaminationsnachweisgeräte sind Geräte, die bereits auf geringste Kontaminationen mit radioaktiven Stoffen ansprechen. Mit diesen Geräten werden Personal und Material auf Kon- tamination überprüft, bevor der Gefahrenbereich verlassen werden darf. Kontaminationsnachweisgeräte können mit verschiedenartigen Großflächendetektoren aus- gestattet sein, die unterschiedlich empfindlich auf verschiedene Strahlungsarten und -ener- gien reagieren. Hierauf hat der Einsatzleiter je nach Lage beim Einsatz der Geräte beson- ders zu achten. 2.3.3 Umfang der persönlichen Schutz-/Sonderausrüstung Für jede Gruppe ist die persönliche Schutzausrüstung einschließlich amtlichen Personendo- simeters und Dosiswarngerät für mindestens sechs Einsatzkräfte vorzuhalten. Zusätzlich: - 6 Atemfilter ABEK2-P3, - 2 Filtergeräte mit ABEK2-P3, - 2 Schutzkleidung Form 2. Als sonstige Sonderausrüstung sind für die Gruppe erforderlich: - 2 Dosisleistungsmessgeräte, - 1 Dosisleistungswarngerät, - 1 Kontaminationsnachweisgerät, 40 42 - 9 Handsprechfunkgeräte, davon mindestens 6 in ATEX-Ausführung, - Absperrmaterial, - Ferngreifer zur Manipulation von Strahlenquellen, - Behälter/Abschirmbehälter zum Sichern radioaktiver Stoffe und zum Schutz vor Kon- taminationsausbreitung. Je nach Länder-/Standortregelung ist die Sonderausrüstung durch Arbeitsgeräte und Ver- brauchsmaterialien zu ergänzen. 2.4 Einsatz 2.4.1 Erkundung und Beurteilung Die Lagefeststellung an Einsatzstellen mit A-Gefahrstoffen wird maßgeblich von Art und Menge der radioaktiven Stoffe bestimmt. Insbesondere sind folgende Fragen zu klären: - Welche Dosisleistung liegt vor? - Um welches Radionuklid handelt es sich? - Welche Strahlung wird erzeugt? - In welcher Form liegt der radioaktive Stoff vor? - Besteht die Gefahr, dass die Umhüllung umschlossener radioaktiver Stoffe zerstört wurde? - Sind radioaktive Stoffe frei geworden? - Welcher Art ist die vorhandene Abschirmung? - Besteht die Gefahr der Ausbreitung radioaktiver Stoffe durch Brandrauch oder Löschwasser? Liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, sind die zur Erkundung vorgehenden Trupps mit Schutzkleidung Form 2 auszurüsten. Transporte von radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen auf der Straße und Schiene so- wie im Luft- und Seeverkehr werden nach besonderen Vorschriften klassifiziert und gekenn- Die „Transportkategorien“ I-weiß, II-gelb und III-gelb entsprechen nicht der vorstehenden Eintei- lung in die Gefahrengruppen IA bis IIIA! zeichnet. Im Rahmen der Lagebeurteilung hat der Einsatzleiter insbesondere festzulegen, ob es sich um einen - Einsatz zum Schutz der Umwelt oder von Sachgütern, - Einsatz zum Schutz von Menschenleben oder der Gesundheit, - Einsatz zur Rettung von Menschenleben, zur Vermeidung schwerer strahlungsbe- dingter Gesundheitsschäden oder zur Vermeidung oder Bekämpfung einer Katastro- phe, handelt. 41 43 Entsprechend dieser Einsatzgliederung sind unterschiedliche Referenzwerte zu beachten. Referenzwerte Da ein Schutz der Einsatzkräfte vor direkter äußerer Gamma(γ)-Strahlung nicht möglich ist, wurden Referenzwerte festgelegt, die das Einsatzrisiko in ein zum Einsatzerfolg vertretbares Risiko setzen. Erläuterungen s.u.2 Zu beachten ist weiter: In Ausnahmefällen, in denen es möglich ist, dass die effektive Dosis den Wert von 250 mSv überschreitet, kann die Einsatzleitung zur erkennbar möglichen Rettung von Menschenleben, zur Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesundheitsschäden oder zur Vermeidung o- der Bekämpfung einer Katastrophe einen erhöhten Referenzwert von 500 mSv festlegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen: Sofern im Einsatz die effektive Dosis 100 mSv überschreiten kann, darf die Tätigkeit im A- Einsatz nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer solchen Exposition informiert wurden und ihrem Einsatz zugestimmt haben. Es wird empfohlen, im Rahmen einer jährlichen Unterweisung auf diese grundsätzliche Frei- willigkeit hinzuweisen (Anlage 7). Achtung: Dies entbindet den Einsatzleiter nicht davon, die Abfrage der Freiwilligkeit an der Einsatzstelle durchführen. Bei der Aus- und Fortbildung darf die Körperdosis von 1 mSv pro Kalenderjahr nicht überschrit- ten werden. 2 Der Referenzwert von 20 mSv bei Einsätzen zum Schutz der Umwelt oder von Sachgütern entspricht den aktuellen Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes. Dosiswarngeräte, die für diesen Einsatzanlass nur den früheren Wert von 15 mSv zulassen, dür- fen weiterverwendet werden. Eine Anpassung der Dosiswarngeräte an die neuen Referenzwerte ist in den nächsten 5 Jahren anzustreben. Innerhalb einer ABC-Einheit müssen gleiche Referenzwerte verwendet werden. Für Frauen im gebärfähigen Alter gilt gemäß § 114 (1) StrlSchG i. V. m. § 78 (4) StrlSchG eine Organdosis für die Gebärmutter von 2 mSv/Monat! 42 44 2.4.2 Einsatzmaßnahmen Je nach Zuständigkeitsregelungen sind die wesentlichen Aufgaben der Feuerwehr im A-Einsatz: - Gefahrenbereiche erkunden und absperren, - Menschen in Sicherheit bringen, - die Schadenausbreitung und insbesondere die Ausbreitung radioaktiver Stoffe verhindern. Letzteres kann das Sichern eines freigewordenen radioaktiven Stoffes in einem dichten Be- hälter / Abschirmbehälter und das Verbringen an eine sichere Stelle erforderlich machen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so sollte mindestens versucht werden, die radioakti- ven Stoffe behelfsmäßig abzuschirmen und eine Gefahrenausbreitung aus diesen Bereichen zu unterbinden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe durch Einsatzmaßnahmen unnötig verbreitet werden (z. B. Türen zu Kontrollbereichen schließen, sparsamer Löschmittelein- satz, kein Entlüften verrauchter Bereiche in die Atmosphäre). Weitergehende Maßnahmen erfolgen nur auf Anweisung der zuständigen Behörde im Rah- men der Amtshilfe. 2.4.2.1 Gefahrenbereich Nach Messung ist der Gefahrenbereich so zu legen, dass die Gamma(γ)-Dosisleistung au- ßerhalb des Gefahrenbereiches 25 μSv/h nicht überschreitet. Die Dosisleistung an der Grenze des Gefahrenbereiches ist während der Gesamtdauer des Einsatzes mit Hilfe von Dosisleistungswarngeräten laufend zu überprüfen. Da die Dosisleistungswarngeräte ausschließlich die Gamma(γ)-Dosisleistung messen, sind Bereiche, bei denen eine Kontamination oder der Verdacht auf eine Kontamination besteht, z. B. durch luftgetragene radioaktive Stoffe, in den Gefahrenbereich mit einzubeziehen. In Katastrophenfällen oder vergleichbaren Situationen soll der Gefahrenbereich auf Grund- lage der von der Strahlenschutzkommission (SSK) herausgegebenen Richtwerte erfolgen. Diese Richtwerte berücksichtigen besonders die Gefährdung für die Bevölkerung. Wenn es die Einsatzlage, insbesondere bei regionalen und überregionalen Notfällen, erfordert, kann die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit der Notfalldosiswerteverordnung sowie den Notfallplänen des Bundes und der Länder gemäß StrlSchG eine höhere Dosisleistung für die Grenze des Gefahrenbereichs festlegen. 2.4.2.2 Grundsätze Die Einsatzmaßnahmen sind so zu planen, dass jede unnötige Strahlenexposition oder Kon- tamination von Menschen und Umwelt vermieden wird. Die 4-A-Regel ist zu beachten (An- lage 2). S